§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/15#abs-1 (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/15#abs-2 (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.