Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 25 Ermittlungen
Stand: 01.06.2021
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 – 1 S 1739/20Erfolgloser Eilantrag gegen die Maskenpflicht und die Erfassung von Kontaktdaten in Gaststätten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- OVG Niedersachsen, 03.02.2011 – 13 LC 198/08Rechtswidrigkeit eines Schulbetretungsverbots für ungeimpfte Schüler bei Masernausbruch an einer benachbarten Schule KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- BVerwG, 22.03.2012 – 3 C 16/11Schulbetretungsverbot gegenüber ansteckungsverdächtiger Person; notwendige Schutzmaßnahme; Rechtswidrigkeit wegen AnhörungsmangelsZitiert von 978
- VG Köln, 04.04.2023 – 7 K 2346/20
- OVG Sachsen, 04.02.2021 – 3 B 6/21Zitiert von 2
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei SoldatenZitiert von 93
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 13.03.2025 – VG 8 K 28/21
- OVG NRW, 05.03.2025 – 13 D 91/21.NEZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 – 1 S 1186/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-1 (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-2 (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-4 (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/25#abs-5 (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.