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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 362

BGBl. 2013 I S. 362 · 25.784 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 362
                                              Gesetz
                            zur Einführung eines Zulassungsverfahrens
                           für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
                                                 Vom 4. März 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                     Änderung der
                    Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angaben zu den §§ 30c bis 33 werden wie
         folgt gefasst:

        „§ 30c (weggefallen)
        § 31     Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen;
                 Verordnungsermächtigung

        § 32     (weggefallen)
        § 33     (weggefallen)“.

      b) Nach der Angabe zu § 158 wird folgende An-
         gabe eingefügt:

        „§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31“.

2.    In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 30,“
      die Angabe „31,“ eingefügt.
3.    In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
      „§§ 30,“ die Angabe „31,“ eingefügt.
4.    § 31 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 31
                 Bewachungsgewerbe auf
           Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
         (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
      fremder Personen auf Seeschiffen seewärts der
      Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirt-
      schaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren bewa-
      chen will, bedarf hierfür der Zulassung.

        (2) Die Zulassung wird durch das Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit
      der Bundespolizei erteilt. Sie ist zu befristen und
      kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
      zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftragge-
      ber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-
      gen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-
      rung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Die
      Zulassung ist im Benehmen mit der Bundespolizei
      zu versagen, wenn der Antragsteller
      1. nicht die Anforderungen an die betriebliche Or-
         ganisation und Verfahrensabläufe, insbesondere

   die Maßnahmen zur Sicherstellung der fach-
   lichen und persönlichen Geeignetheit und Zu-
   verlässigkeit der eingesetzten Personen, erfüllt,
2. nicht die Anforderungen an die Geschäftsleitung
   sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder
   einer Zweigniederlassung beauftragten Person
   hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Ge-
   eignetheit und Zuverlässigkeit erfüllt oder
3. den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversiche-
   rung nicht erbringt.
§ 34a Absatz 1 bis 4 ist nicht anzuwenden; § 34a
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
   (3) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang
mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen
auf Seeschiffen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7
werden Gebühren und Auslagen erhoben. Durch
Rechtsverordnung kann das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Gebührentatbe-
stände und die Gebührenhöhe für die Amtshand-
lungen bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorse-
hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen verbundene ge-
samte Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
Zu dem durch die Gebühren zu deckenden Perso-
nal- und Sachaufwand gehören auch die Kosten
der Bundespolizei, die ihr durch die Beteiligung an
dem Zulassungsverfahren nach Absatz 2 entste-
hen. Zusätzlich zu dem Verwaltungsaufwand kann
der in Geld berechenbare wirtschaftliche Wert für
den Gebührenschuldner angemessen berücksich-
tigt werden. Die Gebührenhöhe darf zu der Amts-
handlung nicht außer Verhältnis stehen. Aus Grün-
den des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
kann eine niedrigere Gebühr als die in den Sätzen 3
bis 5 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbe-
freiung bestimmt werden. In der Verordnung kön-
nen Auslagen auch abweichend von § 10 des Ver-
waltungskostengesetzes bestimmt werden.

   (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. die Anforderungen und das Verfahren für die Zu-
   lassung nach Absatz 1 sowie die Dauer der Zu-
   lassung festlegen,
2. die Anforderungen an das Bewachungsunter-
   nehmen festlegen hinsichtlich der betrieblichen
BGBl. 2013, Seite 363 — Originalseite als Abbildung
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  Organisation und der Verfahrensabläufe, der
  technischen Ausrüstung und der Maßnahmen,
  die die Einhaltung der waffenrechtlichen Vor-
  schriften des Flaggenstaates sowie der Hafen-
  und Küstenstaaten gewährleisten,

3. zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftrag-

   geber Vorschriften über den Umfang der Befug-

   nisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der

   Bewachungstätigkeit nach Absatz 1 erlassen,

   insbesondere über

  a) die Pflichten des Bewachungsunternehmens
     bei der Auswahl und Einstellung, der Be-
     schäftigung und Einweisung in die Tätigkeit
     der mit der Durchführung von Bewachungs-
     aufgaben nach Absatz 1 eingesetzten Perso-
     nen; über die Anforderungen, denen diese
     Personen genügen müssen, insbesondere in
     Bezug auf die Ausbildung, die beruflichen
     Kenntnisse und Fähigkeiten, die Berufserfah-
     rung, Eignung und Zuverlässigkeit dieser Per-
     sonen; sowie über die erforderlichen organi-
     satorischen Maßnahmen, die die Einhaltung
     dieser Anforderungen durch das Bewa-
     chungsunternehmen sicherstellen,

  b) die Pflicht des Bewachungsunternehmens,
     Bücher zu führen, die notwendigen Daten
     über einzelne Geschäftsvorgänge sowie die
     Auftraggeber aufzuzeichnen, die Bücher und
     Aufzeichnungen aufzubewahren und auf An-
     forderung an das Bundesamt für Wirtschaft
     und Ausfuhrkontrolle zu übersenden,
  c) die Pflicht des Bewachungsunternehmens,
     Bewachungseinsätze beim Bundesamt für
     Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen,
     Protokolle über die Einsätze zu führen und
     Einsatzberichte zu erstellen und diese dem
     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
     trolle sowie dem Auftraggeber zu übersenden
     sowie Meldungen über Vorkommnisse, ins-
     besondere den Einsatz, Verlust oder Ersatz
     von Waffen, an das Bundesamt für Wirtschaft
     und Ausfuhrkontrolle, die Bundespolizei und
     den Auftraggeber zu erstatten,
  d) die Pflicht des Bewachungsunternehmens,
     dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
     kontrolle einen Wechsel der mit der Leitung
     des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
     beauftragten Personen anzuzeigen und hier-
     bei Angaben über diese zu machen sowie
     Änderungen in der betrieblichen Organisation
     und den Verfahrensabläufen anzuzeigen, und

  e) die Unterrichtung des Bundesamtes für Wirt-
     schaft und Ausfuhrkontrolle durch Gerichte
     und Staatsanwaltschaften über rechtliche
     Maßnahmen gegen Bewachungsunterneh-
     men und ihre Beschäftigten, die mit Bewa-

     chungsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind,

4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen
   an die nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 erforder-
   liche Betriebshaftpflichtversicherung, insbeson-
   dere die Höhe der Mindestversicherungssum-
   men, die Bestimmung der zuständigen Stelle
   im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versi-

   cherungsvertragsgesetzes vom 23. November
   2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2
   Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember
   2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, über
   den Nachweis des Bestehens einer Haft-
   pflichtversicherung, die Anzeigepflichten des

   Versicherungsunternehmens gegenüber dem

   Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

   und den Versicherungsnehmern sowie die Aner-

   kennung von Haftpflichtversicherungen, die bei

   Versicherern abgeschlossen wurden, die außer-
   halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
   zum Geschäftsbetrieb befugt sind, festlegen
   und
5. die Anforderungen und Verfahren zur Anerken-
   nung von Zulassungen aus anderen Staaten
   festlegen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie kann die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder
teilweise durch Rechtsverordnung unter Sicherstel-
lung der Einvernehmensregelung auf das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen;
Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle bedürfen in Abwei-
chung von der Einvernehmensregelung nach Satz 1
nur des Einvernehmens des Bundespolizeipräsidi-
ums und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie. Rechtsverordnungen nach den Sät-
zen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes-
tages. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverord-
nung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung
als erteilt.
   (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle und die Bundespolizei dürfen einander
auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforder-
lich ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle und die Bundespolizei dürfen die übermit-
telten Informationen nur im Rahmen der gesetz-
lichen Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 verwen-
den. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle unterrichtet das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie oder die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 oder § 9 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)
geändert worden ist, bestimmte Behörde unver-
züglich über die Zulassung von Bewachungsunter-
nehmen, über Änderungen, ihre Beendigung sowie
über sonstige das Zulassungsverfahren betreffende
Tatsachen, soweit dies für die Erfüllung der Aufga-
ben nach § 1 Nummer 13 des Seeaufgabengeset-
zes erforderlich ist.

   (6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-

kontrolle veröffentlicht und aktualisiert auf seiner
Webseite regelmäßig eine Liste der nach Absatz 1
zugelassenen      Bewachungsunternehmen         ein-
schließlich ihrer Anschrift, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse oder Faxnummer; dazu ist zuvor
das Einverständnis der betroffenen Unternehmen
einzuholen.
BGBl. 2013, Seite 364 — Originalseite als Abbildung
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         (7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
      kontrolle ist im Zusammenhang mit der Durchfüh-
      rung von § 31 auch für die Durchführung von § 15
      Absatz 2, der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 zu-
      ständig.“
4a. § 34a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
         gefügt:
        „Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Re-
        gel nicht vor, wenn der Antragsteller
        1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Ver-
           einsgesetz als Organisation unanfechtbar
           verboten wurde oder der einem unanfechtba-
           ren Betätigungsverbot nach dem Vereinsge-
           setz unterliegt, war und seit der Beendigung
           der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht ver-
           strichen sind, oder
        2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-
           widrigkeit das Bundesverfassungsgericht
           nach § 46 des Bundesverfassungsgerichts-
           gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
           chung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
           das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
           12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert wor-
           den ist, festgestellt hat, war und seit der Be-
           endigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch
           nicht verstrichen sind, oder
        3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
           Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1
           des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
           20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
           das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
           20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert
           worden ist, verfolgt oder in den letzten fünf
           Jahren verfolgt hat.“

      b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
         satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“
         ersetzt.
5.    In § 47 wird nach der Angabe „§§“ die Angabe
      „31,“ eingefügt.

5a. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a
    Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
    Satz 5“ und werden die Wörter „§ 34f Absatz 4
    und 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 4 bis 6“ er-
    setzt.
5b. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a
    Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
    Satz 5“ ersetzt und werden nach der Angabe „§ 34e
    Abs. 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter „§ 34f
    Absatz 4 bis 6“ eingefügt.
6.    § 144 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 Buchstabe l wird das Wort
            „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

        bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden
            Nummern 2 und 3 eingefügt:
            „2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Le-
                ben oder Eigentum fremder Personen
                auf einem Seeschiff bewacht,
            3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31
               Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder“.

       cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende
           Nummer 1 vorangestellt:

           „1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Ab-
               satz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a
               bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4
               oder Satz 2 oder einer vollziehbaren An-
               ordnung auf Grund einer solchen
               Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
               weit die Rechtsverordnung für einen be-
               stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
               vorschrift verweist,“.
       bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden
           die Nummern 1a und 1b.

       cc) In der neuen Nummer 1b werden die Wörter
           „einer auf Grund des“ durch die Wörter „ei-
           ner Rechtsverordnung nach“ und die Wörter
           „erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
           delt, soweit sie“ durch die Wörter „oder ei-
           ner vollziehbaren Anordnung auf Grund ei-
           ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
           delt, soweit die Rechtsverordnung“ ersetzt.
     c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
        und 5 ersetzt:

          „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l oder
       Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
       send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-
       mer 1 Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und
       des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 9 mit
       einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den
       Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4
       mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und
       in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
       bis zu eintausend Euro geahndet werden.

         (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
       zes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2
       Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und
       Ausfuhrkontrolle.“

7.   In § 146 Absatz 2 Nummer 11a werden nach der
     Angabe „34c Abs. 3“ die Wörter „oder § 34g Ab-
     satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2
     oder Nummer 4 oder Satz 2“ eingefügt.
8.   In § 148 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1,“
     durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1a oder Num-
     mer 1b,“ ersetzt.
9.   Folgender § 159 wird angefügt:

                           „§ 159

                Übergangsvorschrift zu § 31
       Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab
     dem 1. August 2013 geltenden Fassung können
     nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31
     Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits
     vor dem 1. August 2013 zugelassen werden.“
BGBl. 2013, Seite 365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 365
                       Artikel 2
                   Änderung des
                   Waffengesetzes

   Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012
(BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 28a    Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaf-
            fen und Munition durch Bewachungsunter-
            nehmen und ihr Bewachungspersonal für
            Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1
            der Gewerbeordnung“.

2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

                         „§ 28a

              Erwerb, Besitz und Führen
            von Schusswaffen und Munition
        durch Bewachungsunternehmen und ihr
     Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben
       nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung

     (1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von
  Schusswaffen und Munition durch Bewachungsun-
  ternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewa-
  chungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbe-
  ordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge füh-
  ren, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abwei-
  chend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für der-
  artige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunter-
  nehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31
  Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abwei-
  chend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auf-
  lagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten,

  1. als Bewachungspersonal nur Personen zu be-

     schäftigen, welche die Voraussetzungen nach

     § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

  2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Perso-
     nen in einem von der Behörde bestimmten Zeit-
     raum zu benennen und
  3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nach-
     weise vorzulegen, die belegen, dass die einge-
     setzten Personen die Anforderungen nach § 4
     Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.
     (2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung
  nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie
  kann verlängert werden. Die Verlängerung der Er-
  laubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auf-

  lagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wur-
  den. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-
  gen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Er-
  laubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz 1
  ein.
      (3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der
  Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Be-
  wachungsunternehmen verantwortlichen Geschäfts-
  leitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder

  einer Zweigniederlassung beauftragten Personen

  und der im Zusammenhang mit der Bewachungsauf-
  gabe tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Be-
  wertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2

  Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde
  zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orien-
  tieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an
  den auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1
  Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in ei-
  ner Rechtsverordnung festgelegten besonderen An-
  forderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die für
  das gewerberechtliche Verfahren zuständige Be-
  hörde sowie die Bundespolizei dürfen der zustän-
  digen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen
  einschließlich personenbezogener Daten übermit-
  teln, soweit dies zur Erfüllung der waffenbehördli-
  chen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei
  ist im Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu
  beteiligen.

     (4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden
  auf die Übermittlung von Informationen einschließ-
  lich personenbezogener Daten durch die zuständige
  Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben

  nach § 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforder-
  lich ist.

    (5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz
  im Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis
  durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Be-
  hörde im Benehmen mit der für die gewerbliche
  Hauptniederlassung zuständigen Behörde.

     (6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Er-
  laubnis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für
  Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der
  Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der
  zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat,
  dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeord-
  nung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die
  nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde über-
  mittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen
  Behörde die Anzeige einschließlich der für die Ent-
  scheidung erforderlichen Unterlagen. Weist der in

  Satz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach

  § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum

  31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Ab-
  satz 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der
  Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese
  eine auf die Durchführung von Bewachungsaufga-
  ben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung be-
  schränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
  Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Er-
  laubnis entsprechend.“
3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Er-
  laubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewa-
  chungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die

  für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
  bestimmte Waffenbehörde zuständig.“
4. In § 53 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder
   § 18 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „, § 18 Absatz 2
   Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

                      Artikel 2a

                  Folgeänderungen

               in Rechtsverordnungen

  (1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006
BGBl. 2013, Seite 366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 366
(BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

   (2) In § 12a der Pfandleiherverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I
S. 1334), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
   (3) Die Bewachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 34a

   Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1

   Satz 5“ ersetzt.

2. In § 5a Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a Abs. 1
   Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6“
   ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „§ 34a Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Ab-
   satz 1 Satz 6“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Abs. 1
   Satz 5 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
   Satz 6 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
5. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
   durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ er-
   setzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  6. Im Titel der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Wör-
     ter „§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeord-
     nung“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3 Num-

     mer 3, Satz 5 der Gewerbeordnung“ ersetzt.

  7. Im Titel der Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) werden die
     Wörter „§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung“
     durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewer-
     beordnung“ ersetzt.
    (4) In § 10 Absatz 1 der Versteigererverordnung vom
  24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 1
  der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) ge-
  ändert worden ist, wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
  durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
     (5) In § 18 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungs-

  verordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967),

  die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezem-

  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die
  Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 144
  Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.

                               Artikel 3
                             Inkrafttreten
     (1) In Artikel 1 treten in Nummer 4 § 31 Absatz 2
  bis 4, die Nummern 4a und 5a bis 9 am Tag nach der
  Verkündung in Kraft.
    (2) Die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Ver-
  kündung in Kraft.
     (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2013
  in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 4. März 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                 Dr. P h i l i p p R ö s l e r
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 362. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f4be115d0c67d589….