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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2615

BGBl. 2017 I S. 2615 · 112.716 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
                                          Gesetz
                                   zur Modernisierung der
                  epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
                                                  Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                        Änderung des
                  Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a)   Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
           eingefügt:
           „§ 1a Verarbeitung personenbezogener Da-
                  ten“.
      b)   Die Angabe zum 3. Abschnitt wird wie folgt
           gefasst:

           „3. Abschnitt – Epidemiologische Überwa-
           chung“.

      c)   Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie

           folgt gefasst:

           „§ 11 Übermittlung an die zuständige Lan-
                   desbehörde und an das Robert Koch-
                   Institut

           § 12     Übermittlungen und Mitteilungen auf
                    Grund völker- und unionsrechtlicher
                    Vorschriften“.
      d)   Die Angabe zu § 12a wird gestrichen.

      e)   Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie

           folgt gefasst:
           „§ 13 Weitere Formen der epidemiologischen
                   Überwachung; Verordnungsermächti-
                   gung
           § 14     Elektronisches Melde- und Informati-
                    onssystem; Verordnungsermächtigung“.

      f)   Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
           „§ 18 Behördlich angeordnete Maßnahmen
                  zur Desinfektion und zur Bekämpfung
                  von Gesundheitsschädlingen, Krätz-
                  milben und Kopfläusen; Verordnungs-
                  ermächtigungen“.
      g)   Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst:
           „§ 23a Personenbezogene Daten über den
                  Impf- und Serostatus von Beschäftig-
                  ten“.
      ga) Die Angabe zum 6. Abschnitt wird wie folgt
          gefasst:
           „6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimm-
           ten Einrichtungen, Unternehmen und Perso-
           nen“.

     gb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
           „§ 36   Infektionsschutz bei bestimmten Ein-
                   richtungen, Unternehmen und Perso-
                   nen; Verordnungsermächtigung“.
     h)    Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

           „§ 37   Beschaffenheit von Wasser für den
                   menschlichen Gebrauch sowie von
                   Wasser zum Schwimmen oder Baden
                   in Becken oder Teichen, Überwa-
                   chung“.
     i)    Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An-
           gabe eingefügt:
           „§ 50a Laborcontainment und Ausrottung des
                  Poliovirus; Verordnungsermächtigung“.
2.   Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                             „§ 1a

            Verarbeitung personenbezogener Daten

       Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe
     der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten perso-

     nenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese

     zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt
     werden.“

3.   Nach § 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
     eingefügt:

     „3a. bedrohliche übertragbare Krankheit
            eine übertragbare Krankheit, die auf Grund
            klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer
            Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Ge-

            fahr für die Allgemeinheit verursachen kann,“.

4.   § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und
        nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen
        des Europäischen Netzes für die epidemiologi-
        sche Überwachung und die Kontrolle übertrag-
        barer Krankheiten wahr“ gestrichen.

     b) Absatz 2 Nummer 2 bis 5 wird durch die fol-
        genden Nummern 2 bis 5 ersetzt:
          „2. wertet die Daten zu meldepflichtigen Krank-
              heiten und meldepflichtigen Nachweisen
              von Krankheitserregern, die ihm nach die-
              sem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16
              Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes
              übermittelt worden sind, infektionsepide-
              miologisch aus,
          3. stellt die Ergebnisse der infektionsepide-
             miologischen Auswertungen den folgenden
             Behörden und Institutionen zur Verfügung:
             a) den jeweils zuständigen Bundesbehör-
                den,
BGBl. 2017, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
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           b) dem Kommando Sanitätsdienst der Bun-
              deswehr,
           c) den obersten Landesgesundheitsbehör-
              den,
           d) den Gesundheitsämtern,

           e) den Landesärztekammern,

           f) dem Spitzenverband Bund der Kranken-
              kassen,

           g) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,

           h) dem Institut für Arbeitsschutz der Deut-
              schen Gesetzlichen Unfallversicherung
              und

           i) der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

       4. veröffentlicht die Ergebnisse der infektions-
          epidemiologischen Auswertungen periodisch
          und
       5. unterstützt die Länder und sonstigen Betei-
          ligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der
          epidemiologischen Überwachung nach die-
          sem Gesetz.“

     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den
       in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken im Bereich

       des internationalen Gesundheitsschutzes mit

       ausländischen Stellen und supranationalen Or-

       ganisationen sowie mit der Weltgesundheits-

       organisation und anderen internationalen Orga-

       nisationen zusammen, um deren Fähigkeiten
       zu stärken, insbesondere einer möglichen
       grenzüberschreitenden Ausbreitung von über-
       tragbaren Krankheiten vorzubeugen, entspre-
       chende Gefahren frühzeitig zu erkennen und
       Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen
       grenzüberschreitenden Weiterverbreitung ein-

       zuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbeson-
       dere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusam-
       menarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten,
       die Ausbildung von Personal der Partnerstaa-
       ten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich
       der epidemiologischen Lage- und Risikobewer-
       tung und des Krisenmanagements umfassen,
       auch verbunden mit dem Einsatz von Personal
       des Robert Koch-Institutes im Ausland.“

5.   Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt
     gefasst:

                       „3. Abschnitt

             Epidemiologische Überwachung“.

6.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                 „1. der Verdacht einer Erkrankung,
                     die Erkrankung sowie der Tod in
                     Bezug auf die folgenden Krank-
                     heiten:

                     a) Botulismus,

                     b) Cholera,
                     c) Diphtherie,

                     d) humane spongiforme Enzepha-
                        lopathie, außer familiär-heredi-
                        tärer Formen,
                     e) akute Virushepatitis,
                     f) enteropathisches hämolytisch-
                        urämisches Syndrom (HUS),

                     g) virusbedingtes hämorrhagisches
                        Fieber,

                     h) Keuchhusten,

                     i) Masern,

                     j) Meningokokken-Meningitis
                        oder -Sepsis,
                     k) Milzbrand,

                     l) Mumps,

                     m) Pest,
                     n) Poliomyelitis,
                     o) Röteln einschließlich Röteln-
                        embryopathie,
                     p) Tollwut,

                     q) Tyhpus abdominalis oder Para-
                        typhus,
                     r) Windpocken,

                     sowie die Erkrankung und der Tod

                     an einer behandlungsbedürftigen

                     Tuberkulose, auch wenn ein bak-

                     teriologischer Nachweis nicht vor-

                     liegt,“.

           bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                 „5. das Auftreten einer bedrohlichen
                     übertragbaren Krankheit, die nicht
                     bereits nach den Nummern 1 bis 4
                     meldepflichtig ist.“

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
           Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1,
           2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch
           die Wörter „zu melden“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
           Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3
           Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von
       zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu
       melden, bei denen ein epidemischer Zusam-
       menhang wahrscheinlich ist oder vermutet
       wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
       Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu
       erfolgen.“
7.   § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
                 „9. Corynebacterium spp., Toxin bil-
                     dend“.
BGBl. 2017, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
           bbb) Die Nummern 21 bis 23 werden wie
                folgt gefasst:
                 „21. Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht
                      für alle Nachweise
                 22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht
                     für alle Nachweise
                 23. Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht
                     für alle Nachweise“.
           ccc) Nummer 36 wird wie folgt gefasst:
                 „36. Norovirus“.

           ddd) Die Nummern 49 und 50 werden wie

                folgt gefasst:

                 „49. Yersinia pestis

                 50. Yersinia spp., darmpathogen“.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
           Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9
           Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektio-
       nen und Kolonisationen Nachweise von in die-
       ser Vorschrift nicht genannten Krankheitserre-
       gern zu melden, wenn unter Berücksichtigung
       der Art der Krankheitserreger und der Häufig-

       keit ihres Nachweises Hinweise auf eine
       schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit
       bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß
       § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9
       Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“
     c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
       Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10
       Absatz 2 zu erfolgen.“
8.   § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
           dem Wort „Meldung“ die Wörter „oder Mit-
           teilung“ gestrichen.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kranken-

           häusern oder anderen Einrichtungen der

           stationären Pflege“ durch die Wörter „Ein-

           richtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1“ er-
           setzt.

       cc) In Nummer 2 wird das Wort „der“ durch die

           Wörter „von Arztpraxen mit Infektionserre-

           gerdiagnostik und“ ersetzt.

       dd) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn ein

           Befund erhoben wird, der sicher oder mit
           hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen
           einer meldepflichtigen Erkrankung oder
           Infektion durch einen meldepflichtigen
           Krankheitserreger schließen lässt,“ gestri-
           chen.
       ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“
           durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“
           ersetzt.
       ff) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“
           durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“
           ersetzt.

       gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
           „7. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
               mer 1, 2 und 5 die Leiter von Einrich-
               tungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1
               bis 6,“.
       hh) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“
           durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“
           ersetzt.
     b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für
       Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits

       gemeldet wurde und andere als die bereits

       gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.“

     c) Absatz 5 wird aufgehoben.

9.   Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                   Namentliche Meldung
       (1) Die namentliche Meldung durch eine der in
     § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten
     Personen muss, soweit vorliegend, folgende An-
     gaben enthalten:

     1. zur betroffenen Person:
       a) Name und Vorname,

       b) Geschlecht,

       c) Geburtsdatum,
       d) Anschrift der Hauptwohnung oder des ge-
          wöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls ab-
          weichend: Anschrift des derzeitigen Aufent-
          haltsortes,
       e) weitere Kontaktdaten,
       f) Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen
          nach § 23 Absatz 5 oder nach § 36 Absatz 1
          und 2 mit Namen, Anschrift und weiteren
          Kontaktdaten der Einrichtung oder des Un-
          ternehmens,

       g) Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gas-
          troenteritis, bei akuter Virushepatitis, bei
          Typhus abdominalis oder Paratyphus und

          bei Cholera mit Namen, Anschrift und weite-

          ren Kontaktdaten der Einrichtung oder des

          Unternehmens,

       h) Betreuung oder Unterbringung in Einrichtun-
          gen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36

          Absatz 1 Nummer 1 bis 6 mit Namen, An-

          schrift und weiteren Kontaktdaten der Ein-

          richtung,

       i) Diagnose oder Verdachtsdiagnose,

       j) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, ge-
          gebenenfalls Tag des Todes und wahr-
          scheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der In-
          fektion,
       k) wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließ-
          lich der zugrunde liegenden Tatsachen,
       l) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie
          Stadt, in dem oder in der die Infektion wahr-
          scheinlich erworben worden ist, ansonsten
          Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich
          erworben worden ist,
BGBl. 2017, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
       m) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C:
          Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und ge-
          gebenenfalls Jahr der Einreise nach
          Deutschland,
       n) Überweisung, Aufnahme und Entlassung
          aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5
          Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische
          Behandlung und deren Dauer,
       o) Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe-
          oder Zellspende in den letzten sechs Mona-
          ten,

       p) bei impfpräventablen Krankheiten Angaben
          zum diesbezüglichen Impfstatus,
   2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der
      Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiag-
      nostik beauftragt ist,
   3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des
      Meldenden und
   4. bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3 die Angaben zur Schutzimpfung
      nach § 22 Absatz 2.

     (2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8
   Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss,
   soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
   1. zur betroffenen Person:
       a) Name und Vorname,
       b) Geschlecht,
       c) Geburtsdatum,

       d) Anschrift der Hauptwohnung oder des
          gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls
          abweichend: Anschrift des derzeitigen Auf-
          enthaltsortes,

       e) weitere Kontaktdaten,

       f) Art des Untersuchungsmaterials,
       g) Eingangsdatum des Untersuchungsmateri-
          als,

       h) Nachweismethode,

       i) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-
          rungsergebnissen, und

       j) erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkran-

          kungshäufung,

   2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des
      Einsenders und

   3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des
      Meldenden.

   Der Einsender hat den Meldenden bei dessen

   Angaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese

   Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei

   einer Untersuchung auf Hepatitis C hat der Ein-
   sender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine
   chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person
   bekannt ist.
      (3) Die namentliche Meldung muss unverzüg-
   lich erfolgen und dem zuständigen Gesundheits-
   amt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nach-
   dem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen.
   Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender An-
   gaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung
   oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich

nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu
erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten
hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Mel-
denden Auskunft über Angaben zu verlangen, die
die Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat
dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben,
wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt
hat.
   (4) Meldungen nach Absatz 1 haben an das
Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk
sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder
zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in ei-
ner Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe h betreut oder untergebracht ist, haben Mel-
dungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu
erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung be-
findet. Meldungen nach Absatz 2 haben an das
Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die
Einsender ihren Sitz haben.
   (5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen
Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserre-
gern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der
zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getrof-
fenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewon-
nenen Erkenntnissen auch an das Gesundheits-
amt übermittelt,
1. in dessen Bezirk die betroffene Person ihre
   Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder
2. in dessen Bezirk sich die betroffene Person ge-
   wöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht
   feststellbar ist oder falls die betroffene Person
   sich dort gewöhnlich nicht aufhält.

                        § 10

            Nichtnamentliche Meldung

   (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Ab-
satz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem
Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Ein-
richtung befindet, spätestens 24 Stunden nach
der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die

Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Anga-
ben enthalten:

1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten

   a) der betroffenen Einrichtung,

   b) des Meldenden,

   c) der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
      Untersuchungsstelle und

2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den
   aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie

   zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich

   in epidemischem Zusammenhang stehenden

   Kolonisationen:

   a) Geschlecht der betroffenen Person,
   b) Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
      Person,
   c) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-
      rungsergebnissen,
   d) Diagnose,

   e) Datum der Diagnose,
   f) wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließ-
      lich der zugrunde liegenden Tatsachen.
BGBl. 2017, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
  (2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Ab-
satz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen,
nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat,
an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das
Robert Koch-Institut bestimmt die technischen
Übermittlungsstandards. Die Meldung muss fol-
gende Angaben enthalten:

 1. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-

    mer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung

    nach Absatz 3,

 2. Geschlecht der betroffenen Person,

 3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
    Person,
 4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der
    Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-
    enthaltsortes,

 5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisie-
    rungsergebnissen,

 6. Monat und Jahr der Diagnose,

 7. Art des Untersuchungsmaterials,

 8. Nachweismethode,
 9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahr-
    scheinliches Infektionsrisiko,

10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich er-
    folgt ist,
11. bei Malaria Angaben zur Expositions- und
    Chemoprophylaxe,

12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten

    des Einsenders und

13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
    des Meldenden.

Der Einsender hat den Meldenden bei den An-
gaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese
Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9
Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
   (3) Die fallbezogene Pseudonymisierung be-
steht aus dem dritten Buchstaben des ersten
Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der
Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem
dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in
Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des
ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird je-
weils nur der erste Teil des Namens berücksich-
tigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben darge-
stellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
§ 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach
den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat
der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig-
lich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen
sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet und
genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht
mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Ein-
schränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht
unerhebliche Verfälschung der aus den Meldun-
gen zu gewinnenden epidemiologischen Beurtei-
lung bewirkt.

                       § 11
              Übermittlung an die
           zuständige Landesbehörde
         und an das Robert Koch-Institut
   (1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen
Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserre-
gern werden anhand der Falldefinitionen nach Ab-
satz 2 bewertet und spätestens am folgenden Ar-
beitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Ge-

sundheitsamt der zuständigen Landesbehörde

sowie von dort spätestens am folgenden Arbeits-

tag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Anga-
ben übermittelt:

1. zur betroffenen Person:
   a) Geschlecht,
   b) Monat und Jahr der Geburt,
   c) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, ge-
      gebenenfalls Tag des Todes und wahrschein-
      licher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,

   d) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-
      rungsergebnissen,

   e) wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrschein-
      liches Infektionsrisiko einschließlich Impf-
      status, erkennbare Zugehörigkeit zu einer
      Erkrankungshäufung,
   f) gegebenenfalls Informationen zur Art der
      Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder
      Unterbringung in Einrichtungen und Unter-
      nehmen nach § 23 Absatz 5 oder § 36
      Absatz 1 und 2,
   g) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie
      Stadt, in dem oder in der die Infektion wahr-
      scheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in

      dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,

   h) bei reiseassoziierter Legionellose: Name
      und Anschrift der Unterkunft,

   i) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C:
      Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und ge-
      gebenenfalls Jahr der Einreise nach
      Deutschland,
   j) Überweisung, Aufnahme und Entlassung
      aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5
      Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische
      Behandlung und deren Dauer,
2. zuständige Gesundheitsämter und
3. Datum der Meldung.

In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3
Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Num-
mer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen noso-
komialen Infektionen und den damit zusammen-
hängenden Kolonisationen jeweils nur die Anga-
ben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e
erforderlich. Für die Übermittlungen von den zu-
ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-
Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die
technischen Übermittlungsstandards. Frühere
Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen
und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend.
  (2) Das Robert Koch-Institut erstellt entspre-
chend den jeweiligen epidemiologischen Erforder-
BGBl. 2017, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
   nissen die Falldefinitionen für die Bewertung von
   Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen
   von Krankheitserregern und schreibt sie fort.
      (3) Für die Übermittlung nach Absatz 1 ist das
   Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die
   betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder
   zuletzt hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht fest-
   stellbar ist oder die betroffene Person sich dort
   gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheits-
   amt zuständig, in dessen Bezirk sich die betrof-
   fene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher
   Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den
   Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist
   das Gesundheitsamt zuständig, welches die
   Daten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sät-
   zen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann
   diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheits-
   amt mit dessen Zustimmung abgeben, insbeson-
   dere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeits-
   bereich des anderen Gesundheitsamtes weitere
   Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt wer-
   den müssen.

      (4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
   gemeldeten Verdacht einer über das übliche Aus-
   maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesund-
   heitlichen Schädigung übermittelt das Gesund-
   heitsamt unverzüglich der zuständigen Landes-
   behörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle
   notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben
   ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes,
   Name oder Firma des pharmazeutischen Unter-
   nehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt
   der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über
   die betroffene Person sind ausschließlich das Ge-
   burtsdatum, das Geschlecht sowie der erste
   Buchstabe des ersten Vornamens und der erste
   Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben.
   Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben
   unverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. Die perso-
   nenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.

                          § 12

                    Übermittlungen
              und Mitteilungen auf Grund
       völker- und unionsrechtlicher Vorschriften
      (1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit,
   die nach Anlage 2 der Internationalen Gesund-
   heitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl.
   2007 II S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage
   von internationaler Tragweite im Sinne von Arti-
   kel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheits-
   vorschriften (2005) darstellen könnte, übermittelt
   die zuständige Behörde der zuständigen Landes-
   behörde unverzüglich folgende Angaben:
   1. das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tat-
      sachen, die auf das Auftreten der übertrag-
      baren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen,
      die zum Auftreten der übertragbaren Krankheit
      führen können,
   2. die getroffenen Maßnahmen und
   3. sonstige Informationen, die für die Bewertung
      der Tatsachen und für die Verhütung und
      Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von
      Bedeutung sind.

    Die zuständige Behörde und die zuständige Lan-
    desbehörde dürfen im Rahmen dieser Vorschrift
    nicht übermitteln
    1. zur betroffenen Person:
       a) den Namen und Vornamen,

       b) Tag der Geburt und
       c) Anschrift der Hauptwohnung oder des ge-
          wöhnlichen Aufenthaltsortes und
    2. den Namen des Meldenden.

    Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in
    Satz 1 genannten Angaben unverzüglich dem
    Robert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt
    die zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-
    Institut auf dessen Anforderung unverzüglich alle
    ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilun-
    gen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne
    der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c der Inter-
    nationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erfor-
    derlich sind. Für die Übermittlungen von den zu-
    ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-
    Institut kann das Robert Koch-Institut die techni-
    schen Übermittlungsstandards bestimmen. Das
    Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittel-
    ten Angaben nach der Anlage 2 der Internationa-
    len Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt die
    Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-
    Durchführungsgesetzes wahr.

       (2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder
    unbekannten Ursprungs nach Artikel 2 Ab-
    satz 1 Buchstabe a oder d des Beschlusses
    Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwer-
    wiegenden grenzüberschreitenden Gesundheits-
    gefahren und zur Aufhebung der Entscheidung
    Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1;
    L 231 vom 4.9.2015, S. 16) übermittelt die zustän-
    dige Behörde der zuständigen Landesbehörde un-
    verzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen
    nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses
    Nr. 1082/2013/EU erforderlich sind. Die zustän-
    dige Landesbehörde übermittelt diese Angaben
    unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die
    Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann
    das Robert Koch-Institut die technischen Über-
    mittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-
    Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der
    Gefahren biologischen oder unbekannten Ur-
    sprungs die zuständige nationale Behörde im
    Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses
    Nr. 1082/2013/EU.
      (3) Abweichungen von den Regelungen des
    Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis 5
    und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind
    ausgeschlossen.“
10. § 12a wird aufgehoben.

11. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 13
                     Weitere Formen
          der epidemiologischen Überwachung;
                Verordnungsermächtigung
       (1) Zur Überwachung übertragbarer Krankhei-
    ten können der Bund und die Länder weitere For-
BGBl. 2017, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
men der epidemiologischen Überwachung durch-
führen. Bei Erhebungen des Bundes ist den je-
weils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit
zu geben, sich zu beteiligen. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann im Benehmen mit den
jeweils zuständigen obersten Landesgesundheits-
behörden festlegen, welche Krankheiten und
Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1
überwacht werden.

  (2) Das Robert Koch-Institut kann insbeson-
dere nach Absatz 1 zur Überwachung übertrag-
barer Krankheiten in Zusammenarbeit mit ausge-
wählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge
oder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu Perso-
nen, die diese Einrichtungen unabhängig von der
Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und
durchführen zur Ermittlung

1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten,
   wenn diese Krankheiten von großer gesund-

   heitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind,

   und

2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte

   Erreger nicht immun ist, sofern dies notwendig

   ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch

   diese Krankheitserreger zu bestimmen.

Die Sentinel-Erhebungen können auch über ano-
nyme unverknüpfbare Testungen an Restblutpro-
ben oder anderem geeigneten Material erfolgen.
Werden personenbezogene Daten verwendet, die
bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben
wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Er-
hebungen dürfen keine Daten erhoben werden,
die eine Identifizierung der in die Untersuchung
einbezogenen Personen erlauben. Die obersten
Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche
Sentinel-Erhebungen durchführen.
   (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates festzulegen, dass die
Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ge-
nannten Einrichtungen verpflichtet sind, Unter-
suchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nach-
weise von bestimmten Krankheitserregern gewon-
nen wurden, sowie Isolate der entsprechenden
Erreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen
und der Verwahrung (molekulare Surveillance)
an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnos-
tik abzuliefern, insbesondere an nationale Re-
ferenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das
Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige
Landeslaboratorien. Das abgelieferte Material
kann mit einer fallbezogenen Pseudonymisierung
versehen werden. Daten, die eine Identifizierung
der in die Untersuchung einbezogenen Personen
erlauben, dürfen nicht übermittelt werden. Enthält
das Untersuchungsmaterial humangenetische
Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu
treffen, die eine Identifizierung betroffener Perso-
nen verhindern; humangenetische Analysen des
Untersuchungsmaterials sind verboten. In der
Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt
werden,
1. dass die Ablieferung nur in bestimmten Fällen
   oder nur auf Anforderung zu erfolgen hat,

2. wann eine Pseudonymisierung nach Satz 2 zu
   erfolgen hat und welche Verfahren bei der Bil-
   dung dieser Pseudonymisierung und bei den
   Maßnahmen nach Satz 4 anzuwenden sind,
3. dass Angaben zu Art und Herkunft des Unter-
   suchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und
   Umständen der Probennahme zu übermitteln
   sind und

4. in welchem Verfahren und in welcher Höhe die
   durch die Ablieferungspflicht entstehenden
   Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung
   und den Versand der Proben erstattet werden
   und welcher Kostenträger diese Kosten über-
   nimmt.

Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der
molekularen Surveillance treffen.

                       § 14

            Elektronisches Melde- und

  Informationssystem; Verordnungsermächtigung

   (1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maß-

gabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das

Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundes-

ministeriums für Gesundheit und nach Maß-

gabe der technischen Möglichkeiten ein elektroni-
sches Melde- und Informationssystem ein. Das
Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister
des Bundes mit der technischen Umsetzung be-
auftragen. Die Zusammenarbeit von Bund und
Ländern bei der Umsetzung des elektronischen
Melde- und Informationssystems wird durch
einen gemeinsamen Planungsrat koordiniert. So-
fern eine Nutzungspflicht für das elektronische
Melde- und Informationssystem besteht, ist den
Anwendern mindestens eine kostenlose Software-
Lösung bereitzustellen.
  (2) Im elektronischen Melde- und Informations-
system können insbesondere folgende Daten fall-
bezogen verarbeitet und genutzt werden:
1. die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und
   Nachweisen von Krankheitserregern nach den
   §§ 6 und 7 und die Daten aus Benachrichtigun-
   gen nach den §§ 34 und 36,

2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem
   IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen von
   § 12 erhoben worden sind,
3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologi-
   schen Überwachung nach § 13 erhoben wor-
   den sind,
4. die im Verfahren zuständigen Behörden und
   Ansprechpartner,

5. die Daten über die von den zuständigen Behör-
   den nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlun-
   gen, getroffenen Maßnahmen und die daraus
   gewonnenen Erkenntnisse und
6. sonstige Informationen, die für die Bewertung,
   Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren
   Krankheit von Bedeutung sind.
   (3) Im elektronischen Melde- und Informations-
system werden die verarbeiteten Daten zu melde-
pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von
Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus
BGBl. 2017, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
   Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 je-
   weils fallbezogen mit den Daten der zu diesem
   Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnah-
   men und den daraus gewonnenen Erkenntnissen
   automatisiert
   1. pseudonymisiert,
   2. den zuständigen Behörden übermittelt mit der

      Möglichkeit, dass sie diese Daten im Rahmen
      ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten und
      nutzen können,

   3. gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen

      nach § 11 Absatz 2 bewertet und

   4. gemeinsam mit den Daten nach den Num-
      mern 1 bis 3 nach einer krankheitsspezifischen
      Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich
      um epidemiologische Daten, die nach den
      §§ 11 und 12 übermittelt wurden; § 1a bleibt

      unberührt.

      (4) Im elektronischen Melde- und Informations-
   system können die verarbeiteten Daten zu melde-

   pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von

   Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus

   Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36

   daraufhin automatisiert überprüft werden, ob sich
   diese Daten auf denselben Fall beziehen.

      (5) Im elektronischen Melde- und Informations-

   system können die verarbeiteten Daten zu melde-
   pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von
   Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus
   Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36
   daraufhin automatisiert überprüft werden, ob es
   ein gehäuftes Auftreten von übertragbaren Krank-
   heiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusam-
   menhang wahrscheinlich ist.
      (6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im
   gesetzlich bestimmten Umfang zulässig, sofern
   die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetz-
   lichen Aufgaben der beteiligten Behörden erfor-
   derlich ist. Eine Wiederherstellung des Personen-
   bezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur
   zulässig, sofern diese Daten auf der Grundlage
   eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt
   werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch
   im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der
   Authentifizierung organisatorische und dem jewei-
   ligen Stand der Technik entsprechende Maßnah-
   men getroffen werden, um den Datenschutz und
   die Datensicherheit und insbesondere die Vertrau-
   lichkeit und Integrität der im elektronischen Mel-
   de- und Informationssystem gespeicherten Daten
   sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen
   kann die Übermittlung der Daten auch durch eine
   verschlüsselte Datenübertragung über das Inter-
   net erfolgen.
      (7) Bis zur Einrichtung des elektronischen
   Melde- und Informationssystems kann das
   Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zu-
   ständigen obersten Landesgesundheitsbehörden
   zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden mel-
   depflichtigen Personen und für die zuständigen
   Gesundheitsämter Abweichungen von den Vor-
   schriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens
   zulassen.

       (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates, festzulegen,
     1. dass beteiligte Behörden für die Erfüllung der
        Aufgaben nach diesem Gesetz das elektroni-
        sche Melde- und Informationssystem zu nutzen
        und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren
        einzuhalten haben,

     2. dass Melde- und Benachrichtigungspflichtige
        oder bestimmte Gruppen von Melde- und
        Benachrichtigungspflichtigen ihrer Verpflichtung

        zur Meldung und Benachrichtigung durch

        Nutzung des elektronischen Melde- und Infor-
        mationssystems nachzukommen haben und
        dabei nur Meldeportale oder elektronische Pro-
        gramme nutzen dürfen, die vom Robert Koch-
        Institut zugelassen sind,

     3. welcher IT-Dienstleister des Bundes mit der

        technischen Umsetzung beauftragt wird und
        wie der gemeinsame Planungsrat besetzt wird,

     4. welche funktionalen und technischen Vorgaben

        einschließlich eines Sicherheitskonzepts dem

        elektronischen Melde- und Informationssystem

        zugrunde liegen müssen,

     5. welche notwendigen Test-, Authentifizierungs-
        und Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen

        sind,

     6. nach welcher krankheitsspezifischen Dauer die
        im elektronischen Melde- und Informationssys-
        tem verarbeiteten personenbezogenen Daten
        nach Absatz 3 Nummer 4 zu löschen sind und
     7. welches Verfahren bei der Bildung der fallbezo-
        genen Pseudonymisierung nach Absatz 3 an-
        zuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden,
        dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere
        als die in § 10 Absatz 1 genannten Angaben
        übermittelt werden, die sofort nach Herstellung
        der fallbezogenen Pseudonymisierung zu lö-
        schen sind.
     Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen
     Fragen der Datensicherheit berührt sind, sind
     diese Festlegungen und Maßnahmen im Einver-
     nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
     Informationstechnik zu treffen. Sofern bei den
     Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fra-
     gen des Datenschutzes berührt sind, sind diese
     Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen
     mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
     tenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen.

        (9) Abweichungen von den in dieser Vorschrift
     getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
     rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“
12. § 16 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer
     von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
     betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser
     Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „entseucht“
        durch die Wörter „entseucht (desinfiziert)“ er-
        setzt.
BGBl. 2017, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesund-
        heitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemil-
        ben“ durch die Wörter „Gesundheitsschädlin-
        gen, Krätzmilben und Kopfläusen“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18
            Behördlich angeordnete Maßnahmen
          zur Desinfektion und zur Bekämpfung von
          Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und
          Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen“.
     b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-
        den Absätze 1 bis 7 ersetzt:

          „(1) Zum Schutz des Menschen vor über-
       tragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich
       angeordneten Maßnahmen zur
       1. Desinfektion und
       2. Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
          Krätzmilben oder Kopfläusen

       nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die

       von der zuständigen Bundesoberbehörde an-

       erkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach

       Satz 1 Nummer 2 kann die anordnende Be-

       hörde mit Zustimmung der zuständigen Bun-

       desoberbehörde zulassen, dass andere Mittel
       oder Verfahren als die behördlich anerkannten
       verwendet werden.

          (2) Die Mittel und Verfahren werden von der
       zuständigen Bundesoberbehörde auf Antrag
       oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie
       hinreichend wirksam sind und keine unvertret-
       baren Auswirkungen auf die menschliche Ge-
       sundheit und die Umwelt haben.

         (3) Zuständige Bundesoberbehörde für die
       Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur
       Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im
       Anerkennungsverfahren prüft:
       1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren
          das Robert Koch-Institut,
       2. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren
          auf die menschliche Gesundheit das Bun-
          desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
          dukte und

       3. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren

          auf die Umwelt das Umweltbundesamt.

       Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerken-
       nung im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut
       für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit

       dem Umweltbundesamt.

         (4) Zuständige Bundesoberbehörde für die
       Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Be-
       kämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätz-
       milben und Kopfläusen ist das Umweltbundes-
       amt. Im Anerkennungsverfahren prüft:
       1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren so-
          wie deren Auswirkungen auf die Umwelt das
          Umweltbundesamt,
       2. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren
          auf die menschliche Gesundheit das Bun-

   desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
   dukte, soweit es nach § 77 Absatz 1 des
   Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zu-
   ständig ist,
3. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren
   auf die Gesundheit von Beschäftigten als

   Anwender die Bundesanstalt für Arbeits-
   schutz und Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung
   nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut
   für Arzneimittel und Medizinprodukte zuge-
   wiesen ist, und
4. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren
   auf die Gesundheit von anderen als den in
   Nummer 3 genannten Personen das Bun-
   desinstitut für Risikobewertung, wenn die
   Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundes-
   institut für Arzneimittel und Medizinprodukte
   zugewiesen ist.
Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung
im Einvernehmen mit den nach Satz 2 Num-
mer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel
Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen Pflan-

zenschutzmitteln oder in der Zulassungsprü-

fung befindlichen Pflanzenschutzmitteln ent-

halten sind, erfolgt die Anerkennung zusätzlich

im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbrau-

cherschutz und Lebensmittelsicherheit.

   (5) Die Prüfungen können durch eigene Un-
tersuchungen der zuständigen Bundesbehörde
oder auf der Grundlage von Sachverständigen-
gutachten, die im Auftrag der zuständigen Bun-
desbehörde durchgeführt werden, erfolgen.

   (6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel
und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ist an den betreffenden Schädlingen unter Ein-
beziehung von Wirtstieren bei parasitären
Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung
der Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die Mittel
nach einer der folgenden Vorschriften nach
dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und
zugelassen sind:
1. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom
   22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
   dem Markt und die Verwendung von Biozid-
   produkten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1;

   L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt

   durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014
   (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22) geändert
   worden ist,

2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom
   21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen
   von Pflanzenschutzmitteln und zur Auf-
   hebung der Richtlinien 79/117/EWG und
   91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom
   24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
   ordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom
   27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder
3. Arzneimittelgesetz.
Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf die
BGBl. 2017, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
       menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer
       Auswirkungen auf die Umwelt unterbleibt, so-
       fern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach
       einer der in Satz 2 genannten Vorschriften ge-
       prüft und zugelassen sind.

          (7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

       die zuständige Bundesoberbehörde davon

       Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Ge-
       setzen erforderliche Verkehrsfähigkeit für das
       Mittel oder Verfahren nicht mehr besteht. Sie
       kann widerrufen werden, insbesondere wenn
       nach aktuellen Erkenntnissen und Bewertungs-

       maßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2
       nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundes-
       oberbehörde führt die jeweils anerkannten Mit-
       tel und Verfahren in einer Liste und veröffent-
       licht die Liste.“
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die
        Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und
        Lebensmittelsicherheit“ werden durch das Wort
        „Umweltbundesamt“ ersetzt.

     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wie

        folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
           soweit dieser Mittel und Verfahren zur Ent-
           seuchung betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1

           und Satz 2 und 3“ durch die Wörter „den
           Absätzen 1 bis 4 und 7“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und wie
        folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Listungs-
           verfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“
           durch die Wörter „des Anerkennungsver-
           fahrens“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
     a0) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
         gefügt:
        „Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien
        und Verfahren zur Einstufung von Einrichtun-

        gen als Einrichtungen für ambulantes Operie-

        ren.“

     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Leiter
            von Krankenhäusern und von Einrichtun-
            gen für ambulantes Operieren haben si-
            cherzustellen, dass die vom Robert Koch-
            Institut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2

            Buchstabe b festgelegten nosokomialen

            Infektionen“ durch die Wörter „Die Leiter
            von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1
            Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen,
            dass die nach Absatz 4a festgelegten
            nosokomialen Infektionen“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2
            Nummer 2 Buchstabe b“ durch die An-

            gabe „Absatz 4a“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
        gefügt:

           „(4a) Das Robert Koch-Institut hat entspre-
        chend den jeweiligen epidemiologischen Er-
        kenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden
        nosokomialen Infektionen und Krankheitserre-
        ger mit speziellen Resistenzen und Multiresis-
        tenzen sowie Daten zu Art und Umfang des

        Antibiotikaverbrauchs festzulegen. Die Fest-

        legungen hat es in einer Liste im Bundesge-

        sundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist
        an den aktuellen Stand anzupassen.“
16. § 23a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23a

             Personenbezogene Daten über
       den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
        Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
     § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch
     Schutzimpfung verhütet werden können, erforder-
     lich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene
     Daten eines Beschäftigten über dessen Impf-
     und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen,
     um über die Begründung eines Beschäftigungs-

     verhältnisses oder über die Art und Weise einer

     Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten
     die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
     rechts.“

17. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der
     Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche
     übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in
     Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle
     und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine
     dritte Person, insbesondere an den behandelnden
     Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffe-
     nen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflich-
     teten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich
     ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwen-
     dung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft
     verpflichtet.“
18. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
        gestellt:

         „(1) Das Gesundheitsamt unterrichtet ins-

       besondere in den Fällen des § 25 Absatz 1 un-

       verzüglich andere Gesundheitsämter, deren
       Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind,
       und übermittelt ihnen die zur Erfüllung von
       deren Aufgaben erforderlichen Angaben, sofern
       ihm die Angaben vorliegen.“
     b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

     c) Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgen-

        den Absätze 3 bis 5 eingefügt:

         „(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-
       züglich die nach § 4 Absatz 1 des Tiergesund-
       heitsgesetzes zuständige Behörde, wenn
       1. auf Grund von Tatsachen feststeht oder der
          Verdacht besteht, dass

          a) Erreger einer übertragbaren Krankheit un-

             mittelbar oder mittelbar von Tieren auf
             eine betroffene Person übertragen wurden
             oder
BGBl. 2017, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
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          b) Erreger von einer betroffenen Person auf
             Tiere übertragen wurden, und
       2. es sich um Erreger einer nach einer auf
          Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlas-
          senen Rechtsverordnung anzeigepflichtigen
          Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrank-
          heit handelt.

       Das Gesundheitsamt übermittelt der nach § 4
       Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zustän-
       digen Behörde Angaben zum festgestellten Er-
       reger, zur Tierart und zum Standort der Tiere,
       sofern ihm die Angaben vorliegen.
          (4) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-
       züglich die für den Immissionsschutz zustän-
       dige Behörde, wenn im Fall einer örtlichen oder
       zeitlichen Häufung von Infektionen mit Legio-
       nella sp. der Verdacht besteht, dass Krank-
       heitserreger durch Aerosole in der Außenluft
       auf den Menschen übertragen wurden. Das
       Gesundheitsamt übermittelt der für den Immis-

       sionsschutz zuständigen Behörde Angaben zu

       den wahrscheinlichen Orten und Zeitpunkten der

       Infektionen, sofern ihm die Angaben vorliegen.

          (5) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-

       züglich die zuständige Landesbehörde, wenn
       der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die
       Quelle einer Infektion ist. Das Gesundheitsamt
       übermittelt der zuständigen Landesbehörde
       alle notwendigen Angaben, sofern es diese An-
       gaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des
       Produktes, Name oder Firma des pharmazeuti-
       schen Unternehmers und die Chargenbezeich-
       nung. Über die betroffene Person sind aus-
       schließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht
       sowie der erste Buchstabe des ersten Vorna-

       mens und der erste Buchstabe des ersten
       Nachnamens anzugeben. Die zuständige Be-
       hörde übermittelt die Angaben unverzüglich
       der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zustän-
       digen Bundesoberbehörde. Die personenbezo-
       genen Daten sind zu pseudonymisieren.“

     d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.

18a. Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt
     gefasst:
                       „6. Abschnitt

             Infektionsschutz bei bestimmten

       Einrichtungen, Unternehmen und Personen“.

19. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 14 wird folgende Num-
           mer 14a eingefügt:
           „14a. Röteln“.
       bb) Nummer 15 wird Nummer 17 und das Wort
           „Scabies“ wird durch das Wort „Skabies“
           ersetzt.
       cc) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden
           die Nummern 15 und 16.
     b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
        „Corynebacterium diphtheriae“ durch die An-
        gabe „Corynebacterium spp.“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
            mer 12a eingefügt:
            „12a. Röteln“.
        bb) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16
            eingefügt:

            „16. Windpocken“.

     d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer ei-
        ner von Verpflichtungen nach den Absätzen 1
        bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung
        dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgaben-
        kreis gehört.“
     e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige
            Gesundheitsamt“ durch die Wörter „Ge-
            sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
            Gemeinschaftseinrichtung befindet,“ er-
            setzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „durch eine

            andere in § 8 genannte Person“ durch die

            Angabe „nach § 6“ ersetzt.

     f) Absatz 10a Satz 2 wird durch die folgenden

        Sätze ersetzt:

        „Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, be-
        nachrichtigt die Leitung der Kindertagesein-
        richtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
        sich die Einrichtung befindet, und übermittelt
        dem Gesundheitsamt personenbezogene An-
        gaben. Das Gesundheitsamt kann die Perso-
        nensorgeberechtigten zu einer Beratung la-
        den.“
20. § 36 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 36
                    Infektionsschutz bei
           bestimmten Einrichtungen, Unternehmen
          und Personen; Verordnungsermächtigung“.

     b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

           „(1) Folgende Einrichtungen und Unterneh-
        men müssen in Hygieneplänen innerbetrieb-
        liche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene
        festlegen und unterliegen der infektionshygie-
        nischen Überwachung durch das Gesundheits-

        amt:

        1. die in § 33 genannten Gemeinschaftsein-
           richtungen,
        2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende
           voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur
           Betreuung und Unterbringung älterer, behin-
           derter oder pflegebedürftiger Menschen,
        3. Obdachlosenunterkünfte,
        4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter-
           bringung von Asylbewerbern, vollziehbar
           Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spät-
           aussiedlern,
        5. sonstige Massenunterkünfte,
        6. Justizvollzugsanstalten sowie
        7. ambulante Pflegedienste und Unternehmen,
           die den Einrichtungen nach Nummer 2 ver-
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          gleichbare Dienstleistungen anbieten; Ange-
          bote zur Unterstützung im Alltag im Sinne
          von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Bu-
          ches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den
          Dienstleistungen, die mit Angeboten in Ein-
          richtungen nach Nummer 2 vergleichbar
          sind.
          (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei de-
       nen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätig-
       keiten am Menschen durch Blut Krankheits-
       erreger übertragen werden, können durch das
       Gesundheitsamt infektionshygienisch über-
       wacht werden.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

          „(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2
       bis 6 genannten Einrichtungen haben das
       Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Ein-
       richtung befindet, unverzüglich zu benachrich-
       tigen und die nach diesem Gesetz erforder-
       lichen krankheits- und personenbezogenen An-
       gaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung
       tätige oder untergebrachte Person an Skabies
       erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht,
       dass sie an Skabies erkrankt ist.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Personen, die in eine Einrichtung nach
       Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen wer-
       den sollen, haben der Leitung der Einrichtung
       vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein
       ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass
       bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
       einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose
       vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme
       darf die Erhebung der Befunde, die dem ärzt-
       lichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als
       sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten
       Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Mo-
       nate zurückliegen. Bei Personen, die in eine
       Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufge-
       nommen werden sollen, muss sich das Zeugnis
       auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen.
       Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch
       nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren
       ist von der Röntgenaufnahme abzusehen;
       stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzule-
       gen, dass nach sonstigen Befunden eine an-
       steckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu
       befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend.
       Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als
       drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1
       Nummer 3 aufgenommen werden.“
   e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
      und 6 eingefügt:
          „(5) Personen, die in eine Einrichtung nach
       Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden
       sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Unter-
       suchung auf Ausschluss einer ansteckungs-
       fähigen Lungentuberkulose einschließlich einer
       Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dul-
       den. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Per-
       sonen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4
       vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme

       in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1
       Nummer 4 untergebracht waren und die ent-
       sprechenden Untersuchungen bereits dort
       durchgeführt wurden. Personen, die in eine
       Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden,
       sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung
       auf übertragbare Krankheiten einschließlich
       einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
       Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3
       gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Wider-
       spruch und Anfechtungsklage gegen Anord-
       nungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine
       aufschiebende Wirkung.
           (6) Das Bundesministerium für Gesundheit
       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
       Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
       dass Personen, die in die Bundesrepublik
       Deutschland einreisen wollen oder eingereist
       sind und die wahrscheinlich einem erhöhten
       Infektionsrisiko für eine bestimmte schwerwie-
       gende übertragbare Krankheit ausgesetzt wa-
       ren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches
       Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei
       ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
       einer solchen schwerwiegenden übertragbaren
       Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum
       Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung
       durch schwerwiegende übertragbare Krankhei-
       ten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entspre-
       chend. Personen, die kein auf Grund der
       Rechtsverordnung erforderliches ärztliches
       Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärzt-
       liche Untersuchung auf Ausschluss einer
       schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im
       Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5
       Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverord-
       nung können nähere Einzelheiten insbesondere
       zu den betroffenen Personengruppen und zu
       den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis
       nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersu-
       chung nach Satz 2 bestimmt werden. Das
       Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten
       nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In drin-
       genden Fällen kann zum Schutz der Bevölke-
       rung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung
       des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der
       Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung
       tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer
       Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung
       des Bundesrates verlängert werden.“
     f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
        folgt gefasst:
          „(7) Durch die Absätze 4 bis 6 wird das
       Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
       (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
       eingeschränkt.“
21. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter
        „Schwimm- und Badebeckenwasser“ durch die
        Wörter „Wasser zum Schwimmen oder Baden in
        Becken oder Teichen“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffent-
       lichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus-
BGBl. 2017, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627
       schließlich privat genutzten Einrichtungen zum
       Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
       1. in Schwimm- oder Badebecken oder
       2. in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht
          Badegewässer im Sinne der Richtlinie

          2006/7/EG des Europäischen Parlaments

          und des Rates vom 15. Februar 2006 über

          die Qualität der Badegewässer und deren
          Bewirtschaftung und zur Aufhebung der
          Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom
          4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012,
          S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie
          2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013,
          S. 8) geändert worden ist, sind,

       muss so beschaffen sein, dass durch seinen
       Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
       Gesundheit, insbesondere durch Krankheits-
       erreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm-
       oder Badebecken muss die Aufbereitung des
       Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei
       Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufberei-
       tung des Wassers durch biologische und
       mechanische Verfahren, die mindestens den
       allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-
       sprechen, zu erfolgen.“

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und
        Schwimm- oder Badebecken“ durch ein
        Komma und die Wörter „Schwimm- oder Bade-
        becken und Schwimm- oder Badeteiche“ er-
        setzt.
22. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die

           Schwimm- und Badebecken“ durch die

           Wörter „die Schwimm- oder Badebecken,

           die Schwimm- oder Badeteiche“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ei-
           nes Schwimm- oder Badebeckens“ die

           Wörter „oder eines Schwimm- oder Bade-

           teiches“ eingefügt.

       cc) In Nummer 5 werden die Wörter „von
           Schwimm- oder Badebeckenwasser“ durch
           die Wörter „des in § 37 Absatz 2 Satz 1 be-
           zeichneten Wassers“ ersetzt.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „von Schwimm-
        oder Badebeckenwasser“ durch die Wörter
        „des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
        Wassers“ und die Wörter „den Regeln der
        Technik“ durch die Wörter „mindestens den
        allgemein anerkannten Regeln der Technik“ er-
        setzt.
     c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
23. § 39 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
        eines Schwimm- oder Badebeckens“ durch
        ein Komma und die Wörter „eines Schwimm-
        oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder
        Badeteiches“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
        ter „Schwimm- und Badebecken“ durch die
        Wörter „Schwimm- oder Badebecken und
        Schwimm- oder Badeteichen“ ersetzt.

23a. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
        Komma ersetzt.
     b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

        „3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Ko-

            loniezahl und sonstige Arbeiten zur mikro-

            biologischen Qualitätssicherung, wenn

            a) diese durch die in Absatz 1 bezeichne-
               ten Personen durchgeführt werden,
            b) der Qualitätssicherung von mikrobiologi-
               schen Untersuchungen nach Absatz 1
               dienen und

            c) von der jeweiligen Berufskammer vorge-
               sehen sind.“

24. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
                           „§ 50a
            Laborcontainment und Ausrottung
         des Poliovirus; Verordnungsermächtigung

        (1) Natürliche oder juristische Personen, die die
     tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder
     Material, das möglicherweise Polioviren enthält,
     haben (Besitzer), haben dies der zuständigen
     Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige
     muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verant-
     wortlichen Person, zu der Art und der Menge der
     Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit
     verfolgten Zweck enthalten. Im Fall einer wesent-
     lichen Veränderung der Tatsachen nach Satz 2
     gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die zu-
     ständige Behörde übermittelt die Angaben nach
     den Sätzen 1 bis 3 unverzüglich der obersten Lan-

     desgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der

     Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für

     die Polioeradikation beim Robert Koch-Institut

     übermittelt. Die Pflichten nach den §§ 49 und 50
     bleiben von den Sätzen 1 bis 3 unberührt.

        (2) Der Besitzer hat Polioviren oder Material,

     das möglicherweise Polioviren enthält, unverzüg-

     lich zu vernichten, sobald die Polioviren oder das
     Material nicht mehr konkret für Zwecke der Erken-
     nung, Verhütung oder Bekämpfung von Polio-
     myelitis oder Polioviren benötigt wird.

        (3) Polioviren oder Material, das möglicher-
     weise Polioviren enthält, darf nur eine Einrichtung
     besitzen, die eine Zulassung für den Besitz von
     Polioviren hat (zentrale Einrichtung). Für Polio-
     impf- oder -wildviren des Typs 1 und 3 sowie für
     Material, das möglicherweise solche Polioviren
     enthält, gilt Satz 1 ab den in einer Rechtsverord-
     nung nach Absatz 4 Nummer 2 festgelegten Zeit-
     punkten. Die Zulassung als zentrale Einrichtung
     darf die zuständige Behörde mit Zustimmung der
     obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilen,
     wenn die Einrichtung Sicherheitsmaßnahmen ge-
     währleistet, die mindestens den Schutzmaßnah-
     men der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13
     der Biostoffverordnung entsprechen und die die
     Anforderungen erfüllen, die nach den Empfehlun-
     gen der Weltgesundheitsorganisation an die Bio-
     sicherheit in Bezug auf Polioviren zu stellen sind.
     Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Die
     zentrale Einrichtung ist mit der Zulassung ver-
BGBl. 2017, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628
     pflichtet, Polioviren und Material, das Polioviren
     enthält, aus anderen Einrichtungen zu überneh-
     men; bei der Übernahme ist jeweils Absatz 1 an-
     zuwenden. Absatz 2 bleibt unberührt. Die zentrale
     Einrichtung hat über den jeweiligen Bestand nach

     den Vorgaben der zuständigen Behörde ein Ver-

     zeichnis zu führen.
       (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates die Zeitpunkte festzulegen,
     1. zu denen Polioviren und Material, das mögli-
        cherweise Polioviren enthält, nach Absatz 2
        spätestens vernichtet sein müssen,
     2. ab denen nur eine zentrale Einrichtung Polio-

        wildviren des Typs 1 und 3, Polioimpfviren des
        Typs 1 und 3 sowie Material, das möglicher-
        weise solche Polioviren enthält, besitzen darf.
        (5) Wenn der Verdacht besteht, dass eine Per-
     son Polioviren oder Material, das möglicherweise
     Polioviren enthält, besitzt, ohne dass dies nach
     Absatz 1 angezeigt wurde, kann die zuständige
     Behörde die erforderlichen Ermittlungen durchfüh-
     ren. Für die Ermittlungen gilt § 16 Absatz 2 bis 4
     entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlich-
     keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-
     gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

25. In § 51 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätigkeit
    ausübt“ die Wörter „oder Polioviren oder Material,
    das möglicherweise Polioviren enthält, besitzt“
    eingefügt.
25a. In § 52 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 1“
     durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Nummer 1 oder
     Nummer 3“ ersetzt.
26. § 69 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen
        Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der
        Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur
        Kostentragung verpflichtet sind:
         1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen
            der nach § 6 meldepflichtigen Krankheiten,
         2. Kosten für die Übermittlung der Meldungen

            der nach § 7 meldepflichtigen Nachweise

            von Krankheitserregern,

         3. Kosten für die Durchführung der Erhebun-
            gen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,
         4. Kosten für die Ablieferung von Untersu-
            chungsmaterial an bestimmte Einrichtun-
            gen der Spezialdiagnostik nach § 13 Ab-
            satz 3 Satz 1,
         5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1,
            auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie
            von der zuständigen Behörde angeordnet
            worden sind und die Notwendigkeit der
            Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt
            wurde,

         6. Kosten für Untersuchung und Behandlung

            bei sexuell übertragbaren Krankheiten und
            bei Tuberkulose nach § 19 Absatz 2 Satz 1
            Nummer 2,

         7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere
            Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
            gegen bestimmte übertragbare Krankheiten
            nach § 20 Absatz 5,

         8. Kosten für die Durchführung von Ermittlun-

            gen nach § 25,

         9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen nach
            § 29,
       10. Kosten für Quarantänemaßnahmen nach
           § 30 sowie
       11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach
           § 36 Absatz 5.“

     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestrei-
       tende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach
       § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen
       Bezirk die von der Maßnahme betroffene Per-
       son zum Zeitpunkt der Anordnung der Maß-
       nahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
       zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Auf-
       enthaltsort nicht feststellbar ist, werden die
       Kosten vorläufig von dem Kostenträger über-
       nommen, in dessen Bezirk die Maßnahme an-
       geordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist
       im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet.
       Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abwei-
       chende Vereinbarungen treffen.“

27. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
28. § 73 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
        gestellt:

          „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
       § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4
       Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Ma-
       terial besitzt.“
     b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wie
        folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in

               Verbindung mit einer Rechtsverordnung

               nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 4
               bis 6 oder 7 oder § 15 Absatz 1 oder 3,
               eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
               vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
               nen Weise oder nicht rechtzeitig
               macht,“.
       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
       cc) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 49
           Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2“
           durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1,
           § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1
           Satz 1“ ersetzt.

       dd) Nach Nummer 16 wird folgende Num-

           mer 16a eingefügt:

           „16a. entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder
                 § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht,
BGBl. 2017, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
                  nicht richtig, nicht vollständig oder
                  nicht rechtzeitig macht,“.

        ee) In Nummer 17 werden nach der Angabe
            „Satz 2,“ die Wörter „oder § 36 Absatz 3a“
            eingefügt.
        ff) In Nummer 19 wird die Angabe „Abs. 4
            Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1
            oder 3“ ersetzt.

        gg) Nach Nummer 22 wird folgende Num-
            mer 22a eingefügt:

            „22a. entgegen § 50a Absatz 2, auch in
                  Verbindung mit einer Rechtsverord-
                  nung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1,
                  Polioviren oder dort genanntes Mate-
                  rial nicht oder nicht rechtzeitig ver-
                  nichtet,“.

        hh) In Nummer 24 werden nach dem Wort
            „nach“ die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1,“
            eingefügt.
     c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1“
        durch die Angabe „Absatzes 1a“ ersetzt.

29. § 74 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 74

                      Strafvorschriften

        Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
     Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1
     oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22,
     22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Hand-
     lung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen
     in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.“

                       Artikel 2

                    Änderung der
               Trinkwasserverordnung
   Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459),
die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli

2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
  b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abge-
     ben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfü-
     gung stellen, wenn das Wasser ohne eine Aus-
     nahmegenehmigung nach § 12 mit Aufberei-
     tungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbe-
     reitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht
     nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass
     die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfah-
     ren hinreichend wirksam sind und keine vermeid-
     baren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die
     Gesundheit und die Umwelt haben.“

2. In § 25 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die
   Angabe „§ 73 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 73 Ab-
   satz 1a“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
            IGV-Durchführungsgesetzes

  Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf
  eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11
  Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-
  sprechende Anwendung. Für die Übermittlung an
  die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheits-
  amt zuständig, das die Meldung erhalten hat.“

2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf
  eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11
  Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-
  sprechende Anwendung. Für die Übermittlung an
  die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheits-
  amt zuständig, das die Meldung erhalten hat.“

3. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr
  entsprechende Anwendung. Die Aussteigekarte soll
  dem Muster der Anlage 1a entsprechen.“

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
  tungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden von den
  Eigentümerinnen und Eigentümern der Schiffe zur
  Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und
  Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der An-
  lage 2 erhoben. Für die Angemessenheit der Kosten-
  sätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 entsprechend.“

5. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 wird im Satzteil vor der Aufzählung

     das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter

     „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
     ersetzt.
  b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
         tungen nach Absatz 5 werden von der Antrag
         stellenden Person zur Deckung des Verwal-
         tungsaufwandes Gebühren und Auslagen
         nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2
         erhoben.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „diese Kosten“
         durch die Wörter „die Gebühren und Ausla-
         gen“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 wird das Wort „Kostensätze“ durch
         das Wort „Gebühren- und Auslagensätze“ er-
         setzt.
BGBl. 2017, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630

6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 1
  (zu § 12 Absatz 1)

BGBl. 2017, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631




                                                                                       “.

BGBl. 2017, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632

7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
  „Anlage 1a
  (zu § 17 Absatz 3)

BGBl. 2017, Seite 2633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2633




                                                                                       “.

BGBl. 2017, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2
  (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7)
                                               Gebührenverzeichnis
  1. Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5
     (Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an
     Bord ermittelt werden müssen,
  2. Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche
                                             75 Euro.
Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
     (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt
       a) bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt
          sind (Fahrgastschiffe)
         aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
         bb) von 2 001 bis 10 000 BRZ
         cc) ab 10 001 BRZ
       b) bei Binnenschiffen
       c) bei allen anderen Schiffstypen
         aa) bis 1 000 BRZ
         bb) von 1 001 bis 2 000 BRZ
         cc) von 2 001 bis 35 000 BRZ
         dd) von 35 001 bis 85 000 BRZ
         ee) ab 85 001 BRZ
  3. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

                                            245 Euro,
                                            490 Euro,
                                            670 Euro,
                                            120 Euro,

                                            120 Euro,
                                            180 Euro,
                                            245 Euro,
                                            305 Euro,
                                            400 Euro.
nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung
     über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu-
     züglich
       a) bei Fahrgastschiffen
         aa) bis 2 000 BRZ
         bb) von 2 001 bis 10 000 BRZ
         cc) ab 10 001 BRZ
       b) bei Binnenschiffen
       c) bei allen anderen Schiffstypen
         aa) bis 2 000 BRZ
         bb) von 2 001 bis 35 000 BRZ
         cc) von 35 001 bis 85 000 BRZ
         dd) ab 85 001 BRZ
  4. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
     von Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6
     werden, beträgt der Zuschlag
       a) bei Fahrgastschiffen
         aa) bis 2 000 BRZ
         bb) von 2 001 bis 10 000 BRZ
         cc) ab 10 001 BRZ
       b) bei Binnenschiffen
       c) bei allen anderen Schiffstypen
         aa) bis 1 000 BRZ
         bb) von 1 001 bis 2 000 BRZ
         cc) von 2 001 bis 35 000 BRZ
         dd) von 35 001 bis 85 000 BRZ
         ee) ab 85 001 BRZ
  5. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für
     halbe Stunde um

                                             90 Euro,
                                            155 Euro,
                                            230 Euro,
                                             45 Euro,

                                             45 Euro,
                                             75 Euro,
                                            105 Euro,
                                            135 Euro.
nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die
Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht

                                            105 Euro,
                                            210 Euro,
                                            290 Euro,
                                             55 Euro,

                                             55 Euro,
                                             80 Euro,
                                            110 Euro,
                                            135 Euro,
                                            175 Euro.
Anfahrten über 15 km je angefangene
                                             25 Euro.
BGBl. 2017, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
  6. Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
     beträgt
     a) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a                                       70 Euro,
     b) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.
  7. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach
dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
     Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
     zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2
     nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche
     Gebühr erhoben in Höhe von
40 Euro.
  8. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund
     ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
     erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um                                                40 Euro.
  9. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
     und 2 beträgt

                       Artikel 4
                   Änderung des
                   AZR-Gesetzes
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
     die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein-
     gefügt:
     „10a. die Feststellung, dass keine medizinischen
           Bedenken gegen die Aufnahme in eine Ein-
           richtung der gemeinschaftlichen Unterbrin-
           gung bestehen,“.
2. § 18a wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
     die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein-
     gefügt:
     „13a. die Feststellung, dass keine medizinischen
           Bedenken gegen die Aufnahme in eine Ein-
           richtung der gemeinschaftlichen Unterbrin-
           gung bestehen,“.
3. § 18c wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
     die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
     fügt:
     „6a. die Feststellung, dass keine medizinischen
          Bedenken gegen die Aufnahme in eine
          Einrichtung der gemeinschaftlichen Unter-
          bringung bestehen,“.
4. § 18d wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
     die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-
     fügt:

     „9a. die Feststellung, dass keine medizinischen
          Bedenken gegen die Aufnahme in eine Ein-
          richtung der gemeinschaftlichen Unterbrin-
          gung bestehen,“.
                                                35 Euro.“

                        Artikel 5
                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der
   Angabe „Nummer 10“ die Angabe „, 10a“ eingefügt.
2. Die Anlage wird in Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
   stand Nummer 3a wie folgt geändert:
   a) Spalte A wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe k wird die Angabe „Absatz 4“
          durch die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.
      bb) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe
          ka eingefügt:
          „ka) die Feststellung, dass keine medizini-
               schen Bedenken gegen die Aufnahme in
               eine Einrichtung der gemeinschaftlichen
               Unterbringung bestehen“.
   b) In Spalte B Buchstabe ka wird die Angabe „(7)“
      eingefügt.
   c) In Spalte C werden im dritten Anstrich von oben
      die Wörter „zuständigen Behörden zu Spalte A
      Buchstabe k und l“ durch die Wörter „und die
      für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständi-
      gen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l“ er-
      setzt.

   d) In Spalte D werden im dritten Anstrich von unten
      nach den Wörtern „für den öffentlichen Gesund-
      heitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A
      Buchstabe a, c, e, f, k“ ein Komma und die An-
      gabe „ka“ eingefügt.

                        Artikel 6
                    Änderung des
               Tiergesundheitsgesetzes
  Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den
   in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen
BGBl. 2017, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
  und supranationalen Organisationen sowie mit der
  Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen
  internationalen Organisationen zusammen, um einer
  möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von

  Tierseuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung

  zu verhindern. Die Zusammenarbeit kann eine dau-

  erhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Ein-

  richtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europä-

  ischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die

  Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstüt-

  zungsleistungen im Bereich der Labordiagostik so-

  wie die Beteiligung an epidemiologischen Untersu-

  chungen und epidemiologischen Lage- und Risiko-
  bewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem
  Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institu-
  tes im Ausland.“
2. § 35 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   bis 3b ersetzt:
     „(3) Die zuständigen Behörden können, sofern es
  zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder
  durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
  oder der Europäischen Union im Anwendungsbe-
  reich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten,
  die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ge-
  wonnen haben, den anderen zuständigen Behörden,
  den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminis-
  terium, dem Friedrich-Loeffler-Institut und der Euro-
  päischen Kommission mitteilen.

     (3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für
  die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
  schutzgesetzes zuständigen Behörden über den
  Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichti-
  gen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit,
  die auf den Menschen übertragen werden kann, un-
  ter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht oder
  der Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezo-
  gene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

     (3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
  schutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen
  nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die
  zuständige Behörde auf Ersuchen der nach § 25
  Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
  Behörde zum Zwecke der Durchführung der Ermitt-
  lungen Name und Anschrift des Tierhalters, in des-
  sen Bestand der Verdacht oder der Ausbruch der
  Tierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden
  ist, und den Standort der Tiere.“

                       Artikel 7
                   Änderung des

                Chemikaliengesetzes
   § 12a Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 97 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wör-
   ter „behördlich angeordneten“ eingefügt und wird
   das Wort „müssen“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3
   ersetzt:
  „2. das Umweltbundesamt in Bezug auf Biozid-Pro-
      dukte, die nach § 18 des Infektionsschutzgeset-

      zes bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur
      Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen oder
      Krätzmilben verwendet werden dürfen,

  3. das Bundesamt für Verbraucherschutz und

     Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Pro-

     dukte, die nach einer Rechtsverordnung auf

     Grund des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes bei

     einer tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebenen

     Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern

     oder von sonstigen Schadorganismen oder bei

     einer sonstigen Entwesung verwendet werden

     dürfen.“

                       Artikel 8
                 Änderung der
          Chemikalien-Kostenverordnung
   In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) werden die Wörter „Das
Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes“
durch die Wörter „Das Robert Koch-Institut, das Um-
weltbundesamt und das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3
Nummer 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 8a
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
   „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b
   ersetzt:

    „(1) In informationstechnische Systeme, die zum
  Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbe-
  zogenen Patientendaten eingesetzt werden in
  1. der vertragsärztlichen Versorgung,

  2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und

  3. Krankenhäusern,
  sind offene und standardisierte Schnittstellen zur
  systemneutralen Archivierung von Patientendaten
  sowie zur Übertragung von Patientendaten bei
  einem Systemwechsel zu integrieren. Die Integration
  der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre,
  nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Ab-
  sätzen 2 bis 4 in das Interoperabilitätsverzeichnis
  nach § 291e aufgenommen worden sind, erfolgt
  sein. Informationstechnische Systeme, in die nach
  Satz 1 Schnittstellen integriert worden sind, bedür-
  fen der jeweiligen Bestätigung nach den Absätzen 2
  bis 4, bevor sie eingesetzt werden dürfen.
BGBl. 2017, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2637
    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Integration
  von offenen und standardisierten Schnittstellen für
  1. elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9
     Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zuge-
     lassen sind, und

  2. elektronische Programme, die auf Grund der
     Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1
     des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung
     von Meldungen und Benachrichtigungen zuge-
     lassen sind.
  Bei den Festlegungen zu den offenen und standar-
  disierten Schnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4
  für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9
  Satz 1 zugelassen sind, sind die Vorgaben nach § 73
  Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73
  Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den Fest-
  legungen zu den offenen und standardisierten
  Schnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4 für elektro-
  nische Programme, die auf Grund der Rechtsverord-
  nung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektions-
  schutzgesetzes zugelassen sind, sind die Vorgaben
  der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1
  des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen;
  zudem ist ein Einvernehmen mit dem Robert Koch-
  Institut herzustellen. Die Rechtsverordnung nach
  § 73 Absatz 9 Satz 2 und die Rechtsverordnung
  nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzge-
  setzes können für die Integration von Schnittstellen
  für die elektronischen Programme eine Frist fest-
  legen, die von der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist
  abweicht.

     (1b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates Fristen für die Integration
  weiterer offener und standardisierter Schnittstellen
  in informationstechnische Systeme nach Absatz 1
  Satz 1 festzulegen.“
                      Artikel 8b

               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Nach § 137h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 8a dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird folgender § 137i eingefügt:

                       „§ 137i

            Pflegepersonaluntergrenzen
          in pflegesensitiven Bereichen in
     Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung
   (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im
Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenver-
sicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus
fest, für die sie im Benehmen mit dem Verband der Pri-
vaten Krankenversicherung spätestens bis zum
30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbind-
liche Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle
gemäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser vereinba-
ren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen
sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu
berücksichtigen. Die Mindestvorgaben zur Personal-

ausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unbe-
rührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazu-
gehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen
auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven
Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im
Nachtdienst zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien
nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen,
um Personalverlagerungseffekte aus anderen Kranken-
hausbereichen zu vermeiden. Sie bestimmen notwen-
dige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen
sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den
Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergren-
zen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit
Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und
die nähere Ausgestaltung von Vergütungsabschlägen.
Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensi-
tiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonal-
untergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unab-
hängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sach-
verständige beauftragen. Bei der Ausarbeitung und
Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflege-
sensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche
Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen
der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Pa-
tientenbeteiligungsverordnung genannten Organisatio-
nen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli-
chen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert
zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter
Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratun-
gen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu
berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung mit-
einzubeziehen sind. Kommt eine Vereinbarung über die
Vergütungsabschläge nach Satz 7 bis zum 30. Juni
2018 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb
von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen.
   (2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1
steht das Bundesministerium für Gesundheit im ständi-
gen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien
nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei
den in den Sätzen 4 bis 6 vorgesehenen Verfahrens-
schritten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauf-
tragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das
Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an
den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unter-
lagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen
dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich,
spätestens bis zum 31. August 2017, einen Zeitplan
mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung und Um-
setzung der Vorgaben nach Absatz 1 vor. Sie sind ver-
pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fort-
laufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vor-
gaben nach Absatz 1 oder die Erreichung der konkreten
Zeitziele des Zeitplans gefährdet sind, und auf dessen
Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbei-
tungsstand der Beratungen zu geben und mögliche
Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.
Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem
BGBl. 2017, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2638
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Januar
2018 einen Zwischenbericht über die Umsetzung der
Vorgaben nach Absatz 1 vor.

   (3) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht fristgerecht zustande, erlässt das
Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf
die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 6 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Zum Erlass der Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 4
und 6 kann das Bundesministerium für Gesundheit auf
Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Da-
tenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben
oder Sachverständigengutachten einholen. Das Bun-
desministerium für Gesundheit kann insbesondere das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das
Institut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachver-
ständigengutachten beauftragen. Wird das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind
die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem
Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren; für

die Aufwendungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a

Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

   (4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser
durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buch-
prüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Ver-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragspar-
teien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und
der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen

Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflege-

personaluntergrenzen nach Absatz 1 oder Absatz 3,

differenziert nach Personalgruppen und Berufsbezeich-

nungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Ver-
meidung von Personalverlagerungseffekten, nachzu-
weisen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspar-
teien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2018 mit
Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes die nähere Ausgestaltung der
Nachweise. Die Krankenhäuser übermitteln den Nach-
weis zum 30. Juni jedes Jahres für das jeweils voran-
gegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019
zum 30. Juni 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung
der Vorgaben nach Absatz 1 oder Absatz 3, differenziert
nach Personalgruppen und Berufsbezeichnungen, ist in
den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt eine
Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Nach-
weise nach Satz 2 unter Einschluss der gemäß Absatz 1
Satz 5 vorzusehenden Maßnahmen zur Vermeidung
von Personalverlagerungseffekten nicht zustande, trifft
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags-
partei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die
ausstehenden Entscheidungen.

   (5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1 oder Ab-
satz 3 festgelegten verbindlichen Pflegepersonalunter-
grenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 6
oder Absatz 3 bestimmter Ausnahmetatbestand vor-
liegt oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1
Satz 6 oder Absatz 3 bestimmten Übergangsregelung
erfüllt sind, ist durch die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes ein nach Absatz 1 Satz 7
bestimmter Vergütungsabschlag zu vereinbaren.

   (6) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 3 festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen treffen die Vertragsparteien
nach Absatz 1 Satz 1 unter Schätzung der personellen
und finanziellen Folgen eine Rahmenvereinbarung
darüber, welche Mehrkosten, die bei der Finanzierung
der Pflegepersonaluntergrenzen entstehen, in Art und
Umfang von den Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes bei der Vereinbarung von
krankenhausindividuellen Zuschlägen nach § 5 Ab-
satz 3c des Krankenhausentgeltgesetzes zu berück-
sichtigen sind. Dabei haben die Vertragsparteien nach
Absatz 1 Satz 1 auf Grundlage von Auswertungen des
Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest-
zustellen, inwieweit die Pflegepersonaluntergrenzen
bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgelt-
gesetz oder nach diesem Gesetz finanziert werden.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien nach
Absatz 1 Satz 1 die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

   (7) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen
dem Deutschen Bundestag über das Bundesministe-

rium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen

wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswir-
kungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in
den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.“

                      Artikel 8c
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002

(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6a

des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 8 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
  „Für die Jahre 2019 bis 2021 sind übergangsweise
  von den Krankenhäusern nur die Bestätigungen
  nach Satz 9 zweiter Halbsatz und vom Spitzenver-
  band Bund der Krankenkassen nur der Bericht nach
  Satz 10 vorzulegen sowie von den Krankenkassen
  nur die Informationen nach Satz 11 zu übermitteln.“

2. Dem § 5 Absatz 3c wird folgender Satz angefügt:
  „Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf Grund
  einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Sätze 1,
  4 und 5 entsprechend anzuwenden.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „oder Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 137i
     Absatz 5“ eingefügt.
  b) In Absatz 10 Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende
     ein Semikolon und werden die Wörter „ab dem
     Jahr 2019 erhöht sich die Fördersumme von
     500 Millionen Euro um den Betrag der zweckent-
     sprechend verwendeten Finanzmittel des Jahres
     2018 aus dem Pflegestellen-Förderprogramm
     nach § 4 Absatz 8“ eingefügt.

4. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundes-
     ausschusses“ die Wörter „sowie auf Grund von
     Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. bis zum 31. Oktober 2018 die voraussicht-
         liche Höhe der zweckentsprechend verwen-
         deten Finanzmittel des Jahres 2018 aus dem
         Pflegestellen-Förderprogramm nach § 4 Ab-
         satz 8 sowie die Berichtigung dieses Betrags
         in den Folgejahren bei einer Fehlschätzung.“

5. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
         „e) die Anzahl der im Pflegedienst beschäf-
             tigten Personen umgerechnet auf Voll-
             kräfte, insgesamt und gegliedert nach
             pflegesensitiven Bereichen nach § 137i
             des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;“.

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Näheres zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 1
     Buchstabe e sowie zu deren Übermittlung, die
     erstmals für das erste Halbjahr 2018 zu erfolgen
     hat, ist bis zum 31. Juli 2018 auf der Grundlage
     eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsys-
     tem im Krankenhaus zu vereinbaren.“

                                Das vorstehende Gesetz wird

                          Artikel 9
                     Änderung des
             Gesetzes zur Aktualisierung der
     Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
     Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes zur Aktualisierung
   der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
   vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4
   des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-
   ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

     „(20) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
   (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41 des
   Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18
      das Wort „Verordnungsermächtigungen“ durch das
      Wort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
   2. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Verordnungs-
        ermächtigungen“ durch das Wort „Verordnungs-
        ermächtigung“ ersetzt.
     b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

     c) Absatz 10 wird Absatz 8.
   3. § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden auf-
      gehoben.“

                         Artikel 10

                        Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 17. Juli 2017
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Hermann Gröhe
                                            Der Bundesminister
                                     für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2615. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d03fde9b208ce45e….