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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3232

BGBl. 2006 I S. 3232 · 46.669 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3232 — Originalseite als Abbildung
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                                            Gesetz
                       zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts*)
                                                    Vom 19. Dezember 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
             Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 11a     Vermittlerregister“.

    b) Nach der Angabe zu § 34c werden folgende An-
       gaben eingefügt:
        „§ 34d     Versicherungsvermittler
        § 34e      Versicherungsberater“.

    c) Nach der Angabe zu § 155 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

        „§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken

                des Zeugenschutzes“.

    d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
        „§ 156     Übergangsregelungen“.
 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                               „§ 11a

                         Vermittlerregister
       (1) Jede Industrie- und Handelskammer (Regis-
    terbehörde) führt ein Register der nach § 34d Abs. 7,
    auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, Eintragungs-
    pflichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
    nach dem Landesrecht. Zweck des Registers ist
    es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Ver-

    sicherungsnehmern und Versicherungsunterneh-

    men, die Überprüfung der Zulassung sowie des

    Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintra-

    gungspflichtigen zu ermöglichen. Die Registerbe-

    hörden bedienen sich bei der Führung des Regis-

    ters der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
    bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame
    Stelle). Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht
    der obersten Landesbehörde.

       (2) Auskünfte aus dem Register werden im Wege

    des automatisierten Abrufs über das Internet oder

    schriftlich erteilt. Die Registerbehörden gewährleis-

    ten, dass eine gleichzeitige Abfrage bei allen Regis-

    tern nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist.

       (3) Die für eine Untersagung nach § 35 zustän-

    dige Behörde teilt der Registerbehörde eine Unter-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
   Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3).

sagung unverzüglich mit. Bei Aufhebung der Er-
laubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder
der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 oder ei-
ner Mitteilung nach Satz 1 oder § 80 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Register-
behörde unverzüglich die zu dem Betroffenen ge-
speicherten Daten zu löschen. Der Familienname,
der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der
Tag der Löschung werden im Register in einem täg-
lich aktualisierten Verzeichnis gespeichert. Zugang
zu diesem Verzeichnis erhalten nur Versicherungs-
unternehmen. Die Angaben werden einen Monat
nach der Speicherung in diesem Verzeichnis ge-
löscht.

  (4) Beabsichtigt ein Eintragungspflichtiger, in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig
zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde
mitzuteilen.

   (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zu-

stimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen

über die Einzelheiten der Registerführung, insbe-
sondere über
1. die in dem Register zu speichernden Angaben;
   gespeichert werden dürfen nur Angaben zur
   Identifizierung (insbesondere Familienname, Vor-

   name, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Re-
   gistrierungsnummer), zur Zulassung und zum
   Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintra-
   gungspflichtigen,
2. Angaben, die nicht allgemein zugänglich sein
   sollen, sowie die Stellen, die Zugang zu diesen
   Angaben erhalten.

   (6) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen

mit den zuständigen Behörden der anderen Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union sowie der an-

deren Vertragsstaaten des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach folgen-

den Maßgaben:

1. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
   anderen Mitglied- oder Vertragsstaates übermit-
   telt die zuständige Registerbehörde Informatio-
   nen einschließlich personenbezogener Daten,

   die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraus-

   setzungen für die Tätigkeit als Versicherungsver-

   mittler oder Versicherungsberater erforderlich

   sind, an die zuständige Behörde des anderen

   Mitglied- oder Vertragsstaates.

2. Die Registerbehörde darf ohne Ersuchen der zu-

   ständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder
   Vertragsstaates Informationen einschließlich

   personenbezogener Daten übermitteln, wenn
   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kennt-
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     nis dieser Informationen für die Überprüfung der
     Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit
     als Versicherungsvermittler oder Versicherungs-
     berater erforderlich ist.
  3. Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Ver-
     tragsstaat nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie
     2002/92/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versi-
     cherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3)
     gefordert, teilt die Registerbehörde im Falle des
     Absatzes 4 die Absicht des Eintragungspflich-
     tigen der zuständigen Behörde des anderen Mit-
     glied- oder Vertragsstaates mit und unterrichtet
     gleichzeitig den Eintragungspflichtigen. Zum
     Zwecke der Überwachung darf die Registerbe-
     hörde der zuständigen Behörde des anderen

     Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Ein-

     tragungspflichtigen im Register gespeicherten
     Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde
     eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist
     über Änderungen übermittelter Angaben zu un-

     terrichten.

  4. Handelt es sich bei den nach Absatz 3 gelösch-
     ten Angaben um solche eines in einem anderen
     Mitglied- oder Vertragsstaat tätigen Gewerbe-
     treibenden, so teilt die Registerbehörde der zu-
     ständigen Behörde des anderen Mitglied- oder
     Vertragsstaates die Löschung unverzüglich mit.
  Die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt-
  lung von Informationen, erfolgt jeweils über das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
  das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient.

     (7) Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für
  Finanzdienstleistungsaufsicht und die für die Er-
  laubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und
  § 34e Abs. 1 Satz 1, für die Untersagung nach
  § 35, die Entgegennahme der Gewerbeanzeige
  nach § 14 oder die Verfolgung von Ordnungswidrig-
  keiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
  ten zuständigen Behörden dürfen einander auch
  ohne Ersuchen Informationen einschließlich perso-
  nenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur
  Erfüllung ihrer jeweiligen mit der Tätigkeit von Ver-
  sicherungsvermittlern und Versicherungsberatern
  zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist.

     (8) Alle Personen, die im Rahmen des für Versi-

  cherungsvermittler und Versicherungsberater gel-

  tenden Registrierungsverfahrens oder der Überprü-

  fung der Einhaltung der Voraussetzungen für die

  Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versiche-

  rungsberater zur Entgegennahme oder Erteilung

  von Informationen verpflichtet sind, unterliegen
  dem Berufsgeheimnis. § 84 des Versicherungsauf-
  sichtsgesetzes gilt entsprechend.“

3. § 15b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
     namen“ die Wörter „und ihre ladungsfähige An-
     schrift“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihres sat-
     zungsgemäßen Sitzes“ ein Komma und die Wör-
     ter „ihre ladungsfähige Anschrift“ eingefügt.
4. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 34c“
   durch die Angabe „ , 34c, 34d oder 34e“ ersetzt.

5. § 34b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Ver-
  steigerer mit Ausnahme juristischer Personen von
  der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu
  bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte
  von Versteigerern. Die Bestellung kann für be-
  stimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern
  für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen
  besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Per-
  sonen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Auf-
  gaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch
  erfüllen werden.“
6. In § 34b Abs. 4 Nr. 1 und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 wird
   jeweils nach dem Wort „Untreue,“ das Wort „Geld-
   wäsche,“ eingefügt.

7. Nach § 34c werden folgende §§ 34d und 34e einge-

   fügt:

                         „§ 34d
                Versicherungsvermittler

     (1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler

  oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von
  Versicherungsverträgen vermitteln will (Versiche-
  rungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständi-
  gen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis
  kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen ver-
  bunden werden, soweit dies zum Schutze der All-
  gemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforder-
  lich ist; unter denselben Voraussetzungen sind
  auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
  Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis
  ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler
  oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die
  einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis bein-
  haltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher
  sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
  von Versicherungsverträgen gegen gesondertes
  Entgelt rechtlich zu beraten. Bei der Wahrnehmung
  der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt
  die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der
  obersten Landesbehörde.

     (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
     Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
     derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erfor-
     derliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel

     nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung

     des Antrages wegen eines Verbrechens oder

     wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,

     Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfäl-

     schung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-

     straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
     verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
     wenn über das Vermögen des Antragstellers das

     Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in
     das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
     ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
     Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-
     zessordnung) eingetragen ist,
  3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
     pflichtversicherung nicht erbringen kann oder
  4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
     trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte
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       Prüfung nachweist, dass er die für die Versiche-
       rungsvermittlung notwendige Sachkunde über
       die versicherungsfachlichen, insbesondere hin-
       sichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leis-
       tungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie
       die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend,
       wenn der Nachweis durch eine angemessene
       Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natür-
       lichen Personen erbracht wird, denen die Auf-
       sicht über die unmittelbar mit der Vermittlung
       von Versicherungen befassten Personen über-
       tragen ist und die den Antragsteller vertreten
       dürfen.
     (3) Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zuständige
  Behörde einen Gewerbetreibenden, der die Versi-
  cherung als Ergänzung der im Rahmen seiner
  Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleis-
  tungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Ab-
  satz 1 zu befreien, wenn er nachweisen kann, dass

  1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler un-
     mittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versi-
     cherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis
     nach Absatz 1 sind, oder eines oder mehrerer
     Versicherungsunternehmen ausübt,
  2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung nach
     Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 3 besteht und

  3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist
     und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnis-
     sen lebt; als Nachweis hierfür ist eine Erklärung
     der in Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber
     ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich ver-
     pflichten, die Anforderungen entsprechend § 80
     Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
     beachten und die für die Vermittlung der jeweili-
     gen Versicherung angemessene Qualifikation
     des Antragstellers sicherzustellen, und dass ih-
     nen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.

  Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsver-
  mittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn

  1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler
     ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die
     Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz ste-
     hen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb
     befugten Versicherungsunternehmen ausübt
     und
  2. durch das oder die Versicherungsunternehmen
     für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner
     Vermittlertätigkeit übernommen wird.
     (5) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsver-
  mittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn er in einem an-
  deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen
  ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3
  der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
  Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3)
  nachweisen kann.
    (6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3
  und 4 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende
  Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen,
  dass diese Personen über die für die Vermittlung

der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifi-
kation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuver-
lässig sind.
   (7) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3
und 4 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Auf-
nahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a
Abs. 1 eintragen zu lassen. Wesentliche Änderun-
gen der im Register gespeicherten Angaben sind
der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im
Falle des § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbe-
hörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach
Absatz 4 Nr. 2 durch das Versicherungsunterneh-
men übernommen. Diese Haftung besteht nicht für
Vermittlertätigkeiten nach Löschung der Angaben
zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register auf
Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs. 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes.

  (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz, dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG
oder zum Schutze der Allgemeinheit und der Versi-
cherungsnehmer Vorschriften erlassen über

1. den Umfang der Verpflichtungen des Versiche-
   rungsvermittlers bei der Ausübung des Gewer-
   bes, insbesondere über
   a) die Informationspflichten gegenüber dem Ver-
      sicherungsnehmer,

   b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten
      zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeig-
      nete Versicherung abzuschließen, sofern der
      Versicherungsvermittler Vermögenswerte des
      Versicherungsnehmers oder für diesen be-
      stimmte Vermögenswerte erhält oder verwen-
      det,

2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkun-
   deprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, die Ausnahmen
   von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung
   sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifi-
   kationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche
   Zuständigkeit der Industrie- und Handelskam-
   mern, die Berufung eines Aufgabenauswahlaus-
   schusses,
3. inhaltliche Anforderungen an die nach Absatz 2
   Nr. 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, ins-
   besondere die Höhe der Mindestversicherungs-
   summen, die Bestimmung der zuständigen
   Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes
   über den Versicherungsvertrag, über den Nach-
   weis des Bestehens einer Haftpflichtversiche-
   rung und Anzeigepflichten des Versicherungsun-
   ternehmens gegenüber den Behörden und den
   Versicherungsnehmern.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner
die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Ent-
gegennahme und zur Verwendung von Vermögens-
werten des Versicherungsnehmers oder für diesen
bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden,
soweit dies zum Schutze des Versicherungsneh-
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mers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfül-

lung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Ein-
haltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermitt-
lers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu
überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständi-
gen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksa-
men Überwachung erforderlich ist; hierbei können
die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren
Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Be-
stellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,
Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des
Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versiche-
rungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler,
geregelt werden.
  (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht

1. für Gewerbetreibende, wenn
  a) sie nicht hauptberuflich Versicherungen ver-
     mitteln,
  b) sie ausschließlich Versicherungsverträge ver-
     mitteln, für die nur Kenntnisse des angebote-
     nen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  c) sie keine Lebensversicherungen oder Versi-
     cherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisi-
     ken vermitteln,
  d) die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lie-
     ferung einer Ware oder der Erbringung einer
     Dienstleistung darstellt und entweder das Ri-
     siko eines Defekts, eines Verlusts oder einer
     Beschädigung von Gütern abdeckt oder die
     Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder
     andere Risiken im Zusammenhang mit einer
     bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Rei-
     se, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallver-
     sicherungsrisiken, sofern die Deckung zu-
     sätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für
     Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise
     gewährt wird,
  e) die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro
     nicht übersteigt und

  f) die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger

     Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre be-

     trägt;

2. für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse
   oder als von einer Bausparkasse beauftragter
   Vermittler für Bausparer als Bestandteile der
   Bausparverträge Versicherungen im Rahmen ei-
   nes Kollektivvertrages vermitteln, die aus-
   schließlich dazu bestimmt sind, die Rückzah-
   lungsforderungen der Bausparkasse aus ge-
   währten Darlehen abzusichern;

3. für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur
   Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer
   Dienstleistung im Zusammenhang mit Darle-
   hens- und Leasingverträgen Restschuldversi-
   cherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen
   Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
  (10) Die Vorschriften für Versicherungsvermittler
gelten auch für Rückversicherungsvermittler.

                          § 34e

                 Versicherungsberater

     (1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherun-
  gen beraten will, ohne von einem Versicherungsun-
  ternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten
  oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein
  (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zu-
  ständigen Industrie- und Handelskammer. Die Er-
  laubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen
  verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
  Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erfor-
  derlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
  auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
  Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis be-
  inhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung,
  Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträ-
  gen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen
  aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall
  rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versiche-
  rungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.
  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den
  Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Han-
  delskammer der Aufsicht der obersten Landesbe-
  hörde.
    (2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 sowie die auf Grund
  des § 34d Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften
  gelten entsprechend.
     (3) Versicherungsberater dürfen keine Provision
  von Versicherungsunternehmen entgegennehmen.
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
  logie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zu-
  stimmung des Bundesrates zum Schutze der Allge-
  meinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vor-
  schriften über das Provisionsannahmeverbot erlas-
  sen. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann ins-
  besondere bestimmt werden, dass die Einhaltung
  des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des
  Versicherungsberaters regelmäßig oder aus beson-
  derem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbe-
  richt der zuständigen Behörde vorzulegen ist, so-
  weit es zur wirksamen Überwachung erforderlich
  ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
  insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-
  keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der

  Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-

  keit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen

  des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer
  sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenhei-
  ten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungs-
  berater, geregelt werden. Zur Überwachung des
  Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsver-
  ordnung bestimmt werden, dass der Versiche-
  rungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätig-
  keit Aufzeichnungen zu führen hat.“

8. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Versicherungsverträge als Versicherungsver-
         mittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5
         oder Bausparverträge vermittelt oder ab-
         schließt oder Dritte als Versicherungsberater
         im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d
         Abs. 5 über Versicherungen berät; das Glei-
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          che gilt für die in dem Gewerbebetrieb be-
          schäftigten Personen;“.
   b) In Nummer 7 wird die Angabe „oder § 34c“
      durch die Angabe „ , §§ 34c, 34d oder 34e“ er-
      setzt.

 9. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des

   Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,

   Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
   mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-
   gewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a,
   34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e ent-
   sprechend.“
10. § 61a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
   Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,
   Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
   mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-
   gewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2
   bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3
   und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie
   die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8,
   des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e
   Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre-
   chend.“

11. § 70a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des
   Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,
   Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
   mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-
   gewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der
   §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der
   §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit
   § 34e entsprechend.“

12. § 71b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
   Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,

   Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-

   mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-

   gewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2

   bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3

   und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie
   die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8,
   des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e
   Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre-
   chend.“
13. § 144 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h und i werden je-
      weils am Ende das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und folgende Buchstaben j und k
      angefügt:
       „j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
           mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträ-
           gen der dort bezeichneten Art vermittelt oder
       k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherun-
          gen berät oder“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
           „§ 34b Abs. 8“ ein Komma und die Angabe
           „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2

          oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ einge-
          fügt.
      bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe
          „§ 34b Abs. 3“ ein Komma und die Angabe
          „§ 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
          Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“ einge-

          fügt.

      cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein

          Komma ersetzt.

      dd) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch
          ein Komma ersetzt.
      ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
          gefügt:
          „7. entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in
              Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht
              oder nicht rechtzeitig eintragen lässt
              oder
          8. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in
             Verbindung mit einer Rechtsverordnung
             nach Satz 2, eine Provision entgegen-
             nimmt.“

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „in den Fällen des
      Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und
      des Absatzes 2 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe
      „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
      bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8“
      ersetzt.
14. § 145 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2
      oder § 34b Abs. 8“ durch die Angabe „§ 34a
      Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1
      oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3
      oder 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter „die Absicht
      zum Vertrieb der Ware“ durch die Wörter „den
      Ort der Veranstaltung“ ersetzt.

15. In § 146 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2

    oder § 34b Abs. 8“ durch die Angabe „§ 34a Abs. 2,

    § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3,

    Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“

    ersetzt.

16. § 156 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 156

                  Übergangsregelungen
      (1) Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar
   2007 Versicherungen im Sinne des § 34d Abs. 1
   vermittelt haben, bedürfen bis zum 1. Januar 2009
   keiner Erlaubnis. Abweichend von § 34d Abs. 7 hat
   in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem
   Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht
   besteht. Wenn die Voraussetzungen des § 34d
   Abs. 4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend für die
   Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 7.
      (2) Versicherungsvermittler im Sinne des Absat-
   zes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversi-
   cherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und

   für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es
   sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4
   liegen vor. Die zuständige Behörde hat die Versi-
   cherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erfor-
BGBl. 2006, Seite 3237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3237
   derliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2
   Nr. 3 nicht nachgewiesen werden kann.
      (3) Abweichend von Absatz 1 müssen Personen
   mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechts-
   angelegenheiten auf dem Gebiet der Versiche-
   rungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
   Rechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach
   § 34e Abs. 1 zugleich mit der Registrierung nach
   § 34d Abs. 7 beantragen. Wird die Erlaubnis unter
   Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt,
   so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuver-
   lässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach
   § 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Die Erlaubnis nach
   dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der be-
   standskräftigen Entscheidung über den Erlaubnis-
   antrag nach § 34e Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt
   gilt sie als Erlaubnis nach § 34e Abs. 1.“

                      Artikel 2

              Änderung des Gesetzes
           über den Versicherungsvertrag
  Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1. Im Ersten Abschnitt wird der Vierte Titel wie folgt
   geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                        „Vierter Titel

      Versicherungsvermittler, Versicherungsberater“.
  b) Vor § 43 wird folgender Erster Untertitel einge-
     fügt:

                     „Erster Untertitel
            Mitteilungs- und Beratungspflichten

                           § 42a
                  Begriffsbestimmungen
       (1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Ge-
     setzes sind Versicherungsvertreter und Versiche-
     rungsmakler.
       (2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Ge-
     setzes ist, wer von einem Versicherer oder einem
     Versicherungsvertreter damit betraut ist, ge-
     werbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln
     oder abzuschließen.
        (3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Geset-
     zes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber
     die Vermittlung oder den Abschluss von Versiche-
     rungsverträgen übernimmt, ohne von einem Ver-
     sicherer oder von einem Versicherungsvertreter
     damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler
     gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer
     den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistun-
     gen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
        (4) Versicherungsberater im Sinn dieses Ge-
     setzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Ver-
     einbarung, Änderung oder Prüfung von Versiche-
     rungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von
     Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Ver-
     sicherungsfall berät oder gegenüber dem Versi-

cherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem
Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhal-
ten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu
sein.

                      § 42b

              Beratungsgrundlage
          des Versicherungsvermittlers

   (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet,
seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem
Markt angebotenen Versicherungsverträgen und
von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er
nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin
abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag ge-
eignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsneh-
mers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er in ein-
zelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung
des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich
auf eine eingeschränkte Versicherer- und Ver-
tragsauswahl hinweist.

   (2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1
Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist,
und der Versicherungsvertreter haben dem Versi-
cherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt-
und Informationsgrundlage sie ihre Leistung er-
bringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde
gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat
der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche
Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für
diese ausschließlich tätig ist.

   (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mit-
teilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine
gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

                       § 42c
        Beratungs- und Dokumentations-
     pflichten des Versicherungsvermittlers
   (1) Der Versicherungsvermittler hat den Versi-
cherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit,
die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder
der Person des Versicherungsnehmers und des-
sen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen
Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und,
auch unter Berücksichtigung eines angemesse-
nen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden
zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat
anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung
der Komplexität des angebotenen Versicherungs-
vertrags nach § 42d zu dokumentieren.
   (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Be-
ratung oder die Dokumentation nach Absatz 1
durch eine gesonderte schriftliche Erklärung ver-
zichten, in der er vom Versicherungsvermittler
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich
ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des
Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen
den Versicherungsvermittler einen Schadenser-
satzanspruch nach § 42e geltend zu machen.
BGBl. 2006, Seite 3238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3238
                             § 42d
             Zeitpunkt und Form der Information
         (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Infor-
       mationen nach § 42b Abs. 2 vor Abgabe seiner
       Vertragserklärung, die Informationen nach § 42c
       Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und
       verständlich in Textform zu übermitteln.

          (2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen
       mündlich übermittelt werden, wenn der Versiche-
       rungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit
       der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In
       diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich
       nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versi-
       cherungsschein dem Versicherungsnehmer in
       Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht
       für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflicht-
       versicherungen.

                             § 42e

                     Schadensersatzpflicht

          Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des

       Schadens verpflichtet, der dem Versicherungs-

       nehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach

       § 42b oder § 42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn

       der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung

       nicht zu vertreten hat.

                             § 42f
                    Zahlungssicherung
            zugunsten des Versicherungsnehmers

          (1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
       mächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsneh-
       mer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
       dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
       ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung die-
       ser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
       gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
       kung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
       infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

          (2) Eine Bevollmächtigung des Versicherungs-

       vermittlers durch den Versicherungsnehmer zur

       Annahme von Leistungen des Versicherers, die
       dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an
       den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, be-
       darf einer gesonderten schriftlichen Erklärung
       des Versicherungsnehmers.

                             § 42g

                          Großrisiken
          Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermitt-
       lung von Versicherungsverträgen über Großrisi-
       ken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des
       Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den
       Versicherungsvertrag.

                             § 42h

                     Sonstige Ausnahmen

          Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Ver-
       sicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9
       Nr. 1 der Gewerbeordnung.

                      § 42i
         Abweichende Vereinbarungen
   Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nach-
teil des Versicherungsnehmers abgewichen wer-
den.

                      § 42j

              Versicherungsberater
  Die für Versicherungsmakler geltenden Vor-
schriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c
Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2
und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versiche-
rungsberater entsprechend anzuwenden. Weiter-
gehende Pflichten des Versicherungsberaters aus
dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.

                      § 42k
               Schlichtungsstelle

   (1) Das Bundesministerium der Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft

und Technologie und dem Bundesministerium für

Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-

schutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen

als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bei-

legung von Streitigkeiten zwischen Versiche-

rungsvermittlern und Versicherungsnehmern im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Versi-
cherungsverträgen anerkennen. Die Anerkennung
ist im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Betei-
ligten können diese Schlichtungsstelle anrufen;
das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-
rührt.

   (2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen
können als Schlichtungsstelle anerkannt werden,
wenn sie hinsichtlich ihrer Antworten oder Ent-
scheidungen unabhängig und keinen Weisungen
unterworfen sind, und in organisatorischer und
fachlicher Hinsicht die Aufgaben erfüllen können.
   (3) Die anerkannten Schlichtungsstellen haben

jede Beschwerde über einen Versicherungsver-

mittler zu beantworten.

   (4) Die anerkannten Schlichtungsstellen kön-
nen von dem Versicherungsvermittler ein Entgelt
erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Be-
schwerden kann auch von dem Versicherungs-
nehmer ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe
des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand
der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen
sein.
   (5) Soweit keine privatrechtlich organisierte
Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird,
kann das Bundesministerium der Justiz im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates einer Bundesoberbehörde oder Bundes-
anstalt zuweisen. Für die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und
BGBl. 2006, Seite 3239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3239
      Auslagen erhoben. Durch die Rechtsverordnung
      nach Satz 1 können auch das Verfahren und die
      gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe
      der Gebühren und Auslagen geregelt werden.“
2. Nach § 42k wird folgende Überschrift eingefügt:

                     „Zweiter Untertitel

                    Vertretungsmacht
               des Versicherungsvertreters“.

3. In § 43 werden das Wort „Versicherungsagent“
   durch das Wort „Versicherungsvertreter“ und das
   Semikolon am Ende von Nummer 3 durch einen
   Punkt ersetzt sowie Nummer 4 aufgehoben.

4. In § 44 wird das Wort „Agenten“ durch das Wort
   „Versicherungsvertreters“ ersetzt.

5. In §§ 45 bis 48 werden jeweils die Wörter „Versiche-
   rungsagent“, „Agent“ und „Versicherungsagenten“
   durch das Wort „Versicherungsvertreter“ ersetzt.

                        Artikel 3
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
   Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermitt-
          lern“.
   b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
      „§ 80    Anforderungen an die mit dem Vertrieb
               von Versicherungen befassten Perso-
               nen“.
   c) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Anga-
      ben eingefügt:

      „§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermitt-
             ler

      § 80b    Übergangsregelung“.
2. Nach § 79a wird folgender 3. Unterabschnitt einge-
   fügt:
                             „3.

                      Zusammenarbeit
                mit Versicherungsvermittlern
                            § 80
                     Anforderungen
                 an die mit dem Vertrieb
         von Versicherungen befassten Personen

     (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
   nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versiche-
   rungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die
   1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der
      Gewerbeordnung sind, nach § 34d Abs. 3 der Ge-
      werbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit
      sind oder nach § 34d Abs. 4 oder 9 der Gewer-
      beordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen
      und

2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versi-
   cherungsnehmers oder für diesen bestimmte Ver-
   mögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit
   nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs. 8
   Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforder-
   lich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.

  (2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-
mittlern, die

1. nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der
   Erlaubnispflicht unterliegen, oder

2. nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der
   Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als
   Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder
   mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,

dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenar-
beiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in
geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d
Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die
Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die
Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Ver-
sicherung angemessene Qualifikation verfügen.
   (3) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermitt-
lers nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung haben
das oder die Versicherungsunternehmen, für das
oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register
nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung zu spei-
chernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen.
Das oder die Versicherungsunternehmen haben
sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach
§ 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegen.

  (4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der Gewer-
beordnung unverzüglich die Beendigung der Zusam-
menarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewer-
beordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden
Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Lö-
schung aus dem Register zu veranlassen.
                        § 80a

                   Beschwerden
            über Versicherungsvermittler

   Versicherungsunternehmen müssen Beschwer-
den über Versicherungsvermittler, die ihre Versiche-
rungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten
Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die
Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbe-
ordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis set-
zen.
                        § 80b
                 Übergangsregelung

   Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungs-
unternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im
Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermitt-
ler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des
§ 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen
kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbe-
ordnung das oder die Versicherungsunternehmen,
für das oder die er ausschließlich tätig wird, die un-
eingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat
das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.“
BGBl. 2006, Seite 3240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3240
3. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ver-
   sicherungsunternehmen,“ das Wort „Versicherungs-
   vermittlern,“ eingefügt.
4. In § 144 Abs. 1a werden nach Nummer 3 folgende
   Nummern 3a und 3b eingefügt:

  „3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1
       oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zu-
       sammenarbeitet,
  3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4
      eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig macht,“.

                             Artikel 4

                           Inkrafttreten

   Artikel 1 Nr. 7 tritt, soweit durch ihn § 34d Abs. 8 und
§ 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung einge-
fügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe b tritt, soweit durch ihn § 42k Abs. 1
Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Versicherungsver-
tragsgesetzes eingefügt wird, am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Mai
2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 19. Dezember 2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                   Michael Glos
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 86d599eb739b07fb….