Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 69 Kosten
Stand: 20.09.2022
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.06.2025 – 7 K 5571/23
- OVG NRW, 05.12.2007 – 13 A 932/05Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.03.2018 – 14 K 65.15Zitiert von 3
- VG Mainz, 29.11.2017 – 1 K 1430/16.MZZitiert von 3
- VG Stuttgart, 21.12.2006 – 4 K 2529/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.12.2007 – 13 A 931/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 02.05.2024 – 7 A 2310/20
- OVG Niedersachsen, 17.08.2023 – 14 KN 48/22Zitiert von 5
- VG Minden, 03.05.2023 – 7 K 1979/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/69#abs-1 (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:
In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich im Hinblick auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut anteilig an der Kostentragung beteiligt. Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/69#abs-2 (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/69#abs-3 (3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.