§ 29 Auskunft und Nachschau
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 13.10.2011 – 4 K 2414/11
- VG Stuttgart, 13.10.2011 – 4 K 2413/11
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2015 – OVG 1 S 20.14
- VG Ansbach, 15.04.2021 – AN 4 K 19.00848
- OVG Niedersachsen, 13.08.2010 – 7 ME 60/10Zitiert von 2
- BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2025 – 1 S 25/25
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
23 Entscheidungen zu § 29 GewO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-1 (1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-2 (2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-3 (3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/29#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.