Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.437
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 – 1 S 1265/21Zitiert von 9
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 74
- BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 · Polizeiliche Befugnisse nach SOG MVZitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 – 12 S 4089/20Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 18.02.2021 – 1 K 9602/18Zitiert von 4
- BVerfG, 03.04.1979 – 1 BvR 994/76Erfordernis einer – besonderen – richterlichen Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gemäß § 758 ZPOZitiert von 29
Zuletzt entschieden
1.437 Entscheidungen zu Art 13 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 13 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/13#abs-1 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/13#abs-2 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/13#abs-3 (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/13#abs-4 (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/13#abs-5 (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/13#abs-6 (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/13#abs-7 (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.