§ 29 Auskunft und Nachschau
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-1 (1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-2 (2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-3 (3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 29 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 13.10.2011 – 4 K 2414/11
- BVerwG, 09.10.2002 – 6 C 1.02Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 13.10.2011 – 4 K 2413/11
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2015 – OVG 1 S 20.14
- VG Ansbach, 15.04.2021 – AN 4 K 19.00848
- OVG Niedersachsen, 13.08.2010 – 7 ME 60/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2025 – 1 S 25/25
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2016 I S. 1914
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2013 I S. 2390
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04.03.2013 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I 362)
BGBl. 2013 I S. 362
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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18.05.2007 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I 757, 2547 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 757
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19.12.2006 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2006 I S. 3232
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.