Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 18/7456 · S. 123
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung) Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Mit der Anpassung des Verweises in § 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung auf § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes geht keine Ausweitung des von den gewerberechtlichen Auskunfts- und Nachschauregelungen erfassten Personenkreises einher. Erfasst wird wie bisher der gewerbliche Kunsthandel (Kunst- und Antiquitätenhandel, Versteigerergewerbe), nicht aber der Künst- ler selbst oder Unternehmen, deren Unternehmenszweck nicht der Handel mit Kulturgut ist, die aber – etwa bei der Auflösung ihres Kunstbesitzes – gelegentlich Kulturgut in Verkehr bringen und die nicht unter die Sorgfalts- pflichten des § 42 des Kulturgutschutzgesetzes fallen.
BT-Drs. 18/7456 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/7456, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 491.616–492.370 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 3f1e0c341827c5d8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP