Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/12295 · S. 17
Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ein- fügung des neuen § 34h. Zu Nummer 2 (§ 11a) Honorar-Finanzanlagenberater sollen ebenso wie Finanzan- lagenvermittler und Versicherungsvermittler und -berater in das von den Industrie- und Handelskammern als Registerbe- hörde geführte zentrale Vermittlerregister eingetragen wer- den. Dazu ist der Wortlaut des § 11a entsprechend zu ergän- zen. Zu Nummer 3 und 4 (§§ 13b und 29) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 5 (§ 34g) Die in Bezug auf Finanzanlagenvermittler bestehende Ver- ordnungsermächtigung wird erweitert. Der Umfang der Ver- pflichtungen des Honorar-Finanzanlagenberaters ist eben- falls durch zustimmungspflichtige Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Informationspflichten des Honorar-Finanzanlagenbera- ters gegenüber dem Kunden, so die Information über seinen Status (u.a. den Umfang seiner Erlaubnis). Darüber hinaus sind die Einzelheiten über die Zuwendung und deren Aus- kehrung an den Kunden in der Rechtsverordnung zu regeln. Zu Nummer 6 (§ 34h – neu) Durch den neuen § 34h wird ein eigenständiger Erlaubnis- tatbestand für den Honorar-Finanzanlagenberater einge- führt. Dieser berät über diejenigen Finanzanlagen, die auch Gegenstand der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f sind. Dies sind Anteile an Kapitalanlagegesellschaften oder In- vestmentaktiengesellschaften oder von ausländischen In- vestmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentge- setzes öffentlich vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 N
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.129 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12295, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.929–60.058 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 02f976b24c178677….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP