Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/4453 · S. 66
Zu Artikel 6 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (Zu § 23) Durch die Ergänzung von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 wird klargestellt, dass auch Ein-richtungen des öffent- lichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Be- handlungen durchgeführt werden, zu den medizinischen Einrichtungen gehören, deren Leiter sicherzustellen ha- ben, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Insbesondere von Gesundheitsämtern werden entsprechende Tätigkeiten ausge- übt, bei denen die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) einzuhalten sind, etwa Untersuchungen auf sexuell übertragbare Krankheiten und Tuberkulose und ihre Behand- lung (§ 19 Absatz 1), Impfungen (§ 20 Absatz 5) oder medizinische Untersuchungen im Rahmen von Ermittlun- gen (§ 25 Absatz 3). Aus der Regelung ergibt sich in Verbindung mit den Empfehlungen der KRINKO auch, inwieweit aus Gründen des Drittschutzes Beschäftigte entsprechender Einrichtungen Impfschutz bzw. natürliche Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten aufweisen sollten. Für die Umsetzung der Anforderungen an den Impf- oder Immunschutz findet § 23a Anwendung. Insoweit wird mit der Regelung einer Forderung der Länder nachgekommen. Bei Beschäftigten, die keine medizinische Diagnostik, Präventionsmaßnahmen oder am- bulante Behandlung vornehmen und für deren Tätigkeit keine Empfehlungen der KRINKO gelten, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten über den Impf- oder Serostatus nach den Bestimmungen des allgemeinen Daten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.249 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 243.048–254.297 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a61579d8f13fdc73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP