Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
Stand: 26.05.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.06.2025 – 7 K 5571/23
- VG Düsseldorf, 29.08.2014 – 23 K 9350/13Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 – L 7 KA 1/23 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 – L 7 KA 28/22 BZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2023 – L 7 KA 29/22 B ERZitiert von 6
- OVG NRW, 05.12.2007 – 13 A 932/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 15.02.2023 – M 26b K 21.2381Zitiert von 1
- VG München, 23.01.2023 – M 26a K 21.82Keine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG auf vor dem 23. Mai 2020 abgesonderte Krankheitsverdächtige KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 05.12.2007 – 13 A 931/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/19#abs-1 (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/19#abs-2 (2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.