Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 757
BGBl. 2007 I S. 757 · 36.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut*)
Vom 18. Mai 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Ausführung des
UNESCO-Übereinkommens
vom 14. November 1970 über
Maßnahmen zum Verbot und zur
Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut und zur
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates
vom 15. März 1993 über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
(Kulturgüterrückgabegesetz – KultGüRückG)
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Kulturgutübereinkommen ist das UNESCO-Über-
einkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen
zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Ein-
fuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl.
2007 II S. 626).
(2) Vertragsstaat ist jeder Staat, der das Kulturgut-
übereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder
es angenommen hat.
(3) Geschütztes deutsches Kulturgut sind Gegen-
stände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen
Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754),
geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden
Fassung durch Eintragung in das Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national
wertvoller Archive geschützt sind oder für die ein Ein-
tragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des
Verfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist.
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 93/7/
EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrecht-
mäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kul-
turgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187 S. 43).
§2
Zentralstellen
Der Bund und die Länder benennen jeweils ihre
Zentralstellen.
Abschnitt 2
Geltendmachung
des Rückgabeanspruchs für
geschütztes deutsches Kulturgut
§3
Rückgabeanspruch gegen andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Länder machen den Anspruch auf Rückgabe von
Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ver-
bracht wurde, im Benehmen mit der Zentralstelle des
Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen
Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften au-
ßergerichtlich und gerichtlich geltend.
§4
Rückgabeanspruch
gegen andere Vertragsstaaten
Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das un-
rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
tragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem
Weg geltend gemacht.
§5
Eigentum
(1) Das Eigentum an geschütztem deutschem Kul-
turgut, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
auf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben
wird, richtet sich nach den deutschen Sachvorschriften.
(2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf
das Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im
Sinne des § 6 nicht berührt.
Abschnitt 3
Rückgabeansprüche
anderer Staaten
§6
Voraussetzungen der Rückgabepflicht
(1) Ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992
aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrach-

ter Gegenstand ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersu-
chen zurückzugeben, wenn
1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall
von archäologischen Gegenständen, die vor der Ver-
bringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,
nachdem die zuständige Behörde des betroffenen
Mitgliedstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlan-
gen konnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat
durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als na-
tionales Kulturgut von künstlerischem, geschicht-
lichem oder archäologischem Wert im Sinne des Ar-
tikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde
oder seine Einstufung als nationales Kulturgut einge-
leitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich be-
kannt gemacht wurde und
2. der Gegenstand entweder
a) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG
des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. EG
Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187
S. 43), genannten Kategorien fällt oder
b) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Be-
standsverzeichnis eines Museums, eines Archivs,
einer religiösen Einrichtung oder in das Bestands-
verzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände ei-
ner Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung
selbst oder die Einrichtung, zu der sie gehört,
nach der für sie gültigen Rechtsordnung einer öf-
fentlichen Einrichtung gleichsteht.
(2) Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus
dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundes-
gebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat
auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn
1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall
von archäologischen Gegenständen, die vor der Ver-
bringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,
nachdem die zuständige Behörde des betroffenen
Vertragsstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlan-
gen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus
religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archä-
ologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst
oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeich-
net wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung ein-
geleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich
bekannt gemacht wurde und
2. der Gegenstand einer der in Artikel 1 des Kulturgut-
übereinkommens genannten Kategorien angehört.
Als „besonders bedeutsam bezeichnet“ im Sinne von
Satz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand, wenn er individuell
identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein
Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten
Kulturgutes aufgenommen worden ist. Das Verzeichnis
muss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse
öffentlich zugänglich sein. Lässt sich nicht klären, ob
ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als beson-
ders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet
worden ist, vor oder nach diesem Tag ins Bundesgebiet
verbracht worden ist, so gilt er als nach diesem Tag ins
Bundesgebiet verbracht.
(2a) Ist der ersuchende Staat durch innere Unruhen,
kriegerische Auseinandersetzungen oder vergleichbare
Umstände gehindert, innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1
oder der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist das
Verfahren zur Einstufung oder Bezeichnung einzuleiten
oder die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt zu
machen, so beginnt die Frist erst mit dem Wegfall die-
ser Umstände.
(3) Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsge-
schäftlicher Verfügung oder Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworbene
Rechte stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.
(4) Kulturgut ist unrechtmäßig aus einem anderen
Staat verbracht worden, wenn bei seiner Ausfuhr gegen
die dort gültigen Rechtsvorschriften für den Schutz von
Kulturgütern verstoßen worden ist.
(5) Als unrechtmäßiges Verbringen gilt auch jede
nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine
vorübergehende rechtmäßige Verbringung und jeder
Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vor-
übergehende Verbringung.
(6) Die Kosten der Rückgabe und der zur Sicherung
und Erhaltung des betroffenen Kulturgutes erforderli-
chen Maßnahmen trägt der ersuchende Staat.
§7
Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner
(1) Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder Vertragsstaat zu, aus
dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in
das Bundesgebiet verbracht worden ist.
(2) Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder
für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über
das Kulturgut ausübt.
§8
Durchführung und
Sicherung der Rückgabe
(1) Für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung
des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung
und seiner Rückgabe sind die Länder zuständig.
(2) Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes
zuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei
dem der dringende Verdacht besteht, dass es unrecht-
mäßig aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet
verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben
ist, so ordnen sie seine Anhaltung an oder veranlassen
die Anordnung durch die dafür zuständige Behörde. Die
Anhaltung ist unverzüglich der Zentralstelle des Bundes
zu melden.
(3) Das angehaltene Kulturgut darf nur mit schriftli-
cher Zustimmung der zuständigen Zentralstelle des
Landes an andere Personen oder Einrichtungen weiter-
gegeben werden.
(4) Es ist verboten, nach Absatz 2 angehaltenes Kul-
turgut auszuführen, der zuständigen Stelle vorzuenthal-
ten, zu beschädigen oder zu zerstören.
(5) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der
von den nach § 12 zuständigen Zentralstellen zu unter-
richtenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten fristgemäß um die Rückgabe des

angehaltenen Kulturgutes ersucht. Das Rückgabeersu-
chen ist innerhalb von zwei Monaten bei der zuständi-
gen Zentralstelle zu stellen. Die Frist beginnt mit dem
Eingang der Mitteilung über die Anhaltung bei der zu-
ständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaats, aus dessen Hoheits-
gebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden
ist. Der Rückgabeanspruch ist glaubhaft zu machen.
(6) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe lan-
desrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, sofern zu
befürchten ist, dass seine Rückgabe an den ersuchen-
den Staat verhindert werden soll oder dass es Schaden
erleidet.
§9
Eigentum an
zurückgegebenem Kulturgut
Das Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach er-
folgter Rückgabe nach den Sachvorschriften des er-
suchenden Staats.
§ 10
Entschädigung
(1) Der Rückgabeschuldner ist zur Rückgabe nur
Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung
verpflichtet, wenn nicht der ersuchende Staat nach-
weist, dass dem Rückgabeschuldner bei Erwerb des
Kulturgutes die unrechtmäßige Verbringung aus dem
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats bekannt oder
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Bei der
Bemessung der Entschädigungshöhe ist die Entzie-
hung der Nutzung des Kulturgutes unter gerechter Ab-
wägung der Interessen der Allgemeinheit und des
Rückgabeschuldners zu berücksichtigen. Für entgan-
genen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile,
die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Entzug der Nutzung stehen, ist dem Rückgabeschuld-
ner eine Entschädigung zu zahlen, wenn und insoweit
dies zur Abwendung oder zum Ausgleich einer unbilli-
gen Härte geboten erscheint.
(2) Die Entschädigung ist von dem ersuchenden
Staat zu entrichten.
(3) Sichert der ersuchende Staat schriftlich zu, dass
die Rechte des Rückgabeschuldners an dem Kulturgut
durch die Rückgabe nicht berührt werden, so hat er
diesem nur die Kosten zu erstatten, die ihm daraus ent-
standen sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut
im Bundesgebiet belassen zu dürfen.
(4) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückga-
beschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden,
so fallen ihm die Sorgfaltspflichtverletzungen des
Schenkers oder Erblassers zur Last.
§ 11
Verjährung und
Erlöschen des Rückgabeanspruchs
(1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats
verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem
dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und
der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlan-
gen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung
sind entsprechend anzuwenden. Der Rückgabean-
spruch erlischt jedoch spätestens 30 Jahre nach dem
Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem
ersuchenden Staat ausgeführt worden ist.
(2) Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Samm-
lung des ersuchenden Staats im Sinne von § 6 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der Rückgabeanspruch
nach 75 Jahren. Dieser Rückgabeanspruch erlischt je-
doch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht
des um die Rückgabe ersuchenden Staats keiner Ver-
jährung und keinem durch Zeitablauf bedingten Erlö-
schen unterliegt.
(3) Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden
Staats für unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut nach-
träglich eine wirksame Ausfuhrgenehmigung, so kann
seine Rückgabe nicht mehr gefordert werden. Das Glei-
che gilt, wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in
Kraft getretenen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit er-
langt.
§ 12
Aufgaben des Bundes
und der Zentralstellen der Länder
(1) Die Zentralstellen der Länder nehmen im Zusam-
menhang mit der Rückführung rechtswidrig in das Bun-
desgebiet verbrachten Kulturgutes der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder Vertragsstaaten insbe-
sondere folgende Aufgaben wahr:
1. die von dem ersuchenden Staat beantragten Nach-
forschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das
unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht
wurde, und nach der Identität seines Eigentümers
oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung
der Nachforschungen alle erforderlichen Angaben
beizufügen, insbesondere über die Veröffentlichung
als national wertvolles Kulturgut und den tatsächli-
chen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kul-
turgutes;
2. die Erleichterung der Überprüfung durch die zustän-
digen Behörden des ersuchenden Staats, ob der be-
treffende Gegenstand des ersuchenden Staats ein
Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb
von zwei Monaten nach der Unterrichtung nach Ab-
satz 2 Nr. 1 oder einer Unterrichtung auf dem diplo-
matischen Weg erfolgt. Wird diese Überprüfung
nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt,
so entfallen die Verpflichtungen nach den Num-
mern 3 und 4;
3. die Durchführung und erforderlichenfalls die Anord-
nung der notwendigen Maßnahmen für die physi-
sche Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit
mit dem betroffenen Staat;
4. den Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnah-
men, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem
Rückgabeverfahren entzogen wird.
(2) Die Zentralstellen der Länder nehmen in Bezug
auf Rückgabebegehren von Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union außerdem folgende Aufgaben wahr:
1. die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Fall des Auffindens eines
Kulturgutes, wenn begründeter Anlass für die Ver-
mutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union verbracht wurde;

2. die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwi-
schen dem Eigentümer oder Besitzer und dem er-
suchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union in
der Frage der Rückgabe. Das Landesrecht kann vor-
sehen, dass, unabhängig von der Erhebung der
Klage, der Rückgabeanspruch zunächst im Schieds-
verfahren geklärt wird, sofern zwischen Rückgabe-
gläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Einver-
nehmen besteht.
(3) In Bezug auf Rückgabebegehren von Vertrags-
staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind, nimmt das Auswärtige Amt in Zusammen-
arbeit mit der Zentralstelle des Bundes insbesondere
die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben auf diplomati-
schem Weg wahr.
§ 13
Rückgabeklage
des ersuchenden Staats
(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche
Einigung über die Rückgabe anzustreben, kann der er-
suchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwal-
tungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verkla-
gen.
(2) Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersu-
chens bei der zuständigen Zentralstelle kann Klage er-
hoben werden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbe-
fangenen Gegenstandes und die zum Nachweis der Vo-
raussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklärun-
gen beizufügen.
(3) Die Beweislast für das Bestehen des Rückga-
beanspruchs, den Entschädigungsanspruch des Rück-
gabeschuldners und die für die Höhe der Entschädi-
gung maßgeblichen Umstände bemisst sich nach
deutschem Recht.
(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet
es zugleich über die dem Beklagten zu gewährende
Entschädigung.
(5) § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.
(6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des
Vorgehens des Staats seine Rechte gegen den Besitzer
auf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.
Abschnitt 4
Vo r s c h r i f t e n z u m
Schutz von bedeutendem
Kulturgut anderer Staaten
§ 14
Genehmigungspflicht
(1) Das Verbringen von Gegenständen, die im Ver-
zeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten ge-
führt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Geneh-
migung.
(2) Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Ver-
tragsstaaten wird von der oder dem Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt und
nach Bedarf ergänzt. Die Aufgabe kann der Zentral-
stelle des Bundes übertragen werden. Es enthält die
individuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als
im Sinne von Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens
besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstände und
den Hinweis darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunfts-
staat aus kulturgutschutzrechtlichen Gründen grund-
sätzlich verboten ist. Jede Eintragung und ihre Verän-
derung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren und die Vo-
raussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktuali-
sierung des Verzeichnisses regeln.
§ 15
Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Aus-
fuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftsstaat nicht
verboten ist.
(2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
die Zentralstelle des Bundes.
§ 16
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenständen
aus Drittländern sowie die Ausfuhr von Kulturgut, wel-
che
1. dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
gen Abwanderung oder
2. einer von den Europäischen Gemeinschaften erlas-
senen Ein- oder Ausfuhrregelung
unterliegt, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zollamtlich überwacht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kultur und Me-
dien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1, insbe-
sondere über die Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Zollbe-
schauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
und Proben zu regeln.
§ 17
Beschlagnahme und
Einziehung durch die Zollstellen
(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-
wachung nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob das Verbringen
von Gegenständen nach § 14 Abs. 1 einer Genehmi-
gung bedarf oder ob die vorgelegte Genehmigung
rechtmäßig ist, kann die zuständige Zollstelle die Ge-
genstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis
zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder ei-
nen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klä-
rung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsbe-
rechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer von
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien anerkannten unabhängigen sachver-
ständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass
es sich nicht um Gegenstände handelt, die in dem Ver-
zeichnis im Sinne von § 14 Abs. 2 enthalten sind.
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung festge-
stellt, dass Gegenstände ohne die vorgeschriebenen

Genehmigungen in das Bundesgebiet verbracht wur-
den, werden sie durch die zuständige Zollstelle be-
schlagnahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmi-
gungen nicht innerhalb eines Monats nach der Be-
schlagnahme vorgelegt, ordnet die zuständige Zoll-
stelle die Einziehung an; die Frist kann angemessen
verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs
Monaten.
(3) Werden Gegenstände beschlagnahmt oder ein-
gezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kos-
ten, insbesondere für fachgerechte Aufbewahrung, Be-
förderung oder Rücksendung, dem Einführer auferlegt.
Kann dieser nicht ermittelt werden, werden sie dem Ab-
sender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn die-
sem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-
ziehung veranlasst haben, bekannt waren.
(4) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für
Kultur und Medien gibt die unabhängigen sachverstän-
digen Stellen und Personen im Sinne von Absatz 1
Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.
§ 18
Aufzeichnungspflichten
im Kunst- und Antiquitätenhandel
sowie im Versteigerergewerbe
(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhan-
dels oder eines Versteigerungsunternehmens hat bei
Erwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2
folgende Aufzeichnungen zu machen:
1. eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes
geeignete Beschreibung,
2. die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,
3. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einliefe-
rers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie
4. Preise für den An- und Verkauf.
Dabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber
zu identifizieren. Die Aufzeichnungen mit den dazuge-
hörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäfts-
räumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt
ein Gegenstand im Wert von mindestens 1 000 Euro,
1. der zu einer der Kategorien gehört, die in Teil A des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Ra-
tes vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von
Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 395 S. 1, 1996 Nr. L 267
S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/
2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt sind, und
2. dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs
zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 aufgeführten
Wertgruppen entspricht.
(3) Eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt,
soweit bereits auf Grund allgemeiner Buchführungs-
pflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt
werden, die den in Absatz 1 bezeichneten Anforderun-
gen entsprechen.
§ 19
Auskunfts- und Zutrittsrecht
Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zuständi-
gen Behörden und ihren Beauftragten zur Durchführung
dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der
Gewerbeordnung.
Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 20
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt
oder der zuständigen Stelle vorenthält,
2. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschä-
digt oder zerstört oder
3. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegen-
stand in das Bundesgebiet verbringt.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die
Strafbarkeit nach § 304 des Strafgesetzbuches unbe-
rührt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
zes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.
§ 21
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht oder
2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 22
Befugnisse der Zollbehörden
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staats-
anwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswid-
rigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Ab-
wanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafpro-
zessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die
Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2
bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes zum Schutz
deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
gen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), geändert

durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Im öffentlichen Eigentum befindliches na-
tional wertvolles Kulturgut und Archivgut, auf das
das Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung fin-
det, kann von Amts wegen, auf Grund einer An-
meldung durch den jeweiligen Eigentümer oder
auf Antrag der oder des Beauftragten der Bun-
desregierung für Kultur und Medien in das Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
das Verzeichnis national wertvoller Archive einge-
tragen werden. Über die Eintragung entscheidet
die oberste Landesbehörde nach diesem Ge-
setz.“
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kirchen und die als Körperschaften des öffent-
lichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften
können in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im
Sinne dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Auf-
nahme in das Verzeichnis national wertvollen Kultur-
gutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive
anmelden.“
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 KultGüRückG.“
Artikel 4
Gesetz
zur Ausführung der
Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
§1
Rückgabepflicht
(1) Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233) aus einem
besetzten Gebiet eines Vertragsstaats ist nach Beendi-
gung der Feindseligkeiten an die jeweils zuständigen
Behörden des früher besetzten Gebietes zurückzuge-
ben, wenn
1. es nach dem 11. November 1967 während eines be-
waffneten Konflikts aus dem Hoheitsgebiet dieses
Staats in das Bundesgebiet verbracht wurde und
2. die Behörden des Vertragsstaats das Auswärtige
Amt auf dem diplomatischen Weg um Rückgabe er-
suchen.
(2) Deponiertes Kulturgut im Sinne von Abschnitt II
Nr. 5 des Protokolls zu der Konvention vom 14. Mai
1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach Beendigung
der Feindseligkeiten zurückzugeben, ohne dass die
weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein
müssen.
(3) Die Kosten der Rückgabe trägt der ersuchende
Staat.
(4) Derjenige, der für sich selbst oder für einen ande-
ren die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut
ausübt (Rückgabeschuldner), ist zur Rückgabe nur Zug
um Zug gegen eine angemessene Entschädigung ver-
pflichtet. Eine Entschädigungspflicht entfällt, wenn der
ersuchende Staat nachweist, dass dem Rückgabe-
schuldner bei Erwerb des Kulturgutes bekannt oder in-
folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der
Gegenstand aus einem besetzten Gebiet verbracht
oder zu Schutzzwecken deponiert wurde.
(5) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückga-
beschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden,
so fallen ihm die Sorgfaltsverpflichtungen des Schen-
kers oder Erblassers zur Last.
§2
Verbringungsverbot und Beschlagnahme
(1) Jede Verbringung von Kulturgut im Widerspruch
zu Abschnitt I Nr. 2 des Protokolls aus einem besetzten
Gebiet eines Vertragsstaats während eines bewaffneten
Konflikts in das Bundesgebiet ist verboten. Dies gilt
nicht für Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nr. 5
des Protokolls zum Schutz vor den Gefahren eines be-
waffneten Konflikts im Bundesgebiet deponiert werden
soll.
(2) Das Verbringen von Kulturgut nach Absatz 1 in
das Bundesgebiet im unmittelbaren Warenverkehr mit
Drittländern wird zollamtlich überwacht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenhei-
ten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der
Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Ver-
fahrens nach Absatz 2 zu regeln; dabei kann es auch
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-
terlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-
hen.
(4) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-
wachung Zweifel, ob es sich um Kulturgut eines be-
setzten Gebietes eines Vertragsstaats handelt, kann
die zuständige Zollstelle den Gegenstand auf Kosten
der Person, die den Gegenstand in das Bundesgebiet
verbringt oder in ihrem Namen verbringen lässt (Verfü-
gungsberechtigter), bis zur Klärung der Zweifel in Ver-
wahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwah-
rung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel kann die
Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer
Bescheinigung einer von der oder dem Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkann-
ten und nach § 17 Abs. 4 des Kulturgüterrückgabe-
gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) bekannt
gemachten unabhängigen sachverständigen Stelle
oder Person darüber verlangen, dass der Gegenstand
nicht ein Kulturgut aus einem besetzen Gebiet eines
Vertragsstaats ist.

(5) Kulturgut, das entgegen dem Verbot in Absatz 1
unmittelbar aus einem Drittland in das Bundesgebiet
verbracht wird, unterliegt der Beschlagnahme durch
die zuständigen Zollstellen. Die Beschlagnahme ist un-
verzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Be-
auftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
zu melden.
(6) Das Auswärtige Amt unterrichtet unverzüglich die
Behörden des Vertragsstaats von der Beschlagnahme.
(7) Beschlagnahmte Gegenstände werden nach
Ende der Feindseligkeiten an den Verfügungsberechtig-
ten zurückgegeben, wenn der Vertragsstaat auf Rück-
frage erklärt, kein Ersuchen zu stellen. Die Rückgabe an
den Verfügungsberechtigten erfolgt auch, wenn der
Vertragsstaat sich binnen eines Jahres nicht äußert.
Die Kosten der Lagerung nach Beschlagnahme trägt
der Verfügungsberechtigte. Die Rückfrage und Ent-
scheidung über die Rückgabe erfolgt durch das Aus-
wärtige Amt im Einvernehmen mit der oder dem Beauf-
tragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die
die zuständige Zollstelle von der Entscheidung in
Kenntnis setzen.
(8) Die besetzten Gebiete der Vertragsstaaten wer-
den vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger bekannt
gegeben.
§3
Durchführung der
Rückgabe und Sicherstellung
(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kul-
turgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erfor-
derlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der
Länder. Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der
Rückführung stehen, werden in entsprechender An-
wendung von § 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes
von den dort bezeichneten Zentralstellen wahrgenom-
men.
(2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände,
die nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt wur-
den, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Vor-
schriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass
ihre Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindert
werden soll oder dass sie Schaden erleiden. Die Kosten
für die Sicherstellung trägt der ersuchende Staat.
(3) Die Sicherstellung ist unverzüglich dem Auswär-
tigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundes-
regierung für Kultur und Medien zu melden.
(4) Die Länder sind auch für die erforderlichen Maß-
nahmen zur Entgegennahme, Verwahrung und Rück-
gabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls depo-
niertem Kulturgut zuständig. Die damit im Zusammen-
hang stehenden Aufgaben werden in entsprechender
Anwendung von §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabe-
gesetzes wahrgenommen.
Artikel 4a
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 sowie die
Artikel 2 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Kraft, an dem das Übereinkommen vom 14. November
1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung
von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626) für die Bundesre-
publik Deutschland in Kraft tritt; gleichzeitig tritt das
Kulturgüterrückgabegesetz vom 15. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3162), geändert durch Artikel 80 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer
Kraft.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen vom
14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und
zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und
Übereignung von Kulturgut nach seinem Artikel 21 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 757. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 89ce56db5fd170af….