Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1018
BGBl. 2020 I S. 1018 · 101.831 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 19. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5a Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
Artikel 5b Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo-
päden
Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prü-
fungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der
Arzneimittelversorgung
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde
Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
und Zahnärztinnen
Artikel 15 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Gel-
tungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745
Artikel 16 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
folgt gefasst:
„§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten
§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Gegenseitige Unterrichtung“.
2020
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Absonderung“.
d) Die Angabe zum 10. Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:
„10. Abschnitt
Vollzug des Gesetzes
und zuständige Behörden“.
e) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden
Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt:
„§ 54 Vollzug durch die Länder
§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundes-
amt“.
f) Die Angabe zum 14. Abschnitt wird gestrichen.
g) Die Angaben zu den §§ 70 und 72 werden ge-
strichen.
h) Die Angabe zum 15. Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:
„14. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
i) Die Angabe zum 16. Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:
„15. Abschnitt
Übergangsvorschriften“.
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle
für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder
eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und
die Zusammenarbeit mit den zuständigen Lan-
desbehörden und die Zusammenarbeit bei der
Umsetzung des elektronischen Melde- und Infor-
mationssystems nach § 14 innerhalb der vom ge-
meinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3
getroffenen Leitlinien koordiniert.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor der Aufzählung wird
wie folgt gefasst:
„4. durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates Maß-
nahmen zur Sicherstellung der
Versorgung mit Arzneimitteln ein-
schließlich Impfstoffen und Betäu-
bungsmitteln, mit Medizinproduk-
ten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln,

Gegenständen der persönlichen
Schutzausrüstung und Produkten
zur Desinfektion sowie zur Sicher-
stellung der Versorgung mit Wirk-,
Ausgangs- und Hilfsstoffen, Mate-
rialien, Behältnissen und Verpa-
ckungsmaterialien, die zur Herstel-
lung und zum Transport der zuvor
genannten Produkte erforderlich
sind, zu treffen und insbesondere“.
bbb) In Buchstabe f werden die Wörter „zur
Abgabe, Preisbildung“ durch die Wör-
ter „zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbil-
dung und -gestaltung“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die notwendigen Anordnungen
a) zur Durchführung der Maßnahmen
nach Nummer 4 Buchstabe a und
b) zur Durchführung der Maßnahmen
nach Nummer 4 Buchstabe c bis g
zu treffen; das Bundesministerium für
Gesundheit kann eine nachgeordnete
Behörde beauftragen, diese Anordnung
zu treffen;“.
cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden nach den Wör-
tern „Ärztlichen Prüfung“ die Wörter
„und der Eignungs- und Kenntnisprü-
fung“ eingefügt und wird das Semiko-
lon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Die folgenden Buchstaben c und d
werden angefügt:
„c) abweichend von der Approbations-
ordnung für Zahnärzte die Anforde-
rungen an die Durchführung der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung,
der zahnärztlichen Vorprüfung und
der zahnärztlichen Prüfung festzu-
legen und alternative Lehrformate
vorzusehen, um die Fortführung
des Studiums zu gewährleisten,
d) abweichend von der Approbations-
ordnung für Apotheker die Zeit-
punkte und die Anforderungen an
die Durchführung der einzelnen
Prüfungsabschnitte der pharma-
zeutischen Prüfung sowie die An-
forderungen an die Durchführung
der Famulatur und der praktischen
Ausbildung festzulegen und alter-
native Lehrformate vorzusehen,
um die Fortführung des Studiums
zu gewährleisten;“.
dd) In Nummer 8 Buchstabe c wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden
angefügt:
„9. Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1
des Grundgesetzes für Investitionen der
Länder, Gemeinden und Gemeindever-
bände zur technischen Modernisierung
der Gesundheitsämter und zum An-
schluss dieser an das elektronische Mel-
de- und Informationssystem nach § 14
zur Verfügung zu stellen; das Nähere
wird durch Verwaltungsvereinbarungen
mit den Ländern geregelt;
10. durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates unbeschadet
des jeweiligen Ausbildungsziels und der
Patientensicherheit abweichende Rege-
lungen von den Berufsgesetzen der Ge-
sundheitsfachberufe und den auf deren
Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-
gen zu treffen, insbesondere hinsichtlich
a) der Dauer der Ausbildungen,
b) der Nutzung von digitalen Unterrichts-
formaten,
c) der Besetzung der Prüfungsaus-
schüsse,
d) der staatlichen Prüfungen und
e) der Durchführung der Eignungs- und
Kenntnisprüfungen.“
ff) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10
umfasst die folgenden Ausbildungen:
1. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufe-
gesetzes,
2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufe-
gesetzes,
3. zur Diätassistentin oder zum Diätassis-
tenten nach dem Diätassistentengesetz,
4. zur Ergotherapeutin oder zum Ergo-
therapeuten nach dem Ergotherapeuten-
gesetz,
5. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin
oder zum Gesundheits- und Kranken-
pfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Pflegeberufegesetzes,
6. zur Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerin oder zum Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1
Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
7. zur Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerin oder zum Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufege-
setzes,
8. zur Hebamme oder zum Entbindungs-
pfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78
des Hebammengesetzes,
9. zur Hebamme nach dem Hebammenge-
setz,
10. zur Logopädin oder zum Logopäden
nach dem Gesetz über den Beruf des
Logopäden,
11. zur Masseurin und medizinischen Bade-
meisterin oder zum Masseur und medizi-
nischen Bademeister nach dem Mas-
seur- und Physiotherapeutengesetz,

12. zur Medizinisch-technischen Laboratori-
umsassistentin oder zum Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten
nach dem MTA-Gesetz,
13. zur Medizinisch-technischen Radiologie-
assistentin oder zum Medizinisch-tech-
nischen Radiologieassistenten nach
dem MTA-Gesetz,
14. zur Medizinisch-technischen Assistentin
für Funktionsdiagnostik oder zum Medi-
zinisch-technischen Assistenten für Funk-
tionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz,
15. zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsa-
nitäter nach dem Notfallsanitätergesetz,
16. zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten
nach dem Orthoptistengesetz,
17. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefach-
mann nach dem Pflegeberufegesetz,
18. zur pharmazeutisch-technischen Assis-
tentin oder zum pharmazeutisch-techni-
schen Assistenten nach dem Gesetz
über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten,
19. zur Physiotherapeutin oder zum Physio-
therapeuten nach dem Masseur- und
Physiotherapeutengesetz,
20. zur Podologin oder zum Podologen nach
dem Podologengesetz,
21. zur Veterinärmedizinisch-technischen
Assistentin oder zum Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten nach
dem MTA-Gesetz.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4
und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6
ergehen im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverord-
nungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung erlassen und bedürfen,
soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen,
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangs-
regelung in der Verordnung nach Absatz 2 Num-
mer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder Buch-
stabe d bis zum Ablauf der Phase des Studiums
in Kraft, für die sie gilt. Abweichend von Satz 1
ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10
auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung
der epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite, spätestens auf den Ablauf des 31. März
2022 zu befristen.“
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständigen Landesbehörden informieren
unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1
Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite die Durchführung
notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt
nicht mehr gewährleistet ist.“
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe t ange-
fügt:
„t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „das Auftreten
einer bedrohlichen übertragbaren“ durch die
Wörter „der Verdacht einer Erkrankung, die
Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine
bedrohliche übertragbare“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende
Nummer 44a eingefügt:
„44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Co-
ronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-
Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2
(SARS-CoV-2)“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Untersuchungen zum direkten oder
indirekten Nachweis folgender Krankheitser-
reger ist das Untersuchungsergebnis nicht-
namentlich zu melden:
1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-
virus (SARS-CoV) und
2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-
virus-2 (SARS-CoV-2).
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1
Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu
erfolgen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Betreuung oder Unterbringung in oder
durch Einrichtungen oder Unternehmen
nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift
und weiteren Kontaktdaten der Einrich-
tungen oder Unternehmen sowie der Art
der Einrichtung oder des Unterneh-
mens,“.
bb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
„k) wahrscheinlicher Infektionsweg, ein-
schließlich Umfeld, in dem die Übertra-
gung wahrscheinlich stattgefunden hat,
mit Name, Anschrift und weiteren Kon-
taktdaten der Infektionsquelle und wahr-
scheinliches Infektionsrisiko,“.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender Buch-
stabe n eingefügt:
„n) bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-
19): Angaben zum Behandlungsergebnis
und zum Serostatus in Bezug auf diese
Krankheit,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben n bis p werden
die Buchstaben o bis q.
ee) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r
und die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1

bis 3“ werden durch die Wörter „§ 54a Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 70 Absatz 1
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 54a Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie
folgt gefasst:
„f) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließ-
lich Umfeld, in dem die Übertragung wahr-
scheinlich stattgefunden hat, mit Name,
Anschrift und weiteren Kontaktdaten der
Infektionsquelle und wahrscheinliches Infek-
tionsrisiko.“
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„nach Absatz 3“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7
Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden,
nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat,
an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Mel-
dung muss folgende Angaben enthalten:
1. eine fallbezogene Pseudonymisierung nach
Absatz 4,
2. Geschlecht der betroffenen Person,
3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
Person,
4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der
Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-
enthaltsortes,
5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisie-
rungsergebnissen,
6. Art des Untersuchungsmaterials,
7. Nachweismethode,
8. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Einsenders,
9. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Meldenden,
10. Grund der Untersuchung.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
dem Wort „Gesundheitsamt“ die Wörter
„vervollständigt, gegebenenfalls aus ver-
schiedenen Meldungen zum selben Fall zu-
sammengeführt und“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Buchstaben c werden die Wörter
„Tag der Verdachtsmeldung, Angabe,
wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt
hat,“ vorangestellt.
bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) wahrscheinlicher Infektionsweg, ein-
schließlich Umfeld, in dem die
Übertragung wahrscheinlich statt-
gefunden hat; wahrscheinliches
Infektionsrisiko, Impf- und Serosta-
tus und erkennbare Zugehörigkeit
zu einer Erkrankungshäufung,“.
ccc) Nach Buchstabe i wird folgender Buch-
stabe j eingefügt:
„j) bei Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19): durchgeführte Maß-
nahmen nach dem 5. Abschnitt; ge-
gebenenfalls Behandlungsergeb-
nis,“.
ddd) Der bisherige Buchstabe j wird Buch-
stabe k.
eee) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
„l) Zugehörigkeit zu den in § 54a Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Personengruppen,“.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-
sundheitsämter“ die Wörter „mit zugehöri-
gem amtlichen achtstelligen Gemeinde-
schlüssel oder zuständige Stellen nach
§ 54a“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Bewertung
von“ das Wort „Verdachts-,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Übermittlung“
durch die Wörter „Vervollständigung, Zusam-
menführung und Übermittlung der Daten“ er-
setzt.
9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden vor der Aufzählung die Wörter
„und die zuständige Landesbehörde dürfen im
Rahmen dieser Vorschrift nicht“ durch die Wör-
ter „darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgen-
den personenbezogenen Daten“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „sowie pseudonymisiert einem
nach § 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates festzu-
legen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1
genannte Einrichtungen verpflichtet sind,
dem Robert Koch-Institut in pseudonymi-
sierter Form einzelfallbezogene Angaben
über von ihnen untersuchte Proben in Bezug
auf bestimmte Krankheitserreger zu übermit-
teln. In der Rechtsverordnung kann insbe-
sondere bestimmt werden,
1. welche Angaben innerhalb welcher Fris-
ten zu übermitteln sind,
2. welche Verfahren bei der Bildung der
Pseudonymisierung anzuwenden sind
und

3. in welchem Verfahren und in welcher
Höhe die durch die Übermittlungspflicht
entstehenden Kosten erstattet werden
und wer diese Kosten trägt.“
bb) Im neuen Satz 4 werden vor dem Wort
„übermittelten“ die Wörter „nach Satz 1 oder
der auf Grund der Rechtsverordnung nach
Satz 2“ eingefügt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Das elektronische Melde- und Informations-
system nutzt geeignete Dienste der Telematik-
infrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialge-
setzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen.
Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Ab-
satz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch unterstützt das Robert Koch-Institut und
das Bundesministerium für Gesundheit bis zum
1. Juni 2021 bei der Einrichtung des elektroni-
schen Melde- und Informationssystems. Der Ge-
sellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung
ihrer Aufgabe nach Satz 4 entstehenden Kosten
aus den beim Robert Koch-Institut und beim
Bundesministerium für Gesundheit für die Ein-
richtung des elektronischen Melde- und Infor-
mationssystems zur Verfügung stehenden Mit-
teln zu erstatten. Für die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern bei der Umsetzung des elek-
tronischen Melde- und Informationssystems legt
ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien fest.“
b) Nach Absatz 8 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Im Fall, dass eine epidemische Lage von natio-
naler Tragweite vom Deutschen Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die
Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustim-
mung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Ab-
satz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
12. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Allgemeine Maßnahmen
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten“.
13. Die Überschrift des § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Besondere Maßnahmen
zur Verhütung übertragbarer
Krankheiten, Verordnungsermächtigung“.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich
sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberku-
lose Beratung und Untersuchung an oder stellt
diese in Zusammenarbeit mit anderen medizini-
schen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere
übertragbare Krankheiten kann das Gesund-
heitsamt Beratung und Untersuchung anbieten
oder diese in Zusammenarbeit mit anderen me-
dizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Be-
ratung und Untersuchung sollen für Personen,
deren Lebensumstände eine erhöhte Anste-
ckungsgefahr für sich oder andere mit sich brin-
gen, auch aufsuchend angeboten werden. Im
Einzelfall können die Beratung und Untersu-
chung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertrag-
barer Krankheiten und Tuberkulose die ambu-
lante Behandlung durch eine Ärztin oder einen
Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung
der Weiterverbreitung der übertragbaren Krank-
heit erforderlich ist. Die Angebote können be-
züglich sexuell übertragbarer Krankheiten ano-
nym in Anspruch genommen werden, soweit
hierdurch die Geltendmachung von Kostener-
stattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die
zuständigen Behörden können mit den Maßnah-
men nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftra-
gen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt
wurden, ist der andere Kostenträger auch zur
Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese
angemessen sind.“
15. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
§ 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krank-
heiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber per-
sonenbezogene Daten eines Beschäftigten über
dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um
über die Begründung eines Beschäftigungs-
verhältnisses oder über die Art und Weise einer
Beschäftigung zu entscheiden.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krank-
heiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten
Behandlung nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft nicht mehr übertragen werden
können.“
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16
Absatz 2, 3, 5 und 8“ durch die Wörter „§ 16
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „soll“ ersetzt.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Gegenseitige Unterrichtung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Gesundheitsämter“ werden
die Wörter „oder die zuständigen Behörden
und Stellen nach den §§ 54 bis 54b“ einge-
fügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständigen Behörden und Stellen nach
den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesund-
heitsamt, wenn dessen Aufgaben nach die-
sem Gesetz berührt sind, und übermitteln
diesem die zur Erfüllung von dessen Aufga-
ben erforderlichen Angaben, soweit ihnen
die Angaben vorliegen.“

18. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Absonderung“.
19. Die Überschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„10. Abschnitt
Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden“.
20. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Vollzug durch die Länder“.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die
Wörter „und dieses Gesetz durch die Länder
vollzogen wird“ eingefügt.
21. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b
eingefügt:
„§ 54a
Vollzug durch die Bundeswehr
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
ums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr,
soweit er betrifft
1. Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr
während ihrer Dienstausübung,
2. Personen, während sie sich in ortsfesten oder
mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der
Bundeswehr betrieben werden,
3. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der
Durchreise sowie im Rahmen von Übungen und
Ausbildungen,
4. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und
Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
5. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit
Krankheitserregern.
Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Ab-
schnitt bleiben unberührt.
(2) Die zivilen Stellen unterstützen die zuständi-
gen Stellen der Bundeswehr bei Maßnahmen nach
dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bun-
deswehr, die sich während ihrer Dienstausübung
dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen
aufhalten, sind die Maßnahmen der zuständigen
Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im
Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.
(4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bun-
deswehr, die sich außerhalb ihrer Dienstausübung
dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen
aufhalten, sind die Maßnahmen der zivilen Stellen
nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zu-
ständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrecht-
liche Verträge über die Stationierung ausländischer
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland un-
berührt.
§ 54b
Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der
Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste
Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schie-
nenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit
die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zu-
ständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41
betroffen sind.“
22. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Aus-
scheider“ ein Komma eingefügt und werden
die Wörter „oder Ansteckungsverdächtige“
durch die Wörter „Ansteckungsverdächtige oder
Krankheitsverdächtige“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Be-
rechtigten nach Absatz 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „die Entschädigungsberechtigten“ ersetzt.
c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer
Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der
verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonde-
rung oder nach dem Ende der vorübergehenden
Schließung oder der Untersagung des Betretens
nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Be-
hörde zu stellen.“
23. § 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mit-
teln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kosten-
träger zur Kostentragung verpflichtet ist:
1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach
den §§ 6 und 7,
2. Kosten für die Durchführung der Erhebungen
nach § 13 Absatz 2 Satz 5,
3. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungs-
material an bestimmte Einrichtungen der Spezial-
diagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,
4. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie
von der zuständigen Behörde angeordnet wor-
den sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen
nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
5. Kosten für Maßnahmen nach § 19,
6. Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maß-
nahmen der spezifischen Prophylaxe gegen be-
stimmte übertragbare Krankheiten nach § 20
Absatz 5,
7. Kosten für die Durchführung von Ermittlungen
nach § 25,
8. Kosten für die Durchführung von Schutzmaß-
nahmen nach den §§ 29 und 30,
9. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36
Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2 und Ab-
satz 7 Satz 2.
Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung
verpflichtet ist oder solange dies noch nicht fest-
steht, können die entsprechenden Kosten vorläufig
aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der

andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten
verpflichtet.“
24. Der 14. Abschnitt wird aufgehoben.
25. Die Überschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„14. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
26. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1
oder 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 6
Buchstabe b“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1
Satz 1,“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31,
jeweils“ ersetzt.
c) In Nummer 24 wird die Angabe „Buchstabe c, d,
e, g“ durch die Wörter „Buchstabe c bis f oder g“
ersetzt.
27. In § 75 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 28
Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils“ durch
die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1,“ ersetzt.
28. Die Überschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„15. Abschnitt
Übergangsvorschriften“.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist
von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen
Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der
zuständigen Behörde zu stellen.“
Artikel 3
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 7 des
Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „560 Euro“
ein Komma und werden die Wörter „solange sie
nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Num-
mer 2 für Gruppen von Krankenhäusern nach
der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen
krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe
unterschiedlich ausgestaltet wird“ eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Finanzen
jeden Monat erstmals zum 30. April 2020“
durch die Wörter „für Gesundheit ab dem
30. April 2020 unverzüglich“ ersetzt und
wird nach dem Wort „Länder“ das Wort „je-
weils“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
übermittelt dem Bundesministerium der
Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des
Bundesamtes für Soziale Sicherung nach
Satz 1.“
1a. In § 23 Nummer 2 wird das Komma und werden die
Wörter „soweit diese zur Kostendeckung der Kran-
kenhäuser nicht ausreichen,“ gestrichen.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Für die Überprüfung übermitteln die zu-
gelassenen Krankenhäuser die Daten gemäß
§ 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes an
die von dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschi-
nenlesbaren Datenträgern
1. bis zum 15. Juni 2020 für Patientinnen und
Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020
und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teil-
stationärer Behandlung aus dem Kranken-
haus entlassen worden sind, und
2. bis zum 15. Oktober 2020 für Patientinnen
und Patienten, die zwischen dem 1. Januar
2020 und dem 30. September 2020 nach
voll- oder teilstationärer Behandlung aus
dem Krankenhaus entlassen worden sind.
Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus legt bis zum 31. Mai 2020 das Nähere zu
der Datenübermittlung fest und veröffentlicht
die Festlegung auf seiner Internetseite. Das In-
stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität.
Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf
die Herstellung eines Personenbezugs nicht
mehr möglich sein. Das Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus stellt dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit auf Anforderung un-
verzüglich Auswertungen für seine Belange
und für die Überprüfung nach Absatz 1 zur Ver-
fügung. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus nutzt die übermittelten und ano-
nymisierten Daten ausschließlich für die ange-
forderten Auswertungen. Die Kosten für die Er-
stellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus
dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 zu finanzieren.
(3) Übermittelt ein Krankenhaus die Daten
nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig, entsteht für jeden Kran-
kenhausfall ein Abschlag in Höhe von 10 Euro,
mindestens jedoch ein Abschlag in Höhe von
20 000 Euro für jeden Standort des Kranken-
hauses, soweit hierdurch für das Krankenhaus
keine unbillige Härte entsteht. Das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das
Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Här-

tefälle. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der
ihm nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausent-
geltgesetzes für das Jahr 2019 übermittelten
Daten und unter Berücksichtigung der Auswir-
kungen, die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die
Fallzahlen hat, für wie viele Fälle die Daten
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei
den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 11
Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverord-
nung mindernd zu berücksichtigen.“
3. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Ausnahmen von
Prüfungen bei Krankenhaus-
behandlungen, Verordnungsermächtigung
(1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem
1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020
Patientinnen und Patienten, die mit dem neuarti-
gen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder
bei denen der Verdacht einer solchen Infektion be-
steht, darf der zuständige Kostenträger die ord-
nungsgemäße Abrechnung der von diesem Kran-
kenhaus zwischen dem 1. April 2020 und ein-
schließlich dem 30. Juni 2020 erbrachten Leistun-
gen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob
die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindest-
merkmale erfüllt sind.
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information erstellt eine Liste
der Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Ko-
des des Operationen- und Prozedurenschlüssels
nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Prü-
fung ausgenommen sind, und veröffentlicht diese
Liste barrierefrei bis zum 30. Mai 2020 auf seiner
Internetseite. Das Deutsche Institut für Medizi-
nische Dokumentation und Information kann
Anpassungen der Liste vornehmen und hat diese
Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei
zu veröffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte die Anpassungen nach Satz 2 vor und
veröffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie
Veröffentlichung nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt
ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen
um bis zu insgesamt sechs Monate verlängern.“
4. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Zusatzentgelt
für Testungen auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
(1) Kosten, die den Krankenhäusern für Testun-
gen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 bei Patientinnen und Patienten entstehen,
die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbe-
handlung in das Krankenhaus aufgenommen wer-
den, werden mit einem Zusatzentgelt finanziert.
Das Krankenhaus berechnet das Zusatzentgelt
bei Patientinnen und Patienten, die ab dem 14. Mai
2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhaus-
behandlung in das Krankenhaus aufgenommen
werden und bei denen Testungen nach Satz 1
durchgeführt werden.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
vereinbaren bis zum 29. Mai 2020 die Höhe des
Zusatzentgelts nach Absatz 1 Satz 1. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser
Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 die Höhe des Zusatzentgelts ohne Antrag
einer Vertragspartei innerhalb einer weiteren Wo-
che fest.“
Artikel 3a
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird
wie folgt gefasst:
„g) Leistungen, die von den Vertragsparteien nach
§ 11 Absatz 1 von der Erhebung des Abschlags
ausgenommen werden, um unzumutbare Härten
zu vermeiden,“.
2. Dem § 6a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert
für das Jahr 2020 niedriger als der nach § 15 Ab-
satz 2a Satz 1 für den Zeitraum vom 1. April 2020
bis zum 31. Dezember 2020 geltende Pflegeentgelt-
wert in Höhe von 185 Euro, ist für den Zeitraum vom
1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Pfle-
geentgeltwert in Höhe von 185 Euro bei der Abrech-
nung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a zugrunde zu legen; die
für das Jahr 2020 in § 15 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2
getroffenen Regelungen gelten entsprechend.“
3. § 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-
wert nach § 6a Absatz 4 auf Grund einer fehlen-
den Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr
2020 noch nicht berechnet werden, sind für die
Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewer-
tungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach
§ 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes wie folgt zu multiplizieren:
1. bis zum 31. März 2020 mit 146,55 Euro,
2. vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020
mit 185 Euro und
3. ab dem 1. Januar 2021 mit 146,55 Euro.“

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden
die Wörter „vorläufigen Pflegeentgeltwerts“
durch die Wörter „Pflegeentgeltwerts nach
Satz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zu einer Überdeckung der Pflegeperso-
nalkosten verbleiben die Mittel aus dem
Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und
es sind für das Jahr 2020 keine Aus-
gleichszahlungen zu leisten; § 6a Absatz 2
Satz 3 und Absatz 5 finden für das Jahr
2020 keine Anwendung, für die Jahre ab
2021 gilt Absatz 3 entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 16a Absatz 5 des Gesetzes vom 28. April
2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 20 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1
müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
schrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020
nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträ-
gen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgege-
bene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die
Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche
Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.“
2. Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszen-
trale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020
keine pauschale Vergütung für die Ausführung des
Auftrags nach Satz 1.“
3. Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben
einer Krankenkasse für Leistungen nach Absatz 1
im Jahr 2020 nicht anzuwenden.“
4. § 20i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20i
Leistungen zur
Verhütung übertragbarer
Krankheiten, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen
Impfkommission und des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf
weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf
bestimmte andere Maßnahmen der spezifi-
schen Prophylaxe haben. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche
Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes eine epidemische Lage von na-
tionaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt,
nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, dass
1. Versicherte Anspruch auf bestimmte Tes-
tungen für den Nachweis des Vorliegens ei-
ner Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 oder auf das Vorhandensein von An-
tikörpern gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 haben, auf die kein Anspruch nach
§ 27 besteht, und
2. Personen, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, An-
spruch auf Leistungen nach Nummer 1 ha-
ben.
In der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auch
das Nähere zu den zur Erbringung der Leistun-
gen nach Satz 2 berechtigten Leistungserbrin-
gern, zur Vergütung und zur Abrechnung der
Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren zu
regeln. In den Rechtsverordnungen nach den
Sätzen 1 und 2 können auch Regelungen zur
Erfassung und Übermittlung von anonymisier-
ten Daten insbesondere an das Robert Koch-
Institut über die auf Grund der Rechtsverord-
nungen durchgeführten Maßnahmen getroffen
werden. Die Aufwendungen für Leistungen
nach Satz 2 werden aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds gezahlt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Schutz-
impfungen“ durch die Wörter „für Maßnah-
men nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schutz-
impfungen“ die Wörter „und über andere
Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3“
eingefügt und wird das Wort „für“ durch
das Wort „auf“ ersetzt.
5. § 31 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt und werden die Wörter
„und nutzen“ gestrichen.
b) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 10“ durch die
Angabe „Satz 9“ ersetzt.
c) In Satz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
6. § 65a wird wie folgt geändert.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Um den Nachweis über das Vorliegen der An-
spruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu
können, dürfen Krankenkassen die nach § 284
Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und
gespeicherten versichertenbezogenen Daten
mit schriftlicher oder elektronischer Einwilli-
gung der betroffenen Versicherten im erforder-
lichen Umfang verarbeiten.“
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

7. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Krankenkassen und ihre Verbände dürfen
im Rahmen von Pilotprojekten für die Dauer von
bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4
genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektroni-
schen Übermittlung von Verordnungen und zur Ab-
rechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei
denen eine Übermittlung von Verordnungen in Text-
form erfolgt. Die Pilotvorhaben müssen den Anfor-
derungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b
entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach
Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit
eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten
beschränkt werden. Für die elektronische Über-
mittlung von Verordnungen von Leistungen nach
§ 33a sind ausschließlich geeignete Dienste der
Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese
zur Verfügung stehen.“
8. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e
eingefügt:
„(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen können aus wichtigen
Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“
9. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „sind“ ein
Semikolon und werden die Wörter „in dem
Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zu-
lassungsmöglichkeiten arztgruppenbezo-
gen festzulegen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten
sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilge-
biet gebunden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Zulassung“ die Wörter „oder bei der Fest-
legung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten
nach Absatz 2 Satz 4“ eingefügt.
10. Nach § 106b Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in
der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Überschrei-
tung der Menge von bis zu 30 Prozent gegenüber
den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als
unwirtschaftlich.“
11. § 115b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
2021“ durch die Angabe „31. Januar 2022“ er-
setzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „geben bis
zum 31. März 2020 ein gemeinsames Gut-
achten in Auftrag“ durch die Wörter „leiten
bis zum 30. Juni 2020 das Verfahren für die
Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens
ein“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
11a. Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die Ver-
gütung von Leistungen der sozialpädiatrischen
Zentren und medizinischen Behandlungszentren
sind, auf Grund der besonderen Situation dieser
Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie,
bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupas-
sen.“
12. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe
„31. August 2020“ durch die Angabe „1. Septem-
ber 2020“ ersetzt.
13. § 130b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“
durch die Wörter „Sätze 4 und 5“ ersetzt.
cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe „31. Au-
gust 2020“ durch die Angabe „1. September
2020“ ersetzt.
14. In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „31. Au-
gust 2020“ durch die Angabe „1. September
2020“ ersetzt.
15. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe
„10 Prozent“ ein Komma und werden die Wörter
„im Jahr 2020 von 30 Prozent,“ eingefügt.
16. Dem § 219a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auf Personen nach Artikel 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom
11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, denen in
dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen
des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb
eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheits-
zustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer
Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums ge-
währt werden kann und die auf Grund einer
Absprache zwischen einem Land oder dem Bund
und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder dem Vereinigten Königreich von Großbritan-
nien und Nordirland wegen des Coronavirus
SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelasse-
nen Krankenhaus behandelt werden, findet das
Verfahren nach den Artikeln 20, 27 und 35 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit
Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom
22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, mit den
Maßgaben Anwendung, dass

1. die an der Absprache Beteiligten auf die Ge-
nehmigung nach Artikel 20 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verzichten
können,
2. der Bund die Behandlungskosten übernimmt,
3. die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung
abweichend von Titel IV der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt.
Dies gilt für alle Behandlungen, die bis zum
30. September 2020 begonnen werden.“
17. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
mikolon und werden die Wörter „im Jahr 2021
gilt eine quartalsbezogene Prüfquote von bis zu
12,5 Prozent“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Datum“ die
Wörter „des Eingangs“ und nach dem Wort
„Schlussrechnung“ die Wörter „bei der Kran-
kenkasse“ eingefügt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die An-
gabe „2022“ ersetzt.
18. In § 275d Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„Ersatzkassen“ die Wörter „sowie dem zuständi-
gen Medizinischen Dienst“ eingefügt.
19. In § 283 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „31. De-
zember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“
ersetzt.
20. Dem § 285 Absatz 3a wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt,
auf Anforderung der zuständigen Heilberufskam-
mer personenbezogene Angaben der Ärzte nach
§ 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die
jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prü-
fung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebe-
nen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Be-
rufstätigkeit zu übermitteln.“
21. § 327 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite
Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden
Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass
der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach
§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Feb-
ruar 2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. September 2020
und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezem-
ber 2020 erlässt.“
Artikel 5
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 149 wie folgt gefasst:
„§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von
Kurzzeitpflege und anderweitige vollsta-
tionäre pflegerische Versorgung“.
b) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Angabe
zu § 150a eingefügt:
„§ 150a Sonderleistung während der Coronavirus-
SARS-CoV-2-Pandemie“.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Im Jahr 2020 müssen die Ausgaben der Pfle-
gekassen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 1 nicht dem in Absatz 2 festgelegten Betrag
entsprechen. Im Jahr 2019 nicht verausgabte Mittel
sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 im Jahr 2020
nicht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
zur Verfügung zu stellen.“
3. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 149
Einrichtungen
zur Inanspruchnahme von
Kurzzeitpflege und anderweitige
vollstationäre pflegerische Versorgung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2
übernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege
in dem Zeitraum vom 28. März 2020 bis ein-
schließlich 30. September 2020 in Einrichtungen,
die stationäre Leistungen zur medizinischen Vor-
sorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendun-
gen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 418 Euro.
(3) Ist eine pflegerische Versorgung von be-
reits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen
in einer vollstationären Pflegeeinrichtung auf
Grund der SARS-CoV-2-Pandemie quarantäne-
bedingt nicht zu gewährleisten, kann diese für
die Dauer von maximal 14 Kalendertagen in dem
Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich
30. September 2020 auch in einer Einrichtung er-
bracht werden, die Leistungen zur medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation erbringt (anderwei-
tige vollstationäre pflegerische Versorgung). Im
begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit
der Pflegekasse des Pflegebedürftigen auch eine
pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen
in einer Einrichtung erbracht werden, die Leis-
tungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabi-
litation erbringt. Der Pflegeplatz des Pflege-
bedürftigen ist von der bisherigen vollstationären
Pflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit
freizuhalten. Die Berechnung des Heimentgeltes
und seine Zahlung an die bisherige vollstationäre
Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der
Pflegekasse an die bisherige vollstationäre Pfle-
geeinrichtung zu gewährende Leistungsbetrag
bleiben unverändert. Die Vergütung der ander-
weitigen vollstationären pflegerischen Versor-

gung richtet sich nach dem durchschnittlichen
Vergütungssatz nach § 111 Absatz 5 des Fünften
Buches für die Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
richtung. Sie wird der Einrichtung von den Pflege-
kassen entsprechend dem Verfahren nach § 150
Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. Der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen kann im Benehmen
mit den Verbänden der Träger von vollstationären
Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den
Verbänden der stationären medizinischen Reha-
bilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Empfeh-
lungen zur formellen Abwicklung des Abrech-
nungsverfahrens abgeben.“
4. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die
gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pfle-
geversicherung die nach Absatz 2 entstehenden
Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das
dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der
Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege
und den Ausgaben der sozialen Pflegeversiche-
rung für Pflegesachleistungen im vorangegange-
nen Kalenderjahr entspricht. Bei den in § 39a Ab-
satz 1 des Fünften Buches genannten stationären
Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als
stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht,
tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Pro-
zent der nach Absatz 2 entstehenden Erstattun-
gen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen
nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten
erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß
dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen
an der Gesamtzahl der Versicherten aller Kran-
kenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren
und zur Zahlung an die Pflegeversicherung be-
stimmt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen.“
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
bis 5d eingefügt:
„(5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a
Absatz 3 erlassenen Landesrechts anerkannten
Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden
die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 bis zum 30. September 2020 anfal-
lenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie
Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungser-
bringung, die nicht anderweitig finanziert werden,
aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet,
wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder
die Mindereinnahmen glaubhaft machen. Die Er-
stattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf
eine monatliche Summe aus der Multiplikation von
1. 125 Euro und
2. der Differenz, die sich beim Vergleich der An-
zahl der im letzten Quartal des Jahres 2019
monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebe-
dürftigen und der Anzahl der in dem Monat,
für den Mindereinnahmen geltend gemacht
werden, betreuten Pflegebedürftigen ergibt.
Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in
Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich das Nähere für das
Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 bis 8
gilt entsprechend.
(5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3
können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis
zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag
auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im
Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies
zur Überwindung von infolge des neuartigen Co-
ronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versor-
gungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2
Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Ein-
zelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für
andere Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest.
(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5
zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 nicht
verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b
Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. Sep-
tember 2020 übertragen werden.
(5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1
haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1
des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeun-
terstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeits-
tage in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis ein-
schließlich 30. September 2020, um die Pflege
eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im
Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes
sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig
davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung
im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt,
wenn
1. die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie
die Pflege oder die Organisation der Pflege auf
Grund der SARS-CoV-2-Pandemie überneh-
men,
2. die Beschäftigten keinen Anspruch auf Ent-
geltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken-
oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall
eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches
oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches
haben und
3. die häusliche Pflege nicht anders sicherge-
stellt werden kann.
Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter be-
reits Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab-
satz 3 für Arbeitstage in Anspruch genommen,
so verkürzt sich der Anspruch nach Satz 1 um
diese Arbeitstage. Abweichend von § 44a Ab-
satz 6 Satz 1 haben landwirtschaftliche Unterneh-
mer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte Anspruch auf Betriebshilfe für bis
zu insgesamt 20 Arbeitstage in dem Zeitraum
vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. Septem-
ber 2020, um die Pflege eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu
organisieren, unabhängig davon, ob eine akut

aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3
erfüllt sind. Abweichend von § 44a Absatz 6
Satz 3 haben privat pflegeversicherte landwirt-
schaftliche Unternehmer Anspruch auf Kostener-
stattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage Be-
triebshilfe in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis
einschließlich 30. September 2020, um die Pflege
eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im
Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes
sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig
davon, ob eine akut aufgetretene Pflegesituation
vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1
Nummer 1 und 3 erfüllt sind. Hat ein landwirt-
schaftlicher Unternehmer bereits Betriebshilfe
oder eine Kostenerstattung nach § 44a Absatz 6
für Arbeitstage in Anspruch genommen, so ver-
kürzt sich der Anspruch nach den Sätzen 3 und
4 um diese Arbeitstage.“
c) In Absatz 6 wird die Angabe „5“ durch die An-
gabe „5d“ ersetzt.
5. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:
„§ 150a
Sonderleistung während
der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
(1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden
verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum
Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anfor-
derungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-
Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige
Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
und 8 zu zahlen (Corona-Prämie). Gleiches gilt für
Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-
nehmer in Einrichtungen nach Satz 1 im Rahmen
einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk-
oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.
(2) Die Corona-Prämie ist für Vollzeitbeschäftigte,
die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis ein-
schließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeit-
raum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen
oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig
waren, in folgender Höhe auszuzahlen:
1. in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die Leis-
tungen nach diesem Buch oder im ambulanten
Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte
Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen er-
bringen,
2. in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die
in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer
Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen ta-
gesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder
pflegend tätig sind,
3. in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftig-
ten.
Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligen-
dienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des
Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen so-
zialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe
von 100 Euro.
(3) Den folgenden Auszubildenden, die mit einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungs-
vertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeit-
raum mindestens drei Monate in einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen
Ausbildung tätig waren, ist eine Corona-Prämie in
Höhe von 600 Euro zu zahlen:
1. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Al-
tenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufe-
gesetzes,
2. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Al-
tenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufe-
gesetzes,
3. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kranken-
pflegerin oder zum Gesundheits- und Kranken-
pfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Pflegeberufegesetzes,
4. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes,
5. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes oder
6. Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum
Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.
Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende in lan-
desrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferaus-
bildungen in der Pflege von mindestens einjähriger
Dauer.
(4) An Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum
mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pfle-
geeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder
teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Corona-
Prämie anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 2 Satz 1
genannten Höhen zu zahlen. Der jeweilige Anteil ent-
spricht dem Anteil der von ihnen wöchentlich durch-
schnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich
geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen
Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrich-
tung Vollzeitbeschäftigten, mindestens jedoch dem
Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durch-
schnittlichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur
regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei der Pflege-
einrichtung Vollzeitbeschäftigten. Abweichend von
Satz 1 ist die Corona-Prämie nach Absatz 2 unge-
kürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn sie im
Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in
einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren
und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche
Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35 Stunden oder
mehr betrug.
(5) Die folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit
im Bemessungszeitraum sind für die Berechnung
des dreimonatigen Zeitraums, in dem die Beschäf-
tigten im Bemessungszeitraum mindestens in einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sein müssen,
unbeachtlich:
1. Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,
2. Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Er-
krankung,
3. Unterbrechungen auf Grund von Quarantäne-
maßnahmen,

4. Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls
oder
5. Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.
(6) Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung
im Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in
Kurzarbeit gearbeitet haben, sind für die Bemessung
der diesen Beschäftigten jeweils zustehenden Coro-
na-Prämie die von ihnen wöchentlich durchschnitt-
lich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten
Stunden maßgeblich. Absatz 4 gilt im Übrigen ent-
sprechend.
(7) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhal-
ten im Wege der Vorauszahlung von der sozialen
Pflegeversicherung den Betrag, den sie für die Aus-
zahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genann-
ten Corona-Prämien benötigen, erstattet. Gleiches
gilt für Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2. Die in
den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prä-
mien sowie weitere von den zugelassenen Pflege-
einrichtungen an ihre Beschäftigten gezahlten, ver-
gleichbaren Sonderleistungen können nicht nach
§ 150 Absatz 2 erstattet werden und dürfen auch
nicht zu finanziellen Belastungen der Pflegebedürf-
tigen führen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen
tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die so-
ziale Pflegeversicherung die nach Satz 1 entstehen-
den Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das
dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Kran-
kenkassen für die häusliche Krankenpflege und den
Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pfle-
gesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr
entspricht. Zur Finanzierung der den Krankenkassen
nach Satz 4 entstehenden Kosten erhebt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen von den Kran-
kenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Ver-
sicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der
Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum
Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegever-
sicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. Die Pflegekassen stellen sicher,
dass alle Pflegeeinrichtungen und alle Arbeitgeber
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 den Betrag, den sie
für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6
genannten Corona-Prämien benötigen und den sie
an die Pflegekassen gemeldet haben, von der sozia-
len Pflegeversicherung zu den folgenden Zeitpunk-
ten erhalten:
1. bis spätestens 15. Juli 2020 für die Beschäftigten
und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die bis
zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen,
und
2. bis spätestens 15. Dezember 2020 für die Be-
schäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1
Satz 2, die die Voraussetzungen bis zum 1. Juni
2020 noch nicht erfüllen, aber diese bis zum
31. Oktober 2020 erfüllen.
Die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen
bis spätestens 15. Februar 2021 die tatsächliche
Auszahlung der Corona-Prämien anzuzeigen. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Be-
nehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger
stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und
geeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach Ab-
satz 1 Satz 2 auf Bundesebene unverzüglich das
Nähere für das Verfahren einschließlich der Infor-
mation der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach
Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch fest. Die Ver-
fahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit.
(8) Die Auszahlung der jeweiligen Corona-Prämie
durch die jeweilige zugelassene Pflegeeinrichtung
oder die Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 an ihre
Beschäftigten hat unverzüglich nach Erhalt der Vo-
rauszahlung nach Absatz 7, spätestens mit der
nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung
zu erfolgen. Sie ist den Beschäftigten in der gesam-
ten ihnen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 zuste-
henden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und
sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine Aufrech-
nung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung oder der
Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 gegen den Be-
schäftigten oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2
ist ausgeschlossen. Die Corona-Prämie ist unpfänd-
bar. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Ausbildungsvergütung sowie für das Taschengeld
für Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwil-
ligendienstgesetzes und für Freiwillige im Sinne des
§ 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwil-
ligen sozialen Jahr.
(9) Die Corona-Prämie kann durch die Länder
oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der
Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchst-
beträge hinaus auf folgende Beträge erhöht werden:
1. auf bis zu 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in
Kurzarbeit Beschäftigte, die die in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. auf bis zu 1 000 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in
Kurzarbeit Beschäftigte, die die in Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,
3. auf bis zu 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teil-
zeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zuge-
lassenen Pflegeeinrichtung,
4. auf bis zu 150 Euro für die in Absatz 2 Satz 2
genannten Personen sowie
5. auf bis zu 900 Euro für die in nach Absatz 3 ge-
nannten Auszubildenden.
Gleiches gilt für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nach Absatz 1 Satz 2. Die Länder regeln ihr Ver-
fahren. Sie können sich dabei an den Verfahrens-
regelungen dieser Vorschrift, insbesondere an den
genannten Fristen, orientieren.“
Artikel 5a
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts
je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfristen, Frei-
stellungen nach § 2, kurzzeitige Arbeitsverhinderun-

gen nach § 2 des Pflegezeitgesetzes, Freistellungen
nach § 3 des Pflegezeitgesetzes sowie die Ein-
bringung von Arbeitsentgelt in und die Entnahme
von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben nach § 7b
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer Be-
tracht. Abweichend von Satz 5 bleiben auf Antrag
für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeits-
entgelts je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März
2020 bis 30. September 2020 auch Kalendermonate
mit einem wegen der durch das Coronavirus SARS-
CoV-2 verursachten epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite geringeren Entgelt unberücksich-
tigt.“
2. Folgender § 16 wird angefügt:
„§ 16
Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass
die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wo-
chenstunden vorübergehend unterschritten werden
darf, längstens jedoch für die Dauer von einem Mo-
nat.
(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für
Familienpflegezeit, die spätestens am 1. September
2020 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber
dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor
dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen
muss.
(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss
sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitge-
ber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2
von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Fa-
milienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Sep-
tember 2020 endet. Die Ankündigung muss abwei-
chend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn
Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
(4) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss
sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5
des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Fa-
milienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitgeber
zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von
24 Monaten nicht überschritten wird und die Pflege-
zeit spätestens mit Ablauf des 30. September 2020
endet. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber
spätestens zehn Tage vor Beginn der Freistellung
nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitge-
setzes in Textform anzukündigen.
(5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt,
dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
(6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-
schäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers ein-
malig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur
Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen
Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch ins-
gesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1
in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von
24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten
wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ab-
lauf des 30. September 2020 endet.“
Artikel 5b
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
Dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert
worden ist, wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9
Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäftigte
das Recht, in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis ein-
schließlich 30. September 2020 bis zu 20 Arbeitstage
der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesitua-
tion auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist.
Der Zusammenhang wird vermutet.
(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum 30. September
2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der An-
spruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass die
Ankündigung in Textform erfolgen muss.
(4) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss sich
die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2
Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes nicht unmit-
telbar an die Pflegezeit anschließen, wenn der Arbeit-
geber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1
Satz 4 nicht überschritten wird und die Familienpflege-
zeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fami-
lienpflegezeitgesetzes spätestens mit Ablauf des
30. September 2020 endet. Die Ankündigung muss ab-
weichend von § 3 Absatz 3 Satz 5 spätestens zehn
Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss sich
die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familienpflege-
zeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fa-
milienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeit-
geber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1
Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spä-
testens mit Ablauf des 30. September 2020 endet. Die
Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn
Tage vor Beginn der Pflegezeit in Textform anzukündi-
gen.
(6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass die
Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
(7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 kön-
nen Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers
einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege
oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehöri-
gen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur
Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch
nehmen, wenn die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1
Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spä-
testens mit Ablauf des 30. September 2020 endet.“
Artikel 6
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund be-
stehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach
dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152
des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt
und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungs-
nehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem
Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom
Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten
Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzu-
setzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem
Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt
und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versi-
cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Be-
scheinigung des zuständigen Trägers nach dem
Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versiche-
rungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versiche-
rung im Basistarif stand; die im Basistarif erwor-
benen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu
berücksichtigen. Prämienanpassungen und Ände-
rungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor
dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten
ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in die-
sem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch
die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne
des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
bis 5.
Artikel 7
Änderung des
Ergotherapeutengesetzes
Dem § 4 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-
zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere
Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die An-
rechnung nicht gefährdet wird.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
Dem § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zu-
letzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August
2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-
zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere
Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die An-
rechnung nicht gefährdet wird.“
Artikel 9
Änderung des
Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes
vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung
ausländischer Berufsabschlüsse“.
2. In § 33 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45c Ab-
satz 7“ durch die Angabe „§ 45c Absatz 8“ ersetzt.
3. § 56 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Nähere“
die Wörter „zur Gliederung und Durchführung
der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3
und“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zusammen-
setzung“ ein Komma und das Wort „Aufwands-
entschädigung“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie
folgt gefasst:
„§ 59 Reisen und Aufwandsentschädigung“.
2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist die Auf-
teilung des beim Träger der praktischen Ausbildung
durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1
des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrich-
tung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompeten-
zen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Um-
fang gewährleistet werden kann. Auch die zweite
Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeig-
netheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach
den für den Träger der praktischen Ausbildung gel-
tenden Vorschriften erfüllen. Die übrigen Einsätze im
Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils
ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen.“
3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Abfindungen“
durch das Wort „Aufwandsentschädigung“ ersetzt.
b) Die Wörter „und sonstigen Abfindungen“ werden
gestrichen.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fach-
kommission kann eine angemessene Aufwands-
entschädigung gezahlt werden. Die Höhe der
Aufwandsentschädigung und die Verfahrensrege-
lungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung
werden in der Geschäftsordnung der Fachkom-
mission festgelegt.“
Artikel 11
Änderung des
Transfusionsgesetzes
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 12a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Bewertung des Risikos, das zu einem Aus-
schluss oder einer Rückstellung von bestimmten
Personengruppen von der Spende führt, ist im Fall
neuer medizinischer, wissenschaftlicher oder epi-
demiologischer Erkenntnisse zu aktualisieren und
daraufhin zu überprüfen, ob der Ausschluss oder
die Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes
Gesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und
Empfängern von Blutspenden sicherzustellen.“
2. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes für mehr Sicherheit
in der Arzneimittelversorgung
Artikel 21 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der
Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Artikel 1 Nummer 20 und 23 Buchstabe c
tritt am 15. August 2020 in Kraft.“
2. In Absatz 3 wird das Komma und werden die Wörter
„Nummer 20 und 23 Buchstabe c“ gestrichen und
wird die Angabe „15. August 2020“ durch die An-
gabe „1. September 2020“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Ar-
tikel 2b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Inkrafttreten der
Approbationsordnung für Zahnärzte
und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten
der Approbationsordnung für Zahnärzte,
Übergangsregelung
(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und
Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) tritt
am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Appro-
bationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am
30. September 2020 geltenden Fassung ist auf Studie-
rende weiter anzuwenden, die das Studium der Zahn-
heilkunde vor dem 1. Oktober 2021 beginnen oder be-
reits begonnen haben. Die Approbationsordnung für
Zahnärzte und Zahnärztinnen findet insoweit keine An-
wendung. Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133
und 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und
Zahnärztinnen anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung der
Approbationsordnung für
Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahn-
ärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) wird wie
folgt geändert:
1. In § 133 wird die Angabe „1. Oktober 2020“ durch
die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „Studium der Zahnmedizin“ die
Wörter „beginnen oder“ eingefügt.
2. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2020“
durch die Angabe „31. Oktober 2021“ und die
Angabe „31. Oktober 2021“ durch die Angabe
„31. Oktober 2022“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. April 2024“
durch die Angabe „30. April 2025“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober
2020“ durch die Angabe „31. Oktober 2021“ und
die Angabe „30. April 2023“ durch die Angabe
„30. April 2024“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „10. Juli 2021“ durch
die Angabe „10. Juli 2022“ und die Angabe
„1. Oktober 2023“ durch die Angabe „1. Oktober
2024“ ersetzt.
Artikel 15
Änderungen aus
Anlass der Verschiebung des
Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745
(1) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 2 des Gesetzes
vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 11
Abs. 1“ durch die Wörter „mit Sonderzulassung nach
§ 11 Absatz 1 oder nach § 7 Absatz 1 oder § 90
Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungs-
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Medizinpro-
dukte“ durch das Wort „In-vitro-Diagnostika“ er-
setzt.

3. In § 32 Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe
„§ 11 Absatz 1“ die Wörter „und nach § 7 Absatz 1
des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes“
eingefügt.
(2) Artikel 17 des Medizinprodukte-EU-Anpassungs-
gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 8 am 26. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig
treten die §§ 1 bis 32a sowie 34 bis 44 des Medizin-
produktegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,
außer Kraft.“
2. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5
ersetzt:
„(3) Am 23. Mai 2020 treten in Kraft:
1. in Artikel 1 § 87 des Medizinprodukterecht-
Durchführungsgesetzes,
2. in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb bis dd und Buchstabe b sowie
Nummer 6 Buchstabe a.
(4) In Artikel 1 treten die §§ 7 und 90 Absatz 3 des
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes mit
Wirkung vom 24. April 2020 in Kraft.
(5) Am 26. Mai 2020 treten in Kraft:
1. die Artikel 4b, 11a, 11b, 12a Nummer 1 bis 5
und 7 bis 9,
2. Artikel 16a Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a und in Buchstabe b die Änderungen des
§ 67a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5 des
Arzneimittelgesetzes sowie Absatz 4 bis 8.
Gleichzeitig tritt die DIMDI-Verordnung vom 4. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, außer Kraft.“
3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6
und 7.
4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die An-
gabe „10b“ wird durch die Angabe „10c“ ersetzt.
(3) § 2 der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014
(BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden nach den Wör-
tern „des Medizinproduktegesetzes“ jeweils die
Wörter „oder § 7 Absatz 1 des Medizinprodukte-
recht-Durchführungsgesetzes“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Medizinproduktegesetzes“ die Wörter „oder § 7 Ab-
satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsge-
setzes“ eingefügt.
(4) In § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „der Risi-
koklasse I oder IIa“ die Wörter „nach § 13 Absatz 1 des
Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit Anhang IX
der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993
über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über
Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns
einiger ihrer Bestimmungen (ABl. L 130 vom 24.4.2020,
S. 18) geändert worden ist oder“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung des
Transplantationsgesetzes
In § 9c Absatz 4 des Transplantationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Psychotherapeutengesetzes
§ 27 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1604) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Abschluss von Ausbildungen“.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die
Länder vorsehen, dass Personen, die ein Studium,
das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes
in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor
dem 31. August 2026 begonnen haben, die Ausbil-
dung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten nach dem Psychotherapeuten-
gesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung absolvieren, wenn die betreffenden Perso-
nen diese Ausbildung
1. verzahnt mit einem Masterstudiengang an einer
Hochschule für angewandte Wissenschaften ab-
leisten, der von den Ländern auf der Grundlage
von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-
zes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung eingerichtet worden war, und
2. diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden
muss, um die regionale psychotherapeutische
Versorgung sicherzustellen.
Ausbildungen nach Satz 1 sind von den Ländern
durch eine unabhängige wissenschaftsnahe Einrich-
tung und unter Einbindung der nach Landesrecht für
Gesundheit zuständigen Stelle zu evaluieren. In die
Evaluierung sind insbesondere die Qualität der Aus-
bildungsmöglichkeit im Verhältnis zu der Ausbildung
nach diesem Gesetz und der nach § 20 erlassenen
Rechtsverordnung sowie die regionale Versorgungs-
situation einzubeziehen. Über das Ergebnis der Eva-

luierung haben die Länder dem Bundesministerium
für Gesundheit bis zum 1. September 2025 zu be-
richten.“
3. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absatz 2“ die
Wörter „oder Absatz 2a“ eingefügt.
Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Ausdehnung der Melde-
pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf In-
fektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in
Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen
Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020 (BAnz
AT 31.01.2020 V1) außer Kraft.
(1a) Artikel 1 Nummer 14, Artikel 3 Nummer 4 und
Artikel 4 Nummer 4 treten mit Wirkung vom 14. Mai
2020 in Kraft.
(2) Die Artikel 9 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2020 in Kraft.
(3) Die Artikel 7 und 8 treten mit Wirkung vom 1. März
2020 in Kraft.
(4) Mit Wirkung vom 28. März 2020 treten in Kraft:
1. in Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Absatz 2 (§ 149
Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),
2. Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 150 Absatz 4
Satz 1 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
und
3. in Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b Absatz 5a (§ 150
Absatz 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
(5) Artikel 15 Absatz 1 und 3 tritt mit Wirkung vom
24. April 2020 in Kraft.
(6) Artikel 3 Nummer 2 tritt Wirkung vom 30. April
2020 in Kraft.
(7) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft.
(8) Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(8a) § 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Arti-
kel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, und § 9
des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5b dieses Geset-
zes geändert worden ist, treten am 30. September 2020
außer Kraft.
(9) § 79 Absatz 3e des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch tritt am 1. Oktober 2020 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 19. Mai 2020
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1018. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1b838f6183ec295a….