Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 566
BGBl. 2013 I S. 566 · 89.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 21. März 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung der
Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
(IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)
§ 2 Zuständige Behörden (zu Artikel 4 Absatz 1, Artikel 19
Buchstabe b IGV)
§ 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)
§ 4 Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den
Artikeln 6 bis 12 IGV)
§ 5 Informationspflichten von Beförderern, Flughafenunterneh-
mern und Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen
(zu Artikel 24 IGV)
§ 6 Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Con-
tainer-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den
Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)
§ 7 Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2
Buchstabe f IGV)
Abschnitt 2
Luftverkehr
§ 8 Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu
Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
§ 9 Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahr-
zeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach
Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und
Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)
§ 10 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über
Gesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit
Anlage 9 IGV)
§ 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen
und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzei-
chen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)
§ 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe a IGV)
Abschnitt 3
See- und Binnenschiffsverkehr
§ 13 Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu
Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
§ 14 Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern,
einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV
anzulaufen (zu Artikel 28 Absatz 1 IGV)
§ 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in
Verbindung mit Anlage 8 IGV)
§ 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei
Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4
IGV)
§ 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu
Artikel 37 Absatz 2 IGV)
§ 18 Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Ab-
satz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
§ 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2
und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 21 Bußgeldvorschriften
§ 22 Strafvorschrift
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck und Begriffsbestimmungen
(zu Artikel 1 IGV)
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Inter-
nationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)
(BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Ge-
setz als „IGV“ bezeichnet.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Abreise im Hinblick auf Personen, Gepäckstü-
cke, Frachtstücke, Güter oder Beförderungsmittel
das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
2. ist Absonderung die Absonderung von erkrankten
oder verseuchten Personen oder von betroffenen
Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln,
Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Wei-
se, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseu-
chung verhindert wird;
3. ist Ankunft
a) bei einem Seeschiff die Ankunft oder das Ankern
in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;
b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem
Flughafen;
c) bei einem Binnenschiff auf internationaler Reise
die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
d) bei einer Eisenbahn oder einem Straßenfahrzeug
die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
4. ist ärztliche Untersuchung die vorläufige Beurtei-
lung von Personen durch dazu befugtes medizini-
sches Personal oder durch unter der unmittelbaren
Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen
zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands
und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Ge-

sundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdoku-
mente wie auch die körperliche Untersuchung um-
fassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls
dies rechtfertigen;
5. ist Beförderer eine natürliche oder juristische Per-
son, die mit der Beförderung betraut wurde, oder
eine von ihr beauftragte Person;
6. ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff,
eine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein ande-
res Beförderungsmittel auf internationaler Reise;
7. ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur
des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natür-
liche oder juristische Person;
8. gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke,
Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter,
Postpakete oder menschliche Überreste, die infi-
ziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Ver-
seuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr
für die öffentliche Gesundheit darstellen;
9. ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den
a) die Weltgesundheitsorganisation Gesundheits-
maßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat
oder
b) das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass
von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Gesundheit in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeht oder ausgehen kann;
10. ist Container ein Transportbehälter,
a) der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar
ist,
b) der besonders dazu bestimmt ist, die Beförde-
rung von Gütern mit einem oder mehreren unter-
schiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transport-
kette ohne Umladen zu erleichtern,
c) der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Um-
laden von einem Verkehrsmittel auf ein anderes
erleichtern, und
d) der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und
entladen werden kann;
11. ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage,
der oder die für im internationalen Verkehr genutzte
Container bestimmt ist;
12. ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesund-
heitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernich-
tung von Krankheitserregern auf einem menschli-
chen oder tierischen Körper oder in beziehungs-
weise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Contai-
nern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpake-
ten durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder
physikalischer Stoffe getroffen werden;
13. ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesund-
heitsmaßnahmen getroffen werden, um auf
menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf
einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf
anderen unbelebten Gegenständen einschließlich
Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger
oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche
Gesundheit darstellen können, zu vernichten;
14. ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein
Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit
schafft;
15. ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen
für den internationalen Luftverkehr;
16. sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungs-
mittels oder in einem Container geladenen Güter;
17. ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Geneh-
migung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die
Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und
Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzu-
nehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste
nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen
und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder
Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge,
die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen
zu lassen und das Be- und Entladen von Fracht-
stücken oder Vorräten vorzunehmen;
18. ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahr-
scheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesund-
heit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen
kann, wobei solche Ereignisse besonders zu be-
achten sind, die sich grenzüberschreitend ausbrei-
ten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung
darstellen können;
19. sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder
eines Reisenden;
20. ist gesundheitliche Notlage von internationaler
Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das,
wie in den IGV vorgesehen,
a) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von
Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Ge-
sundheit in anderen Staaten darstellt und
b) möglicherweise eine abgestimmte internationale
Reaktion erfordert;
21. sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie
Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere wer-
den auf einer internationalen Reise befördert;
22. ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder
aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder
auslaufen;
23. ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem
oder in der Krankheitserreger in der Regel leben
und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffent-
liche Gesundheit darstellen kann;
24. ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserre-
gers in den menschlichen oder tierischen Körper
beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermeh-
rung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit
darstellen können;
25. ist internationaler Verkehr die Bewegung von Per-
sonen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern,
Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen
über eine internationale Grenze;
26. ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheit-
licher Zustand, die oder der ungeachtet des Ur-
sprungs oder der Quelle Menschen erheblich schä-
digt oder schädigen kann;
27. ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer
internationalen Reise befindet;
28. ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat
bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit
für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen

der Weltgesundheitsorganisation nach den IGV er-
reichbar ist;
29. ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person,
die eine internationale Reise unternimmt, ein-
schließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen
und Luftfahrzeugen;
30. ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer inter-
nationalen Reise;
31. ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen,
Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln,
Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, ein-
schließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch
die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht,
um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche
Gesundheit besteht;
32. ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in
der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt,
der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar-
stellt;
33. gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck-
und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel,
Güter oder Postpakete, von denen ein Vertrags-
staat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffent-
liche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicher-
weise ausgesetzt waren und die eine mögliche
Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein kön-
nen;
34. ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheits-
erregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tie-
rischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr
bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten
Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln,
das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar-
stellen kann.
§2
Zuständige Behörden
(zu Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 19 Buchstabe b IGV)
(1) Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als
zuständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenz-
übergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst
für den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes zuständig
sind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht
nicht etwas Abweichendes bestimmt. Das Gesund-
heitsamt ist mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt
besetzt. Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin
oder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgaben-
bereich qualifiziert ist.
(2) In der Bundeswehr werden die IGV und dieses
Gesetz von den vom Bundesministerium der Verteidi-
gung bestimmten zuständigen Stellen der Bundeswehr
vollzogen.
§3
Nationale IGV-Anlaufstelle
(zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)
(1) Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame
Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-
hilfe. Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufga-
ben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Auf-
gaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern zur Durchführung der IGV beauftragt
wird.
(2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbe-
zogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach
Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten
und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zu-
ständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, so-
weit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist. Die
Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung
dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
§4
Mitteilungen über die
nationale IGV-Anlaufstelle
(zu den Artikeln 6 bis 12 IGV)
(1) Die Entscheidung, welche Mitteilungen die natio-
nale IGV-Anlaufstelle insbesondere nach den Artikeln 6
bis 12 IGV an die Weltgesundheitsorganisation sendet,
und die Entscheidung, an welche Behörden Informatio-
nen weitergeleitet werden, die von der Weltgesund-
heitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle
eingehen, trifft
1. für den Bereich der übertragbaren Krankheiten das
Robert Koch-Institut,
2. für den Bereich chemischer Gefahren das Bundes-
amt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
und
3. für den Bereich radionuklearer Gefahren das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit.
(2) Die zuständigen Landesbehörden, die zuständi-
gen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt so-
wie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren
überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils ent-
scheidungsbefugte Behörde unverzüglich,
1. wenn sie Kenntnis von einem Ereignis erlangt haben,
das eine gesundheitliche Notlage von internationaler
Tragweite darstellen könnte,
2. wenn sie Kenntnis von eingeschleppten Krankheits-
fällen, Vektoren oder verseuchten Gütern erlangt ha-
ben, die ausgehend vom Herkunftsort eine grenz-
überschreitende Ausbreitung einer bedrohlichen
Krankheit befürchten lassen, oder
3. wenn in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zusätz-
liche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Ab-
satz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Ar-
tikel 31 Absatz 2 Buchstabe c oder nach Artikel 43
Absatz 1 IGV getroffen wurden oder beabsichtigt
sind, die über Empfehlungen der Weltgesundheitsor-
ganisation hinausgehen und den Verkehr mehr als
nur unerheblich beeinträchtigen.
Die Behörden nach Satz 1 stellen der nach Absatz 1
jeweils entscheidungsbefugten Behörde auf deren An-
forderung unverzüglich alle ihnen vorliegenden Infor-
mationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die
Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6
bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.
(3) § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
bleibt unberührt.

§5
Informationspflichten von
Beförderern, Flughafenunternehmern und
Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen
(zu Artikel 24 IGV)
(1) Wenn Reisende von einer schwerwiegenden Ge-
fahr für die öffentliche Gesundheit bedroht oder betrof-
fen sein können, kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung allgemein an-
ordnen, dass die Beförderer Reisenden bei der Ankunft
oder Abreise bestimmte Verhaltenshinweise zur Krank-
heitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheits-
symptome auftreten, zu geben haben. Ebenso können
Flughafenunternehmer, die Betreiber von Häfen, Perso-
nenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reisever-
anstalter verpflichtet werden, den Reisenden be-
stimmte Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung
oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten,
zu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
Inhalt und Form der Informationen im Benehmen mit
den Ländern und im Einvernehmen mit der nach § 4
Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde, die
ihrerseits die empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen
der Weltgesundheitsorganisation berücksichtigt.
§6
Anforderungen an Beförderungsmittel,
Container und Container-Verladeplätze
(zu Artikel 24 in Verbindung
mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)
Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von
Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. Contai-
ner-Verlader haben ihre Container und Container-Ver-
ladeplätze für den internationalen Verkehr frei von
Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und
Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von
Containern zu schaffen.
§7
Spezielle Gelbfieber-Impfstellen
(zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)
(1) Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in
Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständi-
gen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelas-
sen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die zustän-
dige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Ein-
richtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn
1. die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erfor-
derliche fachliche Qualifikation besitzt und
2. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die
Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchfüh-
rung der Impfung vorhanden sind.
Die zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Ver-
sorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.
(2) Für die Bundeswehr kann das Bundesministe-
rium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen
der Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärti-
gen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend ge-
eignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-
Impfstellen bestimmen.
(3) Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat
bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheits-
organisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. Über
die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophyla-
xebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV
auszustellen. § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset-
zes bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Luftverkehr
§8
Flughäfen mit
Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV
(zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19
Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1
in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düssel-
dorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müs-
sen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV
aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit vorhanden sein.
(2) Die zuständige oberste Landesgesundheits-
behörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafen-
unternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass
an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV auf-
geführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn
dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforder-
lich ist:
1. die flächendeckende Versorgung mit entsprechend
ausgestatteten Flughäfen,
2. den Umfang des regelmäßigen Passagier- und
Frachtaufkommens und
3. die Bedeutung des Flughafens im internationalen
Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde
setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer
Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden
eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1
Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesund-
heitsblatt.
(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßi-
gen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen
Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B
IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2
vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die
Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2
hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4
bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten
werden:
1. Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung
und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen

Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von
hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen
Gesundheitsdienstes,
2. Beförderungsmittel und Personal für die Beförde-
rung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden
auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu
Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3. ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die
zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie
Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öf-
fentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsor-
gungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4. ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach
Absatz 9,
5. Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung,
Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Ge-
päckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförde-
rungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flugha-
fen, soweit nicht bereits durch Beförderer entspre-
chende Vorkehrungen getroffen sind, und
6. Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von
Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen
nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen.
Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen
Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 fest-
gelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten.
Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Ver-
träge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafen-
unternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu ver-
güten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die
Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dau-
ernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand
über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der
Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand
nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den
Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 wei-
tere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem
Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunterneh-
mer nach den Umständen zugemutet werden können.
Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung
seiner Selbstkosten verlangen.
(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach
Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapa-
zitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden
sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber
der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den
jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Lan-
desgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Euro-
päischen Kommission mit.
(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im
Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für ge-
sundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständi-
gen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustim-
men, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist.
Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprech-
person des Flughafenunternehmers und des zuständi-
gen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat
der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde
oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils gelten-
den Notfallplan zur Verfügung zu stellen.
(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung
der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf
Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafen-
unternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen
während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlich-
keiten und Einrichtungen zu gewähren und alle ein-
schlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§9
Verpflichtung
von Luftfahrzeugführerinnen und
Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen
mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen
(zu Artikel 28 Absatz 1
und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass
Luftfahrzeuge, die aus betroffenen Gebieten ankom-
men, im Inland zunächst nur auf einem Flughafen mit
Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen dürfen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung gibt die allgemeine Anordnung in der für den
Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr
für die öffentliche Gesundheit festgestellt wird, für de-
ren Beseitigung der Zielflughafen nicht über die erfor-
derlichen Einrichtungen verfügt, kann das für den Ziel-
flughafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass
das Luftfahrzeug im Inland zunächst nur auf einem
Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV
landen darf. Dies gilt nicht, wenn der Weiterflug des
Luftfahrzeugs auf Grund einer Funktionsstörung oder
aus sonstigen Gründen unsicher wäre. In den Fällen
des Satzes 1 hat die verantwortliche Luftfahrzeugführe-
rin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer den
Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV,
auf dem sie oder er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig
zu verständigen; § 11 wird entsprechend angewendet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat das für
den ursprünglichen Zielflughafen zuständige Gesund-
heitsamt die zuständige Gesundheitsbehörde des
neuen Zielortes unverzüglich zu informieren.
(4) Flughafenunternehmer von Flughäfen mit inter-
nationalem Flugverkehr, die nicht nach § 8 Absatz 1
oder 2 verpflichtet sind, haben mit den nach § 8 Ab-
satz 1 oder 2 verpflichteten Flughäfen, zu denen betrof-
fene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge aus betroffenen
Gebieten voraussichtlich umgeleitet würden, Verträge
über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten
nach § 8 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall er-
brachte medizinische und organisatorische Hilfeleistun-
gen zu schließen.

§ 10
Allgemeine Erklärung für
Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit
(zu Artikel 38 Absatz 1 und 3
in Verbindung mit Anlage 9 IGV)
(1) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der
verantwortliche Luftfahrzeugführer hat vor der ersten
Landung auf einem inländischen Flughafen die Allge-
meine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Ge-
sundheit, gemäß Artikel 38 in Verbindung mit Anlage 9
IGV nur dann abzugeben, wenn das Bundesministerium
für Gesundheit dies allgemein angeordnet hat. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann diese allge-
meine Anordnung für Luftfahrzeuge treffen, die aus be-
troffenen Gebieten kommen. Die Anordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftver-
kehrsbereich üblichen Weise bekannt.
(2) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der
verantwortliche Luftfahrzeugführer hat unverzüglich
nach der ersten Landung die Allgemeine Erklärung für
Luftfahrzeuge an die für die polizeiliche Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle zu
übergeben. Diese leitet die Erklärung zur Prüfung des
Abschnitts über Gesundheit an das für den Flughafen
zuständige Gesundheitsamt weiter.
§ 11
Meldeverfahren für
verantwortliche Luftfahrzeug-
führerinnen und Luftfahrzeugführer bei
Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit
(zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)
(1) Die verantwortliche Führerin oder der verantwort-
liche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen
Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der
Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funk-
kontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Ver-
kehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflug-
hafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,
1. dass eine Person an Bord ist, bei der klinische An-
zeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren
Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit
erheblich gefährdet, oder
2. dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luft-
fahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Anga-
ben enthalten:
1. Funkrufzeichen,
2. Start- und Zielflughafen,
3. voraussichtliche Ankunftszeit,
4. Zahl der Personen an Bord,
5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord
und
6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn
bekannt.
(3) Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrs-
leiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten
die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des
Flughafens festgelegten Stellen weiter. Diese informie-
ren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Ge-
sundheitsamt.
(4) Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsam-
tes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwort-
lichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen
Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben
über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und
die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen
und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln.
Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die
Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständi-
gen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben ein-
holen und übermitteln.
(5) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine über-
tragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesund-
heitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Lan-
desbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert
Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entspre-
chend.
§ 12
Ermittlung von Kontaktpersonen
(zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann all-
gemein anordnen, dass Reisende, die aus betroffenen
Gebieten ankommen, vor dem Verlassen des Luftfahr-
zeugs in einem Formular, der Aussteigekarte, Angaben
zum Flug und zur persönlichen Erreichbarkeit in den auf
die Ankunft folgenden 30 Tagen zu machen haben. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luft-
verkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Die Ausstei-
gekarte soll dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz
entsprechen.
(2) Die Luftfahrtunternehmen haben die Aussteige-
karten den Reisenden auszuhändigen; sie haben die
Reisenden beim Ausfüllen zur Lesbarkeit und Vollstän-
digkeit anzuhalten und die ausgefüllten Aussteigekar-
ten unverzüglich dem für den Zielflughafen zuständigen
Gesundheitsamt zu übergeben.
(3) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr
für die öffentliche Gesundheit oder ein entsprechender
Verdacht festgestellt wird, so kann das für den Zielflug-
hafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass die
Reisenden vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs eine
Aussteigekarte auszufüllen haben. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Besteht die Gefahr, dass eine bedrohliche über-
tragbare Krankheit ins Inland eingeschleppt wird, kann
das Bundesministerium für Gesundheit anordnen, dass
Luftfahrtunternehmen bei Flügen aus betroffenen Ge-
bieten die bei ihnen vorhandenen Daten bis zu 30 Ta-
gen bereitzuhalten haben; dies gilt insbesondere für
elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und
Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Sitzpläne. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luft-
verkehrsbereich üblichen Weise bekannt.

(5) Verlangt ein nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes zuständiges Gesundheitsamt zur Erfül-
lung seiner Aufgaben Daten zur Erreichbarkeit von ver-
dächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren
möglichen Kontaktpersonen, so hat das Luftfahrtunter-
nehmen dem Gesundheitsamt diese Daten unverzüg-
lich zur Verfügung zu stellen.
(6) Das nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzge-
setzes zuständige Gesundheitsamt darf die ihm zur
Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur
zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten und nutzen.
Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung die-
ser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(7) Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landes-
gesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut
dem nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Gesundheitsamt bei den Ermittlungen und
der Kontaktaufnahme mit Reisenden Amtshilfe leisten.
Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist,
darf es personenbezogene Daten verarbeiten und nut-
zen. Es hat diese Daten zu löschen, wenn die Amtshilfe
beendet ist.
Abschnitt 3
See- und Binnenschiffsverkehr
§ 13
Häfen mit Kapazitäten
nach Anlage 1 Teil B IGV
(zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19
Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1
in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
(1) An den Häfen der Städte Bremen und Bremerha-
ven, Hamburg, Kiel, Rostock und am Jade-Weser-Port
in Wilhelmshaven müssen ab dem 15. Juni 2012 die in
Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten Kapazitäten zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.
(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde kann auf Antrag des jeweiligen Betreibers eines
Hafens oder von Amts wegen bestimmen, dass an wei-
teren Häfen die in Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten
Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu
schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbeson-
dere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:
1. die räumliche Verteilung der entsprechend ausge-
statteten Häfen,
2. den Umfang des regelmäßigen Passagier- und
Frachtaufkommens und
3. die Bedeutung des Hafens im internationalen Ver-
kehr.
Der Hafenärztliche Dienst des Hafens muss befugt
sein, die Bescheinigung über die Durchführung von
Schiffshygienemaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5
IGV auszustellen. Die zuständige oberste Landesge-
sundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Ge-
sundheit über ihre Entscheidung nach Satz 1 in Kennt-
nis.
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden
eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1
Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesund-
heitsblatt.
(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßi-
gen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen
Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B
IGV, die an den Häfen nach den Absätzen 1 und 2 vor-
handen sein müssen. Es müssen mindestens die Anfor-
derungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
(5) Der Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2
hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4
bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten
werden:
1. ein für die Durchführung von Maßnahmen des Ge-
sundheitsschutzes geeigneter Liegeplatz,
2. Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung
und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen
Reisenden am Liegeplatz nach Nummer 1 sowie für
die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien
des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
3. ordnungsgemäße Einrichtungen des Hafens, die zur
Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trink-
wasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffent-
liche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungs-
einrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4. ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach
Absatz 9,
5. Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung,
Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Ge-
päckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförde-
rungsmitteln, Gütern oder Postsendungen am Ha-
fen, soweit nicht bereits durch Beförderer entspre-
chende Vorkehrungen getroffen sind, und
6. Vorkehrungen, um das Hafengelände frei von Vekto-
ren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Betreiber kann seine Verpflichtungen nach Satz 1
auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Betrei-
ber hat die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1
gegenüber der zuständigen obersten Landesgesund-
heitsbehörde nachzuweisen.
(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festge-
legten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Ver-
pflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge
mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Betreiber eines
Hafens auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten,
soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlich-
keiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für
Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das
Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesund-
heitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht
vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbst-
kosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
vom Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2 wei-
tere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem
Gesetz erforderlich sind und dem Betreiber des Hafens
nach den Umständen zugemutet werden können. Der
Betreiber des Hafens kann dafür Vergütung seiner
Selbstkosten verlangen.
(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Hafen nach Ab-
satz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazi-
täten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden

sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
die Häfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der
Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jewei-
ligen Betreibern eines Hafens, den obersten Landes-
gesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung und der Europäischen
Kommission mit.
(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Häfen im
Sinne des § 1 Absatz 2, in denen Schiffe ankommen,
die aus Ländern außerhalb des Gebietes des Schenge-
ner Abkommens und der Europäischen Union kommen,
über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen ver-
fügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ord-
nungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und re-
gelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine
koordinierende Ansprechperson des Betreibers eines
Hafens und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der
Betreiber eines Hafens hat der zuständigen obersten
Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benann-
ten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfü-
gung zu stellen.
(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung
der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf
Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber
ihr und den von ihr beauftragten Personen während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu
den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und
Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Un-
terlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 14
Verpflichtung
von Schiffsführerinnen
und Schiffsführern, einen Hafen mit
Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen
(zu Artikel 28 Absatz 1 IGV)
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass
Schiffe, die aus betroffenen Gebieten ankommen, im
Inland zunächst nur einen Hafen mit Kapazitäten nach
Anlage 1 Teil B IGV anlaufen dürfen. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 ha-
ben keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige Ge-
sundheitsbehörde kann Schiffen im Einzelfall erlauben,
einen anderen Hafen anzulaufen.
(2) Wenn an Bord eines Schiffes eine Gefahr für die
öffentliche Gesundheit festgestellt wird, für deren Be-
seitigung der Bestimmungshafen nicht über die erfor-
derlichen Einrichtungen verfügt, kann die für den Ort
des Bestimmungshafens zuständige Gesundheitsbe-
hörde anordnen, dass das Schiff im Inland zunächst
nur einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B
IGV anlaufen darf. Dies gilt nicht, wenn die Weiterfahrt
auf Grund einer Funktionsstörung oder aus sonstigen
Gründen unsicher wäre. In den Fällen des Satzes 1
hat die verantwortliche Schiffsführerin oder der verant-
wortliche Schiffsführer den Hafen mit Kapazitäten nach
Anlage 1 Teil B IGV, den sie oder er anzulaufen beab-
sichtigt, rechtzeitig zu verständigen; § 16 ist entspre-
chend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat die für
den ursprünglichen Bestimmungshafen zuständige Ge-
sundheitsbehörde die zuständige Gesundheitsbehörde
des neuen Bestimmungshafens unverzüglich zu infor-
mieren.
(4) Betreiber eines Hafens, die in ihrem Hafen oder
Hafenteil internationale Schiffsverkehre abfertigen und
die keine Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 oder 2 ha-
ben, haben mit den Betreibern der Häfen nach § 13 Ab-
satz 1 oder 2, zu denen betroffene Schiffe oder Schiffs-
verkehre aus betroffenen Gebieten voraussichtlich um-
geleitet werden, Verträge über eine Beteiligung an den
Kosten für Kapazitäten nach § 13 Absatz 4 und 5 und
für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisa-
torische Hilfeleistung zu schließen.
§ 15
Seegesundheitserklärung
(zu Artikel 37 Absatz 1, 3
und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)
(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes
oder die beauftragte Person hat vor der Ankunft im ers-
ten inländischen Hafen
1. den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen
Personen festzustellen,
2. bei der Ankunft die Seegesundheitserklärung nach
dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen und
3. dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder sei-
nem Beauftragten die ausgefüllte Seegesundheitser-
klärung zu übergeben.
Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an
Bord, ist die Erklärung von ihr oder ihm gegenzuzeich-
nen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die
beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung
nach Satz 1 vor der Ankunft per Telefax oder E-Mail
an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu übermit-
teln, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elek-
tronische Ausrüstung verfügt. Die zuständige Landes-
behörde kann einen anderen Übermittlungsweg zulas-
sen.
(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde kann, wenn die epidemische Lage es zulässt
oder erfordert, allgemein anordnen, dass
1. für Seeschiffe oder bestimmte Typen von Seeschif-
fen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist,
2. die Seegesundheitserklärung nur für solche See-
schiffe abzugeben ist, die
a) aus betroffenen Gebieten kommen,
b) aus anderen Gründen Träger von Infektionen oder
Verseuchungen sein können oder
c) bei denen an Bord Anzeichen für eine Gefahr für
die öffentliche Gesundheit vorliegen, oder
3. Führerinnen oder Führer von Binnenschiffen oder
bestimmten Typen von Binnenschiffen oder von
ihnen beauftragte Personen die Seegesundheits-
erklärung abzugeben haben.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnun-
gen nach Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass

Schiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord
festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der
Grundlage des Internationalen Signalbuches der Inter-
nationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen
und Lichtzeichen anzuzeigen haben.
§ 16
Meldeverfahren für
Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei
Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit
(zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)
(1) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit
einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauf-
tragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unver-
züglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass
1. eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen
auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hin-
deuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich ge-
fährdet, oder
2. an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Ge-
fahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See-
und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise be-
finden.
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Anga-
ben enthalten:
1. Name und Kennung des Schiffes,
2. Start- und Bestimmungshafen,
3. voraussichtliche Ankunftszeit,
4. Zahl der Personen an Bord,
5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord
und
6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit
bekannt.
(3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung
unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen
Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für
den Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(4) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine über-
tragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesund-
heitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Lan-
desbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert
Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entspre-
chend.
§ 17
Ermittlung der
gesundheitlichen Verhältnisse an Bord
(zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)
(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder
den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszu-
stand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich
den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.
(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder
die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche
Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt
haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle
verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Ver-
hältnisse an Bord während der internationalen Reise
zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe
der Seegesundheitserklärung besteht.
§ 18
Freie Verkehrserlaubnis (free pratique)
(zu Artikel 28 Absatz 2
und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
(1) Der Hafenärztliche Dienst hat einem Schiff bei
der Ankunft eine Freie Verkehrserlaubnis (free pratique)
zu erteilen, wenn
1. eine nach § 15 erforderliche Seegesundheitserklä-
rung abgegeben wurde und alle Fragen zur Gesund-
heit verneint wurden,
2. eine nach § 19 erforderliche gültige Schiffshygiene-
bescheinigung vorgelegt wurde und
3. es an Bord keine Anzeichen für eine Gefahr für die
öffentliche Gesundheit gibt.
(2) Ein Schiff soll bereits vor seiner Ankunft im Hafen
auf dem Funkweg oder über andere Kommunikations-
mittel eine widerrufliche vorläufige Freie Verkehrs-
erlaubnis erhalten, wenn der Hafenärztliche Dienst auf
Grund der vor der Ankunft erhaltenen Informationen der
Auffassung ist, dass durch die Ankunft des Schiffes
keine Krankheit eingeschleppt oder verbreitet wird.
(3) Wenn mindestens eine der Fragen über die Ge-
sundheit in der Seegesundheitserklärung bejaht wird,
wird ein Schiff bei der Ankunft durch den zuständigen
Hafenärztlichen Dienst untersucht.
(4) Wenn an Bord eine Infektions- oder Verseu-
chungsquelle festgestellt wird, kann der Hafenärztliche
Dienst die Erteilung einer Freien Verkehrserlaubnis von
der Bedingung abhängig machen, dass die notwendi-
gen Gesundheitsmaßnahmen zufriedenstellend durch-
geführt wurden.
(5) Das Schiff ist in den Fällen der Absätze 3 und 4
bis zur Erteilung der vorläufigen oder endgültigen
Freien Verkehrserlaubnis für den öffentlichen Verkehr
gesperrt. Über die endgültige Freie Verkehrserlaubnis
stellt der zuständige Hafenärztliche Dienst der Schiffs-
führerin oder dem Schiffsführer eine Bescheinigung
aus.
§ 19
Überprüfung der Schiffshygiene
(zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39
in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
(1) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde bestimmt die Häfen, an denen der zuständige
Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über
die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Be-
scheinigungen über die Durchführung von Schiffshygie-
nemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser
Schiffshygienebescheinigungen um bis zu einen Monat
zu verlängern. Die zuständige oberste Landesgesund-
heitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesund-
heit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse
nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben
der Weltgesundheitsorganisation.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Häfen bestimmen, an denen die zuständige Stelle der
Bundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine
Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen
oder zu verlängern. Es setzt das Bundesministerium
für Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüg-
lichen Änderung in Kenntnis.
(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
hörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen
von Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen
nach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn zu erwarten ist,
dass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefah-
ren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.
(4) Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Ab-
satz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforder-
liche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Ab-
satz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung
der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche
sowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen er-
forderlich ist, berechtigt,
1. den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine
Räume zu betreten,
2. Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und
hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzuferti-
gen,
3. sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder
Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen.
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sons-
tige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff
innehat, ist verpflichtet,
1. den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das
Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen
sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu
machen,
2. auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die er-
forderlichen Auskünfte insbesondere über den Be-
trieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen
Kontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene
Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterla-
gen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsäch-
lichen Stand entsprechende technische Pläne.
Die verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
Angehörige nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechen-
des gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(5) Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst fol-
gende Amtshandlungen des Hafenärztlichen Dienstes:
1. bei der Bescheinigung über die Befreiung von
Schiffshygienemaßnahmen
a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen,
dass es frei von Infektionen und Verseuchungen
einschließlich Vektoren und Herden ist,
b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, so-
fern erforderlich, und
c) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gül-
tigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;
2. bei der Bescheinigung über die Durchführung von
Schiffshygienemaßnahmen
a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen,
dass es frei von Infektionen und Verseuchungen
einschließlich Vektoren und Herden ist,
b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, so-
fern erforderlich,
c) die Anordnung und Überwachung von entspre-
chenden Schiffshygienemaßnahmen sowie
d) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gül-
tigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch
die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer
Anwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis
enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg
von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft wer-
den muss;
3. bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffs-
hygienebescheinigung um bis zu einen Monat
a) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mit-
tels eines Stempels in die vorhandene Bescheini-
gung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im
Hafen nicht durchgeführt werden kann und es
keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchun-
gen an Bord gibt, oder
b) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mit-
tels eines Stempels in die vorhandene Bescheini-
gung und das Anfügen einer Anlage, die erforder-
liche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn
eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird
und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen
im Hafen nicht durchgeführt werden können.
Bei der Überprüfung der Schiffshygiene sind die Emp-
fehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu beach-
ten. Die Schiffshygienebescheinigung ist der Schiffs-
führerin oder dem Schiffsführer auszuhändigen.
(6) Der Hafenärztliche Dienst informiert die zustän-
dige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens
in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b
oder wenn im nächsten Anlaufhafen die Durchführung
angeordneter Schiffshygienemaßnahmen oder ihr Er-
folg nachgeprüft werden muss.
(7) Für Amtshandlungen nach Absatz 5 werden von
der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwal-
tungsaufwandes Kosten (Gebühren und Auslagen) ge-
mäß dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis
erhoben. Gibt es keine Antrag stellende Person, werden
diese Kosten bei der Eigentümerin oder beim Eigentü-
mer des Schiffes erhoben. Die Länder, in denen befugte
Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit
der Kostensätze und schlagen gemeinsam dem Bun-
desministerium für Gesundheit erforderliche Änderun-
gen vor.
(8) Zu Wohnzwecken dienende Räume des Schiffes
dürfen ohne Einwilligung der oder des Berechtigten zu
in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecken nur dann
betreten werden und müssen nur dann zugänglich ge-
macht werden, wenn dies zur Verhütung einer dringen-
den Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbeson-
dere zur Bekämpfung einer Seuchengefahr, erforderlich
ist. Satz 1 gilt außerhalb der üblichen Betriebs- und

Geschäftszeiten auch für die Betriebs- und Geschäfts-
räume des Schiffes. Das Grundrecht auf Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20
Rechtsverordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Be-
stimmungen zur Durchführung der IGV zu erlassen, so-
weit sich diese Bestimmungen im Rahmen der Ziele der
IGV bewegen. Dabei kann insbesondere Folgendes ge-
regelt werden:
1. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von
Flughäfen und Häfen nach Artikel 20 Absatz 1 IGV,
die die in Anlage 1 Teil B IGV vorgesehenen Kapa-
zitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben,
2. die Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen
mit einer betroffenen oder verdächtigen Person an
Bord, nach Artikel 28 Absatz 1 IGV einen Hafen
oder Flughafen, der über Kapazitäten nach Anlage 1
Teil B IGV verfügt, anzulaufen oder auf ihm zu lan-
den,
3. das Verfahren zur Überprüfung der Schiffshygiene
einschließlich der Gebührenerhebung, zur Erstel-
lung von Schiffshygienebescheinigungen und zur
Benennung von zur Erteilung von Schiffshygiene-
bescheinigungen befugten Häfen nach Artikel 20
Absatz 2 und 3 IGV,
4. die Verpflichtung von
a) Reisenden, nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a
IGV bei Ankunft oder Abreise Informationen über
Zielort und Reiseroute zu geben,
b) Beförderern, entsprechende Daten zu erheben,
zu speichern und der zuständigen Behörde zu
übermitteln,
damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit
Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann,
5. die Festlegung des Inhalts von Aussteigekarten, die
zur Ermittlung von Kontaktpersonen einzusetzen
sind,
6. die Verpflichtung von Reisenden, nach den Arti-
keln 35 und 36 IGV Gesundheitsdokumente vorzu-
legen,
7. die Fälle, in denen von Reisenden nach Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 2 IGV bei
Ankunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung
verlangt wird,
8. die Verpflichtung von Beförderern nach Artikel 24
sowie nach den Anlagen 4 und 5 IGV,
a) Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation
oder nationale Empfehlungen umzusetzen,
b) Reisende über die zur Anwendung an Bord emp-
fohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informie-
ren oder
c) Beförderungsmittel frei von Infektions- und Ver-
seuchungsquellen zu halten,
9. die Verpflichtung von Container-Verladern, nach Ar-
tikel 34 IGV Container und Container-Verladeplätze
für den internationalen Verkehr frei von Infektions-
und Verseuchungsquellen zu halten und Möglich-
keiten zur Überprüfung und Absonderung von Con-
tainern zu schaffen,
10. das Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfäl-
len durch Schiffsführerinnen und Schiffsführer und
verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luft-
fahrzeugführer nach Artikel 28 Absatz 4 IGV, das
Verfahren bei der Abgabe der Seegesundheitserklä-
rung nach Artikel 37 IGV und das Verfahren bei der
Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeu-
ge, Abschnitt über Gesundheit, nach Artikel 38 IGV,
11. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von
speziellen Gelbfieber-Impfstellen nach Anlage 7
Absatz 2 Buchstabe f IGV,
12. die Umsetzung von vorübergehenden und ständi-
gen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisa-
tion nach den Artikeln 15 und 16 IGV,
13. eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei-
chende Zuständigkeit von Behörden des Bundes
für die Durchführung der IGV in Bezug auf
a) Luftfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr, der
Bundespolizei und des Fischereischutzes und
andere Luftfahrzeuge und Schiffe des Bundes
mit hoheitlichen Aufgaben und
b) die Zusammenarbeit dieser Behörden mit den
sonst nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Ausstei-
gekarte in Anlage 1 oder das Gebührenverzeichnis in
Anlage 2 zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies zur
Anpassung an internationale Standards oder zur An-
passung der Gebührensätze erforderlich ist.
§ 21
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 3 oder
Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungs-
mittel, einen Container oder einen Container-Verla-
deplatz nicht frei von Infektions- und Verseu-
chungsquellen hält,
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung
gegen Gelbfieber durchführt,

4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten
Impfstoff nicht verwendet,
5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 5
Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Kapazität ge-
schaffen und unterhalten wird,
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Erklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergibt,
7. entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 12 Absatz 2 eine Aussteigekarte nicht
oder nicht rechtzeitig übergibt,
9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 die Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
10. entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt
oder
11. einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu ein-
hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 22
Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6
bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine
bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
PUBLIC HEALTH - PASSENGER LOCATOR CARD
Aussteigekarte
Seite 1
Public Health Passenger Locator Card to be completed when public health authorities suspect the presence of a communicable disease.
The information you provide will assist the public health authorities to manage the public health event by enabling them to trace passengers
who may have been exposed to communicable disease. The information is intended to be held by the public health authorities in accordance
with applicable law and to be used only for public health purposes.
Flight Information
1. Airline and Flight Number
Airline Flight Number
Personal Information
4. Name
Family Name
Your Current Home Address (including country)
Street Name and Number
State/Province
2. Date of arrival 3. Seat Number
DD MM YYYY Where you actually sat on the aircraft
Given Name(s)
City
Country ZIP/Postal Code
Your Contact Phone Number (Residential or Business or Mobile)
Country Code Area Code
E-mail address
Passport or Travel Document Number
Contact Information
Phone Number
Issuing Country/Organisation
5. Address and phone number where you can be contacted during your stay or, if visiting many places, your cell phone and initial address
Street Name and Number
State/Province
Country Code Area Code
City
Country ZIP/Postal Code
Phone Number
6. Contact information for the person who will best know where you are for the next 31 days, in case of emergency or to provide critical health information
to you. Please provide the name of a personal contact or a work contact. This must NOT be you.
a. Name
Family Name
b. Telephone Number
Country Code Area Code
c. Address
Street Name and Number
State/Province
7. Are you travelling with anyone else? YES
Given Name(s)
Phone Number
City
Country ZIP/Postal Code
NO If yes, please provide the name of the individual(s) or group(s)

PUBLIC HEALTH - PASSENGER HEALTH DECLARATION CARD
Seite 2
Public Health Passenger Health Declaration Card to be completed when requested by destination public health authorities. This part of the
form contains the information that is not captured by the Passenger Locator Card on the reverse of this form. The information is intended
to be held by the public health authorities in accordance with applicable law and to be used only for public health purposes.
Passenger Information
Sex Birth Date
Male Female
DD MM YYYY
Public Health Questions
a. Have you had a fever or chills in the last 24 hours?
b. Do you have a cough or difficulty breathing of recent onset?
c. Do you have a sore throat, runny nose, headache or body aches?
d. Have you vomited or had diarrhoea in the last 24 hours?
Yes No
Yes No
Yes No
Yes No
e. In the last 10 days, have you been near or spent time with someone who had a fever and cough, or was a known case of influenza? Yes No
f. Do you have a chronic disease or condition?
List all the countries where you have been (including where you live) in
List in order with most recent country first (where you boarded)
1.
2.
3.
The first part of this form “Public Health - Passenger Locator Card” has
for the Influenza A (H1N1) outbreak only and will be revised afterwards.
Yes No
the last 10 days:
4.
5.
6.
remained unchanged. This part of the form has been developed

Anlage 2
(zu § 19 Absatz 7)
Kostenverzeichnis
1. Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffs-
hygienemaßnahmen) beträgt
a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich
eingesetzt sind)
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ)
b) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen
bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ)
befördern oder hierfür zugelassen und
210 Euro,
500 Euro,
645 Euro;
150 Euro,
210 Euro,
280 Euro,
370 Euro.
2. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygie-
nemaßnahmen) werden die Verwaltungsgebühren nach Nummer 1 erhoben zuzüglich
a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich
eingesetzt sind)
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ)
b) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen
bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ)
befördern oder hierfür zugelassen und
75 Euro,
145 Euro,
210 Euro;
30 Euro,
60 Euro,
90 Euro,
120 Euro.
3. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochen-
ende oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag
a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich
eingesetzt sind)
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ)
b) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen
bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ)
befördern oder hierfür zugelassen und
100 Euro,
150 Euro,
200 Euro;
50 Euro,
100 Euro,
150 Euro,
200 Euro.
4. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um
15 Euro.
5. Die Gebühr für die Amtshandlung nach § 19 Absatz 5 Nummer 3 (Verlängerung einer Schiffshygienebescheini-
gung) beträgt
a) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a
60 Euro,
b) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1.
6. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 nicht
nachkommt, so wird für jede volle Viertelstunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben
in Höhe von
35 Euro.
7. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, ärztlichen
Beurteilungen oder der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
je angefangene halbe Stunde um
8. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5
erhöht sich die Gebühr
50 Euro.
Nummer 1 und 2 beträgt 30 Euro.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zu den Internationalen Gesundheits-
vorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Die Artikel 2, 4 Absatz 1 und Artikel 5 Satz 2 des
Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschrif-
ten (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 vom 20. Juli 2007
(BGBl. 2007 II S. 930) werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Erprobung eines elektronischen Infor-
mationssystems“.
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Ermittlungen“.
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes“.
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Unterrichtungspflichten des Gesund-
heitsamtes“.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe j werden die folgenden
Buchstaben k und l eingefügt:
„k) Mumps
l) Pertussis“.
bb) Die bisherigen Buchstaben k und l werden
die Buchstaben m und n.
cc) Nach dem neuen Buchstaben n wird folgen-
der Buchstabe o eingefügt:
„o) Röteln einschließlich Rötelnembryopa-
thie“.
dd) Die bisherigen Buchstaben m und n werden
die Buchstaben p und q.
ee) Nach Buchstabe q wird folgender Buch-
stabe r angefügt:
„r) Varizellen“.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „oder 3“ die An-
gabe „oder Abs. 4“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Bordetella pertussis, Bordetella paraper-
tussis“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die
Nummern 4 bis 10.
cc) Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt
gefasst:
„11. humanpathogene Cryptosporidium sp.“.
dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden
die Nummern 12 bis 27.
ee) Nummer 27 wird Nummer 28 und wie folgt
gefasst:
„28. humanpathogene Leptospira sp.“.
ff) Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden
die Nummern 29 bis 31.
gg) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende
Nummer 32 eingefügt:
„32. Mumpsvirus“.
hh) Die bisherigen Nummern 31 bis 38 werden
die Nummern 33 bis 40.
ii) Nach der neuen Nummer 40 wird folgende
Nummer 41 eingefügt:
„41. Rubellavirus“.
jj) Die bisherigen Nummern 39 bis 43 werden
die Nummern 42 bis 46.
kk) Nach der neuen Nummer 46 wird folgende
Nummer 47 eingefügt:
„47. Varizella-Zoster-Virus“.
ll) Die bisherigen Nummern 44 bis 47 werden
die Nummern 48 bis 51.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
4. § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort
„Land“ die Wörter „(in Deutschland: Landkreis
oder kreisfreie Stadt)“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die namentliche Meldung muss unverzüglich
erfolgen und spätestens innerhalb von 24 Stun-
den nach erlangter Kenntnis dem für den Aufent-
halt des Betroffenen zuständigen Gesundheits-
amt, im Falle des Absatzes 2 dem für den Ein-
sender zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. In § 10 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch
die Angabe „30“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „wöchentlich, spätestens
am dritten Arbeitstag der folgenden
Woche“ werden durch die Wörter „spä-
testens am folgenden Arbeitstag“ und
die Wörter „innerhalb einer Woche“
durch die Wörter „spätestens am fol-
genden Arbeitstag“ ersetzt.
bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Land (in Deutschland: Landkreis), in
dem die Infektion wahrscheinlich
erworben wurde“.

ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
gestrichen.
ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Tag der Meldung.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Formblätter,
die Datenträger, den Aufbau der Datenträger
und der einzelnen Datensätze“ durch die
Wörter „das Datenformat und die Daten-
struktur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens am
dritten Arbeitstag der folgenden Woche“ durch
die Wörter „spätestens am folgenden Arbeits-
tag“ und die Wörter „innerhalb einer Woche“
durch die Wörter „spätestens am folgenden Ar-
beitstag“ ersetzt.
8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Erprobung eines
elektronischen Informationssystems
(1) Zur Erprobung eines elektronischen Informa-
tionssystems für meldepflichtige Krankheiten und
Nachweise von Krankheitserregern kann das Ro-
bert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zustän-
digen obersten Landesgesundheitsbehörden für die
freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen
und die zuständigen Gesundheitsämter Abwei-
chungen von den Vorschriften des Melde- und
Übermittlungsverfahrens zulassen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
richtet den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes bis spätestens zum 31. Dezember 2012
über die Möglichkeiten eines elektronischen Infor-
mationssystems für Meldungen und Übermittlun-
gen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes.“
9. § 25 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach
Absatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entspre-
chend.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können
durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie
können durch das Gesundheitsamt verpflichtet
werden,
1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersu-
chungsmaterial an sich vornehmen zu lassen,
insbesondere die erforderlichen äußerlichen Un-
tersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuber-
kulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche
von Haut und Schleimhäuten durch die Beauf-
tragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf
Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie
Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur
mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen
werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn
der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den
Untersuchungen erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes ver-
arbeitet und genutzt werden.
(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und des-
sen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsams-
inhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genann-
ten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige
Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber
die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom
Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
(5) Die Grundrechte der körperlichen Unver-
sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-
zes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-
gesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“
10. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:
„§ 26
Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustim-
mung des Patienten an den Untersuchungen nach
§ 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzuneh-
men.
§ 27
Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes
(1) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüg-
lich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1
Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buchs örtlich zuständige Lebensmittelüberwa-
chungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen
feststeht oder der Verdacht besteht,
1. dass ein spezifisches Lebensmittel, das an End-
verbraucher abgegeben wurde, in mindestens
zwei Fällen mit epidemiologischem Zusammen-
hang Ursache einer übertragbaren Krankheit ist,
oder
2. dass Krankheitserreger auf Lebensmittel über-
tragen wurden und deshalb eine Weiterverbrei-
tung der Krankheit durch Lebensmittel zu be-
fürchten ist.
Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur
Verfügung, soweit sie ihm vorliegen und die Anga-
ben für die von der zuständigen Lebensmittelüber-
wachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erfor-
derlich sind:
1. Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, An-
steckungsverdächtigen und Ausscheider, auf Er-
suchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde
auch Namen und Erreichbarkeitsdaten,
2. betroffenes Lebensmittel,
3. an Endverbraucher abgegebene Menge des Le-
bensmittels,
4. Ort und Zeitraum seiner Abgabe,
5. festgestellter Krankheitserreger und
6. von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätig-
keit sowie Ort der Ausübung.
(2) Steht auf Grund von Tatsachen fest oder be-
steht der Verdacht, dass jemand, der an einer mel-
depflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem
meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder
dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen
Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermute-

ten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe-
oder Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt,
wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutproduk-
te, Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare
Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen
Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über
den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es mel-
det dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhal-
te. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern
vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des
Transplantationsgesetzes) auch die nach § 11 des
Transplantationsgesetzes errichtete oder be-
stimmte Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei
sonstigen Organ-, Gewebe- oder Zellspendern
nach den Vorschriften des Transplantationsgeset-
zes die Einrichtung der medizinischen Versorgung,
in der das Organ, das Gewebe oder die Zelle über-
tragen wurde oder übertragen werden soll, und die
Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle
entnommen hat.“
11. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend.“
12. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende gestri-
chen.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr
sowie Samen zur Herstellung von Sprossen
und Keimlingen zum Rohverzehr.“
13. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales“ durch die Wörter „Die Bundesregie-
rung wird ermächtigt“ ersetzt.
14. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„§§ 25 und 26“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
15. § 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils die An-
gabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25 Ab-
satz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 3“ und die An-
gabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 25 Ab-
satz 4“ ersetzt.
c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a werden die Wör-
ter „anerkannte Impfzentren“ durch die Wörter „spe-
zielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Geset-
zes zur Durchführung der Internationalen Gesund-
heitsvorschriften (2005)“ ersetzt.
2. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Be-
völkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung
oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankun-
gen benötigt werden, oder im Fall einer bedroh-
lichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbrei-
tung eine sofortige und das übliche Maß erheb-
lich überschreitende Bereitstellung von spezifi-
schen Arzneimitteln erforderlich macht, können
die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten,
dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder
registriert sind,
1. befristet in Verkehr gebracht werden sowie
2. abweichend von § 73 Absatz 1 in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-
den.
Satz 1 gilt, wenn die Arzneimittel in dem Staat
rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen,
aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbracht werden. Die Gestattung durch
die zuständige Behörde gilt zugleich als Beschei-
nigung nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
oder nach § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass
die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Im Falle
eines Versorgungsmangels oder einer bedroh-
lichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Sat-
zes 1 können die zuständigen Behörden im Ein-
zelfall auch ein befristetes Abweichen von Erlaub-
nis- oder Genehmigungserfordernissen oder von
anderen Verboten nach diesem Gesetz gestatten.
Vom Bundesministerium wird festgestellt, dass
ein Versorgungsmangel oder eine bedrohliche
übertragbare Krankheit im Sinne des Satzes 1
vorliegt oder nicht mehr vorliegt. Die Feststellung
erfolgt durch eine Bekanntmachung, die im Bun-
desanzeiger veröffentlicht wird. Die Bekanntma-
chung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arz-
neimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wer-
den.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Maßnahmen der zuständigen Behörden
nach Absatz 5 sind auf das erforderliche Maß zu
begrenzen und müssen angemessen sein, um
den Gesundheitsgefahren zu begegnen, die
durch den Versorgungsmangel oder die bedroh-
liche übertragbare Krankheit hervorgerufen wer-
den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen
außer Kraft:

1. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luft-
verkehr vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1809),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
2. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen
und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November
1971 (BGBl. I S. 1811), die zuletzt durch Artikel 7 § 4
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)
geändert worden ist, und
3. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften im Landverkehr vom
11. November 1976 (BGBl. I S. 3193).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fc262a2a3ee364ab….