Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1454

BGBl. 2022 I S. 1454 · 101.003 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1454
                                       Gesetz
                     zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung
            und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
                                            Vom 16. September 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Änderung des
                Infektionsschutzgesetzes
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-
setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 15a Durchführung der infektionshygieni-
               schen und hygienischen Überwa-
               chung“.
     b) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende An-
        gabe ersetzt:
        „§ 35     Infektionsschutz in Einrichtungen und
                  Unternehmen der Pflege und Einglie-
                  derungshilfe, Verordnungsermächti-
                  gung“.
     c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

        „§ 59     Arbeits- und sozialrechtliche Sonder-

                  vorschriften“.

 1a. In § 4 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „Satz 7“

     durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

 1b. § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
           aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

                  „b) abweichend von der Approba-
                      tionsordnung für Ärzte die Regel-
                      studienzeit, die Zeitpunkte und
                      die Anforderungen an die Durch-
                      führung der einzelnen Abschnitte
                      der Ärztlichen Prüfung und der
                      Eignungs- und Kenntnisprüfung,
                      der Famulatur und der prakti-
                      schen Ausbildung festzulegen
                      und alternative Lehrformate vor-
                      zusehen, um die Fortführung des
                      Studiums zu gewährleisten,“.
           bbb) In Buchstabe f wird das Komma am
                Ende durch ein Semikolon ersetzt.

           ccc) Buchstabe g wird aufgehoben.

        bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder
  des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung
  tritt mit Aufhebung der Feststellung der epide-
  mischen Lage von nationaler Tragweite außer
  Kraft. Abweichend von Satz 1
  1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver-
     ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
     Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase
     des Studiums in Kraft, für die sie gilt,
  2. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
     Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum
     16. September 2022 geltenden Fassung
     oder von Nummer 10 erlassene Rechts-
     verordnung spätestens ein Jahr nach Auf-
     hebung der Feststellung der epidemischen
     Lage von nationaler Tragweite außer Kraft,
  3. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
     Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7
     Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung
     spätestens mit Ablauf des 7. April 2023
     außer Kraft und
  4. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
     Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlas-
     sene Rechtsverordnung spätestens mit Ab-

     lauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

  Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann

  eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Num-

  mer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a
  oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1
  Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen geändert werden. Das Bundes-
  ministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates ausschließlich
  zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2
  Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7
  Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu
  bestimmen, dass Regelungen dieser Rechts-
  verordnung, die die Abrechnung und die Prü-
  fung bereits erbrachter Leistungen, die Zah-
  lung aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
  heitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlun-
  gen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum
  7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1
  getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung
  der Feststellung der epidemischen Lage von
  nationaler Tragweite als aufgehoben. Abwei-

  chend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf
BGBl. 2022, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455
      des 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anord-
      nungen können auch bis spätestens 31. De-
      zember 2023 geändert werden. Eine Anfech-
      tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2
      Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgen-
   der Buchstabe u angefügt:
   „u) durch Orthopockenviren verursachte Krank-
       heiten,“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 36 wird fol-
      gende Nummer 36a eingefügt:
      „36a. Orthopockenviren“.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 6 werden die Wörter „mit ver-
          minderter   Empfindlichkeit     gegenüber
          Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon“ ge-
          strichen und wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. Chlamydia trachomatis, sofern es sich
              um einen der Serotypen L1 bis L3 han-
              delt.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Bei Untersuchungen zum direkten

      Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syn-

      drome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels

      Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Un-

      tersuchungsergebnis nichtnamentlich zu mel-

      den. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8

      Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Ab-

      satz 3 zu erfolgen.“

4. In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 36
   Absatz 1 Nummer 1 bis 7“ durch die Wörter „§ 35
   Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1“ ersetzt.
5. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe f werden die Wörter „§ 36 Ab-

      satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1

      Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2“ er-

      setzt.
   b) In Buchstabe h werden die Wörter „§ 36 Ab-
      satz 1 oder Absatz 2“ durch die Wörter „§ 35
      Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Ab-
      satz 2“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Ab-
          satz 3“ gestrichen.

      bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
          „11. bei Treponema pallidum, HIV, Plas-
               modium sp. und Neisseria gonor-
               rhoeae Angaben zu einer zum wahr-
               scheinlichen Zeitpunkt der Infektion
               erfolgten Maßnahme der spezifischen
               Prophylaxe und bei Neisseria gonor-
               rhoeae Angaben zu einer vorliegen-
               den verminderten Empfindlichkeit ge-
               genüber Azithromycin, Cefixim oder
               Ceftriaxon,“.

    b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
       und 4 ersetzt:
        „(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7
      Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden,
      nachdem der Meldende Kenntnis von dem
      Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das
      Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung
      muss folgende Angaben enthalten:
      1. Geschlecht der betroffenen Person,
      2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
         Person,
      3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der
         Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-
         enthaltsortes der betroffenen Person,
      4. Untersuchungsbefund einschließlich Typi-
         sierungsergebnissen,

      5. Art des Untersuchungsmaterials,
      6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
         des Meldenden,

      7. Grund der Untersuchung.

         (4) Die fallbezogene Pseudonymisierung
      nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus
      dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens
      in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben
      des ersten Vornamens sowie dem dritten
      Buchstaben des ersten Nachnamens in Ver-

      bindung mit der Anzahl der Buchstaben des

      ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird

      jeweils nur der erste Teil des Namens berück-

      sichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben

      dargestellt. Namenszusätze bleiben unberück-

      sichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Anga-

      ben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben

      zum Monat der Geburt dürfen vom Robert
      Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob ver-
      schiedene Meldungen sich auf denselben Fall
      beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu lö-
      schen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass
      die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung

      nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfäl-

      schung der aus den Meldungen zu gewinnen-

      den epidemiologischen Beurteilung bewirkt.“

7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f
   werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 und 2“ durch
   die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Ab-
   satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Robert Koch-Institut und die Län-
      der können zur Überwachung übertragbarer
      Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbe-
      sondere Testungen und Befragungen bei be-
      stimmten Personengruppen mit Einwilligung
      der jeweils betroffenen Person sowie Testun-
      gen an bestimmten Wasserproben in bestimm-
      ten Gebietskörperschaften durchführen. Die
      Erhebungen nach Satz 1 können in Zusam-
      menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen
      der Gesundheitsvorsorge und gesundheitli-
      chen sowie pflegerischen Versorgung zu Per-
      sonen stattfinden, die diese Einrichtungen un-
      abhängig von der Sentinel-Erhebung in An-
BGBl. 2022, Seite 1456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1456
       spruch nehmen. Die Erhebungen nach Satz 1
       können auch über anonyme unverknüpfbare
       Testungen an Restblutproben oder anderem
       geeigneten Material erfolgen. Sentinel-Erhe-
       bungen an Abwasserproben können in Zusam-

       menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der

       Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden.

       Werden personenbezogene Daten verwendet,

       die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung

       erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.

       Daten, die eine Identifizierung der in die Erhe-
       bungen einbezogenen Personen erlauben, dür-
       fen nicht erhoben werden. Das Bundesministe-
       rium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
       desrates festzulegen, dass und auf welche
       Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 ge-

       nannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den

       Sentinel-Erhebungen mitzuwirken. Die Rechts-

       verordnung nach Satz 7 bedarf des Einverneh-

       mens mit dem Bundesministerium für Umwelt,

       Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-

       cherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach

       Satz 4 betroffen sind.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „Impfleistungen eingerich-
               teten Impfzentren“ durch die Wörter
               „Schutzimpfungen verantwortlichen
               Einrichtungen und Personen“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „des
               Impfzentrums“ durch die Wörter „der
               für die Schutzimpfung verantwort-
               lichen Einrichtung oder Person“ er-
               setzt.

          ccc) In Nummer 10 werden die Wörter

               „den Beginn oder den Abschluss der
               Impfserie“ durch die Wörter „die ge-
               naue Stellung der Impfung in der
               Impfserie“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
          die zur Durchführung von Schutzimpfun-
          gen verantwortlichen Einrichtungen und
          Personen dürfen personenbezogene Daten
          verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um
          ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
          Das Bundesministerium für Gesundheit
          wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
          ohne Zustimmung des Bundesrates Fol-
          gendes festzulegen:
          1. das Nähere zum Verfahren der Über-
             mittlung der Angaben nach Satz 1,
          2. Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu über-
             mittelnden Angaben.“

   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Für Zwecke der Feststellung der Aus-

       lastung der Krankenhauskapazitäten (Kranken-
       hauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäu-
       ser verpflichtet, folgende Angaben an das
       Robert Koch-Institut zu übermitteln:

      1. nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
         Satz 4 die für die Ermittlung der nichtin-
         tensivmedizinischen somatischen Behand-
         lungskapazitäten erforderlichen Angaben,

      2. sofern das Krankenhaus intensivmedizini-

         sche Behandlungskapazitäten vorhält, nach

         Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4

         die für die Ermittlung der intensivmedizini-

         schen Behandlungskapazitäten erforderli-

         chen Angaben und

      3. sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme
         vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverord-
         nung nach Satz 4 die für die Ermittlung der
         somatischen Behandlungskapazitäten der
         Notaufnahme erforderlichen Angaben.

      Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3

      hat über das elektronische Melde- und Infor-

      mationssystem nach § 14 zu erfolgen. Die

      Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an

      das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI In-

      tensivRegister zu erfolgen. Das Bundesminis-

      terium für Gesundheit wird ermächtigt, durch

      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
      desrates Folgendes festzulegen:
      1. die für die Ermittlung der nichtintensivmedi-
         zinischen somatischen Behandlungskapazi-
         täten erforderlichen Angaben,
      2. die für die Ermittlung der intensivmedizini-
         schen Behandlungskapazitäten erforder-
         lichen Angaben,
      3. die für die Ermittlung der somatischen Be-
         handlungskapazitäten der Notaufnahme er-
         forderlichen Angaben,

      4. wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind,
         Übermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen,

         und

      5. ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes
         Verfahren der Übermittlung.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar
      für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 ent-
      stehende Kosten werden vom Robert Koch-In-
      stitut getragen. Das Robert Koch-Institut legt
      die Einzelheiten der Kostenerstattung im Ein-
      vernehmen mit der Gesellschaft für Telematik
      fest.“
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „34
      und 36“ durch die Wörter „34, 35 Absatz 4
      und § 36“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
      die Angabe „34 und 36“ durch die Wörter
      „34, 35 Absatz 4 und § 36“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „34 und 36“ durch

      die Wörter „34, 35 Absatz 4 und § 36“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 34 und 36“
      durch die Wörter „§§ 34, 35 Absatz 4 und
      § 36“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1457
    f) Nach Absatz 8 Satz 5 werden die folgenden
       Sätze eingefügt:

       „Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
       müssen, sofern sie in einem Krankenhaus tätig
       sind, abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich-
       tung zur Meldung nach § 6 in Bezug auf die
       Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch
       Nutzung des elektronischen Melde- und Infor-
       mationssystems ab dem 17. September 2022
       nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Ab-

       satz 1 Nummer 7 und Benachrichtigungs-
       pflichtige nach den §§ 35 und 36 müssen
       abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur
       Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung
       des elektronischen Melde- und Informa-
       tionssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkom-
       men.“
10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                         „§ 15a
                      Durchführung
               der infektionshygienischen
             und hygienischen Überwachung
       (1) Bei der Durchführung der folgenden infek-
    tionshygienischen oder hygienischen Überwa-
    chung unterliegen Personen, die über Tatsachen
    Auskunft geben können, die für die jeweilige
    Überwachung von Bedeutung sind, den in Ab-
    satz 2 genannten Pflichten und haben die mit
    der jeweiligen Überwachung beauftragten Perso-
    nen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:

    1. infektionshygienische Überwachung durch das

       Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,

    2. infektionshygienische Überwachung durch das
       Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3
       und § 36 Absatz 1 und 2,
    3. hygienische Überwachung durch das Gesund-
       heitsamt nach § 37 Absatz 3 und

    4. infektionshygienische Überwachung durch die

       zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1

       Satz 2.

       (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft ge-
    ben können, die für die Überwachung von Bedeu-
    tung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwa-
    chung beauftragten Personen auf Verlangen die
    erforderlichen Auskünfte insbesondere über den
    Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich
    dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen ein-
    schließlich des tatsächlichen Standes entspre-
    chende technische Pläne vorzulegen. Der Ver-
    pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
    verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
    einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessord-
    nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aus-
    setzen würde, wegen einer Straftat oder einer

    Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entspre-

    chendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

      (3) Die mit der Überwachung beauftragten Per-
    sonen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-

    ben erforderlich ist, befugt,

    1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Ge-
       schäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen

       und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Be-
       triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu
       besichtigen,

    2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags-
       über an Werktagen zu betreten und zu besich-
       tigen,
    3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Ein-
       sicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ab-
       lichtungen oder Auszüge anzufertigen,

    4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder

    5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu
       entnehmen.
    Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist ver-
    pflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be-
    hörde oder des Gesundheitsamtes die Grund-
    stücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Ver-
    kehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zu-
    gänglich zu machen. Das Grundrecht der Unver-
    letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
    Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
       (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse,
    insbesondere unter den Voraussetzungen der
    §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des
    5. Abschnitts, bleiben unberührt.“
11. Der bisherige § 15a wird aufgehoben.
12. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10
       Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 werden jeweils die
       Wörter „personenbezogene Daten“ durch die
       Wörter „personenbezogene Angaben“ ersetzt.

    b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
           Semikolon und werden die Wörter „Perso-
           nen, die über die Echtheit oder inhaltliche
           Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
           Auskunft geben können, sind verpflichtet,
           auf Verlangen des Gesundheitsamtes die
           erforderlichen Auskünfte insbesondere

           über die dem Nachweis zugrundeliegen-

           den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor-

           zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a
           Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“ einge-
           fügt.
       bb) In Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 2“
           durch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“
           ersetzt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1
           vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach
           Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungs-
           zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung
           einzustellen.“
13. § 20a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am

       Ende ein Komma und werden die Wörter „und

       für Schwangere, die sich im ersten Schwan-
       gerschaftsdrittel befinden“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Ab-

       satz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „per-
       sonenbezogene Daten“ durch die Wörter „per-
       sonenbezogene Angaben“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1458
     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
           Semikolon und werden die Wörter „Perso-
           nen, die über die Echtheit oder inhaltliche
           Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
           Auskunft geben können, sind verpflichtet,
           auf Verlangen des Gesundheitsamtes die
           erforderlichen Auskünfte insbesondere
           über die dem Nachweis zugrundeliegen-
           den Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor-
           zulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a
           Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“ einge-
           fügt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 2“
           durch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“
           ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Sobald ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1
           vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach
           Satz 3 aufzuheben und das Verwaltungs-
           zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung
           einzustellen.“

     d) Absatz 7 wird aufgehoben.
13a. § 20b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Durchführung von Schutzimpfungen ge-

     gen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen,

     die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es
     einer ärztlichen Schulung nach Absatz 1 Num-
     mer 1 nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah-
     men von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 20c Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche
     Schulung zur Durchführung von Grippeschutz-
     impfungen absolviert hat.“
13b. In § 20c Absatz 2 werden in dem Satzteil vor
     Nummer 1 die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ durch
     die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
14. § 22a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-

        ändert:
       aa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

           „c) von der Weltgesundheitsorganisation
               im Rahmen des Emergency Use Listing
               anerkannt wurden und mindestens eine
               Einzelimpfung mit einem mRNA-Impf-
               stoff erfolgt ist, der die Voraussetzun-
               gen nach Buchstabe a oder Buch-
               stabe b erfüllt,“.

     b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

          „(9) Vorbehaltlich nationaler oder europä-
       ischer Regelungen besteht kein individueller
       Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbrin-
       gers zur Generierung eines COVID-19-Zertifi-
       kats nach den Absätzen 5 bis 7.“

15. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine
       Kommission für Infektionsprävention in medizi-

       nischen Einrichtungen und in Einrichtungen
       und Unternehmen der Pflege und Eingliede-
       rungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt
       sich eine Geschäftsordnung, die der Zu-
       stimmung des Bundesministeriums für Ge-
       sundheit bedarf. Die Kommission erstellt
       Empfehlungen zur Prävention nosokomialer
       und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-
       organisatorischen und baulich-funktionellen
       Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern,
       anderen medizinischen Einrichtungen und Ein-
       richtungen und Unternehmen der Pflege und
       Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Emp-
       fehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Ein-
       stufung von Einrichtungen als Einrichtungen
       für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen
       der Kommission werden unter Berücksichti-
       gung aktueller infektionsepidemiologischer
       Auswertungen stetig weiterentwickelt und
       vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die
       Mitglieder der Kommission werden vom Bun-
       desministerium für Gesundheit im Benehmen
       mit den obersten Landesgesundheitsbehörden
       unter Berücksichtigung des gesamten Aufga-
       benspektrums berufen. Vertreter des Bundes-
       ministeriums für Gesundheit, der obersten
       Landesgesundheitsbehörden und des Ro-

       bert Koch-Institutes nehmen mit beratender

       Stimme an den Sitzungen teil.“

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 8 werden die Wörter „psy-
           chotherapeutische Praxen,“ angefügt.

       bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
       cc) Nummer 12 wird Nummer 11 und wird wie
           folgt gefasst:
           „11. Rettungsdienste und Einrichtungen
                des Zivil- und Katastrophenschut-
                zes.“
    c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 8 wird aufgehoben.

       bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie
           folgt gefasst:

           „8. Rettungsdienste und Einrichtungen
               des Zivil- und Katastrophenschutzes.“

    d) Absatz 6a wird aufgehoben.
15a. § 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
     setzt:

    „§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
    gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allge-
    meinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.“

16. § 28a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2a wird Nummer 3 und wird wie
           folgt gefasst:

           „3. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-,
               Genesenen- oder Testnachweises
               nach § 22a Absatz 1 bis 3,“.
       bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 17 werden
           die Nummern 4 bis 18.
BGBl. 2022, Seite 1459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1459
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Num-
                mer 10“ durch die Angabe „Num-
                mer 11“ ersetzt.

           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-
                mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“
                ersetzt.
           ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Num-
                mer 15“ durch die Angabe „Num-
                mer 16“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 15“
           durch die Angabe „Nummer 16“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Num-
       mer 1, 2, 2a, 4 und 17“ durch die Wörter
       „Nummer 1, 2, 3, 5 und 18“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Num-
       mer 17“ durch die Angabe „Nummer 18“ er-
       setzt.
    e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
           ter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7“ durch
           die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
           ter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7“
           durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1
           und § 36 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.

    f) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe

       „§ 36 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 35 Ab-

       satz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1“ ersetzt.

    g) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
       gabe „23. September 2022“ durch die Angabe
       „30. September 2022“ ersetzt.
17. In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36
    Absatz 1“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1

    sowie § 36 Absatz 1“ ersetzt.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1 bis 20 werden durch die
           folgenden Nummern 1 bis 23 ersetzt:
           „1. Cholera

            2. Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

            3. Diphtherie
            4. Enteritis durch enterohämorrhagische
               E. coli (EHEC)
            5. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

            6. Haemophilus influenzae Typ b-Menin-

               gitis

            7. Impetigo contagiosa         (ansteckende

               Borkenflechte)

            8. Keuchhusten
            9. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
           10. Masern
           11. Meningokokken-Infektion

           12. Mumps
           13. durch Orthopockenviren verursachte
               Krankheiten

           14. Paratyphus
           15. Pest
           16. Poliomyelitis
           17. Röteln

           18. Scharlach oder sonstigen Streptococ-
               cus pyogenes-Infektionen

           19. Shigellose
           20. Skabies (Krätze)
           21. Typhus abdominalis
           22. Virushepatitis A oder E
           23. Windpocken“.

       bb) Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter
           „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-
           Krankheit-2019 (COVID-19) einen Test-
           nachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen“
           eingefügt.
     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
        gefügt:
          „(5a) Personen, die in den in § 33 genann-
       ten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erzie-
       hungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige re-
       gelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt
       mit den dort Betreuten haben, sind vor erstma-
       liger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren
       mindestens im Abstand von zwei Jahren von
       ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen
       Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtun-

       gen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren.

       Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstel-

       len, das beim Arbeitgeber für die Dauer von
       drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1
       und 2 finden für Dienstherren entsprechende
       Anwendung.“
19. § 35 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 35

             Infektionsschutz in Einrichtungen

             und Unternehmen der Pflege und
      Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung
        (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen
     haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand
     der medizinischen Wissenschaft und der Pflege-
     wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getrof-

     fen werden, um Infektionen zu verhüten und die
     Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu ver-
     meiden:
     1. vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und
        Unterbringung älterer, behinderter oder pflege-
        bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein-

        richtungen,

     2. teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und

        Unterbringung älterer, behinderter oder pflege-

        bedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein-
        richtungen,
     3. ambulante Pflegedienste und Unternehmen,
        die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder
        Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen an-
        bieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag
        im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften
        Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den
        Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrich-
BGBl. 2022, Seite 1460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1460
       tungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 ver-
       gleichbar sind.
   Die Einhaltung des Standes der medizinischen
   Wissenschaft oder der Pflegewissenschaft im
   Hinblick auf die Infektionsprävention im Rahmen
   der Durchführung medizinischer oder pflegeri-
   scher Maßnahmen wird vermutet, wenn jeweils
   die veröffentlichten Empfehlungen der Kommis-
   sion für Infektionsprävention in medizinischen
   Einrichtungen und in Einrichtungen und Unter-
   nehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach
   § 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1
   genannten Einrichtungen und Unternehmen müs-
   sen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfah-
   rensweisen zur Infektionshygiene festlegen und
   unterliegen der infektionshygienischen Überwa-
   chung durch das Gesundheitsamt. Die infektions-
   hygienische Überwachung von ambulanten Pfle-
   gediensten, die ambulante Intensivpflege erbrin-
   gen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die
   Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten
   Pflegedienste nach Satz 4 haben dem Gesund-
   heitsamt auf dessen Anforderung die Namen und
   Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen
   und der vertretungsberechtigten Personen mitzu-
   teilen. In den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-
   ten Einrichtungen haben die Einrichtungsleitun-
   gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis
   einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere ver-
   antwortliche Personen zur Sicherstellung der Ein-
   haltung der in Satz 7 genannten Anforderungen,
   Abläufe und Maßnahmen zu benennen; die Be-
   nennung setzt die Zustimmung der betreffenden
   Personen voraus. Die benannten Personen stellen
   sicher,
   1. dass Hygieneanforderungen unter Berücksich-
      tigung der Empfehlungen nach Satz 2 und der

      Hygienepläne nach Satz 3 eingehalten werden,

   2. dass festgelegte Organisations- und Verfah-
      rensabläufe im Zusammenhang mit dem
       a) Impfen von Bewohnern sowie Gästen gegen
          das Coronavirus SARS-CoV-2, insbeson-
          dere die regelmäßige Kontrolle des Impfsta-
          tus sowie die organisatorische und prakti-
          sche Unterstützung von Impfungen durch
          niedergelassene Ärzte und mobile Impf-
          teams und

       b) Testen von Bewohnern sowie Gästen, von
          in der Einrichtung tätigen Personen und
          von Besuchern auf das Coronavirus SARS-
          CoV-2 gemäß dem einrichtungsspezifi-
          schen Testkonzept und unter Berücksichti-
          gung der Teststrategie der Bundesregie-
          rung, der Empfehlungen des Robert Koch-
          Instituts für Pflegeeinrichtungen und Ein-
          richtungen der Eingliederungshilfe sowie
          landesspezifischer Vorgaben und der Vor-
          gaben der Coronavirus-Testverordnung be-
          achtet werden sowie

   3. dass Maßnahmen zur Unterstützung der Ver-
      sorgung von Bewohnern von vollstationären
      Pflegeeinrichtungen mit antiviralen COVID-19-
      Arzneimitteln, insbesondere die Benachrichti-
      gung von behandelnden Ärzten im Fall eines

   positiven Testergebnisses von Bewohnern auf
   das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Be-
   vorratung von antiviralen COVID-19-Arzneimit-
   teln in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen
   werden.
Der Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b des
Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt in Ab-
stimmung mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich
orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise
für die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 7
genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnah-
men durch nach Satz 7 in voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen benannte Personen. Unter
Berücksichtigung dieser Grundlagen und Verfah-
renshinweise legen die voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Ver-
fahrensabläufe nach Satz 7 bis zum 1. November
2022 fest und dokumentieren in diesen Festle-
gungen auch die Benennung nach Satz 6. Die
Umsetzung der in Satz 7 genannten Anforderun-
gen, Abläufe und Maßnahmen gemäß den Grund-
lagen und Verfahrenshinweisen des Qualitätsaus-
schusses Pflege nach Satz 8 von den voll- und
teilstationären Pflegeeinrichtungen in Verantwor-
tung der nach Satz 6 zu benennenden Personen
sind zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt
überwacht, ob die Leitungen der Einrichtungen
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Personen nach
Satz 6 benannt haben. Es überwacht auch, ob
voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen die in
Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und
Maßnahmen entsprechend den nach Satz 8 er-
stellten Grundlagen und Verfahrenshinweisen um-
setzen und die Festlegungen nach Satz 9 getrof-
fen haben.

   (2) Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen

nach Absatz 1 in Bezug auf übertragbare Krank-
heiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber perso-
nenbezogene Daten eines Beschäftigten über
dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um
über die Begründung eines Beschäftigungsver-
hältnisses oder über die Art und Weise einer Be-
schäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Be-
zug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen
einer leitliniengerechten Behandlung nach dem
Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr
übertragen werden können. § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
rechts bleiben unberührt.

   (3) Die Landesregierungen haben durch
Rechtsverordnung für die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Einrichtungen die jeweils
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken-
nung, Erfassung und Bekämpfung von übertrag-
baren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbe-
sondere Regelungen zu treffen über

1. hygienische Mindestanforderungen an Bau,
   Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,

2. die erforderliche personelle Ausstattung mit
   hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder
   Hygienefachkräften,
BGBl. 2022, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
3. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und
   Weiterbildung der in der Einrichtung erforder-
   lichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte
   oder Hygienefachkräfte,
4. die erforderliche Qualifikation und Schulung
   des Personals hinsichtlich der Infektionsprä-
   vention,

5. die Information des Personals über Maßnah-
   men, die zur Verhütung und Bekämpfung von
   übertragbaren Krankheiten erforderlich sind.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-
tragen.

  (4) Die Leiter von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

und 2 genannten Einrichtungen haben das Ge-

sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-

tung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen

und die nach diesem Gesetz erforderlichen krank-

heits- und personenbezogenen Angaben zu

machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder

untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist

oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an
Skabies erkrankt ist.
   (5) Personen, die in einer in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Einrichtung aufge-
nommen werden sollen, haben der Leitung der

Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Auf-

nahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vor-
liegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberku-
lose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Auf-
nahme darf die Erhebung der Befunde, die dem
ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als
sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten
Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate
zurückliegen.

   (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ge-

nannten voll- und teilstationären Einrichtungen,

die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne
von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut
monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in
der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt,
betreut oder gepflegt werden oder untergebracht
sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Ha-
ben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Anga-
ben in einem Monat gegenüber dem Vormonat

nicht geändert, übermittelt die Einrichtung die
vereinfachte Meldung, dass keine Änderungen
im Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen
Fällen werden die Daten des Vormonats durch
das Robert Koch-Institut fortgeschrieben. Soweit
es zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1
und 2 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1
genannten Einrichtungen zu diesem Zweck per-
sonenbezogene Daten einschließlich Daten zum
Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach
Satz 4 dürfen auch zur Beurteilung der Gefähr-
dungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verar-
beitet werden, solange und soweit dies erforder-

     lich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzge-
     setzes gilt entsprechend. Bestehen zum Zeit-
     punkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits
     landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisheri-
     gem Bundesrecht beruhen und die zu den durch
     das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erheben-
     den Daten anschlussfähig sind, bleiben die lan-
     desrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung
     unberührt, wenn die Länder nach Kreisen und
     kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt
     an das Robert Koch-Institut übermitteln; insoweit
     entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert
     Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten
     zusammen und übermittelt sie monatlich in ano-
     nymisierter Form dem Bundesministerium für Ge-

     sundheit sowie den Ländern bezogen auf Länder-

     und Kreisebene. Die nach den Sätzen 4 und 5

     erhobenen Daten sind spätestens am Ende des

     sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen;

     die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-

     rechts bleiben unberührt. Die nach Satz 1 zu

     übermittelnden Angaben werden letztmalig für

     den Monat April 2023 erhoben.“

20. § 36 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

        bb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am

            Ende durch einen Punkt ersetzt.

        cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
     b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „ein
        Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der
        epidemischen Lage von nationaler Tragweite
        durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab-
        satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „am 7. April
        2023“ ersetzt.

20a. § 56 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz ein-

        gefügt:

        „Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld
        auf die Bundesagentur für Arbeit übergegan-
        genen Entschädigungsansprüche können auf
        der Grundlage von Vereinbarungen der Bun-
        desagentur für Arbeit mit den Ländern in einem
        pauschalierten Verfahren geltend gemacht
        werden.“
     b) In Absatz 11 Satz 6 wird das Wort „drei“ durch
        das Wort „vier“ ersetzt.

20b. § 59 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 59
                        Arbeits- und
            sozialrechtliche Sondervorschriften

        (1) Wird ein Beschäftigter während seines Ur-
     laubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32,
     abgesondert oder hat er sich auf Grund einer
     nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen
     Rechtsverordnung abzusondern, so werden die
     Tage der Absonderung nicht auf den Jahresur-
     laub angerechnet.
       (2) Kranke und Ausscheider, die länger als
     sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung
     nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder
BGBl. 2022, Seite 1462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1462
     mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gel-
     ten als Menschen mit Behinderungen im Sinne
     des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“
21. Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben,
     soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung
     für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gel-
     tend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4
     und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben
     unberührt.“

22. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5“ ge-
           strichen.

       bb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 36 Ab-

           satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 12
           Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Ab-
           satz 5“ ersetzt.
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2
       Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bun-
       desministerium der Finanzen vorgesehen wer-
       den, dass der Bund sich im Hinblick auf die
       Durchführung der Erhebung durch das Robert
       Koch-Institut anteilig an der Kostentragung be-
       teiligt.“
22a. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

        gefügt:

       „2a.   entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in
              Verbindung mit einer Rechtsverordnung

              nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen

              § 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit

              einer Rechtsverordnung nach Satz 4

              Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort ge-
              nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
              nen Weise oder nicht rechtzeitig über-
              mittelt,“.

     b) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b

        eingefügt:

       „16b. entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder
             § 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung
             nicht, nicht richtig, nicht vollständig
             oder nicht rechtzeitig durchführt,“.
     c) In Nummer 17 werden die Wörter „oder § 36
        Absatz 3a“ durch die Wörter „entgegen § 35
        Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a“ ersetzt.
     d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

       „18.   entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Ein-
              haltung der dort genannten Anforderun-
              gen, Verfahrens- und Organisationsab-
              läufe oder Maßnahmen nicht sicher-
              stellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9
              Festlegungen nicht erstellt oder entge-
              gen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumenta-
              tionspflichten nicht nachkommt,“.
     e) In Nummer 24 werden nach der Angabe „§ 32
        Satz 1,“ die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1 oder
        Satz 2,“ eingefügt.

                      Artikel 1a
                 Weitere Änderung
           des Infektionsschutzgesetzes
   Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28b wie
   folgt gefasst:

  „§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-
         derung der Verbreitung der Coronavirus-
         Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig
         von einer epidemischen Lage von nationa-
         ler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik“.

2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a
   und in den §§ 29 bis 31“ durch die Wörter „den

   §§ 28a, 28b und 29 bis 31“ ersetzt.

3. § 28b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 28b
             Besondere Schutzmaßnahmen
            zur Verhinderung der Verbreitung
      der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
     unabhängig von einer epidemischen Lage von
    nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik
    (1) Unabhängig von einer durch den Deutschen
  Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
  epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur
  Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
  Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung

  der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems

  oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der
  Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

  1. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen

     Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr

     vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atem-

     schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,

  2. das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr-
     und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf-
     fentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätig-
     keitsbedingt physische Kontakte zu anderen Per-
     sonen bestehen, sowie Fahrgäste in Verkehrs-

     mitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs,

     die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebens-
     jahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine me-
     dizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
     oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
     gleichbar) zu tragen,
  3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Per-
     sonen betreten werden, die eine Atemschutz-
     maske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie ei-
     nen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:

     a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
        gen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
        gleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
     b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Be-
        treuung und Unterbringung älterer, behinder-
        ter oder pflegebedürftiger Menschen und ver-
        gleichbare Einrichtungen;
     Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen
     einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abwei-
     chend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal
     pro Kalenderwoche vorlegen,
BGBl. 2022, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463
4. in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen
   dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden,
   die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleich-
   bar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalen-
   derwoche einen Testnachweis nach § 22a Ab-
   satz 3 vorlegen:
  a) ambulante Pflegedienste, die ambulante In-
     tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
     oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor-
     men oder in der eigenen Häuslichkeit der pfle-
     gebedürftigen Person erbringen sowie

  b) ambulante Pflegedienste und Unternehmen,

     die vergleichbare Dienstleistungen wie voll-

     oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreu-

     ung und Unterbringung älterer, behinderter

     oder pflegebedürftiger Menschen erbringen;

     Angebote zur Unterstützung im Alltag im

     Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften

     Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu die-

     sen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Perso-

     nen, die diese Leistungen im Rahmen eines

     Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten

     Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten
   und Besuchern nur betreten werden, wenn sie
   eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
   tragen:

  a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeu-

     tische Praxen,

  b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe-
     rufe,
  c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

  d) Dialyseeinrichtungen,
  e) Tageskliniken,

  f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
     die mit einer der in den Buchstaben a bis e
     genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-
     dienstes, in denen medizinische Untersuchun-
     gen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante
     Behandlungen durchgeführt werden,
  h) Rettungsdienste.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates anzuordnen, dass Fluggäste sowie Service-
und Steuerpersonal in den Verkehrsmitteln des Luft-

verkehrs verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske

(FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische

Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen.

Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Na-
sen-Schutz) muss nicht getragen werden von
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht
   vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund
   einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
   ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
   oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske
   oder medizinische Gesichtsmaske tragen kön-
   nen, und

3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und
   Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
   ihren Begleitpersonen.
Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Ver-
pflichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 durch
stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen; Ein-
richtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3
bis 5 sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflich-
tungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 durch stichpro-
benhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die
die Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund ei-

ner Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen,

können von der Beförderung oder dem Betreten

der Einrichtung oder des Unternehmens ausge-

schlossen werden. Die Verpflichtung zum Tragen ei-

ner Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)

nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die

Erbringung oder Entgegennahme einer medizini-

schen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen

einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in

den Einrichtungen und Unternehmen behandelte,

betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen

in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten
Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines
Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt
nicht für Personen, die in oder von den in Satz 1
Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Un-
ternehmen behandelt, betreut, untergebracht oder

gepflegt werden. Bei Personen, die in einer oder ei-

nem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung
oder Unternehmen tätig sind und die ihre Tätigkeit
von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem
Testnachweis zugrundeliegende Testung abwei-
chend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests
zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung weitere Personengruppen von
der Nachweispflicht eines Testes nach Satz 1 Num-
mer 3 und 4 auszunehmen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen.
   (2) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und
zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ge-
sundheitssystems oder der sonstigen Kritischen In-
frastrukturen erforderlich ist, können in der Zeit vom
1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende
Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im
Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:

1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-

   schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)

   oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-

   gleichbar)

   a) in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in
      denen sich mehrere Personen aufhalten,
   b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-
      nahverkehrs für Fahrgäste,
   c) in Obdachlosenunterkünften und Einrichtun-
      gen zur gemeinschaftlichen Unterbringung
      von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreise-
      pflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-
   schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) für
BGBl. 2022, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464
       das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr-
       und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf-
       fentlichen Personennahverkehrs, soweit tätig-
       keitsbedingt physische Kontakte zu anderen
       Personen bestehen,
  3. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen
     einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
     in

       a) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter-

          bringung von Asylbewerbern, vollziehbar Aus-

          reisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaus-

          siedlern, Obdachlosen- und Wohnungslosen-

          unterkünften sowie sonstigen Massenunter-

          künften,

       b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und

       c) Justizvollzugsanstalten,  Abschiebungshaft-

          einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen

          sowie anderen Abteilungen oder Einrichtun-
          gen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheits-
          entziehende Unterbringungen erfolgen, ins-
          besondere psychiatrische Krankenhäuser,
          Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

  Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Freizeit-, Kul-
  tur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kul-
  tureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrich-
  tungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen,
  dass Personen, die über einen Testnachweis nach
  § 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum
  Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
  gleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske
  (Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den
  Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a
  Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt
  werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a
  Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzel-
  impfung höchstens drei Monate zurückliegt, und
  Personen, die über einen Genesenennachweis nach
  § 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betrei-
  ber oder Veranstalter, entsprechende Zugangs-
  voraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt.

     (3) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung
  der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und
  zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Un-
  terrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit
  vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für
  folgende Personen die Verpflichtung zum Tragen
  einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-
  Schutz) eine notwendige Schutzmaßnahme im
  Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:

  1. Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem

     fünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten,

     in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Hei-

     men und in Ferienlagern und

  2. Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in

     sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen,

     in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen so-

     wie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Bu-

     ches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kin-

     dertagespflege.

  Bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen nach
  Satz 1 sind insbesondere das Recht auf schulische
  Bildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen be-

sonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu
berücksichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
   (4) Unabhängig von einer durch den Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite kön-
nen in einem Land oder in einer oder mehreren kon-
kret zu benennenden Gebietskörperschaften eines
Landes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum
7. April 2023 zusätzlich zu den in den Absätzen 2

und 3 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen

notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28

Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern in dem Land oder

in der oder den konkret zu benennenden Gebiets-

körperschaften eine konkrete Gefahr für die Funk-

tionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der
sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht und
das Parlament des betroffenen Landes dies für das

Land oder eine oder mehrere konkret zu benen-

nende Gebietskörperschaften festgestellt hat:

1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-
   schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
   oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
   gleichbar) bei Veranstaltungen im Außenbereich,
   soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig
   nicht eingehalten werden kann,

2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-
   schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
   oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-
   gleichbar) für Veranstaltungen in öffentlich zu-
   gänglichen Innenräumen,
3. die Verpflichtung für den Groß- und Einzelhandel,
   für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie An-
   gebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-,
   Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugäng-
   liche Innenräume, in denen sich mehrere Perso-
   nen aufhalten, Hygienekonzepte zu erstellen, die
   die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie
   Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte
   und Lüftungskonzepte vorsehen können,

4. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem
   Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öf-
   fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zu-
   gänglichen Innenräumen,

5. die Festlegung von Personenobergrenzen für
   Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen In-
   nenräumen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Feststellung
nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parla-
ment in dem betroffenen Land nicht spätestens drei
Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Fest-

stellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern

das Parlament in dem betroffenen Land nicht spä-

testens drei Monate nach der erneuten Feststellung

erneut die Feststellung trifft.

   (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbin-

dung mit § 28 Absatz 1 und den Absätzen 2 bis 4

erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be-

gründung zu versehen. Schutzmaßnahmen nach

den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 28 Ab-

satz 1 und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
nach den §§ 29 bis 31 können jeweils auch kumu-
lativ angeordnet werden. Individuelle Schutzmaß-
nahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächti-
BGBl. 2022, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
  gen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern
  nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung
  von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach
  § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Bei
  Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind so-
  ziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir-
  kungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit ein-
  zubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit
  der Erreichung der in Absatz 6 genannten Ziele ver-
  einbar ist. Die besonderen Belange von Kindern und
  Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
     (6) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen
  nach den Absätzen 2 bis 4 sind insbesondere am
  Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinde-
  rung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, am
  Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funk-
  tionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der
  sonstigen Kritischen Infrastrukturen auszurichten.

     (7) Eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähig-
  keit des Gesundheitssystems oder der sonstigen
  Kritischen Infrastrukturen besteht, wenn aufgrund
  eines besonders starken Anstiegs von Indikatoren
  nach Satz 2 erster Halbsatz oder deren Stagnation
  auf einem sehr hohen Niveau oder bei einem versor-
  gungsrelevanten Rückgang der stationären Kapazi-
  täten davon auszugehen ist, dass es im Gesund-
  heitssystem oder in den sonstigen Kritischen Infra-
  strukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder
  Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazi-
  täten kommt. Indikatoren hierfür sind das Abwas-
  sermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit
  dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwoh-
  ner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-
  Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratori-
  sche Atemwegserkrankungen, die Anzahl der in Be-
  zug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
  in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je
  100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen;
  ebenso sind die verfügbaren stationären Versor-
  gungskapazitäten zu berücksichtigen. Absehbare

  Änderungen des Infektionsgeschehens durch anste-
  ckendere, das Gesundheitssystem stärker belas-
  tende Virusvarianten sind zu berücksichtigen. Die
  Landesregierungen können im Rahmen der Festle-
  gung der Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2

  bis 4 in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwel-
  lenwerte für die Indikatoren nach Satz 2 festsetzen;

  entsprechend können die Schutzmaßnahmen inner-
  halb eines Landes regional differenziert werden. Die
  Landesregierungen können die Ermächtigung durch
  Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

     (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

  rates

  1. die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teil-
     weise auszusetzen,

  2. abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Zeit, die die
     letzte Einzelimpfung höchstens zurückliegen
     darf, zu regeln.“

4. In § 32 Satz 1 wird das Komma und werden die
   Wörter „28a und 29 bis 31“ durch die Wörter
   „bis 28b und 29 bis 31“ ersetzt.

5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 11b wird durch die folgenden Num-
        mern 11b bis 11d ersetzt:

       „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
             oder Nummer 2 eine dort genannte Maske
             nicht trägt,
       11c.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
              oder 5 eine Einrichtung betritt,
       11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
            Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor
            Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Un-
            ternehmen tätig wird,“.
     b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „23 Absatz 8
        Satz 1 oder Satz 2,“ die Angabe „§ 28b Absatz 1
        Satz 2,“ eingefügt.
6. § 77 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September
       2022 geltenden Fassung und § 73 Absatz 1a
       Nummer 11b in der am 23. September 2022 gel-
       tenden Fassung sind bis zum Ablauf des 30. Sep-
       tember 2022 weiter anzuwenden.“

     b) Absatz 7 wird aufgehoben.

                        Artikel 1b
                    Weitere Änderung
              des Infektionsschutzgesetzes
   Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie
   folgt gefasst:
     „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-
            derung der Verbreitung der Coronavirus-
            Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemi-
            scher Lage von nationaler Tragweite“.

2. § 28a wird wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift werden die Wörter „bei epidemi-
        scher Lage von nationaler Tragweite“ angefügt.
     b) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.

3. § 77 Absatz 6 wird aufgehoben.

                         Artikel 2

                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I

S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    § 20i wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am
         Ende ein Semikolon und die Wörter „die Leis-
         tungen können auch Schutzimpfungen mit zu-
         gelassenen Arzneimitteln für Indikationen und
         Indikationsbereiche umfassen, für die die Arz-
         neimittel nicht von der zuständigen Bundes-
         oberbehörde oder der Europäischen Kommis-
         sion zugelassen sind“ eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
           den die Wörter „, sofern der Deutsche Bun-
           destag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des In-
           fektionsschutzgesetzes eine epidemische
           Lage von nationaler Tragweite festgestellt
           hat, ermächtigt,“ durch die Wörter „er-
           mächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einver-
           nehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
           nanzen“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 22 des In-
           fektionsschutzgesetzes“ durch die Wörter

           „den §§ 22 und 22a des Infektionsschutz-

           gesetzes“ ersetzt.

       cc) Die Sätze 16 und 17 werden durch folgen-
           den Satz ersetzt:
          „Das Bundesministerium für Gesundheit
          wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
          Bundesministerium der Finanzen, durch
          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
          Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung
          einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen
          Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
          Regelungen dieser Rechtsverordnung, die
          die Abrechnung und die Prüfung bereits
          erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der
          Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
          sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus
          Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. De-
          zember 2024 fortgelten.“
1a. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
    sätze 2a und 2b eingefügt:

      „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht

   der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für

   das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Ar-

   beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs-

   tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1

   besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar-

   beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht

   mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab-
   satz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023
   auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung
   von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für
   Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der

   Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren

   Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgeset-

   zes vorübergehend geschlossen werden oder de-

   ren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung,
   untersagt wird, oder wenn von der zuständigen
   Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
   Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver-
   längert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule
   aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreu-
   ungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind
   aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Ein-
   richtung nicht besucht. Die Schließung der Schule,
   der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder
   der Einrichtung für Menschen mit Behinderung,
   das Betretungsverbot, die Verlängerung der
   Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der
   Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung
   des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder
   das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung,
   vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der

    Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen;
    die Krankenkasse kann die Vorlage einer Beschei-
    nigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
      (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
    nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
    ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
    Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“
1b. In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „23. Sep-
    tember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
    2022“ ersetzt.
1c. Dem § 85a wird folgender Absatz 7 angefügt:

       „(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die

    Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis

    zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundes-
    tag festgestellten epidemischen Lage von nationa-
    ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
    schutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersitua-
    tion resultierende, verminderte Inanspruchnahme
    vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen,
    um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu
    gewährleisten.“
1d. § 111 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Komma und das
       Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
           Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset-
           zes eine epidemische Lage von nationaler
           Tragweite festgestellt hat, haben die Ver-
           tragsparteien die Vereinbarungen für den
           Zeitraum, der am Tag der Feststellung

           durch den Deutschen Bundestag beginnt

           und am Tag der Aufhebung der Feststel-

           lung, spätestens jedoch mit Ablauf des

           7. April 2023 endet, an diese Sondersitua-

           tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit

           der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be-

           triebsführung zu gewährleisten.“

       bb) Satz 6 wird aufgehoben.
    c) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
       fasst:

       „2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-

           gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum

           31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein-

           barungen nach Absatz 5 Satz 5 und“.

1e. § 111c wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Komma und das
       Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
           Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset-
           zes eine epidemische Lage von nationaler
           Tragweite festgestellt hat, haben die Ver-
           tragsparteien die Vereinbarungen für den
           Zeitraum, der am Tag der Feststellung
           durch den Deutschen Bundestag beginnt
           und am Tag der Aufhebung der Feststel-
           lung, spätestens jedoch mit Ablauf des
           7. April 2023 endet, an diese Sondersitua-
BGBl. 2022, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467
          tion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit
          der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be-
          triebsführung zu gewährleisten.“
       bb) Satz 6 wird aufgehoben.

    c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
       fasst:
       „2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-
           gütung und ihrer Strukturen sowie bis zum
           31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein-
           barungen nach Absatz 3 Satz 5 und“.
1f. § 125b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden

       Sätze ersetzt:

       „Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1
       Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen
       Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte
       Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverord-
       nung zu treffen, soweit diese Maßnahmen er-
       forderlich sind, um nosokomiale Infektionen
       nach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgeset-
       zes zu verhüten und die Weiterverbreitung von
       Krankheitserregern, insbesondere solcher mit
       Resistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind
       diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung
       einer epidemischen Lage von nationaler Trag-
       weite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutz-
       gesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des
       7. April 2023.“
    b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
       gefügt:
          „(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach

       § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge-

       setzes eine epidemische Lage von nationaler

       Tragweite festgestellt hat, haben die Vertrags-
       parteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Verein-
       barungen für den Zeitraum, der am Tag der

       Feststellung durch den Deutschen Bundestag
       beginnt und am Tag der Aufhebung der Fest-
       stellung, spätestens jedoch mit Ablauf des
       7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sonder-
       situation resultierende verminderte Inanspruch-
       nahme von Heilmitteln anzupassen, um die
       Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu
       gewährleisten.“

1g. § 221a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 221a

                       Ergänzende

                Bundeszuschüsse an den

       Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung“.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023
       unbeschadet des Bundeszuschusses nach
       § 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergän-
       zenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Mil-

       lionen Euro an den Gesundheitsfonds als Bei-

       trag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der
       gesetzlichen Krankenversicherung infolge der
       Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45
       Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genann-
       ten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag
       von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum

       1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bun-
       deszuschuss an die Liquiditätsreserve des Ge-
       sundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den
       die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Be-
       trag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der
       nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der
       Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetz-
       lichen Krankenkassen für das Kinderkranken-
       geld ausweislich der Jahresrechnungsergeb-
       nisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für
       das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf
       zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeits-
       losen- und sozialen Pflegeversicherung abzüg-

       lich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro

       ermittelt. Das Bundesministerium für Gesund-
       heit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach
       den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unver-
       züglich an das Bundesministerium der Finan-
       zen.“

1h. Dem § 290 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Um Mehrfachvergaben derselben Krankenver-
     sichertennummer auszuschließen oder zu korrigie-
     ren, übermitteln die Krankenkassen zum Zweck
     des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach
     Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten an die
     in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den un-
     veränderbaren Teil der Krankenversichertennum-
     mer nutzen; dabei gilt für die in § 362 Absatz 1
     genannten Stellen § 35 des Ersten Buches ent-
     sprechend.“
2.   § 371 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und

         Informationssystem nach § 14 des Infektions-

         schutzgesetzes und“.

3.   § 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

4.   § 373 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 2a
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022
(BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf

Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für

30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens

für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht
mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für
nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt“ eingefügt.

                       Artikel 3

                   Änderung des

          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1468
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 150b folgende Angabe eingefügt:
  „§ 150c Sonderleistungen für zugelassene voll-
          und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur
          Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher
          Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infekti-
          onsschutzgesetzes“.

2. Nach § 113 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
   eingefügt:
  „In den Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fort-
  und Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler
  Form durchgeführt werden können; geeignete
  Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind
  durch die Pflegekassen anzuerkennen.“
3. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kom-
   mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä-
   vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge-
   setzes“ durch die Wörter „Kommission für Infekti-
   onsprävention in medizinischen Einrichtungen und
   in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und
   Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti-
   onsschutzgesetzes“ und wird die Angabe „§ 20a
   Absatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“ ersetzt.
4. Nach § 150a Absatz 7 Satz 6 wird folgender Satz
   eingefügt:

  „Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Mel-
  dung nach Satz 5 spätestens am 30. September
  2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätes-
  tens zum 31. Oktober 2022 erfolgen.“
5. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt:
                        „§ 150c

                 Sonderleistungen für

          zugelassene voll- und teilstationäre

        Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung

        und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben

   nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

     (1) Die zugelassenen voll- und teilstationären
  Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Zeitraum
  vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 monat-
  liche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2
  und 4 zu zahlen. Sie haben die nach § 35 Absatz 1
  Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Einrich-
  tung benannten Personen gegenüber den Pflege-
  kassen zu melden.

     (2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Ab-
  satz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teil-

  stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Per-

  sonen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung,

  die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutz-
  gesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen
  gemeldet sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt
  je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt
  1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen
     500 Euro,

  2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen
     750 Euro,

  3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen
     1 000 Euro.
     (3) Sofern mehrere Personen anspruchsberech-
  tigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen
  Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen.

     (4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den
  Pflegekassen monatlich im Zeitraum vom 1. Oktober
  2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen
  voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zah-
  len; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erst-
  malig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung
  an die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich
  über eine Pflegekasse vor Ort. Die Meldung nach
  Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu
  erfolgen. Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die
  Zahlung der Sonderleistung erst zum 15. des Folge-
  monats des Tages der Meldung nach Absatz 1
  Satz 2 rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenom-
  men. Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekas-
  sen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum
  30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme
  der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfän-
  gerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landes-
  verbände der Pflegekassen stellen insgesamt die
  sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich
  angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rück-
  forderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen
  sicher.
    (5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Ab-
  satz 1 erfolgt spätestens mit der nächstmöglichen
  regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleis-
  tung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Ab-
  satz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld über das
  Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszu-
  zahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pfle-
  geeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausge-
  schlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar.
     (6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds
  wird im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum

  30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe

  von 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilsta-

  tionäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Um-

  setzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1

  Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachge-
  recht zu unterstützen. Sofern die Pflegeeinrichtun-
  gen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durch-
  geführt haben, erhalten sie auch keine finanziellen
  Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 findet entspre-
  chend Anwendung.“

                       Artikel 3a

               Weitere Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch

Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 150a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Be-
          zug von Pflegeunterstützungsgeld, Be-
          triebshilfe oder Kostenerstattung gemäß
          § 150 Absatz 5d“.

2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kom-
   mission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä-
   vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge-
   setzes“ durch die Wörter „Kommission für Infekti-
   onsprävention in medizinischen Einrichtungen und
   in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und
   Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti-
BGBl. 2022, Seite 1469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1469
  onsschutzgesetzes“ und wird die Angabe „§ 20a
  Absatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“ ersetzt.
3. In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
   gabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe
   „30. April 2023“ ersetzt.

                      Artikel 3b

                    Änderung des

                 Pflegezeitgesetzes

  In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt.

                      Artikel 3c

                   Änderung des

             Familienpflegezeitgesetzes

  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „31. Dezem-
   ber 2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ er-
   setzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2022“
     durch die Angabe „1. April 2023“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6

     wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022“
     durch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt.

                      Artikel 3d

                  Änderung des
           Krankenhauszukunftsgesetzes
   In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Juni
2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die
Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Mai
2023“ ersetzt.

                       Artikel 4
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „je-

   weils um bis zu sechs Monate verlängern“ durch die

   Wörter „abweichend regeln“ ersetzt.

2. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „die in Absatz 1
   genannten Fristen um bis zu insgesamt zwölf Mo-
   nate verlängern“ durch die Wörter „von Absatz 1 ab-
   weichende Zeiträume regeln“ ersetzt.

                       Artikel 5
                 Änderung des
             Gesetzes zur Stärkung
      der Impfprävention gegen COVID-19
     und zur Änderung weiterer Vorschriften
 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
  Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen
COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im

Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom

10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. § 20a wird aufgehoben.“

  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:

     „2. § 20b wird aufgehoben.“

  c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

2. Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar
  2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April
  2023 in Kraft.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

   In § 21 Absatz 3b des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 938) geändert worden ist, wird nach Satz 7 folgen-

der Satz eingefügt:

„Die Datenstelle stellt dem Robert Koch-Institut inner-
halb von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Über-
mittlungsfrist nach Satz 1 eine Aufstellung aller Stand-
orte sowie eine standortbezogene Aufstellung der An-
zahl der aufgestellten Betten zur Verfügung.“

                       Artikel 6a
                 Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
  § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

                         „§ 10

                     Hemmung
             der Unterbrechungsfristen
         wegen Infektionsschutzmaßnahmen
   (1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand-
lung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf-

prozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge-

hemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von

Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-
19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs-
tens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frü-
hestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn
BGBl. 2022, Seite 1470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1470
und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan-
fechtbaren Beschluss fest.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab-

satz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist

zur Urteilsverkündung.“

                      Artikel 6b
             Weitere Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
  § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung, das zuletzt durch Artikel 6a dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 6c
                   Änderung des
                 Sechsten Gesetzes
         zur Änderung des Gesetzes über
   die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
   In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die internationale

Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474), das durch Artikel 20d des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch
die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.

                      Artikel 6d

                  Änderung des
           Betriebsverfassungsgesetzes
  § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
   die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe
   „7. April 2023“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 6e

                  Änderung des

            Sprecherausschussgesetzes

   § 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch
     die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 6f
                  Änderung des
        Europäische Betriebsräte-Gesetzes
  § 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch

      die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6g
                  Änderung des
              SE-Beteiligungsgesetzes
   § 48 des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch
      die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6h
                  Änderung des
             SCE-Beteiligungsgesetzes
  § 50 des SCE-Beteiligungsgesetzes vom 14. August

2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch
      die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6i

                   Änderung des
                Heimarbeitsgesetzes

   § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die
   Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „7. April
   2023“ ersetzt.
2. Satz 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 6j
                   Änderung des
             Gesundheitsversorgungs-
         und Pflegeverbesserungsgesetzes
  In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs-
und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 20j des Ge-
setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1471
                      Artikel 6k
                   Änderung des

               Arbeitsschutzgesetzes

   In § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022
(BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird in dem Satz-
teil vor der Aufzählung die Angabe „23. September
2022“ durch die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung der
            Coronavirus-Testverordnung

  Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September

2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Arti-

kel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT
31.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „10 und 12“ durch
     die Angabe „11“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1
     Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“ durch die Wörter
     „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36
     Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
     Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7
     einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7
     zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes
     genannten Einrichtungen und Unternehmen“
     durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
     einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset-
     zes genannten Einrichtungen und Unternehmen“
     ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1
     Nummer 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
     Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7
     einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7
     zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes
     genannten Einrichtungen und Unternehmen“
     durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
     einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset-
     zes genannten Einrichtungen und Unternehmen“
     ersetzt.

  c) In Nummer 7 wird die Angabe „10 und 12“ durch
     die Angabe „11“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung der

            Coronavirus-Impfverordnung

  Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August
2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2022 (BAnz AT
24.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-

   fasst:
   „7. die genaue Stellung der Impfung in der Impf-
       serie,“.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 1
   wird jeweils die Angabe „25. November 2022“ durch
   die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

                       Artikel 8a
                Änderung der
 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
   Die    SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverord-
nung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au-

gust 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V2) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.
   d) Absatz 5 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25. Novem-
      ber 2022“ durch die Angabe „7. April 2023“ er-
      setzt.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 8b
                 Änderung der
              Medizinischer Bedarf
      Versorgungssicherstellungsverordnung
  In § 10 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versor-
gungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020
(BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT
10.03.2022 V1) geändert worden ist, wird die Angabe
„25. November 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
2023“ ersetzt.

                       Artikel 8c
                  Änderung der
        Monoklonale-Antikörper-Verordnung

   In § 6 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom
21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022
(BAnz AT 10.03.2022 V2) geändert worden ist, wird
die Angabe „25. November 2022“ durch die Angabe
„7. April 2023“ ersetzt.

                       Artikel 8d

         Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 1 Nummer 16, 19, 20 und Artikel 1a
Nummer 2 bis 4 werden die Grundrechte der körper-

lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des

Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs-
freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
BGBl. 2022, Seite 1472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1472

                       Artikel 9                            (4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. Septem-
                     Inkrafttreten                       ber 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a
                                                         treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                 (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in
  (2) Artikel 1a tritt am 24. September 2022 in Kraft.   Kraft.
  (3) Artikel 1b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.        (6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 16. September 2022

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Karl Lauterbach

                                     Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                             Lisa Paus

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1454. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 748d0ef8dbb8e031….