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Artikel 9 · BT-Drs. 18/7456 · S. 123

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Mit der Anpassung des Verweises in § 29 Absatz 1
Nummer 5 der Gewerbeordnung auf § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes geht keine Ausweitung des von
den gewerberechtlichen Auskunfts- und Nachschauregelungen erfassten Personenkreises einher. Erfasst wird wie
bisher der gewerbliche Kunsthandel (Kunst- und Antiquitätenhandel, Versteigerergewerbe), nicht aber der Künst-
ler selbst oder Unternehmen, deren Unternehmenszweck nicht der Handel mit Kulturgut ist, die aber – etwa bei
der Auflösung ihres Kunstbesitzes – gelegentlich Kulturgut in Verkehr bringen und die nicht unter die Sorgfalts-
pflichten des § 42 des Kulturgutschutzgesetzes fallen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7456, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 491.616–492.370 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 3f1e0c341827c5d8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP