Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 69 Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet sind:
Soweit die betroffene Person oder ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Die betroffene Person oder der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 69 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 69 aufgehoben durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 69 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 21 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 566)
BGBl. 2013 I S. 566
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.