Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften

Stand: 20.09.2022

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/59#abs-1 (1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/59#abs-2 (2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 58 § 65