Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2394

BGBl. 2018 I S. 2394 · 169.472 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
                                              Gesetz
                                 zur Stärkung des Pflegepersonals
                            (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
– PpSG)
                                             Vom 11. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
          Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der
           in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten
           und der Ausbildungsvergütungen“ durch die
           Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a
           genannten mit den Krankenhäusern notwen-
           digerweise verbundenen Ausbildungsstätten,
           die Ausbildungsvergütungen für die in § 2
           Nummer 1a genannten Berufe“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus-

          bildungsvergütung sind Personen, die in der

          Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege aus-

          gebildet werden, im zweiten und dritten Jahr

          ihrer Ausbildung im Verhältnis 9,5 zu 1 auf

          die Stelle einer in diesen Berufen voll ausge-

          bildeten Person anzurechnen. Personen, die

          in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden,

          sind nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung

          im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer in

          den Berufen der Krankenpflege oder der Kin-

          derkrankenpflege voll ausgebildeten Person

          anzurechnen.“

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „und wird in seiner Entwicklung
      nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Ab-
      satz 1b Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
      begrenzt“ eingefügt.
2. § 17b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende

      ein Komma und werden die Wörter „soweit Ab-

      satz 4 keine abweichenden Regelungen enthält“

      eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
       haben auf der Grundlage eines Konzepts des In-
       stituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die
       Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patien-
       tenversorgung auf bettenführenden Stationen aus
       dem Vergütungssystem auszugliedern und eine

neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwi-
ckeln. Hierfür haben sie insbesondere bis zum
31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheit-
liche Definition der auszugliedernden Pflegeper-
sonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Re-
gelungen für die Zuordnung von Kosten von Pfle-
gepersonal festzulegen, das überwiegend in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf betten-
führenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser
haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur
bundeseinheitlichen Definition nach den Sätzen 1
und 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leis-
tungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzu-
wenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2
Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das
DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr
2020 um die Summe der Bewertungsrelationen
der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegeperso-
nalkosten und die Zusatzentgelte um die pflege-
relevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser
Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis
zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie
haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflege-
personalkosten bis zum 30. September 2019 in

einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-

tungsrelationen je voll oder teilstationärem Bele-

gungstag auszuweisen und den Katalog jährlich

weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für

das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach

§ 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebud-

gets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes

anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflege-

personalkosten und die Entwicklung einer neuen

Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 so-

wie für die Vereinbarung einer bundeseinheit-

lichen Definition nach Satz 2 gelten die Regelun-

gen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung
der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberu-
fe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme
und Zugangsrechten des Bundesministeriums für
Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung
der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in
einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewer-
tungsrelationen und die Weiterentwicklung des

Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungs-

pflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die

Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten

dem Bundesministerium für Gesundheit über die
Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebud-
gets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes
auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen
und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat.
Sie haben hierzu zum 31. August 2021 einen Zwi-
schenbericht und zum 31. August 2025 einen ab-
schließenden Bericht vorzulegen.“
BGBl. 2018, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395
  c) In Absatz 5 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-
     zählung die Angabe „bis 3“ durch die Angabe
     „bis 4“ ersetzt.

                       Artikel 2
              Weitere Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In § 10 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
   Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die
   Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                          „§ 12a
                      Fortführung
            der Förderung zur Verbesserung
      der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
      (1) Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben
   der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der
   Krankenhausversorgung werden dem beim Bun-
   desversicherungsamt errichteten Strukturfonds in
   den Jahren 2019 bis 2022 weitere Mittel in Höhe
   von bis zu 500 Millionen Euro jährlich aus der Liqui-

   ditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Im

   Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran-
   kenversicherungen an der Förderung nach Satz 1
   erhöht sich das Fördervolumen um den entspre-
   chenden Betrag. § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt
   entsprechend. Über die Förderung der in § 12 Ab-
   satz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können
   auch die folgenden Vorhaben gefördert werden:
   1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur
      Bildung von Zentren zur Behandlung von selte-
      nen, komplexen oder schwerwiegenden Erkran-
      kungen an Hochschulkliniken, soweit Hoch-
      schulkliniken und nicht universitäre Krankenhäu-
      ser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,
   2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur
      Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben
      zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und
      telemedizinischer Netzwerkstrukturen,

   3. Vorhaben zur Verbesserung der informations-
      technischen Sicherheit der Krankenhäuser und
   4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbil-
      dungskapazitäten in den mit den Krankenhäu-
      sern notwendigerweise verbundenen Ausbildungs-
      stätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.

   Vorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von
   telemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch
   insoweit gefördert werden, als Hochschulkliniken
   an diesen Vorhaben beteiligt sind.
      (2) Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten
   Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Auf-
   wendungen des Bundesversicherungsamts für die
   Verwaltung der Mittel und die Durchführung der
   Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen
   nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019
   bis 2022 jährlich bis zu 95 Prozent des Anteils be-
   antragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel
   mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Soweit ein

Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden An-
teil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil
noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wer-
den. Fördermittel, die von einem Land bis zum
31. Dezember 2022 durch vollständig und vorbe-
haltlos eingereichte Anträge nicht vollständig bean-
tragt worden sind, verbleiben beim Gesundheits-
fonds; der auf die Beteiligung der privaten Kranken-
versicherungen entfallende Anteil ist an diese zu-
rückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5 Prozent
des Betrags nach Satz 1 können jährlich Vorhaben
gefördert werden, die sich auf mehrere Länder er-
strecken und für die die beteiligten Länder einen
gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende
Vorhaben). Innerhalb eines Jahres nicht ausge-
schöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können
von den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022
gemeinsam beantragt werden. Soweit die Mittel
nach Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022 durch voll-
ständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht
vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie
beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung
der privaten Krankenversicherungen entfallende
Anteil ist an diese zurückzuzahlen.
  (3) Voraussetzung für eine Zuteilung von Förder-
mitteln nach Absatz 2 ist, dass

1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am

   1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat,

2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-
   meinsam mit dem Träger der zu fördernden Ein-
   richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs-
   fähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzie-
   rung) trägt, wobei das Land mindestens die
   Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen
   Haushaltsmitteln aufbringen muss,
3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
   a) in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haus-
      haltsmittel für die Investitionsförderung der
      Krankenhäuser mindestens in der Höhe be-
      reitzustellen, die dem Durchschnitt der in
      den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017
      hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel ent-
      spricht, und

   b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die
      vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2
      zu erhöhen und
4. die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen
des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfä-
higen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalin-
vestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen
nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach
Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019
bis 2022 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet wer-
den. Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht ge-
währt werden, soweit der Krankenhausträger ge-
genüber dem antragstellenden Land auf Grund der
zu fördernden Maßnahme zur Rückzahlung von
Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist.
Für Mittel der Investitionsförderung, auf deren
Rückzahlung das Land verzichtet hat, gilt Satz 2
entsprechend. Das Bundesversicherungsamt prüft
BGBl. 2018, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396
   die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab-
   satz 2 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge-
   schöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete
   oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das
   Bundesversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine
   Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von
   Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwal-
   tung der Mittel und die Durchführung der Förderung
   notwendigen Aufwendungen des Bundesversiche-

   rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1
   und 2 genannten Betrag gedeckt. Dies gilt auch
   für die Aufwendungen des Bundesversicherungs-
   amts, die nach dem 31. Dezember 2020 für die
   Durchführung der Förderung nach § 12 entstehen.
   Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für länder-
   übergreifende Vorhaben.
     (4) In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3
   kann auch das Nähere geregelt werden

   1. zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1
      und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,

   2. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen
      nach Absatz 3 Satz 1 und

   3. zum Nachweis zweckentsprechender Verwen-
      dung der Fördermittel und zur Rückzahlung
      überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-
      wendeter Fördermittel.“

2. § 14 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:
   „Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung
   mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
   dem Bundesministerium der Finanzen eine beglei-
   tende Auswertung des durch die Förderung nach
   den §§ 12 und 12a bewirkten Strukturwandels in
   Auftrag. Die hierfür erforderlichen nicht personen-
   bezogenen Daten werden ihm von den antragstel-
   lenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung

   an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur

   Verfügung gestellt. Zwischenberichte über die Aus-

   wertung sind dem Bundesministerium für Gesund-

   heit und dem Bundesministerium der Finanzen jähr-

   lich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum
   31. Dezember 2020, vorzulegen. Die bis zum
   31. Dezember 2020 entstehenden Aufwendungen
   für die Auswertung der Förderung nach § 12 wer-
   den aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und
   2 gedeckt. Die nach diesem Zeitpunkt entstehen-
   den Aufwendungen für die Auswertung nach § 12
   und die Aufwendungen für die Auswertung nach
   § 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1
   Satz 1 und 2 gedeckt.“

3. § 17b wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
      „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
      ein Semikolon und werden die Wörter „insbe-
      sondere wirken sie mit den Abrechnungsbestim-
      mungen darauf hin, dass die Voraussetzungen,
      unter denen bei Wiederaufnahme von Patientin-
      nen und Patienten eine Zusammenfassung der
      Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung
      in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem
      Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung
      tragen“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Widerspruch und Klage gegen die Ver-
          pflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation
          haben keine aufschiebende Wirkung.“
   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Vergütungssystem“ die Wörter „ein-
               schließlich Vorschriften über die Pflege-
               personalkostenvergütung nach Ab-
               satz 4“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
               seine“ durch die Wörter „einschließlich
               der    Pflegepersonalkostenvergütung
               nach Absatz 4 und die“ ersetzt.

      bb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 3
          Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 4“
          ersetzt.

4. Dem § 17c Absatz 5 werden die folgenden Sätze
   angefügt:

   „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
   Verband der privaten Krankenversicherung haben
   eine Vereinbarung zu treffen, die das Nähere zur
   Übermittlung der Daten entsprechend § 301 Ab-
   satz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   regelt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 3
   setzt jeweils die schriftliche Einwilligung der Versi-
   cherten hierzu voraus. Die Einwilligung kann jeder-
   zeit widerrufen werden.“
4a. In § 17d Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz werden
    die Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die
    Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „den

   §§ 17b und 17d“ durch die Wörter „§ 17b, sofern

   nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bun-

   despflegesatzverordnung eine krankenhausindivi-

   duelle Vereinbarung vorsehen,“ ersetzt.

6. In § 28 Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „Zu-
   und Abschläge und sonstigen Entgelte“ durch die
   Wörter „Zu- und Abschläge, sonstigen Entgelte und
   der tagesbezogenen Pflegeentgelte“ ersetzt.

                       Artikel 3
              Weitere Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   In § 17a Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „ausgebildet werden,“ die Wörter
„nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung“ eingefügt.

                       Artikel 4

                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2018, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2397
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch
   die Angabe „55“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die
      nicht zweckentsprechend für die Finanzierung
      der Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwen-
      det wurden, zurückzuzahlen sind.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. erstmals für das Jahr 2018 den Nachweis,
              dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhö-
              hungen von Pflegepersonal zweckent-
              sprechend für die Finanzierung des Pfle-
              gepersonals verwendet wurden.“
3. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ist für die
   Jahre 2017 bis 2019“ durch die Wörter „sind für die
   Jahre 2017 und 2018“ ersetzt, werden nach den
   Wörtern „dass die“ die Wörter „nach Satz 1“ einge-
   fügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
   und werden die Wörter „für das Jahr 2019 sind eine
   Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des
   Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Kran-
   kenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 vereinbar-
   ten Mittel vollständig für die Finanzierung von Per-
   sonal zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-
   Personalverordnung verwendet wurden“ eingefügt.
                        Artikel 5

                  Änderung der

       Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

  Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) wird wie folgt ge-

ändert:

1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                           „Teil 1
                 Förderung nach § 12
        des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
          lung die Wörter „oder der von diesem nach
          § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
          mit der Auswertung beauftragten Stelle“ ge-
          strichen.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die von ihm
          mit der Auswertung nach § 14 des Kranken-
          hausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stel-
          le“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Ab-
      schluss eines Vorhabens übersenden die Länder
      dem Bundesversicherungsamt sowie den Lan-
      desverbänden der Krankenkassen und den Er-
      satzkassen den Nachweis über die zweckent-
      sprechende Verwendung der Fördermittel; das
      Bundesversicherungsamt kann die Frist in be-
      gründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern.“

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder der
     von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Kran-
     kenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stel-
     le“ gestrichen.

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Das Bundesversicherungsamt übermittelt
     die ihm von den zuständigen obersten Landesbe-
     hörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von
     den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten

     Unterlagen an die von ihm mit der Auswertung
     nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
     zes beauftragte Stelle.“
3. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Teil 2

                Förderung nach § 12a
        des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“.
4. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 18 ersetzt:
                         „§ 11

              Förderungsfähige Vorhaben
     (1) Ein Vorhaben wird nach § 12a Absatz 1 in Ver-
  bindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Kran-
  kenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn
  1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären
     Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses
     dauerhaft geschlossen werden, insbesondere
     wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebs-
     stätte oder eine Fachrichtung eines Krankenhau-
     ses geschlossen wird,
  2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbeson-
     dere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, in

     wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise standort-

     übergreifend konzentriert werden, insbesondere
     sofern

     a) Versorgungseinrichtungen betroffen sind, die

        von einem nicht universitären Krankenhaus
        an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums
        verlegt werden, und für die
        aa) der Gemeinsame Bundesausschuss Min-
            destmengen festgelegt hat oder
        bb) in den Krankenhausplänen der Länder
            Mindestfallzahlen vorgesehen sind,
     b) es sich um Versorgungseinrichtungen zur Be-
        handlung seltener Erkrankungen handelt, die
        von einem nicht universitären Krankenhaus
        an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums
        verlegt werden, oder
     c) die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte
        Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-
        hausverbunds, etwa durch gemeinsame Ab-
        stimmung des Versorgungsangebots, verein-
        bart haben,

  3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären
     Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses,
     insbesondere ein Standort, eine unselbständige
     Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindes-
     tens aber eine Abteilung eines Krankenhauses,
     umgewandelt werden in
     a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung
        oder
BGBl. 2018, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
       b) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrich-
          tung, insbesondere in eine Einrichtung der
          ambulanten, der sektorenübergreifenden oder
          der palliativen Versorgung, in eine stationäre
          Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der
          stationären Rehabilitation; bei Umwandlung
          eines gesamten Krankenhauses in eine Ein-
          richtung der sektorenübergreifenden Versor-
          gung muss mindestens die Hälfte der stationä-
          ren Versorgungskapazitäten des Krankenhau-
          ses von der Umwandlung betroffen sein,
  4. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder
     Entwicklung informationstechnischer oder kom-
     munikationstechnischer Anlagen, Systeme oder
     Verfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich
     sind, um

       a) die Informationstechnik der Krankenhäuser,
          die die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3
          der BSI-Kritisverordnung erfüllen, an die Vor-
          gaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen
          oder
       b) telemedizinische Netzwerkstrukturen insbeson-
          dere zwischen Krankenhäusern der Schwer-
          punkt- und Maximalversorgung einschließlich
          der Hochschulkliniken einerseits und Kranken-
          häusern der Grund- und Regelversorgung an-
          dererseits zu schaffen; im Rahmen der geför-
          derten telemedizinischen Netzwerkstrukturen
          sind Dienste der Telematikinfrastruktur im Ge-
          sundheitswesen nach § 291a des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen, sobald
          diese zur Verfügung stehen,
  5. es die Bildung eines integrierten Notfallzentrums
     zum Gegenstand hat oder

  6. Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäu-
     sern notwendigerweise verbundenen Ausbil-
     dungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e
     bis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
     schaffen oder erweitert werden.

     (2) Als Beginn der Umsetzung eines zu fördern-

  den Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausfüh-

  rung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder

  Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten

  Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als

  Beginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selb-

  ständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2019
  begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert
  werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2019 begon-
  nen werden und die Voraussetzungen des Absat-
  zes 1 erfüllen.
     (3) Nicht gefördert werden können Vorhaben
  nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und
  örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Be-
  handlungsplätzen oder der Neuaufnahme entspre-
  chender Fachrichtungen an anderen Krankenhäu-
  sern besteht.

                           § 12

                 Förderungsfähige Kosten

       (1) Gefördert werden können

  1. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die
     Kosten für eine Verminderung der Zahl der kran-

   kenhausplanerisch festgesetzten     Betten   des
   Krankenhauses mit
   a) 4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um
      11 bis 30 Betten,

   b) 6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um
      31 bis 60 Betten,
   c) 8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um
      61 bis 90 Betten,
   d) 12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um
      mehr als 90 Betten,
   höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich
   entstehenden Kosten, bei vollständiger Schlie-
   ßung eines Krankenhauses oder eines Kranken-
   hausstandorts die Kosten der Schließung,

2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3
   und 5 die Kosten für die Schließung eines Kran-
   kenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses
   sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaß-
   nahmen,
3. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die
   die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c
   genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt
   Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige
   Schließung eines Krankenhauses oder eines
   Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorha-
   bens, auch die Kosten für die erforderlichen Bau-
   maßnahmen,
4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die
   Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweite-
   rung oder Entwicklung informations- oder kom-
   munikationstechnischer Anlagen sowie die Kos-
   ten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen;
   für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent
   der beantragten Fördermittel verwendet werden,

5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 die
   Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen und
   die Kosten für die erstmalige Ausstattung der
   Ausbildungsstätten.
   (2) § 2 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-

gabe, dass auch die Kosten für die Aufrechterhal-

tung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Still-

legung akutstationärer Versorgungskapazitäten

nicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um

unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Ver-

trägen handelt.

  (3) § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

                       § 13
              Verwaltungsaufgaben
          des Bundesversicherungsamts
   (1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht
auf seiner Internetseite die nach § 12a Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich
aus dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand
vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach
Absatz 2 ergeben, sowie den Betrag, der für die
Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Ver-

fügung steht.

   (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum
Ende des ersten Quartals des Jahres 2019 die ihm
bis zum 31. Dezember 2024 voraussichtlich entste-
BGBl. 2018, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399
henden Aufwendungen nach § 12a Absatz 3 Satz 7
und 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie
nach § 14 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die
tatsächlich entstandenen Ausgaben an.

   (3) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht
auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. März
eines Jahres folgende Kennzahlen zum Stand

31. Dezember des Vorjahres, erstmals zum Stand

31. Dezember 2019, ohne Bezug zu den geförderten

Vorhaben:

1. Zahl der gestellten Anträge insgesamt und diffe-

   renziert nach Ländern und länderübergreifenden

   Vorhaben sowie Gegenstand der gestellten An-

   träge, differenziert nach Ländern und länderüber-

   greifenden Vorhaben,

2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt

   und differenziert nach Ländern und länderüber-

   greifenden Vorhaben sowie

3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt
   und differenziert nach Ländern und länderüber-
   greifenden Vorhaben.
   (4) Das Bundesversicherungsamt kann zum
Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen
Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestim-
mungen zur Durchführung des Förderverfahrens
treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach
den §§ 14 und 17 in einem einheitlichen Format oder
in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt
werden.

                       § 14
                  Antragstellung
   (1) Die Länder können bis zum 31. Dezember
2022 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf
Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Struktur-
fonds stellen. Wird ein fristgemäß gestellter Antrag
nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zu-
rückgenommen oder werden Fördermittel nach § 16
zurückgezahlt, kann das antragstellende Land,
soweit sein Anteil nach § 13 Absatz 1 noch nicht
ausgeschöpft ist, oder können die gemeinsam an-
tragstellenden Länder, soweit der Betrag nach § 13

Absatz 1, der für die Förderung länderübergreifender

Vorhaben zur Verfügung steht, noch nicht ausge-

schöpft ist, auch nach dem 31. Dezember 2022 För-

dermittel beantragen.

  (2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie
darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

 1. die Erklärung zur Verpflichtung, die Vorausset-
    zungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3

    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzu-

    halten,

 2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die
    Bestätigung, dass
   a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch
      Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sicher-
      gestellt ist,
   b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber
      dem antragstellenden Land auf Grund der

       Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln
       für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
 3. bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
    die Bestätigung,

    a) dass die Konzentration von akutstationären
       Versorgungskapazitäten wettbewerbsrecht-
       lich zulässig ist,

    b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber

       dem antragstellenden Land auf Grund des

       Vorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln

       für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,

 4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2

    Buchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass

    für die betroffenen akutstationären Versorgungs-

    kapazitäten Mindestmengen oder Mindestfall-

    zahlen bestehen,

 5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2

    Buchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass

    es sich bei den betroffenen akutstationären Ver-
    sorgungskapazitäten um Versorgungseinrich-
    tungen zur Behandlung seltener Erkrankungen
    handelt,
 6. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
    Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass
    die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte
    Zusammenarbeit im Rahmen eines Kranken-
    hausverbunds vereinbart haben,
 7. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3
    Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Um-
    wandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in
    Übereinstimmung mit den maßgeblichen recht-
    lichen Vorgaben steht,
 8. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4
    Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorgese-
    henen Maßnahmen erforderlich sind, um die In-
    formationstechnik des Krankenhauses an die Vor-
    gaben von § 8a des BSI-Gesetzes anzupassen,
 9. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4
    Buchstabe b die Bestätigung, dass die vorhan-
    denen Dienste der Telematikinfrastruktur im
    Gesundheitswesen nach § 291a des Fünften Bu-
    ches Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald
    diese zur Verfügung stehen,

10. die Berechnung des Barwerts nach § 12 Absatz 3

    in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein-

    schließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge-

    legten versicherungsmathematischen Annahmen,

    wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf-
    nahme eines Darlehens des Krankenhausträgers
    finanziert werden soll,

11. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich
    die Erklärung,

    a) in welchem Umfang die beteiligten Länder je-

       weils die Kosten des Vorhabens nach § 12a

       Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-
       finanzierungsgesetzes tragen,
    b) in welchem Verhältnis die Fördermittel an die
       beteiligten Länder auszuzahlen sind,
    c) in welchem Umfang die beteiligten Länder
       den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Ab-
       satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
       gesetzes in Anspruch nehmen und
BGBl. 2018, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
        d) in welchem Umfang die beteiligten Länder je-
           weils zurückzuzahlende Beträge aufbringen
           würden.

                            § 15
                 Auszahlungsbescheide
              des Bundesversicherungsamts
    (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes-
  versicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
     (2) Die Bescheide sind mit einem Rückforde-
  rungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die
  Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermit-
  tel von Anfang an nicht bestanden haben oder nach-

  träglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des

  Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, das Land

  nicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzierung

  nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kranken-

  hausfinanzierungsgesetzes aus eigenen Haushalts-

  mitteln aufbringt, Beträge nicht zweckentsprechend

  verwendet worden sind, die Nachweise nach § 17

  nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
  die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzie-

  rungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach
  § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhaus-
  finanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.
       (3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

                            § 16

               Rückforderung, Verzinsung
          und Bewirtschaftung von Fördermitteln
     (1) Das Bundesversicherungsamt macht Rückfor-
  derungsansprüche gegenüber den Ländern durch
  Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2
  genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länder-
  übergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsan-

  sprüche nur gegenüber dem beteiligten Land gel-

  tend zu machen, bei dem der die Rückforderung be-

  gründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen

  gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3

  entsprechend.

    (2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt
  § 9 entsprechend.

                            § 17

         Auswertung der Wirkungen der Förderung

     (1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förde-
  rung übermitteln die zuständigen obersten Landes-
  behörden dem Bundesversicherungsamt sowie den
  Landesverbänden der Krankenkassen und den Er-
  satzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum
  1. April 2020, für die Vorhaben, für die das Bundes-
  versicherungsamt Fördermittel bewilligt hat,
  1. den Stand der Umsetzung und den voraussicht-
     lichen Abschluss des Vorhabens,
  2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweck-
     entsprechenden Verwendung der Mittel oder die
     begründete Erklärung, dass eine entsprechende
     Zwischenprüfung nicht erfolgt,

  3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,
  4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er-
     gibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3
     Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungs-

      gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach
      § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kranken-
      hausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden
      sind und
   5. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die
      Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-
      den Erfüllungsaufwands.
     (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-
   wie Absatz 2 und 3 entsprechend.

                           § 18
      Beteiligung der privaten Krankenversicherung

      Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenver-

   sicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1

   Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind

   diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nä-

   here über die Zahlung, Rückzahlung und Abrech-

   nung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bun-

   desversicherungsamt mit dem Verband der privaten

   Krankenversicherungen.“

                       Artikel 6

                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:
                          „§ 15a
                      Durchführung
               der infektionshygienischen
             und hygienischen Überwachung

      (1) Bei der Durchführung der folgenden infektions-

   hygienischen oder hygienischen Überwachungen

   unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft

   geben können, die für die jeweilige Überwachung

   von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten

   Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwa-
   chung beauftragten Personen die in Absatz 3 ge-
   nannten Befugnisse:
   1. infektionshygienische Überwachung durch das

      Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 und 6a,

   2. infektionshygienische Überwachung durch das
      Gesundheitsamt nach § 36 Absatz 1 und 2,

   3. hygienische Überwachung durch das Gesund-
      heitsamt nach § 37 Absatz 3 und
   4. infektionshygienische Überwachung durch die
      zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.
      (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben
   können, die für die Überwachung von Bedeutung
   sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be-
   auftragten Personen auf Verlangen die erforder-
   lichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb
   und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-
   trolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem
   tatsächlichen Stand entsprechende technische
   Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Aus-
   kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
   wortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1
   der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
BGBl. 2018, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2401
  der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat
  oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
  Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
     (3) Die mit der Überwachung beauftragten Perso-
  nen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
  erforderlich ist, befugt,

  1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäfts-
     räume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Ein-
     richtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs- und
     Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,

  2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags-
     über an Werktagen zu betreten und zu besichti-
     gen,
  3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht
     zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen
     oder Auszüge anzufertigen,
  4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
  5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu ent-
     nehmen.

  Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet,
  den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des
  Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anla-
  gen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sons-
  tigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das
  Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
  kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
  eingeschränkt.
    (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, ins-
  besondere unter den Voraussetzungen der §§ 16
  oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Ab-
  schnitts, bleiben unberührt.“
2. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     cc) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
         angefügt:
         „10. Einrichtungen des öffentlichen Gesund-
              heitsdienstes, in denen medizinische Un-
              tersuchungen, Präventionsmaßnahmen
              oder ambulante Behandlungen durchge-

              führt werden, und

         11. ambulante Pflegedienste, die ambulante
             Intensivpflege in Einrichtungen, Wohn-

             gruppen oder sonstigen gemeinschaft-

             lichen Wohnformen erbringen.“

  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. ambulante Pflegedienste, die ambulante
             Intensivpflege in Einrichtungen, Wohn-
             gruppen oder sonstigen gemeinschaftli-
             chen Wohnformen erbringen.“
  c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:

        „(6a) Die infektionshygienische Überwachung
     von ambulanten Pflegediensten, die ambulante
     Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
     oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
     erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen
     die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten
     Pflegedienste haben dem Gesundheitsamt auf
     dessen Anforderung die Namen und Kontakt-
     daten der von ihnen versorgten Personen und der
     vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.“

  d) Absatz 7 wird aufgehoben.

3. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
     „nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende“ voran-
     gestellt.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Lun-
     ge“ die Wörter „oder auf andere von der obersten
     Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr be-
     stimmten Stelle zugelassene Befunde“ eingefügt.

  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
        „(6) Die Landesregierungen werden ermäch-
     tigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass
     Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in
     die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind
     und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Le-
     benssituation wahrscheinlich einem erhöhten In-
     fektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende
     übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,
     nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber
     vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhalts-
     punkte für das Vorliegen solcher schwerwiegen-
     der übertragbarer Krankheiten vorhanden sind,
     sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer
     Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare
     Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt
     entsprechend. Personen, die kein auf Grund der
     Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeug-
     nis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche
     Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender
     übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1
     zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
     In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu be-
     stimmen:

     1. das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infek-

        tionsrisiko im Hinblick auf bestimmte schwer-
        wiegende übertragbare Krankheiten,

     2. die jeweils betroffenen Personengruppen unter

        Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Le-

        benssituation,

     3. Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach
        Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung
        nach Satz 2 sowie
     4. die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis
        nach der Einreise in die Bundesrepublik
        Deutschland vorzulegen ist.
     Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzel-
     heiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen ab-
     geben. Die Landesregierungen können die Er-
     mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
     auf andere Stellen übertragen.“
  e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
BGBl. 2018, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402
  f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
         „(8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des
       grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
       Behörden oder die nach § 71 Absatz 1 Satz 1
       des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden
       unterrichten unverzüglich die zuständigen Behör-
       den über die Einreise der in der Rechtsverord-
       nung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechts-
       verordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten
       Personen. Hierzu werden Familienname, Geburts-
       name, Vornamen, Schreibweise der Namen nach
       deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht
       und Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift
       im Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck
       können die mit der polizeilichen Kontrolle des
       grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
       Behörden die gemäß Satz 2 zu übermittelnden
       Daten bei den in der Rechtsverordnung nach Ab-
       satz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach
       Absatz 7 Satz 1 genannten Personen erheben.“

  g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie
     folgt gefasst:

          „(9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grund-

       recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2

       Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) einge-
       schränkt.“

4. § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

5. § 41 Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
6. § 69 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

  „11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36
       Absatz 5 bis 7.“
7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

       „3. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2
           Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2
           Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer
           Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1,
           oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in
           Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
           § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

       4. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2
          Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2
          Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer
          Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1,
          eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
          ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

       5. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2
          Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2
          Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach
          § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51
          Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine An-
          lage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder

          einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich

          macht,“.

  b) In Nummer 19 wird die Angabe „oder 3“ durch die
     Wörter „oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halb-
     satz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz“ er-
     setzt.

                      Artikel 7
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 0. Dem § 11 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

    „Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit
    einer Begleitperson aus medizinischen Gründen
    notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Ein-
    richtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbrin-
    gung der Begleitperson auch außerhalb des Kran-
    kenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilita-
    tionseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse be-
    stimmt nach den medizinischen Erfordernissen
    des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für
    eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemä-
    ßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dür-
    fen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme

    der Begleitperson in die stationäre Einrichtung

    nach Satz 1 anfallenden Kosten.“

 1. § 20 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Ausgaben der Krankenkassen für die
       Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
       schrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab
       dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versi-
       cherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro
       umfassen.“
    b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Von diesem Betrag wenden die Krankenkas-
       sen für jeden ihrer Versicherten mindestens
       2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und min-
       destens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b
       auf. Von dem Betrag für Leistungen nach
       § 20b wenden die Krankenkassen für Leistun-
       gen nach § 20b, die in Einrichtungen nach
       § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach
       § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht
       werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens
       1 Euro auf.“

    c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“
       durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
 2. In § 20a Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
    durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

 3. § 20b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“
       ein Komma und werden die Wörter „insbeson-
       dere Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und
       Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des
       Elften Buches,“ eingefügt.

    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterneh-

       mensorganisationen“ die Wörter „und die für

       die Wahrnehmung der Interessen der Einrich-
       tungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrich-
       tungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften
       Buches auf Landesebene maßgeblichen Ver-
       bände“ eingefügt.
BGBl. 2018, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
   c) In Satz 4 werden nach Wort „Unternehmensor-
      ganisationen“ die Wörter „und der für die Wahr-
      nehmung der Interessen der Einrichtungen nach
      § 107 Absatz 1oder der Einrichtungen nach § 71
      Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landes-
      ebene maßgeblichen Verbände“ eingefügt.
4. § 20d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berichts-
      pflichten“ die Wörter „erstmals zum 31. Dezem-
      ber 2015“ gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch
      gemeinsame Ziele zur Erhaltung und zur Förde-
      rung der Gesundheit und der Beschäftigungs-
      fähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen
      nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach
      § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Zur pauschalen Abgeltung der Vergü-
      tungszuschläge der Pflegekassen nach § 8 Ab-
      satz 6 des Elften Buches leisten die Kranken-
      kassen jährlich 640 Millionen Euro an den Aus-
      gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
      Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
      erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Um-
      lage gemäß dem Anteil der Versicherten der
      Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versi-
      cherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum
      Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pfle-
      geversicherung bestimmt der Spitzenverband
      Bund der Krankenkassen.“
   b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.

6. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus,
      so erbringt die Krankenkasse erforderliche sta-
      tionäre Rehabilitation mit Unterkunft und Ver-
      pflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neun-
      ten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrich-
      tung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
      Für pflegende Angehörige erbringt die Kranken-
      kasse stationäre Rehabilitation unabhängig da-
      von, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht.
      Die Krankenkasse kann für pflegende Angehö-
      rige diese stationäre Rehabilitation mit Unter-
      kunft und Verpflegung auch in einer nach § 37
      Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten
      Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der
      ein Vertrag nach § 111a besteht.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Bei einer stationären Rehabilitation haben
          pflegende Angehörige auch Anspruch auf
          die Versorgung der Pflegebedürftigen,
          wenn diese in derselben Einrichtung aufge-
          nommen werden. Sollen die Pflegebedürfti-
          gen in einer anderen als in der Einrichtung
          der pflegenden Angehörigen aufgenommen

          werden, koordiniert die Krankenkasse mit
          der Pflegekasse der Pflegebedürftigen de-
          ren Versorgung auf Wunsch der pflegenden
          Angehörigen und mit Einwilligung der Pfle-
          gebedürftigen.“
      bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe
          „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
      cc) In den bisherigen Sätzen 7 und 8 wird je-
          weils die Angabe „Satz 6“ durch die An-
          gabe „Satz 8“ ersetzt.
7. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Für Krankenfahrten zur ambulanten Behand-
   lung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt,
   wenn eine der folgenden Voraussetzungen vor-
   liegt:
   1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merk-
      zeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
   2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches
      in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in
      den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte
      Beeinträchtigung der Mobilität, oder
   3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in
      die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches
      in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
      sung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens
      eine Einstufung in den Pflegegrad 3.“
8. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a Satz 17 bis 20 wird wie folgt gefasst:
      „Mit Wirkung zum 1. April 2019 ist durch den
      Bewertungsausschuss eine Regelung im ein-
      heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
      Leistungen zu treffen, nach der Videosprech-
      stunden in einem weiten Umfang ermöglicht
      werden. Die im Hinblick auf Videosprechstun-
      den bisher enthaltene Vorgabe von Krankheits-
      bildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
      ärztliche Leistungen entfällt. Bei der Anpassung
      sind die Besonderheiten in der Versorgung von
      Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Be-
      sonderheiten in der psychotherapeutischen
      Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung
      erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung
      nach § 291g.“
   b) Nach Absatz 2j wird folgender Absatz 2k einge-
      fügt:
         „(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
      für zahnärztliche Leistungen sind Videosprech-
      stundenleistungen vorzusehen für die Untersu-
      chung und Behandlung von den in Absatz 2i
      genannten Versicherten und von Versicherten,
      an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen
      eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht
      werden. Die Videosprechstundenleistungen
      nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit
      dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben.
      § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die An-
      passung erfolgt auf Grundlage der Vereinba-
      rung nach § 291g.“

8a. Dem § 109 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergü-
   tung erbrachter Leistungen und Ansprüche der
   Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten
BGBl. 2018, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
   Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf
   des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
   Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen
   auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen,
   die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1
   gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf
   Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem
   1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hem-
   mung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und
   die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

9. § 119b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das
           Wort „haben“ ersetzt und wird nach dem
           Wort „Leistungserbringern“ das Wort „zu“
           eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“

           die Wörter „innerhalb von drei Monaten“

           eingefügt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen
           eine verantwortliche Pflegefachkraft für die
           Zusammenarbeit mit den vertragsärztlichen
           Leistungserbringern im Rahmen der Ver-
           träge nach Satz 1.“

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
      sätze 2a und 2b eingefügt:

          „(2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2

       haben erstmals bis zum 30. Juni 2019 im Be-

       nehmen mit den Vereinigungen der Träger der

       Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbind-

       liche Anforderungen für die Informations- und

       Kommunikationstechnik zum elektronischen

       Datenaustausch im Rahmen der Zusammen-

       arbeit zwischen den stationären Pflegeeinrich-

       tungen und geeigneten vertragsärztlichen Leis-

       tungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu

       vereinbaren. In der Vereinbarung können auf

       Verlangen der für die Interessensvertretung

       maßgeblichen Verbände auf Bundesebene

       auch technische Anforderungen an den elektro-

       nischen Datenaustausch mit ambulanten Pfle-

       geeinrichtungen, Krankenhäusern, Apotheken

       sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern berück-

       sichtigt werden. Sobald die Dienste der Tele-

       matikinfrastruktur nach § 291a für den Bereich

       der Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie

       in der Vereinbarung berücksichtigt werden.

          (2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere
       Videosprechstunden sollen im Rahmen der
       Zusammenarbeit zwischen den stationären
       Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertrags-
       ärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1
       Satz 1 Verwendung finden.“
   c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
       und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen evaluieren auf Grundlage einer von ihnen zu
       treffenden Vereinbarung die mit den Koopera-
       tionsverträgen nach Absatz 1 verbundenen
       Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche

       Versorgung von Versicherten in stationären
       Pflegeeinrichtungen. Über die Ergebnisse be-
       richten sie der Bundesregierung im Abstand
       von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019.“
10. § 132a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem
       Wort „Arbeitsentgelte“ die Wörter „sowie erst-
       mals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die
       Vergütung von längeren Wegezeiten, insbeson-
       dere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge
       unter Einbezug der ambulanten Pflege nach

       dem Elften Buch“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden
       Sätze eingefügt:

       „Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
       tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
       entsprechender Vergütungen nach kirchlichen

       Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als

       unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt

       § 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflich-
       tet, die entsprechende Bezahlung der Beschäf-
       tigten nach Satz 6 jederzeit einzuhalten und
       sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzu-
       weisen.“
10a. § 132d wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen vereinbart mit den maßgeblichen Spit-

       zenorganisationen der Hospizarbeit und Pallia-

       tivversorgung auf Bundesebene unter Berück-

       sichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3

       erstmals bis zum 30. September 2019 einen

       einheitlichen Rahmenvertrag über die Durch-

       führung der Leistungen nach § 37b. Den beson-

       deren Belangen von Kindern ist durch einen ge-

       sonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen.

       In den Rahmenverträgen sind die sächlichen

       und personellen Anforderungen an die Leis-

       tungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssi-

       cherung und die wesentlichen Elemente der

       Vergütung festzulegen. Der Deutschen Kran-

       kenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pfle-

       geeinrichtungen auf Bundesebene sowie der

       Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gele-

       genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rah-

       menverträge sind in geeigneter Form öffentlich

       bekannt zu machen. Personen oder Einrichtun-

       gen, die die in den Rahmenverträgen festgeleg-

       ten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch
       auf Abschluss eines zur Versorgung berech-
       tigenden Vertrages mit den Krankenkassen ein-
       zeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rah-
       menvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und
       unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrund-
       satzes. In dem Vertrag nach Satz 6 werden die
       Einzelheiten der Versorgung festgelegt. Dabei
       sind die regionalen Besonderheiten angemes-
       sen zu berücksichtigen.
          (2) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt
       der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den
       jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende
       unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen
       sich die Vertragspartner nicht auf eine Schieds-
BGBl. 2018, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
       person, so wird diese im Fall der Rahmenver-
       träge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom
       Bundesversicherungsamt und im Fall der Ver-
       träge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die ver-
       tragschließenden Krankenkassen zuständigen
       Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
       Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
       zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage ge-
       gen die Bestimmung der Schiedsperson haben
       keine aufschiebende Wirkung.“
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Empfeh-
       lungen nach Absatz 2“ durch die Wörter „Rah-
       menverträgen nach Absatz 1“ ersetzt.
10b. Dem § 136c werden die folgenden Absätze 5 und 6
     angefügt:
      „(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
    schließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben
    zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben
    von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2
    Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgeset-
    zes. Die besonderen Aufgaben können sich insbe-
    sondere ergeben aus

    a) einer überörtlichen und krankenhausübergrei-
       fenden Aufgabenwahrnehmung,
    b) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltun-
       gen eines Krankenhauses, insbesondere in Zen-
       tren für seltene Erkrankungen, oder
    c) der Notwendigkeit der Konzentration der Ver-
       sorgung an einzelnen Standorten wegen außer-
       gewöhnlicher technischer und personeller Vor-
       aussetzungen.

    Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufga-
    ben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem
    Krankenhausentgeltgesetz oder nach den Rege-
    lungen dieses Buches finanziert werden. § 17b
    Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungs-
    gesetzes bleibt unberührt. Soweit dies für die Er-
    füllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist,
    sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzu-
    legen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl
    von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindest-
    fallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen
    Einrichtungen. Den betroffenen medizinischen
    Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellung-
    nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei
    der Beschlussfassung zu berücksichtigen.
       (6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 5
    gilt § 94 entsprechend.“
11. § 137i wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:

           „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
           sen und die Deutsche Krankenhausgesell-
           schaft überprüfen bis zum 31. August 2019
           im Benehmen mit dem Verband der Priva-
           ten Krankenversicherung die in § 6 der Pfle-
           gepersonaluntergrenzen-Verordnung fest-
           gelegten Pflegepersonaluntergrenzen und
           vereinbaren im Benehmen mit dem Verband
           der Privaten Krankenversicherung mit Wir-
           kung zum 1. Januar 2020 eine Weiterent-

      wicklung der in der Pflegepersonalunter-
      grenzen-Verordnung festgelegten pflege-
      sensitiven Bereiche in Krankenhäusern so-
      wie der zugehörigen Pflegepersonalunter-
      grenzen. Darüber hinaus
      1. vereinbaren sie im Benehmen mit dem
         Verband der Privaten Krankenversiche-
         rung bis zum 31. August 2019 mit Wir-
         kung zum 1. Januar 2020 Pflegeperso-
         naluntergrenzen mit Wirkung für alle ge-
         mäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser
         für die pflegesensitiven Bereiche der
         Neurologie und Herzchirurgie,
      2. legen sie im Benehmen mit dem Verband
         der Privaten Krankenversicherung bis
         zum 1. Januar eines Jahres, erstmals
         bis zum 1. Januar 2020, weitere pflege-
         sensitive Bereiche in Krankenhäusern
         fest, für die sie Pflegepersonaluntergren-
         zen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zu-
         gelassenen Krankenhäuser bis zum
         31. August des jeweils selben Jahres
         mit Wirkung für das Folgejahr, erstmals
         bis zum 31. August 2020 mit Wirkung
         zum 1. Januar 2021, im Benehmen mit
         dem Verband der Privaten Krankenversi-
         cherung vereinbaren.
      Für jeden pflegesensitiven Bereich im Kran-
      kenhaus sind die Pflegepersonaluntergren-
      zen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert
      nach Schweregradgruppen nach dem je-
      weiligen Pflegeaufwand, der sich nach
      dem vom Institut für das Entgeltsystem im

      Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risi-
      koadjustierung für Pflegeaufwand be-
      stimmt, festzulegen. Das Institut für das
      Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Ka-
      talog zur Risikoadjustierung für Pflegeauf-
      wand zum Zweck der Weiterentwicklung
      und Differenzierung der Pflegepersonalun-
      tergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in
      Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren.“
   bb) Im neuen Satz 10 wird das Wort „Vergü-
       tungsabschlägen“ durch die Wörter „Sank-
       tionen nach Absatz 5“ ersetzt.
   cc) Im neuen Satz 13 werden die Wörter „Ver-
       gütungsabschläge nach Satz 7“ durch die
       Wörter „Sanktionen nach Satz 10“ und wird
       die Angabe „30. Juni 2018“ durch die An-
       gabe „31. Januar 2019“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „den in den
       Sätzen 4 bis 6 vorgesehenen Verfahrens-
       schritten“ durch die Wörter „dem in Satz 4
       vorgesehenen Verfahrensschritt“ ersetzt.

   bb) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben.
   cc) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Sie“
       durch die Wörter „Die Vertragsparteien
       nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, werden die
       Wörter „oder die Erreichung der konkreten
       Zeitziele des Zeitplans“ gestrichen und wird
       nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „sind“
       durch das Wort „ist“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Das Bundesministerium für Gesundheit
           kann auf Kosten der Vertragsparteien nach
           Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder
           Auswertungen in Auftrag geben oder Sach-
           verständigengutachten einholen.“
       cc) Der neue Satz 3 wird durch die folgenden
           Sätze ersetzt:

           „Wird das Institut für das Entgeltsystem im
           Krankenhaus beauftragt, sind die notwendi-
           gen Aufwendungen des Instituts aus dem
           Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Num-
           mer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
           zes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die
           dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-

           kenhaus nach der Pflegepersonalunter-
           grenzen-Verordnung und nach dieser Vor-
           schrift übertragen sind, gilt das Institut für
           das Entgeltsystem im Krankenhaus als von
           den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
           Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
           setzes beauftragt. Die notwendigen Auf-
           wendungen des Instituts für die Erfüllung
           dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag
           nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
           des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu
           finanzieren, der entsprechend zu erhöhen
           ist. Für die Aufwendungen des Instituts
           nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3
           entsprechend.“

   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

      fügt:

          „(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im
       Krankenhaus erarbeitet spätestens bis zum
       31. Januar 2019 ein Konzept zur Abfrage und
       Übermittlung von Daten, die für die Festlegung

       von pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-

       gen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des
       Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich
       sind. Soweit für die Herstellung der Daten-
       grundlage nicht Daten aller Krankenhäuser er-
       forderlich sind, legt das Institut für das Entgelt-
       system im Krankenhaus in dem Konzept nach
       Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser
       und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest.
       Die für die Festlegung der Pflegepersonalunter-
       grenzen erforderlichen Daten, die von den
       Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des
       Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt wer-
       den, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai
       2019 an das Institut für das Entgeltsystem im
       Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträ-
       gern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach
       § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinan-
       zierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit
       denen der Aufwand, der bei den ausgewählten
       Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten
       nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pau-
       schalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und
       Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt
       werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus
       dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1

  Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
  setzes zu finanzieren, der entsprechend zu er-
  höhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in
  einer Form auf, die eine stations- und schicht-
  bezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand
  gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differen-
  zierte Festlegung der Pflegepersonaluntergren-
  zen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung
  von pflegesensitiven Bereichen und zugehöri-
  gen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des
  Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach
  Absatz 1 zur Verfügung.“

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die
      Wörter „Personalgruppen und“ gestrichen.
  bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch
      die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

  cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den
      jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des
      Krankenhausentgeltgesetzes und dem In-
      stitut für das Entgeltsystem im Kranken-
      haus einmal je Quartal die Anzahl der
      Schichten mit, in denen die Pflegepersonal-
      untergrenzen nach § 6 der Pflegepersonal-
      untergrenzen-Verordnung oder nach den
      Vorgaben einer Vereinbarung der Vertrags-
      parteien nach Absatz 1 nicht eingehalten
      worden sind. Die Mitteilung muss spätes-
      tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
      Beginn des folgenden Quartals, aufge-
      schlüsselt nach Monaten und nach der Art
      der Schicht, erfolgen. Das Institut für das

      Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt

      den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
      und den jeweils zuständigen Landesbehör-
      den einmal je Quartal eine Zusammenstel-
      lung der Angaben nach Satz 6.“

f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-

   sätze 4a bis 4c eingefügt:

     „(4a) Das Institut für das Entgeltsystem im
  Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar
  eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019,
  auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus
  unter Nennung des Namens und des Institu-
  tionskennzeichens des jeweiligen Kranken-
  hauses und soweit möglich für jeden Standort
  eines Krankenhauses gesondert
  1. die Angaben der Krankenhäuser über die
     pflegesensitiven Bereiche in den Kranken-
     häusern, die diese auf Grund der in § 5 Ab-
     satz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-
     Verordnung oder in einer Vereinbarung der
     Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt
     haben,
  2. die jeweils geltenden Pflegepersonalunter-
     grenzen und

  3. den auf der Grundlage des Katalogs zur Ri-
     sikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittel-
     ten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven
     Bereichen in den Krankenhäusern.
  Der Standort eines Krankenhauses bestimmt
  sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenver-
BGBl. 2018, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
       band Bund der Krankenkassen und der Deut-
       schen Krankenhausgesellschaft nach § 2a Ab-
       satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
       getroffenen Vereinbarung über die Definition
       von Standorten der Krankenhäuser und ihrer
       Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der
       Internetseite der Deutschen Krankenhausge-
       sellschaft veröffentlicht ist.
          (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5
       Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergren-
       zen-Verordnung oder in einer Vereinbarung der
       Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten
       Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig erfüllen, ist durch die Vertrags-
       parteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-
       setzes ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren.

          (4c) Widerspruch und Klage gegen die Er-
       mittlung der pflegesensitiven Bereiche in den
       Krankenhäusern und gegen die für die pflege-
       sensitiven Bereiche in den Krankenhäusern
       festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen ha-
       ben keine aufschiebende Wirkung.“
    g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1

       oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Ver-

       ordnung festgelegten verbindlichen Pflegeper-

       sonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein

       nach Absatz 1 Satz 9 oder in der Pflegeperso-

       naluntergrenzen-Verordnung bestimmter Aus-

       nahmetatbestand vorliegt oder die Vorausset-

       zungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder in der

       Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung         be-

       stimmten Übergangsregelung erfüllt sind, ha-

       ben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-

       kenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019

       entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1

       Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsab-

       schlägen oder einer Verringerung der Fallzahl

       zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl

       sind mindestens in dem Umfang zu vereinba-

       ren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung

       der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze aus-

       zugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer

       Höhe zu vereinbaren, die in einem angemesse-

       nen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung

       der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht.

       Die in Satz 1 genannten Sanktionen können

       durch die Vereinbarung von Maßnahmen er-

       gänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewin-
       nung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen
       hat. In begründeten Ausnahmefällen können die
       Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-
       entgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits ver-
       einbarte Sanktionen ausgesetzt werden.“

    h) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-

       satz 1 Satz 1“ ein Komma und werden die Wör-

       ter „nur für das Jahr 2019,“ eingefügt.

12. Nach § 137i wird folgender § 137j eingefügt:
                           „§ 137j

                Pflegepersonalquotienten,
                Verordnungsermächtigung
       (1) Zur Verbesserung der Pflegepersonalaus-
    stattung der Krankenhäuser und Sicherung der

pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach
§ 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegeper-
sonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der
Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversor-
gung auf bettenführenden Stationen zu dem Pfle-
geaufwand eines Krankenhauses beschreibt. Der
Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines
Krankenhauses zu ermitteln. Der Standort eines
Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwi-
schen dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die
Definition von Standorten der Krankenhäuser und
ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf
der Internetseite der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft veröffentlicht ist. Für die Zahl der in
Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Insti-
tut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den Min-
destvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a
Absatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der

unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh-

renden Stationen. Für die Ermittlung des Pflege-

aufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020

einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflege-

aufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Ab-

satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ta-

gesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen

Leistungen abbildbar sind. Das Institut aktualisiert

den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf sei-

ner Internetseite. Für die Ermittlung des Pflegeauf-

wands ermittelt das Institut auf der Grundlage die-

ses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des

Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten

für jeden Standort eines Krankenhauses die

Summe seiner Bewertungsrelationen. Das Institut

übermittelt eine vergleichende Zusammenstellung

der Pflegepersonalquotienten der einzelnen Kran-

kenhäuser nach Satz 1 an das Bundesministerium

für Gesundheit sowie an die Vertragsparteien nach

§ 9 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Ver-

tragsparteien nach § 9 des Krankenhausentgelt-

gesetzes leiten die Zusammenstellung an die

betroffenen Vertragsparteien nach § 11 des Kran-

kenhausentgeltgesetzes und an die jeweils zu-

ständigen Landesbehörden weiter.

   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Insti-
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach
Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der
Krankenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates eine Untergrenze für

das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegeperso-

nal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der wider-

legbar vermutet wird, dass eine nicht patienten-
gefährdende pflegerische Versorgung noch ge-
währleistet ist. Für den Fall, dass der Pflegeperso-
nalquotient eines Krankenhauses die in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Unter-
grenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem
BGBl. 2018, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
    Verband der Privaten Krankenversicherung mit
    Wirkung für die Vertragspartner nach § 11 des
    Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere
    Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a.
    Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen
    nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande,
    trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag ei-
    ner Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs
    Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die
    Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere
    1. zur Festlegung der Untergrenze, die durch den
       Pflegepersonalquotienten eines Krankenhauses
       nicht unterschritten werden darf und

    2. zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquo-
       tienten der Krankenhäuser.

    Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spä-
    testens nach Ablauf von drei Jahren die Notwen-
    digkeit einer Anpassung der Untergrenze. In der
    Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt
    werden, dass die nach Satz 2 von den Vertrags-
    partnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-
    zes vereinbarten Sanktionen vorübergehend aus-
    gesetzt werden.

       (2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient
    eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung
    nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze,
    haben die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
    kenhausentgeltgesetzes entsprechend der Verein-
    barung nach Absatz 2 Satz 2 erstmals für das
    Budgetjahr 2020 Sanktionen in Form von Vergü-
    tungsabschlägen oder einer Verringerung der Fall-
    zahl zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl
    sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren,
    der erforderlich ist, um die Unterschreitung des
    Pflegepersonalquotienten auszugleichen. Vergü-
    tungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren,
    die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad
    der Unterschreitung steht. Die in Satz 1 genannten
    Sanktionen können durch die Vereinbarung von
    Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus
    zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu
    ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen kön-
    nen die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
    hausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits
    vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt
    werden.

       (3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das In-
    stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als
    von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
    Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
    beauftragt. Die notwendigen Aufwendungen des
    Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind
    aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1
    Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
    zes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entspre-
    chend zu erhöhen ist.“
13. § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Semikolon und
       werden die Wörter „solange der Anteil noch
       nicht feststeht, ist er vorläufig auf 1 Million Euro
       für das Haushaltsjahr festzulegen“ gestrichen.
    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse
       nach Satz 1 Nummer 2 entfallende Anteil an
       den Mitteln für den Strukturfonds nach den
       §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungs-
       gesetzes wird nach Vorliegen der Geschäfts-
       und Rechnungsergebnisse des Gesundheits-
       fonds für das abgelaufene Kalenderjahr festge-
       setzt und mit der landwirtschaftlichen Kranken-
       kasse abgerechnet. Solange der Anteil noch
       nicht feststeht, kann das Bundesversicherungs-
       amt einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das
       Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur
       Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Kran-
       kenkasse bestimmt das Bundesversicherungs-
       amt.“

14. § 271 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

    „Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12
    und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
    werden dem Strukturfonds aus der Liquiditäts-
    reserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016
    Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro
    und in den Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in
    Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich, je-
    weils abzüglich des anteiligen Betrags der land-
    wirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 221
    Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zu-
    geführt, soweit die Fördermittel von den Ländern
    nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhaus-
    finanzierungsgesetzes abgerufen werden.“

15. In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
    tern „Die Landesverbände der Krankenkassen“ die
    Wörter „und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
    heitlich“ eingefügt.
15a. § 291 Absatz 2b wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 14 wird die Angabe „1. Juli 2018“ durch
       die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.
    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Von der Kürzung nach Satz 14 ist bis zum
       30. Juni 2019 abzusehen, wenn der an der ver-
       tragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt
       oder Zahnarzt oder die an der vertragsärztli-
       chen Versorgung teilnehmende Einrichtung ge-
       genüber der jeweils zuständigen Kassenärzt-
       lichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem
       1. April 2019 die Anschaffung der für die Prü-
       fung nach Satz 3 erforderlichen Ausstattung
       vertraglich vereinbart zu haben. Die zur Teil-
       nahme an der vertragsärztlichen Versorgung er-
       mächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus
       tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die
       nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer
       Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärzt-
       lichen Vereinigung in den Notdienst einbezoge-
       nen zugelassenen Krankenhäuser sind von der
       Kürzung nach Satz 14 bis zum 31. Dezember
       2019 ausgenommen.“
16. Dem § 291g wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
    gung und der Spitzenverband Bund der Kranken-
    kassen vereinbaren die Anforderungen an die
    technischen Verfahren zu Videosprechstunden ge-
    mäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten
BGBl. 2018, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409
    entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verein-
    barung bis zum 30. September 2019 zu treffen ist.“

16a. Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-
    tation und Information kann bei Auslegungsfragen
    zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den
    Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen
    und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergan-
    genheit vornehmen, soweit diese nicht zu erwei-
    terten Anforderungen an die Verschlüsselung er-
    brachter Leistungen führen.“
17. § 301 wird wie folgt geändert:
    a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-

        mentation und Information kann bei Ausle-

        gungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach

        Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach

        Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit

        Wirkung auch für die Vergangenheit vorneh-

        men, soweit diese nicht zu erweiterten Anfor-

        derungen an die Verschlüsselung erbrachter

        Leistungen führen.“

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
           „(2a) Die Krankenkassen haben den nach
        § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen be-
        stehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften
        Buches eines Patienten oder einer Patientin
        unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das
        Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten
        oder die Patientin zur Behandlung aufgenom-
        men hat. Während des Krankenhausaufenthal-
        tes eines Patienten oder einer Patientin haben
        die Krankenkassen dem Krankenhaus Ände-
        rungen eines bestehenden Pflegegrades des
        Patienten oder der Patientin sowie beantragte
        Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen
        Patienten oder eine Patientin zu übermitteln.
        Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2
        hat im Wege elektronischer Datenübertragung
        zu erfolgen.“

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Daten-
       trägern“ die Wörter „sowie das Nähere zum
       Verfahren und zu den Zeitabständen der Über-
       mittlung im Wege elektronischer Datenübertra-
       gungen nach Absatz 2a“ eingefügt.
18. In § 324 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2019“
    durch die Angabe „31. März 2020“ ersetzt.
19. § 324 wird aufgehoben.

20. Folgender § 325 wird angefügt:
                         „§ 325
                   Übergangsregelung
                   zur Neuregelung der
            Verjährungsfrist für die Ansprüche
         von Krankenhäusern und Krankenkassen
       Die Geltendmachung von Ansprüchen der Kran-
    kenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Ver-

    gütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor
    dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum
    9. November 2018 nicht gerichtlich geltend ge-
    macht wurden.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
  a) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden
     Sätze ersetzt:
     „Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus
     ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermit-
     teln, indem der Anteil der Personalkosten des

     Krankenhauses für das Pflegepersonal an den

     Personalkosten für das Pflegepersonal aller Kran-

     kenhäuser im Anwendungsbereich dieses Geset-

     zes errechnet wird und dieser krankenhausindivi-

     duelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Ver-

     fügung stehende Fördersumme von 500 Millionen

     Euro bezogen wird. Grundlage für die Personal-

     kosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäu-

     ser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen
     Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausge-
     wiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und
     ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem
     Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die
     ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen
     der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in
     Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzu-
     ziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte
     Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit
     den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen
     bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft
     jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr
     liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr
     zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personal-
     kosten für Pflegepersonal des einzelnen Kranken-
     hauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit
     und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit
     dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom
     Krankenhaus an das Statistische Landesamt
     übermittelt wurden und die Eingang in die Statis-
     tik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen
     sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen
     Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psycho-
     somatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8
     ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multi-
     plizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3
     ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro
     Pflegekraft im jeweiligen Land.“

  b) Der neue Satz 10 wird aufgehoben.
  c) Folgender Satz wird angefügt:
     „Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Pa-
     tienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020
     zur vollstationären Behandlung in das Kranken-
     haus aufgenommen werden.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 werden nach der Angabe „3c“
         die Wörter „sowie Zuschläge für die Teil-
         nahme an der Notfallversorgung“ eingefügt.
BGBl. 2018, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2410
       bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Abschläge
           für die Nichtteilnahme an der Notfallversor-
           gung und die“ gestrichen.
  b) In Absatz 8 Satz 7 werden im zweiten Halbsatz
     die Wörter „Zuschlägen für die Teilnahme an der
     Notfallversorgung und“ gestrichen.

                       Artikel 9
                Weitere Änderung des
             Krankenhausentgeltgesetzes

   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002

(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Nach § 3 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
    gefügt:

   „3a. ein Pflegebudget nach § 6a,“.

 2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2a und wie
      folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „erstmals für
           das Jahr 2017, der Fixkostendegressions-
           abschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden“
           durch die Wörter „ein jeweils für drei Jahre
           zu erhebender Vergütungsabschlag von
           35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag)
           anzuwenden“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       cc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden die
           Wörter „oder Satz 2“ jeweils gestrichen.
       dd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
       ee) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „da-
           rüber hinaus“ gestrichen.
       ff) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
   d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „2016 bis 2018

           zu 90 Prozent finanziell gefördert“ durch die

           Wörter „ab dem Jahr 2019 vollständig finan-

           ziert“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-

           den Sätze ersetzt:

           „Dazu vereinbaren die Vertragsparteien nach
           § 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag.
           Wurde für Kalenderjahre ab dem Jahr 2016
           bereits ein Betrag vereinbart, wird dieser um
           einen für das Folgejahr neu vereinbarten Be-
           trag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche
           Neueinstellungen oder Aufstockungen vor-
           handener Teilzeitstellen vereinbart werden.“

       cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „zum
           Bestand der entsprechend umgerechneten
           Vollkräfte am 1. Januar 2015“ durch die
           Wörter „zu dem zum 31. Dezember 2018
           festgestellten jahresdurchschnittlichen Be-
           stand umgerechneter Vollzeitkräfte“ ersetzt.
       dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 2
           bis 5“ durch die Wörter „Sätzen 2 bis 4“ er-
           setzt.

   ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag
      finanzierten Neueinstellungen oder Aufsto-
      ckungen vorhandener Teilzeitstellen in der
      unmittelbaren Patientenversorgung auf bet-
      tenführenden Stationen nicht umgesetzt
      werden, ist der darauf entfallende Anteil der
      Finanzierung zurückzuzahlen; wird die jahres-
      durchschnittliche Stellenbesetzung in dem
      nach Satz 1 geförderten Pflegebereich ge-
      mindert, ist der zusätzliche Betrag entspre-

      chend dem darauf entfallenden Anteil der

      Finanzierung zu mindern.“

   ff) Nach dem neuen Satz 8 wird folgender Satz
       eingefügt:

      „Für die Prüfung einer notwendigen Rück-
      zahlung oder Minderung hat der Kranken-

      hausträger den anderen Vertragsparteien fol-
      gende Bestätigungen des Jahresabschluss-
      prüfers vorzulegen:
      1. einmalig eine Bestätigung über die zum
         31. Dezember 2018 festgestellte jahres-
         durchschnittliche Stellenbesetzung in der
         Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1
         geförderten Pflegebereich, jeweils diffe-
         renziert in Voll- und Teilzeitkräfte und um-
         gerechnet in Vollzeitkräfte,
      2. eine Bestätigung über die im jeweiligen
         Förderjahr in der Pflege insgesamt und
         in dem nach Satz 1 geförderten Pflege-
         bereich zum 31. Dezember festgestellte
         jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung,
         jeweils differenziert in Voll- und Teilzeit-
         kräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
         und
      3. eine Bestätigung über die zweckentspre-
         chende Verwendung der Mittel.“
   gg) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
      „Die Mittel, die vom Krankenhaus für Neu-
      einstellungen oder Aufstockungen vorhan-

      dener Teilzeitstellen insgesamt vereinbart

      wurden, werden bei der Vereinbarung des

      Pflegebudgets nach § 6a für das Jahr 2020

      berücksichtigt.“

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-

   fügt:

      „(8a) Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder
   Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
   ausgebildetem Pflegepersonal zusätzlich zu för-
   dern, werden für die Jahre 2019 bis 2024 geeig-
   nete Maßnahmen zur Verbesserung der Verein-
   barkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Pro-
   zent finanziell gefördert. Zu diesem Zweck ver-
   einbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf Ver-
   langen des Krankenhauses einen zusätzlichen
   Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in
   den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent
   des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 nicht
   überschreiten darf. Wurde für ein Kalenderjahr
   ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Fol-
   gejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe
   der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart
   werden. Voraussetzung für diese Förderung ist,
BGBl. 2018, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411
     dass das Krankenhaus nachweist, dass es auf-
     grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der
     Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Ver-
     besserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie
     und Beruf ergreift. Der dem Krankenhaus nach
     den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende
     Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abge-
     rechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach
     § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zu-
     satzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
     sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6
     Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und
     gesondert in der Rechnung des Krankenhauses
     ausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des
     Zuschlags, für die Konfliktlösung durch die
     Schiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben
     zur Rückzahlung von nicht in Anspruch genom-
     menen Mitteln oder die Minderung von nur zeit-
     weise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Ab-

     satz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Der Kranken-
     hausträger hat den anderen Vertragsparteien
     eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
     vorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit die

     zusätzlichen Mittel zweckentsprechend für die

     geförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet

     wurden. Der Spitzenverband Bund der Kranken-

     kassen berichtet dem Bundesministerium für

     Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals
     im Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der
     geförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über
     den Umfang von Neueinstellungen und Aufsto-
     ckungen vorhandener Teilzeitstellen, zu denen
     es aufgrund der geförderten Maßnahmen
     kommt. Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11
     zur Übermittlung von Informationen für die Be-
     richterstattung des Spitzenverbandes Bund der
     Krankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5
     zum vollständigen Ausgleich von entstehenden
     Mehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend.“
  f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
         lung nach dem Wort „Infektionsprävention“
         die Wörter „(Bundesgesundheitsblatt 2009
         S. 951 und Bundesgesundheitsblatt 2016
         S. 1183)“ eingefügt.

     bb) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4 und 7“
         durch die Wörter „Satz 3 und 6“ ersetzt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „Der Betrag nach Satz 4 darf keine Pflege-

         personalkosten enthalten, die über das

         Pflegebudget finanziert werden.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
         „Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhun-
         gen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart,
         so ist die von den Vertragsparteien verein-
         barte Erlössumme um 40 Prozent dieser Er-
         höhungsrate zu erhöhen, erstmals für das
         Jahr 2018, wobei der Erhöhungsbetrag über
         das Budget des nächstmöglichen Pflege-
         satzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Er-
         höhung der Erlössumme gilt keine Begren-

          zung durch den Veränderungswert nach § 9
          Absatz 1b Satz 1.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern,
          als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die
          über das Pflegebudget nach § 6a finanziert
          werden.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Auf Verlangen der besonderen Einrich-
      tung werden Leistungen für ausländische Pa-
      tientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer
      Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik
      Deutschland einreisen, sowie Leistungen für
      Empfängerinnen und Empfänger von Gesund-
      heitsleistungen nach dem Asylbewerberleis-
      tungsgesetz nicht im Rahmen der Erlössumme
      vergütet.“

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                          „§ 6a
           Vereinbarung eines Pflegebudgets

      (1) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren

   zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten nach

   § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsge-

   setzes, die dem einzelnen Krankenhaus entstehen,

   ein Pflegebudget. Das Pflegebudget umfasst nicht

   1. die Entgelte, die im Erlösbudget nach § 4 oder in
      der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 berücksich-
      tigt werden,
   2. die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 4,
   3. die Entgelte nach § 6 Absatz 2 und

   4. die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blu-
      tern.
   Das Pflegebudget ist zweckgebunden für die Fi-
   nanzierung der Pflegepersonalkosten nach Satz 1
   zu verwenden. Nicht zweckentsprechend verwen-
   dete Mittel sind zurückzuzahlen.

      (2) Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des
   Pflegebudgets ist die Summe der im Vorjahr für
   das jeweilige Krankenhaus entstandenen Pflege-
   personalkosten. Bei der Ermittlung sind weiterhin
   die für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden Ver-
   änderungen gegenüber dem Vorjahr zu berücksich-
   tigen, insbesondere bei der Zahl und der beruf-
   lichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei
   der Kostenentwicklung. Weichen die tatsächlichen

   Pflegepersonalkosten von den vereinbarten Pflege-

   personalkosten ab, sind die Mehr- oder Minderkos-

   ten bei der Vereinbarung der Pflegebudgets für das
   auf das Vereinbarungsjahr folgende Jahr zu berück-
   sichtigen, indem das Pflegebudget für das Verein-
   barungsjahr berichtigt wird und Ausgleichszahlun-
   gen für das Vereinbarungsjahr geleistet werden.
   Das Pflegebudget ist in seiner Entwicklung nicht
   durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b
   Satz 1 begrenzt. Die Wirtschaftlichkeit der dem ein-
   zelnen Krankenhaus entstehenden Pflegepersonal-
   kosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Ge-
   hältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
   Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber
   hinausgehende Vergütung bedarf es eines sach-
   lichen Grundes. Sofern das Krankenhaus ab dem
BGBl. 2018, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412
  Jahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits ergrif-
  fene Maßnahmen fortsetzt, die zu einer Entlastung
  von Pflegepersonal in der unmittelbaren Patienten-
  versorgung auf bettenführenden Stationen führen,
  ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu verein-
  baren, inwieweit hierdurch ohne eine Beeinträchti-
  gung der Patientensicherheit Pflegepersonalkosten
  eingespart werden. Die Höhe der eingesparten
  Pflegepersonalkosten ist im Pflegebudget in einer
  Höhe von bis zu 3 Prozent des Pflegebudgets er-
  höhend zu berücksichtigen. Die Pflegepersonalkos-
  ten einsparende Wirkung von Maßnahmen nach
  Satz 6 ist vom Krankenhaus zu begründen und die
  Durchführung der Maßnahmen ist nachzuweisen.
     (3) Der Krankenhausträger hat vor der Vereinba-
  rung des jeweiligen Pflegebudgets den anderen
  Vertragspartnern die jahresdurchschnittliche Stel-
  lenbesetzung in Pflegevollkräften, gegliedert nach
  Berufsbezeichnungen, sowie die Pflegepersonal-
  kosten nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhaus-
  träger jeweils die entsprechenden Ist-Daten des
  abgelaufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden
  Jahres sowie die Forderungsdaten für den Verein-
  barungszeitraum vorzulegen. Nach Ablauf des Ver-
  einbarungsjahres hat der Krankenhausträger den

  anderen Vertragsparteien nach § 11 und dem Insti-

  tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
  Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b
  des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zudem
  jährlich jeweils bis zum 30. April eine Bestätigung
  des Jahresabschlussprüfers über die jahresdurch-
  schnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte,
  gegliedert nach Berufsbezeichnungen, sowie über
  die Pflegepersonalkosten und über die zweckent-
  sprechende Mittelverwendung vorzulegen. Die Vor-
  gaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Num-
  mer 8 sind zu beachten.

     (4) Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt
  über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgelt-
  wert. Der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-
  wert wird berechnet, indem das für das Vereinba-
  rungsjahr vereinbarte Pflegebudget dividiert wird
  durch die nach dem Pflegeerlöskatalog nach
  § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-
  rungsgesetzes ermittelte voraussichtliche Summe
  der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungs-
  jahr. Der für das jeweilige Jahr geltende kranken-
  hausindividuelle Pflegeentgeltwert ist der Abrech-
  nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten ta-
  gesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 6a für voll- und teilstationäre Bele-
  gungstage zugrunde zu legen.
     (5) Weicht die Summe der auf das Vereinba-
  rungsjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses
  aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7

  Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a von dem vereinbarten

  Pflegebudget ab, so werden Mehr- oder Minderer-

  löse vollständig ausgeglichen. § 4 Absatz 3 Satz 7

  und 9 ist entsprechend anzuwenden. Der ermittelte

  Ausgleichsbetrag ist über das Pflegebudget für den

  nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum abzuwi-
  ckeln.
    (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gehen bei
  der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr
  2020 die Summe der krankenhausindividuell verein-

  barten Mittel nach § 4 Absatz 8 und die Mittel nach
  § 4 Absatz 9 in dem Pflegebudget für das Jahr 2020
  auf. Die Mittel nach § 4 Absatz 9 gehen nur dann in
  dem Pflegebudget für das Jahr 2020 auf, soweit
  diese den Pflegepersonalkosten nach Absatz 1
  Satz 1 zuzuordnen sind und es sich um laufende
  Kosten handelt. Ist die für das Jahr 2020 zu verein-
  barende Summe aus dem Gesamtbetrag nach § 4
  Absatz 3 Satz 1 und dem zu vereinbarenden Pfle-
  gebudget um mehr als 2 Prozent und für das Jahr
  2021 um mehr als 4 Prozent niedriger als der je-
  weils vereinbarte Vorjahreswert, ist für diese Jahre
  das Pflegebudget so zu erhöhen, dass damit die
  Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pfle-
  gebudget für das Jahr 2020 auf 2 Prozent und für
  das Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt wird. Diese
  Erhöhung des Pflegebudgets unterliegt nicht der
  Pflicht zur Rückzahlung für nicht zweckentspre-
  chend verwendete Mittel nach der Vereinbarung
  nach § 9 Absatz 1 Nummer 8. Satz 3 findet keine
  Anwendung bei einer Minderung der Summe aus
  Gesamtbetrag und Pflegebudget auf Grund von
  Leistungsrückgängen.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird folgende

     Nummer 6a eingefügt:

     „6a. tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzah-
          lung des Pflegebudgets nach § 6a,“.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
     „Nr. 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 3, 5,
     6 und 6a“ ersetzt und wird die Angabe „§ 6“
     durch die Wörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
         „5. tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a
             je voll- oder teilstationären Belegungstag.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

  c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „In anderen als den vertraglich oder gesetzlich
     bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenfüh-
     rung insbesondere aus Gründen des Wirtschaft-
     lichkeitsgebots nicht zulässig.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
         eingefügt:

         „2a. einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b

              Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinan-

              zierungsgesetzes einschließlich der

              Bewertungsrelationen für die tagesbezo-

              gene Abzahlung des vereinbarten Pfle-

              gebudgets nach § 6a,“.

     bb) In Nummer 3 wird die Angabe „1 und 2“
         durch die Angabe „1, 2 und 2a“ ersetzt.
     cc) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
         mern 7 bis 9 ersetzt:
BGBl. 2018, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
         „7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen
             nach § 10 Absatz 5 Satz 4 sowie bis
             zum 31. März 2019 die Einzelheiten für
             einen Nachweis, dass die zusätzlichen
             Mittel für Tariferhöhungen von Pflege-
             personal zweckentsprechend für dessen
             Finanzierung verwendet werden, und ein
             Verfahren, das gewährleistet, dass Kran-
             kenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben,
             die sie nicht zweckentsprechend ver-
             wendet haben,
         8. bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzel-
            heiten zur Verhandlung des Pflegebud-
            gets nach § 6a, insbesondere zu den

            vorzulegenden Unterlagen und zu dem

            Verfahren der Rückzahlungsabwicklung
            von nicht zweckentsprechend verwen-
            deten Mitteln,
         9. bis zum 28. Februar 2019 die Benennung
            von Prozedurenschlüsseln nach § 301
            Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches So-
            zialgesetzbuch, die zu streichen sind, da
            sie nach Einführung des Pflegebudgets
            nach § 6a für das Vergütungssystem nach
            § 17b des Krankenhausfinanzierungs-
            gesetzes nicht mehr benötigt werden.“
  b) Absatz 1a Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum
         30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser,
         welche die Vorgaben des Gemeinsamen
         Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3
         Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
         buch erfüllen.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a0) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Eine Veränderung der Summe der effektiven
      Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4
      des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Ver-
      bindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen
      entsprechend verändernd zu berücksichtigen,
      so dass hieraus keine Veränderung des zu ver-
      einbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.“
  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Ein-
      führung und Weiterentwicklung des Pflegebud-
      gets nach § 6a keine Anwendung.“

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
          Angabe „2018“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „Bezogen auf die Personalkosten werden
          für den Pflegedienst 100 Prozent sowie für
          den übrigen nichtärztlichen Personalbereich
          und für den ärztlichen Personalbereich
          jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwi-
          schen dem Veränderungswert und der
          Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Er-
          mittlung der Tarifrate ist für

          1. den Bereich des Pflegepersonals,
          2. den übrigen nichtärztlichen Personalbe-
             reich und

          3. den ärztlichen Personalbereich
          jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinba-
          rung, die in dem jeweiligen Bereich für die
          meisten Beschäftigten maßgeblich ist;
          maßgeblich dabei sind für den Bereich nach
          Nummer 1 die durchschnittlichen Auswir-
          kungen der tarifvertraglich vereinbarten li-
          nearen und strukturellen Steigerungen so-
          wie Einmalzahlungen und für die Bereiche
          nach den Nummern 2 und 3 jeweils die
          durchschnittlichen Auswirkungen der tarif-
          vertraglich vereinbarten linearen Steigerun-
          gen und Einmalzahlungen.“

      cc) In Satz 5 werden die Wörter „ein Drittel“

          durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.

      dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
          „Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart
          oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhö-
          hungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung
          des Basisfallwerts für das Folgejahr erhö-
          hend zu berücksichtigen. Neben der Be-
          richtigung des Basisfallwerts des Vorjahres
          ist ein einmaliger Ausgleich infolge der ver-
          späteten Anwendung der anteiligen Erhö-
          hungsrate vorzunehmen.“
  b1) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
          stellt:
          „Zur pauschalen Überführung der Mittel des
          Pflegezuschlags, die nicht für die pflegeri-
          sche Versorgung von Patientinnen oder Pa-
          tienten verwendet werden, ist für die Ver-
          handlung des Basisfallwerts 2020 eine Er-
          höhung von 0,3 Prozent auf den vereinbar-
          ten oder festgesetzten Basisfallwert 2019
          ohne Ausgleiche einzurechnen.“

      bb) Im bisherigen Satz 1 erster Halbsatz wird
          vor dem Semikolon ein Komma und werden
          die Wörter „gemindert um die geschätzte
          Summe der Beträge, die nach § 6a Absatz 6
          im Pflegebudget aufgeht“ eingefügt.
  c) Absatz 13 wird aufgehoben.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6“ durch
         die Angabe „§§ 3 bis 6a“ ersetzt und wird die
         Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6
         Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a“ er-
         setzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mit-
         tel, die nicht zweckentsprechend für die Fi-
         nanzierung der Tariferhöhungen von Pflege-
         personal verwendet werden, zurückzuzahlen
         sind.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und erstmals für das Jahr 2018 den
         Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 7“ ein-
         gefügt.
BGBl. 2018, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
        bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
            Angabe „Satz 3“ ersetzt.
10. In § 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlösbudgets“
    ein Komma und werden die Wörter „des Pflegebud-
    gets“ eingefügt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fix-

      kostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-

      satz 13,“ gestrichen und wird nach der Angabe

      „§ 6“ ein Komma und werden die Wörter „des

      Pflegebudgets nach § 6a“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Fixkos-
      tendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13“
      gestrichen.
12. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
    eingefügt:
      „(2a) Können die tagesbezogenen Pflegeent-
   gelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a auf-
   grund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr
   2020 noch nicht bewertet werden, sind für jeden
   vollstationären Belegungstag 130 Euro und für
   jeden teilstationären Belegungstag 65 Euro abzu-
   rechnen. Absatz 3 gilt entsprechend.“

13. § 21 wird wie folgt geändert:
   a0) In Absatz 1 werden die Wörter „eine von den
       Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
       Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benen-

       nende“ durch die Wörter „die vom Institut für

       das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte“

       ersetzt.

   a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
             aaa0) In Buchstabe a werden nach dem
                   Wort „Betten“ die Wörter „und In-
                   tensivbetten“ eingefügt.

             aaa)   In Buchstabe d werden nach dem
                    Wort „Bewertungsrelationen“ die
                    Wörtern „des Fallpauschalen-Kata-
                    logs und des Pflegeerlöskatalogs“
                    eingefügt und werden nach den
                    Wörtern „nach § 5 Absatz 4“ die
                    Wörter „sowie der Zahlungen zum
                    Ausgleich der Abweichungen zwi-
                    schen den tatsächlichen und den
                    vereinbarten Pflegepersonalkosten
                    nach § 6a Absatz 2“ eingefügt.

             bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

                    „e) die Anzahl des in der unmittel-
                        baren Patientenversorgung auf
                        bettenführenden Stationen be-
                        schäftigten Pflegepersonals, auf-
                        geteilt nach Berufsbezeichnun-
                        gen, jeweils umgerechnet auf
                        Vollkräfte, insgesamt und geglie-
                        dert nach den pflegesensitiven
                        Bereichen gemäß § 3 der Pfle-
                        gepersonaluntergrenzen-Verord-
                        nung vom 5. Oktober 2018
                        (BGBl. I S. 1632) und gemäß
                        den Vorgaben einer Vereinba-
                        rung der Vertragsparteien nach
                        § 137i Absatz 1 des Fünften Bu-

                        ches Sozialgesetzbuch sowie
                        ab dem Datenjahr 2019 jeweils
                        gegliedert nach dem Kennzei-
                        chen des Standorts nach § 293
                        Absatz 6 des Fünften Buches
                        Sozialgesetzbuch;“.

          bb) In Nummer 2 Buchstabe e wird nach den

              Wörtern „behandelnden Fachabteilungen“

              ein Komma und werden die Wörter „und

              der dazugehörigen Zeiträume, Zeiträume

              der Intensivbehandlung“ eingefügt.

   a1) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem
          1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Ab-
          satz 1 den gesetzlichen Erfordernissen ent-
          sprechend angepasst.“
   b)     In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „in den
          Jahren 2013 bis 2021“ gestrichen.

                        Artikel 10
                Weitere Änderung des
             Krankenhausentgeltgesetzes

   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 9
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1

   Krankenpflegegesetz“ durch die Wörter „§ 1 Ab-

   satz 1 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 1

   Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Ab-
   satz 1 des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
1a. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

           „(2a) Ein Krankenhaus, das in die Liste nach
        § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde,
        hat für das der Auflistung folgende Jahr An-
        spruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe
        von 400 000 Euro jährlich. Die Berechnung ge-
        genüber den Patientinnen oder Patienten oder
        den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche
        Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche
        Summe der voll- und teilstationären Fälle des
        Krankenhauses geteilt wird. Der Betrag nach
        Satz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patien-

        ten abzurechnen, die ab dem 1. Januar 2020 zur
        Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen
        wurden. Ist ein Krankenhaus nicht mehr in die
        Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenom-
        men, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei
        Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die
        vor dem 1. Januar des auf die letztmalige Auflis-
        tung folgenden Jahres zur Behandlung in das
        Krankenhaus aufgenommen wurden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-
        ren die Zuschläge für besondere Aufgaben von
        Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2
        Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vor-
        gaben des Gemeinsamen Bundesausschusses
BGBl. 2018, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
        nach § 136c Absatz 5 des Fünften Buches So-
        zialgesetzbuch.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 wird nach dem
         Wort „Behandlungskosten“ ein Komma und wer-
         den die Wörter „die um die vom Pflegebudget
         nach § 6a erfassten Kosten zu mindern sind,“
         eingefügt.
      b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „um 40
         Prozent dieser Erhöhungsrate zu erhöhen, erst-

         mals für das Jahr 2018“ durch die Wörter „um

         die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte an-
         teilige Erhöhungsrate nach § 10 Absatz 5 Satz 5
         zu erhöhen, erstmals für das Jahr 2020“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe
         „Satz 4“ ein Komma und werden die Wörter

         „eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksich-
         tigung, dass Kostensteigerungen für das Pflege-
         personal in der unmittelbaren Patientenversor-
         gung auf bettenführenden Stationen über das
         Pflegebudget zu finanzieren sind,“ eingefügt.

      b) Absatz 1a Nummer 2 wird aufgehoben.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
            Angabe „2020“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflege-
            dienst“ die Wörter „ohne Pflegepersonal in
            der unmittelbaren Patientenversorgung auf
            bettenführenden Stationen“ eingefügt.

        cc) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
            „Pflegepersonals“ die Wörter „ohne Pflege-
            personal in der unmittelbaren Patientenver-
            sorgung auf bettenführenden Stationen“ ein-

            gefügt.

        dd) In Satz 5 wird die Angabe „40 Prozent dieser
            Erhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate)“
            durch die Wörter „die nach § 9 Absatz 1
            Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungs-
            rate“ ersetzt.

      b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
         „Krankenhäuser“ die Wörter „ohne die Kosten-
         entwicklung des Pflegepersonals in der unmittel-
         baren Patientenversorgung auf bettenführenden
         Stationen“ eingefügt.

                        Artikel 11

                     Änderung des
            Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 114a werden die folgen-
        den Angaben zu den §§ 114b und 114c einge-
        fügt:

        „§ 114b Erhebung und Übermittlung von indi-
                katorenbezogenen Daten zur verglei-
                chenden Messung und Darstellung
                von Ergebnisqualität in vollstationären
                Pflegeeinrichtungen
        § 114c   Richtlinien zur Verlängerung des Prüf-
                 rhythmus in vollstationären Einrichtun-
                 gen bei guter Qualität und zur Veran-
                 lassung unangemeldeter Prüfungen;

                 Berichtspflicht“.

     b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:
        „§ 133   Rechtsform und Vertretung in gericht-
                 lichen Verfahren“.

     c) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende An-
        gabe zu § 146 eingefügt:

        „§ 146   Übergangs- und Überleitungsregelung
                 zur Beratung nach § 37 Absatz 3“.

2.   Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:
        „(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen
     Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches
     als Familienangehöriger des anderen Lebenspart-

     ners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-
     stimmt ist.“

3.   Dem § 8 werden die folgenden Absätze 5 bis 10
     angefügt:
        „(5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
     Pflegeversicherung ist die Finanzierung der ge-
     mäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fach-
     lich unabhängigen Institution sicherzustellen. Die
     Vertragsparteien nach § 113 und das Bundesver-
     sicherungsamt vereinbaren das Nähere über das
     Verfahren zur Auszahlung der aus dem Aus-
     gleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die jewei-
     lige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch
     das Bundesministerium für Gesundheit.

        (6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 er-

     halten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf An-
     trag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung
     der Leistungserbringung insbesondere im Bereich
     der medizinischen Behandlungspflege. Voraus-
     setzung für die Gewährung des Vergütungszu-
     schlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu
     eingestelltes oder über Stellenaufstockung erwei-
     tertes Pflegepersonal verfügt, das über das Per-
     sonal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach
     der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5
     Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzli-
     che Pflegepersonal muss zur Erbringung aller
     vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein
     und es muss sich bei dem Personal um Pflege-
     fachkräfte handeln. Nur für den Fall, dass die voll-
     stationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es
     ihr in einem Zeitraum von über vier Monaten nicht
     gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte einzu-
     stellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Be-
     schäftigung von zusätzlichen Pflegehilfskräften,
     die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft be-
     finden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das
     Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finan-
     zierung des Vergütungszuschlags von den Kran-
BGBl. 2018, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
       kenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Bu-
       ches und von den privaten Versicherungsunter-
       nehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Be-
       träge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
       Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist
       unter entsprechender Anwendung des § 84 Ab-
       satz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen
       Aufwendungen für zusätzlich
       1. eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit
          bis zu 40 Plätzen,

       2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis
          zu 80 Plätzen,
       3. anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit
          81 bis zu 120 Plätzen und

       4. zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr

          als 120 Plätzen.

       Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekas-
       sen monatlich zu zahlen und wird zum 15. eines
       jeden Monats fällig. Der Spitzenverband Bund der
       Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundes-
       vereinigungen der Träger stationärer Pflegeein-
       richtungen das Nähere für die Antragstellung
       und den Nachweis nach Satz 4 sowie das Zah-
       lungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Fest-
       legungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-
       ministeriums für Gesundheit im Benehmen mit
       dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
       Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständig-
       keit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach
       Satz 8 stellen die Landesverbände der Pflegekas-
       sen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung si-
       cher; es genügt die Antragstellung an eine als
       Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pfle-
       gekasse. Die über den Vergütungszuschlag finan-
       zierten zusätzlichen Stellen und die der Berech-
       nung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte
       Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten
       sind von den Pflegeeinrichtungen unter entspre-
       chender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3
       und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszah-
       lung des gesamten Zuschlags hat einheitlich über
       eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeein-
       richtung vor Ort zu erfolgen. Änderungen der den
       Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte sind
       von den vollstationären Pflegeeinrichtungen un-
       verzüglich anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund
       der Pflegekassen berichtet dem Bundesministe-
       rium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezem-
       ber 2019 und danach jährlich über die Zahl der
       durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte,
       den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwick-
       lung.
          (7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
       Pflegeversicherung werden in den Jahren 2019
       bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereit-
       gestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen
       zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit
       von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege
       tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ver-
       bessern. Förderfähig sind individuelle und ge-
       meinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die
       besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften aus-
       gerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbil-
       dungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von

Pflege, Familie und Beruf. Gefördert werden bis
zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung
für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pfle-
geeinrichtung ist höchstens ein jährlicher Förder-
zuschuss von 7 500 Euro möglich. Die Landesver-
bände der Pflegekassen stellen die sachgerechte
Verteilung der Mittel sicher. Der in Satz 1 ge-
nannte Betrag soll unter Berücksichtigung der
Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder
aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis sollen
einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen
können in einem Antrag die Förderung von zeitlich
und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen be-
antragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den
Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines
Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat

und die für das Land, in dem die Pflegeeinrich-

tung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereit-
gestellte Gesamtfördersumme noch nicht aus-
geschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förder-
höchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nach-
folgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr
durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch ge-
nommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
nach Anhörung der Verbände der Leistungser-
bringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2019
Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen,
Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung
sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Förder-
mittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines
Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für
Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche
Informationen und ergänzende Stellungnahmen
anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der
Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandun-
gen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
Die Genehmigung kann vom Bundesministerium
für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
   (8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019
bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambu-
lante und stationäre Pflegeeinrichtung bereit-
gestellt, um digitale Anwendungen, die insbe-
sondere das interne Qualitätsmanagement, die
Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusam-
menarbeit zwischen Ärzten und stationären Pfle-
geeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiter-
bildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlas-
tung der Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig
sind Anschaffungen von digitaler oder techni-
scher Ausrüstung sowie damit verbundene Schu-
lungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der
durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel.
Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger
Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-
schließt im Einvernehmen mit dem Verband der
BGBl. 2018, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
     privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhö-
     rung der Verbände der Leistungserbringer auf
     Bundesebene bis zum 31. März 2019 Richtlinien
     über das Nähere der Voraussetzungen und zu
     dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses,
     der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die
     Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bun-
     desministeriums für Gesundheit. Die Genehmi-
     gung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht in-
     nerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundes-
     ministerium für Gesundheit vorgelegt worden
     sind, beanstandet werden. Das Bundesministe-
     rium für Gesundheit kann im Rahmen der Richt-
     linienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pfle-
     gekassen zusätzliche Informationen und ergän-
     zende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren
     Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unter-

     brochen. Beanstandungen des Bundesministeri-
     ums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm
     gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung
     kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit
     Auflagen verbunden werden.

        (9) Die privaten Versicherungsunternehmen,

     die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-

     führen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Pro-

     zent an den Kosten, die sich gemäß den Absät-

     zen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. Die privaten Ver-

     sicherungsunternehmen, die die private Pflege-

     Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich

     an der Finanzierung der Vergütungszuschläge

     nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der

     jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten

     Versicherungsunternehmen entfällt, kann von

     dem Verband der privaten Krankenversicherung

     e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt

     zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversi-

     cherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig

     können die privaten Versicherungsunternehmen,

     die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-

     führen, für bestehende Vertragsverhältnisse die

     Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung
     anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksich-
     tigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben.
     § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
     zes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer
     ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis
     auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform
     mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsver-
     tragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des Versiche-
     rungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.

        (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
     sen, der Verband der privaten Krankenversiche-
     rung e. V. und das Bundesversicherungsamt re-
     geln das Nähere über das Verfahren zur Bereit-
     stellung der notwendigen Finanzmittel zur Finan-
     zierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6
     bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversi-
     cherung sowie zur Feststellung und Erhebung
     der Beträge der privaten Versicherungsunterneh-
     men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
     durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch
     Vereinbarung.“
4.   In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie
     die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen“ ge-
     strichen.

5.   In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wird
     der Antrag später als einen Monat nach Eintritt
     der Pflegebedürftigkeit gestellt,“ durch die Wörter
     „Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in
     dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, son-
     dern später gestellt,“ ersetzt.
6.   § 37 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden im Satzteil nach der Auf-
           zählung nach den Wörtern „Häuslichkeit
           durch“ und nach den Wörtern „sofern dies
           durch“ die Wörter „eine zugelassene Pfle-
           geeinrichtung“ jeweils durch die Wörter
           „einen zugelassenen Pflegedienst“ ersetzt.

       bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:

           „Die Höhe der Vergütung für die Beratung
           durch einen zugelassenen Pflegedienst
           oder durch eine von der Pflegekasse be-
           auftragte Pflegefachkraft vereinbaren die
           Pflegekassen oder deren Arbeitsgemein-

           schaften in entsprechender Anwendung

           des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger

           des zugelassenen Pflegedienstes oder mit

           der von der Pflegekasse beauftragten Pfle-

           gefachkraft unter Berücksichtigung der

           Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergü-

           tung kann nach Pflegegraden gestaffelt

           werden. Über die Höhe der Vergütung an-

           erkannter Beratungsstellen und von Bera-

           tungspersonen der kommunalen Gebiets-

           körperschaften entscheiden ab dem Jahr

           2020 die Landesverbände der Pflegekas-

           sen unter Zugrundelegung der im jeweili-

           gen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten

           Vergütungssätze jeweils für die Dauer ei-

           nes Jahres. Die Landesverbände haben die

           jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe

           in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

       cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Semikolon
           und werden die Wörter „die Vergütung für
           die Beratung entspricht der für die Pflege-
           grade 2 und 3 nach Satz 5“ gestrichen.
       dd) In dem bisherigen Satz 7 werden die Wör-
           ter „Sätze 4 bis 6“ durch die Wörter
           „Sätze 4 bis 9“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden
        Sätze eingefügt:

       „Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-
       ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der
       Beratungsperson eine weitergehende Bera-
       tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-
       tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-
       derlichkeit einer weitergehenden Beratung der
       zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-
       gen privaten Versicherungsunternehmen. Diese
       haben eine weitergehende Beratung nach § 7a
       anzubieten.“
     c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:
       „Die Empfehlungen enthalten Ausführungen
       wenigstens
BGBl. 2018, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
         1. zu Beratungsstandards,
         2. zur erforderlichen Qualifikation der Bera-
            tungspersonen sowie

         3. zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maß-
            nahmen im Einzelfall.“
       d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
          fügt:

            „(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-

         kassen beschließt mit dem Verband der priva-

         ten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Ja-

         nuar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewer-

         tung und standardisierten Dokumentation der
         Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbe-
         such durch die Pflegekasse oder das private
         Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien
         werden erst wirksam, wenn das Bundesminis-
         terium für Gesundheit sie genehmigt. Die Ge-
         nehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien
         nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem
         sie dem Bundesministerium für Gesundheit
         vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
         Beanstandungen des Bundesministeriums für
         Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetz-
         ten Frist zu beheben.“
 7.    In § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
       Wörter „hauswirtschaftliche Unterstützung zu leis-
       ten“ durch die Wörter „die Wohngruppenmitglieder
       bei der Haushaltsführung zu unterstützen“ er-
       setzt.

 8.    Dem § 44 Absatz 5 werden die folgenden Sätze

       angefügt:

       „Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die
       Pflegekassen und privaten Versicherungsunter-
       nehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elek-
       tronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die
       Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen
       oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die
       Pflegekassen und privaten Versicherungsunter-
       nehmen haben technisch sicherzustellen, dass
       die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der
       gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen,
       wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfe-
       festsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt
       ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und
       Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
       tages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen
       und privaten Versicherungsunternehmen die Mit-
       teilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich,
       nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt
       haben, ist von den Pflegekassen und privaten Ver-
       sicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag ent-
       sprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Bu-
       ches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall
       kein Verschulden der Pflegekassen und privaten
       Versicherungsunternehmen vorliegt.“
 9.    In § 45a Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wör-
       tern „zur stundenweisen Entlastung pflegender
       Angehöriger“ die Wörter „oder vergleichbar nahe-
       stehender Pflegepersonen“ eingefügt.
10.    § 45b wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des
         jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genom-

        men werden; wird die Leistung in einem Kalen-
        derjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht
        verbrauchte Betrag in das folgende Kalender-
        halbjahr übertragen werden.“

      b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Für Zwecke der statistischen Erfassung bei
        den Pflegekassen und den privaten Versiche-
        rungsunternehmen muss auf den Belegen ein-

        deutig und deutlich erkennbar angegeben sein,

        im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1

        Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen

        die Aufwendungen jeweils entstanden sind.“

11.   § 45d wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „Je Versichertem
         werden 0,10 Euro je Kalenderjahr“ durch die
         Wörter „Je Kalenderjahr werden 0,15 Euro je
         Versicherten“ ersetzt und wird vor dem Punkt
         am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
         „um eine gerechte Verteilung dieser Fördermit-
         tel auf die Länder zu gewährleisten, werden die
         Fördermittel der Pflegeversicherung nach dem
         Königsteiner Schlüssel aufgeteilt“ eingefügt.

      b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen
        und privaten Pflegeversicherung nach Satz 1
        ergänzt eine Förderung durch das jeweilige
        Land oder die jeweilige kommunale Gebiets-
        körperschaft und wird jeweils in Höhe von
        75 Prozent des Zuschusses gewährt, der für

        die einzelne Fördermaßnahme insgesamt ge-

        leistet wird. Davon abweichend können von
        den nach Satz 1 auf die Länder aufgeteilten
        Mitteln Fördermittel in Höhe von insgesamt je
        Kalenderjahr bis zu 0,01 Euro je Versicherten
        als Gründungszuschüsse für neue Selbsthilfe-
        gruppen, -organisationen und -kontaktstellen
        verwendet werden, ohne dass es für die För-
        derung einer Mitfinanzierung durch das Land
        oder durch eine kommunale Gebietskörper-
        schaft bedarf. Die Gründungszuschüsse sind
        von den Selbsthilfegruppen, -organisationen
        und -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen-
        verband Bund der Pflegekassen zu beantra-
        gen; das Nähere zur Durchführung der Förde-
        rung und zum Verfahren wird in den Empfeh-
        lungen nach § 45c Absatz 7 festgelegt. Im Üb-
        rigen werden für die Förderung der Selbsthilfe
        die Vorgaben des § 45c und das dortige Ver-
        fahren, einschließlich § 45c Absatz 2 Satz 3
        und 4 und Absatz 6 Satz 2, entsprechend an-
        gewendet. § 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 findet
        mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
        dass von den in das Folgejahr übertragenen
        Mitteln nach Satz 1, die am Ende des Folge-
        jahres nicht in Anspruch genommen worden
        sind, Fördermittel in Höhe von 0,01 Euro je
        Versicherten in dem auf das Folgejahr folgen-
        den Jahr von einer Übertragung auf die Länder
        ausgenommen sind. Die nach Satz 6 von der
        Übertragung ausgenommenen Mittel werden
        zur Förderung von bundesweiten Tätigkeiten
        von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
        -kontaktstellen verwendet. Die Förderung der
        bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten erfolgt
BGBl. 2018, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
        durch den Spitzenverband Bund der Pflege-
        kassen, ohne dass es einer Mitfinanzierung
        durch das Land oder durch eine kommunale
        Gebietskörperschaft bedarf. Die Förderung
        der bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten ist
        von den Selbsthilfegruppen, -organisationen
        und -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzen-
        verband Bund der Pflegekassen zu beantra-
        gen. Die Bewilligung der Fördermittel aus den
        gemäß den Sätzen 6 und 7 zur Verfügung ste-
        henden Mitteln durch den Spitzenverband
        Bund der Pflegekassen darf jeweils für einen
        Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.
        Nach erneuter Antragstellung kann eine Förde-
        rung erneut bewilligt werden. Die Einzelheiten

        zu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und
        der Durchführung der Förderung sowie zu dem
        Verfahren zur Vergabe der Fördermittel nach
        Satz 7 werden in den Empfehlungen nach
        § 45c Absatz 7 festgelegt.“
      c) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort
         „Selbsthilfegruppen“ die Wörter „im Sinne die-
         ser Vorschrift“ eingefügt und werden nach den
         Wörtern „oder als Angehörige“ die Wörter
         „oder vergleichbar Nahestehende“ eingefügt.

12.   Nach § 46 Absatz 2 Satz 6 wird folgender Satz
      eingefügt:
      „Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversi-
      cherungsbeiträge erfolgt durch die Krankenkasse,
      bei der die Pflegekasse errichtet ist.“

13.   In § 55 Absatz 3a Nummer 2 werden nach dem

      Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Be-
      gründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
      gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“

      eingefügt.
14.   § 56 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Lebens-
         partner“ gestrichen.
      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe-
            gatten“ die Wörter „oder hinterbliebenen
            Lebenspartner“ und nach dem Wort „ge-
            schlossen“ die Wörter „oder die eingetra-
            gene Lebenspartnerschaft vor Vollendung
            des 65. Lebensjahres des Verstorbenen ge-
            mäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
            begründet“ eingefügt.

        bb) In den Nummern 1 und 4 werden nach dem

            Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
            hinterbliebenen Lebenspartner“ eingefügt.
14a. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-
      wendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband
      Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli
      2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann
      die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab
      dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genann-
      ten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei
      der Prüfung dieser Merkmale mindestens heran-

      zuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im

      Benehmen mit dem Verband der privaten Kran-

      kenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemein-
      schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und

      den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-
      ebene zu beschließen; die Länder, die Bundesar-
      beitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
      sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
      richtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.
      Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2
      entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bun-
      desministerium für Gesundheit die Genehmigung
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
      Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung
      als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb
      von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundes-
      ministerium für Gesundheit vorgelegt worden
      sind, beanstandet werden.“

15.   Dem § 75 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2
      Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten,
      dass das Personal bei demselben Einrichtungs-
      träger in verschiedenen Versorgungsbereichen
      flexibel eingesetzt werden kann.“
16.   In § 78 Absatz 4 werden die Wörter „und die Fest-
      beträge nach Absatz 3“ gestrichen.

17.   Nach § 89 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
      eingefügt:

      „Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die
      Grundsätze für die Vergütung von längeren We-
      gezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen,
      die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a
      Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches

      vorzusehen sind, zu berücksichtigen.“

18.   § 106a wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Bera-
         tungsstellen, beauftragte Pflegefachkräfte
         sowie Beratungspersonen der kommunalen
         Gebietskörperschaften, die Beratungseinsätze
         nach § 37 Absatz 3 durchführen, sind mit Ein-
         willigung des Versicherten berechtigt und ver-
         pflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der
         Pflegekassen, der privaten Versicherungsun-
         ternehmen sowie der Beihilfefestsetzungsstel-
         len erforderlichen Angaben zur Qualität der
         Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer
         Verbesserung der zuständigen Pflegekasse,
         dem zuständigen privaten Versicherungsunter-
         nehmen und der zuständigen Beihilfefestset-

         zungsstelle zu übermitteln.“

      b) Folgender Satz wird angefügt:
         „Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwil-
         ligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der
         Beratungsperson eine weitergehende Bera-
         tung angezeigt, übermittelt die jeweilige Bera-
         tungsstelle diese Einschätzung über die Erfor-
         derlichkeit einer weitergehenden Beratung der
         zuständigen Pflegekasse oder dem zuständi-
         gen privaten Versicherungsunternehmen.“

19.   In § 111 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe

      „§ 45c“ die Wörter „und der Mittel nach § 8 Ab-

      satz 9 Satz 1 und 2“ eingefügt.

20.   § 113b wird wie folgt geändert:
BGBl. 2018, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
       a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
          „Absätzen 4 und 8“ die Wörter „sowie nach § 8
          Absatz 5 Satz 2“ eingefügt.
       b) In Absatz 3 Satz 8 werden nach den Wörtern
          „Absätze 4 und 8,“ die Wörter „des § 8 Ab-
          satz 5 Satz 2,“ eingefügt.
       c) In Absatz 9 Satz 1 wird vor dem Punkt am
          Ende ein Komma und werden die Wörter „aus-
          genommen sind die zur Wahrnehmung der
          Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen
          Entscheidungen“ eingefügt.
20a. Nach § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

       „Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom

       1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020

       in allen zugelassenen vollstationären Pflegeein-

       richtungen nur mindestens einmal eine Prüfung

       durchzuführen. Die Richtlinien nach § 114c zur

       Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität

       sind zu beachten. Die Landesverbände der Pfle-

       gekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelas-

       sene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der

       Grundlage der von der Datenauswertungsstelle

       nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergeb-

       nisse.“

20b. § 114a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die fol-
     genden Sätze ersetzt:
       „Die Prüfungen sind grundsätzlich am Tag zuvor
       anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unange-
       meldet erfolgen. Die Prüfungen in zugelassenen
       vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen unan-
       gekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer
       Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht
       nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig
       war oder von der Datenauswertungsstelle nach
       § 113 Absatz 1b mangelnde Plausibilität der über-
       mittelten Daten festgestellt wurde.“

20c. Nach § 114a werden die folgenden §§ 114b und

     114c eingefügt:

                           „§ 114b
                Erhebung und Übermittlung von
       indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden
           Messung und Darstellung von Ergebnis-
         qualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen

          (1) Die zugelassenen vollstationären Pflegeein-
       richtungen sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober
       2019 bis zum 30. Juni 2020 einmal und ab dem
       1. Juli 2020 halbjährlich zu einem bestimmten
       Stichtag indikatorenbezogene Daten zur verglei-
       chenden Messung und Darstellung von Ergebnis-
       qualität im vollstationären Bereich zu erheben und
       an die Datenauswertungsstelle nach § 113 Ab-
       satz 1b zu übermitteln. Die indikatorenbezogenen
       Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten
       Datenerhebung im Rahmen des internen Quali-
       tätsmanagements zu erfassen. Wenn die Daten-
       auswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum
       15. September 2019 nicht eingerichtet ist, haben
       die Landesverbände der Pflegekassen die Erfül-
       lung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b sicher-
       zustellen.
         (2) Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1
       Satz 1 übermittelten indikatorenbezogenen Daten

werden entsprechend den Qualitätsdarstellungs-
vereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Aus-
nahme der zwischen dem 1. Oktober 2019 und
dem 30. Juni 2020 erstmals erhobenen und über-
mittelten Daten veröffentlicht.
   (3) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung wird im Jahr 2019 ein einma-
liger Förderbetrag in Höhe von 1 000 Euro für jede
zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung be-
reitgestellt, um die für die Erhebung von indikato-
renbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-
sung und Darstellung von Ergebnisqualität not-
wendigen Schulungen in den Einrichtungen zu
unterstützen. Die Modalitäten der Auszahlung der

Fördermittel durch eine Pflegekasse werden von

den Landesverbänden der Pflegekassen festge-

legt. Die privaten Versicherungsunternehmen, die

die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-

ren, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent

an den Kosten. Der jeweilige Finanzierungsanteil,

der auf die privaten Versicherungsunternehmen

entfällt, kann von dem Verband der privaten Kran-

kenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundes-

versicherungsamt zugunsten des Ausgleichs-

fonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet

werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen, der Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. und das Bundesversicherungsamt re-
geln das Nähere über das Verfahren zur Bereit-
stellung der notwendigen Finanzmittel aus dem
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie
zur Feststellung und Erhebung der Beträge der pri-
vaten Versicherungsunternehmen, die die private
Pflege-Pflichtversicherung durchführen, durch Ver-
einbarung.

                      § 114c

                   Richtlinien zur

        Verlängerung des Prüfrhythmus in

         vollstationären Einrichtungen bei
       guter Qualität und zur Veranlassung
    unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht

   (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine
Prüfung in einer zugelassenen vollstationären
Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2021 regel-
mäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren
stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung
ein hohes Qualitätsniveau sichergestellt ist. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen und des
Prüfdienstes des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. bis zum 30. September
2019 in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines
hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die
Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach
§ 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung
der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuzie-
hen, die in dem Abschlussbericht des wissen-
schaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der In-
strumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen
nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdar-
stellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären
Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue
BGBl. 2018, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der
vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September
2018 abgenommenen Fassung zum indikatoren-
gestützten Verfahren dargelegt wurden. Die Fest-
stellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine
Einrichtung sichergestellt ist, soll von den Lan-
desverbänden der Pflegekassen auf der Grund-
lage der durch die Datenauswertungsstelle nach
§ 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und
der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten
Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-
mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebe-
dürftiger und behinderter Menschen wirken nach
Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Ände-
rung der Richtlinien mit. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Trä-
ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-
zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ih-
nen ist unter Übermittlung der hierfür erforderli-
chen Informationen innerhalb einer angemesse-
nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kri-
terien nach Satz 2 sind auf der Basis der empiri-
schen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle
nach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewer-
tung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen
sowie des allgemein anerkannten Standes der
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmä-
ßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.

   (2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn
das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-
migt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach-
dem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Be-
anstandungen des Bundesministeriums für Ge-
sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben.
  (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit
zum 30. September 2020, zum 31. März 2021 und
danach jährlich über die Erfahrungen der Pflege-
kassen mit

1. der Erhebung und Übermittlung von indikato-
   renbezogenen Daten zur vergleichenden Mes-
   sung und Darstellung von Ergebnisqualität in
   vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b
   Absatz 1 und

2. Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November
   2019 nach § 114 in vollstationären Pflegeein-
   richtungen durchgeführt werden.

Für die Berichterstattung zum 31. März 2021 be-
auftragt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen eine unabhängige wissenschaftliche Einrich-
tung oder einen unabhängigen Sachverständigen
mit der Evaluation der in den Qualitätsdarstel-
lungsvereinbarungen festgelegten Bewertungs-

      systematik für die Ergebnisse der Qualitätsprü-
      fungen.“
20d. In § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
     Wörter „den §§ 18b, 114a Absatz 7“ durch die
     Wörter „§§ 18b, 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1“
     ersetzt.

20e. In § 123 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „6
     erster Halbsatz, Satz 7“ durch die Wörter „9, 10
     erster Halbsatz“ ersetzt.
21.   § 133 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 133

                      Rechtsform und
            Vertretung in gerichtlichen Verfahren
         Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
      kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-
      chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-
      den. Die Vertretung des Sondervermögens in ge-
      richtlichen Verfahren erfolgt ab dem 1. Januar
      2020 durch das Bundesversicherungsamt. Die
      Entscheidung über die Einleitung eines gerichtli-
      chen Verfahrens trifft das Bundesversicherungs-
      amt im Einvernehmen mit dem in dem in § 134
      Absatz 2 Satz 3 genannten Anlageausschuss ver-
      tretenen Bundesministerium für Gesundheit. Dem
      Bundesversicherungsamt bezüglich der Vertre-
      tung des Sondervermögens in gerichtlichen Ver-
      fahren entstehende Kosten werden aus Mitteln
      des Pflegevorsorgefonds getragen. Der allge-
      meine Gerichtsstand des Sondervermögens ist
      Bonn. Die Vertretung des Sondervermögens in
      gerichtlichen Verfahren einschließlich der Ent-
      scheidung über die Einleitung gerichtlicher Ver-
      fahren erfolgt bis zum Ablauf des 31. Dezember
      2019 durch das Bundesministerium für Gesund-
      heit. Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019
      anhängig gewordene gerichtliche Verfahren ver-
      bleibt die Vertretung bis zum Abschluss der Ver-
      fahren beim Bundesministerium für Gesundheit.“

22.   Folgender § 146 wird angefügt:
                            „§ 146
           Übergangs- und Überleitungsregelung
             zur Beratung nach § 37 Absatz 3
         (1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die
      Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6
      in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
      so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze
      erstmals für die jeweilige beratende Stelle verein-
      bart oder durch die Landesverbände der Pflege-
      kassen festgelegt wird.

         (2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
      im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungsein-
      sätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. De-
      zember 2018 geltenden Fassung durchgeführt
      haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach
      § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.“

                       Artikel 12

                Weitere Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2018, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
1. § 28 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
  „9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen
      mit Behinderungen (§ 43a),“.
2. § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Ab-
  satzes 2 sind
  1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen
     zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen
     Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur
     Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe,
     die schulische Ausbildung oder die Erziehung
     kranker Menschen oder von Menschen mit Be-
     hinderungen im Vordergrund des Zweckes der
     Einrichtung stehen,
  2. Krankenhäuser sowie
  3. Räumlichkeiten,
       a) in denen der Zweck des Wohnens von Men-
          schen mit Behinderungen und der Erbringung
          von Leistungen der Eingliederungshilfe für
          diese im Vordergrund steht,
       b) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreu-
          ungsvertragsgesetz Anwendung findet und

       c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung

          der dort wohnenden Menschen mit Behinde-
          rungen durch Leistungserbringer regelmäßig
          einen Umfang erreicht, der weitgehend der
          Versorgung in einer vollstationären Einrichtung

          entspricht; bei einer Versorgung der Menschen

          mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten

          im Sinne der Buchstaben a und b als auch in
          Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine
          Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Um-

          fang der Versorgung durch Leistungserbringer

          weitgehend der Versorgung in einer vollstatio-
          nären Einrichtung entspricht.“

                        Artikel 13
          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
   In § 8 Absatz 2c des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, werden die Wörter „Aufwendung
von mindestens 2 Euro“ durch das Wort „Aufwendun-
gen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“
ersetzt.

                       Artikel 13a
                   Änderung des
        GKV-Versichertenentlastungsgesetzes
   Artikel 13 Absatz 3 des GKV-Versichertenentlas-
tungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
wird aufgehoben.

                        Artikel 14
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 5 am 1. Januar 2019 in Kraft.

  (2) Die Artikel 1 und 8 treten mit Wirkung vom 2. Au-
gust 2018 in Kraft.

  (3) Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a und Num-

mer 21 und Artikel 13a treten am Tag nach der Verkün-

dung in Kraft.

   (4) Artikel 3 tritt am 2. Januar 2019 in Kraft.

  (5) Die Artikel 10 und 12 treten am 1. Januar 2020 in

Kraft.

   (6) Artikel 7 Nummer 19 tritt am 1. April 2020 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 11. Dezember
verkünden.

2018
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ad0badc9f107ed52….