Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1914
BGBl. 2016 I S. 1914 · 120.486 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts*
Vom 31. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zum Schutz von Kulturgut
(Kulturgutschutzgesetz – KGSG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz
Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
§ 5 Grundsatz
§ 6 Nationales Kulturgut
§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kultur-
gutes
§ 8 Nachträgliche Eintragung
§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemein-
schaften
§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben
aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kultur-
gut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
§ 13 Löschung der Eintragung
Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
§ 14 Eintragungsverfahren
§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens
§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national
wertvollen Kulturgutes
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung
Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
§ 18 Beschädigungsverbot
§ 19 Mitteilungspflichten
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom
28.5.2014, S. 1).
Kapitel 3
Kulturgutverkehr
Abschnitt 1
Grundsatz
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Abschnitt 2
Ausfuhr
§ 21 Ausfuhrverbot
§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationa-
lem Kulturgut
§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem
Kulturgut
§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verord-
nungsermächtigung
§ 25 Allgemeine offene Genehmigung
§ 26 Spezifische offene Genehmigung
§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
Abschnitt 3
Einfuhr
§ 28 Einfuhrverbot
§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
§ 33 Sicherstellung von Kulturgut
§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes
§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung
§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und
Herausgabe
Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 40 Verbot des Inverkehrbringens
§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inver-
kehrbringen
§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehr-
bringen
§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 46 Auskunftspflicht
§ 47 Rechtsfolge bei Verstößen
§ 48 Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig
eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 1
Rückgabeanspruch
§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates
§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der
Europäischen Union
§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht
§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs
§ 56 Beginn der Verjährung
§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschens-
fristen
Abschnitt 2
Rückgabeverfahren
§ 58 Grundsatz der Rückgabe
§ 59 Rückgabeersuchen
§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen
§ 61 Aufgaben der Länder
§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden
§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung
§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch
§ 66 Entschädigung bei Rückgabe
§ 67 Höhe der Entschädigung
§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Ver-
tragsstaates
Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig
ausgeführten Kulturgutes
§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten
§ 71 Kosten
§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Kapitel 7
Rückgabezusage
im internationalen Leihverkehr
§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage
§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage
§ 75 Verlängerung
§ 76 Wirkung
Kapitel 8
D at e ns ch ut z , g e m e i ns a m e s Ve r f a hre n, Zo l
§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten an die zuständige Behörde
§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr
mit Drittstaaten
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 83 Strafvorschriften
§ 84 Bußgeldvorschriften
§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall
§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
§ 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren
Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs-
und Ausschlussvorschriften
§ 89 Evaluierung
§ 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungs-
schutzes
§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt
1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwande-
rung,
2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
3. das Inverkehrbringen von Kulturgut,
4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kultur-
gutes,
5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kultur-
gutes und
6. die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „archäologisches Kulturgut“ bewegliche Sachen
oder Sachgesamtheiten, die von Menschen ge-
schaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss
über menschliches Leben in vergangener Zeit ge-
ben, sich im Boden oder in einem Gewässer befin-
den oder befunden haben oder bei denen aufgrund
der Gesamtumstände dies zu vermuten ist,
2. „Ausfuhr“ die Verbringung von Kulturgut aus dem
Bundesgebiet,
3. „Drittstaat“ jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist,
4. „Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst
ausübt,
l 5. „Einfuhr“ die Verbringung von Kulturgut in das Bun-
desgebiet,
6. „Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über das Kulturgut für andere aus-
übt,
7. „Haager Konvention“ die Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
neten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235),
8. „Herkunftsstaat“ ein Mitgliedstaat oder Vertrags-
staat, in dem das Kulturgut entstanden ist oder

der eine so enge Beziehung zu dem Kulturgut hat,
dass er es zum Zeitpunkt der Verbringung aus sei-
nem Hoheitsgebiet als nationales Kulturgut unter
Schutz gestellt hat,
9. „Inverkehrbringen“ von Kulturgut das Anbieten, das
Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Abset-
zen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum
Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die
wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im
eigenen oder fremden Namen,
10. „Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachge-
samtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder
archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen
des kulturellen Erbes, insbesondere von paläonto-
logischem, ethnographischem, numismatischem
oder wissenschaftlichem Wert,
11. „Kulturgut bewahrende Einrichtung“ jede Einrichtung
im Bundesgebiet, deren Hauptzweck die Bewahrung
und Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des
Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist,
insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive,
12. „Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen
Union außer der Bundesrepublik Deutschland,
13. „Protokoll zur Haager Konvention“ das Protokoll
zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II
S. 1233, 1300),
14. „rechtswidrig ausgegraben“ ein Kulturgut, wenn es
unter Verstoß gegen eine inländische oder aus-
ländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archäo-
logischem oder paläontologischem Kulturgut, ins-
besondere ohne eine nach einer solchen Rechts-
vorschrift erforderliche Genehmigung, ausgegraben
worden ist,
15. „Rückgabe“ die Verbringung des Kulturgutes in das
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Erfül-
lung eines Rückgabeanspruchs,
16. „Sachgesamtheit“ mehrere zusammengehörige Kul-
turgüter, insbesondere Archivbestände, Bibliotheks-
bestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon,
17. „UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkommen
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereig-
nung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627),
18. die Verbringung von Kulturgut
a) „vorübergehend“, wenn sie für einen von Anfang
an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jah-
ren erfolgt,
b) „dauerhaft“, wenn sie für einen Zeitraum von
mehr als fünf Jahren erfolgt,
19. „Vertragsstaat“ jeder andere Staat außer der Bun-
desrepublik Deutschland, für den das UNESCO-
Übereinkommen bindend ist,
20. „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ein
Verzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut als
national wertvoll einträgt.
(2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes
ist
1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im
Sinne des § 66 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist,
2. die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kul-
turgut nach Kapitel 5 und
3. die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen Staat
oder aus einem ausländischen Staat aufgrund bila-
teraler völkerrechtlicher Vereinbarungen.
§3
Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes
sind die zuständigen Behörden der Länder, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Länder
benennen die zuständigen Behörden durch Gesetz
oder Rechtsverordnung.
(2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutsch-
land im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/60/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrach-
ten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom
28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der Richt-
linie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von un-
rechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom 12.6.2015,
S. 24) berichtigt worden ist, für die Kontaktaufnahme
und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist
die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
behörde.
§4
Internetportal zum Kulturgutschutz
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internet-
portal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unter-
halten. Das Internetportal dient insbesondere der Un-
terrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von
Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die
1. Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgut-
schutzes,
2. Darstellung der nationalen und internationalen
Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,
3. Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch
Bereitstellung von Formularen und Leitfäden,
4. Datenbank zur Dokumentation geschützten Kultur-
gutes und
5. Information über zuständige Behörden und An-
sprechpartner.
(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch
die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
behörde und die zuständigen obersten Landesbehör-
den in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.
(3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsaus-
schuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen
Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung
der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, ins-
besondere zur

1. Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffent-
lichung der Verzeichnisse national wertvollen Kultur-
gutes nach § 16,
2. Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsa-
men Verfahrens nach § 79 und
3. Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.
Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die
oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbe-
hörde bei dem Betrieb des Internetportals. Ihm gehören
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein
Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.
(4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Ent-
scheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der
Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Be-
schluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes-
behörde getroffen werden. Die Beschlüsse sind ver-
bindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen
werden. Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Ver-
fahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder
des Verwaltungsausschusses dem widersprechen.
(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur
Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Ver-
waltungsausschuss eine Geschäftsordnung.
Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
Abschnitt 1
Unterschutzstellen
des nationalen Kulturgutes
§5
Grundsatz
Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen
Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung
aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz.
§6
Nationales Kulturgut
(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
1. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
eingetragen ist,
2. sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer
öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Ein-
richtung befindet,
3. sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut
bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend
durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert
wird, oder
4. Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Län-
der ist.
(2) Nur mit Zustimmung des Verleihers oder Depo-
nenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt Kultur-
gut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahren-
den Einrichtung oder einer solchen, die überwiegend
durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert
wird, für die Dauer des Leih- oder Depositalvertrages
vorübergehend ebenfalls als nationales Kulturgut. Der
Verleiher oder der Deponent kann seine Zustimmung
jederzeit widerrufen. Die Einrichtung hat den Verleiher
oder Deponenten über die Rechtsfolgen des Verzichts
auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den
§§ 69 und 70 zu unterrichten. Dieser Schutz endet mit
der Kündigung oder mit dem Ablauf des Leih- oder
Depositalvertrages.
§7
Eintragung in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in
ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzu-
tragen, wenn
1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe
Deutschlands, der Länder oder einer seiner histori-
schen Regionen und damit identitätsstiftend für die
Kultur Deutschlands ist und
2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für
den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und
deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im heraus-
ragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit
deren Zustimmung eingetragen werden.
(2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzu-
tragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber
zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach
Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entge-
gen, wenn eine Sachgesamtheit
1. teilweise zerstört ist,
2. an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist
oder
3. teilweise im Ausland aufbewahrt ist.
(3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landes-
behörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum
Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens be-
findet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Ent-
scheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden
ist.
(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der
Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen
Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet
sich nach § 9.
§8
Nachträgliche Eintragung
(1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt
worden, so kann es von der zuständigen obersten Lan-
desbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden,
wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 er-
füllt sind.
(2) Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung rich-
tet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Belegen-
heit im Bundesgebiet. Ist dieser Ort nicht feststellbar,
bestimmt die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehör-
de. Dabei hat sie die besondere Verbindung des Kultur-

gutes mit einem Land aus historischen oder anderen
Gründen zu berücksichtigen.
(3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes endet, wenn
die zuständige oberste Landesbehörde das Eintra-
gungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet
hat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Ausfuhr und
dem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis erlangt hat.
(4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens gilt
das Kulturgut nach Absatz 1 als nationales Kulturgut,
bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar
geworden ist.
§9
Kulturgut im Eigentum der
Kirchen und Religionsgemeinschaften
(1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf-
fentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf-
ten können bei der zuständigen obersten Landes-
behörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem
Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvol-
len Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8
kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3
gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbe-
hörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Reli-
gionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis
erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen.
(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf-
fentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf-
ten können bei den obersten Landesbehörden beantra-
gen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kultur-
gut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar
ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 ent-
sprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand
die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsge-
meinschaften tritt.
§ 10
Ausnahmen zur Eintragung
von Kulturgut bei Leihgaben aus dem
Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
(1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes Kultur-
gut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem 6. August
2016 außerhalb des Bundesgebietes befunden hat
und nach dem 6. August 2016 wieder in das Bundes-
gebiet eingeführt werden soll, kann die zuständige
oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach
§ 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut be-
wahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem Eigentümer
des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht
nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kultur-
gutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer die Ge-
währ dafür bietet, dass das Kulturgut für mindestens
fünf Jahre
1. sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden
wird und
2. bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe
öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zu-
gänglich gemacht wird.
(2) Die oberste Landesbehörde kann die Zusiche-
rung davon abhängig machen, dass die Kulturgut be-
wahrende Einrichtung nach Absatz 1 mit dem Eigen-
tümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen mög-
lichen Ankauf des Kulturgutes schließt.
(3) Die Zusicherung nach Absatz 1 ist von der zu-
ständigen obersten Landesbehörde mit Nebenbestim-
mungen zu versehen, die sicherstellen, dass die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten
werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
über die Zusicherung nach Absatz 1 auch einen öffent-
lich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer schließen.
(5) Wird Kulturgut nach Ablauf des vereinbarten Zeit-
raums nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt es nicht
der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 2.
(6) Wird Kulturgut unter Verstoß gegen die Neben-
bestimmungen zur Zusicherung nach Absatz 1 oder
gegen den nach Absatz 4 geschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vertrag ausgeführt, gilt das Kulturgut als
unrechtmäßig ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn
der Eigentümer bei der Ausfuhr gegen eine Verein-
barung verstößt, die er mit der zuständigen Behörde
oder mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung nach
Absatz 1 getroffen hat.
(7) Wird ein Leihvertrag zwischen einem Verleiher mit
nicht nur vorübergehendem Wohnsitz oder Sitz im Aus-
land und einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung im
Inland abgeschlossen, so kann die zuständige oberste
Landesbehörde außer in den Fällen einer Rückkehr des
Kulturgutes nach Absatz 1 auf Antrag des Entleihers
dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich
zusichern, dass für die Dauer von bis zu sechs Monaten
nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintra-
gung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
eingeleitet wird. Auf Kulturgut, das sich vor dem 6. Au-
gust 2016 auf der Grundlage eines Leihvertrages im
Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, findet § 7 Ab-
satz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs
Monaten nach Ablauf des Leihvertrages keine Anwen-
dung. Die Ausfuhr bis zu sechs Monate nach Beendi-
gung eines Leihvertrages nach den Sätzen 1 und 2
unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24
Absatz 1 Nummer 2.
§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
(1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als
ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht,
so behält die Eintragung in das Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.
(2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein
Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes
übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmit-

telbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeit-
punkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen
obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen.
§ 12
Steuerliche Begünstigung von
national wertvollem Kulturgut, Ausgleich
bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
(1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvol-
len Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranzie-
hung zu Steuern begünstigt nach
1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
ergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Geset-
zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) sowie
2. § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1914).
(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr
nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer
national wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher
Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste
Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut
befindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Me-
dien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen
billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuer-
vorteile nach Absatz 1 hinzuwirken.
§ 13
Löschung der Eintragung
(1) Haben sich die das Kulturgut betreffenden Um-
stände, die zur Eintragung des Kulturgutes in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt haben,
wesentlich verändert, so kann die Eintragung von Amts
wegen oder auf Antrag des Eigentümers von der obers-
ten Landesbehörde gelöscht werden.
(2) Eine Änderung wesentlicher Umstände nach
Absatz 1 ist stets gegeben, wenn rechtskräftig oder
durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im
Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das
Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Natio-
nalsozialismus einem früheren Eigentümer entzogen
worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt
werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes
lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort
lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.
(3) Ist Kulturgut nach § 11 Absatz 2 in das Verzeich-
nis eines anderen Landes übertragen worden, so gibt
die oberste Landesbehörde vor ihrer Entscheidung
über die Löschung der ursprünglich für die Eintragung
zuständigen obersten Landesbehörde die Gelegenheit
zur Stellungnahme.
(4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintragung
ist § 14 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Ve r f a h r e n u n d
M i t w i r k u n g s p f l i c h t e n ; Ve r ö f f e n t l i c h u n g
§ 14
Eintragungsverfahren
(1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in
ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt
von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.
Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten
und muss folgende Angaben enthalten
1. die Bezeichnung des Kulturgutes,
2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers und
des Besitzers,
3. die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung
und
4. die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachver-
ständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen.
Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden
für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wieder-
berufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sach-
kundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewah-
renden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunst-
handels und Antiquariats sowie der privaten Sammle-
rinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und
Organisationen aus diesen Bereichen können Vor-
schläge für die Berufung einreichen. Eine der sach-
kundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu
berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigen-
ausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu
veröffentlichen. Die Ausschüsse können vor ihrer Ent-
scheidung auch externe sachkundige Personen anhören.
(3) Kulturgut darf nur im Benehmen mit dem Sach-
verständigenausschuss eingetragen werden. Die zu-
ständige oberste Landesbehörde hat nach Herstellung
des Benehmens mit dem Sachverständigenausschuss
und vor ihrer Sachentscheidung den Eigentümer des
Kulturgutes zu hören.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt vor
ihrer Entscheidung über die Eintragung in ihr Verzeich-
nis national wertvollen Kulturgutes anderen Ländern die
Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das Kulturgut
zu diesen Ländern insbesondere aus historischen
Gründen eine besondere Verbindung hat.
(5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Interesses
kann auch die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeich-
nis national wertvollen Kulturgutes beantragen.
(6) Das Eintragungsverfahren endet mit der Ent-
scheidung der zuständigen obersten Landesbehörde
über die Eintragung. Erfolgt diese Entscheidung nicht
binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens,
so gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. Ver-
handlungen des Eigentümers mit der zuständigen
obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigen-
tümers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahme-
fällen bei der Einholung externen Sachverstands nach
Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. Die Frist ist ferner
gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungs-

pflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfah-
ren sonst verzögert. Ist das Verfahren ohne Eintragung
beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt ge-
macht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Ein-
tragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet
werden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung
des Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert ha-
ben.
(7) Der Eigentümer kann, sofern er nachweist, dass
das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24
Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung
übersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter Darle-
gung seines berechtigten Interesses und der Versiche-
rung der Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben
beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich
feststellt, dass die Voraussetzungen der Eintragung in
das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht
vorliegen. Die zuständige Behörde kann den nach Ab-
satz 2 berufenen Sachverständigenausschuss beteili-
gen. Die Absätze 4 und 6 Satz 5 gelten entsprechend.
Die Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbind-
liche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Geneh-
migungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.
§ 15
Mitwirkungspflichten
während des Eintragungsverfahrens
(1) Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer,
hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der
obersten Landesbehörde
1. die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes
erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse
und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,
2. geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfü-
gung zu stellen oder deren Herstellung durch die
zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder
einer durch sie Beauftragten zu gestatten und
3. nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite
Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugäng-
lichmachung der identifizierenden Angaben sowie
der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder
zu übertragen.
Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besit-
zer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet,
jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbe-
hörde mitzuteilen.
§ 16
Führung und Veröffentlichung der
Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national
wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren
nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zen-
tral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4.
(2) Personenbezogene Daten des Eigentümers oder
des Besitzers und der Ort der Belegenheit des ein-
getragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht wer-
den. Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die ein-
deutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind.
(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch
organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende technische Maßnahmen sicherzustel-
len, dass die Eintragungen während ihrer Veröffent-
lichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben
und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
können.
(4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15
Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
(5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung
der Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbind-
liche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach
§ 4 Absatz 4 geregelt.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede
Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur
Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede
sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mit-
zuteilen.
(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Beschädigungsverbot
und Mitteilungspflicht
§ 18
Beschädigungsverbot
(1) Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zer-
stören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu
verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Kon-
servierung und Restaurierung oder zur Forschung nach
anerkannten wissenschaftlichen Standards erfolgt.
§ 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt un-
berührt.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut das
Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.
§ 19
Mitteilungspflichten
(1) Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes, das
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einge-
tragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obersten
Landesbehörde unverzüglich das Abhandenkommen,
die Zerstörung, die Beschädigung oder die nicht nur
unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verände-
rung des Erscheinungsbildes des Kulturgutes mitzutei-
len. Bei Besitzwechsel ist der neue, hilfsweise der frü-
here unmittelbare Besitzer, zur Mitteilung verpflichtet.
(2) Sind der Eigentümer und der unmittelbare Besit-
zer des Kulturgutes nicht dieselbe Person, so gilt die
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hilfsweise auch für
den Eigentümer.

(3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue
Eigentümer des Kulturgutes, hilfsweise der frühere
Eigentümer, verpflichtet, der zuständigen obersten
Landesbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintra-
gung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
eingeleitet ist.
Kapitel 3
Kulturgutverkehr
Abschnitt 1
Grundsatz
§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr
gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder
andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote
oder Beschränkungen vorsehen.
Abschnitt 2
Ausfuhr
§ 21
Ausfuhrverbot
Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingelei-
tet worden ist und die Entscheidung über die Eintra-
gung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27
Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt
oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt
worden ist,
3. das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig ein-
geführt worden ist,
4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist
oder
5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
§ 22
Genehmigung der vorüber-
gehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
(1) Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende
Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mit-
gliedstaat oder Drittstaat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der An-
tragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur Aus-
fuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand
und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt
wird.
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
die oberste Landesbehörde des Landes, in dessen Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in
dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
und 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Ist
der Antragsteller eine juristische Person mit mehreren
Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet für die
örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Die oberste Landes-
behörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des
Landesrechts auf eine andere Landesbehörde über-
tragen.
(4) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentümer
oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen.
(5) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion
erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige An-
gaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.
§ 23
Genehmigung der
dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
(1) Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr
von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitglied-
staat oder einen Drittstaat.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei
Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche
Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn rechts-
kräftig oder durch eine abschließende Regelung der
Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist,
dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 einem früheren Eigentümer aufgrund
der Verfolgung durch den Nationalsozialismus ent-
zogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet aus-
geführt werden soll, um es an außerhalb des Bundes-
gebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren
dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.
(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
behörde. Vor der Entscheidung hört sie die zuständige
oberste Landesbehörde und einen Sachverständigen-
ausschuss an. Hinsichtlich der Zusammensetzung des
Sachverständigenausschusses ist § 14 Absatz 2 ent-
sprechend anzuwenden. Im Falle eines Ortswechsels
nach § 11 Absatz 2 ist auch die ursprünglich für die
Eintragung zuständige oberste Landesbehörde anzu-
hören.
(5) Mit der Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr
endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1. Ein-
getragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der zu-
ständigen obersten Landesbehörde aus dem Verzeich-
nis national wertvollen Kulturgutes zu löschen.
(6) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr
von eingetragenem Kulturgut abgelehnt, so unterrichtet
die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundes-
behörde die nach Absatz 4 angehörten obersten Lan-
desbehörden. Auf Antrag des Eigentümers klären die
oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbe-
hörde und die nach Satz 1 unterrichteten Landesbehör-
den unter organisatorischer Leitung der Kulturstiftung
der Länder binnen zwölf Monaten die nach Abwägung
der beteiligten Interessen angemessenen Bedingungen
für einen möglichen Ankauf des Kulturgutes durch oder
für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Bundes-
gebiet, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich
macht. Zur Klärung dieser Bedingungen gehören insbe-
sondere
1. die Klärung, zum Bestand welcher Kulturgut bewah-
renden Einrichtung das Kulturgut passen würde,

2. die Festlegung eines angemessenen Preises unter
Berücksichtigung der Steuervorteile des Eigentü-
mers nach § 12 Absatz 1 oder sonstiger Vorteile
des Eigentümers,
3. die Klärung ob und gegebenenfalls wann und in wel-
cher Höhe eine Kulturgut bewahrende Einrichtung
nach Nummer 1 Fördermittel für einen Ankauf aus
öffentlichen und privaten Mitteln erhalten könnte,
4. die sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankau-
fes.
Für die Festlegung eines angemessenen Preises nach
Satz 3 Nummer 2 zieht die Kulturstiftung der Länder
externen Sachverstand heran.
(7) Sind die Bedingungen eines Ankaufes nach Ab-
satz 6 geklärt, kann eine Kulturgut bewahrende Einrich-
tung nach Absatz 6 Nummer 1 dem Eigentümer auf
dieser Basis und sofern die Finanzierung gesichert ist,
ein Ankaufsangebot machen. Weist der Eigentümer
nach, dass er den Ausfuhrantrag aufgrund einer wirt-
schaftlichen Notlage gestellt hat, wirken die beteiligten
Bundes- und Landesbehörden darauf hin, dass die
Finanzierung eines Ankaufes gesichert ist, und die
Kulturgut bewahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot
unterbreitet. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.
(8) Der Eigentümer kann das Angebot nach Absatz 7
binnen sechs Monaten annehmen. Kommt ein Ankauf
nicht zustande, kann ein neuer Ausfuhrantrag erst nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ablehnung des vorher-
gehenden Antrages gestellt werden.
(9) In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag des
Landes die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde die Genehmigung nach Absatz 1 auch
für eine erst zukünftige Ausfuhr anlässlich eines öffent-
lich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer
und der obersten Landesbehörde erteilen, wenn die
Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
für mindestens 15 Jahre vorliegen. Die für Kultur und
Medien zuständige oberste Bundesbehörde soll diese
Zustimmung davon abhängig machen, dass die Ein-
richtung im Bundesgebiet mit dem Eigentümer des Kul-
turgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf
des Kulturgutes trifft. Weitere Nebenbestimmungen
sind zulässig.
(10) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr
von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
(1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Kul-
turgut
1. in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. De-
zember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern
(kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1),
2. in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den Kri-
terien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Binnenmarkt
unterfällt und nicht Eigentum des Urhebers oder
Herstellers ist.
(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Al-
tersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergren-
zen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nach-
stehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte
Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I
Kategorie A gelten:
1. Nummer 3: 75 Jahre und 300 000 Euro;
2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100 000 Euro;
3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000
Euro;
4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro;
5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro;
6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro.
Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände
nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie
für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert
haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individua-
lisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. Im
Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im
Lichte der Auslegung der Kategorien des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.
(3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied
der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wertgrenzen
zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die
in Absatz 2 Satz 1 genannten Kategorien relevanten
Märkten in einer Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, anzuheben.
(4) Der für die Genehmigungspflicht nach Absatz 1
maßgebliche finanzielle Wert des Kulturgutes ist der in-
nerhalb der letzten drei Jahre gezahlte Preis bei einem
An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter
inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zum Zeit-
punkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhr-
verbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht.
(6) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung
nach Absatz 1 ist die oberste Landesbehörde des Lan-
des, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der
Antragstellung befindet, sofern sich in Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 keine andere Zuständigkeit aus
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ergibt. Als
Ort der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des
Antragstellers widerleglich vermutet. § 22 Absatz 3
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung
hat die oberste Landesbehörde innerhalb von zehn Ar-
beitstagen nach Einreichung der vollständigen Antrags-
unterlagen zu entscheiden. Diese Landesbehörde kann
die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf
eine andere Landesbehörde übertragen.
(8) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Num-
mer 2 entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar
nur vorübergehend bis zu zwei Jahre im Bundesgebiet
befindet. Dies gilt nicht für Kulturgut, das
1. unrechtmäßig eingeführt wurde (§ 28) oder
2. zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 ausgeführt
wurde.
(9) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
den.

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung
(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut
kann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kul-
turgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich
befristete generelle Genehmigung (allgemeine offene
Genehmigung) erteilen, wenn diese Einrichtung regel-
mäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffent-
liche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungs-
zwecke ausführt. Die allgemeine offene Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt
werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Dritt-
staaten. Beide Genehmigungen können in einem Be-
scheid erteilt werden.
(3) Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten,
dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbescha-
detem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird.
(4) Die Geltungsdauer einer allgemeinen offenen
Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die
zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht im
Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 diejenigen
Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen eine all-
gemeine offene Genehmigung erteilt worden ist.
(5) Teile des Bestandes einer Kulturgut bewahrenden
Einrichtung können von der allgemeinen offenen Ge-
nehmigung durch die zuständige oberste Landes-
behörde ausgenommen werden.
§ 26
Spezifische offene Genehmigung
(1) Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von
Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde
dem Eigentümer oder rechtmäßigen unmittelbaren
Besitzer auf Antrag eine zeitlich befristete, auf ein be-
stimmtes Kulturgut bezogene Genehmigung (spezifi-
sche offene Genehmigung) erteilen, wenn das Kulturgut
im Ausland wiederholt verwendet oder ausgestellt wer-
den soll.
(2) Die spezifische offene Genehmigung kann erteilt
werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Dritt-
staaten. Beide Genehmigungen können in einem Be-
scheid erteilt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das
zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut in
unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereinge-
führt wird.
(4) Die Geltungsdauer einer spezifischen offenen
Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.
§ 27
Genehmigung der
Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem
Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer
als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten
Religionsgemeinschaft befindet, erteilt die Kirche oder
Religionsgemeinschaft die Genehmigung nach § 22 im
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde.
(2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach § 23
für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9
Absatz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum einer
Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet,
abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließlich
die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des öf-
fentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft
angehört. Sofern es sich um nationales Kulturgut nach
§ 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religions-
gemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf-
fentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf-
ten können beantragen, dass für Kulturgut, das sich in
ihrem Eigentum befindet, die Genehmigung für die Aus-
fuhr in einen Mitgliedstaat nach § 24 Absatz 1 Nummer 2
nicht erforderlich ist. In diesem Falle ist eine nachträg-
liche Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes nach § 8 ausgeschlossen.
(4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die als
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten
Religionsgemeinschaften sowie für die von ihnen be-
aufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ge-
nehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden kann.
Abschnitt 3
Einfuhr
§ 28
Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es
1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als na-
tionales Kulturgut eingestuft oder definiert worden
ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschrif-
ten zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen
Hoheitsgebiet verbracht worden ist,
2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechts-
akte der Europäischen Union, die die grenzüber-
schreitende Verbringung von Kulturgut einschränken
oder verbieten, verbracht worden ist oder
3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Pro-
tokolls zur Haager Konvention aufgrund eines be-
waffneten Konflikts verbracht worden ist.
§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot
Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kultur-
gut, das
1. sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundes-
gebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar gel-
tende Rechtsakte der Europäischen Union Abwei-
chendes anordnen, oder
2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten
Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des
Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet
deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut
eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis
der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunfts-
staat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Un-
terlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Aus-
fuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sons-
tige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das
Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.
Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
(1) Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn
sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder
unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen
Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von
Kulturgut ausdrücklich einschränken oder verbieten.
(2) Einer unrechtmäßigen Ausfuhr stehen auch jede
nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine
vorübergehende rechtmäßige Ausfuhr und jeder Ver-
stoß gegen eine Nebenbestimmung zur Genehmigung
der vorübergehenden Ausfuhr gleich.
§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,
1. wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem ande-
ren Staat entgegen den in diesem Staat geltenden
Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgu-
tes verbracht worden ist
a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheits-
gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder
b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates,
2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder
3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltende Rechtsvorschriften ver-
stößt.
(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren
heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige
Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrecht-
mäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht
jedes in Frage kommenden Staates nicht ohne Ausfuhr-
genehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine
solche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt.
§ 33
Sicherstellung von Kulturgut
(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzu-
stellen,
1. wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es
a) entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt
werden soll oder
b) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt wor-
den ist, oder
2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen
Unterlagen nicht vorgelegt werden.
(2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem
bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung
auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und
den Grund der Sicherstellung nennt. Kann eine Be-
scheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über
die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die
auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
ausgestellt worden ist.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschie-
bende Wirkung. Die Sicherstellung hat die Wirkung
eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des
Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch
andere Verfügungen als Veräußerungen.
(4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die
zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Er-
füllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
(5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zer-
stören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu
verändern.
§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
(1) Sichergestelltes Kulturgut ist von der zuständi-
gen Behörde in Verwahrung zu nehmen. Sie kann das
Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung dadurch
nicht gefährdet ist, durch die Person, der der Gewahr-
sam entzogen worden ist, oder durch einen Dritten ver-
wahren lassen. In diesem Fall darf das Kulturgut nur mit
schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustim-
mung der zuständigen Behörde an andere Personen
oder Einrichtungen weitergegeben werden.
(2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung soll
der Erhaltungszustand des sichergestellten Kulturgutes
von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauf-
tragten Dritten festgehalten werden.
(3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforderlichen
Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde ge-
troffen oder veranlasst.
§ 35
Aufhebung der Sicherstellung
(1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zu-
ständigen Behörde aufzuheben, wenn
1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Num-
mer 1 entfallen ist,
2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a entfallen sind,
3. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
a) die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs
nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich
nicht vorliegen oder
b) die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach
Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,
4. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch
aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und

a) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach
Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder
Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50
oder § 52 ersucht worden ist,
b) eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchen-
den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem
Rückgabeschuldner erzielt worden ist oder
c) die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe
rechtskräftig geworden ist,
5. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch
aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll,
6. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch
aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe
erfolgen soll oder,
7. sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2
kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kultur-
gut unrechtmäßig eingeführt worden ist.
(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein
Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist
geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein
solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicher-
stellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn,
der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich ent-
fallen.
§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist
das Kulturgut herauszugeben
1. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4
Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,
2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b und c an den Berechtigten,
3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den
betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder
4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die
jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.
(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigen-
besitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur
Abholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu be-
messen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten,
dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht in-
nerhalb der Frist abgeholt wird.
§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes
(1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständi-
gen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fäl-
len des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigen-
besitzer herausgegeben werden kann, weil
1. der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit
einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder
2. der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der
Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.
Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht
öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal
nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
hörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene
Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in
Verwahrung geben.
§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung
(1) Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen, so
gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anordnung
der Einziehung und das Eigentum an dem Kulturgut mit
der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über.
Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der An-
ordnung.
(2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kulturgut
durch die Entscheidung erloschen ist, wird von dem
Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen
ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-
messen in Geld entschädigt, es sei denn, es wird rück-
übereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer mög-
lichen Entschädigung an den Dritten nach Absatz 3.
(3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Dritten
belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so
wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigentum
das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichti-
gung des Verkehrswertes angemessen in Geld ent-
schädigt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschä-
digung nicht gewährt, wenn
1. der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beige-
tragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicher-
stellung und die Voraussetzungen der Einziehung
des Kulturgutes vorlagen,
2. der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der Um-
stände, die die Sicherstellung zugelassen haben, er-
worben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Sicherstellung
und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer
gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Kultur-
gut dem Eigentümer ohne Entschädigung dauernd
zu entziehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-
rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine Entschä-
digung nicht gewährt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen
hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung
des Kulturgutes vorlagen,
2. der Dritte das Recht an dem Kulturgut in Kenntnis
der Umstände, die die Einziehung zugelassen ha-
ben, erworben hat oder
3. es nach den Umständen, die die Sicherstellung und
Einziehung begründet haben, aufgrund anderer ge-
setzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Recht an
dem Kulturgut dem Dritten ohne Entschädigung
dauernd zu entziehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-
rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.
(6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den Ab-
sätzen 2 oder 3 erlischt 30 Jahre nach der Bekannt-
machung der Anordnung der Einziehung.

§ 39
Kosten für Sicherstellung,
Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Si-
cherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam
entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unbe-
rührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstatten-
den Betrag durch Bescheid fest.
Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 40
Verbot des Inverkehrbringens
(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut,
das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben
oder unrechtmäßig eingeführt worden ist.
(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die
nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.
(3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über
Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist,
sind verboten.
(4) Derjenige, der das Kulturgut unter Verstoß gegen
das Verbot in Absatz 1 in Verkehr gebracht hat, ist dem
Erwerber zum Ersatz des Schadens unter Einschluss
des Ersatzes der Aufwendungen anlässlich des Er-
werbs und der Aufwendungen zur Erhaltung des Kultur-
gutes verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn derjenige, der
das Kulturgut in Verkehr gebracht hat, nachweist, dass
er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet,
zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das
Kulturgut
1. abhandengekommen ist,
2. unrechtmäßig eingeführt worden ist oder
3. rechtswidrig ausgegraben worden ist.
(2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist
von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzu-
wenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Ver-
mutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1
genannten Tatbestände in Betracht kommt. Diese Ver-
mutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem
früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr ge-
bracht werden soll,
1. ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere
Begründung gefordert worden ist oder
2. der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als
5 000 Euro Barzahlung verlangt hat.
(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung ein-
schlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand
zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine
vernünftige Person unter denselben Umständen des
Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde.
§ 42
Sorgfaltspflichten beim
gewerblichen Inverkehrbringen
(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit
Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zu-
sätzlich zu den Pflichten nach § 41
1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einliefe-
rers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzu-
stellen,
2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen,
die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes fest-
zustellen,
3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr
belegen, zu prüfen,
5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr
sowie zum Handel zu prüfen,
6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugäng-
lichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen
ist, und
7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklä-
rung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen,
dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu ver-
fügen.
Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheber-
rechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach
Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumut-
baren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit, zu erfüllen.
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
sind nicht anzuwenden
1. für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des
Antiquariatshandels und
2. für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträ-
gern.
(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
1. das kein archäologisches Kulturgut ist und
2. dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.
Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer
Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen rele-
vanten Erkenntniswert haben. Maßgeblicher Wert ist
bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen
ein begründeter inländischer Schätzwert.
§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten
beim gewerblichen Inverkehrbringen
Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses
in Verkehr bringt oder
2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urhe-
ber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr
bringt oder
3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von die-
sem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich
zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42

Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten
beim gewerblichen Inverkehrbringen
Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab
des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3
nicht für Kulturgut anzuwenden,
1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass
es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai
1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalso-
zialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kul-
turgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder
dessen Erben zurückgegeben worden oder diese
haben eine andere abschließende Regelung im Hin-
blick auf den Entzug getroffen,
2. das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
stammt, für den der Internationale Museumsrat eine
Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat,
oder
3. für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum
Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europä-
ischen Union maßgebend ist.
Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzu-
wenden.
§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prü-
fungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen
zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung ent-
sprechender Unterlagen können in elektronischer Form
erfolgen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den
dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Auf-
zeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschrif-
ten stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich,
sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42
entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Fest-
stellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Ab-
satz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungs-
frist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.
§ 46
Auskunftspflicht
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zustän-
digen Behörde auf Verlangen
1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kul-
turgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu
erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Infor-
mationen, die für die zuständigen Behörden zur Durch-
führung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
lich sind.
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen
Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse
darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Auf-
bewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45
und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese
Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zu-
verlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung
mit.
§ 48
Einsichtsrechte des Käufers
(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich
nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vor-
schriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch
genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das
Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht
hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen
nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August
2016 erworben hat.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der
außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendma-
chung
1. eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates oder
2. eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Ver-
folgung durch den Nationalsozialismus.
Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 1
Rückgabeanspruch
§ 49
Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach die-
sem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigen-
besitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.
§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zu-
rückzugeben, wenn es
1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates unter Verstoß gegen
dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist und
2. vor oder nach der Verbringung von dem ersuchen-
den Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschrif-
ten oder durch Verwaltungsverfahren als nationales
Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder
archäologischem Wert im Sinne des Artikels 36 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union eingestuft oder definiert worden ist.

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes
gegen das Recht der Europäischen Union
Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Euro-
päischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig ein-
geführt worden, so ist es an den betreffenden Staat
zurückzugeben.
§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut
zurückzugeben, wenn es
1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens
genannten Kategorien angehört,
2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007
unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften ver-
bracht worden ist,
3. vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat
als bedeutsam nach Artikel 1 des UNESCO-Überein-
kommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d
des UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich
eingestuft oder erklärt worden ist und
4. hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Ver-
tragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn es
zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat ge-
hört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt.
(2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach
dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird wider-
leglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag
aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht
worden ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nach-
weis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon
vor diesem Tag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder
in einem Drittstaat befunden hat. Die Abgabe einer Ver-
sicherung an Eides statt ist zur Erbringung des Nach-
weises nach Satz 2 zulässig gemäß § 27 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß der Ver-
waltungsverfahrensgesetze der Länder. Für die Ab-
nahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen
Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 7
und § 62 Absatz 2 genannten Behörden.
(3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kul-
turgut vor dem 6. August 2016 im Bundesgebiet oder
im Binnenmarkt befunden hat, so sind abweichend von
Absatz 1 für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaa-
tes § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des
Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I
S. 757, 2547) in der bis zum 5. August 2016 geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Kon-
vention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines
bewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach
Beendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils
zuständige Behörde des Herkunftsgebiets nach Ab-
schnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konven-
tion zurückzugeben, wenn
1. es nach dem 11. November 1967 verbracht worden
ist und
2. die jeweils zuständige Behörde des Herkunfts-
gebiets um Rückgabe ersucht.
(2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Num-
mer 5 des Protokolls zur Haager Konvention deponiert
worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Kon-
flikts zurückzugeben, ohne dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein müssen.
§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht
(1) Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den
Sachvorschriften dieses Mitgliedstaates oder Vertrags-
staates.
(2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfü-
gung oder durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
ziehung erworben worden sind, stehen der Rückgabe-
pflicht nicht entgegen.
§ 55
Befristung und
Verjährung des Rückgabeanspruchs
(1) Rückgabeansprüche unterliegen nicht der Verjäh-
rung, wenn sie auf die Rückgabe von Kulturgut gerich-
tet sind, das
1. zu öffentlichen Sammlungen nach Artikel 2 Num-
mer 8 der Richtlinie 2014/60/EU gehört oder
2. in einem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder ande-
rer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten
aufgeführt ist, in denen es nach den in diesem Mit-
gliedstaat geltenden Rechtsvorschriften besonderen
Schutzregelungen unterliegt.
Die Ansprüche nach Satz 1 erlöschen 75 Jahre nach
ihrem Entstehen. Ein Anspruch erlischt nicht nach
Satz 2, wenn der ersuchende Mitgliedstaat in seinem
Recht bestimmt, dass solche Rückgabeansprüche
nicht erlöschen.
(2) Rückgabeansprüche verjähren außer in den Fäl-
len des Absatzes 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis in
30 Jahren ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Ver-
bringung des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des
ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
(3) Alle anderen Ansprüche auf Rückgabe von Kultur-
gut nach diesem Abschnitt verjähren nach drei Jahren.
§ 56
Beginn der Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von
der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.
§ 57
Hemmung und Neubeginn
der Verjährung und Erlöschensfristen
(1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach § 55
Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die Hem-

mung der Verjährung nach den §§ 204, 206 und 209
des Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neu-
beginn der Verjährung nach § 212 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verjährung und die Frist nach § 55 Absatz 1
Satz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere auch
gehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat durch innere Unruhen, bewaffnete Kon-
flikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist, seine
Ansprüche geltend zu machen.
Abschnitt 2
Rückgabeverfahren
§ 58
Grundsatz der Rückgabe
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im
behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden
oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden
Staates verfolgt werden.
§ 59
Rückgabeersuchen
Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
1. den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach
§ 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen
obersten Bundesbehörde oder
2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomati-
schem Weg beim Auswärtigen Amt.
§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen
Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Mitglied-
staaten oder Vertragsstaaten Rückgabeersuchen und
lässt sich nicht klären, welchem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es
erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten schriftlich festge-
halten und der für Kultur und Medien zuständigen
obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt
mitgeteilt worden ist.
§ 61
Aufgaben der Länder
(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbe-
sondere folgende Aufgaben:
1. Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Ver-
dacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht
worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht
worden ist,
2. Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem
unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
3. Unterstützung der Nachforschungen des ersuchen-
den Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbeson-
dere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren
Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
4. Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen
zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes,
5. Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass
das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,
6. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfah-
rens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und
dem Rückgabeschuldner und
7. Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von
Kulturgut.
(2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist
die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mit-
gliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unter-
richtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen
Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne
des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU
handelt. Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese
Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde
nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1
Nummer 4 und 5 zu ergreifen.
§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde hat folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über
das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut,
bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig
eingeführt worden ist,
2. Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfah-
rens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und
dem Rückgabeschuldner und
3. Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mit-
gliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat
Klage auf Rückgabe erhoben hat.
(2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit
der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
desbehörde folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über
das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut,
bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig
eingeführt worden ist, und
2. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfah-
rens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und
dem Rückgabeschuldner.
§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
(1) Die Klage eines ersuchenden Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates auf Rückgabe ist nur dann zuläs-
sig, wenn der Klageschrift folgende Unterlagen beige-
fügt sind:
1. eine geeignete Beschreibung des Kulturgutes mit
Angaben über
a) die Identität und Herkunft,
b) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Zeitpunkt
der Verbringung und
c) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Ort der
Belegenheit im Bundesgebiet,
2. eine Erklärung, dass es sich um ein nach nationalen
Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren des
ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
nationales Kulturgut handelt, und
3. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates, dass das Kulturgut unrecht-

mäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt worden
ist.
(2) Die Klage auf Rückgabe ist unzulässig, wenn das
Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des
ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht
mehr unrechtmäßig ist.
§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung
Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über des-
sen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach
§ 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entschei-
dung über die Rückgabe auch über die Kosten zu ent-
scheiden, die der zuständigen Behörde durch die
Sicherstellung entstanden sind.
§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe er-
geben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes oder Vertragsstaates.
(2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veran-
lassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung
des sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen zu
Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertrags-
staates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Entschädigung
und Erstattungsanspruch
§ 66
Entschädigung bei Rückgabe
(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb
des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vor-
gegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes
verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet
hat.
(2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss
die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom
Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger be-
achtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft muss
der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorg-
falt des Erblassers gegen sich gelten lassen.
(3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare Eigen-
besitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist,
werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes
berücksichtigt, insbesondere
1. die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,
2. die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrge-
nehmigung,
3. die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des
Kulturgutes Beteiligten,
4. der Kaufpreis,
5. die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesitzers
in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kul-
turgutes und das Einholen einschlägiger Informatio-
nen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konn-
te, und
6. jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person
unter denselben Umständen unternommen hätte.
(4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 67
Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter
Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des
Rückgabeschuldners für
1. den Erwerb des Kulturgutes und
2. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kul-
turgutes.
Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht über-
steigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädi-
gung zu zahlen.
(2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe
Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der ersu-
chende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rück-
gabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Auf-
wendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner
daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat,
das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.
§ 68
Erstattungsanspruch des
ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig
verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbrin-
gung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der
aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten for-
dern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordent-
lichen Gerichten geltend zu machen.
Kapitel 6
Rückgabe
unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das
unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-
tes ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mit-
gliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und
Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Beneh-
men mit der zuständigen obersten Landesbehörde des
Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmä-
ßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. Ist der Ort der
letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im
Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur
und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den
Anspruch geltend.
(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale Stelle
des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich davon in
Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des betreffen-
den Kulturgutes erhoben hat.

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten
(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das
unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaa-
tes ausgeführt worden ist, macht das Auswärtige Amt
im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zustän-
digen obersten Bundesbehörde geltend.
(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde den Rückgabeanspruch gel-
tend macht, stellt sie das Benehmen her mit der zustän-
digen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich
das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauer-
haft befand.
§ 71
Kosten
(1) Die notwendigen Kosten und Auslagen, die durch
die Geltendmachung des Rückgabeanspruchs entstan-
den sind, trägt derjenige, der das Kulturgut unrecht-
mäßig ausgeführt hat. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch
nach den §§ 69, 70 geltend macht, setzt den zu erstat-
tenden Betrag durch Bescheid fest.
§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrecht-
mäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet
zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den
deutschen Sachvorschriften.
Kapitel 7
Rückgabezusage
im internationalen Leihverkehr
§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage
(1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffent-
liche Ausstellung oder für eine andere Form der öffent-
lichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen
Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungs-
zwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissen-
schaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorüberge-
hend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde
im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständi-
gen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche
Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kultur-
gutes im Bundesgebiet erteilen. Die Rückgabezusage
darf höchstens für zwei Jahre erteilt werden.
(2) Für die Erteilung der rechtsverbindlichen Rück-
gabezusage ist die oberste Landesbehörde des Landes
zuständig, in dem der Entleiher seinen Hauptsitz hat.
Bei mehreren Leihorten ist die Behörde des ersten
Leihortes zuständig.
§ 74
Erteilung der
rechtsverbindlichen Rückgabezusage
(1) Auf Antrag des Entleihers kann die oberste
Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem
Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückgabe-
zusage erteilen. Der Antrag kann schriftlich oder elek-
tronisch übermittelt werden.
(2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und unter
Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Rückgabezu-
sage“.
§ 75
Verlängerung
(1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann
von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen
mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten
Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert
werden. Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch
durch eine Verlängerung nicht überschritten werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen
Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre ver-
längert werden.
(2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 76
Wirkung
(1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt,
dass
1. dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte
entgegengehalten werden können, die Dritte an dem
Kulturgut geltend machen, und
2. kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis na-
tional wertvollen Kulturgutes eingeleitet werden kann.
Die Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurück-
genommen oder widerrufen werden und ist für die Auf-
enthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort
vollziehbar.
(2) Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verlei-
her, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten Rück-
gabezusage, sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe,
Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen
des Kulturgutes sowie behördliche Vollstreckungsmaß-
nahmen oder Sicherstellungen nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig.
(3) Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages unter-
liegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24.
Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
§ 77
Erhebung und
Verarbeitung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-
digen Behörden des Bundes und der Länder dürfen In-
formationen einschließlich personenbezogener Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforder-
lich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz be-
weglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Union und der Euro-

päischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschrän-
kungen enthalten, sowie
2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben unberührt.
§ 78
Übermittlung von
Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten an die zuständige Behörde
(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015
(BGBl. I S. 162) geändert worden ist, dürfen Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten der nach
diesem Gesetz zuständigen Behörde des Bundes und
der Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist,
damit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben
erfüllen kann.
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu-
ständigen Behörden des Bundes und der Länder zu
unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfül-
lung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass
Kulturgut unter Verstoß gegen die Einfuhr- und Ausfuhr-
bestimmungen ein- oder ausgeführt worden ist oder
werden soll.
(3) Die für die Einleitung und Durchführung eines
Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stel-
len haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-
den des Bundes und der Länder unverzüglich über die
Einleitung und die Erledigung eines auf Kulturgut bezo-
genen Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsan-
waltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung
und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen
Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen
Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 ist nicht für Verfah-
ren wegen einer Ordnungswidrigkeit anzuwenden, die
nur mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden kann.
(4) Bei Eingang eines Rechtshilfeersuchens eines
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ist Ab-
satz 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass auch die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde unterrichtet wird. Diese unter-
richtet in Fällen eines Rechtshilfeersuchens eines Ver-
tragsstaates das Auswärtige Amt.
§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
(1) Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes
führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im
Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. Sie sind
befugt, Informationen einschließlich personenbezoge-
ner Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbei-
ten.
(2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Be-
hörden des Bundes und der Länder sind jeweils für
die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen
Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
verantwortlich.
(3) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Be-
hörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit
sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem
Bundesdatenschutzgesetz. Die zuständige Kontroll-
stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 2 des E-Govern-
ment-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvor-
schriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist
die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit. Die Zuständigkeit der oder
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des
Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen
unberührt.
(4) Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden
neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes
auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer
und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen
Kulturgutes verarbeitet. Dies sind insbesondere deren
Namen und Adressen.
(5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, ins-
besondere die jeweils verantwortliche Stelle für die
Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung
von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-Government-Geset-
zes, werden durch für alle Länder verbindliche Be-
schlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Ab-
satz 4 geregelt.
§ 80
Übermittlung von Informationen
einschließlich personenbezogener
Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stel-
len eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen,
1. soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Aus-
kunft, ob
a) die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen
oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder
b) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-
fuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG)
Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie
2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von
gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundes-
gebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.
Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2
umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den
Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen
oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies
für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mit-
gliedstaates erforderlich ist.
(2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat
auf begründetes Ersuchen
1. soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Aus-
kunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeer-
suchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind,
sowie
2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von
gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundes-
gebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in
Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt
werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung
von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erfor-
derlich ist. Die Datenübermittlung muss zusätzlich den
Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten-
schutzgesetzes genügen.
§ 81
Mitwirkung der
Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
(1) Die Zollbehörden wirken im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr
von Kulturgut mit, für das Verbote oder Beschränkun-
gen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten. Soweit
es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-
derlich ist, dürfen die Zollbehörden die im Rahmen ihrer
zollamtlichen Überwachung gewonnenen Informatio-
nen, auch soweit sie dem Steuergeheimnis unterliegen,
den zuständigen Behörden übermitteln.
(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde kann der zuständigen zentralen Stelle
der Zollverwaltung konkrete länder-, waren- oder per-
sonenbezogene Risikohinweise übermitteln.
(3) Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Gesetz
oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung, so unterrichten die Zollbehörden
unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in
dem sich das Kulturgut bei der Anhaltung befindet.
(4) Im Falle des Absatzes 3 halten die Zollbehörden
die Waren, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel
sowie die beigefügten Unterlagen auf Kosten und Ge-
fahr des Verfügungsberechtigten an. Sie können die
angehaltenen Waren sowie deren Beförderungs- und
Verpackungsmittel auch durch einen Dritten verwahren
lassen. § 39 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut,
die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die
beigefügten Unterlagen frei, wenn die sonstigen Anfor-
derungen und Förmlichkeiten für eine Freigabe erfüllt
sind und
1. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das
Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat,
2. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das Kul-
turgut nicht sichergestellt wird, oder
3. nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unterrich-
tung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen
Behörde zum weiteren Vorgehen vorliegt oder
4. nach Ablauf von zehn Arbeitstagen seit der Unter-
richtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zustän-
digen Behörde über die Sicherstellung des Kultur-
gutes nach § 33 vorliegt.
(6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes
Kulturgut zu beschädigen, zu zerstören oder dessen
Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend zu verändern.
§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und
Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten
(1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzu-
melden, das
1. unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden
soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer
Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder
2. in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur
Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung
nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf.
(2) Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen, die
das Kulturgut einführt oder ausführt. Bei der Anmeldung
sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Ge-
nehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das
anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 83
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut aus-
führt,
2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von
dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1
oder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde,
3. entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er weiß,
dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte
Rechtsvorschrift verbracht worden ist,
4. entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr bringt,
das abhandengekommen ist oder von dem er weiß,
dass es rechtswidrig ausgegraben oder nach § 32
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt
worden ist, oder
5. entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungs- oder Ver-
fügungsgeschäft über Kulturgut abschließt, das
durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Hand-
lung ausgeführt worden ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom
18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern
(kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1)
Kulturgut ausführt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt,
zerstört oder verändert.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 4
1. gewerbsmäßig handelt oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung
einer gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt.
(7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafge-
setzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der
Täter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet
zurückbringt.
§ 84
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Name
oder Anschrift einer dort genannten Person nicht
oder nicht rechtzeitig feststellt,
3. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Be-
schreibung oder eine Abbildung nicht oder nicht
rechtzeitig anfertigt oder
4. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine dort
genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ein-
holt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut,
von dem er weiß oder hätte wissen müssen, dass es
von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als na-
tionales Kulturgut eingestuft oder definiert worden
ist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt
oder
2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht
rechtzeitig vorführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-
den.
§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall
(1) Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungs-
widrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden,
so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist
§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 86
Besondere Voraussetzung
der Verwertung von Kulturgut
(1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung oder
dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zu-
ständigen Behörde verwertet werden.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im
Regelfall zu versagen für Kulturgut,
1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24
unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschlie-
ßend geprüft worden ist,
2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unter-
liegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den
Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der
Anspruch noch nicht erloschen ist oder
3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder
für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfalts-
pflicht nach § 44 besteht.
(3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer
Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und
Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung und
Verfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zustän-
dige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist
erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2
abschließend geprüft sind.
§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermitt-
lungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie
im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4
auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungs-
ämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Absatz 1 Num-
mer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungs-
widrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in
den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die
Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen
lassen.
(2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Arti-
kel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren
Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht
sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zu-
ständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregie-
rung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zustän-
digkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit
dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrs-
verhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere
örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan-

desregierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltung übertragen.
Kapitel 10
Evaluierung,
Übergangs- und Ausschlussvorschriften
§ 89
Evaluierung
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der
Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundes-
tag und den Bundesrat über die Anwendung des Ge-
setzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwal-
tungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Ge-
setzes.
§ 90
Fortgeltung und
Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes
(1) Bestandteil des Verzeichnisses national wertvol-
len Kulturgutes ist Kulturgut, das aufgrund des Geset-
zes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwan-
derung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert
worden ist, eingetragen worden ist in
1. ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
2. ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines
Landes.
(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig, längs-
tens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
1. von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung über
die Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsregierung
vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), die zuletzt
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1932
(RGBl. I S. 572) verlängert worden ist, in das Ver-
zeichnis der national wertvollen Kunstwerke einge-
tragen waren und über deren Eintragung in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht
entschieden worden ist, und
2. von registriertem Kulturgut nach dem Kulturgut-
schutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191)
und über dessen Eintragung in ein Verzeichnis natio-
nal wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden
worden ist.
(3) Für Verfahren, die bis 6. August 2016 eingeleitet
und bekannt gemacht worden sind, gelten die Vor-
schriften des Gesetzes zum Schutz deutschen Kultur-
gutes gegen Abwanderung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, bis zum
Abschluss des Verfahrens fort.
§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
„Deutsche Bundesstiftung Umwelt“
In § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ vom
18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1448) werden die Wörter „– Be-
wahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter
im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvor-
haben).“ durch die Wörter „– Bewahrung und Sicherung
nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Um-
welteinflüsse (Modellvorhaben).“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zu der Konvention
vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konvention
vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-
waffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II
S. 1233, 2471), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe ist zuständig für
1. die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und
ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25
der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4
Buchstabe b erfolgt,
2. die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und
Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem
zentralen Bergungsort.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 14 Absatz 1 Nummer 9 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Klima
und Landschaft“ durch die Wörter „Klima und Land-
schaft sowie das kulturelle Erbe“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 56b Absatz 2 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
letzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kultur-
gut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutz-
gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen,

bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zu-
ständigen obersten Bundesbehörde.“
Artikel 6
Änderung der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 8 der FIDE-Verzeichnis-Ver-
ordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„8. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenver-
kehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).“
Artikel 7
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
In § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „oder in das Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller
Archive eingetragen sind“ durch die Wörter „oder als
nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvol-
len Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutz-
gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetra-
gen ist“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jah-
ren im Besitz der Familie befinden oder in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgeset-
zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der
jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.“
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb in der am 6. August 2016 gelten-
den Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem 5. August 2016 entstanden ist.“
Artikel 9
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 58
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42
Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen.“
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1. das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
gen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist,
2. das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235), das durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,
3. die Kulturgüterverzeichnis-Verordnung vom 15. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2002) sowie
4. das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
neten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757,
762, 2547).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 31. Juli 2016
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e15e8410329d6859….