§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 02.06.2022 – 22 CS 20.802Zitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 21.12.2012 – 4 L 1021/12.NWZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 13.08.2010 – 7 ME 60/10Zitiert von 2
- VG München, 25.04.2023 – M 16 K 20.1784
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 290/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 2
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 288/21(Zulässigkeit eines gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 221/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 9
- OVG NRW, 10.03.2022 – 4 A 1381/18Zitiert von 1
- VG Köln, 28.02.2018 – 1 K 10079/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/38#abs-1 (1) Bei den Gewerbezweigen
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/38#abs-2 (2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/38#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/38#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.