Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 25 Ermittlungen
Stand: 01.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-1 (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-2 (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-4 (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-5 (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 25 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 – 1 S 1739/20Erfolgloser Eilantrag gegen die Maskenpflicht und die Erfassung von Kontaktdaten in Gaststätten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OVG Niedersachsen, 03.02.2011 – 13 LC 198/08Rechtswidrigkeit eines Schulbetretungsverbots für ungeimpfte Schüler bei Masernausbruch an einer benachbarten Schule Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- BVerwG, 22.03.2012 – 3 C 16.11Zitiert von 572
- BVerwG, 22.03.2012 – 3 C 16/11Schulbetretungsverbot gegenüber ansteckungsverdächtiger Person; notwendige Schutzmaßnahme; Rechtswidrigkeit wegen AnhörungsmangelsZitiert von 186
- VG Köln, 04.04.2023 – 7 K 2346/20
- OVG Sachsen, 04.02.2021 – 3 B 6/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 13.03.2025 – VG 8 K 28/21
- OVG NRW, 05.03.2025 – 13 D 91/21.NEZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 – 1 S 1186/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 566)
BGBl. 2013 I S. 566
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.