Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2394
BGBl. 2018 I S. 2394 · 169.472 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung des Pflegepersonals
(Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
– PpSG)
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der
in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten
und der Ausbildungsvergütungen“ durch die
Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a
genannten mit den Krankenhäusern notwen-
digerweise verbundenen Ausbildungsstätten,
die Ausbildungsvergütungen für die in § 2
Nummer 1a genannten Berufe“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus-
bildungsvergütung sind Personen, die in der
Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege aus-
gebildet werden, im zweiten und dritten Jahr
ihrer Ausbildung im Verhältnis 9,5 zu 1 auf
die Stelle einer in diesen Berufen voll ausge-
bildeten Person anzurechnen. Personen, die
in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden,
sind nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung
im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer in
den Berufen der Krankenpflege oder der Kin-
derkrankenpflege voll ausgebildeten Person
anzurechnen.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und wird in seiner Entwicklung
nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Ab-
satz 1b Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
begrenzt“ eingefügt.
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Komma und werden die Wörter „soweit Ab-
satz 4 keine abweichenden Regelungen enthält“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
haben auf der Grundlage eines Konzepts des In-
stituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die
Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patien-
tenversorgung auf bettenführenden Stationen aus
dem Vergütungssystem auszugliedern und eine
neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwi-
ckeln. Hierfür haben sie insbesondere bis zum
31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheit-
liche Definition der auszugliedernden Pflegeper-
sonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Re-
gelungen für die Zuordnung von Kosten von Pfle-
gepersonal festzulegen, das überwiegend in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf betten-
führenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser
haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur
bundeseinheitlichen Definition nach den Sätzen 1
und 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leis-
tungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzu-
wenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2
Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das
DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr
2020 um die Summe der Bewertungsrelationen
der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegeperso-
nalkosten und die Zusatzentgelte um die pflege-
relevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser
Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis
zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie
haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflege-
personalkosten bis zum 30. September 2019 in
einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-
tungsrelationen je voll oder teilstationärem Bele-
gungstag auszuweisen und den Katalog jährlich
weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für
das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebud-
gets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes
anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflege-
personalkosten und die Entwicklung einer neuen
Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 so-
wie für die Vereinbarung einer bundeseinheit-
lichen Definition nach Satz 2 gelten die Regelun-
gen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung
der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberu-
fe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme
und Zugangsrechten des Bundesministeriums für
Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung
der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in
einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-
tungsrelationen und die Weiterentwicklung des
Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungs-
pflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten
dem Bundesministerium für Gesundheit über die
Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebud-
gets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes
auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen
und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat.
Sie haben hierzu zum 31. August 2021 einen Zwi-
schenbericht und zum 31. August 2025 einen ab-
schließenden Bericht vorzulegen.“

c) In Absatz 5 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-
zählung die Angabe „bis 3“ durch die Angabe
„bis 4“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In § 10 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die
Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Fortführung
der Förderung zur Verbesserung
der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
(1) Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben
der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der
Krankenhausversorgung werden dem beim Bun-
desversicherungsamt errichteten Strukturfonds in
den Jahren 2019 bis 2022 weitere Mittel in Höhe
von bis zu 500 Millionen Euro jährlich aus der Liqui-
ditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Im
Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran-
kenversicherungen an der Förderung nach Satz 1
erhöht sich das Fördervolumen um den entspre-
chenden Betrag. § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt
entsprechend. Über die Förderung der in § 12 Ab-
satz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können
auch die folgenden Vorhaben gefördert werden:
1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur
Bildung von Zentren zur Behandlung von selte-
nen, komplexen oder schwerwiegenden Erkran-
kungen an Hochschulkliniken, soweit Hoch-
schulkliniken und nicht universitäre Krankenhäu-
ser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,
2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur
Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben
zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und
telemedizinischer Netzwerkstrukturen,
3. Vorhaben zur Verbesserung der informations-
technischen Sicherheit der Krankenhäuser und
4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbil-
dungskapazitäten in den mit den Krankenhäu-
sern notwendigerweise verbundenen Ausbildungs-
stätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.
Vorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von
telemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch
insoweit gefördert werden, als Hochschulkliniken
an diesen Vorhaben beteiligt sind.
(2) Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten
Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Auf-
wendungen des Bundesversicherungsamts für die
Verwaltung der Mittel und die Durchführung der
Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen
nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019
bis 2022 jährlich bis zu 95 Prozent des Anteils be-
antragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel
mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Soweit ein
Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden An-
teil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil
noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wer-
den. Fördermittel, die von einem Land bis zum
31. Dezember 2022 durch vollständig und vorbe-
haltlos eingereichte Anträge nicht vollständig bean-
tragt worden sind, verbleiben beim Gesundheits-
fonds; der auf die Beteiligung der privaten Kranken-
versicherungen entfallende Anteil ist an diese zu-
rückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5 Prozent
des Betrags nach Satz 1 können jährlich Vorhaben
gefördert werden, die sich auf mehrere Länder er-
strecken und für die die beteiligten Länder einen
gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende
Vorhaben). Innerhalb eines Jahres nicht ausge-
schöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können
von den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022
gemeinsam beantragt werden. Soweit die Mittel
nach Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022 durch voll-
ständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht
vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie
beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung
der privaten Krankenversicherungen entfallende
Anteil ist an diese zurückzuzahlen.
(3) Voraussetzung für eine Zuteilung von Förder-
mitteln nach Absatz 2 ist, dass
1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am
1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat,
2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-
meinsam mit dem Träger der zu fördernden Ein-
richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs-
fähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzie-
rung) trägt, wobei das Land mindestens die
Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen
Haushaltsmitteln aufbringen muss,
3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
a) in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haus-
haltsmittel für die Investitionsförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe be-
reitzustellen, die dem Durchschnitt der in
den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017
hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel ent-
spricht, und
b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die
vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2
zu erhöhen und
4. die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen
des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfä-
higen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalin-
vestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen
nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach
Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019
bis 2022 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet wer-
den. Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht ge-
währt werden, soweit der Krankenhausträger ge-
genüber dem antragstellenden Land auf Grund der
zu fördernden Maßnahme zur Rückzahlung von
Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist.
Für Mittel der Investitionsförderung, auf deren
Rückzahlung das Land verzichtet hat, gilt Satz 2
entsprechend. Das Bundesversicherungsamt prüft

die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab-
satz 2 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge-
schöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete
oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das
Bundesversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine
Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von
Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwal-
tung der Mittel und die Durchführung der Förderung
notwendigen Aufwendungen des Bundesversiche-
rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1
und 2 genannten Betrag gedeckt. Dies gilt auch
für die Aufwendungen des Bundesversicherungs-
amts, die nach dem 31. Dezember 2020 für die
Durchführung der Förderung nach § 12 entstehen.
Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für länder-
übergreifende Vorhaben.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3
kann auch das Nähere geregelt werden
1. zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1
und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,
2. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen
nach Absatz 3 Satz 1 und
3. zum Nachweis zweckentsprechender Verwen-
dung der Fördermittel und zur Rückzahlung
überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-
wendeter Fördermittel.“
2. § 14 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium der Finanzen eine beglei-
tende Auswertung des durch die Förderung nach
den §§ 12 und 12a bewirkten Strukturwandels in
Auftrag. Die hierfür erforderlichen nicht personen-
bezogenen Daten werden ihm von den antragstel-
lenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung
an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur
Verfügung gestellt. Zwischenberichte über die Aus-
wertung sind dem Bundesministerium für Gesund-
heit und dem Bundesministerium der Finanzen jähr-
lich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum
31. Dezember 2020, vorzulegen. Die bis zum
31. Dezember 2020 entstehenden Aufwendungen
für die Auswertung der Förderung nach § 12 wer-
den aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und
2 gedeckt. Die nach diesem Zeitpunkt entstehen-
den Aufwendungen für die Auswertung nach § 12
und die Aufwendungen für die Auswertung nach
§ 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1
Satz 1 und 2 gedeckt.“
3. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „insbe-
sondere wirken sie mit den Abrechnungsbestim-
mungen darauf hin, dass die Voraussetzungen,
unter denen bei Wiederaufnahme von Patientin-
nen und Patienten eine Zusammenfassung der
Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung
in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem
Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung
tragen“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Widerspruch und Klage gegen die Ver-
pflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation
haben keine aufschiebende Wirkung.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Vergütungssystem“ die Wörter „ein-
schließlich Vorschriften über die Pflege-
personalkostenvergütung nach Ab-
satz 4“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
seine“ durch die Wörter „einschließlich
der Pflegepersonalkostenvergütung
nach Absatz 4 und die“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 4“
ersetzt.
4. Dem § 17c Absatz 5 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
Verband der privaten Krankenversicherung haben
eine Vereinbarung zu treffen, die das Nähere zur
Übermittlung der Daten entsprechend § 301 Ab-
satz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
regelt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 3
setzt jeweils die schriftliche Einwilligung der Versi-
cherten hierzu voraus. Die Einwilligung kann jeder-
zeit widerrufen werden.“
4a. In § 17d Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz werden
die Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die
Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
5. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „den
§§ 17b und 17d“ durch die Wörter „§ 17b, sofern
nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bun-
despflegesatzverordnung eine krankenhausindivi-
duelle Vereinbarung vorsehen,“ ersetzt.
6. In § 28 Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „Zu-
und Abschläge und sonstigen Entgelte“ durch die
Wörter „Zu- und Abschläge, sonstigen Entgelte und
der tagesbezogenen Pflegeentgelte“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
In § 17a Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „ausgebildet werden,“ die Wörter
„nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch
die Angabe „55“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die
nicht zweckentsprechend für die Finanzierung
der Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwen-
det wurden, zurückzuzahlen sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. erstmals für das Jahr 2018 den Nachweis,
dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhö-
hungen von Pflegepersonal zweckent-
sprechend für die Finanzierung des Pfle-
gepersonals verwendet wurden.“
3. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ist für die
Jahre 2017 bis 2019“ durch die Wörter „sind für die
Jahre 2017 und 2018“ ersetzt, werden nach den
Wörtern „dass die“ die Wörter „nach Satz 1“ einge-
fügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und werden die Wörter „für das Jahr 2019 sind eine
Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des
Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Kran-
kenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 vereinbar-
ten Mittel vollständig für die Finanzierung von Per-
sonal zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-
Personalverordnung verwendet wurden“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teil 1
Förderung nach § 12
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
lung die Wörter „oder der von diesem nach
§ 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
mit der Auswertung beauftragten Stelle“ ge-
strichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die von ihm
mit der Auswertung nach § 14 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stel-
le“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Ab-
schluss eines Vorhabens übersenden die Länder
dem Bundesversicherungsamt sowie den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Er-
satzkassen den Nachweis über die zweckent-
sprechende Verwendung der Fördermittel; das
Bundesversicherungsamt kann die Frist in be-
gründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder der
von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stel-
le“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesversicherungsamt übermittelt
die ihm von den zuständigen obersten Landesbe-
hörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von
den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten
Unterlagen an die von ihm mit der Auswertung
nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes beauftragte Stelle.“
3. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 2
Förderung nach § 12a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“.
4. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 18 ersetzt:
„§ 11
Förderungsfähige Vorhaben
(1) Ein Vorhaben wird nach § 12a Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn
1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären
Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses
dauerhaft geschlossen werden, insbesondere
wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebs-
stätte oder eine Fachrichtung eines Krankenhau-
ses geschlossen wird,
2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbeson-
dere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, in
wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise standort-
übergreifend konzentriert werden, insbesondere
sofern
a) Versorgungseinrichtungen betroffen sind, die
von einem nicht universitären Krankenhaus
an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums
verlegt werden, und für die
aa) der Gemeinsame Bundesausschuss Min-
destmengen festgelegt hat oder
bb) in den Krankenhausplänen der Länder
Mindestfallzahlen vorgesehen sind,
b) es sich um Versorgungseinrichtungen zur Be-
handlung seltener Erkrankungen handelt, die
von einem nicht universitären Krankenhaus
an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums
verlegt werden, oder
c) die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte
Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-
hausverbunds, etwa durch gemeinsame Ab-
stimmung des Versorgungsangebots, verein-
bart haben,
3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären
Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses,
insbesondere ein Standort, eine unselbständige
Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindes-
tens aber eine Abteilung eines Krankenhauses,
umgewandelt werden in
a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung
oder

b) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrich-
tung, insbesondere in eine Einrichtung der
ambulanten, der sektorenübergreifenden oder
der palliativen Versorgung, in eine stationäre
Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der
stationären Rehabilitation; bei Umwandlung
eines gesamten Krankenhauses in eine Ein-
richtung der sektorenübergreifenden Versor-
gung muss mindestens die Hälfte der stationä-
ren Versorgungskapazitäten des Krankenhau-
ses von der Umwandlung betroffen sein,
4. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
Entwicklung informationstechnischer oder kom-
munikationstechnischer Anlagen, Systeme oder
Verfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich
sind, um
a) die Informationstechnik der Krankenhäuser,
die die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3
der BSI-Kritisverordnung erfüllen, an die Vor-
gaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen
oder
b) telemedizinische Netzwerkstrukturen insbeson-
dere zwischen Krankenhäusern der Schwer-
punkt- und Maximalversorgung einschließlich
der Hochschulkliniken einerseits und Kranken-
häusern der Grund- und Regelversorgung an-
dererseits zu schaffen; im Rahmen der geför-
derten telemedizinischen Netzwerkstrukturen
sind Dienste der Telematikinfrastruktur im Ge-
sundheitswesen nach § 291a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen, sobald
diese zur Verfügung stehen,
5. es die Bildung eines integrierten Notfallzentrums
zum Gegenstand hat oder
6. Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäu-
sern notwendigerweise verbundenen Ausbil-
dungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e
bis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
schaffen oder erweitert werden.
(2) Als Beginn der Umsetzung eines zu fördern-
den Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausfüh-
rung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder
Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten
Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als
Beginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selb-
ständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2019
begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert
werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2019 begon-
nen werden und die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 erfüllen.
(3) Nicht gefördert werden können Vorhaben
nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und
örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Be-
handlungsplätzen oder der Neuaufnahme entspre-
chender Fachrichtungen an anderen Krankenhäu-
sern besteht.
§ 12
Förderungsfähige Kosten
(1) Gefördert werden können
1. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die
Kosten für eine Verminderung der Zahl der kran-
kenhausplanerisch festgesetzten Betten des
Krankenhauses mit
a) 4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um
11 bis 30 Betten,
b) 6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um
31 bis 60 Betten,
c) 8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um
61 bis 90 Betten,
d) 12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um
mehr als 90 Betten,
höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich
entstehenden Kosten, bei vollständiger Schlie-
ßung eines Krankenhauses oder eines Kranken-
hausstandorts die Kosten der Schließung,
2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3
und 5 die Kosten für die Schließung eines Kran-
kenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses
sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaß-
nahmen,
3. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die
die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c
genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt
Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige
Schließung eines Krankenhauses oder eines
Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorha-
bens, auch die Kosten für die erforderlichen Bau-
maßnahmen,
4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die
Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweite-
rung oder Entwicklung informations- oder kom-
munikationstechnischer Anlagen sowie die Kos-
ten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen;
für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent
der beantragten Fördermittel verwendet werden,
5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 die
Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen und
die Kosten für die erstmalige Ausstattung der
Ausbildungsstätten.
(2) § 2 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass auch die Kosten für die Aufrechterhal-
tung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Still-
legung akutstationärer Versorgungskapazitäten
nicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um
unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Ver-
trägen handelt.
(3) § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 13
Verwaltungsaufgaben
des Bundesversicherungsamts
(1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht
auf seiner Internetseite die nach § 12a Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich
aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand
vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach
Absatz 2 ergeben, sowie den Betrag, der für die
Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Ver-
fügung steht.
(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum
Ende des ersten Quartals des Jahres 2019 die ihm
bis zum 31. Dezember 2024 voraussichtlich entste-

henden Aufwendungen nach § 12a Absatz 3 Satz 7
und 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie
nach § 14 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die
tatsächlich entstandenen Ausgaben an.
(3) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht
auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. März
eines Jahres folgende Kennzahlen zum Stand
31. Dezember des Vorjahres, erstmals zum Stand
31. Dezember 2019, ohne Bezug zu den geförderten
Vorhaben:
1. Zahl der gestellten Anträge insgesamt und diffe-
renziert nach Ländern und länderübergreifenden
Vorhaben sowie Gegenstand der gestellten An-
träge, differenziert nach Ländern und länderüber-
greifenden Vorhaben,
2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt
und differenziert nach Ländern und länderüber-
greifenden Vorhaben sowie
3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt
und differenziert nach Ländern und länderüber-
greifenden Vorhaben.
(4) Das Bundesversicherungsamt kann zum
Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen
Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestim-
mungen zur Durchführung des Förderverfahrens
treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach
den §§ 14 und 17 in einem einheitlichen Format oder
in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt
werden.
§ 14
Antragstellung
(1) Die Länder können bis zum 31. Dezember
2022 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf
Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Struktur-
fonds stellen. Wird ein fristgemäß gestellter Antrag
nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zu-
rückgenommen oder werden Fördermittel nach § 16
zurückgezahlt, kann das antragstellende Land,
soweit sein Anteil nach § 13 Absatz 1 noch nicht
ausgeschöpft ist, oder können die gemeinsam an-
tragstellenden Länder, soweit der Betrag nach § 13
Absatz 1, der für die Förderung länderübergreifender
Vorhaben zur Verfügung steht, noch nicht ausge-
schöpft ist, auch nach dem 31. Dezember 2022 För-
dermittel beantragen.
(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie
darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1. die Erklärung zur Verpflichtung, die Vorausset-
zungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzu-
halten,
2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die
Bestätigung, dass
a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch
Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sicher-
gestellt ist,
b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber
dem antragstellenden Land auf Grund der
Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln
für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
3. bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
die Bestätigung,
a) dass die Konzentration von akutstationären
Versorgungskapazitäten wettbewerbsrecht-
lich zulässig ist,
b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber
dem antragstellenden Land auf Grund des
Vorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln
für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass
für die betroffenen akutstationären Versorgungs-
kapazitäten Mindestmengen oder Mindestfall-
zahlen bestehen,
5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass
es sich bei den betroffenen akutstationären Ver-
sorgungskapazitäten um Versorgungseinrich-
tungen zur Behandlung seltener Erkrankungen
handelt,
6. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass
die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte
Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-
hausverbunds vereinbart haben,
7. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Um-
wandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in
Übereinstimmung mit den maßgeblichen recht-
lichen Vorgaben steht,
8. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorgese-
henen Maßnahmen erforderlich sind, um die In-
formationstechnik des Krankenhauses an die Vor-
gaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen,
9. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe b die Bestätigung, dass die vorhan-
denen Dienste der Telematikinfrastruktur im
Gesundheitswesen nach § 291a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald
diese zur Verfügung stehen,
10. die Berechnung des Barwerts nach § 12 Absatz 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein-
schließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge-
legten versicherungsmathematischen Annahmen,
wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf-
nahme eines Darlehens des Krankenhausträgers
finanziert werden soll,
11. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich
die Erklärung,
a) in welchem Umfang die beteiligten Länder je-
weils die Kosten des Vorhabens nach § 12a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes tragen,
b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an die
beteiligten Länder auszuzahlen sind,
c) in welchem Umfang die beteiligten Länder
den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Ab-
satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in Anspruch nehmen und

d) in welchem Umfang die beteiligten Länder je-
weils zurückzuzahlende Beträge aufbringen
würden.
§ 15
Auszahlungsbescheide
des Bundesversicherungsamts
(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes-
versicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforde-
rungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die
Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermit-
tel von Anfang an nicht bestanden haben oder nach-
träglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des
Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, das Land
nicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzierung
nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes aus eigenen Haushalts-
mitteln aufbringt, Beträge nicht zweckentsprechend
verwendet worden sind, die Nachweise nach § 17
nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach
§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.
(3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 16
Rückforderung, Verzinsung
und Bewirtschaftung von Fördermitteln
(1) Das Bundesversicherungsamt macht Rückfor-
derungsansprüche gegenüber den Ländern durch
Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2
genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länder-
übergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsan-
sprüche nur gegenüber dem beteiligten Land gel-
tend zu machen, bei dem der die Rückforderung be-
gründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen
gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3
entsprechend.
(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt
§ 9 entsprechend.
§ 17
Auswertung der Wirkungen der Förderung
(1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förde-
rung übermitteln die zuständigen obersten Landes-
behörden dem Bundesversicherungsamt sowie den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Er-
satzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum
1. April 2020, für die Vorhaben, für die das Bundes-
versicherungsamt Fördermittel bewilligt hat,
1. den Stand der Umsetzung und den voraussicht-
lichen Abschluss des Vorhabens,
2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweck-
entsprechenden Verwendung der Mittel oder die
begründete Erklärung, dass eine entsprechende
Zwischenprüfung nicht erfolgt,
3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,
4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er-
gibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3
Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach
§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden
sind und
5. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die
Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-
den Erfüllungsaufwands.
(2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-
wie Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 18
Beteiligung der privaten Krankenversicherung
Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenver-
sicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind
diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nä-
here über die Zahlung, Rückzahlung und Abrech-
nung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bun-
desversicherungsamt mit dem Verband der privaten
Krankenversicherungen.“
Artikel 6
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:
„§ 15a
Durchführung
der infektionshygienischen
und hygienischen Überwachung
(1) Bei der Durchführung der folgenden infektions-
hygienischen oder hygienischen Überwachungen
unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft
geben können, die für die jeweilige Überwachung
von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten
Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwa-
chung beauftragten Personen die in Absatz 3 ge-
nannten Befugnisse:
1. infektionshygienische Überwachung durch das
Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 und 6a,
2. infektionshygienische Überwachung durch das
Gesundheitsamt nach § 36 Absatz 1 und 2,
3. hygienische Überwachung durch das Gesund-
heitsamt nach § 37 Absatz 3 und
4. infektionshygienische Überwachung durch die
zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.
(2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben
können, die für die Überwachung von Bedeutung
sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be-
auftragten Personen auf Verlangen die erforder-
lichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb
und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-
trolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem
tatsächlichen Stand entsprechende technische
Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Aus-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen

der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Perso-
nen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, befugt,
1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäfts-
räume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Ein-
richtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs- und
Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,
2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags-
über an Werktagen zu betreten und zu besichti-
gen,
3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht
zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen
oder Auszüge anzufertigen,
4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu ent-
nehmen.
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet,
den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des
Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anla-
gen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sons-
tigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, ins-
besondere unter den Voraussetzungen der §§ 16
oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Ab-
schnitts, bleiben unberührt.“
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
angefügt:
„10. Einrichtungen des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes, in denen medizinische Un-
tersuchungen, Präventionsmaßnahmen
oder ambulante Behandlungen durchge-
führt werden, und
11. ambulante Pflegedienste, die ambulante
Intensivpflege in Einrichtungen, Wohn-
gruppen oder sonstigen gemeinschaft-
lichen Wohnformen erbringen.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. ambulante Pflegedienste, die ambulante
Intensivpflege in Einrichtungen, Wohn-
gruppen oder sonstigen gemeinschaftli-
chen Wohnformen erbringen.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die infektionshygienische Überwachung
von ambulanten Pflegediensten, die ambulante
Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen
die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten
Pflegedienste haben dem Gesundheitsamt auf
dessen Anforderung die Namen und Kontakt-
daten der von ihnen versorgten Personen und der
vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.“
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
„nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende“ voran-
gestellt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Lun-
ge“ die Wörter „oder auf andere von der obersten
Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr be-
stimmten Stelle zugelassene Befunde“ eingefügt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass
Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind
und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Le-
benssituation wahrscheinlich einem erhöhten In-
fektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende
übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,
nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber
vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen solcher schwerwiegen-
der übertragbarer Krankheiten vorhanden sind,
sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer
Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare
Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt
entsprechend. Personen, die kein auf Grund der
Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeug-
nis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche
Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender
übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1
zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu be-
stimmen:
1. das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infek-
tionsrisiko im Hinblick auf bestimmte schwer-
wiegende übertragbare Krankheiten,
2. die jeweils betroffenen Personengruppen unter
Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Le-
benssituation,
3. Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach
Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung
nach Satz 2 sowie
4. die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis
nach der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland vorzulegen ist.
Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzel-
heiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen ab-
geben. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden oder die nach § 71 Absatz 1 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden
unterrichten unverzüglich die zuständigen Behör-
den über die Einreise der in der Rechtsverord-
nung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechts-
verordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten
Personen. Hierzu werden Familienname, Geburts-
name, Vornamen, Schreibweise der Namen nach
deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht
und Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift
im Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck
können die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden die gemäß Satz 2 zu übermittelnden
Daten bei den in der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach
Absatz 7 Satz 1 genannten Personen erheben.“
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie
folgt gefasst:
„(9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grund-
recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.“
4. § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
5. § 41 Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
6. § 69 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36
Absatz 5 bis 7.“
7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2
Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2
Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1,
oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2
Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2
Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1,
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2
Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2
Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach
§ 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51
Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine An-
lage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder
einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich
macht,“.
b) In Nummer 19 wird die Angabe „oder 3“ durch die
Wörter „oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halb-
satz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz“ er-
setzt.
Artikel 7
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. Dem § 11 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit
einer Begleitperson aus medizinischen Gründen
notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Ein-
richtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbrin-
gung der Begleitperson auch außerhalb des Kran-
kenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilita-
tionseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse be-
stimmt nach den medizinischen Erfordernissen
des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für
eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemä-
ßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dür-
fen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme
der Begleitperson in die stationäre Einrichtung
nach Satz 1 anfallenden Kosten.“
1. § 20 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausgaben der Krankenkassen für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
schrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab
dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versi-
cherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro
umfassen.“
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Von diesem Betrag wenden die Krankenkas-
sen für jeden ihrer Versicherten mindestens
2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und min-
destens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b
auf. Von dem Betrag für Leistungen nach
§ 20b wenden die Krankenkassen für Leistun-
gen nach § 20b, die in Einrichtungen nach
§ 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach
§ 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht
werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens
1 Euro auf.“
c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
2. In § 20a Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
3. § 20b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“
ein Komma und werden die Wörter „insbeson-
dere Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und
Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des
Elften Buches,“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterneh-
mensorganisationen“ die Wörter „und die für
die Wahrnehmung der Interessen der Einrich-
tungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrich-
tungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften
Buches auf Landesebene maßgeblichen Ver-
bände“ eingefügt.

c) In Satz 4 werden nach Wort „Unternehmensor-
ganisationen“ die Wörter „und der für die Wahr-
nehmung der Interessen der Einrichtungen nach
§ 107 Absatz 1oder der Einrichtungen nach § 71
Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landes-
ebene maßgeblichen Verbände“ eingefügt.
4. § 20d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berichts-
pflichten“ die Wörter „erstmals zum 31. Dezem-
ber 2015“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch
gemeinsame Ziele zur Erhaltung und zur Förde-
rung der Gesundheit und der Beschäftigungs-
fähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen
nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach
§ 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Zur pauschalen Abgeltung der Vergü-
tungszuschläge der Pflegekassen nach § 8 Ab-
satz 6 des Elften Buches leisten die Kranken-
kassen jährlich 640 Millionen Euro an den Aus-
gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Um-
lage gemäß dem Anteil der Versicherten der
Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versi-
cherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum
Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pfle-
geversicherung bestimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen.“
b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus,
so erbringt die Krankenkasse erforderliche sta-
tionäre Rehabilitation mit Unterkunft und Ver-
pflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neun-
ten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrich-
tung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
Für pflegende Angehörige erbringt die Kranken-
kasse stationäre Rehabilitation unabhängig da-
von, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht.
Die Krankenkasse kann für pflegende Angehö-
rige diese stationäre Rehabilitation mit Unter-
kunft und Verpflegung auch in einer nach § 37
Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten
Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der
ein Vertrag nach § 111a besteht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Bei einer stationären Rehabilitation haben
pflegende Angehörige auch Anspruch auf
die Versorgung der Pflegebedürftigen,
wenn diese in derselben Einrichtung aufge-
nommen werden. Sollen die Pflegebedürfti-
gen in einer anderen als in der Einrichtung
der pflegenden Angehörigen aufgenommen
werden, koordiniert die Krankenkasse mit
der Pflegekasse der Pflegebedürftigen de-
ren Versorgung auf Wunsch der pflegenden
Angehörigen und mit Einwilligung der Pfle-
gebedürftigen.“
bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
cc) In den bisherigen Sätzen 7 und 8 wird je-
weils die Angabe „Satz 6“ durch die An-
gabe „Satz 8“ ersetzt.
7. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Krankenfahrten zur ambulanten Behand-
lung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen vor-
liegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merk-
zeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches
in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in
den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in
die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens
eine Einstufung in den Pflegegrad 3.“
8. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 17 bis 20 wird wie folgt gefasst:
„Mit Wirkung zum 1. April 2019 ist durch den
Bewertungsausschuss eine Regelung im ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen zu treffen, nach der Videosprech-
stunden in einem weiten Umfang ermöglicht
werden. Die im Hinblick auf Videosprechstun-
den bisher enthaltene Vorgabe von Krankheits-
bildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen entfällt. Bei der Anpassung
sind die Besonderheiten in der Versorgung von
Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Be-
sonderheiten in der psychotherapeutischen
Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung
erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung
nach § 291g.“
b) Nach Absatz 2j wird folgender Absatz 2k einge-
fügt:
„(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für zahnärztliche Leistungen sind Videosprech-
stundenleistungen vorzusehen für die Untersu-
chung und Behandlung von den in Absatz 2i
genannten Versicherten und von Versicherten,
an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen
eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht
werden. Die Videosprechstundenleistungen
nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit
dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben.
§ 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die An-
passung erfolgt auf Grundlage der Vereinba-
rung nach § 291g.“
8a. Dem § 109 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergü-
tung erbrachter Leistungen und Ansprüche der
Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten

Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen
auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen,
die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1
gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf
Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem
1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hem-
mung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und
die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
9. § 119b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das
Wort „haben“ ersetzt und wird nach dem
Wort „Leistungserbringern“ das Wort „zu“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „innerhalb von drei Monaten“
eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen
eine verantwortliche Pflegefachkraft für die
Zusammenarbeit mit den vertragsärztlichen
Leistungserbringern im Rahmen der Ver-
träge nach Satz 1.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2
haben erstmals bis zum 30. Juni 2019 im Be-
nehmen mit den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbind-
liche Anforderungen für die Informations- und
Kommunikationstechnik zum elektronischen
Datenaustausch im Rahmen der Zusammen-
arbeit zwischen den stationären Pflegeeinrich-
tungen und geeigneten vertragsärztlichen Leis-
tungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu
vereinbaren. In der Vereinbarung können auf
Verlangen der für die Interessensvertretung
maßgeblichen Verbände auf Bundesebene
auch technische Anforderungen an den elektro-
nischen Datenaustausch mit ambulanten Pfle-
geeinrichtungen, Krankenhäusern, Apotheken
sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern berück-
sichtigt werden. Sobald die Dienste der Tele-
matikinfrastruktur nach § 291a für den Bereich
der Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie
in der Vereinbarung berücksichtigt werden.
(2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere
Videosprechstunden sollen im Rahmen der
Zusammenarbeit zwischen den stationären
Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertrags-
ärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1
Satz 1 Verwendung finden.“
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen evaluieren auf Grundlage einer von ihnen zu
treffenden Vereinbarung die mit den Koopera-
tionsverträgen nach Absatz 1 verbundenen
Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche
Versorgung von Versicherten in stationären
Pflegeeinrichtungen. Über die Ergebnisse be-
richten sie der Bundesregierung im Abstand
von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019.“
10. § 132a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem
Wort „Arbeitsentgelte“ die Wörter „sowie erst-
mals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die
Vergütung von längeren Wegezeiten, insbeson-
dere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge
unter Einbezug der ambulanten Pflege nach
dem Elften Buch“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt
§ 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflich-
tet, die entsprechende Bezahlung der Beschäf-
tigten nach Satz 6 jederzeit einzuhalten und
sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzu-
weisen.“
10a. § 132d wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen vereinbart mit den maßgeblichen Spit-
zenorganisationen der Hospizarbeit und Pallia-
tivversorgung auf Bundesebene unter Berück-
sichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3
erstmals bis zum 30. September 2019 einen
einheitlichen Rahmenvertrag über die Durch-
führung der Leistungen nach § 37b. Den beson-
deren Belangen von Kindern ist durch einen ge-
sonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen.
In den Rahmenverträgen sind die sächlichen
und personellen Anforderungen an die Leis-
tungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssi-
cherung und die wesentlichen Elemente der
Vergütung festzulegen. Der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene sowie der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rah-
menverträge sind in geeigneter Form öffentlich
bekannt zu machen. Personen oder Einrichtun-
gen, die die in den Rahmenverträgen festgeleg-
ten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch
auf Abschluss eines zur Versorgung berech-
tigenden Vertrages mit den Krankenkassen ein-
zeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rah-
menvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrund-
satzes. In dem Vertrag nach Satz 6 werden die
Einzelheiten der Versorgung festgelegt. Dabei
sind die regionalen Besonderheiten angemes-
sen zu berücksichtigen.
(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt
der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den
jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen
sich die Vertragspartner nicht auf eine Schieds-

person, so wird diese im Fall der Rahmenver-
träge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom
Bundesversicherungsamt und im Fall der Ver-
träge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die ver-
tragschließenden Krankenkassen zuständigen
Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage ge-
gen die Bestimmung der Schiedsperson haben
keine aufschiebende Wirkung.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Empfeh-
lungen nach Absatz 2“ durch die Wörter „Rah-
menverträgen nach Absatz 1“ ersetzt.
10b. Dem § 136c werden die folgenden Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben
zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben
von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgeset-
zes. Die besonderen Aufgaben können sich insbe-
sondere ergeben aus
a) einer überörtlichen und krankenhausübergrei-
fenden Aufgabenwahrnehmung,
b) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltun-
gen eines Krankenhauses, insbesondere in Zen-
tren für seltene Erkrankungen, oder
c) der Notwendigkeit der Konzentration der Ver-
sorgung an einzelnen Standorten wegen außer-
gewöhnlicher technischer und personeller Vor-
aussetzungen.
Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufga-
ben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem
Krankenhausentgeltgesetz oder nach den Rege-
lungen dieses Buches finanziert werden. § 17b
Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes bleibt unberührt. Soweit dies für die Er-
füllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist,
sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzu-
legen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl
von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindest-
fallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen
Einrichtungen. Den betroffenen medizinischen
Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei
der Beschlussfassung zu berücksichtigen.
(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 5
gilt § 94 entsprechend.“
11. § 137i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft überprüfen bis zum 31. August 2019
im Benehmen mit dem Verband der Priva-
ten Krankenversicherung die in § 6 der Pfle-
gepersonaluntergrenzen-Verordnung fest-
gelegten Pflegepersonaluntergrenzen und
vereinbaren im Benehmen mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung mit Wir-
kung zum 1. Januar 2020 eine Weiterent-
wicklung der in der Pflegepersonalunter-
grenzen-Verordnung festgelegten pflege-
sensitiven Bereiche in Krankenhäusern so-
wie der zugehörigen Pflegepersonalunter-
grenzen. Darüber hinaus
1. vereinbaren sie im Benehmen mit dem
Verband der Privaten Krankenversiche-
rung bis zum 31. August 2019 mit Wir-
kung zum 1. Januar 2020 Pflegeperso-
naluntergrenzen mit Wirkung für alle ge-
mäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser
für die pflegesensitiven Bereiche der
Neurologie und Herzchirurgie,
2. legen sie im Benehmen mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung bis
zum 1. Januar eines Jahres, erstmals
bis zum 1. Januar 2020, weitere pflege-
sensitive Bereiche in Krankenhäusern
fest, für die sie Pflegepersonaluntergren-
zen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zu-
gelassenen Krankenhäuser bis zum
31. August des jeweils selben Jahres
mit Wirkung für das Folgejahr, erstmals
bis zum 31. August 2020 mit Wirkung
zum 1. Januar 2021, im Benehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversi-
cherung vereinbaren.
Für jeden pflegesensitiven Bereich im Kran-
kenhaus sind die Pflegepersonaluntergren-
zen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert
nach Schweregradgruppen nach dem je-
weiligen Pflegeaufwand, der sich nach
dem vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risi-
koadjustierung für Pflegeaufwand be-
stimmt, festzulegen. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Ka-
talog zur Risikoadjustierung für Pflegeauf-
wand zum Zweck der Weiterentwicklung
und Differenzierung der Pflegepersonalun-
tergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in
Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren.“
bb) Im neuen Satz 10 wird das Wort „Vergü-
tungsabschlägen“ durch die Wörter „Sank-
tionen nach Absatz 5“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 13 werden die Wörter „Ver-
gütungsabschläge nach Satz 7“ durch die
Wörter „Sanktionen nach Satz 10“ und wird
die Angabe „30. Juni 2018“ durch die An-
gabe „31. Januar 2019“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den in den
Sätzen 4 bis 6 vorgesehenen Verfahrens-
schritten“ durch die Wörter „dem in Satz 4
vorgesehenen Verfahrensschritt“ ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Vertragsparteien
nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, werden die
Wörter „oder die Erreichung der konkreten
Zeitziele des Zeitplans“ gestrichen und wird
nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „sind“
durch das Wort „ist“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
kann auf Kosten der Vertragsparteien nach
Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder
Auswertungen in Auftrag geben oder Sach-
verständigengutachten einholen.“
cc) Der neue Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Wird das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus beauftragt, sind die notwendi-
gen Aufwendungen des Instituts aus dem
Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die
dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus nach der Pflegepersonalunter-
grenzen-Verordnung und nach dieser Vor-
schrift übertragen sind, gilt das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus als von
den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes beauftragt. Die notwendigen Auf-
wendungen des Instituts für die Erfüllung
dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag
nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu
finanzieren, der entsprechend zu erhöhen
ist. Für die Aufwendungen des Instituts
nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3
entsprechend.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus erarbeitet spätestens bis zum
31. Januar 2019 ein Konzept zur Abfrage und
Übermittlung von Daten, die für die Festlegung
von pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-
gen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des
Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich
sind. Soweit für die Herstellung der Daten-
grundlage nicht Daten aller Krankenhäuser er-
forderlich sind, legt das Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus in dem Konzept nach
Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser
und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest.
Die für die Festlegung der Pflegepersonalunter-
grenzen erforderlichen Daten, die von den
Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt wer-
den, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai
2019 an das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträ-
gern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach
§ 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit
denen der Aufwand, der bei den ausgewählten
Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten
nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pau-
schalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und
Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt
werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus
dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes zu finanzieren, der entsprechend zu er-
höhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in
einer Form auf, die eine stations- und schicht-
bezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand
gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differen-
zierte Festlegung der Pflegepersonaluntergren-
zen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung
von pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-
gen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des
Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 zur Verfügung.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die
Wörter „Personalgruppen und“ gestrichen.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch
die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den
jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes und dem In-
stitut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus einmal je Quartal die Anzahl der
Schichten mit, in denen die Pflegepersonal-
untergrenzen nach § 6 der Pflegepersonal-
untergrenzen-Verordnung oder nach den
Vorgaben einer Vereinbarung der Vertrags-
parteien nach Absatz 1 nicht eingehalten
worden sind. Die Mitteilung muss spätes-
tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
Beginn des folgenden Quartals, aufge-
schlüsselt nach Monaten und nach der Art
der Schicht, erfolgen. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt
den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
und den jeweils zuständigen Landesbehör-
den einmal je Quartal eine Zusammenstel-
lung der Angaben nach Satz 6.“
f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
sätze 4a bis 4c eingefügt:
„(4a) Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar
eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019,
auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus
unter Nennung des Namens und des Institu-
tionskennzeichens des jeweiligen Kranken-
hauses und soweit möglich für jeden Standort
eines Krankenhauses gesondert
1. die Angaben der Krankenhäuser über die
pflegesensitiven Bereiche in den Kranken-
häusern, die diese auf Grund der in § 5 Ab-
satz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-
Verordnung oder in einer Vereinbarung der
Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt
haben,
2. die jeweils geltenden Pflegepersonalunter-
grenzen und
3. den auf der Grundlage des Katalogs zur Ri-
sikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittel-
ten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven
Bereichen in den Krankenhäusern.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt
sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenver-

band Bund der Krankenkassen und der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft nach § 2a Ab-
satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
getroffenen Vereinbarung über die Definition
von Standorten der Krankenhäuser und ihrer
Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der
Internetseite der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft veröffentlicht ist.
(4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5
Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergren-
zen-Verordnung oder in einer Vereinbarung der
Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten
Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllen, ist durch die Vertrags-
parteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-
setzes ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren.
(4c) Widerspruch und Klage gegen die Er-
mittlung der pflegesensitiven Bereiche in den
Krankenhäusern und gegen die für die pflege-
sensitiven Bereiche in den Krankenhäusern
festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen ha-
ben keine aufschiebende Wirkung.“
g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1
oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Ver-
ordnung festgelegten verbindlichen Pflegeper-
sonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein
nach Absatz 1 Satz 9 oder in der Pflegeperso-
naluntergrenzen-Verordnung bestimmter Aus-
nahmetatbestand vorliegt oder die Vorausset-
zungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder in der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung be-
stimmten Übergangsregelung erfüllt sind, ha-
ben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019
entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1
Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsab-
schlägen oder einer Verringerung der Fallzahl
zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl
sind mindestens in dem Umfang zu vereinba-
ren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung
der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze aus-
zugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer
Höhe zu vereinbaren, die in einem angemesse-
nen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung
der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht.
Die in Satz 1 genannten Sanktionen können
durch die Vereinbarung von Maßnahmen er-
gänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewin-
nung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen
hat. In begründeten Ausnahmefällen können die
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits ver-
einbarte Sanktionen ausgesetzt werden.“
h) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
satz 1 Satz 1“ ein Komma und werden die Wör-
ter „nur für das Jahr 2019,“ eingefügt.
12. Nach § 137i wird folgender § 137j eingefügt:
„§ 137j
Pflegepersonalquotienten,
Verordnungsermächtigung
(1) Zur Verbesserung der Pflegepersonalaus-
stattung der Krankenhäuser und Sicherung der
pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach
§ 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegeper-
sonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der
Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversor-
gung auf bettenführenden Stationen zu dem Pfle-
geaufwand eines Krankenhauses beschreibt. Der
Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines
Krankenhauses zu ermitteln. Der Standort eines
Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwi-
schen dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die
Definition von Standorten der Krankenhäuser und
ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf
der Internetseite der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft veröffentlicht ist. Für die Zahl der in
Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Insti-
tut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den Min-
destvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a
Absatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh-
renden Stationen. Für die Ermittlung des Pflege-
aufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020
einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflege-
aufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Ab-
satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ta-
gesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen
Leistungen abbildbar sind. Das Institut aktualisiert
den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf sei-
ner Internetseite. Für die Ermittlung des Pflegeauf-
wands ermittelt das Institut auf der Grundlage die-
ses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
für jeden Standort eines Krankenhauses die
Summe seiner Bewertungsrelationen. Das Institut
übermittelt eine vergleichende Zusammenstellung
der Pflegepersonalquotienten der einzelnen Kran-
kenhäuser nach Satz 1 an das Bundesministerium
für Gesundheit sowie an die Vertragsparteien nach
§ 9 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Ver-
tragsparteien nach § 9 des Krankenhausentgelt-
gesetzes leiten die Zusammenstellung an die
betroffenen Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes und an die jeweils zu-
ständigen Landesbehörden weiter.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Insti-
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach
Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der
Krankenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates eine Untergrenze für
das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegeperso-
nal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der wider-
legbar vermutet wird, dass eine nicht patienten-
gefährdende pflegerische Versorgung noch ge-
währleistet ist. Für den Fall, dass der Pflegeperso-
nalquotient eines Krankenhauses die in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Unter-
grenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem

Verband der Privaten Krankenversicherung mit
Wirkung für die Vertragspartner nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere
Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a.
Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen
nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande,
trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag ei-
ner Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs
Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die
Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere
1. zur Festlegung der Untergrenze, die durch den
Pflegepersonalquotienten eines Krankenhauses
nicht unterschritten werden darf und
2. zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquo-
tienten der Krankenhäuser.
Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spä-
testens nach Ablauf von drei Jahren die Notwen-
digkeit einer Anpassung der Untergrenze. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt
werden, dass die nach Satz 2 von den Vertrags-
partnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-
zes vereinbarten Sanktionen vorübergehend aus-
gesetzt werden.
(2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient
eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze,
haben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes entsprechend der Verein-
barung nach Absatz 2 Satz 2 erstmals für das
Budgetjahr 2020 Sanktionen in Form von Vergü-
tungsabschlägen oder einer Verringerung der Fall-
zahl zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl
sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren,
der erforderlich ist, um die Unterschreitung des
Pflegepersonalquotienten auszugleichen. Vergü-
tungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren,
die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad
der Unterschreitung steht. Die in Satz 1 genannten
Sanktionen können durch die Vereinbarung von
Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus
zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu
ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen kön-
nen die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
hausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits
vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt
werden.
(3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das In-
stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als
von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
beauftragt. Die notwendigen Aufwendungen des
Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind
aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entspre-
chend zu erhöhen ist.“
13. § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Semikolon und
werden die Wörter „solange der Anteil noch
nicht feststeht, ist er vorläufig auf 1 Million Euro
für das Haushaltsjahr festzulegen“ gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse
nach Satz 1 Nummer 2 entfallende Anteil an
den Mitteln für den Strukturfonds nach den
§§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes wird nach Vorliegen der Geschäfts-
und Rechnungsergebnisse des Gesundheits-
fonds für das abgelaufene Kalenderjahr festge-
setzt und mit der landwirtschaftlichen Kranken-
kasse abgerechnet. Solange der Anteil noch
nicht feststeht, kann das Bundesversicherungs-
amt einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das
Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur
Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Kran-
kenkasse bestimmt das Bundesversicherungs-
amt.“
14. § 271 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12
und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
werden dem Strukturfonds aus der Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016
Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro
und in den Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in
Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich, je-
weils abzüglich des anteiligen Betrags der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 221
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zu-
geführt, soweit die Fördermittel von den Ländern
nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes abgerufen werden.“
15. In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „Die Landesverbände der Krankenkassen“ die
Wörter „und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ eingefügt.
15a. § 291 Absatz 2b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 14 wird die Angabe „1. Juli 2018“ durch
die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Von der Kürzung nach Satz 14 ist bis zum
30. Juni 2019 abzusehen, wenn der an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt
oder Zahnarzt oder die an der vertragsärztli-
chen Versorgung teilnehmende Einrichtung ge-
genüber der jeweils zuständigen Kassenärzt-
lichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem
1. April 2019 die Anschaffung der für die Prü-
fung nach Satz 3 erforderlichen Ausstattung
vertraglich vereinbart zu haben. Die zur Teil-
nahme an der vertragsärztlichen Versorgung er-
mächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus
tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die
nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer
Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärzt-
lichen Vereinigung in den Notdienst einbezoge-
nen zugelassenen Krankenhäuser sind von der
Kürzung nach Satz 14 bis zum 31. Dezember
2019 ausgenommen.“
16. Dem § 291g wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
gung und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen vereinbaren die Anforderungen an die
technischen Verfahren zu Videosprechstunden ge-
mäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verein-
barung bis zum 30. September 2019 zu treffen ist.“
16a. Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-
tation und Information kann bei Auslegungsfragen
zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den
Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen
und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergan-
genheit vornehmen, soweit diese nicht zu erwei-
terten Anforderungen an die Verschlüsselung er-
brachter Leistungen führen.“
17. § 301 wird wie folgt geändert:
a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information kann bei Ausle-
gungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach
Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach
Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit
Wirkung auch für die Vergangenheit vorneh-
men, soweit diese nicht zu erweiterten Anfor-
derungen an die Verschlüsselung erbrachter
Leistungen führen.“
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Krankenkassen haben den nach
§ 108 zugelassenen Krankenhäusern einen be-
stehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften
Buches eines Patienten oder einer Patientin
unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das
Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten
oder die Patientin zur Behandlung aufgenom-
men hat. Während des Krankenhausaufenthal-
tes eines Patienten oder einer Patientin haben
die Krankenkassen dem Krankenhaus Ände-
rungen eines bestehenden Pflegegrades des
Patienten oder der Patientin sowie beantragte
Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen
Patienten oder eine Patientin zu übermitteln.
Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2
hat im Wege elektronischer Datenübertragung
zu erfolgen.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Daten-
trägern“ die Wörter „sowie das Nähere zum
Verfahren und zu den Zeitabständen der Über-
mittlung im Wege elektronischer Datenübertra-
gungen nach Absatz 2a“ eingefügt.
18. In § 324 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2019“
durch die Angabe „31. März 2020“ ersetzt.
19. § 324 wird aufgehoben.
20. Folgender § 325 wird angefügt:
„§ 325
Übergangsregelung
zur Neuregelung der
Verjährungsfrist für die Ansprüche
von Krankenhäusern und Krankenkassen
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Kran-
kenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Ver-
gütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor
dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum
9. November 2018 nicht gerichtlich geltend ge-
macht wurden.“
Artikel 8
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus
ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermit-
teln, indem der Anteil der Personalkosten des
Krankenhauses für das Pflegepersonal an den
Personalkosten für das Pflegepersonal aller Kran-
kenhäuser im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes errechnet wird und dieser krankenhausindivi-
duelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Ver-
fügung stehende Fördersumme von 500 Millionen
Euro bezogen wird. Grundlage für die Personal-
kosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäu-
ser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen
Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausge-
wiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und
ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem
Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die
ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen
der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in
Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzu-
ziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte
Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit
den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen
bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft
jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr
liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr
zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personal-
kosten für Pflegepersonal des einzelnen Kranken-
hauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit
und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit
dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom
Krankenhaus an das Statistische Landesamt
übermittelt wurden und die Eingang in die Statis-
tik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen
sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen
Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psycho-
somatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8
ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multi-
plizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3
ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro
Pflegekraft im jeweiligen Land.“
b) Der neue Satz 10 wird aufgehoben.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Pa-
tienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020
zur vollstationären Behandlung in das Kranken-
haus aufgenommen werden.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden nach der Angabe „3c“
die Wörter „sowie Zuschläge für die Teil-
nahme an der Notfallversorgung“ eingefügt.

bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Abschläge
für die Nichtteilnahme an der Notfallversor-
gung und die“ gestrichen.
b) In Absatz 8 Satz 7 werden im zweiten Halbsatz
die Wörter „Zuschlägen für die Teilnahme an der
Notfallversorgung und“ gestrichen.
Artikel 9
Weitere Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 3 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. ein Pflegebudget nach § 6a,“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2a und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erstmals für
das Jahr 2017, der Fixkostendegressions-
abschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden“
durch die Wörter „ein jeweils für drei Jahre
zu erhebender Vergütungsabschlag von
35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag)
anzuwenden“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden die
Wörter „oder Satz 2“ jeweils gestrichen.
dd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
ee) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „da-
rüber hinaus“ gestrichen.
ff) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „2016 bis 2018
zu 90 Prozent finanziell gefördert“ durch die
Wörter „ab dem Jahr 2019 vollständig finan-
ziert“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Dazu vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag.
Wurde für Kalenderjahre ab dem Jahr 2016
bereits ein Betrag vereinbart, wird dieser um
einen für das Folgejahr neu vereinbarten Be-
trag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche
Neueinstellungen oder Aufstockungen vor-
handener Teilzeitstellen vereinbart werden.“
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „zum
Bestand der entsprechend umgerechneten
Vollkräfte am 1. Januar 2015“ durch die
Wörter „zu dem zum 31. Dezember 2018
festgestellten jahresdurchschnittlichen Be-
stand umgerechneter Vollzeitkräfte“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 2
bis 5“ durch die Wörter „Sätzen 2 bis 4“ er-
setzt.
ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag
finanzierten Neueinstellungen oder Aufsto-
ckungen vorhandener Teilzeitstellen in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf bet-
tenführenden Stationen nicht umgesetzt
werden, ist der darauf entfallende Anteil der
Finanzierung zurückzuzahlen; wird die jahres-
durchschnittliche Stellenbesetzung in dem
nach Satz 1 geförderten Pflegebereich ge-
mindert, ist der zusätzliche Betrag entspre-
chend dem darauf entfallenden Anteil der
Finanzierung zu mindern.“
ff) Nach dem neuen Satz 8 wird folgender Satz
eingefügt:
„Für die Prüfung einer notwendigen Rück-
zahlung oder Minderung hat der Kranken-
hausträger den anderen Vertragsparteien fol-
gende Bestätigungen des Jahresabschluss-
prüfers vorzulegen:
1. einmalig eine Bestätigung über die zum
31. Dezember 2018 festgestellte jahres-
durchschnittliche Stellenbesetzung in der
Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1
geförderten Pflegebereich, jeweils diffe-
renziert in Voll- und Teilzeitkräfte und um-
gerechnet in Vollzeitkräfte,
2. eine Bestätigung über die im jeweiligen
Förderjahr in der Pflege insgesamt und
in dem nach Satz 1 geförderten Pflege-
bereich zum 31. Dezember festgestellte
jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung,
jeweils differenziert in Voll- und Teilzeit-
kräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
und
3. eine Bestätigung über die zweckentspre-
chende Verwendung der Mittel.“
gg) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„Die Mittel, die vom Krankenhaus für Neu-
einstellungen oder Aufstockungen vorhan-
dener Teilzeitstellen insgesamt vereinbart
wurden, werden bei der Vereinbarung des
Pflegebudgets nach § 6a für das Jahr 2020
berücksichtigt.“
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder
Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
ausgebildetem Pflegepersonal zusätzlich zu för-
dern, werden für die Jahre 2019 bis 2024 geeig-
nete Maßnahmen zur Verbesserung der Verein-
barkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Pro-
zent finanziell gefördert. Zu diesem Zweck ver-
einbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf Ver-
langen des Krankenhauses einen zusätzlichen
Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in
den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent
des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 nicht
überschreiten darf. Wurde für ein Kalenderjahr
ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Fol-
gejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe
der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart
werden. Voraussetzung für diese Förderung ist,

dass das Krankenhaus nachweist, dass es auf-
grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der
Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Ver-
besserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie
und Beruf ergreift. Der dem Krankenhaus nach
den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende
Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abge-
rechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zu-
satzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und
gesondert in der Rechnung des Krankenhauses
ausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des
Zuschlags, für die Konfliktlösung durch die
Schiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben
zur Rückzahlung von nicht in Anspruch genom-
menen Mitteln oder die Minderung von nur zeit-
weise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Ab-
satz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Der Kranken-
hausträger hat den anderen Vertragsparteien
eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
vorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit die
zusätzlichen Mittel zweckentsprechend für die
geförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet
wurden. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals
im Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der
geförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über
den Umfang von Neueinstellungen und Aufsto-
ckungen vorhandener Teilzeitstellen, zu denen
es aufgrund der geförderten Maßnahmen
kommt. Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11
zur Übermittlung von Informationen für die Be-
richterstattung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5
zum vollständigen Ausgleich von entstehenden
Mehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend.“
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
lung nach dem Wort „Infektionsprävention“
die Wörter „(Bundesgesundheitsblatt 2009
S. 951 und Bundesgesundheitsblatt 2016
S. 1183)“ eingefügt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4 und 7“
durch die Wörter „Satz 3 und 6“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Betrag nach Satz 4 darf keine Pflege-
personalkosten enthalten, die über das
Pflegebudget finanziert werden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhun-
gen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart,
so ist die von den Vertragsparteien verein-
barte Erlössumme um 40 Prozent dieser Er-
höhungsrate zu erhöhen, erstmals für das
Jahr 2018, wobei der Erhöhungsbetrag über
das Budget des nächstmöglichen Pflege-
satzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Er-
höhung der Erlössumme gilt keine Begren-
zung durch den Veränderungswert nach § 9
Absatz 1b Satz 1.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern,
als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die
über das Pflegebudget nach § 6a finanziert
werden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf Verlangen der besonderen Einrich-
tung werden Leistungen für ausländische Pa-
tientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer
Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen, sowie Leistungen für
Empfängerinnen und Empfänger von Gesund-
heitsleistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz nicht im Rahmen der Erlössumme
vergütet.“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Vereinbarung eines Pflegebudgets
(1) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren
zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten nach
§ 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes, die dem einzelnen Krankenhaus entstehen,
ein Pflegebudget. Das Pflegebudget umfasst nicht
1. die Entgelte, die im Erlösbudget nach § 4 oder in
der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 berücksich-
tigt werden,
2. die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4,
3. die Entgelte nach § 6 Absatz 2 und
4. die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blu-
tern.
Das Pflegebudget ist zweckgebunden für die Fi-
nanzierung der Pflegepersonalkosten nach Satz 1
zu verwenden. Nicht zweckentsprechend verwen-
dete Mittel sind zurückzuzahlen.
(2) Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des
Pflegebudgets ist die Summe der im Vorjahr für
das jeweilige Krankenhaus entstandenen Pflege-
personalkosten. Bei der Ermittlung sind weiterhin
die für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden Ver-
änderungen gegenüber dem Vorjahr zu berücksich-
tigen, insbesondere bei der Zahl und der beruf-
lichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei
der Kostenentwicklung. Weichen die tatsächlichen
Pflegepersonalkosten von den vereinbarten Pflege-
personalkosten ab, sind die Mehr- oder Minderkos-
ten bei der Vereinbarung der Pflegebudgets für das
auf das Vereinbarungsjahr folgende Jahr zu berück-
sichtigen, indem das Pflegebudget für das Verein-
barungsjahr berichtigt wird und Ausgleichszahlun-
gen für das Vereinbarungsjahr geleistet werden.
Das Pflegebudget ist in seiner Entwicklung nicht
durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b
Satz 1 begrenzt. Die Wirtschaftlichkeit der dem ein-
zelnen Krankenhaus entstehenden Pflegepersonal-
kosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Ge-
hältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber
hinausgehende Vergütung bedarf es eines sach-
lichen Grundes. Sofern das Krankenhaus ab dem

Jahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits ergrif-
fene Maßnahmen fortsetzt, die zu einer Entlastung
von Pflegepersonal in der unmittelbaren Patienten-
versorgung auf bettenführenden Stationen führen,
ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu verein-
baren, inwieweit hierdurch ohne eine Beeinträchti-
gung der Patientensicherheit Pflegepersonalkosten
eingespart werden. Die Höhe der eingesparten
Pflegepersonalkosten ist im Pflegebudget in einer
Höhe von bis zu 3 Prozent des Pflegebudgets er-
höhend zu berücksichtigen. Die Pflegepersonalkos-
ten einsparende Wirkung von Maßnahmen nach
Satz 6 ist vom Krankenhaus zu begründen und die
Durchführung der Maßnahmen ist nachzuweisen.
(3) Der Krankenhausträger hat vor der Vereinba-
rung des jeweiligen Pflegebudgets den anderen
Vertragspartnern die jahresdurchschnittliche Stel-
lenbesetzung in Pflegevollkräften, gegliedert nach
Berufsbezeichnungen, sowie die Pflegepersonal-
kosten nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhaus-
träger jeweils die entsprechenden Ist-Daten des
abgelaufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden
Jahres sowie die Forderungsdaten für den Verein-
barungszeitraum vorzulegen. Nach Ablauf des Ver-
einbarungsjahres hat der Krankenhausträger den
anderen Vertragsparteien nach § 11 und dem Insti-
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zudem
jährlich jeweils bis zum 30. April eine Bestätigung
des Jahresabschlussprüfers über die jahresdurch-
schnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte,
gegliedert nach Berufsbezeichnungen, sowie über
die Pflegepersonalkosten und über die zweckent-
sprechende Mittelverwendung vorzulegen. Die Vor-
gaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 8 sind zu beachten.
(4) Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt
über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgelt-
wert. Der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-
wert wird berechnet, indem das für das Vereinba-
rungsjahr vereinbarte Pflegebudget dividiert wird
durch die nach dem Pflegeerlöskatalog nach
§ 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes ermittelte voraussichtliche Summe
der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungs-
jahr. Der für das jeweilige Jahr geltende kranken-
hausindividuelle Pflegeentgeltwert ist der Abrech-
nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten ta-
gesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6a für voll- und teilstationäre Bele-
gungstage zugrunde zu legen.
(5) Weicht die Summe der auf das Vereinba-
rungsjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses
aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a von dem vereinbarten
Pflegebudget ab, so werden Mehr- oder Minderer-
löse vollständig ausgeglichen. § 4 Absatz 3 Satz 7
und 9 ist entsprechend anzuwenden. Der ermittelte
Ausgleichsbetrag ist über das Pflegebudget für den
nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum abzuwi-
ckeln.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gehen bei
der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr
2020 die Summe der krankenhausindividuell verein-
barten Mittel nach § 4 Absatz 8 und die Mittel nach
§ 4 Absatz 9 in dem Pflegebudget für das Jahr 2020
auf. Die Mittel nach § 4 Absatz 9 gehen nur dann in
dem Pflegebudget für das Jahr 2020 auf, soweit
diese den Pflegepersonalkosten nach Absatz 1
Satz 1 zuzuordnen sind und es sich um laufende
Kosten handelt. Ist die für das Jahr 2020 zu verein-
barende Summe aus dem Gesamtbetrag nach § 4
Absatz 3 Satz 1 und dem zu vereinbarenden Pfle-
gebudget um mehr als 2 Prozent und für das Jahr
2021 um mehr als 4 Prozent niedriger als der je-
weils vereinbarte Vorjahreswert, ist für diese Jahre
das Pflegebudget so zu erhöhen, dass damit die
Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pfle-
gebudget für das Jahr 2020 auf 2 Prozent und für
das Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt wird. Diese
Erhöhung des Pflegebudgets unterliegt nicht der
Pflicht zur Rückzahlung für nicht zweckentspre-
chend verwendete Mittel nach der Vereinbarung
nach § 9 Absatz 1 Nummer 8. Satz 3 findet keine
Anwendung bei einer Minderung der Summe aus
Gesamtbetrag und Pflegebudget auf Grund von
Leistungsrückgängen.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird folgende
Nummer 6a eingefügt:
„6a. tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzah-
lung des Pflegebudgets nach § 6a,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Nr. 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 3, 5,
6 und 6a“ ersetzt und wird die Angabe „§ 6“
durch die Wörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a
je voll- oder teilstationären Belegungstag.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In anderen als den vertraglich oder gesetzlich
bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenfüh-
rung insbesondere aus Gründen des Wirtschaft-
lichkeitsgebots nicht zulässig.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b
Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes einschließlich der
Bewertungsrelationen für die tagesbezo-
gene Abzahlung des vereinbarten Pfle-
gebudgets nach § 6a,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1, 2 und 2a“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
mern 7 bis 9 ersetzt:

„7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen
nach § 10 Absatz 5 Satz 4 sowie bis
zum 31. März 2019 die Einzelheiten für
einen Nachweis, dass die zusätzlichen
Mittel für Tariferhöhungen von Pflege-
personal zweckentsprechend für dessen
Finanzierung verwendet werden, und ein
Verfahren, das gewährleistet, dass Kran-
kenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben,
die sie nicht zweckentsprechend ver-
wendet haben,
8. bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzel-
heiten zur Verhandlung des Pflegebud-
gets nach § 6a, insbesondere zu den
vorzulegenden Unterlagen und zu dem
Verfahren der Rückzahlungsabwicklung
von nicht zweckentsprechend verwen-
deten Mitteln,
9. bis zum 28. Februar 2019 die Benennung
von Prozedurenschlüsseln nach § 301
Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch, die zu streichen sind, da
sie nach Einführung des Pflegebudgets
nach § 6a für das Vergütungssystem nach
§ 17b des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes nicht mehr benötigt werden.“
b) Absatz 1a Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum
30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser,
welche die Vorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch erfüllen.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a0) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Veränderung der Summe der effektiven
Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen
entsprechend verändernd zu berücksichtigen,
so dass hieraus keine Veränderung des zu ver-
einbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.“
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Ein-
führung und Weiterentwicklung des Pflegebud-
gets nach § 6a keine Anwendung.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Bezogen auf die Personalkosten werden
für den Pflegedienst 100 Prozent sowie für
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich
und für den ärztlichen Personalbereich
jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwi-
schen dem Veränderungswert und der
Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Er-
mittlung der Tarifrate ist für
1. den Bereich des Pflegepersonals,
2. den übrigen nichtärztlichen Personalbe-
reich und
3. den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinba-
rung, die in dem jeweiligen Bereich für die
meisten Beschäftigten maßgeblich ist;
maßgeblich dabei sind für den Bereich nach
Nummer 1 die durchschnittlichen Auswir-
kungen der tarifvertraglich vereinbarten li-
nearen und strukturellen Steigerungen so-
wie Einmalzahlungen und für die Bereiche
nach den Nummern 2 und 3 jeweils die
durchschnittlichen Auswirkungen der tarif-
vertraglich vereinbarten linearen Steigerun-
gen und Einmalzahlungen.“
cc) In Satz 5 werden die Wörter „ein Drittel“
durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart
oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhö-
hungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung
des Basisfallwerts für das Folgejahr erhö-
hend zu berücksichtigen. Neben der Be-
richtigung des Basisfallwerts des Vorjahres
ist ein einmaliger Ausgleich infolge der ver-
späteten Anwendung der anteiligen Erhö-
hungsrate vorzunehmen.“
b1) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Zur pauschalen Überführung der Mittel des
Pflegezuschlags, die nicht für die pflegeri-
sche Versorgung von Patientinnen oder Pa-
tienten verwendet werden, ist für die Ver-
handlung des Basisfallwerts 2020 eine Er-
höhung von 0,3 Prozent auf den vereinbar-
ten oder festgesetzten Basisfallwert 2019
ohne Ausgleiche einzurechnen.“
bb) Im bisherigen Satz 1 erster Halbsatz wird
vor dem Semikolon ein Komma und werden
die Wörter „gemindert um die geschätzte
Summe der Beträge, die nach § 6a Absatz 6
im Pflegebudget aufgeht“ eingefügt.
c) Absatz 13 wird aufgehoben.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6“ durch
die Angabe „§§ 3 bis 6a“ ersetzt und wird die
Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mit-
tel, die nicht zweckentsprechend für die Fi-
nanzierung der Tariferhöhungen von Pflege-
personal verwendet werden, zurückzuzahlen
sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und erstmals für das Jahr 2018 den
Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 7“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
10. In § 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlösbudgets“
ein Komma und werden die Wörter „des Pflegebud-
gets“ eingefügt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fix-
kostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-
satz 13,“ gestrichen und wird nach der Angabe
„§ 6“ ein Komma und werden die Wörter „des
Pflegebudgets nach § 6a“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Fixkos-
tendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13“
gestrichen.
12. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Können die tagesbezogenen Pflegeent-
gelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a auf-
grund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr
2020 noch nicht bewertet werden, sind für jeden
vollstationären Belegungstag 130 Euro und für
jeden teilstationären Belegungstag 65 Euro abzu-
rechnen. Absatz 3 gilt entsprechend.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 werden die Wörter „eine von den
Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benen-
nende“ durch die Wörter „die vom Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte“
ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa0) In Buchstabe a werden nach dem
Wort „Betten“ die Wörter „und In-
tensivbetten“ eingefügt.
aaa) In Buchstabe d werden nach dem
Wort „Bewertungsrelationen“ die
Wörtern „des Fallpauschalen-Kata-
logs und des Pflegeerlöskatalogs“
eingefügt und werden nach den
Wörtern „nach § 5 Absatz 4“ die
Wörter „sowie der Zahlungen zum
Ausgleich der Abweichungen zwi-
schen den tatsächlichen und den
vereinbarten Pflegepersonalkosten
nach § 6a Absatz 2“ eingefügt.
bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) die Anzahl des in der unmittel-
baren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen be-
schäftigten Pflegepersonals, auf-
geteilt nach Berufsbezeichnun-
gen, jeweils umgerechnet auf
Vollkräfte, insgesamt und geglie-
dert nach den pflegesensitiven
Bereichen gemäß § 3 der Pfle-
gepersonaluntergrenzen-Verord-
nung vom 5. Oktober 2018
(BGBl. I S. 1632) und gemäß
den Vorgaben einer Vereinba-
rung der Vertragsparteien nach
§ 137i Absatz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch sowie
ab dem Datenjahr 2019 jeweils
gegliedert nach dem Kennzei-
chen des Standorts nach § 293
Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch;“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe e wird nach den
Wörtern „behandelnden Fachabteilungen“
ein Komma und werden die Wörter „und
der dazugehörigen Zeiträume, Zeiträume
der Intensivbehandlung“ eingefügt.
a1) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem
1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Ab-
satz 1 den gesetzlichen Erfordernissen ent-
sprechend angepasst.“
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „in den
Jahren 2013 bis 2021“ gestrichen.
Artikel 10
Weitere Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 9
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
Krankenpflegegesetz“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 1
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Ab-
satz 1 des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
1a. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ein Krankenhaus, das in die Liste nach
§ 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde,
hat für das der Auflistung folgende Jahr An-
spruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe
von 400 000 Euro jährlich. Die Berechnung ge-
genüber den Patientinnen oder Patienten oder
den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche
Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche
Summe der voll- und teilstationären Fälle des
Krankenhauses geteilt wird. Der Betrag nach
Satz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patien-
ten abzurechnen, die ab dem 1. Januar 2020 zur
Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen
wurden. Ist ein Krankenhaus nicht mehr in die
Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenom-
men, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei
Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die
vor dem 1. Januar des auf die letztmalige Auflis-
tung folgenden Jahres zur Behandlung in das
Krankenhaus aufgenommen wurden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-
ren die Zuschläge für besondere Aufgaben von
Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vor-
gaben des Gemeinsamen Bundesausschusses

nach § 136c Absatz 5 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 wird nach dem
Wort „Behandlungskosten“ ein Komma und wer-
den die Wörter „die um die vom Pflegebudget
nach § 6a erfassten Kosten zu mindern sind,“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „um 40
Prozent dieser Erhöhungsrate zu erhöhen, erst-
mals für das Jahr 2018“ durch die Wörter „um
die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte an-
teilige Erhöhungsrate nach § 10 Absatz 5 Satz 5
zu erhöhen, erstmals für das Jahr 2020“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe
„Satz 4“ ein Komma und werden die Wörter
„eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksich-
tigung, dass Kostensteigerungen für das Pflege-
personal in der unmittelbaren Patientenversor-
gung auf bettenführenden Stationen über das
Pflegebudget zu finanzieren sind,“ eingefügt.
b) Absatz 1a Nummer 2 wird aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2020“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflege-
dienst“ die Wörter „ohne Pflegepersonal in
der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen“ eingefügt.
cc) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Pflegepersonals“ die Wörter „ohne Pflege-
personal in der unmittelbaren Patientenver-
sorgung auf bettenführenden Stationen“ ein-
gefügt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „40 Prozent dieser
Erhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate)“
durch die Wörter „die nach § 9 Absatz 1
Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungs-
rate“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenhäuser“ die Wörter „ohne die Kosten-
entwicklung des Pflegepersonals in der unmittel-
baren Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 114a werden die folgen-
den Angaben zu den §§ 114b und 114c einge-
fügt:
„§ 114b Erhebung und Übermittlung von indi-
katorenbezogenen Daten zur verglei-
chenden Messung und Darstellung
von Ergebnisqualität in vollstationären
Pflegeeinrichtungen
§ 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüf-
rhythmus in vollstationären Einrichtun-
gen bei guter Qualität und zur Veran-
lassung unangemeldeter Prüfungen;
Berichtspflicht“.
b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:
„§ 133 Rechtsform und Vertretung in gericht-
lichen Verfahren“.
c) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende An-
gabe zu § 146 eingefügt:
„§ 146 Übergangs- und Überleitungsregelung
zur Beratung nach § 37 Absatz 3“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches
als Familienangehöriger des anderen Lebenspart-
ners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist.“
3. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 5 bis 10
angefügt:
„(5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung ist die Finanzierung der ge-
mäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fach-
lich unabhängigen Institution sicherzustellen. Die
Vertragsparteien nach § 113 und das Bundesver-
sicherungsamt vereinbaren das Nähere über das
Verfahren zur Auszahlung der aus dem Aus-
gleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die jewei-
lige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit.
(6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 er-
halten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf An-
trag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung
der Leistungserbringung insbesondere im Bereich
der medizinischen Behandlungspflege. Voraus-
setzung für die Gewährung des Vergütungszu-
schlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu
eingestelltes oder über Stellenaufstockung erwei-
tertes Pflegepersonal verfügt, das über das Per-
sonal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach
der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5
Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzli-
che Pflegepersonal muss zur Erbringung aller
vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein
und es muss sich bei dem Personal um Pflege-
fachkräfte handeln. Nur für den Fall, dass die voll-
stationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es
ihr in einem Zeitraum von über vier Monaten nicht
gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte einzu-
stellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Be-
schäftigung von zusätzlichen Pflegehilfskräften,
die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft be-
finden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das
Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finan-
zierung des Vergütungszuschlags von den Kran-

kenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Bu-
ches und von den privaten Versicherungsunter-
nehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Be-
träge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist
unter entsprechender Anwendung des § 84 Ab-
satz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen
Aufwendungen für zusätzlich
1. eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit
bis zu 40 Plätzen,
2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis
zu 80 Plätzen,
3. anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit
81 bis zu 120 Plätzen und
4. zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr
als 120 Plätzen.
Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekas-
sen monatlich zu zahlen und wird zum 15. eines
jeden Monats fällig. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundes-
vereinigungen der Träger stationärer Pflegeein-
richtungen das Nähere für die Antragstellung
und den Nachweis nach Satz 4 sowie das Zah-
lungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Fest-
legungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständig-
keit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach
Satz 8 stellen die Landesverbände der Pflegekas-
sen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung si-
cher; es genügt die Antragstellung an eine als
Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pfle-
gekasse. Die über den Vergütungszuschlag finan-
zierten zusätzlichen Stellen und die der Berech-
nung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte
Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten
sind von den Pflegeeinrichtungen unter entspre-
chender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3
und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszah-
lung des gesamten Zuschlags hat einheitlich über
eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeein-
richtung vor Ort zu erfolgen. Änderungen der den
Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte sind
von den vollstationären Pflegeeinrichtungen un-
verzüglich anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen berichtet dem Bundesministe-
rium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezem-
ber 2019 und danach jährlich über die Zahl der
durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte,
den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwick-
lung.
(7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung werden in den Jahren 2019
bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereit-
gestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen
zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit
von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ver-
bessern. Förderfähig sind individuelle und ge-
meinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die
besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften aus-
gerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbil-
dungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von
Pflege, Familie und Beruf. Gefördert werden bis
zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung
für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pfle-
geeinrichtung ist höchstens ein jährlicher Förder-
zuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesver-
bände der Pflegekassen stellen die sachgerechte
Verteilung der Mittel sicher. Der in Satz 1 ge-
nannte Betrag soll unter Berücksichtigung der
Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder
aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis sollen
einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen
können in einem Antrag die Förderung von zeitlich
und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen be-
antragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den
Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines
Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat
und die für das Land, in dem die Pflegeeinrich-
tung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereit-
gestellte Gesamtfördersumme noch nicht aus-
geschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förder-
höchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nach-
folgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr
durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch ge-
nommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
nach Anhörung der Verbände der Leistungser-
bringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2019
Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen,
Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung
sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Förder-
mittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines
Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für
Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche
Informationen und ergänzende Stellungnahmen
anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der
Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandun-
gen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
Die Genehmigung kann vom Bundesministerium
für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
(8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019
bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambu-
lante und stationäre Pflegeeinrichtung bereit-
gestellt, um digitale Anwendungen, die insbe-
sondere das interne Qualitätsmanagement, die
Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusam-
menarbeit zwischen Ärzten und stationären Pfle-
geeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiter-
bildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlas-
tung der Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig
sind Anschaffungen von digitaler oder techni-
scher Ausrüstung sowie damit verbundene Schu-
lungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der
durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel.
Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger
Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-
schließt im Einvernehmen mit dem Verband der

privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhö-
rung der Verbände der Leistungserbringer auf
Bundesebene bis zum 31. März 2019 Richtlinien
über das Nähere der Voraussetzungen und zu
dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses,
der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die
Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Gesundheit. Die Genehmi-
gung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht in-
nerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundes-
ministerium für Gesundheit vorgelegt worden
sind, beanstandet werden. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann im Rahmen der Richt-
linienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pfle-
gekassen zusätzliche Informationen und ergän-
zende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren
Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unter-
brochen. Beanstandungen des Bundesministeri-
ums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm
gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung
kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit
Auflagen verbunden werden.
(9) Die privaten Versicherungsunternehmen,
die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-
führen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Pro-
zent an den Kosten, die sich gemäß den Absät-
zen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. Die privaten Ver-
sicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich
an der Finanzierung der Vergütungszuschläge
nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der
jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von
dem Verband der privaten Krankenversicherung
e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt
zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversi-
cherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig
können die privaten Versicherungsunternehmen,
die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-
führen, für bestehende Vertragsverhältnisse die
Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung
anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksich-
tigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben.
§ 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer
ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis
auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform
mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsver-
tragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen, der Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. und das Bundesversicherungsamt re-
geln das Nähere über das Verfahren zur Bereit-
stellung der notwendigen Finanzmittel zur Finan-
zierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6
bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversi-
cherung sowie zur Feststellung und Erhebung
der Beträge der privaten Versicherungsunterneh-
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch
Vereinbarung.“
4. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie
die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen“ ge-
strichen.
5. In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wird
der Antrag später als einen Monat nach Eintritt
der Pflegebedürftigkeit gestellt,“ durch die Wörter
„Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in
dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, son-
dern später gestellt,“ ersetzt.
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil nach der Auf-
zählung nach den Wörtern „Häuslichkeit
durch“ und nach den Wörtern „sofern dies
durch“ die Wörter „eine zugelassene Pfle-
geeinrichtung“ jeweils durch die Wörter
„einen zugelassenen Pflegedienst“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die Höhe der Vergütung für die Beratung
durch einen zugelassenen Pflegedienst
oder durch eine von der Pflegekasse be-
auftragte Pflegefachkraft vereinbaren die
Pflegekassen oder deren Arbeitsgemein-
schaften in entsprechender Anwendung
des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger
des zugelassenen Pflegedienstes oder mit
der von der Pflegekasse beauftragten Pfle-
gefachkraft unter Berücksichtigung der
Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergü-
tung kann nach Pflegegraden gestaffelt
werden. Über die Höhe der Vergütung an-
erkannter Beratungsstellen und von Bera-
tungspersonen der kommunalen Gebiets-
körperschaften entscheiden ab dem Jahr
2020 die Landesverbände der Pflegekas-
sen unter Zugrundelegung der im jeweili-
gen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten
Vergütungssätze jeweils für die Dauer ei-
nes Jahres. Die Landesverbände haben die
jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Semikolon
und werden die Wörter „die Vergütung für
die Beratung entspricht der für die Pflege-
grade 2 und 3 nach Satz 5“ gestrichen.
dd) In dem bisherigen Satz 7 werden die Wör-
ter „Sätze 4 bis 6“ durch die Wörter
„Sätze 4 bis 9“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-
ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der
Beratungsperson eine weitergehende Bera-
tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-
tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-
derlichkeit einer weitergehenden Beratung der
zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-
gen privaten Versicherungsunternehmen. Diese
haben eine weitergehende Beratung nach § 7a
anzubieten.“
c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Empfehlungen enthalten Ausführungen
wenigstens

1. zu Beratungsstandards,
2. zur erforderlichen Qualifikation der Bera-
tungspersonen sowie
3. zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maß-
nahmen im Einzelfall.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen beschließt mit dem Verband der priva-
ten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Ja-
nuar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewer-
tung und standardisierten Dokumentation der
Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbe-
such durch die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien
werden erst wirksam, wenn das Bundesminis-
terium für Gesundheit sie genehmigt. Die Ge-
nehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien
nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem
sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
Beanstandungen des Bundesministeriums für
Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetz-
ten Frist zu beheben.“
7. In § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „hauswirtschaftliche Unterstützung zu leis-
ten“ durch die Wörter „die Wohngruppenmitglieder
bei der Haushaltsführung zu unterstützen“ er-
setzt.
8. Dem § 44 Absatz 5 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die
Pflegekassen und privaten Versicherungsunter-
nehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elek-
tronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die
Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen
oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die
Pflegekassen und privaten Versicherungsunter-
nehmen haben technisch sicherzustellen, dass
die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen,
wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfe-
festsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt
ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und
Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
tages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen
und privaten Versicherungsunternehmen die Mit-
teilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich,
nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt
haben, ist von den Pflegekassen und privaten Ver-
sicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag ent-
sprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Bu-
ches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall
kein Verschulden der Pflegekassen und privaten
Versicherungsunternehmen vorliegt.“
9. In § 45a Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wör-
tern „zur stundenweisen Entlastung pflegender
Angehöriger“ die Wörter „oder vergleichbar nahe-
stehender Pflegepersonen“ eingefügt.
10. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des
jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genom-
men werden; wird die Leistung in einem Kalen-
derjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht
verbrauchte Betrag in das folgende Kalender-
halbjahr übertragen werden.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Zwecke der statistischen Erfassung bei
den Pflegekassen und den privaten Versiche-
rungsunternehmen muss auf den Belegen ein-
deutig und deutlich erkennbar angegeben sein,
im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen
die Aufwendungen jeweils entstanden sind.“
11. § 45d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Je Versichertem
werden 0,10 Euro je Kalenderjahr“ durch die
Wörter „Je Kalenderjahr werden 0,15 Euro je
Versicherten“ ersetzt und wird vor dem Punkt
am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„um eine gerechte Verteilung dieser Fördermit-
tel auf die Länder zu gewährleisten, werden die
Fördermittel der Pflegeversicherung nach dem
Königsteiner Schlüssel aufgeteilt“ eingefügt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen
und privaten Pflegeversicherung nach Satz 1
ergänzt eine Förderung durch das jeweilige
Land oder die jeweilige kommunale Gebiets-
körperschaft und wird jeweils in Höhe von
75 Prozent des Zuschusses gewährt, der für
die einzelne Fördermaßnahme insgesamt ge-
leistet wird. Davon abweichend können von
den nach Satz 1 auf die Länder aufgeteilten
Mitteln Fördermittel in Höhe von insgesamt je
Kalenderjahr bis zu 0,01 Euro je Versicherten
als Gründungszuschüsse für neue Selbsthilfe-
gruppen, -organisationen und -kontaktstellen
verwendet werden, ohne dass es für die För-
derung einer Mitfinanzierung durch das Land
oder durch eine kommunale Gebietskörper-
schaft bedarf. Die Gründungszuschüsse sind
von den Selbsthilfegruppen, -organisationen
und -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen zu beantra-
gen; das Nähere zur Durchführung der Förde-
rung und zum Verfahren wird in den Empfeh-
lungen nach § 45c Absatz 7 festgelegt. Im Üb-
rigen werden für die Förderung der Selbsthilfe
die Vorgaben des § 45c und das dortige Ver-
fahren, einschließlich § 45c Absatz 2 Satz 3
und 4 und Absatz 6 Satz 2, entsprechend an-
gewendet. § 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 findet
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass von den in das Folgejahr übertragenen
Mitteln nach Satz 1, die am Ende des Folge-
jahres nicht in Anspruch genommen worden
sind, Fördermittel in Höhe von 0,01 Euro je
Versicherten in dem auf das Folgejahr folgen-
den Jahr von einer Übertragung auf die Länder
ausgenommen sind. Die nach Satz 6 von der
Übertragung ausgenommenen Mittel werden
zur Förderung von bundesweiten Tätigkeiten
von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen verwendet. Die Förderung der
bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten erfolgt

durch den Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen, ohne dass es einer Mitfinanzierung
durch das Land oder durch eine kommunale
Gebietskörperschaft bedarf. Die Förderung
der bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten ist
von den Selbsthilfegruppen, -organisationen
und -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen zu beantra-
gen. Die Bewilligung der Fördermittel aus den
gemäß den Sätzen 6 und 7 zur Verfügung ste-
henden Mitteln durch den Spitzenverband
Bund der Pflegekassen darf jeweils für einen
Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.
Nach erneuter Antragstellung kann eine Förde-
rung erneut bewilligt werden. Die Einzelheiten
zu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und
der Durchführung der Förderung sowie zu dem
Verfahren zur Vergabe der Fördermittel nach
Satz 7 werden in den Empfehlungen nach
§ 45c Absatz 7 festgelegt.“
c) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort
„Selbsthilfegruppen“ die Wörter „im Sinne die-
ser Vorschrift“ eingefügt und werden nach den
Wörtern „oder als Angehörige“ die Wörter
„oder vergleichbar Nahestehende“ eingefügt.
12. Nach § 46 Absatz 2 Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversi-
cherungsbeiträge erfolgt durch die Krankenkasse,
bei der die Pflegekasse errichtet ist.“
13. In § 55 Absatz 3a Nummer 2 werden nach dem
Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Be-
gründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“
eingefügt.
14. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Lebens-
partner“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder hinterbliebenen
Lebenspartner“ und nach dem Wort „ge-
schlossen“ die Wörter „oder die eingetra-
gene Lebenspartnerschaft vor Vollendung
des 65. Lebensjahres des Verstorbenen ge-
mäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
begründet“ eingefügt.
bb) In den Nummern 1 und 4 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
hinterbliebenen Lebenspartner“ eingefügt.
14a. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-
wendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli
2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann
die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab
dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genann-
ten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei
der Prüfung dieser Merkmale mindestens heran-
zuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im
Benehmen mit dem Verband der privaten Kran-
kenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemein-
schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-
ebene zu beschließen; die Länder, die Bundesar-
beitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
richtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.
Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bun-
desministerium für Gesundheit die Genehmigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung
als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb
von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundes-
ministerium für Gesundheit vorgelegt worden
sind, beanstandet werden.“
15. Dem § 75 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2
Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten,
dass das Personal bei demselben Einrichtungs-
träger in verschiedenen Versorgungsbereichen
flexibel eingesetzt werden kann.“
16. In § 78 Absatz 4 werden die Wörter „und die Fest-
beträge nach Absatz 3“ gestrichen.
17. Nach § 89 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die
Grundsätze für die Vergütung von längeren We-
gezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen,
die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a
Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches
vorzusehen sind, zu berücksichtigen.“
18. § 106a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Bera-
tungsstellen, beauftragte Pflegefachkräfte
sowie Beratungspersonen der kommunalen
Gebietskörperschaften, die Beratungseinsätze
nach § 37 Absatz 3 durchführen, sind mit Ein-
willigung des Versicherten berechtigt und ver-
pflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der
Pflegekassen, der privaten Versicherungsun-
ternehmen sowie der Beihilfefestsetzungsstel-
len erforderlichen Angaben zur Qualität der
Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer
Verbesserung der zuständigen Pflegekasse,
dem zuständigen privaten Versicherungsunter-
nehmen und der zuständigen Beihilfefestset-
zungsstelle zu übermitteln.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-
ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der
Beratungsperson eine weitergehende Bera-
tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-
tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-
derlichkeit einer weitergehenden Beratung der
zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-
gen privaten Versicherungsunternehmen.“
19. In § 111 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 45c“ die Wörter „und der Mittel nach § 8 Ab-
satz 9 Satz 1 und 2“ eingefügt.
20. § 113b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Absätzen 4 und 8“ die Wörter „sowie nach § 8
Absatz 5 Satz 2“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 8 werden nach den Wörtern
„Absätze 4 und 8,“ die Wörter „des § 8 Ab-
satz 5 Satz 2,“ eingefügt.
c) In Absatz 9 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter „aus-
genommen sind die zur Wahrnehmung der
Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen
Entscheidungen“ eingefügt.
20a. Nach § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom
1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020
in allen zugelassenen vollstationären Pflegeein-
richtungen nur mindestens einmal eine Prüfung
durchzuführen. Die Richtlinien nach § 114c zur
Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität
sind zu beachten. Die Landesverbände der Pfle-
gekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelas-
sene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der
Grundlage der von der Datenauswertungsstelle
nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergeb-
nisse.“
20b. § 114a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
„Die Prüfungen sind grundsätzlich am Tag zuvor
anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unange-
meldet erfolgen. Die Prüfungen in zugelassenen
vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen unan-
gekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer
Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht
nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig
war oder von der Datenauswertungsstelle nach
§ 113 Absatz 1b mangelnde Plausibilität der über-
mittelten Daten festgestellt wurde.“
20c. Nach § 114a werden die folgenden §§ 114b und
114c eingefügt:
„§ 114b
Erhebung und Übermittlung von
indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden
Messung und Darstellung von Ergebnis-
qualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen
(1) Die zugelassenen vollstationären Pflegeein-
richtungen sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober
2019 bis zum 30. Juni 2020 einmal und ab dem
1. Juli 2020 halbjährlich zu einem bestimmten
Stichtag indikatorenbezogene Daten zur verglei-
chenden Messung und Darstellung von Ergebnis-
qualität im vollstationären Bereich zu erheben und
an die Datenauswertungsstelle nach § 113 Ab-
satz 1b zu übermitteln. Die indikatorenbezogenen
Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten
Datenerhebung im Rahmen des internen Quali-
tätsmanagements zu erfassen. Wenn die Daten-
auswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum
15. September 2019 nicht eingerichtet ist, haben
die Landesverbände der Pflegekassen die Erfül-
lung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b sicher-
zustellen.
(2) Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1
Satz 1 übermittelten indikatorenbezogenen Daten
werden entsprechend den Qualitätsdarstellungs-
vereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Aus-
nahme der zwischen dem 1. Oktober 2019 und
dem 30. Juni 2020 erstmals erhobenen und über-
mittelten Daten veröffentlicht.
(3) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung wird im Jahr 2019 ein einma-
liger Förderbetrag in Höhe von 1 000 Euro für jede
zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung be-
reitgestellt, um die für die Erhebung von indikato-
renbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-
sung und Darstellung von Ergebnisqualität not-
wendigen Schulungen in den Einrichtungen zu
unterstützen. Die Modalitäten der Auszahlung der
Fördermittel durch eine Pflegekasse werden von
den Landesverbänden der Pflegekassen festge-
legt. Die privaten Versicherungsunternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
ren, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent
an den Kosten. Der jeweilige Finanzierungsanteil,
der auf die privaten Versicherungsunternehmen
entfällt, kann von dem Verband der privaten Kran-
kenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundes-
versicherungsamt zugunsten des Ausgleichs-
fonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet
werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen, der Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. und das Bundesversicherungsamt re-
geln das Nähere über das Verfahren zur Bereit-
stellung der notwendigen Finanzmittel aus dem
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie
zur Feststellung und Erhebung der Beträge der pri-
vaten Versicherungsunternehmen, die die private
Pflege-Pflichtversicherung durchführen, durch Ver-
einbarung.
§ 114c
Richtlinien zur
Verlängerung des Prüfrhythmus in
vollstationären Einrichtungen bei
guter Qualität und zur Veranlassung
unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht
(1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine
Prüfung in einer zugelassenen vollstationären
Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2021 regel-
mäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren
stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung
ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen und des
Prüfdienstes des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. bis zum 30. September
2019 in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines
hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die
Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach
§ 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung
der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuzie-
hen, die in dem Abschlussbericht des wissen-
schaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der In-
strumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen
nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdar-
stellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären
Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue

Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der
vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September
2018 abgenommenen Fassung zum indikatoren-
gestützten Verfahren dargelegt wurden. Die Fest-
stellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine
Einrichtung sichergestellt ist, soll von den Lan-
desverbänden der Pflegekassen auf der Grund-
lage der durch die Datenauswertungsstelle nach
§ 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und
der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten
Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-
mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebe-
dürftiger und behinderter Menschen wirken nach
Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Ände-
rung der Richtlinien mit. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Trä-
ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-
zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ih-
nen ist unter Übermittlung der hierfür erforderli-
chen Informationen innerhalb einer angemesse-
nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kri-
terien nach Satz 2 sind auf der Basis der empiri-
schen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle
nach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewer-
tung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen
sowie des allgemein anerkannten Standes der
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmä-
ßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.
(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn
das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-
migt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach-
dem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Be-
anstandungen des Bundesministeriums für Ge-
sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit
zum 30. September 2020, zum 31. März 2021 und
danach jährlich über die Erfahrungen der Pflege-
kassen mit
1. der Erhebung und Übermittlung von indikato-
renbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-
sung und Darstellung von Ergebnisqualität in
vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b
Absatz 1 und
2. Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November
2019 nach § 114 in vollstationären Pflegeein-
richtungen durchgeführt werden.
Für die Berichterstattung zum 31. März 2021 be-
auftragt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen eine unabhängige wissenschaftliche Einrich-
tung oder einen unabhängigen Sachverständigen
mit der Evaluation der in den Qualitätsdarstel-
lungsvereinbarungen festgelegten Bewertungs-
systematik für die Ergebnisse der Qualitätsprü-
fungen.“
20d. In § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „den §§ 18b, 114a Absatz 7“ durch die
Wörter „§§ 18b, 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1“
ersetzt.
20e. In § 123 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „6
erster Halbsatz, Satz 7“ durch die Wörter „9, 10
erster Halbsatz“ ersetzt.
21. § 133 wird wie folgt gefasst:
„§ 133
Rechtsform und
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-
chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-
den. Die Vertretung des Sondervermögens in ge-
richtlichen Verfahren erfolgt ab dem 1. Januar
2020 durch das Bundesversicherungsamt. Die
Entscheidung über die Einleitung eines gerichtli-
chen Verfahrens trifft das Bundesversicherungs-
amt im Einvernehmen mit dem in dem in § 134
Absatz 2 Satz 3 genannten Anlageausschuss ver-
tretenen Bundesministerium für Gesundheit. Dem
Bundesversicherungsamt bezüglich der Vertre-
tung des Sondervermögens in gerichtlichen Ver-
fahren entstehende Kosten werden aus Mitteln
des Pflegevorsorgefonds getragen. Der allge-
meine Gerichtsstand des Sondervermögens ist
Bonn. Die Vertretung des Sondervermögens in
gerichtlichen Verfahren einschließlich der Ent-
scheidung über die Einleitung gerichtlicher Ver-
fahren erfolgt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2019 durch das Bundesministerium für Gesund-
heit. Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019
anhängig gewordene gerichtliche Verfahren ver-
bleibt die Vertretung bis zum Abschluss der Ver-
fahren beim Bundesministerium für Gesundheit.“
22. Folgender § 146 wird angefügt:
„§ 146
Übergangs- und Überleitungsregelung
zur Beratung nach § 37 Absatz 3
(1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die
Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6
in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze
erstmals für die jeweilige beratende Stelle verein-
bart oder durch die Landesverbände der Pflege-
kassen festgelegt wird.
(2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungsein-
sätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung durchgeführt
haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach
§ 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.“
Artikel 12
Weitere Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen
mit Behinderungen (§ 43a),“.
2. § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Ab-
satzes 2 sind
1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen
zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen
Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur
Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe,
die schulische Ausbildung oder die Erziehung
kranker Menschen oder von Menschen mit Be-
hinderungen im Vordergrund des Zweckes der
Einrichtung stehen,
2. Krankenhäuser sowie
3. Räumlichkeiten,
a) in denen der Zweck des Wohnens von Men-
schen mit Behinderungen und der Erbringung
von Leistungen der Eingliederungshilfe für
diese im Vordergrund steht,
b) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreu-
ungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung
der dort wohnenden Menschen mit Behinde-
rungen durch Leistungserbringer regelmäßig
einen Umfang erreicht, der weitgehend der
Versorgung in einer vollstationären Einrichtung
entspricht; bei einer Versorgung der Menschen
mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten
im Sinne der Buchstaben a und b als auch in
Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine
Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Um-
fang der Versorgung durch Leistungserbringer
weitgehend der Versorgung in einer vollstatio-
nären Einrichtung entspricht.“
Artikel 13
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 8 Absatz 2c des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, werden die Wörter „Aufwendung
von mindestens 2 Euro“ durch das Wort „Aufwendun-
gen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“
ersetzt.
Artikel 13a
Änderung des
GKV-Versichertenentlastungsgesetzes
Artikel 13 Absatz 3 des GKV-Versichertenentlas-
tungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
wird aufgehoben.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 8 treten mit Wirkung vom 2. Au-
gust 2018 in Kraft.
(3) Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
mer 21 und Artikel 13a treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 2. Januar 2019 in Kraft.
(5) Die Artikel 10 und 12 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 19 tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 11. Dezember
verkünden.
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ad0badc9f107ed52….