Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2397
BGBl. 2020 I S. 2397 · 91.475 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite
Vom 18. November 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 2b Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2c Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung
Artikel 2d Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von na-
tionaler Tragweite
Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 28 folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-
derung der Verbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. Risikogebiet
ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, für das vom Bundesminis-
terium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt und dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und
Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infek-
tion mit einer bestimmten bedrohlichen
übertragbaren Krankheit festgestellt wur-
de; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt
erst mit Ablauf des ersten Tages nach Ver-
öffentlichung der Feststellung durch das
Robert Koch-Institut im Internet unter der
Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „§ 14
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 Satz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „schwerwie-
genden“ durch das Wort „bedrohlichen“ er-
setzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epi-
demische Lage von nationaler Tragweite fest-
stellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4
vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die
Feststellung der epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite wieder auf, wenn die Voraus-
setzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.
Die Feststellung und die Aufhebung sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite
liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die
öffentliche Gesundheit in der gesamten Bun-
desrepublik Deutschland besteht, weil
1. die Weltgesundheitsorganisation eine ge-
sundheitliche Notlage von internationaler
Tragweite ausgerufen hat und die Einschlep-
pung einer bedrohlichen übertragbaren
Krankheit in die Bundesrepublik Deutsch-
land droht oder
2. eine dynamische Ausbreitung einer bedroh-
lichen übertragbaren Krankheit über meh-
rere Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land droht oder stattfindet.
Solange eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite festgestellt ist, unterrichtet die Bun-
desregierung den Deutschen Bundestag regel-
mäßig mündlich über die Entwicklung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.

bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe
„§ 14“ die Wörter „sowie zum Aufbau oder
zur Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten
im Sinne der Anlage 1 Teil B der Interna-
tionalen Gesundheitsvorschriften (2005)
(BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen,
in Häfen und bei Landübergängen, soweit
dies in die Zuständigkeit der Länder fällt,“
eingefügt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Aufgrund einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite kann das Bundesministe-
rium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben
des Bundes insbesondere das Deutsche Rote
Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Mal-
teser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund
und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesell-
schaft gegen Auslagenerstattung beauftragen,
bei der Bewältigung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.“
5. § 7 Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „sowie Zahnärzte und Tierärz-
te, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 24 Satz 3 Nummer 2 befugt sind, im
Rahmen einer Labordiagnostik den direkten
oder indirekten Nachweis eines Krankheits-
erregers zu führen“ eingefügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2 und 5 die Leiter von den in § 36 Absatz 1
Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen
und Unternehmen,“.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe r werden die Wör-
ter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“
durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kon-
taktdaten“ die Wörter „sowie die lebens-
lange Arztnummer (LANR) und die
Betriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Kontaktdaten“ die Wörter „sowie
die lebenslange Arztnummer (LANR) und die
Betriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 haben Meldungen
nach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu
erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ih-
ren Sitz haben, wenn den Einsendern keine
Angaben zum Aufenthalt der betroffenen
Person vorliegen.“
d) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 54a Absatz 1
Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 54a Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-
ter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach
Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
9. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g werden die Wörter „Land-
kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder“
durch die Wörter „Gemeinde mit zugehö-
rigem amtlichem achtstelligem Gemein-
deschlüssel,“ ersetzt.
aa1) In Buchstabe j werden nach dem Wort
„Behandlungsergebnis“ die Wörter „und
Angaben zur Anzahl der Kontaktperso-
nen, und jeweils zu diesen Angaben zu
Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht,
zuständigem Gesundheitsamt, Beginn
und Ende der Absonderung und darüber,
ob bei diesen eine Infektion nachgewie-
sen wurde“ eingefügt.
bb) In Buchstabe l werden die Wörter „§ 54a
Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die
Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“
ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) Gemeinde mit zugehörigem amtli-
chem achtstelligem Gemeindeschlüs-
sel der Hauptwohnung oder des ge-
wöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls
abweichend, des derzeitigen Aufent-
haltsortes,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „mit zuge-
hörigem amtlichen achtstelligen Gemeinde-
schlüssel“ gestrichen.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates festzule-
gen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1
Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen
sowie Einrichtungen des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes, in denen Untersu-
chungsmaterial und Isolate von Krankheits-
erregern untersucht werden, verpflichtet
sind, Untersuchungsmaterial und Isolate
von Krankheitserregern zum Zwecke weite-
rer Untersuchungen und der Verwahrung
an bestimmte Einrichtungen der Spezial-
diagnostik abzuliefern (molekulare und
virologische Surveillance).“
bb) In Satz 11 werden nach dem Wort „mole-
kularen“ die Wörter „und virologischen“
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne

Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 ge-
nannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem
Robert Koch-Institut in pseudonymisierter
Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu
übermitteln:
1. Angaben über von ihnen untersuchte Pro-
ben in Bezug auf bestimmte Krankheitserre-
ger (Krankheitserregersurveillance) oder
2. Angaben über das gemeinsame Vorliegen
von verschiedenen Krankheitszeichen (syn-
dromische Surveillance).“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und,
soweit die Angaben bei ihnen vorliegen,
die für die Durchführung von Impfleis-
tungen eingerichteten Impfzentren haben
für Zwecke der Feststellung der Inan-
spruchnahme von Schutzimpfungen und
von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem
Robert Koch-Institut und für Zwecke der
Überwachung der Sicherheit von Impfstof-
fen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-
Institut in von diesen festgelegten Zeitab-
ständen folgende Angaben zu übermitteln:
1. Patienten-Pseudonym,
2. Geburtsmonat und -jahr,
3. Geschlecht,
4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis
des Patienten,
5. Landkreis des behandelnden Arztes
oder des Impfzentrums,
6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,
7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsor-
geuntersuchung, des Arzt-Patienten-
Kontaktes und Quartal der Diagnose,
8. antigenspezifische Dokumentations-
nummer der Schutzimpfung, bei Vor-
sorgeuntersuchungen die Leistung
nach dem einheitlichen Bewertungs-
maßstab,
9. Diagnosecode nach der Internationalen
statistischen Klassifikation der Krank-
heiten und verwandter Gesundheits-
probleme (ICD), Diagnosesicherheit
und Diagnosetyp im Sinne einer Akut-
oder Dauerdiagnose,
10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-
Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-
virus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die
impfstoffspezifische Dokumentations-
nummer, die Chargennummer, die In-
dikation sowie den Beginn oder den
Abschluss der Impfserie.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Impf-
surveillance“ die Wörter „und der Pharma-
kovigilanz“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern
„Robert Koch-Institut“ die Wörter „und
das Paul-Ehrlich-Institut“ eingefügt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Robert Koch-Institut ist der Verant-
wortliche im Sinne des Datenschutz-
rechts.“
bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie
folgt gefasst:
„Die Gesellschaft für Telematik nach § 306
Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch unterstützt das Robert Koch-
Institut bei der Entwicklung und dem Be-
trieb des elektronischen Melde- und Infor-
mationssystems. Bei der Gesellschaft für
Telematik unmittelbar für die Erfüllung der
Aufgabe nach Satz 5 entstehende Fremd-
kosten aus der Beauftragung Dritter wer-
den vom Robert Koch-Institut getragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu mel-
de- und benachrichtigungspflichtigen Tat-
beständen“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „von § 12“
durch die Wörter „der §§ 4 und 12“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kontrolle der Durchführung des Daten-
schutzes obliegt nach § 9 Absatz 1 des Bun-
desdatenschutzgesetzes ausschließlich der
oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit.“
d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgen-
den Absätze 8 bis 10 ersetzt:
„(8) Ab dem 1. Januar 2021 haben die
zuständigen Behörden der Länder das elektro-
nische Melde- und Informationssystem zu
nutzen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Mel-
de- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Ver-
pflichtung zur Meldung und Benachrichtigung
durch Nutzung des elektronischen Melde- und
Informationssystems nachkommen. Melde-
pflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen
abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur
Meldung des direkten oder indirekten Nach-
weises einer Infektion mit dem in § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 44a genannten Krankheitserre-
ger durch Nutzung des elektronischen Melde-
und Informationssystems ab dem 1. Januar
2021 nachkommen. Meldepflichtige nach § 8
Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von
Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des di-
rekten oder indirekten Nachweises einer Infek-
tion mit den sonstigen in § 7 Absatz 1 Satz 1
genannten Krankheitserregern durch Nutzung
des elektronischen Melde- und Informations-
systems ab dem 1. Januar 2022 nachkommen.
Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich-
tung zur Meldung des direkten oder indirekten
Nachweises einer Infektion mit den in § 7 Ab-
satz 3 Satz 1 genannten Krankheitserregern
durch Nutzung des elektronischen Melde-
und Informationssystems ab dem 1. April 2022

nachkommen. Das Robert Koch-Institut be-
stimmt das technische Format der Daten und
das technische Verfahren der Datenübermitt-
lung.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes
festzulegen:
1. in welchen Fällen Ausnahmen von der Ver-
pflichtung zur Nutzung des elektronischen
Melde- und Informationssystems nach Ab-
satz 8 Satz 1 bis 5 bestehen,
2. die im Hinblick auf die Zweckbindung ange-
messenen Fristen für die Löschung der im
elektronischen Melde- und Informationssys-
tem gespeicherten Daten,
3. welche funktionalen und technischen Vor-
gaben einschließlich eines Sicherheitskon-
zepts dem elektronischen Melde- und Infor-
mationssystem zugrunde liegen müssen,
4. welche notwendigen Test-, Authentifizie-
rungs- und Zertifizierungsmaßnahmen si-
cherzustellen sind und
5. welches Verfahren bei der Bildung der fall-
bezogenen Pseudonymisierung nach Ab-
satz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu
kann festgelegt werden, dass bei nicht-
namentlichen Meldungen andere als die in
§ 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben
übermittelt werden, die sofort nach Herstel-
lung der fallbezogenen Pseudonymisierung
zu löschen sind.
(10) Abweichungen von den in dieser Vor-
schrift getroffenen Regelungen des Verwal-
tungsverfahrens durch Landesrecht sind aus-
geschlossen.“
12. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere
übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger
ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krank-
heiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
meldepflichtige Nachweise von Krankheitserre-
gern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vor-
schriften für diese entsprechend.“
13. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der
zuständigen Behörde personenbezogene Daten
erhoben werden; diese dürfen nur von der zustän-
digen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes ver-
arbeitet werden.“
14. In § 20 Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „gesetzli-
chen“ gestrichen.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Hepatitis-C-
Virus“ ein Komma und werden die Wörter
„Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-
virus-2 (SARS-CoV-2)“ eingefügt.
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates festzulegen, dass
1. Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-
vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe
Schnelltests bei Testung auf weitere Krank-
heiten oder Krankheitserreger verwendet
werden, sowie
2. abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt
oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labor-
diagnostik den direkten oder indirekten
Nachweis eines in § 7 genannten Krank-
heitserregers führen kann.
In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann
auch geregelt werden, dass Veterinärmedizi-
nisch-technische Assistentinnen und Veteri-
närmedizinisch-technische Assistenten bei
der Durchführung laboranalytischer Untersu-
chungen zum Nachweis eines in § 7 genannten
Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 Num-
mer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkei-
ten ausüben dürfen und dass in diesem Fall
der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten
durch Medizinisch-technische Laboratoriums-
assistentinnen und Medizinisch-technische La-
boratoriumsassistenten nicht gilt. In dringen-
den Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung
die Rechtsverordnung nach Satz 3 ohne Zu-
stimmung des Bundesrates erlassen werden.
Eine nach Satz 5 erlassene Verordnung tritt
ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.“
16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 29 bis 31“
durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 und in den
§§ 29 bis 31“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Grund-
rechte“ die Wörter „der körperlichen Un-
versehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes),“ eingefügt.
17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Besondere
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19)
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne
des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) können für die Dauer der Feststellung
einer epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deut-
schen Bundestag insbesondere sein
1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffent-
lichen Raum,
2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung (Maskenpflicht),
3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im
privaten sowie im öffentlichen Raum,
4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung
von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrich-
tungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

5. Untersagung oder Beschränkung von Frei-
zeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstal-
tungen,
6. Untersagung oder Beschränkung des Be-
triebs von Einrichtungen, die der Freizeit-
gestaltung zuzurechnen sind,
7. Untersagung oder Beschränkung von Kultur-
veranstaltungen oder des Betriebs von Kultur-
einrichtungen,
8. Untersagung oder Beschränkung von Sport-
veranstaltungen und der Sportausübung,
9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten be-
schränktes Verbot der Alkoholabgabe oder
des Alkoholkonsums auf bestimmten öffent-
lichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich
zugänglichen Einrichtungen,
10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen
für das Abhalten von Veranstaltungen, An-
sammlungen, Aufzügen, Versammlungen so-
wie religiösen oder weltanschaulichen Zu-
sammenkünften,
11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen;
dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
12. Untersagung oder Beschränkung von Über-
nachtungsangeboten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Be-
triebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Schließung oder Beschränkung von Betrie-
ben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
15. Untersagung oder Beschränkung des Betre-
tens oder des Besuchs von Einrichtungen
des Gesundheits- oder Sozialwesens,
16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen
im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschu-
lischen Einrichtungen der Erwachsenenbil-
dung oder ähnlichen Einrichtungen oder Ertei-
lung von Auflagen für die Fortführung ihres
Betriebs oder
17. Anordnung der Verarbeitung der Kontakt-
daten von Kunden, Gästen oder Veranstal-
tungsteilnehmern, um nach Auftreten einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
mögliche Infektionsketten nachverfolgen und
unterbrechen zu können.
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaß-
nahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28
Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berück-
sichtigung aller bisher getroffenen anderen
Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzü-
gen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
und von religiösen oder weltanschaulichen Zu-
sammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,
2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach
Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen
des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten
Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig
ist, und
3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs
von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Num-
mer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflege-
heimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe,
Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäu-
sern für enge Angehörige von dort behandel-
ten, gepflegten oder betreuten Personen.
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15
dürfen nicht zur vollständigen Isolation von
einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein
Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewähr-
leistet bleiben.
(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-
rus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in
Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbeson-
dere an dem Schutz von Leben und Gesundheit
und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-
tems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen
unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektions-
geschehens regional bezogen auf die Ebene der
Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an
den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4
bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsge-
schehen innerhalb eines Landes nicht regional
übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder
Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Sat-
zes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutz-
maßnahmen ist insbesondere die Anzahl der
Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sie-
ben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellen-
wertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind um-
fassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die
eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-
hens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines
Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergrei-
fen, die eine schnelle Abschwächung des Infekti-
onsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines
Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Be-
tracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens
unterstützen. Vor dem Überschreiten eines
Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jewei-
ligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnah-
men insbesondere bereits dann angezeigt, wenn
die Infektionsdynamik eine Überschreitung des
jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit
wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten
Überschreitung eines Schwellenwertes von über
50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner inner-
halb von sieben Tagen sind bundesweit abge-
stimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens abzielende
Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer lan-
desweiten Überschreitung eines Schwellenwertes
von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen sind landesweit ab-
gestimmte umfassende, auf eine effektive Ein-

dämmung des Infektionsgeschehens abzielende
Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unter-
schreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten
Schwellenwertes können die in Bezug auf den je-
weiligen Schwellenwert genannten Schutzmaß-
nahmen aufrechterhalten werden, soweit und so-
lange dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforder-
lich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder
kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen wer-
den zur Bestimmung des nach diesem Absatz je-
weils maßgeblichen Schwellenwertes durch das
Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden
Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-
Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de
im Internet veröffentlicht.
(4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung
nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Ver-
antwortlichen nur personenbezogene Angaben
sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des
Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden,
soweit dies zur Nachverfolgung von Kontakt-
personen zwingend notwendig ist. Die Verant-
wortlichen haben sicherzustellen, dass eine
Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbe-
fugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht
zu einem anderen Zweck als der Aushändigung
auf Anforderung an die nach Landesrecht für die
Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwen-
det werden und sind vier Wochen nach Erhebung
zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3
sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufor-
dern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung
nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verant-
wortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen ver-
pflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die
erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe
der übermittelten Daten durch die zuständigen
Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung
durch diese zu anderen Zwecken als der Kontakt-
nachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zu-
ständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten
Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel
zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnach-
verfolgung nicht mehr benötigt werden.
(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Ver-
bindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1
erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be-
gründung zu versehen und zeitlich zu befristen.
Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wo-
chen; sie kann verlängert werden.
(6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können
auch kumulativ angeordnet werden, soweit und
solange es für eine wirksame Verhinderung der
Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO-
VID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-
tung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche
Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allge-
meinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen,
soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhin-
derung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne so-
ziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Berei-
che, die für die Allgemeinheit von besonderer Be-
deutung sind, können von den Schutzmaßnah-
men ausgenommen werden, soweit ihre Einbezie-
hung zur Verhinderung der Verbreitung der Coro-
navirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwin-
gend erforderlich ist.
(7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell-
ten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet
werden, soweit und solange sich die Corona-
virus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen
Ländern ausbreitet und das Parlament in einem
betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-
sätze 1 bis 6 dort feststellt.“
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „oder vergleich-
bare Einrichtungen“ eingefügt.
b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „schwerwie-
gende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das
Wort „schwerwiegender“ durch das Wort „be-
drohlicher“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird jeweils das Wort „schwerwie-
gende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das
Wort „schwerwiegenden“ durch das Wort „be-
drohlichen“ ersetzt.
d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgen-
den Absätze 8 bis 13 ersetzt:
„(8) Die Bundesregierung wird, sofern der
Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
eine epidemische Lage von nationaler Trag-
weite festgestellt hat, ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates festzulegen, dass Personen, die in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen
oder eingereist sind und bei denen die Mög-
lichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infek-
tionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren,
die zur Feststellung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite geführt hat, insbe-
sondere, weil sie sich in einem entsprechen-
den Risikogebiet aufgehalten haben, aus-
schließlich zur Feststellung und Verhinderung
der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet
sind, der zuständigen Behörde ihre personen-
bezogenen Angaben, das Datum ihrer voraus-
sichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte bis zu
zehn Tage vor und nach der Einreise und das
für die Einreise genutzte Reisemittel durch
Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach
Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde-
und Informationssystems mitzuteilen. In der
Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in
welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflich-
tung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt
werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt,
anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-In-
stitut nach Absatz 9 eingerichteten elektroni-
schen Melde- und Informationssystems eine
schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zu-
ständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Ab-

satz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung
nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflich-
tung entsprechend.
(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die
Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektroni-
sches Melde- und Informationssystem ein und
ist verantwortlich für dessen technischen Be-
trieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-
Dienstleister mit der technischen Umsetzung
beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten
dürfen von der zuständigen Behörde nur für
Zwecke der Überwachung der Absonderung
und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet
werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach
dem mitgeteilten Datum der Einreise der je-
weils betroffenen Person zu löschen.
(10) Die Bunderegierung wird, sofern der
Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
eine epidemische Lage von nationaler Trag-
weite festgestellt hat, ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates festzulegen,
1. dass die in einer Rechtsverordnung nach
Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ver-
pflichtet sind, gegenüber den Beförderern,
gegenüber der zuständigen Behörde oder
gegenüber den diese Behörde nach Maß-
gabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützen-
den, mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-
ten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8
Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder
die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3
vorzulegen,
b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der
in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit
vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Test-
ergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens
der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krank-
heit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen
Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1
genannte Krankheit vorhanden sind;
2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-,
Schiffs- oder Flugverkehr Reisende beför-
dern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Per-
sonenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen
im Rahmen ihrer betrieblichen und techni-
schen Möglichkeiten ausschließlich zur
Feststellung und Verhinderung der Verbrei-
tung der in Absatz 8 Satz 1 genannten
Krankheit, bei der Durchführung der
Rechtsverordnung nach Nummer 1 mitzu-
wirken haben, und verpflichtet sind,
a) Beförderungen aus einem entsprechen-
den Risikogebiet in die Bundesrepublik
Deutschland zu unterlassen, sofern eine
Rückreise von Personen mit Wohnsitz in
Deutschland weiterhin möglich ist, deren
Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen
Gründen zu untersagen ist,
b) Beförderungen aus einem Risikogebiet in
die Bundesrepublik Deutschland nur
dann durchzuführen, wenn die zu beför-
dernden Personen den nach Nummer 1
auferlegten Verpflichtungen vor der Be-
förderung nachgekommen sind,
c) Reisende über die geltenden Einreise-
und Infektionsschutzbestimmungen und
-maßnahmen in der Bundesrepublik
Deutschland und die Gefahren der in Ab-
satz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie
die Möglichkeiten zu deren Verhütung
und Bekämpfung barrierefrei zu informie-
ren und in diesem Rahmen auf die Reise-
und Sicherheitshinweise des Auswärti-
gen Amts hinzuweisen,
d) die zur Identifizierung einer Person oder
zur Früherkennung von Kranken, Krank-
heitsverdächtigen, Ansteckungsverdäch-
tigen und Ausscheidern notwendigen per-
sonenbezogenen Angaben zu erheben
und an die für den Aufenthaltsort der be-
treffenden Person nach diesem Gesetz
zuständige Behörde zu übermitteln,
e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Ver-
hinderung der Übertragung der in Ab-
satz 8 Satz 1 genannten Krankheit im
Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
f) die Beförderung von Kranken, Krank-
heitsverdächtigen, Ansteckungsverdäch-
tigen und Ausscheidern der zuständigen
Behörde zu melden,
g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nach-
frage der zuständigen Behörde zu über-
mitteln,
h) den Transport von Kranken, Krankheits-
verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen
oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus
oder in eine andere geeignete Einrich-
tung durch Dritte zu ermöglichen,
i) gegenüber dem Robert Koch-Institut eine
für Rückfragen der zuständigen Behörden
erreichbare Kontaktstelle zu benennen;
3. dass Anbieter von Telekommunikations-
diensten und Betreiber öffentlicher Mobil-
funknetze verpflichtet sind, Einreisende bar-
rierefrei über elektronische Nachrichten
über die geltenden Einreise- und Infektions-
schutzbestimmungen und -maßnahmen in
der Bundesrepublik Deutschland zu infor-
mieren.
Personen, die kein aufgrund der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches
ärztliches Zeugnis oder erforderliches Test-
ergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärzt-
liche Untersuchung auf Ausschluss der in Ab-
satz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.
§ 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten
Verpflichtungen entsprechend.

(11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden können anlässlich der grenzpolizei-
lichen Aufgabenwahrnehmung als unter-
stützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1
Nummer 1 stichprobenhaft von den in der
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ge-
nannten Personen verlangen, dass sie ihnen
die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
bis c genannten Nachweise oder Dokumente
vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die un-
terstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1
Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüg-
lich die zuständigen Behörden über die Ein-
reise der in der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit
diese ihren den unterstützenden Behörden ge-
genüber bestehenden in der Rechtsverord-
nung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 fest-
gelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht
nachkommen. Zu diesem Zweck dürfen bei
den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8
Satz 1 genannten Personen ihre personen-
bezogenen Angaben, Angaben zu ihren Auf-
enthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach
der Einreise und Angaben zu dem von ihnen
genutzten Reisemittel erhoben und der zustän-
digen Behörde übermittelt werden. Die nach
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
zuständigen Behörden und die unterstützen-
den Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Num-
mer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich
die zuständigen Behörden über die Einreise
der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6
Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten
Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen
Personen ihre personenbezogenen Angaben
erhoben und der zuständigen Behörde über-
mittelt werden. Die von den Behörden nach
den Sätzen 1, 3 und 5 erhobenen Daten dürfen
mit den Daten vorgelegter Reisedokumente
abgeglichen werden.
(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1
oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene
Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite durch den Deutschen Bundes-
tag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft, an-
sonsten spätestens mit Ablauf des 31. März
2021.
(13) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10
werden die Grundrechte der körperlichen Un-
versehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Arti-
kel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.“
19. § 54a wird wie folgt gefasst:
„§ 54a
Vollzug durch die Bundeswehr
(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr
obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er be-
trifft:
1. Angehörige des Geschäftsbereiches des Bun-
desministeriums der Verteidigung während
ihrer Dienstausübung,
2. Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung,
3. Personen, während sie sich in Liegenschaften
der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobi-
len Einrichtungen aufhalten, die von der Bun-
deswehr oder im Auftrag der Bundeswehr be-
trieben werden,
4. Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik
Deutschland stationierter ausländischer Streit-
kräfte im Rahmen von Übungen und Aus-
bildungen, sofern diese ganz oder teilweise au-
ßerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaf-
ten durchgeführt werden,
5. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der
Durchreise sowie im Rahmen von gemeinsam
mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen
und Ausbildungen,
6. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und
Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
7. Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich
der Bundeswehr.
(2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem
3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen
unterstützen die zuständigen Stellen der Bundes-
wehr.
(3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die
sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der
in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen
aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Num-
mer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stel-
len der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im
Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. Bei
Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen
Stellen der Bundeswehr maßgebend.
(4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbe-
reiches des Bundesministeriums der Verteidigung
außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnah-
men der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im
Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bun-
deswehr zu treffen.
(5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrecht-
liche Verträge über die Stationierung ausländi-
scher Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutsch-
land unberührt.“
20. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „wurde,“
die Wörter „oder durch Nichtantritt einer
vermeidbaren Reise in ein bereits zum
Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risiko-
gebiet“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 ver-
meidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise
keine zwingenden und unaufschiebbaren
Gründe für die Reise vorlagen.“
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
Wort „Betreten“ ein Komma und werden die

Wörter „auch aufgrund einer Absonderung,“
eingefügt.
21. § 57 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2
eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
versicherung, in der sozialen Pflegeversicherung
und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch so-
wie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der
Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1
oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes
und nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch zu entrichtenden Umlagen fort.“
21a. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-
gen Behörde“ durch die Wörter „dem nach § 66
Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land“
ersetzt.
21b. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten
sich gegen das Land, in dem das Verbot erlassen
oder die Schließung beziehungsweise das Betre-
tungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen
des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das
Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt
worden ist. Ansprüche nach § 65 richten sich ge-
gen das Land, in dem der Schaden verursacht
worden ist.“
21c. § 68 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach
den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1
Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben. Für Streitigkeiten
über Ansprüche nach § 65 ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben.“
22. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird nach den
Wörtern „Absatz 6 Satz 2“ ein Komma eingefügt
und werden die Wörter „und Absatz 7 Satz 2“
durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10
Satz 2“ ersetzt.
23. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
Nummer 1, 2 oder 6“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Rechts-
verordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Num-
mer 2, 4 bis 6 oder 7 oder“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer
Rechtsverordnung nach“ ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
d) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder
Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz,
Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Ab-
satz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersu-
chung nicht duldet,“.
e) In Nummer 24 wird nach der Angabe „§ 5 Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wer-
den nach der Angabe „32 Satz 1,“ die Wörter
„§ 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 3 oder Ab-
satz 10 Satz 1,“ eingefügt.
24. In § 74 werden die Wörter „oder einen in § 7 ge-
nannten Krankheitserreger“ durch ein Komma
und die Wörter „einen in § 7 genannten Krank-
heitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung
nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte
Krankheit oder einen dort genannten Krankheits-
erreger“ ersetzt.
25. Dem § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach
den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1
Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach
dem 18. November 2020 rechtshängig werden,
sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Fristen frühestens am
19. November 2020 zu laufen beginnen.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 8 wird Absatz 3.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer
Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der ver-
botenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonde-
rung bei der zuständigen Behörde zu stellen.“
3. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.
4. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „und 1a“ gestrichen.
5. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot
veranlasst“ gestrichen.
6. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder
Nummer 8 Buchstabe c,“ gestrichen.
Artikel 2a
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Soweit die nach den Sätzen 2 und 4
bestimmten zugelassenen Krankenhäuser zur
Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren in-
tensivmedizinischen Behandlungskapazitäten

planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe
verschieben oder aussetzen, erhalten sie für Aus-
fälle von Einnahmen, die seit dem 18. November
2020 bis zum 31. Januar 2021 dadurch entste-
hen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-
Pandemie nicht so belegt werden können, wie
es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Li-
quiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Sofern
in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-
CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner über 70 liegt und sich auf Grund der nach
Satz 8 übermittelten Angaben ergibt, dass der
Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer
Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder
der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen
Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich
1. unter 25 Prozent liegt, kann die für die Kran-
kenhausplanung zuständige Landesbehörde
Krankenhäuser in dem Landkreis oder in der
kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichs-
zahlungen nach Satz 1 erhalten, wenn diese
a) einen Zuschlag für die Teilnahme an der
umfassenden oder erweiterten Notfallver-
sorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5
des Krankenhausentgeltgesetzes für das
Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 verein-
bart haben oder
b) noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil-
nahme oder Nichtteilnahme an der Notfall-
versorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5
des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart
haben und eine Versorgungsstruktur auf-
weisen, die nach Feststellung der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landes-
behörde mindestens den Anforderungen
des Beschlusses des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 136c Absatz 4
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch über ein gestuftes System von Not-
fallstrukturen in Krankenhäusern für eine
Teilnahme an der erweiterten Notfallversor-
gung entspricht,
2. unter 15 Prozent liegt, kann die für die Kran-
kenhausplanung zuständige Landesbehörde
nachrangig zu den Krankenhäusern nach
Nummer 1 und nachrangig zu Krankenhäu-
sern in den angrenzenden Landkreisen oder
kreisfreien Städten, die die Voraussetzungen
nach Nummer 1 erfüllen, weitere Krankenhäu-
ser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt
bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach
Satz 1 erhalten, wenn diese gemäß § 9 Ab-
satz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltge-
setzes einen Zuschlag für die Teilnahme an
der Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019
oder für das Jahr 2020 vereinbart haben.
Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b entfaltet keine bindende Wirkung für die
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2. Befindet
sich im Fall des Satzes 2 Nummer 1 in dem Land-
kreis oder in der kreisfreien Stadt kein Kranken-
haus, das die Voraussetzungen nach Satz 2
Nummer 1 erfüllt, kann die für die Krankenhaus-
planung zuständige Landesbehörde Kranken-
häuser in den angrenzenden Landkreisen oder
den angrenzenden kreisfreien Städten bestim-
men, die die Voraussetzungen nach Satz 2 Num-
mer 1 erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen
kann sie auch Krankenhäuser bestimmen, die
die Kriterien nach Satz 2 Nummer 2 erfüllen. Die
Krankenhäuser nach den Sätzen 2 und 4 sind un-
ter Berücksichtigung der regionalen Gegebenhei-
ten grundsätzlich nach dem Umfang ihrer
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
und ihrer Erfahrung in der intensivmedizinischen
Beatmungsbehandlung zu bestimmen. Sind die
Voraussetzungen nach Satz 2 in dem Landkreis
oder in der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge
nicht mehr erfüllt, hat die für die Krankenhauspla-
nung zuständige Landesbehörde die Bestim-
mung nach den Sätzen 2 und 4 am 15. Tag auf-
zuheben. Der Anspruch auf die Ausgleichszah-
lungen endet am 14. Tag nach der Aufhebung.
Das Robert Koch-Institut übermittelt, auf der
Grundlage der von den Krankenhäusern an das
DIVI IntensivRegister übermittelten Angaben, an
die für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden wöchentlich, erstmals für die
47. Kalenderwoche des Jahres 2020, für die
Landkreise und kreisfreien Städte des Landes
sowie für die Länder Berlin, Bremen und Ham-
burg für die Stadtbezirke eine tagesbezogene
Übersicht über das Verhältnis der im Durch-
schnitt der der Übermittlung vorausgehenden
sieben Tage freien betreibbaren intensivmedizini-
schen Behandlungskapazitäten zu den ins-
gesamt betreibbaren intensivmedizinischen Be-
handlungskapazitäten.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die vom Land nach Absatz 1a Satz 2
oder Satz 4 bestimmten Krankenhäuser ermitteln
die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Ab-
satz 1a Satz 1, indem sie täglich, erstmals für
den 18. November 2020, vom Referenzwert nach
Absatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag
behandelten Patientinnen und Patienten abzie-
hen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind für
die nach Absatz 1a bestimmten Krankenhäuser
90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für
das Krankenhaus in der Anlage zur COVID-
19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multi-
plizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für
sie nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert
nach Kalendertagen wöchentlich an die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
die die von den Krankenhäusern im Land gemel-
deten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung
nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021
durchzuführen. Absatz 2 Satz 5 gilt entspre-
chend. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah-
lungen nach Absatz 1a erhalten, gilt gegenüber
den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1
Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Ver-
ordnung für das Jahr 2021 als nachgewiesen.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Länder übermitteln die für ihre Kran-
kenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab-
satz 2a Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-
desamt für Soziale Sicherung. Zur Sicherstellung
der Liquidität der Krankenhäuser können die
Länder ab dem 19. November 2020 beim Bun-
desamt für Soziale Sicherung Abschlagszahlun-
gen beantragen. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1
angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das
jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kranken-
häuser aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „10. April 2020“ wird durch die
Angabe „3. Dezember 2020“ ersetzt.
bb) Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die An-
gabe „Absatz 2a“ ersetzt.
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich die Höhe des nach Absatz 4a Satz 3
an jedes Land gezahlten Betrags mit. Der Bund
erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche
nach der Mitteilung gemäß Satz 1.“
f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Ende des
darauffolgenden Kalendermonats“ durch die An-
gabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
„(9a) Die Länder übermitteln dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit wöchentlich eine Auf-
stellung über die nach Absatz 1a Satz 2 und 4
bestimmten Krankenhäuser sowie über die Auf-
hebung der Bestimmung nach Absatz 1a Satz 6.
Die Länder veröffentlichen diese Angaben zu-
sätzlich in geeigneter Weise auf der Internetseite
der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörde. Die Länder übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis
zum 31. Januar 2021 für das Jahr 2020 und bis
zum 28. Februar 2021 für das Jahr 2021 eine
krankenhausbezogene Aufstellung der nach Ab-
satz 4a Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-
mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Ab-
satz 1a, die einem Krankenhaus ausgezahlt wur-
den, differenziert nach den Jahren 2020 und
2021, wenn eine der Vertragsparteien verlangt,
dass eine Vereinbarung zu einem Erlösausgleich
nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach
§ 23 Absatz 2 Nummer 4 getroffen wird.“
h) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1
und 1a, soweit sie das Jahr 2020 betreffen“
ersetzt.
2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30. Sep-
tember 2020“ durch die Angabe „31. Januar 2021“
ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberech-
tigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a
entsprechend der Entwicklung der Zahl von
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten
und dem Schweregrad ihrer Erkrankung ab-
weichend regeln,
2. den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Pro-
zentsatz abweichend regeln,
3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 abweichen-
den Zeitraum für die Berücksichtigung von
Einnahmeausfällen der Krankenhäuser und ei-
nen von § 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden
Zeitraum für die Durchführung der Ermittlun-
gen nach § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen,
der spätestens am 31. März 2022 endet, so-
wie von § 21 Absatz 9a Satz 3 abweichende
Zeitpunkte für die Übermittlung der kranken-
hausbezogenen Aufstellungen vorsehen,
4. von den Vorgaben des § 21 Absatz 10 und 11
abweichende Regelungen für die Durchfüh-
rung eines Ausgleichs von Erlösrückgängen
für das Jahr 2021 vorsehen und Vorgaben für
die Durchführung eines Ausgleichs von Erlös-
anstiegen für das Jahr 2021 regeln, ein-
schließlich der Regelung weiterer Zeiträume
für die Durchführung dieser Ausgleiche,
5. den in § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-
raum längstens bis zum 31. März 2022 verlän-
gern und
6. vorsehen, dass die Übermittlung der Daten
nach § 24 Absatz 2 Satz 1 auch für das Jahr
2022 erfolgt.“
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum 30. Juni
2020“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „setzt“ durch das
Wort „kann“ und das Wort „ein“ durch das
Wort „einberufen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
„1. bis zum 15. Januar 2021 für Patientinnen
und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
nuar 2020 und dem 31. Dezember 2020
nach voll- oder teilstationärer Behand-
lung aus dem Krankenhaus entlassen
worden sind,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
die Angabe „2020“ wird jeweils durch die An-
gabe „2021“ ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die
Angabe „2020“ wird jeweils durch die An-
gabe „2021“ ersetzt und der Punkt am Ende
wird durch ein Komma und das Wort „und“
ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. bis zum 15. Januar 2022 für Patientinnen
und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-
nuar 2021 und dem 31. Dezember 2021
nach voll- oder teilstationärer Behand-
lung aus dem Krankenhaus entlassen
worden sind.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „nach“
die Wörter „Absatz 2 in der am 31. Oktober 2020
geltenden Fassung und nach“ eingefügt und wer-
den die Wörter „das Jahr 2019“ durch die Wörter
„den entsprechenden Erhebungszeitraum des
Vorjahres“ ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Ausnahmen von
Prüfungen bei Krankenhaus-
behandlung und von der Prüfung von
Strukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „30. Juni 2020“ werden
jeweils die Wörter „sowie zwischen dem
1. November 2020 und einschließlich dem
30. Juni 2021“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausnahme von der Prüfung der erbrach-
ten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den
gesamten Behandlungsfall unabhängig vom
Datum der Aufnahme, der Entlassung oder
der Verlegung der Patientin oder des Patien-
ten in ein anderes Krankenhaus.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2021 kann die Liste nach
Satz 1 auch Strukturmerkmale enthalten.“
d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und
4 ersetzt:
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fris-
ten um bis zu insgesamt zwölf Monate verlän-
gern.
(4) Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerk-
malen sind die in Absatz 1 genannten Zeiträume
von dem Nachweis auszunehmen, dass ein in
Absatz 1 genanntes Krankenhaus die Struktur-
merkmale einhält, die in der Liste nach Absatz 2
genannt sind. Das Nähere ist in der Richtlinie
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu regeln. Ist der
Nachweis eines Strukturmerkmals wegen der
Vorgaben in Satz 1 nicht zu erbringen, darf der
Medizinische Dienst nicht nach § 275d Absatz 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
gutachten, ob das Krankenhaus dieses Struktur-
merkmal einhält.“
6. Nach § 26a werden die folgenden §§ 26b und 26c
eingefügt:
„§ 26b
Kostentragung für
durch den Bund beschaffte
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir
(1) Die Beschaffung von Arzneimitteln mit dem
Wirkstoff Remdesivir für den Zeitraum Oktober 2020
bis März 2021 erfolgt zentral über den Bund im Rah-
men des Joint Procurement Agreement der Europä-
ischen Kommission.
(2) Die Kosten für nach Absatz 1 beschaffte
Arzneimittel sind aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds sowie von den privaten Kranken-
versicherungsunternehmen zu erstatten. Das Bun-
desministerium für Gesundheit teilt dem Bundesamt
für Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung die Höhe der für die
Beschaffung nach Absatz 1 entstandenen Kosten
mit. Auf Grundlage des nach Satz 2 mitgeteilten Be-
trages zahlen
1. das Bundesamt für Soziale Sicherung 93 Prozent
des Betrages nach Satz 2 aus der Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds und
2. der Verband der Privaten Krankenversicherung 7
Prozent des Betrages nach Satz 2
innerhalb von fünf Wochen nach Mitteilung des Be-
trages nach Satz 2 an das Bundesministerium für
Gesundheit. Die privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen zahlen an den Verband der Privaten
Krankenversicherung Beträge in der Gesamthöhe
des Betrages nach Satz 3 Nummer 2. Der Verband
der Privaten Krankenversicherung bestimmt das
Nähere zur Zahlung dieser Beträge der privaten
Krankenversicherungsunternehmen.
(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
Satz 1 vereinbaren bis zum 26. November 2020
1. den Zeitpunkt, ab dem die Krankenhäuser die
Anwendung der nach Absatz 1 beschafften Arz-
neimittel zu dokumentieren haben,
2. das Nähere zur Dokumentation der Anwendung
der nach Absatz 1 beschafften Arzneimittel bei
voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen
und Patienten, insbesondere zur Dokumentation
der angewendeten Mengen und der jeweiligen
Kostenträger in maschinenlesbarer Form, und
3. das Verfahren zur Erstellung einer über alle Kran-
kenhäuser zusammengefassten Statistik, insbe-
sondere über die angewendeten Mengen der
nach Absatz 1 beschafften Arzneimittel und die
Verteilung nach Kostenträgern.
Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1
übermitteln bis zum 31. Oktober 2021 die nach
Satz 1 Nummer 3 erstellte Statistik dem Bundes-
ministerium für Gesundheit.
(4) Auf der Grundlage der Statistik nach Absatz 3
Satz 2 ermittelt das Bundesministerium für Ge-
sundheit die Kosten für die gesetzliche Kranken-
versicherung und die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen und teilt den jeweiligen Betrag
dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem
Verband der Privaten Krankenversicherung mit.

Liegt der nach Satz 1 ermittelte jeweilige Betrag
unter dem nach Absatz 2 Satz 3 gezahlten Betrag,
erstattet das Bundesministerium für Gesundheit
dem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem
Verband der Privaten Krankenversicherung den je-
weiligen Differenzbetrag. Liegt der nach Satz 1 er-
mittelte jeweilige Betrag über dem nach Absatz 2
Satz 3 gezahlten Betrag, zahlt das Bundesamt für
Soziale Sicherung oder der Verband der Privaten
Krankenversicherung dem Bundesministerium für
Gesundheit den jeweiligen Differenzbetrag. Die bis
zu dem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbar-
ten Zeitpunkt angewendeten und nach Absatz 1 be-
schafften Arzneimittel werden auf Grundlage der
von den Krankenhausapotheken an die Kranken-
häuser abgegebenen Mengen ermittelt. Die Kosten
für die Arzneimittel nach Satz 4 werden nach den
Anteilen nach Absatz 2 Satz 3 von dem Bundesamt
für Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung an das Bundesministerium für
Gesundheit erstattet. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung erstattet den privaten Kran-
kenversicherungsunternehmen den an ihn gezahlten
Betrag nach Satz 2. Die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen erstatten dem Verband der Pri-
vaten Krankenversicherung die von ihm zu zahlen-
den Beträge nach den Sätzen 3 und 5. Der Verband
der Privaten Krankenversicherung bestimmt das
Nähere zu den Erstattungen nach den Sätzen 6
und 7.
§ 26c
Kostenerstattung für
durch den Bund beschaffte Produkte
(1) Für nicht anderweitig finanzierte Kosten, die
den Krankenhäusern für Produkte entstehen, die
während einer vom Deutschen Bundestag nach § 5
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fest-
gestellten epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite durch den Bund zentral beschafft, vorfinan-
ziert und kostenpflichtig an die Krankenhäuser ab-
gegeben werden, berechnen die Krankenhäuser bei
Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teil-
stationären Krankenhausbehandlung in das Kran-
kenhaus aufgenommen werden und bei deren
Versorgung die Produkte zum Einsatz kommen, Zu-
satzentgelte nach Absatz 2.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
Satz 1 vereinbaren innerhalb von zwei Wochen,
nachdem das Bundesministerium für Gesundheit ih-
nen die Beschaffung der Produkte mitgeteilt hat, die
Höhe und die näheren Einzelheiten zur Abrechnung
eines Zusatzentgelts nach Absatz 1. Die Höhe der
Zusatzentgelte entspricht den nicht anderweitig fi-
nanzierten Kosten, die den Krankenhäusern durch
den Bezug der Produkte entstanden sind. Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb die-
ser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 die Höhe und die näheren Einzelheiten zur
Abrechnung eines Zusatzentgelts ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von zwei weiteren Wochen
fest.“
Artikel 2b
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und
Absatz 8 vorgeschriebene Angabe des Verfall-
datums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an
die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für
Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an
Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79
Absatz 4a vom Bundesministerium beschafft und
in den Verkehr gebracht werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des
Zivil- und Katastrophenschutzes“ durch ein
Komma und die Wörter „des Zivilschutzes, des
Katastrophenschutzes und für Aufgaben des
Bundesministeriums nach § 79 Absatz 4a“ er-
setzt.
2. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Wenn im Fall einer bestehenden oder
drohenden bedrohlichen übertragbaren Krank-
heit die notwendige Versorgung der Bevölkerung
mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre,
kann das Bundesministerium unbeschadet der
Aufgaben anderer zur Sicherstellung der Versor-
gung der Bevölkerung Arzneimittel sowie Wirk-,
Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Packmittel von
Arzneimitteln selbst oder durch beauftragte Stel-
len herstellen, beschaffen, lagern und in Verkehr
bringen. Von den Abnehmern der Arzneimittel,
Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe und Packmittel
von Arzneimitteln soll ein angemessener Ersatz
der Aufwendungen verlangt werden. Durch die
Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben
unberührt.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder wenn die zuständige
Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die
Qualität der Arzneimittel gewährleistet ist und
ihre Anwendung nach den Erkenntnissen der me-
dizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-
Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder
Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten
lässt“ eingefügt.
Artikel 2c
Änderung der
Arzneimittelhandelsverordnung
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelhandels-
verordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370),
die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 dürfen Lieferungen von Arz-
neimitteln auch an das Bundesministerium für Gesund-
heit oder an von diesem beauftragte Stellen erfolgen,
wenn das Bundesministerium für Gesundheit oder eine
von ihm beauftragte Stelle Arzneimittel nach § 79 Ab-
satz 4a des Arzneimittelgesetzes beschafft hat.“
Artikel 2d
Änderung der
AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
Die AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bereichen, ein-
schließlich der Teilnahme an internationalen
Hilfsaktionen, des Zivil- und Katastrophenschut-
zes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie
der Bereitschaftspolizeien der Länder“ durch die
Wörter „Bereichen der Bundeswehr, der
Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der
Länder, des Zivilschutzes, des Katastrophen-
schutzes sowie des § 79 Absatz 4a des Arznei-
mittelgesetzes, einschließlich der Teilnahme an
internationalen Hilfsaktionen,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Bereiche
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bun-
deswehr, der Bundespolizei oder der Bereit-
schaftspolizeien der Länder“ durch die Wörter
„für die in Absatz 1 genannten Aufgaben“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „der Aufgaben
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundes-
wehr, der Bundespolizei oder der Bereitschaftspoli-
zeien der Länder“ durch die Wörter „der in § 1
Absatz 1 genannten Aufgaben“ ersetzt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes fin-
det keine Anwendung auf die zuständigen obersten
Bundes- oder Landesbehörden oder die von ihnen
beauftragten Stellen.“
4. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes und § 11 Absatz 1 des Arznei-
mittelgesetzes dürfen die von § 1 Absatz 2 erfassten
Fertigarzneimittel auch mit einer Kennzeichnung
und einer Packungsbeilage in einer anderen als
der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht
werden.“
Artikel 3
Änderung der
Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I
S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
eine epidemische Lage von nationaler Tragweite
festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die
für den direkten oder indirekten Nachweis eines
Krankheitserregers für die Feststellung einer in
§ 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ge-
nannten Krankheit oder einer Infektion mit einem
in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ge-
nannten Krankheitserreger bestimmt sind, ab-
weichend von Absatz 4 auch an folgende Einrich-
tungen und Unternehmen abgegeben werden:
1. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2
des Infektionsschutzgesetzes,
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektions-
schutzgesetzes oder nach § 36 Absatz 1
Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, ein-
schließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7
zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgeset-
zes genannten Angebote zur Unterstützung
im Alltag, und
3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Wörter „den Absätzen 4 und 4a“
ersetzt.“
2. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe
„Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2220) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 20i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 5 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird,
sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite
festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass
1. Versicherte Anspruch auf
a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf
bestimmte andere Maßnahmen der spezi-
fischen Prophylaxe haben, im Fall einer
Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn
sie aufgrund ihres Alters oder Gesund-
heitszustandes ein signifikant erhöhtes
Risiko für einen schweren oder tödlichen
Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche
Personen behandeln, betreuen oder pfle-
gen oder wenn sie in zentralen Bereichen
der Daseinsvorsorge und für die Aufrecht-

erhaltung zentraler staatlicher Funktionen
eine Schlüsselstellung besitzen,
b) bestimmte Testungen für den Nachweis
des Vorliegens einer Infektion mit einem
bestimmten Krankheitserreger oder auf
das Vorhandensein von Antikörpern gegen
diesen Krankheitserreger haben,
c) bestimmte Schutzmasken haben, wenn
sie zu einer in der Rechtsverordnung fest-
zulegenden Risikogruppe mit einem signi-
fikant erhöhten Risiko für einen schweren
oder tödlichen Krankheitsverlauf nach
einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 gehören,
2. Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versichert sind, Anspruch
auf Leistungen nach Nummer 1 haben.
Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte
Teilleistungen beschränkt werden. Ein Anspruch
nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht
nicht, wenn die betroffene Person bereits einen
Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe
b genannten Leistungen hat oder einen An-
spruch auf Erstattung der Aufwendungen für
diese Leistungen hätte. Sofern in der Rechtsver-
ordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein
Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen herzustellen und kann eine Zuzah-
lung durch den berechtigten Personenkreis vor-
gesehen werden. Sofern in der Rechtsverord-
nung nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutz-
impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, festgelegt
wird, beteiligen sich die privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen anteilig in Höhe von
7 Prozent an den Kosten, soweit diese nicht
von Bund oder Ländern getragen werden. Die
Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhö-
rung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen und der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung zu erlassen. Sofern in der Rechtsverord-
nung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimp-
fungen oder andere Maßnahmen der spezifi-
schen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem
Erlass auch die Ständige Impfkommission beim
Robert Koch-Institut anzuhören. Sofern in der
Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch
auf Schutzmasken festgelegt wird, ist vor ihrem
Erlass auch der Deutsche Apothekerverband
anzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach
Satz 2 Regelungen für Personen enthält, die pri-
vat krankenversichert sind, ist vor Erlass der
Rechtsverordnung auch der Verband der Priva-
ten Krankenversicherung anzuhören. In der
Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das
Nähere geregelt werden
1. zu den Voraussetzungen, zur Art und zum
Umfang der Leistungen nach Satz 2 Num-
mer 1,
2. zu den zur Erbringung der in Satz 2 genann-
ten Leistungen berechtigten Leistungserbrin-
gern, einschließlich der für die Leistungser-
bringung eingerichteten Testzentren und
Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung
der Leistungen und Kosten sowie zum Zah-
lungsverfahren,
3. zur Organisation der Versorgung einschließ-
lich der Mitwirkungspflichten der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen und der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung bei der Versorgung
mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ge-
nannten Leistungen,
4. zur vollständigen oder anteiligen Finanzie-
rung der Leistungen und Kosten aus der Li-
quiditätsreserve des Gesundheitsfonds,
5. zur anteiligen Kostentragung durch die priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen nach
Satz 6, insbesondere zum Verfahren und zu
den Zahlungsmodalitäten, und
6. zur Erfassung und Übermittlung von anony-
misierten Daten insbesondere an das
Robert Koch-Institut über die aufgrund der
Rechtsverordnung durchgeführten Maßnah-
men.
Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1
Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds finanziert werden, sind diese
aus Bundesmitteln zu erstatten; eine Erstattung
für weitere aus der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds finanzierte Leistungen nach
Satz 2 bleibt unberührt. Eine aufgrund des Sat-
zes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der
Aufhebung der Feststellung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, ansons-
ten spätestens mit Ablauf des 31. März
2021. Soweit und solange eine aufgrund des
Satzes 1 erlassene Rechtsverordnung oder des
Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft
ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss Ein-
zelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang
von Schutzimpfungen auf die ein Anspruch nach
der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, nach
Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem Außer-
krafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung zu
bestimmen; Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.“
1a. § 111d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach
§ 111 Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 111a
Absatz 1“ eingefügt und werden die Wörter „seit
dem 16. März 2020“ durch die Wörter „zwischen
dem 16. März und dem 30. September 2020 so-
wie seit dem 18. November 2020“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „30. Septem-
ber 2020“ durch die Angabe „31. Januar 2021“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die tagesbezogene Pauschale für ab dem
18. November 2020 gemeldete Beträge beträgt
50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten
durchschnittlichen Vergütungssatzes der Ein-
richtung nach § 111 Absatz 5.“
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich die Höhe des jeweils nach Absatz 4
Satz 2 ab dem 18. November 2020 an die Län-
der oder die benannte Krankenkasse überwie-
senen Betrags mit. Das Bundesministerium für
Gesundheit übermittelt dem Bundesministerium
der Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des
Bundesamtes für Soziale Sicherung nach
Satz 1. Der Bund erstattet den Betrag an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds inner-
halb von einer Woche nach der Mitteilung ge-
mäß Satz 1.“
e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4
genannte Frist um bis zu neun Monate verlän-
gern.“
2. Nach § 275 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b
eingefügt:
„(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizini-
schen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben
nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische
Dienst, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite fest-
gestellt hat, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf
Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung
des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zuge-
lassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers so-
wie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeein-
richtung im Sinne des § 72 des Elften Buches be-
fristet, höchstens für die Zeit der Feststellung nach
§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, eine
unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Ein-
richtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die
hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden
Personal- und Sachkosten sind von der Behörde,
der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem
Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung
erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den
Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Ver-
fahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren
der Medizinische Dienst und die um Unterstützung
bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Un-
terstützung bittende Einrichtungsträger oder Leis-
tungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemit-
teln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung
der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen.
Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfü-
gung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser inner-
halb einer Woche nach Vorlage widersprechen
kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen
Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beein-
trächtigt wäre.“
3. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Unterstützung des Robert Koch-Instituts
bei der Entwicklung und dem Betrieb des
elektronischen Melde- und Informations-
systems nach § 14 des Infektionsschutzge-
setzes.“
4. In § 352 Nummer 16 werden die Wörter „nach dem
Infektionsschutzgesetz“ gestrichen.
5. § 417 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 417
Übergangsregelung
zur Zahlungsfrist von Kranken-
hausrechnungen, Verordnungsermächtigung“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020“
durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist
verlängern.“
Artikel 4a
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 findet keine Anwendung, sofern rechtliche
Regelungen getroffen werden, die dazu dienen, ei-
nen Leistungsrückgang, der zu einer niedrigeren
Summe der effektiven Bewertungsrelationen führt,
auszugleichen.“
2. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„146,55 Euro“ durch die Angabe „163,09 Euro“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes
zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird aufgehoben.
2. Artikel 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung
des Zweiten Gesetzes
zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird aufgehoben.

2. Artikel 18 Absatz 7 und 8 wird aufgehoben.
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgeset-
zes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grund-
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom
18. November 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Artikel 2 treten am 1. April 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. November
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2397. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1bf9c7baa6cceb45….