§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 59 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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