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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1838

BGBl. 2004 I S. 1838 · 18.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
                                           Gesetz
                  zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
                                                    Vom 23. Juli 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

          Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66a
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung
          in der Sicherungsverwahrung“.

2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
                            „§ 66b

              Nachträgliche Anordnung der

       Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

      (1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines
   Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unver-
   sehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle
   Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den
   §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255,
   oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten
   Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe
   Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefähr-
   lichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-
   sen, so kann das Gericht die Unterbringung in der
   Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
   die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten
   und ergänzend seiner Entwicklung während des Straf-
   vollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
   erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die
   Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
   werden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des
   § 66 erfüllt sind.
      (2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten
   Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
   mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer
   Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unver-
   sehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbst-
   bestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Ver-
   bindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das
   Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
   rung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdi-
   gung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und
   ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvoll-
   zugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit

   erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die
   Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
   werden.

      (3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
   Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt
   worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende
   oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbrin-
   gung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentschei-
   dung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die
   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach-
   träglich anordnen, wenn
   1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63
      wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genann-
      ten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betrof-
      fene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die
      er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden
      Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-

      strafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in

      einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-
      bracht worden war und
   2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
      Taten und ergänzend seiner Entwicklung während
      des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher
      Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen
      wird, durch welche die Opfer seelisch oder körper-
      lich schwer geschädigt werden.“

3. Dem § 67d wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstre-
   ckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
   Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der
   Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Voll-
   streckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so
   erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung tritt Füh-
   rungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt
   der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass
   der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr
   begehen wird.“
4. In § 68 Abs. 2 wird in der Klammer die Angabe „67d
   Abs. 2, 3 und 5“ durch die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5
   und 6“ ersetzt.

                         Artikel 2

         Änderung der Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch § 20 Abs. 3 des Gesetzes vom
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum siebenten
   Abschnitt des Zweiten Buches wie folgt gefasst:
                                                     §§

   „Siebenter Abschnitt

   Entscheidung über die im Urteil
   vorbehaltene oder die nachträgliche
   Anordnung der Sicherungsverwahrung               275a“.
2. Nach § 275 wird der siebente Abschnitt wie folgt
   gefasst:

                    „Siebenter Abschnitt
                  Entscheidung über die
              im Urteil vorbehaltene oder die

   nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

                          § 275a
      (1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die
   nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

   (§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3,
   5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden,
   übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten
   rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen
   Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nach-
   trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in

   Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit.

   Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträg-

   liche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
   § 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach
   § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens
   sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der
   Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehen-
   den Maßregel der Besserung und Sicherung gegen
   den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit
   ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des
   Gerichts.
      (2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der
   Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entspre-
   chend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt
   ist.

      (3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßga-
   be des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichter-
   statter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
   die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsit-
   zende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Ent-
   scheidung über die vorbehaltene oder die nachträg-
   liche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Be-
   deutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver-
   urteilten und die Beweisaufnahme.
      (4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut-
   achten eines Sachverständigen ein. Ist über die nach-
   trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu
   entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sach-
   verständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen
   im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der
   Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteil-
   ten befasst gewesen sein.
      (5) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
   handen, dass die nachträgliche Sicherungsverwah-
   rung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur
   Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl
   erlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafge-
   setzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendge-
   richtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach
   § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige

   Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so
   lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der
   nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für
   diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In

   den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des
   § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes kann das
   Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unter-
   bringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechts-
   zug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetz-
   buches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene
   Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114
   bis 115a, 117 bis 119 und 126a Abs. 3 gelten entspre-
   chend.“

3. In § 463 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67d Abs. 5“ durch

   die Angabe „§ 67d Abs. 5 und 6“ ersetzt.

                        Artikel 3

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
letzt geändert durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli
2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Sicherungs-

   verwahrung“ die Angabe „(§§ 66 bis 66b des Strafge-

   setzbuches)“ eingefügt.

2. Nach § 74e wird folgender § 74f eingefügt:

                           „§ 74f
     (1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die
   Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
   oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
   und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-
   gesetzes als Tatgericht entschieden, ist diese Straf-
   kammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
   Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
   nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
   zuständig.

     (2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetz-
   buches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amts-
   gericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten
   Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten
   Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung
   über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-
   wahrung zuständig.
      (3) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
   und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsge-
   setzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafpro-
   zessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Ge-
   setzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes
   sind nicht anzuwenden.“
3. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

                          „§ 120a
     (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die
   Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
   oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
   und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-
   gesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser Straf-
   senat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
   Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
   nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
   zuständig.
BGBl. 2004, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
     (2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
   und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgeset-
   zes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozess-
   ordnung entsprechend.“

                         Artikel 4

        Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt
geändert:
1. § 106 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 106
             Milderung des allgemeinen Strafrechts
        für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung“.
   b) Folgende Absätze werden angefügt:
          „(5) Werden nach einer Verurteilung wegen
       einer Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeich-
       neten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
       fünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheits-

       strafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche

       Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemein-

       heit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbrin-

       gung in der Sicherungsverwahrung nachträglich

       anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verur-
       teilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwick-
       lung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit
       hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in
       Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen
       wird.
          (6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2
       Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung
       in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d
       Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt
       worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließen-
       de oder vermindernde Zustand, auf dem die Unter-
       bringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungs-
       entscheidung nicht bestanden hat, so kann das
       Gericht die Unterbringung in der Sicherungsver-
       wahrung nachträglich anordnen, wenn
       1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63
          des Strafgesetzbuches wegen mehrerer sol-
          cher Taten angeordnet wurde oder wenn der
          Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher
          Taten, die er vor der zur Unterbringung nach
          § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat be-

          gangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-

          strafe von mindestens drei Jahren verurteilt
          oder in einem psychiatrischen Krankenhaus
          untergebracht worden war und

       2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner

          Taten und ergänzend seiner Entwicklung wäh-

          rend des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er
          mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten
          der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art
          begehen wird.“
2. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heran-
   wachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden,

   so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
   Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Frei-
   heitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten
   in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
   neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung
   (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkam-
   mer zuständig.“

                         Artikel 5

    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  In § 12 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2834) geändert worden ist, wird nach Nummer 9 der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 10 angefügt:
„10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in
     der Sicherungsverwahrung.“

                         Artikel 6
       Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Die Vorbemerkung 3.1 Abs. 8 der Anlage 1 (Kostenver-

zeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

  „(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungs-
verwahrung und das Verfahren über die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als beson-
dere Verfahren.“

                         Artikel 7
                    Änderung
       des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

  Die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-
tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die
Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene
Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.“

                         Artikel 8

                  Änderung des

     Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

  Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916,
1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des

Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 1a
                   Anwendbarkeit der
      Vorschriften über die Sicherungsverwahrung

  § 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung
auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Geset-
zes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbrin-
BGBl. 2004, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
gung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom
14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur
Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straf-
tätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des
Landes Niedersachsen über die Unterbringung beson-
ders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher
Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober
2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sach-
sen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallge-
fährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-

Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes
über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter
Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbrin-
gung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des
Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten
Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Frei-
heitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a
Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in
Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung.“

                        Artikel 9

                      Inkrafttreten
  Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 23. Juli 2004
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c598749891eb0d77….