Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften
Stand: 20.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/59#abs-1 (1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/59#abs-2 (2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 59 IfSG →
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Nach Gewicht
- VG München, 08.07.2024 – M 26a K 22.405
- BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 248/22
- BAG, 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 (A)Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne
- BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 100/22
- BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 216/22
- BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 247/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 09.01.2025 – 20 B 23.1456Zitiert von 2
- BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22 · Erfüllung von Urlaub - QuarantäneZitiert von 58
- BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 134/22
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