Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
Stand: 23.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/42#abs-1 (1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41
Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/42#abs-2 (2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/42#abs-3 (3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 42 KGSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 21.07.2023 – V ZR 112/22Anspruch auf Löschung der Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank: Internationale Zuständigkeit bei rügeloser Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union; Eigentumsbeeinträchtigung durch eine solche SuchmeldungZitiert von 15
- BVerfG, 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerden mehrerer Antiquitätenhändler und Auktionshäuser gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz; juris: KGSG) unzulässig - teils mangelnde Betroffenheit, teils Subsidiarität, teils unzureichende BegründungZitiert von 1
- VG Magdeburg, 25.11.2020 – 7 A 1133/17 MD
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.