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Artikel 3 · BT-Drs. 17/7576 · S. 31

Zu Artikel 3 (Änderung des Infektionsschutzgeset-

Zu Artikel 3 (Änderung des Infektionsschutzgeset-
zes)
Zu Nummer 2
Es wird eine Arztmeldepflicht für Röteln einschließlich
Rötelnembryopathie eingeführt. Deutschland verfolgt mit
den anderen Mitgliedstaaten der WHO das Ziel einer welt-
weiten Ausrottung der Röteln. Deutschland gehört zu den
vier Ländern in der Europäischen Region der WHO, in
denen die Röteln nicht allgemein meldepflichtig sind. Eine
bundesweite fallbezogene Meldepflicht ist erforderlich, um
die Vorgaben der WHO für die geplante Rötelnelimination
erfüllen zu können. Bislang besteht eine solche Meldepflicht
nur in einzelnen Ländern. Durch Sentinelvorhaben oder
(Sero-)Surveys kann der Nachweis der Elimination nicht
erbracht werden.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es wird eine Labormeldepflicht für den Erreger der Röteln
eingeführt. Neben der Arztmeldung für Rötelninfektionen ist
der Labornachweis nach § 7 Absatz 1 namentlich zumelden,
um im Gesundheitsamt Arzt- und Labormeldung zusammen-
führen zu können. Ein Labornachweis sollte immer ange-
strebt werden, da ca. 50 Prozent der Fälle subklinisch auftre-
ten und die klinische Diagnose allein – insbesondere bei sel-
tenem Vorkommen – zu unspezifisch ist. Die Forderung der
WHO, dass 80 Prozent der Fälle laborbestätigt sein sollten,
kann nur durch die Labormeldepflicht verifiziert werden.
Zu Buchstabe b
Infolge der neuen namentlichen Meldepflicht bei Nachweis
des Rubellavirus kann die bisherige nichtnamentliche
Meldepflicht bei Nachweis des Rubellavirus bei konnatalen
Infektionen nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 entfallen.
Zu Nummer 4
Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verant-
wortliche Luftfahrzeugführer oder die Kapitänin oder der
Kapitän eines Seeschiffes wird von ihrer bzw. seiner Ver-
pflichtung, unterwegs festgestellte meldepflichtige Krank-
heiten i

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.763 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/7576, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.727–155.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert ced452ddc9ec9270….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP