Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 187
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kassel, 16.04.2021 – 5 O 774/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 318/20Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.02.2023 – 4 U 144/22Zitiert von 1
- BGH, 18.01.2023 – IV ZR 465/21Versicherungsschutz bei coronabedingter Betriebsschließung: Auslegung einer Klausel eines BetriebsschließungsversicherersZitiert von 30
- LG Mannheim, 16.02.2021 – 11 O 102/20Zitiert von 3
- BGH, 26.01.2022 – IV ZR 144/21Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung: Auslegung der Versicherungsbedingungen und deren Inhaltskontrolle im Hinblick auf eine Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-PandemieZitiert von 95
Zuletzt entschieden
- VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176Zitiert von 2
- VG Osnabrück, 21.11.2025 – 7 B 57/25
- OLG Hamm, 14.07.2025 – 4 U 107/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/6#abs-1 (1) Namentlich ist zu melden:
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/6#abs-2 (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/6#abs-3 (3) Namentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 und gemäß § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.