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Artikel 1 · BT-Drs. 18/10938 · S. 46
Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderungen zu Nummern 2, 5, 9, 10, 11, 14, 16, 21 und 24. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/10938 Zu Nummer 2 (§ 1a) § 1a greift auf die bisherige Regelung des § 9 Absatz 5 Satz 2 zurück und normiert nunmehr einheitlich für alle Stellen, die personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach der Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten, eine Löschverpflichtung. Zu Nummer 3 (§ 2 Nummer 3a) Im Zusammenhang mit der Neufassung des Meldetatbestandes in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird zur Kon- kretisierung des Begriffs „bedrohliche übertragbare Krankheit“ eine Begriffsbestimmung eingeführt. Sie beruht im Wesentlichen auf der bereits in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 5 auf Bundestags-Druck- sache 14/2530, S. 47 enthaltenen Definition und bringt daher keine grundlegende Änderung gegenüber der beste- henden Rechtslage mit sich. Die Begriffsbestimmung stellt auf mögliche schwere klinische Verlaufsformen der Krankheit und auf die Weiterverbreitungsweise der Krankheit ab. Dies schließt Krankheiten, die durch neu auf- getretene Erreger oder Erreger mit besonderen Resistenzen verursacht werden, ein. Die genannten Eigenschaften einer übertragbaren Krankheit können jeweils für sich allein oder durch ihr Zusammenwirken eine besondere Gefährlichkeit der übertragbaren Krankheit für die Bevölkerung ausmachen. Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und des § 5 Satz ist die Begriffsbestimmung für die Beratung von obersten Landesgesundheits- behörden durch das RKI nach § 4 Absatz 1 Satz 4 relevant, die wiederum auf die Anwendung insbesondere der Tatbestände in § 21 Absatz 2 Nummer 1c und § 47 Absat
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 130.968 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10938, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.359–269.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6e68685b5e9078d8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP