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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1838
BGBl. 2004 I S. 1838 · 18.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66a
folgende Angabe eingefügt:
„§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung“.
2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
„§ 66b
Nachträgliche Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines
Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den
§§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255,
oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten
Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe
Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefähr-
lichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-
sen, so kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten
und ergänzend seiner Entwicklung während des Straf-
vollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des
§ 66 erfüllt sind.
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten
Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbst-
bestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Ver-
bindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das
Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdi-
gung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvoll-
zugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden.
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt
worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende
oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbrin-
gung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentschei-
dung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach-
träglich anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63
wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genann-
ten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betrof-
fene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die
er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden
Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-
strafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in
einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-
bracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
Taten und ergänzend seiner Entwicklung während
des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen
wird, durch welche die Opfer seelisch oder körper-
lich schwer geschädigt werden.“
3. Dem § 67d wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstre-
ckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der
Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Voll-
streckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so
erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung tritt Füh-
rungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt
der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass
der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr
begehen wird.“
4. In § 68 Abs. 2 wird in der Klammer die Angabe „67d
Abs. 2, 3 und 5“ durch die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5
und 6“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch § 20 Abs. 3 des Gesetzes vom
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum siebenten
Abschnitt des Zweiten Buches wie folgt gefasst:
§§
„Siebenter Abschnitt
Entscheidung über die im Urteil
vorbehaltene oder die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung 275a“.
2. Nach § 275 wird der siebente Abschnitt wie folgt
gefasst:
„Siebenter Abschnitt
Entscheidung über die
im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275a
(1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
(§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3,
5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden,
übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten
rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen
Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in
Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträg-
liche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
§ 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach
§ 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der
Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehen-
den Maßregel der Besserung und Sicherung gegen
den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit
ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des
Gerichts.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der
Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entspre-
chend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt
ist.
(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßga-
be des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichter-
statter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsit-
zende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Ent-
scheidung über die vorbehaltene oder die nachträg-
liche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Be-
deutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver-
urteilten und die Beweisaufnahme.
(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut-
achten eines Sachverständigen ein. Ist über die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu
entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sach-
verständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen
im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der
Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteil-
ten befasst gewesen sein.
(5) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
handen, dass die nachträgliche Sicherungsverwah-
rung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur
Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl
erlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafge-
setzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendge-
richtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach
§ 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige
Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so
lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für
diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In
den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des
§ 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes kann das
Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unter-
bringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechts-
zug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetz-
buches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene
Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114
bis 115a, 117 bis 119 und 126a Abs. 3 gelten entspre-
chend.“
3. In § 463 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67d Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 67d Abs. 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
letzt geändert durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli
2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Sicherungs-
verwahrung“ die Angabe „(§§ 66 bis 66b des Strafge-
setzbuches)“ eingefügt.
2. Nach § 74e wird folgender § 74f eingefügt:
„§ 74f
(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die
Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-
gesetzes als Tatgericht entschieden, ist diese Straf-
kammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
zuständig.
(2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetz-
buches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amts-
gericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten
Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten
Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung
über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-
wahrung zuständig.
(3) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsge-
setzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafpro-
zessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Ge-
setzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes
sind nicht anzuwenden.“
3. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
„§ 120a
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die
Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-
gesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser Straf-
senat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
zuständig.

(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgeset-
zes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozess-
ordnung entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt
geändert:
1. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 106
Milderung des allgemeinen Strafrechts
für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung“.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(5) Werden nach einer Verurteilung wegen
einer Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeich-
neten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
fünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheits-
strafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche
Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemein-
heit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung nachträglich
anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verur-
teilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwick-
lung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit
hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen
wird.
(6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2
Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d
Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt
worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließen-
de oder vermindernde Zustand, auf dem die Unter-
bringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungs-
entscheidung nicht bestanden hat, so kann das
Gericht die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung nachträglich anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63
des Strafgesetzbuches wegen mehrerer sol-
cher Taten angeordnet wurde oder wenn der
Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher
Taten, die er vor der zur Unterbringung nach
§ 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat be-
gangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-
strafe von mindestens drei Jahren verurteilt
oder in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
Taten und ergänzend seiner Entwicklung wäh-
rend des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er
mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten
der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art
begehen wird.“
2. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heran-
wachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden,
so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Frei-
heitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten
in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung
(§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkam-
mer zuständig.“
Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 12 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2834) geändert worden ist, wird nach Nummer 9 der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 10 angefügt:
„10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung.“
Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Vorbemerkung 3.1 Abs. 8 der Anlage 1 (Kostenver-
zeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungs-
verwahrung und das Verfahren über die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als beson-
dere Verfahren.“
Artikel 7
Änderung
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-
tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die
Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene
Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.“
Artikel 8
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916,
1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1a
Anwendbarkeit der
Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
§ 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung
auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Geset-
zes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbrin-

gung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom
14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur
Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straf-
tätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des
Landes Niedersachsen über die Unterbringung beson-
ders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher
Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober
2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sach-
sen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallge-
fährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes
über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter
Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbrin-
gung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des
Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten
Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Frei-
heitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a
Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in
Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Juli 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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