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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 396

BGBl. 2016 I S. 396 · 235.903 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396
                                             Gesetz
                         zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
                         und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften*
                                                        Vom 11. März 2016

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                     Änderung des
                Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Buch 2 Abschnitt 8 der Inhaltsübersicht wird wie
    folgt geändert:
    a) Titel 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach der Angabe zu Untertitel 3 wird fol-
            gende Angabe eingefügt:
                                „Untertitel 4

                      Beratungsleistungen bei
             Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“.
        bb) Die Angabe zum bisherigen Untertitel 4 wird
            die Angabe zu Untertitel 5.

    b) Der Angabe zu Titel 10 Untertitel 2 werden die

       Wörter „und entgeltlichen Finanzierungshilfen“

       angefügt.

 2. In § 312g Absatz 3 wird die Angabe „512“ durch die
    Angabe „513“ ersetzt.
 3. Nach § 356 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:

    „Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-

    schlossenen Vertrag muss die Zustimmung des

    Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger

    übermittelt werden.“

 4. § 356a wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
       stellt:

           „(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.“

    b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
       folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend
            von Absatz 1“ durch die Wörter „abweichend
            von Absatz 2“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem in
            Absatz 1“ durch die Wörter „nach dem in
            Absatz 2“ ersetzt.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
  Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der
  Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
  Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
     folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend
         von Absatz 1“ durch die Wörter „abwei-
         chend von Absatz 2“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „abweichend
         von Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „ab-
         weichend von Absatz 3 Satz 2“ und die Wör-
         ter „nach dem in Absatz 1“ durch die Wörter
         „nach dem in Absatz 2“ ersetzt.
  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
     folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“
         durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2
         und 3“ durch die Wörter „Absätze 3 und 4“
         ersetzt.

5. § 356b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-
  darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach
  Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die

  Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt

  die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben ge-

  mäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-
  Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehens-
  nehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte
  Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
  nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247
  § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-

  lichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit

  Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6.

  In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Wider-

  rufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem
  Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag      erlischt
  spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
  Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 ge-
  nannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Ver-

  tragsschluss liegt.

    (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494
  Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarle-
  hensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die
  dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten
  hat.“
6. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt:
                       „§ 356d

                  Widerrufsrecht des
     Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehens-
   verträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
     Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer

  einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen
  oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe ge-
BGBl. 2016, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
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   währt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von
   § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer
   den Verbraucher entsprechend den Anforderungen
   des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufs-
   recht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt
   spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
   Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genann-
   ten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertrags-
   schluss liegt.“

 7. In § 357a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ist
    das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert,“
    durch die Wörter „Bei einem Immobiliar-Verbrau-
    cherdarlehen“ ersetzt.
 8. § 358 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Hat der Verbraucher seine auf den Ab-

   schluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willens-

   erklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des
   § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er
   auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung ge-
   bunden, die auf den Abschluss eines mit diesem
   Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die
   Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer an-
   deren Leistung gerichtet ist.“
 9. § 359 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Ver-
   tragsänderung beruhen, welche zwischen diesem
   Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss
   des Darlehensvertrags vereinbart wurde.“

10. § 360 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammen-
   hängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Un-
   ternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließ-
   lich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags
   dient und die Leistung des Unternehmers aus dem
   widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag ge-
   nau angegeben ist.“

11. § 491 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
      Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts
      anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehens-
      verträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehens-
      verträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
      verträge.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
          stellt:

          „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

          sind entgeltliche Darlehensverträge zwi-
          schen einem Unternehmer als Darlehensge-
          ber und einem Verbraucher als Darlehens-
          nehmer.“
      bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
               nach dem Wort „Keine“ das Wort „Ver-
               braucherdarlehensverträge“ durch das
               Wort „Allgemein-Verbraucherdarlehens-
               verträge“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

               „6. bei denen es sich um Immobiliar-
                   Verbraucherdarlehensverträge ge-
                   mäß Absatz 3 handelt.“
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
      sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen
      einem Unternehmer als Darlehensgeber und ei-
      nem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

      1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast
         besichert sind oder
      2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigen-
         tumsrechts an Grundstücken, an bestehen-
         den oder zu errichtenden Gebäuden oder für

         den Erwerb oder die Erhaltung von grund-

         stücksgleichen Rechten bestimmt sind.

      Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
      sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-
      mer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
      träge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur
      § 491a Absatz 4 anwendbar.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
      der Angabe „§§ 491a bis 495“ wird die Angabe
      „und 505a bis 505d“ eingefügt.

12. § 491a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den
      Darlehensnehmer nach Maßgabe des Arti-
      kels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
      lichen Gesetzbuche zu informieren.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem
      Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag      dem
      Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bin-
      denden Vorschlag für bestimmte Vertragsbe-
      stimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer
      anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen
      oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht
      nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu ver-
      pflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertrags-
      entwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.“
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
      hensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistun-
      gen im Paket angeboten, so muss dem Darle-
      hensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert
      gekündigt werden können und welche Folgen

      die Kündigung hat.“

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
      hensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2
      Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet,
      den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe
      von dessen Vertragserklärung auf einem dauer-
      haften Datenträger über die Merkmale gemäß
      den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247
      § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
      zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Mus-
      ters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2
      Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
      lichen Gesetzbuche findet Anwendung.“
BGBl. 2016, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
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13. Dem § 492 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Soll-
   zinssatzes, der sich nach einem Index oder Refe-
   renzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der
   Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig be-
   stimmt und für Darlehensgeber und Darlehensneh-
   mer verfügbar und überprüfbar ist.“

14. Nach § 492 werden die folgenden §§ 492a und
    492b eingefügt:

                         „§ 492a
               Kopplungsgeschäfte bei
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
      (1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss ei-
   nes Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbe-
   schadet des § 492b nicht davon abhängig machen,
   dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere
   Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt
   (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum
   Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
   vertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere
   Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt
   ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn
   die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucher-
   darlehensvertrag von denen abweichen, zu denen
   er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten
   oder -dienstleistungen angeboten wird.
      (2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist,
   sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
   vertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirk-
   samkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
   trags bleibt davon unberührt.

                         § 492b
             Zulässige Kopplungsgeschäfte

     (1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der

   Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-

   Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig
   macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familien-
   angehöriger des Darlehensnehmers oder beide zu-
   sammen
   1. ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, des-
      sen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital
      ist, um
      a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurück-
         zuzahlen oder zu bedienen,
      b) die erforderlichen Mittel für die Gewährung
         des Darlehens bereitzustellen oder

      c) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehens-
         geber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu
         dienen;

   2. ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenpro-
      dukt erwerben oder behalten, das

      a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen
         dient und
      b) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit
         für den Darlehensgeber dient oder das der
         Ansammlung von Kapital dient, um damit
         das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurück-
         zuzahlen oder zu bedienen oder um damit
         die erforderlichen Mittel für die Gewährung
         des Darlehens bereitzustellen;

   3. einen weiteren Darlehensvertrag abschließen,
      bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf ei-
      nem vertraglich festgelegten Prozentsatz des
      Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeit-
      punkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des
      Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung)
      hat.

      (2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der
   Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-
   Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig
   macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammen-
   hang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
   trag eine einschlägige Versicherung abschließt und
   dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versiche-
   rung auch bei einem anderen als bei dem vom Dar-
   lehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.
      (3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die
   für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde
   die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen
   sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbrau-
   cherdarlehensvertrag genehmigt hat.“
15. § 493 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15 Abs. 2“
      durch die Wörter „15 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
      und 5 eingefügt:
         „(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-
      Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß
      § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
      Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehens-
      nehmer unverzüglich zu informieren, wenn der
      Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder
      der Wert der regelmäßigen Raten in der Landes-
      währung des Darlehensnehmers um mehr als
      20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei

      Zugrundelegung des Wechselkurses bei Ver-

      tragsabschluss gegeben wäre. Die Information

      1. ist auf einem dauerhaften Datenträger zu
         übermitteln,
      2. hat die Angabe über die Veränderung des
         Restbetrags in der Landeswährung des Dar-
         lehensnehmers zu enthalten,
      3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer
         Währungsumstellung aufgrund des § 503
         und die hierfür geltenden Bedingungen und
         gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Mög-
         lichkeiten zur Begrenzung des Wechselkurs-
         risikos zu enthalten und

      4. ist so lange in regelmäßigen Abständen zu er-
         teilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder
         unterschritten wird.

      Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
      den, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
      vertrag in der Währung des Mitgliedstaats der
      Europäischen Union, in dem der Darlehensneh-
      mer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat,
      geschlossen wurde und der Darlehensnehmer
      zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdig-
      keitsprüfung in einer anderen Währung überwie-
      gend sein Einkommen bezieht oder Vermögens-
      werte hält, aus denen das Darlehen zurückge-
      zahlt werden soll.
BGBl. 2016, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
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          (5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobi-
      liar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darle-
      hensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rück-
      zahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Dar-
      lehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die
      für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen
      Informationen auf einem dauerhaften Datenträ-
      ger zu übermitteln. Diese Informationen müssen
      insbesondere folgende Angaben enthalten:
      1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen
         Rückzahlung,

      2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurück-
         zuzahlenden Betrags und

      3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeits-
         entschädigung.
      Soweit sich die Informationen auf Annahmen
      stützen, müssen diese nachvollziehbar und
      sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem
      Darlehensnehmer gegenüber offengelegt wer-
      den.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
      Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1 bis 5“
      ersetzt.

16. § 494 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 9“ durch
      die Angabe „§§ 6 und 10“ ersetzt.
   b) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Si-
      cherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht
      bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen,
      wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro
      übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungs-
      recht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in
      Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht
      jederzeit ausgeübt werden.“

17. § 495 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
      „Bedenkzeit“ angefügt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
      trägen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen
      des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Be-
      denkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräu-
      men. Während des Laufs der Frist ist der Dar-
      lehensgeber an sein Angebot gebunden. Die
      Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des
      Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.“

18. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Darlehens-
    vertrag“ durch das Wort „Verbraucherdarlehensver-
    trag“ ersetzt.

19. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-
   gen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von
   Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem
   Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4

   und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehens-

   verträge nicht anzuwenden.“

20. § 498 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 498
      Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

     (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucher-
   darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teil-
   zahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs
   des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
   1. der Darlehensnehmer
      a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden
         Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug
         ist,

      b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren
         mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Ver-
         tragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit
         mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des
         Darlehens in Verzug ist und
   2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer er-
      folglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des
      rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt
      hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist
      die gesamte Restschuld verlange.
   Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer
   spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über
   die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung
   anbieten.

      (2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
   vertrag muss der Darlehensnehmer abweichend
   von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit
   mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Dar-
   lehens in Verzug sein.“
21. § 499 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-
      hensvertrag“ durch das Wort „Allgemein-Ver-
      braucherdarlehensvertrag“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „die
      Auszahlung eines“ das Wort „Darlehens“ durch
      das Wort „Allgemein-Verbraucherdarlehens“ er-
      setzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbrau-
      cherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündi-
      gen, auf andere Weise beenden oder seine
      Änderung verlangen, weil die vom Darlehens-
      nehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben
      unvollständig waren oder weil die Kreditwürdig-
      keitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ord-
      nungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet
      keine Anwendung, soweit der Mangel der Kredit-
      würdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Dar-
      lehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kre-
      ditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen
      wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht
      hat.“

22. § 500 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbraucher-
      darlehensvertrag“ durch das Wort „Allgemein-
      Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Abweichend von Satz 1 kann der Darlehens-

      nehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens-

      vertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz
      vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im
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Originalseite · Seite 400
        Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz
        oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein
        berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers
        besteht.“
23. § 502 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vor-
        zeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfäl-
        ligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit
        der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen-
        den Schaden verlangen, wenn der Darlehens-
        nehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen
        zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei
        Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen      gilt
        Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz
        bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

           „(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensver-

        trägen darf die Vorfälligkeitsentschädigung fol-

        gende Beträge jeweils nicht überschreiten:

        1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Be-
           trags oder, wenn der Zeitraum zwischen der
           vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung
           ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des
           vorzeitig zurückgezahlten Betrags,

        2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darle-
           hensnehmer in dem Zeitraum zwischen der
           vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung
           entrichtet hätte.“
24. § 503 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 503
                      Umwandlung bei
      Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung

      (1) Bei einem nicht auf die Währung des Mit-
   gliedstaats der Europäischen Union, in dem der
   Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen
   Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensneh-
   mers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarle-
   hensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
   trag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer
   die Umwandlung des Darlehens in die Landeswäh-
   rung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht
   auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des
   ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regel-
   mäßigen Raten in der Landeswährung des Darle-
   hensnehmers auf Grund der Änderung des Wechsel-
   kurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt,
   der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei
   Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensver-
   trag kann abweichend von Satz 1 vereinbart wer-
   den, dass die Landeswährung des Darlehensneh-
   mers ausschließlich oder ergänzend die Währung
   ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kre-
   ditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkom-
   men bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen
   das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

      (2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem

   Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des An-
   trags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs
   entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensver-
   trag nicht etwas anderes vereinbart wurde.“

25. In § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Ist in einer Überziehungsmöglichkeit“ die Wörter
    „in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensver-
    trags“ eingefügt.
26. Nach § 504 wird folgender § 504a eingefügt:
                         „§ 504a
                 Beratungspflicht bei
     Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
      (1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensneh-
   mer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten,
   wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte
   Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über ei-
   nen Zeitraum von sechs Monaten und durch-
   schnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch ge-
   nommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten
   Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsab-
   schluss für das laufende Konto vierteljährlich er-
   folgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorlie-

   gen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige

   Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist

   dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kom-
   munikationsweg zu unterbreiten, der für den Kon-
   takt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise ge-
   nutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumen-
   tieren.

      (2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot
   an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen
   Alternativen zur Inanspruchnahme der Überzie-
   hungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen
   einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos
   durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete
   Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung
   hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfol-
   gen. Für dieses können auch Fernkommunikations-
   mittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des
   Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.

      (3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungs-
   angebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein ge-
   eignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht
   geschlossen, hat der Darlehensgeber das Bera-
   tungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraus-
   setzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt
   nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich er-
   klärt, keine weiteren entsprechenden Beratungs-
   angebote erhalten zu wollen.“
27. § 505 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer unun-
      terbrochenen Überziehung von mehr als drei
      Monaten gekommen ist und der durchschnittli-
      che Überziehungsbetrag die Hälfte des durch-
      schnittlichen monatlichen Geldeingangs inner-
      halb der letzten drei Monate auf diesem Konto
      übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn
      der Rechnungsabschluss für das laufende Konto
      vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeit-
      punkt für das Vorliegen der Voraussetzungen

      nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.“

   b) In Absatz 4 wird das Wort „Verbraucherdarle-
      hensverträge“ durch das Wort „Allgemein-Ver-
      braucherdarlehensverträge“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 401
28. Nach § 505 werden die folgenden §§ 505a bis 505d
    eingefügt:
                         „§ 505a

              Pflicht zur Kreditwürdigkeits-

       prüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

      (1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss
   eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwür-

   digkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Dar-

   lehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag
   nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeits-
   prüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Ver-
   braucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel
   daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-
   Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist,
   dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen,
   die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
   stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

      (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Ab-
   schluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so
   ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage
   neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag
   des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüng-
   liche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.

                         § 505b

            Grundlage der Kreditwürdigkeits-
       prüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

      (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträ-
   gen können Grundlage für die Kreditwürdigkeits-
   prüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und er-
   forderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-

   schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur
   Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern
   genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermitt-
   lung erheben, speichern, verändern oder nutzen.

      (2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-
   gen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit
   des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwen-

   diger, ausreichender und angemessener Informatio-

   nen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen fi-

   nanziellen und wirtschaftlichen Umständen des

   Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat

   der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu
   berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant
   sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtun-
   gen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich
   nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung
   darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden,
   dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Num-

   mer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen

   des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert des

   Grundstücks, Gebäudes oder grundstücksgleichen

   Rechts voraussichtlich zunimmt oder den Darle-

   hensbetrag übersteigt.

      (3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Ab-
   satz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägi-
   gen internen oder externen Quellen, wozu auch
   Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der
   Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte,
   die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der
   Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen
   in angemessener Weise zu überprüfen, soweit er-

forderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig
nachprüfbare Unterlagen.
   (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-
gen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfah-

ren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdig-

keitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren
und die Dokumentation aufzubewahren.

  (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbe-

zogener Daten bleiben unberührt.

                      § 505c
         Weitere Pflichten bei grundpfand-
     rechtlich oder durch Reallast besicherten
    Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

  Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder
durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucher-
darlehen vergeben, haben

1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuver-
   lässige Standards anzuwenden und
2. sicherzustellen, dass interne und externe Gut-
   achter, die Immobilienbewertungen für sie vor-
   nehmen, fachlich kompetent und so unabhängig
   vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie
   eine objektive Bewertung vornehmen können,
   und

3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit
   für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf
   einem dauerhaften Datenträger zu dokumentie-
   ren und aufzubewahren.

                      § 505d

                 Verstoß gegen die
       Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung

   (1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur
Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt
sich

1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener

   Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Ka-

   pitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe

   und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit der-

   jenigen der Sollzinsbindung entspricht und

2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderli-
   cher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu
   dem europäische Banken einander Anleihen in
   Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewäh-
   ren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des

marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der

Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenen-

falls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter

Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den

Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein An-
spruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht
nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensneh-
mer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in
der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind,
die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1
bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ord-
nungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Dar-
lehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
BGBl. 2016, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
      (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im
   Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen,
   nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darle-
   hensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverlet-
   zung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung
   auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemä-
   ßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte,
   dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen
   werden dürfen.
      (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
   dung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprü-
   fung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem
   Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig In-
   formationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3
   unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.“
29. § 506 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „Vorschrif-
          ten der“ die Wörter „für Allgemein-Verbrau-
          cherdarlehensverträge geltenden“ und nach
          der Angabe „491a bis 502“ die Wörter „so-
          wie 505a bis 505d“ eingefügt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsauf-

          schub oder die sonstige entgeltliche Finan-

          zierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhal-

          tung des Eigentumsrechts an Grundstücken,

          an bestehenden oder zu errichtenden Ge-

          bäuden oder auf den Erwerb oder die Erhal-

          tung von grundstücksgleichen Rechten oder

          ist der Anspruch des Unternehmers durch

          ein Grundpfandrecht oder eine Reallast be-
          sichert, so sind die für Immobiliar-Verbrau-
          cherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1
          genannten Vorschriften sowie § 503 entspre-
          chend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zah-
          lungsaufschub gilt als entgeltlicher Zah-
          lungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er da-
          von abhängig gemacht wird, dass die Forde-
          rung durch ein Grundpfandrecht oder eine
          Reallast besichert wird.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2
          und 3“ durch die Wörter „§ 491 Absatz 2
          Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2
          und Absatz 4“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2

          Nr. 1“ durch die Wörter „§ 491 Absatz 2

          Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

30. In § 507 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
    durch die Wörter „Satz 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
31. In § 508 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 498“ die
    Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
32. § 509 wird aufgehoben.

33. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in
      dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
      Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Um-
      fang.“

    b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die
       Angabe „Satz 2“ eingefügt.
34. Nach § 510 wird folgender Untertitel 4 eingefügt:

                        „Untertitel 4
                Beratungsleistungen bei
        Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

                            § 511
                Beratungsleistungen bei
        Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
      (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehens-
    nehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder
    mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammen-
    hang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
    vertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den
    Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247
    § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
    Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort
    vorgesehenen Form zu informieren.
       (2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat
    sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die per-
    sönliche und finanzielle Situation sowie über die
    Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu in-
    formieren, soweit dies für eine passende Empfeh-

    lung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf

    Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter

    Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsicht-

    lich der Risiken, die für den Darlehensnehmer wäh-

    rend der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwar-

    ten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende

    Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner

    Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.

       (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensneh-
    mer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein ge-
    eignetes oder mehrere geeignete Produkte zu emp-
    fehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein
    Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der
    Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauer-
    haften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“
35. Der bisherige Untertitel 4 wird Untertitel 5.

36. Der bisherige § 511 wird § 512 und in Satz 1 wird
    die Angabe „510“ durch die Angabe „511“ ersetzt.
37. Der bisherige § 512 wird § 513 und in Satz 1 wird
    die Angabe „511“ durch die Angabe „512“ ersetzt.
38. Nach § 513 wird folgender Untertitel 6 eingefügt:

                        „Untertitel 6

          Unentgeltliche Darlehensverträge und

       unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen

       einem Unternehmer und einem Verbraucher

                            § 514
             Unentgeltliche Darlehensverträge
       (1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die
    §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 bis 4 sind
    entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die

    ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgelt-
    liches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in
    § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Um-
    fang.
      (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ge-
    mäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufs-
BGBl. 2016, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
   recht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits
   ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht,
   und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Num-
   mer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Ver-
   braucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen
   Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des
   Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-
   che über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der
   Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen,
   dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum
   Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung
   ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.

                           § 515

            Unentgeltliche Finanzierungshilfen

      § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entspre-
   chend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher
   einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine
   sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe ge-
   währt.“
39. Vor § 655a werden der Überschrift des Untertitels 2
    die Wörter „und entgeltlichen Finanzierungshilfen“
    angefügt.
40. § 655a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 655a

               Darlehensvermittlungsvertrag
     (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unterneh-

   mer unternimmt, einem Verbraucher

   1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten
      zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarle-

      hensvertrag oder eine entgeltliche Finanzie-
      rungshilfe zu vermitteln,
   2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags
      nach Nummer 1 nachzuweisen oder
   3. auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags
      nach Nummer 1 behilflich zu sein,
   gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden
   Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Fi-
   nanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3
   Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses
   Untertitels nicht.
       (2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den
   Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13
   Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsge-
   setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informie-
   ren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem
   Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber ge-
   mäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Waren-
   lieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in le-
   diglich untergeordneter Funktion als Darlehensver-
   mittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder
   von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshil-
   fen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung
   den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdar-
   lehensvertrags vermitteln.

     (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammen-
   hang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbrau-
   cherdarlehensvertrags oder entsprechender ent-
   geltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen
   gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entspre-

   chend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend
   mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine
   ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Dar-
   lehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensver-
   mittler nur im Namen und unter der unbeschränkten
   und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darle-
   hensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darle-
   hensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit dar-
   stellt, so braucht der Darlehensvermittler abwei-
   chend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der
   Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berück-
   sichtigen.“

41. In § 655b Absatz 2 werden nach der Angabe „Arti-
    kel 247 § 13 Abs. 2“ die Wörter „sowie § 13b Ab-

    satz 1 und 3“ eingefügt.

42. § 655c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für
   die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflich-
   tet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises
   oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Dar-
   lehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher
   geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
   nach § 355 nicht mehr möglich ist.“
43. In § 655d Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
    § 655c Satz 1“ die Wörter „sowie eines gegebenen-
    falls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen“
    eingefügt.

44. In § 655e Absatz 2 wird die Angabe „§ 512“ durch

    die Angabe „§ 513“ ersetzt.

                       Artikel 2

           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar
2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 38 angefügt:

                          „§ 38
                 Übergangsvorschrift
              zum Gesetz zur Umsetzung
           der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
    und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

    (1) Dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetz-
  buch jeweils in der bis zum 20. März 2016 geltenden
  Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf fol-
  gende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem
  21. März 2016 abgeschlossen wurden:
  1. Verbraucherdarlehensverträge und Verträge über
     entgeltliche Finanzierungshilfen,

  2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen ge-
     mäß Nummer 1.

  Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Ab-
  schlusses des Vertrags maßgeblich, mit dem der
  Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht
BGBl. 2016, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
  einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
  zu überziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge
  gemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ver-
  trags maßgeblich, mit dem der Unternehmer mit
  dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart,
  dass er eine Überziehung seines laufenden Kontos
  duldet.
     (2) Die §§ 504a und 505 Absatz 2 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs sind auf Verbraucherdarlehens-
  verträge gemäß den §§ 504 und 505 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn
  diese Verträge vor dem 21. März 2016 abgeschlos-
  sen wurden.

     (3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492

  Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der

  vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010

  geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September

  2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden,

  erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätes-

  tens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn

  das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht,

  dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung

  den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden

  Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht

  entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1
  nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen
  aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des
  21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, an-
  dernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufs-
  rechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung
  der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.“

2. In Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
   Wort „Versandkosten“ die Wörter „und alle sonstigen
   Kosten“ eingefügt.

3. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
  a) § 1 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1
              Vorvertragliche Informationen
       bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

         (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-

      hensvertrag muss der Darlehensgeber dem Dar-

      lehensnehmer mitteilen, welche Informationen

      und Nachweise er innerhalb welchen Zeitraums

      von ihm benötigt, um eine ordnungsgemäße Kre-
      ditwürdigkeitsprüfung durchführen zu können. Er
      hat den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen,
      dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung für den Ab-
      schluss des Darlehensvertrags zwingend ist und
      nur durchgeführt werden kann, wenn die hierfür
      benötigten Informationen und Nachweise richtig
      sind und vollständig beigebracht werden.
         (2) Der Darlehensgeber muss dem Darlehens-
      nehmer die vorvertraglichen Informationen in
      Textform übermitteln, und zwar unverzüglich
      nachdem er die Angaben gemäß Absatz 1 erhal-
      ten hat und rechtzeitig vor Abgabe der Vertrags-
      erklärung des Darlehensnehmers. Dafür muss der
      Darlehensgeber das entsprechend ausgefüllte
      Europäische Standardisierte Merkblatt gemäß
      dem Muster in Anlage 6 (ESIS-Merkblatt) verwen-
      den. Der Darlehensgeber hat das ESIS-Merkblatt
      auch jedem Vertragsangebot und jedem Vertrags-

   vorschlag, an dessen Bedingungen er sich bin-
   det, beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Darle-
   hensnehmer bereits ein Merkblatt erhalten hat,
   das über die speziellen Bedingungen des Ver-
   tragsangebots oder Vertragsvorschlags infor-
   miert. Jeder bindende Vertragsvorschlag ist dem
   Darlehensnehmer in Textform zur Verfügung zu
   stellen. Ist der Darlehensvertrag zugleich ein
   außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
   Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag, gelten mit
   der Übermittlung des ESIS-Merkblatts auch die
   Anforderungen des § 312d Absatz 2 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs als erfüllt.
      (3) Weitere vorvertragliche Informationen sind,
   soweit nichts anderes bestimmt ist, in einem ge-

   sonderten Dokument zu erteilen, das dem ESIS-

   Merkblatt beigefügt werden kann. Die weiteren

   vorvertraglichen Informationen müssen auch

   einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthal-

   ten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus

   dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des

   Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsver-

   hältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit

   nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen

   wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung

   zustimmen muss.

      (4) Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den
   Darlehensvertrag nicht abzuschließen, muss er
   dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mittei-
   len.“
b) § 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

                Form, Zeitpunkt und Muster
           der vorvertraglichen Informationen bei
        Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“.
   bb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-
       den Absätze 1 bis 3 ersetzt:
          „(1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdar-
       lehensvertrag muss der Darlehensgeber den
       Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach

       den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 unterrichten, und

       zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser-

       klärung des Darlehensnehmers. Die Unter-

       richtung erfolgt in Textform.

         (2) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 ist
       vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäische
       Standardinformation für Verbraucherkredite
       gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.
          (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarle-
       hensvertrag gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1
       oder § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
       setzbuchs abgeschlossen werden, kann der
       Darlehensgeber zur Unterrichtung die Euro-
       päische Verbraucherkreditinformation gemäß
       dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwen-
       det der Darlehensgeber das Muster nicht, hat
       er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3
       bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben
       gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.“
   cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
       Satz 2 wird vor den Wörtern „Musters auch
       die“ das Wort „ausgefüllten“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
c) Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „bei
   Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“ ange-
   fügt.
d) § 4 wird wie folgt geändert:

  aa) Der Überschrift werden die Wörter „bei Allge-
      mein-Verbraucherdarlehensverträgen“ ange-
      fügt.
  bb) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 nach den Wörtern „Die Unterrichtung
      muss“ die Wörter „bei Allgemein-Verbrau-
      cherdarlehensverträgen“ eingefügt.

  cc) In Absatz 2 wird die Angabe „13 erteilt“ durch
      die Angabe „13a übermittelt“ ersetzt.
e) § 5 wird wie folgt geändert:

  aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird
      wie folgt gefasst:
      „Wählt der Darlehensnehmer für die Vertrags-
      anbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarle-
      hensverträgen Kommunikationsmittel, die die
      Übermittlung der vorstehenden Informationen
      in der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestat-
      ten, ist die vollständige Unterrichtung nach
      § 2 unverzüglich nachzuholen.“
  bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Bei Telefongesprächen, die sich auf

      Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge be-

      ziehen, muss die Beschreibung der wesent-
      lichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1
      Nummer 5 zumindest die Angaben nach Teil A
      Abschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merkblatts gemäß

      dem Muster in Anlage 6 enthalten.“

f) § 6 wird wie folgt geändert:
  aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
      angefügt:
      „Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
      vertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in
      § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 so-
      wie Absatz 4 genannten Angaben zwingend.

      Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist

      die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzuge-

      ben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags

      von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bau-

      sparvertrags abhängt.“

  bb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag
      eine Vertragsklausel in hervorgehobener und
      deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-
      Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster
      in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucher-
      darlehensverträgen dem Muster in Anlage 8
      entspricht, genügt diese Vertragsklausel den
      Anforderungen der Sätze 1 und 2.“

  cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehens-
      verträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags
      und des effektiven Jahreszinses unter An-
      gabe der Annahmen zu erfolgen, die zum
      Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags be-
      kannt sind und die in die Berechnung des ef-
      fektiven Jahreszinses einfließen.“
g) § 7 wird wie folgt geändert:

   aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
       „Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar
       und verständlich folgende Angaben enthal-
       ten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam
       sind“ werden durch die Wörter „Der Allge-
       mein-Verbraucherdarlehensvertrag muss fol-
       gende klar und verständlich formulierte wei-
       tere Angaben enthalten, soweit sie für den
       Vertrag bedeutsam sind“ ersetzt.
   bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Der Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
       vertrag muss folgende klar und verständlich
       formulierte weitere Angaben enthalten, soweit
       sie für den Vertrag bedeutsam sind:

       1. die Voraussetzungen und die Berech-
          nungsmethode für den Anspruch auf Vor-
          fälligkeitsentschädigung, soweit der Darle-
          hensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch
          geltend zu machen, falls der Darlehens-
          nehmer das Darlehen vorzeitig zurück-
          zahlt, und die sich aus § 493 Absatz 5
          des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-
          den Pflichten,
       2. bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
          hensvertrag in Fremdwährung auch die
          sich aus den §§ 503 und 493 Absatz 4

          des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-

          den Rechte des Darlehensnehmers.“

h) § 8 wird wie folgt geändert:
   aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) In Satz 1 wird das Wort „Verbraucher-

            darlehensvertrags“ durch das Wort „All-
            gemein-Verbraucherdarlehensvertrags“
            ersetzt.
       bbb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Ver-
            trag“ gestrichen.
   bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:

         „(2) Werden im Zusammenhang mit einem

       Verbraucherdarlehensvertrag Kontoführungs-

       gebühren erhoben, so sind diese sowie die

       Bedingungen, unter denen die Gebühren an-

       gepasst werden können, im Vertrag anzuge-

       ben.“

   cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

i) § 9 wird aufgehoben.
j) In § 10 Absatz 2 wird nach der Angabe „des § 5“
   die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
k) § 11 wird wie folgt geändert:

   aa) In der Überschrift und in Absatz 1 in dem
       Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort
       „Umschuldungen“ durch die Wörter „Allge-
       mein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Um-
       schuldung“ ersetzt.
   bb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des § 5“
       die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

l) § 12 wird wie folgt geändert:
   aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine
       Vertragsklausel in hervorgehobener und deut-
BGBl. 2016, Seite 406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 406
          lich gestalteter Form, die bei Allgemein-Ver-
          braucherdarlehensverträgen dem Muster in
          Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdar-
          lehensverträgen dem Muster in Anlage 8 ent-
          spricht, genügt diese Vertragsklausel bei ver-
          bundenen Verträgen sowie Geschäften ge-
          mäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buch-
          stabe b gestellten Anforderungen.“
      bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „506
          Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „506 Absatz 2
          Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
  m) § 13 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Überschrift werden die Wörter „bei Ver-
          braucherdarlehensverträgen“ angefügt.

      bb) In Absatz 1 werden die Wörter „die Angabe
          nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und“ gestrichen.
      cc) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
          fasst:
          „2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von
              einem Dritten ein Entgelt oder sonstige
              Anreize erhält sowie gegebenenfalls die
              Höhe,“.
  n) Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b
     eingefügt:
                            „§ 13a

                        Besondere
            Regelungen für Darlehensvermittler
       bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
         Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss
      eines     Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
      oder eines Vertrags über eine entsprechende ent-
      geltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermitt-
      ler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informa-
      tionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Na-
      men und die Anschrift des beteiligten Darlehens-
      vermittlers zu ergänzen.

                            § 13b

                        Besondere
             Regelungen für Darlehensvermittler
       bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
        (1) Bei der Vermittlung von Immobiliar-Ver-
      braucherdarlehensverträgen muss der Darlehens-
      vermittler mit der Unterrichtung nach § 13 Ab-
      satz 2 Folgendes zusätzlich mitteilen:
      1. seine Identität und Anschrift,

      2. in welches Register er eingetragen wurde, ge-
         gebenenfalls die Registrierungsnummer, und
         auf welche Weise der Registereintrag eingese-
         hen werden kann,
      3. ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber
         gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerli-
         chen Gesetzbuchs gebunden oder ausschließ-
         lich für einen oder mehrere Darlehensgeber tä-
         tig ist, und wenn ja, die Namen der Darlehens-
         geber,
      4. ob er Beratungsleistungen anbietet,
      5. die Methode, nach der seine Vergütung be-
         rechnet wird, falls die Höhe noch nicht genau
         benannt werden kann,

  6. welche interne Verfahren für Beschwerden von
     Verbrauchern oder anderen interessierten Par-
     teien über Darlehensvermittler zur Verfügung
     stehen sowie einen möglichen Zugang des
     Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Be-
     schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,
  7. ob ihm für seine im Zusammenhang mit dem
     Darlehensvertrag stehende Dienstleistung Pro-
     visionen oder sonstige Anreize von einem Drit-
     ten gewährt werden, und wenn ja, in welcher
     Höhe; ist die Höhe noch nicht bekannt, so ist
     mitzuteilen, dass der tatsächliche Betrag zu
     einem späteren Zeitpunkt im ESIS-Merkblatt
     angegeben wird.

  Beginnt der Darlehensvermittler seine Vermitt-
  lungstätigkeit vor Abschluss des Vermittlungsver-
  trags, so sind die Informationspflichten gemäß
  Satz 1 rechtzeitig vor Ausübung der Vermittlungs-
  tätigkeit zu erteilen.
     (2) Bei  Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
  trägen hat der Darlehensvermittler dem Darle-
  hensgeber die Informationen gemäß § 1 Absatz 1,
  die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat,
  zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig
  und vollständig zu übermitteln.
    (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusam-
  menhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-
  Verbraucherdarlehensvertrags Beratungsleistun-
  gen an, gilt § 18 entsprechend.“

o) § 15 wird wie folgt geändert:
  aa) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
      vertrag muss der Vertrag ferner die Pflicht
      vorsehen, auch über den neuen Referenzzins-
      satz zu unterrichten.“
  bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Werden bei einem Immobiliar-Verbrau-
      cherdarlehensvertrag Änderungen des Soll-
      zinssatzes im Wege der Versteigerung auf
      den Kapitalmärkten festgelegt und kann der
      Darlehensgeber den Darlehensnehmer daher
      nicht vor dem Wirksamwerden der Änderung
      über diese in Kenntnis setzen, so hat der Dar-
      lehensgeber den Darlehensnehmer abwei-
      chend von Absatz 1 rechtzeitig vor der Ver-
      steigerung über das bevorstehende Verfahren
      zu unterrichten und darauf hinzuweisen, wie
      sich die Versteigerung auf den Sollzinssatz
      auswirken könnte.“

p) Folgender § 18 wird angefügt:
                         „§ 18
                    Vorvertragliche
        Informationen bei Beratungsleistungen
     für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
    (1) Bevor der Darlehensgeber Beratungsleis-
  tungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarle-
  hensvertrag erbringt oder einen entsprechenden
  Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehens-
  nehmer darüber zu informieren,
  1. wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für
     die Beratungsleistungen verlangt wird,
BGBl. 2016, Seite 407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 407
     2. ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung

        a) nur oder im Wesentlichen eigene Produkte

           zugrunde legt oder

        b) neben eigenen Produkten auch eine grö-
           ßere Anzahl von Produkten anderer Anbie-
           ter zugrunde legt.
     Lässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1
     Nummer 1 noch nicht bestimmen, ist über die
     Methode zu informieren, die für die Berechnung
     verwendet wird.
        (2) Die Informationen sind auf einem dauerhaf-
     ten Datenträger zu übermitteln; sie können in der
     gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragli-
     che Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 er-
     teilt werden.“

4. Nach Artikel 247 wird folgender Artikel 247a einge-
   fügt:

                      „Artikel 247a

                Allgemeine Informations-
          pflichten bei Verbraucherdarlehens-
         verträgen, Verträgen über entgeltliche
       Finanzierungshilfen und deren Vermittlung

                           §1

                Allgemeine Informations-

     pflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
   verträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen

      (1) Unternehmer, die den Abschluss von Immobi-
  liar-Verbraucherdarlehensverträgen oder deren Ver-
  mittlung durch gebundene Darlehensvermittler ge-
  mäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte
  nach § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs schrift-
  lich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unent-
  geltlich Informationen über Entgelte und Auslagen
  der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht
  eine Preisfestsetzung nach § 315 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen
  gesetzlich verbindlich geregelt sind.

    (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen zu-

  mindest folgende Angaben enthalten:

    1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers
       oder Darlehensvermittlers,

    2. die Zwecke, für die das Darlehen verwendet wer-
       den kann,

    3. die möglichen Formen von Sicherheiten, gege-
       benenfalls einschließlich eines Hinweises darauf,
       dass die Grundstücke oder grundstücksgleichen
       Rechte, an denen die Sicherheiten bestellt wer-
       den, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
       päischen Union belegen sein dürfen,
    4. die möglichen Laufzeiten der Darlehensverträge,
    5. die angebotenen Arten von Sollzinssätzen, je-
       weils mit dem Hinweis, ob diese als feste oder
       veränderliche Zinssätze oder in beiden Varianten
       angeboten werden; die Merkmale eines festen
       und eines veränderlichen Zinssatzes, einschließ-
       lich der sich hieraus ergebenden Konsequenzen
       für den Darlehensnehmer, sind kurz darzustellen,

 6. ein repräsentatives Beispiel des Nettodarlehens-
    betrags, der Gesamtkosten, des Gesamtbetrags

    und des effektiven Jahreszinses,

 7. einen Hinweis auf mögliche weitere, im Zusam-
    menhang mit einem Darlehensvertrag anfallende
    Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Dar-
    lehens enthalten sind,
 8. die verschiedenen möglichen Optionen zur
    Rückzahlung des Darlehens einschließlich der
    Anzahl, Häufigkeit und Höhe der regelmäßigen
    Rückzahlungsraten,
 9. gegebenenfalls einen klaren und prägnanten
    Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Bedin-
    gungen des Darlehensvertrags nicht in jedem
    Fall gewährleistet, dass damit der in Anspruch
    genommene Darlehensbetrag vollständig zu-
    rückgezahlt werden wird,

10. die Bedingungen, die für eine vorzeitige Rück-
    zahlung gelten,

11. Auskunft darüber, ob für den Vertragsschluss
    eine Bewertung des Werts des belasteten
    Grundstücks oder des Werts des zu erwerben-
    den oder zu erhaltenden Grundstücks, Gebäu-
    des oder grundstücksgleichen Rechts erforder-
    lich ist und, falls ja, wer dafür verantwortlich ist,
    dass die Bewertung durchgeführt wird, sowie In-
    formationen darüber, ob dem Darlehensnehmer

    hierdurch Kosten entstehen,

12. Auskunft über die Nebenleistungen, die der Dar-
    lehensnehmer erwerben muss, damit ihm das
    Darlehen überhaupt oder nach den vorgesehe-
    nen Vertragsbedingungen gewährt wird, und ge-
    gebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Ne-
    benleistungen von einem anderen Anbieter als
    dem Darlehensgeber erworben werden können,
    und

13. eine allgemeine Warnung vor möglichen Konse-
    quenzen für den Fall, dass der Darlehensnehmer
    die mit dem Darlehensvertrag eingegangenen
    Verpflichtungen nicht einhält.
Werden Verträge in einer anderen Währung als der
Landeswährung des Darlehensnehmers nach § 503

Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-

geboten, so sind die in Betracht kommenden aus-
ländischen Währungen anzugeben sowie die mögli-
chen Konsequenzen eines Darlehens in Fremdwäh-
rung für den Darlehensnehmer zu erläutern.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Abschluss von Verträgen über entgeltliche
Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 Satz 2
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren
Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler
gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs angeboten wird.

                          §2
          Allgemeine Informationspflichten
    bei Überziehungsmöglichkeiten und Entgelt-
 vereinbarungen für die Duldung einer Überziehung
  (1) Unternehmer, die den Abschluss von Verträ-
gen über die Einräumung von Überziehungsmöglich-
keiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehens-
BGBl. 2016, Seite 408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 408
   vermittler gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Stan-

   dardgeschäfte nach § 675a des Bürgerlichen Ge-

   setzbuchs schriftlich, in geeigneten Fällen auch

   elektronisch, unentgeltlich Informationen über Ent-
   gelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur
   Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach
   § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die
   Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich gere-
   gelt sind.

     (2) Der Sollzinssatz, der für die Überziehungs-
   möglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1
   zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, ein-
   deutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt
   derjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereit-
   zustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der
   Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort an-
   zugeben.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
   Unternehmer, die den Abschluss von Entgeltverein-
   barungen für die Duldung von Überziehungen ge-
   mäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten.“
5. In Anlage 1 wird in Gestaltungshinweis 1 die Angabe
   „1.“ gestrichen.
6. Die Anlage 6 erhält die aus der Anlage 1 zu diesem
   Gesetz ersichtliche Fassung.

7. Die Anlage 7 erhält die aus der Anlage 2 zu diesem
   Gesetz ersichtliche Fassung.

8. Anlage 8 wird angefügt. Sie erhält die aus der An-

   lage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

9. Anlage 9 wird angefügt. Sie erhält die aus der An-
   lage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

                        Artikel 3

                     Änderung der

                 Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
   „§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“
   ersetzt.
2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“
   ersetzt.

                        Artikel 4
                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       von Vordrucken für das Mahnverfahren

   In § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977
(BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4

des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§§ 491
bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung der

    Verordnung zur Einführung von Vordrucken

    für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

   Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezem-
ber 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 30. September 2014 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491
   bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ ersetzt.
2. § 2a wird aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der Über-
     schrift das Wort „Antragsstellerin“ durch das Wort
     „Antragstellerin“ ersetzt.
  b) Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die
         Angabe „§§ 491 bis 509“ durch die Angabe
         „§§ 491 bis 508“ ersetzt.
     bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt“
         durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes

   § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungs-

klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des

    Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1

    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
    buche,“.

                       Artikel 7

                   Änderung des

                Handelsgesetzbuchs
   § 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
  einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlauf-
  zeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins-
  satz, der sich im Falle von Rückstellungen für Alters-
  versorgungsverpflichtungen aus den vergangenen
  zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rück-
  stellungen aus den vergangenen sieben Geschäfts-
  jahren ergibt.“

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversor-
  gungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag
BGBl. 2016, Seite 409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 409
  zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach
  Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen
  Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Ge-
  schäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen
  nach Maßgabe des entsprechenden durchschnitt-
  lichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben
  Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermit-
  teln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden,
  wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei
  verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvor-
  trags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens
  dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen.
  Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Ge-
  schäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzu-
  stellen.“

                       Artikel 8

                Änderung des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Artikel 75 des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert
worden ist, werden die folgenden Absätze 6 und 7 an-
gefügt:

   „(6) § 253 Absatz 2 und 6 des Handelsgesetzbuchs

in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der

Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung han-
delsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I

S. 396) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr
anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar
2016 enden, ist § 253 Absatz 2 des Handelsge-
setzbuchs in der bis zum 16. März 2016 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Auf den Konzernab-
schluss sind die Sätze 1 und 2 hinsichtlich des § 253
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden.

   (7) Unternehmen dürfen für einen Jahresabschluss,
der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem
31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar
2016 endet, auch die ab dem 17. März 2016 geltende

Fassung des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
anwenden. In diesem Fall gilt § 253 Absatz 6 entspre-
chend. Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entspre-
chend anzuwenden. Mittelgroße und große Kapitalge-
sellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der
Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu
machen.“

                       Artikel 9

                  Änderung der
       Rückstellungsabzinsungsverordnung

  Die Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. No-
vember 2009 (BGBl. I S. 3790), die durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                          „§ 6a

             Berechnung des Aufschlags bei
   Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
     Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstel-
  lungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach
  § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-
  buchs treten bei der Anwendung des § 6 an die
  Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsend-
  stände.“

2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

                           „§ 8
          Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
     Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
    und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
     § 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
  der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Ände-
  rung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März
  2016 (BGBl. I S. 396) ist erstmals auf die Berech-
  nung des Aufschlags zum 17. März 2016 anzuwen-
  den. Die Deutsche Bundesbank berechnet die
  Abzinsungszinssätze für Rückstellungen für Alters-
  versorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des
  § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fas-
  sung auch rückwirkend auf Basis der Daten des je-
  weils letzten Handelstages des Monats ab ein-
  schließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so be-

  rechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer

  Internetseite.“

                      Artikel 10

                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 34h werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 34i   Immobiliardarlehensvermittler

      § 34j    Verordnungsermächtigung“.

   b) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c
             und 34i“.
 2. § 11a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und § 34h Ab-
          satz 1 Satz 4“ durch ein Komma und die
          Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Ab-
          satz 8“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Anle-
          gern und Versicherungsunternehmen“ die
          Wörter „sowie Darlehensnehmern und Darle-
          hensgebern“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 410
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) In das Register sind auch die Daten zu
      den nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht
      befreiten Gewerbetreibenden einzutragen, die
      von den zuständigen Behörden eines anderen
      Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-
      nes anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum über-
      mittelt werden. Erhält die Registerbehörde die
      Mitteilung, dass ein nach § 34i Absatz 4 von
      der Erlaubnispflicht befreiter Gewerbetreibender
      nicht mehr im Anwendungsbereich dieser Vor-
      schrift tätig ist oder nicht mehr im Besitz der
      Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
      ropäischen Union oder eines anderen Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum ist, so hat die Registerbehörde
      unverzüglich die gespeicherten Daten des Be-
      troffenen zu löschen.“
  c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
     fügt:
         „(3b) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i
      Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Register-
      behörde unverzüglich die für die Eintragung
      nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 erforderlichen
      Angaben, die Aufhebung der Erlaubnis nach

      § 34i Absatz 1 sowie die für die Eintragung nach
      § 34i Absatz 9 erforderlichen Angaben mit. Bei
      Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Er-
      laubnis nach § 34i Absatz 1 hat die Registerbe-
      hörde die gespeicherten Daten des Betroffenen
      unverzüglich zu löschen. Bei Erhalt der Mittei-
      lung, dass die Bekanntmachung nach § 34i

      Absatz 9 nicht mehr erforderlich ist, hat die Re-

      gisterbehörde die gespeicherten Daten unver-
      züglich zu löschen; unabhängig von dieser Mit-
      teilung hat die Registerbehörde die Daten aber
      spätestens nach fünf Jahren zu löschen.“
  d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „auch in
     Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ die Wörter „und
     nach § 34i Absatz 8 Nummer 1“ eingefügt.

  e) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern
     „der Eintragungspflichtigen“ die Wörter „und der
     nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht be-
     freiten Gewerbetreibenden sowie bekanntzuma-
     chende Angaben nach Maßgabe des § 34i Ab-
     satz 9; gespeichert werden dürfen auch Anga-
     ben zur Identifizierung des Kreditinstituts, in
     dessen Namen der nach § 34i Absatz 4 von der
     Erlaubnispflicht befreite Gewerbetreibende han-
     delt“ eingefügt.
  f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils
               nach dem Wort „Versicherungsvermitt-
               ler“ das Wort „oder“ durch ein Komma
               ersetzt und werden nach dem Wort
               „Versicherungsberater“ die Wörter „oder
               Immobiliardarlehensvermittler“ einge-
               fügt.
          bbb) Nummer 3 Satz 1 wird durch die fol-
               genden Sätze ersetzt:

            „Soweit von dem betreffenden Mit-
            glied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6
            Absatz 2 der Richtlinie 2002/92/EG des
            Europäischen Parlaments und des
            Rates vom 9. Dezember 2002 über Ver-
            sicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom
            15.1.2003, S. 3) gefordert, teilt die Re-
            gisterbehörde im Falle des Absatzes 4
            die Absicht des nach § 34d Absatz 7,
            auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,
            Eintragungspflichtigen der zuständigen
            Behörde des anderen Mitglied- oder
            Vertragsstaates mit und unterrichtet
            gleichzeitig den Eintragungspflichtigen
            über diese Mitteilung. Dieses Verfahren
            findet im Falle des Absatzes 4 auf die
            Absichtserklärung des nach § 34i Ab-
            satz 8 Nummer 1 Eintragungspflichti-
            gen entsprechende Anwendung.“
       ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Ab-
            satz 3“ durch die Wörter „den Absät-
            zen 3 und 3b“ eingefügt.
   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
       Wörter „in Bezug auf die Tätigkeit von Versi-
       cherungsvermittlern und Versicherungsbera-
       tern“ eingefügt.

   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliar-
       darlehensvermittlern erfolgt die Zusammen-
       arbeit, insbesondere die Übermittlung von
       Informationen, jeweils über das Bundesamt
       für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.“

g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze

   ersetzt:

   „Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für Fi-
   nanzdienstleistungsaufsicht und die Behörden,
   die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Ab-
   satz 1 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34f
   Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34h
   Absatz 1 Satz 4, und nach § 34i Absatz 1 Satz 1,
   für die Untersagung nach § 35, für die Entgegen-
   nahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder für
   die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu-
   ständig sind, dürfen einander auch ohne Ersu-
   chen Informationen einschließlich personen-
   bezogener Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, so-
   weit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben
   erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit von
   Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern,
   Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanla-
   genberatern und Immobiliardarlehensvermittlern
   zusammenhängen.“
h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „In Bezug auf Versicherungsvermittler, Versiche-
   rungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-
   Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehens-
   vermittler unterliegen alle Personen, die im Rah-
   men des Registrierungsverfahrens oder im Rah-
   men der Überprüfung der Einhaltung der Voraus-
   setzungen für die Tätigkeit zur Entgegennahme
   oder Erteilung von Informationen verpflichtet
   sind, dem Berufsgeheimnis.“
BGBl. 2016, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 411
3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „34h“ ein
   Komma und die Angabe „34i“ eingefügt.
4. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a,
      33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f,
      34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4
      von der Erlaubnispflicht befreit sind,“.

5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das
  Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen,
  so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Lan-
  des, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht
  ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet
  hat.“

6. In § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „Darlehensverträgen“ die Wörter „, mit
   Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Ab-
   satz 1 Satz 1,“ eingefügt.
7. Nach § 34h werden die folgenden §§ 34i und 34j

   eingefügt:

                          „§ 34i
             Immobiliardarlehensvermittler
     (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Im-
  mobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne
  des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshil-
  fen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträ-
  gen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler),
  bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
  Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Ne-
  benbestimmungen verbunden werden, soweit dies
  zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehens-
  nehmer erforderlich ist; unter derselben Voraus-
  setzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Än-
  derung und Ergänzung von Nebenbestimmungen
  zulässig.
     (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
     Antragsteller oder eine der Personen, die mit der
     Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-
     lassung beauftragt sind, die für den Gewerbe-
     betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
     sitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in

     der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren

     vor Antragstellung wegen eines Verbrechens

     oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpres-
     sung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkun-
     denfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer In-
     solvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
     verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
     wenn über das Vermögen des Antragstellers das
     Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in
     das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivil-
     prozessordnung eingetragen ist,

  3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
     pflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie
     nicht erbringen kann,
  4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
     trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte

   Prüfung nachweist, dass er die Sachkunde über
   die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie
   über die Kundenberatung besitzt, die für die Ver-
   mittlung von und Beratung zu Immobiliar-Ver-
   braucherdarlehensverträgen oder entsprechen-
   den entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig
   ist, oder

5. der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder
   seinen Hauptsitz nicht im Inland hat oder seine

   Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht
   im Inland ausübt.

   (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedür-
fen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des
§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

   (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf
ein Immobiliardarlehensvermittler, der den Ab-
schluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
trägen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzie-
rungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträ-

gen beraten will und dabei im Umfang seiner Er-
laubnis handelt, die nach Artikel 29 der Richtlinie
2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobi-
lienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung
der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einen anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Aufnahme
der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
muss ein Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/17/EU stattgefunden haben.
    (5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4,
die eine unabhängige Beratung anbieten oder als un-
abhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobi-
liardarlehensberater),
1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen
   Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag     oder
   eine entsprechende entgeltliche Finanzierungs-
   hilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechen-
   den auf dem Markt angebotenen Verträgen he-
   ranziehen und

2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen

   annehmen und von ihm in keiner Weise abhän-

   gig sein.

   (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen Per-
sonen, die bei der Vermittlung oder Beratung mit-
wirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit
verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie si-
cherstellen, dass diese Personen über einen Sach-
kundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen
und wenn sie überprüft haben, dass diese Perso-
nen zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer bei
der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Per-
son kann dem Gewerbetreibenden untersagt wer-
den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche
Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die
Sätze 1 und 2 sind auf Gewerbetreibende nach Ab-
satz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine Zweig-
BGBl. 2016, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 412
  niederlassung ausüben, entsprechend anzuwen-
  den.

      (7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf

  die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebe-
  trieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht
  beeinträchtigen, im besten Interesse des Darle-
  hensnehmers zu handeln; insbesondere darf die
  Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt
  sein.

     (8) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind ver-
  pflichtet,
  1. sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
     in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu
     lassen,

  2. die unmittelbar bei der Vermittlung oder Bera-
     tung mitwirkenden oder die in leitender Position
     für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen
     unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in
     das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu
     lassen und

  3. Änderungen gegenüber den im Register gespei-
     cherten Daten der Registerbehörde unverzüglich
     mitzuteilen.
     (9) Die zuständige Behörde kann jede in das Ge-
  werbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzu-
  tragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung
  wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Ge-
  setzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34j
  öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Be-
  kanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht
  ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen
  unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Be-
  kanntmachung erfolgt durch Eintragung in das
  Register nach § 11a Absatz 1.

                          § 34j
               Verordnungsermächtigung

      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates zur Umsetzung der Richt-
  linie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie
  2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
  kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
  30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie
  2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)
  geändert worden ist, oder zum Schutz der Allge-
  meinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften er-
  lassen über

  1. den Umfang der Verpflichtungen des Immobiliar-
     darlehensvermittlers bei der Ausübung des Ge-
     werbes, insbesondere über

      a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte
         des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten,

      b) die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags

         dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen,

      c) die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige
         beim Wechsel der mit der Leitung des Betrie-
         bes oder einer Zweigniederlassung beauf-
         tragten Personen zu erstatten und hierbei be-
         stimmte Angaben zu machen,

   d) die Verhaltens- und Informationspflichten ge-
      genüber dem Darlehensnehmer, einschließ-
      lich der Pflicht, Provisionen und andere Zu-

      wendungen offenzulegen,

   e) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwen-
      digen Daten über einzelne Geschäftsvor-
      gänge sowie über die Darlehensnehmer auf-
      zuzeichnen,

2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkun-
   deprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, über
   die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der
   Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung an-
   derer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis
   der Sachkunde, über die örtliche Zuständigkeit
   der Industrie- und Handelskammern sowie über
   die Berufung eines Aufgabenauswahlausschus-
   ses,

3. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen
   an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 erforder-
   liche Haftpflichtversicherung und die gleichwer-
   tige Garantie, insbesondere über die Höhe der
   Mindestversicherungssumme, die nach dem in
   Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
   2014/17/EU vorgesehenen Verfahren festgelegt
   wird; über die Bestimmung der zuständigen
   Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungs-
   vertragsgesetzes; über den Nachweis des Be-
   stehens einer Haftpflichtversicherung und einer
   gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeige-
   pflichten des Versicherungsunternehmens ge-
   genüber den Behörden und den Versicherungs-
   nehmern,
4. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durch-
   führung der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung
   finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikatio-
   nen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum erworben worden sind und deren
   Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft
   als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden
   wollen und nicht die Voraussetzungen des § 34i
   Absatz 4 erfüllen,

5. die Anforderungen und Verfahren für die grenz-
   überschreitende      Verwaltungszusammenarbeit
   mit den zuständigen Behörden eines anderen
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit
   den zuständigen Behörden eines Vertragsstaa-
   tes des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Ban-
   kenaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 32 Ab-
   satz 3, Artikel 34 Absatz 2 bis 5, Artikel 36 und 37
   der Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere über

   a) Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 festgeleg-
      ten Verfahrens,

   b) Einzelheiten der Zusammenarbeit und des In-

      formationsaustauschs mit den zuständigen

      Behörden eines anderen Mitgliedstaates der
      Europäischen Union, mit den zuständigen
      Behörden eines Vertragsstaates des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum sowie mit der Europäischen Bankenauf-
      sichtsbehörde, einschließlich Einzelheiten der
BGBl. 2016, Seite 413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 413
         Befugnis der zuständigen Behörden des Her-
         kunftsmitgliedstaates eines Gewerbetreiben-
         den nach § 34i Absatz 4, in den Geschäfts-
         räumen der Zweigniederlassung in Begleitung
         der für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
         ständigen Behörden Prüfungen des Betriebs
         vorzunehmen, soweit es zum Zwecke der
         Überwachung erforderlich ist.

      (2) Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 und 4
   können in der Verordnung verpflichtet werden, die
   Einhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen
   Vorschriften auf eigene Kosten aus besonderem
   Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht
   der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies
   zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hier-
   bei können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson-
   dere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die
   Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer,
   deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der
   Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen
   der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer so-
   wie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

   zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden
   geregelt werden.“
 8. In § 47 wird nach der Angabe „34h“ ein Komma und
    die Angabe „34i“ eingefügt.
 9. Nach § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird die folgende
    Nummer 8a eingefügt:
   „8a. im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbin-
        dung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehens-
        verträge vermittelt und Dritte zu solchen Ver-
        trägen berät;“.
10. In § 57 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
    Komma ersetzt, werden nach den Wörtern „und
    Honorar-Finanzanlagenberaters“ die Wörter „sowie
    des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers“
    eingefügt und wird die Angabe „§ 34f oder 34h“
    durch die Wörter „der §§ 34f, 34h oder 34i“ ersetzt.
11. § 61a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
   Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,
   Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
   mittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer-
   bes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers
   oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des
   Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gel-
   ten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5,

   § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5,

   § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f

   Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Ab-
   satz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und
   § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des
   § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d
   Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g
   und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entspre-
   chend.“

12. § 70a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des
   Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,
   Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
   mittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer-
   bes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers
   und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Ge-

   werbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf ei-
   ner Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten
   die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d,
   auch in Verbindung mit § 34e, der §§ 34f, 34h
   oder 34i entsprechend.“
13. § 71b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
   Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,
   Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
   mittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer-
   bes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers
   und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Ge-
   werbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten
   § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b
   Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d
   Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Ab-
   satz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf
   Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8,
   des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des
   § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlasse-
   nen Rechtsvorschriften entsprechend.“

14. § 144 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ am
          Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Buchstabe m wird das Komma am Ende
          durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
          „n) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Ab-
              schluss von Verträgen der dort bezeich-
              neten Art vermittelt oder Dritte zu sol-
              chen Verträgen berät,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „§ 34f
          Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt und werden nach den Wör-
          tern „§ 34h Absatz 1 Satz 2“ die Wörter
          „oder § 34i Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
      bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „oder
          Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“ eingefügt.
      cc) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 34e
          Absatz 2,“ das Wort „oder“ durch das Wort
          „entgegen“ ersetzt und werden nach den
          Wörtern „Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „oder
          § 34i Absatz 8 Nummer 1 oder 2“ eingefügt.

      dd) In Nummer 9 werden nach den Wörtern

          „oder Absatz 6 Satz 2“ die Wörter „oder

          § 34i Absatz 8 Nummer 3“ eingefügt.

      ee) In Nummer 10 werden nach den Wörtern
          „§ 34h Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „oder
          § 34i Absatz 5“ eingefügt.
   c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „a bis k“ die
      Angabe „und n“ eingefügt.

15. § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
   „9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2
       Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit
       § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Ab-
       satz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder
       einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser
       Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
BGBl. 2016, Seite 414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 414
       Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
       bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
16. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a wird nach der An-
    gabe „§ 34c Abs. 3“ das Wort „oder“ durch ein
    Komma ersetzt und wird nach den Wörtern „Num-
    mer 4 oder Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“ einge-
    fügt.
17. In § 157 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Sachkundeprüfung“ die Wörter „für die Produkt-
    kategorien der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1, die
    bis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde“ eingefügt.
18. Folgender § 160 wird angefügt:

                          „§ 160
      Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
      (1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016
   eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben,
   welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darle-
   hensverträgen berechtigt, und die Verträge über Im-
   mobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 wei-
   terhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März
   2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensver-
   mittler nach § 34i Absatz 1 erworben haben und
   sich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2
   einzutragenden Personen registrieren lassen.

     (2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisheri-
   gen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine
   Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensver-
   hältnisse nach § 34i Absatz 2 Nummer 1 und 2.
      (3) Personen, die seit dem 21. März 2011 unun-
   terbrochen unselbständig oder selbständig eine Tä-
   tigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben,
   bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Ab-
   satz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der
   Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene
   Tätigkeit nachweisen können.
      (4) Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1,
   die zur Vermittlung des Abschlusses von Darle-
   hensverträgen berechtigen, erlöschen für die Ver-
   mittlung von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1
   Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34i

   Absatz 1 Satz 1, spätestens aber zum 21. März
   2017. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Erlaub-
   nisse als Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1.
     (5) Beschäftigte im Sinne des § 34i Absatz 6 sind
   verpflichtet, bis zum 21. März 2017 einen Sachkun-
   denachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 zu er-
   werben. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
     (6) Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Ab-
   satz 1 findet das Verfahren des § 11a Absatz 4 auf
   Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 keine
   Anwendung.“

                      Artikel 11

                    Änderung der

              Preisangabenverordnung

   Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Sep-
tember 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig
     oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise
     Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbie-
     ter von Waren oder Leistungen gegenüber Ver-
     brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat
     die Preise anzugeben, die einschließlich der Um-
     satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu
     zahlen sind (Gesamtpreise).“
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 das Wort „Letztverbrauchern“ durch das
     Wort „Verbrauchern“ ersetzt und werden vor
     dem Wort „regelmäßig“ die Wörter „wer ihnen“
     eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Letztverbrauchern“
         durch das Wort „Verbrauchern“ ersetzt und
         werden vor dem Wort „regelmäßig“ die Wör-
         ter „wer ihnen“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Letztverbrauchern“
         durch das Wort „Verbrauchern“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wer Letztver-
     brauchern“ durch die Wörter „Wer Verbrauchern“
     ersetzt, werden vor dem Wort „regelmäßig“ die
     Wörter „wer ihnen“ eingefügt und werden die
     Wörter „gegenüber Letztverbrauchern“ durch
     die Wörter „gegenüber Verbrauchern“ ersetzt.
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Wer Letztverbrau-
   chern“ durch die Wörter „Wer Verbrauchern“ er-
   setzt, werden vor dem Wort „regelmäßig“ die Wör-
   ter „wer ihnen“ eingefügt und werden die Wörter
   „gegenüber Letztverbrauchern“ durch die Wörter
   „gegenüber Verbrauchern“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                   Verbraucherdarlehen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Wer Verbrauchern gewerbs- oder ge-
         schäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in
         sonstiger Weise den Abschluss von Verbrau-
         cherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die
         nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten
         Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für
         den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher
         Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, so-
         weit zutreffend, einschließlich der Kosten
         gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzuge-

         ben und als effektiven Jahreszins zu be-

         zeichnen.“

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz“
         durch die Wörter „effektive Jahreszins“ er-
         setzt.
BGBl. 2016, Seite 415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 415
  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Berechnung des effektiven Jahres-
      zinses wird von der Annahme ausgegangen,
      dass der Verbraucherdarlehensvertrag für
      den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Dar-
      lehensgeber und Verbraucher ihren Ver-
      pflichtungen zu den im Verbraucherdarle-
      hensvertrag niedergelegten Bedingungen
      und Terminen nachkommen.“
  cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3

   und 4 ersetzt:

     „(3) In die Berechnung des anzugebenden ef-
  fektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die
  vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und

  alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger

  Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Ver-
  braucher im Zusammenhang mit dem Verbrau-
  cherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die
  dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sons-
  tigen Kosten gehören:
  1. Kosten für die Eröffnung und Führung eines
     spezifischen Kontos, Kosten für die Verwen-
     dung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl
     Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch
     Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch
     genommen werden können, sowie sonstige
     Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Er-
     öffnung oder Führung eines Kontos Voraus-
     setzung dafür ist, dass das Verbraucherdarle-
     hen überhaupt oder nach den vorgesehenen
     Vertragsbedingungen gewährt wird;
  2. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern
     eine solche Bewertung für die Gewährung
     des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.
     (4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkos-
  ten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:
  1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfül-
     lung seiner Verpflichtungen aus dem Verbrau-
     cherdarlehensvertrag zu tragen sind;

  2. Kosten für solche Versicherungen und für

     solche anderen Zusatzleistungen, die keine
     Voraussetzung für die Verbraucherdarlehens-
     vergabe oder für die Verbraucherdarlehens-
     vergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedin-

     gungen sind;

  3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die

     vom Verbraucher beim Erwerb von Waren
     oder Dienstleistungen unabhängig davon zu
     tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Ver-
     braucherdarlehensgeschäft handelt;

  4. Gebühren für die Eintragung der Eigentums-

     übertragung oder der Übertragung eines

     grundstücksgleichen Rechts in das Grund-

     buch;

  5. Notarkosten.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das
   Wort „Vomhundertsatzes“ wird jeweils durch
   die Wörter „effektiven Jahreszinses“ und das
   Wort „Kreditvertrages“ durch das Wort „Verbrau-
   cherdarlehensvertrags“ ersetzt.

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und das
      Wort „Vomhundertsatzes“ wird durch die Wörter
      „effektiven Jahreszinses“ ersetzt.
   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
      folgt gefasst:
         „(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die
      Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbeson-
      dere eines Versicherungsvertrags oder allgemein
      einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung
      dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt
      oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingun-

      gen gewährt wird, und können die Kosten der

      Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt wer-
      den, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender
      Art und Weise darauf hinzuweisen,

      1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des

         Vertrages über die Nebenleistung besteht und

      2. wie hoch der effektive Jahreszins des Ver-
         braucherdarlehens ist.“
   h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie
      folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Bei Bauspardarlehen ist bei der Berech-
          nung des anzugebenden effektiven Jahres-
          zinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt
          der Verbraucherdarlehensauszahlung das ver-
          tragliche Mindestsparguthaben angespart
          ist.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Darlehensanteil“
          durch das Wort „Verbraucherdarlehensan-
          teil“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Krediten“ durch das
          Wort „Verbraucherdarlehen“ ersetzt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bau-
          sparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Ge-
          samtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinan-
          zierungsdarlehen und Bausparvertrag der
          effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit
          anzugeben.“

5. § 6a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6a

             Werbung für Verbraucherdarlehen“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden

      Absätze 1 bis 3 ersetzt:

          „(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und
      Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen be-
      trifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Ein-
      deutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend

      sein. Insbesondere sind Formulierungen unzu-

      lässig, die beim Verbraucher falsche Erwartun-

      gen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbrau-

      cherdarlehen zu erhalten oder in Bezug auf die
      Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken.
         (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Ab-
      schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit
      Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kos-
      ten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und
      auffallender Art und Weise anzugeben:
BGBl. 2016, Seite 416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 416
      1. die Identität und Anschrift des Darlehens-
         gebers oder gegebenenfalls des Darlehens-
         vermittlers,
      2. den Nettodarlehensbetrag,
      3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich
         um einen festen oder einen variablen Zinssatz
         oder um eine Kombination aus beiden han-
         delt, sowie Einzelheiten aller für den Verbrau-
         cher anfallenden, in die Gesamtkosten einbe-
         zogenen Kosten,

      4. den effektiven Jahreszins.
      In der Werbung ist der effektive Jahreszins min-
      destens genauso hervorzuheben wie jeder an-
      dere Zinssatz.
        (3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zu-
      sätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu
      machen:
      1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamt-
         betrag,
      2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensver-
         trags,
      3. die Höhe der Raten,

      4. die Anzahl der Raten,

      5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hin-
         weis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag
         durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast
         besichert wird,
      6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd-
         währung ein Warnhinweis, dass sich mögli-
         che Wechselkursschwankungen auf die Höhe
         des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamt-
         betrags auswirken könnten.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1
     wird wie folgt gefasst:

      „Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anga-
      ben sind mit Ausnahme der Angaben nach Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5
      und 6 mit einem Beispiel zu versehen.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
  e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
         „(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3
      und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das
      für die Werbung gewählt wird, akustisch gut ver-
      ständlich oder deutlich lesbar sein.
         (7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
      träge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1
      anwendbar.“
6. In § 6b wird jeweils das Wort „Kreditgeber“ durch
   das Wort „Darlehensgeber“ ersetzt.
7. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

                          „§ 6c
             Entgeltliche Finanzierungshilfen
    Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend
  anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver-
  braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub
  oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe
  im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  gewährt.“

 8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Letztver-
    brauchern“ durch das Wort „Verbrauchern“ und das
    Wort „Letztverbraucher“ durch das Wort „Verbrau-
    cher“ ersetzt.
 9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „Krediten“ durch das
      Wort „Verbraucherdarlehen“ ersetzt.
   b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgen-
      den Nummern 4 und 5 ersetzt:

      „4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe
          von Voraussetzungen für die Verbraucherdar-
          lehensgewährung oder des Zinssatzes oder
          der Zinsbelastungsperiode,
      5. des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über
         die Pflichtangaben in der Werbung,“.
   c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6
      bis 8.
10. Die Anlage erhält die aus der Anlage 5 zu diesem
    Gesetz ersichtliche Fassung.

                      Artikel 12
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März
2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu den §§ 18a und 18b wird wie folgt
     gefasst:
     „§ 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Fi-
              nanzierungshilfen; Verordnungsermächti-
              gung“.

  b) In den Angaben zu den §§ 19 und 21 wird jeweils
     die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
     strichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                          „§ 18a
         Verbraucherdarlehen und entgeltliche
     Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung
     (1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines
  Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit
  des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den
  Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn
  aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass
  bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
  keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit
  bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbrau-
  cherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der
  Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zu-
  sammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, ver-
  tragsgemäß nachkommen wird.
     (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Ab-
  schluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so
  ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage
  neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag
BGBl. 2016, Seite 417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 417
des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüng-
liche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
   (3) Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung
können Auskünfte des Darlehensnehmers und erfor-
derlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-
schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern
genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermitt-
lung erheben, speichern, verändern oder nutzen.
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen
in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erfor-
derlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig
nachprüfbare Unterlagen.
   (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit des Darle-
hensnehmers auf der Grundlage notwendiger, aus-
reichender und angemessener Informationen zu Ein-
kommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen
und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensneh-
mers eingehend zu prüfen. Dabei hat das Kreditinsti-
tut die Faktoren angemessen zu berücksichtigen,
die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darle-
hensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darle-
hensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die

Kreditwürdigkeitsprüfung darf nicht hauptsächlich
darauf gestützt werden, dass in den Fällen des
§ 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs der Wert des Grundstücks oder in den
Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grund-

stücks, grundstücksgleichen Rechts oder Gebäudes
voraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag
übersteigt.
   (5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren
und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprü-
fung stützt, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1
Satz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Doku-
mentation aufzubewahren.
   (6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehen befassten internen und externen Mitar-
beiter müssen über angemessene Kenntnisse und
Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten,
Vermitteln, Abschließen von Immobiliar-Verbraucher-
darlehensverträgen oder das Erbringen von Bera-
tungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfü-
gen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuel-
lem Stand halten.

  (7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder
durch eine Reallast besicherte Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehen vergeben, haben

1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige
   Standards zu verwenden und

2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutach-
   ter, die Immobilienbewertungen für sie vorneh-
   men, fachlich kompetent und so unabhängig
   vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie
   eine objektive Bewertung vornehmen können.
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für
Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Ver-
braucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a
Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften
Datenträger zu dokumentieren und die Dokumenta-
tion aufzubewahren.

     (8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen
  gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Im-
  mobiliar-Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen
  gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informa-
  tionen über die Umstände des Verbrauchers, von
  ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realisti-
  sche Annahmen bezüglich der Risiken für die Situa-
  tion des Verbrauchers während der Laufzeit des Dar-
  lehensvertrags zugrunde zu legen.
    (9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbe-
  zogener Daten bleiben unberührt.
     (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die je-
  weils entsprechenden entgeltlichen Finanzierungs-
  hilfen.
     (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
  Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
  stimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen
  Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehens-
  vergabe befassten internen und externen Mitarbeiter
  zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
  kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
  verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“

4. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
     strichen.
  b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „18“ die An-
     gabe „Absatz 1“ gestrichen.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
     strichen.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
  c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
  d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
  e) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

6. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Wer-
  bung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Er-
  wartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darle-
  hen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines
  Darlehens weckt.“

7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
   nach der Angabe „18“ ein Komma und die Angabe
   „18a“ eingefügt.

8. In § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „die
   §§ 23a“ durch die Angabe „die §§ 18a, 23a“ ersetzt.

                      Artikel 13

                    Änderung der
           Institutsvergütungsverordnung
   § 5 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung vom
16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die durch Artikel 2
Absatz 41 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein
   Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 418
2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.
3. Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

  „3. sie nicht der Einhaltung der von den Geschäfts-
      leitern und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbei-
      tern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von
      Beratungsleistungen nach § 511 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs zu beachtenden Verpflichtungen
      entgegenstehen und

  4. sie nicht die Fähigkeiten der Geschäftsleiter und
     Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mit-
     arbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung
     von Beratungsleistungen nach § 511 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Ver-
     brauchers zu handeln; insbesondere darf die Ver-
     gütung nicht an Absatzziele gekoppelt sein und
     nicht von der Zahl oder dem Anteil der geneh-
     migten Anträge abhängen.“

                      Artikel 14
                  Änderung des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

  Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden Satz
   ersetzt:
  „§ 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt
  entsprechend.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die §§ 4, 5
     und 14 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „die §§ 2,
     4, 5 und 14 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „die §§ 4, 5 und 14
     Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5
     und 14 Absatz 1 und 4“ ersetzt.

                      Artikel 15

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015

(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-

setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) und

Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember

2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
     eingefügt:

      „§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verord-
             nungsermächtigung“.
  b) Der Angabe zu § 295 wird das Wort „; Wohnim-
     mobilienkreditverträge“ angefügt.

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                          „§ 15a
             Immobiliar-Verbraucherdarlehen;
               Verordnungsermächtigung
     (1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucher-
   darlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesen-
   gesetzes entsprechend.

     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates nähere Bestimmungen über die
   nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6
   des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse
   und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-
   Verbraucherdarlehen befassten internen und exter-
   nen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium
   der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“
3. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von
   Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf die
   Struktur der Vergütung der Vermittler deren Fähigkeit
   nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Ver-
   brauchers zu handeln, insbesondere darf sie nicht
   an Absatzziele gekoppelt sein.“
4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach der
   Angabe „§§ 48 und 51“ die Wörter „sowie für Unter-
   nehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung
   ausüben, außerdem § 15a Absatz 1“ eingefügt.
5. § 295 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird das Wort „; Wohnimmobi-
      lienkreditverträge“ angefügt.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle
      nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditver-
      träge für Verbraucher und zur Änderung der
      Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der
      Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom
      28.2.2014, S. 34) für die von ihr beaufsichtigten
      Unternehmen.“

6. § 324 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Landesaufsichtsbehörden arbeiten mit

      der Bundesanstalt zusammen, wann immer dies

      erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß der

      Richtlinie 2014/17/EU wahrzunehmen, ein-

      schließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit

      mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
      gemäß dieser Richtlinie.“
7. Dem § 326 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Aufsichts-
   behörden des Herkunftsmitgliedstaates zusammen,
   wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben
   gemäß der Richtlinie 2014/17/EU auszuüben. Zu
   diesem Zweck kann die Bundesanstalt Aufgaben
   und Zuständigkeiten an die Aufsichtsbehörde des
   Herkunftsmitgliedstaates übertragen und Aufgaben
   und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des Her-
BGBl. 2016, Seite 419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 419
kunftsmitgliedstaates übernehmen, die Dienstleis-
tungen im Sinne dieser Richtlinie im Inland betreffen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Auf-
sichtsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Satz 1
gilt Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-

aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses

Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) geän-
dert worden ist, entsprechend.“

                              Die verfassungsmäßigen Rechte
                           sind gewahrt.

                              Artikel 16
                            Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
  am 21. März 2016 in Kraft.
     (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
  1. die Artikel 7 bis 9,

  2. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe e und in Nummer 7

     § 34j der Gewerbeordnung,

  3. in Artikel 12 Nummer 3 § 18a Absatz 11 des Kredit-
     wesengesetzes und
  4. in Artikel 15 Nummer 2 § 15a Absatz 2 des Versiche-
     rungsaufsichtsgesetzes.

des Bundesrates
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 11. März 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                             d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                   Heiko Maas
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Sigmar Gabriel
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Schäuble
BGBl. 2016, Seite 420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 420


                                     Anlage 1 (zu Artikel 2 Nummer 6)




Anlage 6
(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)

                                         Europäisches Standardisiertes Merkblatt
                                                    (ESIS-Merkblatt)

                                                         Teil A
Das folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS-Merkblatt zu übernehmen. Text in eckigen Klammern ist
durch die entsprechende Angabe zu ersetzen. Hinweise für den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditver-
mittler zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts finden sich in Teil B.
Bei Angaben, denen der Text „falls zutreffend“ vorangestellt ist, hat der Kreditgeber die erforderlichen Angaben zu
machen, wenn sie für den Kreditvertrag relevant sind. Ist die betreffende Information nicht relevant, ist die ent-
sprechende Rubrik bzw. der gesamte Abschnitt vom Kreditgeber zu streichen (beispielsweise wenn der Abschnitt
nicht anwendbar ist). Wird der gesamte Abschnitt gestrichen, so ist die Nummerierung der einzelnen Abschnitte
des ESIS-Merkblatts entsprechend anzupassen.
Die nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten sein. Es ist eine gut lesbare
Schriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu ver-
wenden. Sämtliche Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.
Muster für das ESIS-Merkblatt
(Vorbemerkungen)

Dieses Dokument wurde am [Datum] für [Name des Verbrauchers] erstellt.
Das Dokument wurde auf der Grundlage der bereits von Ihnen gemachten Angaben sowie der aktuellen Bedin-
gungen am Finanzmarkt erstellt.
Die nachstehenden Informationen bleiben bis [Gültigkeitsdatum] gültig, (falls zutreffend) mit Ausnahme des Zins-
satzes und anderer Kosten. Danach können sie sich je nach Marktbedingungen ändern.
(falls zutreffend) Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für [Name des Kreditgebers] keinerlei Verpflichtung
zur Gewährung eines Kredits.

1. Kreditgeber

[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:) [Wir empfehlen nach
Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Auf Grund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu
diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.]

2. (falls zutreffend) Kreditvermittler

[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:) [Wir empfehlen nach
Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Auf Grund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu
diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.]
[Vergütung]

BGBl. 2016, Seite 421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 421


3. Hauptmerkmale des Kredits

Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]
(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung des Kreditnehmers].
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits in [Landeswährung des Kreditnehmers] kann sich ändern.
(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 %
an Wert verliert, würde sich der Wert Ihres Kredits um [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen.
Allerdings könnte es sich auch um einen höheren Betrag handeln, falls [Landeswährung des Kreditnehmers] um
mehr als 20 % an Wert verliert.
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits beläuft sich auf maximal [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers].
(falls zutreffend) Sie erhalten einen Warnhinweis, falls der Kreditbetrag [Betrag in der Landeswährung des Kredit-
nehmers] erreicht. (falls zutreffend) Sie haben die Möglichkeit, [Recht auf Neuverhandlung eines Fremdwährungs-
kreditvertrags oder Recht, den Kredit in [einschlägige Währung] umzuwandeln, und Bedingungen].
Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]
[Kreditart]
[Art des anwendbaren Zinssatzes]
Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:
Dies bedeutet, dass Sie [Betrag] je geliehene(n) [Währungseinheit] zurückzuzahlen haben.
(falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits handelt es sich um einen endfälligen
Kredit. Ihre Schuld nach Ablauf der Laufzeit des Kredits beträgt [Kreditbetrag nach Endfälligkeit].
(falls zutreffend) Für dieses Merkblatt zugrunde gelegter Schätzwert der Immobilie: [Betrag]
(falls zutreffend) Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie): [Verhältnis]
oder Mindestwert der Immobilie als Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe: [Betrag]
(falls zutreffend) [Sicherheit]

4. Zinssatz und andere Kosten

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der
effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote.
Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins].
Er setzt sich zusammen aus:
Zinssatz: [Wert in Prozent oder, falls zutreffend, Angabe eines Referenzzinssatzes und Prozentwerts der Zinsmarge
des Kreditgebers]
[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]
Einmalige Kosten:
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig. [Gebühr, sofern be-
kannt, oder Grundlage für die Berechnung.]
Regelmäßig anfallende Kosten:
(falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird anhand des angenommenen Zinssatzes berechnet.
(falls zutreffend) Da es sich bei Ihrem Kredit [einem Teil Ihres Kredits] um einen Kredit mit variablem Zinssatz
handelt, kann der tatsächliche effektive Jahreszins von dem angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, falls
sich der Zinssatz Ihres Kredits ändert. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes
Szenario] erhöht, kann der effektive Jahreszins auf [Beispiel für den gemäß diesem Szenario fälligen effektiven
Jahreszins] ansteigen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung dieses effektiven Jahreszinses davon ausgegangen
wird, dass der Zinssatz während der gesamten Vertragslaufzeit auf dem für den Anfangszeitraum festgelegten
Niveau bleibt.
(falls zutreffend) Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt und sind daher im effektiven Jahreszins
nicht enthalten: [Kosten]
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig.
Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit Ihrem Kredit anfallenden Kosten und Gebühren
bedacht haben.

5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen

Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]
Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]

BGBl. 2016, Seite 422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 422


6. Höhe der einzelnen Raten

[Betrag] [Währung]
Ihre Einkommenssituation kann sich ändern. Prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre [Zahlungsintervall] Raten auch dann noch
zahlen können, wenn sich Ihr Einkommen verringern sollte.
(falls zutreffend) Da es sich bei dem [gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits] um einen endfälligen
Kredit handelt, müssen Sie eine gesonderte Regelung für die Tilgung der Schuld von [Kreditbetrag nach Endfäl-
ligkeit] nach Ablauf der Laufzeit des Kredits treffen. Berücksichtigen Sie dabei auch alle Zahlungen, die Sie zu-
sätzlich zu der hier angegebenen Ratenhöhe leisten müssen.
(falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits oder eines Teils davon kann sich ändern. Daher kann die Höhe Ihrer
Raten steigen oder sinken. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht,
können Ihre Ratenzahlungen auf [Angabe der Höhe der gemäß diesem Szenario fälligen Rate] ansteigen.
(falls zutreffend) Die Höhe der [Zahlungsintervall] in [Landeswährung des Kreditnehmers] fälligen Zahlungen kann
sich ändern.
(falls zutreffend) Ihre pro [Zahlungsperiode] fälligen Zahlungen können sich auf [Höchstbetrag in der Landeswäh-
rung des Kreditnehmers] erhöhen.
(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 %
an Wert verliert, müssten Sie pro [Zeitraum] [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] mehr zahlen. Ihre
Zahlungen könnten auch um einen höheren Betrag ansteigen.
(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten Rückzahlungen in [Landeswährung des
Kreditnehmers] wird der von [Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffent-
lichte oder auf der Grundlage von [Bezeichnung der Bezugsgrundlage oder der Berechnungsmethode] am [Datum]
errechnete Wechselkurs zugrunde gelegt.
(falls zutreffend) [Spezifische Angaben zu verbundenen Sparprodukten und Krediten mit abgegrenztem Zins]

7. (falls zutreffend) Beispiel eines Tilgungsplans

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsintervall] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.
Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus zu zahlenden Zinsen (Spalte [Nummer]) und, falls zutreffend, zu
zahlender Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls
zutreffend) Die in der Spalte „sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Rest-
kapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.
[Tabelle]

8. Zusätzliche Auflagen

Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im vorliegenden Dokument genannten
Kreditkonditionen zu kommen.
[Auflagen]
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genannten Kreditkonditionen (einschließlich
Zinssatz) ändern können, falls Sie diese Auflagen nicht erfüllen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte die möglichen Konsequenzen einer späteren Kündigung der mit dem Kredit
verbundenen Nebenleistungen:
[Konsequenzen]

9. Vorzeitige Rückzahlung

Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
(falls zutreffend) [Bedingungen]
(falls zutreffend) Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe möglich ist, Berechnungsmethode]
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in
Verbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu brin-
gen.

10. Flexible Merkmale

(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können den Kredit auf [einen anderen Kreditneh-
mer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen. [Bedingungen]
(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie]
übertragen.
(falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: [Erläuterung der in Teil B aufgelisteten zusätzlichen Merkmale und – fakul-
tativ – aller weiteren Merkmale, die der Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den
vorausgehenden Abschnitten genannt sind.]

BGBl. 2016, Seite 423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 423

11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers
(falls zutreffend) Bevor Sie sich für die Aufnahme des Kredits entscheiden, haben Sie ab dem [Zeitpunkt, zu dem
die Bedenkzeit beginnt] [Dauer der Bedenkzeit] Bedenkzeit. (falls zutreffend) Sobald Sie den Kreditvertrag vom
Kreditgeber erhalten haben, können Sie diesen nicht vor Ablauf einer Frist von [Zeitraum der Bedenkzeit] anneh-
men.
(falls zutreffend) Sie können während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab [Zeitpunkt, zu dem die
Widerruffrist beginnt] von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. [Bedingungen] [Verfahren]
(falls zutreffend) Sie können Ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums eine Immobilie
erwerben oder veräußern, die im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag steht.
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, von Ihrem Recht auf Widerruf [des Kreditvertrags] Gebrauch zu machen,
so prüfen Sie bitte, ob Sie durch andere [, in Abschnitt 8 genannte] Auflagen im Zusammenhang mit dem Kredit
[einschließlich der mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen] weiter gebunden bleiben.
12. Beschwerden
Im Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an [interne Kontaktstelle und Informationsquelle zum weiteren
Verfahren].
(falls zutreffend) Maximale Frist für die Bearbeitung der Beschwerde: [Zeitraum]
(falls zutreffend) Sollten wir die Beschwerde nicht intern zu Ihrer Zufriedenheit beilegen, so können Sie sich auch
an [Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren] wenden
(falls zutreffend) oder Sie können weitere Informationen bei FIN-NET oder der entsprechenden Stelle in Ihrem
eigenen Land erfragen.
13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer
[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]
[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, so nehmen Sie bitte umgehend
Kontakt mit uns auf, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.
(falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann als letztes Mittel Ihre Immobilie
zwangsversteigert werden.
(falls zutreffend) 14. Zusätzliche Informationen
(falls zutreffend) [auf den Kreditvertrag anwendbares Recht]
(Sofern der Kreditgeber eine Sprache verwenden möchte, die sich von der Sprache des ESIS-Merkblatts unter-
scheidet:) Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustim-
mung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der Sprache(n)] kommunizieren.
[Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrag gegebenenfalls im Entwurf vorgelegt oder dies angeboten
wird].
15. Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über diesen Kreditgeber obliegt: [Bezeichnung(en) und Internetadresse(n) der Aufsichtsbehörde(n)].
(falls zutreffend) Die Aufsicht über diesen Kreditvermittler obliegt: [Bezeichnung und Internetadresse der Aufsichts-
behörde].


                                                  Teil B
                                Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts
Beim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sind die folgenden Hinweise zu beachten:
Abschnitt „Vorbemerkungen“
Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben. Für die Zwecke dieses Ab-
schnitts bezeichnet der Begriff „Gültigkeitsdatum“ den Zeitraum, innerhalb dessen die im ESIS-Merkblatt enthalte-
nen Angaben, etwa der Sollzinssatz, unverändert bleiben und zur Anwendung kommen werden, falls der Kreditgeber
beschließt, den Kredit innerhalb dieser Frist zu bewilligen. Hängt die Festlegung des anwendbaren Sollzinssatzes
und anderer Kosten vom Ergebnis des Verkaufs zugrunde liegender Wertpapiere ab, so können der vertraglich
vereinbarte Sollzinssatz und andere Kosten gegebenenfalls von diesen Angaben abweichen. Ausschließlich unter
diesen Umständen ist auf die Tatsache, dass sich das Gültigkeitsdatum nicht auf den Sollzinssatz und andere
Kosten bezieht, mit folgender Angabe hinzuweisen: „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten“.

                                            Abschnitt „1. Kreditgeber“
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditgebers müssen diejenigen Kontaktdaten sein, die der Verbrau-
    cher in der künftigen Kommunikation verwenden kann.
(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson oder -stelle sind fakultativ.

BGBl. 2016, Seite 424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 424

(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts gemäß § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    angeboten, muss der Kreditgeber hier gegebenenfalls gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
    Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Namen und Anschrift seines Vertreters in dem Mitglied-
    staat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeben. Die Angabe von Telefon-
    nummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Vertreters des Kreditgebers ist fakultativ.
(4) Kommt Abschnitt 2 nicht zur Anwendung, so unterrichtet der Kreditgeber unter Verwendung der Formulierun-
    gen in Teil A den Verbraucher darüber, ob und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungs-
    leistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erbracht werden.

                                 (falls zutreffend) Abschnitt „2. Kreditvermittler“
Erhält der Verbraucher die Produktinformationen von einem Kreditvermittler, so erteilt dieser die folgenden Infor-
mationen:
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditvermittlers müssen diejenigen Kontaktdaten sein, die der Ver-
    braucher in der künftigen Kommunikation verwenden kann.
(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson oder -stelle sind fakultativ.
(3) Der Kreditvermittler unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher darüber, ob
    und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs) erbracht werden.
(4) Erläuterungen zur Art und Weise der Vergütung des Kreditvermittlers. Erhält dieser eine Provision vom Kredit-
    geber, so sind der Betrag und – sofern abweichend von der Angabe unter Abschnitt 1 – der Name des Kredit-
    gebers anzugeben.

                                   Abschnitt „3. Hauptmerkmale des Kredits“
(1) In diesem Abschnitt sind die Hauptmerkmale des Kredits, einschließlich des Wertes, der Währung und der
    potenziellen Risiken, die mit dem Sollzinssatz (darunter die unter Nummer 8 genannten Risiken) und der
    Amortisationsstruktur verbunden sind, klar darzulegen.
(2) Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung des Verbrauchers, so weist der Kredit-
    geber darauf hin, dass der Verbraucher einen regelmäßigen Warnhinweis erhält, sobald der Wechselkurs um
    mehr als 20 % schwankt, und dass er das Recht hat, die Währung des Kreditvertrags in seine Landeswährung
    umzuwandeln. Er weist auch auf alle sonstigen Regelungen, die dem Verbraucher zur Begrenzung des Wech-
    selkursrisikos zur Verfügung stehen, hin. Ist im Kreditvertrag eine Bestimmung zur Begrenzung des Wechsel-
    kursrisikos vorgesehen, so gibt der Kreditgeber den Höchstbetrag an, den der Verbraucher gegebenenfalls
    zurückzuzahlen hat. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach das Wechselkursrisiko für den
    Verbraucher auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 % begrenzt wird, so gibt der Kreditgeber ein
    anschauliches Beispiel dafür, wie sich ein Kursverfall der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % gegen-
    über der Kreditwährung auf den Wert des Kredits auswirkt.
(3) Die Laufzeit des Kredits ist – je nach Relevanz – in Jahren oder Monaten auszudrücken. Kann sich die Kredit-
    laufzeit während der Geltungsdauer des Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen
    Bedingungen dies möglich ist. Handelt es sich um einen unbefristeten Kredit, etwa für eine gesicherte Kredit-
    karte, so ist dies vom Kreditgeber klar anzugeben.
(4) Die Art des Kredits ist genau anzugeben (z. B. grundpfandrechtlich besicherter Kredit, wohnungswirtschaftli-
    cher Kredit, gesicherte Kreditkarte). Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und
    Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (d. h. die Amortisationsstruktur) und ob der
    Kreditvertrag auf einer Kapitalrückzahlung oder auf der Endfälligkeit basiert oder eine Mischung von beidem
    ist.
(5) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein dies-
    bezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
    Abschnitts einzufügen.
(6) In der Rubrik [Art des anwendbaren Zinssatzes] ist anzugeben, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist, sowie
    gegebenenfalls die Zeiträume, für die der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge
    überprüft wird und inwieweit die Variabilität des Sollzinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzt ist.
      Die Formel für die Überprüfung des Sollzinssatzes und ihrer einzelnen Bestandteile (z. B. Referenzzinssatz,
      Zinsmarge) ist zu erläutern. Der Kreditgeber hat anzugeben, etwa mittels einer Internetadresse, wo weitere
      Informationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen zu finden sind, z. B. EURIBOR-
      Satz oder Referenzzinssatz der Zentralbank.
(7) Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind diese Angaben für alle anzuwen-
    denden Sollzinssätze zu machen.
(8) Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ entspricht dem Gesamtbetrag, den der Verbraucher zu zahlen hat. Er
    wird dargestellt als die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.
    Ist der Sollzinssatz für die Laufzeit des Vertrags nicht festgelegt, so ist optisch hervorzuheben, dass dieser

BGBl. 2016, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425

    Betrag lediglich Beispielcharakter hat und insbesondere bei einer Veränderung des Sollzinssatzes variieren
    kann.
(9) Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine andere vergleichbare Sicherheit oder
    ein Recht an einer Immobilie gesichert, hat der Kreditgeber den Verbraucher darauf hinzuweisen. Der Kredit-
    geber hat gegebenenfalls den geschätzten Wert der Immobilie oder der sonstigen Sicherheiten zu nennen, die
    zur Erstellung dieses Merkblatts herangezogen wurden.
(10) Der Kreditgeber gibt gegebenenfalls Folgendes an:
    a) die „Beleihungsgrenze“ (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie), die das Ver-
       hältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert angibt; neben der entsprechenden Angabe ist ein konkretes
       Zahlenbeispiel für die Ermittlung des Höchstbetrags zu nennen, der bei einem bestimmten Immobilienwert
       als Kredit aufgenommen werden kann oder
    b) den „Mindestwert der Immobilie, den der Kreditgeber für die Vergabe eines Kredits in der angegebenen
       Höhe voraussetzt“.
(11) Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) muss dies aus den
     Angaben zur Art des Kredits hervorgehen und die vorgeschriebenen Informationen müssen für jeden Teil des
     Kredits angegeben werden.

                                  Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“
(1) Der Begriff „Zinssatz“ bezeichnet den Sollzinssatz oder die Sollzinssätze.
(2) Der Sollzinssatz ist als Prozentwert anzugeben. Handelt es sich um einen variablen Sollzinssatz auf Basis
    eines Referenzzinssatzes, so kann der Kreditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und
    eines Prozentwerts seiner Zinsmarge angeben. Der Kreditgeber muss allerdings den am Tag der Ausstellung
    des ESIS-Merkblatts geltenden Wert des Referenzzinssatzes angeben.
    Im Falle eines variablen Sollzinssatzes ist Folgendes anzugeben:
    a) die der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Annahmen,
    b) gegebenenfalls die geltenden Ober- und Untergrenzen sowie
    c) ein Warnhinweis, dass sich die Variabilität negativ auf die tatsächliche Höhe des effektiven Jahreszinses
       auswirken könnte.
    Der Warnhinweis hat in größerer Schrift deutlich sichtbar im Hauptteil des ESIS-Merkblatts zu erscheinen,
    damit die Aufmerksamkeit der Verbraucher darauf gelenkt wird. Der Warnhinweis ist durch ein anschauliches
    Beispiel zum effektiven Jahreszins zu ergänzen. Besteht eine Obergrenze für den Sollzinssatz, so basiert das
    Beispiel auf der Annahme, dass der Sollzinssatz bei frühestmöglicher Gelegenheit auf das höchste im Kredit-
    vertrag vorgesehene Niveau ansteigt. Besteht keine Obergrenze, so bildet das Beispiel den effektiven Jahres-
    zins beim höchsten Sollzinssatz der mindestens letzten 20 Jahre ab oder – falls die der Berechnung des
    Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren vorliegen – des
    längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen
    externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen wurde oder
    vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen
    Bankenaufsichtsbehörde (EBA) festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwen-
    det. Diese Anforderung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von min-
    destens fünf Jahren ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen
    Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann. Im Falle von Kredit-
    verträgen, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren ein fester Sollzinssatz
    vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen wei-
    teren Zeitraum festgeschrieben werden kann, muss das Merkblatt einen Warnhinweis enthalten, dass der
    effektive Jahreszins auf der Grundlage des Sollzinssatzes für den Anfangszeitraum berechnet worden ist.
    Der Warnhinweis ist durch ein zusätzliches anschauliches Beispiel für den gemäß § 6 Absatz 2 bis 6 und 8
    der Preisangabenverordnung errechneten effektiven Jahreszins zu ergänzen. Bei mehrteiligen Krediten (z. B.
    zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für
    jeden einzelnen Teil des Kredits zu erteilen.
(3) In der Rubrik „sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses“ sind alle sonstigen im effektiven Jahreszins
    enthaltenen Kosten aufzuführen, einschließlich einmaliger Kosten – etwa Verwaltungsgebühren – sowie regel-
    mäßige Kosten wie jährliche Verwaltungsgebühren. Der Kreditgeber listet die einzelnen Kosten nach Katego-
    rien auf (einmalige Kosten, in den Raten enthaltene regelmäßig anfallende Kosten, in den Raten nicht enthal-
    tene regelmäßig anfallende Kosten) und gibt die jeweiligen Beträge, den Zahlungsempfänger und den Zeit-
    punkt der Fälligkeit an. Dabei müssen die für Vertragsverletzungen anfallenden Kosten nicht enthalten sein. Ist
    die Höhe der Kosten nicht bekannt, so gibt der Kreditgeber, falls möglich, einen Näherungswert an; ist dies
    nicht möglich, so erläutert er, wie sich der Betrag berechnen wird, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass der
    genannte Betrag lediglich Hinweischarakter hat. Sind einzelne Kosten im effektiven Jahreszins nicht enthalten,
    weil sie dem Kreditgeber nicht bekannt sind, so ist dies optisch hervorzuheben.
    Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits
    mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss

BGBl. 2016, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426

      der Kreditgeber diese Elemente soweit möglich aufgreifen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren
      der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditge-
      ber die Annahmen nach der Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung zugrunde legt, so weist er darauf hin,
      dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dieser Art des Kreditvertrags zu einem höheren effekti-
      ven Jahreszins führen können. Falls die Bedingungen für die Inanspruchnahme in die Berechnung des effek-
      tiven Jahreszinses einfließen, hebt der Kreditgeber die Gebühren optisch hervor, die mit anderen Mechanismen
      der Inanspruchnahme verbunden sein können, welche nicht notwendigerweise diejenigen sind, anhand deren
      der effektive Jahreszins berechnet worden ist.
(4) Fällt eine Gebühr für die Eintragung einer Hypothek oder vergleichbaren Sicherheit an, so ist diese zusammen
    mit dem Betrag (sofern bekannt) in diesem Abschnitt anzugeben oder – falls dies nicht möglich ist – ist die
    Grundlage für die Festsetzung dieses Betrags anzugeben. Ist die Gebühr bekannt und wurde sie in den effek-
    tiven Jahreszins eingerechnet, so sind das Anfallen der Gebühr und deren Höhe unter „einmalige Kosten“
    auszuweisen. Ist dem Kreditgeber die Gebühr nicht bekannt und wurde diese daher nicht in den effektiven
    Jahreszins eingerechnet, so muss das Anfallen einer Gebühr klar und deutlich in der Liste der dem Kreditgeber
    nicht bekannten Kosten aufgeführt werden. In beiden Fällen ist die Standardformulierung gemäß Teil A unter
    der entsprechenden Rubrik zu verwenden.

                            Abschnitt „5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen“
(1) Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. monatlich) anzugeben. Sind Zahlungen
    in unregelmäßigen Abständen vorgesehen, ist dies dem Verbraucher klar zu erläutern.
(2) Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen aufzuführen.

                                     Abschnitt „6. Höhe der einzelnen Raten“
(1) Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird und die Raten gezahlt werden.
(2) Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der Kreditgeber anzugeben, für welchen
    Zeitraum die anfängliche Ratenhöhe unverändert bleibt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern
    wird.
(3) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein dies-
    bezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
    Abschnitts einzufügen.
      Muss der Verbraucher ein damit verbundenes Sparprodukt aufnehmen, um einen durch eine Hypothek oder
      eine vergleichbare Sicherheit gesicherten endfälligen Kredit zu erhalten, sind Betrag und Häufigkeit von Zah-
      lungen für dieses Produkt anzugeben.
(4) Im Falle eines variablen Sollzinssatzes muss das Merkblatt einen diesbezüglichen Hinweis enthalten, wobei die
    Formulierung unter Teil A zu verwenden und ein anschauliches Beispiel für die maximale Zahlungsrate anzu-
    führen ist. Besteht eine Obergrenze, so muss in dem Beispiel die Höhe der Raten aufgezeigt werden, die fällig
    sind, falls der Sollzinssatz die Obergrenze erreicht. Besteht keine Obergrenze, so bildet der ungünstigste
    denkbare Verlauf die Höhe der Ratenzahlungen beim höchsten Sollzinssatz der letzten 20 Jahre ab oder –
    falls die der Berechnung des Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als
    20 Jahren vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom
    Höchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssat-
    zes herangezogen wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Be-
    hörde oder der EBA festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwendet. Die
    Anforderung, ein anschauliches Beispiel anzuführen, gilt nicht für Kreditverträge, bei denen ein fester Sollzins-
    satz für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren vereinbart wurde, der anschließend
    nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgelegt werden
    kann. Bei mehrteiligen Krediten (d. h. zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind
    die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Kredits und für den Gesamtkredit anzugeben.
(5) (falls zutreffend) Wird der Kredit in einer anderen Währung als der Landeswährung des Verbrauchers bereit-
    gestellt oder ist er auf eine andere Währung als die Landeswährung des Verbrauchers indexiert, verdeutlicht
    der Kreditgeber – unter Verwendung der Formulierung unter Teil A – anhand eines Zahlenbeispiels, wie sich
    Änderungen des maßgeblichen Wechselkurses auf die Höhe der Raten auswirken können. Dieses Beispiel
    basiert auf einem Kursverlust der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % und wird von einem Hinweis
    an hervorgehobener Stelle begleitet, dass die Raten um mehr als den in diesem Beispiel angenommenen
    Betrag steigen können. Besteht eine Obergrenze, die den Anstieg auf weniger als 20 % begrenzt, so ist statt-
    dessen der Höchstwert der Zahlungen in der Landeswährung des Verbrauchers anzugeben und der Hinweis
    auf etwaige weitere Anstiege entfällt.
(6) Handelt es sich bei dem gesamten Kreditvertrag oder einem Teil davon um einen Kreditvertrag mit variablem
    Zinssatz und kommt ferner Nummer 5 zur Anwendung, so ist das Beispiel nach Nummer 4 auf der Grundlage
    der Ratenhöhe im Sinne von Nummer 1 anzugeben.
(7) Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt oder hängt die Höhe der einzelnen
    in der Landeswährung des Verbrauchers ausgedrückten Raten von dem entsprechenden Betrag in einer an-
    deren Währung ab, so sind in diesem Abschnitt der Termin, zu dem der anwendbare Wechselkurs berechnet

BGBl. 2016, Seite 427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 427

    wurde, sowie entweder der Wechselkurs oder die Grundlage für dessen Berechnung und die Häufigkeit der
    Anpassung desselben anzugeben. Gegebenenfalls ist dabei der Name der den Wechselkurs veröffentlichen-
    den Einrichtung zu nennen.
(8) Handelt es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins, bei dem der fällige Zins durch die Raten nicht voll-
    ständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzuaddiert wird, so ist zu erläutern, wie
    und wann der abgegrenzte Zins als Barbetrag zu dem Kredit hinzuaddiert wird und wie sich dies auf die
    Restschuld des Verbrauchers auswirkt.

                                   Abschnitt „7. Beispiel eines Tilgungsplans“
(1) Dieser Abschnitt ist aufzunehmen, falls es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins handelt, bei dem der
    fällige Zins durch die Raten nicht vollständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hin-
    zuaddiert wird, oder falls der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags festgeschrieben ist. Der Abschnitt
    ist ferner aufzunehmen, wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden
    soll. Soll im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden, ist der Verbraucher
    darauf hinzuweisen, dass er vom Kreditgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einfüh-
    rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen kann.
(2) Kann der Sollzinssatz während der Kreditlaufzeit variieren, so muss der Kreditgeber nach Angabe des Soll-
    zinssatzes den Zeitraum nennen, während dessen der Anfangszinssatz unverändert bleibt, wenn dieser be-
    kannt ist.
(3) Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rückzahlungsplan“ (z. B. Monat 1, Monat 2,
    Monat 3), „Ratenhöhe“, „pro Rate zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutref-
    fend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Ratenzahlung noch zurückzuzahlendes
    Kapital“.
(4) Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die betreffenden Angaben und für jede
    einzelne Spalte die Zwischensumme am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die
    Angaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe mit den Gesamtbeträgen für
    alle Spalten anzufügen. Die vom Verbraucher gezahlte Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“ ist
    optisch deutlich hervorzuheben und als solche darzustellen.
(5) Ist der Sollzinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe nach einer solchen Überprüfung
    nicht bekannt, kann der Kreditgeber im Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe ange-
    ben. In diesem Fall macht der Kreditgeber den Verbraucher darauf aufmerksam, indem er den Unterschied
    zwischen bereits feststehenden Beträgen und hypothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch
    Schriftgröße, Rahmen oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu erläutern, für welche
    Zeiträume und aus welchen Gründen sich die in der Tabelle angegebenen Beträge ändern können.

                                       Abschnitt „8. Zusätzliche Auflagen“
(1) Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe verbundenen Auflagen, so die Auflage,
    die Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen, das Gehalt auf ein bei dem Kreditgeber
    geführtes Konto überweisen zu lassen oder ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung zu erwerben.
    Für jede dieser Auflagen gibt der Kreditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann ihr
    nachzukommen ist.
(2) Der Kreditgeber gibt die Dauer der Auflage an, z. B. bis zum Ablauf des Kreditvertrags. Der Kreditgeber gibt für
    jede Verpflichtung die dem Verbraucher entstehenden Kosten an, die im effektiven Jahreszins nicht berück-
    sichtigt wurden.
(3) Der Kreditgeber teilt mit, ob der Verbraucher zum Erwerb etwaiger Nebenleistungen verpflichtet ist, um den
    Kredit zu den genannten Bedingungen zu erhalten, und ob der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist,
    diese vom bevorzugten Anbieter des Kreditgebers zu erwerben oder ob er diese von einem Anbieter seiner
    Wahl erwerben kann. Hängt eine solche Möglichkeit davon ab, dass die Nebenleistungen bestimmte Mindest-
    merkmale aufweisen, so sind diese in dieser Rubrik zu beschreiben.
    Sofern der Kreditvertrag mit anderen Produkten gebündelt angeboten wird, nennt der Kreditgeber die wich-
    tigsten Merkmale dieser anderen Produkte und gibt eindeutig an, ob der Verbraucher das Recht hat, den
    Kreditvertrag oder die an ihn geknüpften Produkte voneinander getrennt zu kündigen und zu welchen Bedin-
    gungen und mit welchen Folgen dies möglich ist sowie gegebenenfalls die möglichen Folgen der Kündigung
    der in Verbindung mit dem Kreditvertrag vorgeschriebenen Nebenleistungen.

                                      Abschnitt „9. Vorzeitige Rückzahlung“
(1) Der Kreditgeber nennt die etwaigen Bedingungen für eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung
    des Kredits.
(2) In der Rubrik „Ablöseentschädigung“ weist der Kreditgeber den Verbraucher auf die im Falle einer vorzeitigen
    Rückzahlung mögliche Vorfälligkeitsentschädigung hin und gibt sofern möglich deren Höhe an. Der Kredit-
    geber erläutert, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, und gibt den potenziellen Höchstbetrag
    der Entschädigung an oder – falls dies nicht möglich ist – macht dem Verbraucher in einem anschaulichen

BGBl. 2016, Seite 428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 428

      Beispiel deutlich, wie hoch die Entschädigung bei Zugrundelegung unterschiedlicher möglicher Szenarien
      ausfällt.

                                        Abschnitt „10. Flexible Merkmale“
(1) Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Möglichkeit und die Bedingungen für die Übertragung des Kredits
    auf einen anderen Kreditnehmer oder eine andere Immobilie.
(2) (falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: Wenn Produkte eines der unten unter Nummer 5 aufgelisteten Merk-
    male enthalten, muss dieser Abschnitt diese Merkmale auflisten und eine knappe Erläuterung der folgenden
    Punkte enthalten:
      – die Bedingungen, unter denen der Verbraucher dieses Merkmal nutzen kann;
      – jegliche mit dem Merkmal verbundenen Bedingungen;
      – ob gewöhnlich mit dem Merkmal verbundene gesetzliche oder andere Schutzvorkehrungen für den Verbrau-
        cher wegfallen, wenn das Merkmal Bestandteil des durch eine Hypothek oder vergleichbare Sicherheit
        gesicherten Kredits ist, und
      – die Firma, die das Merkmal anbietet (sofern mit dem Kreditgeber nicht identisch).
(3) Wenn das Merkmal zusätzliche Kredite umfasst, müssen dem Verbraucher in diesem Abschnitt die folgenden
    Punkte erläutert werden: der Gesamtkreditbetrag (einschließlich des Kredits, der durch die Hypothek oder
    vergleichbare Sicherheit gesichert ist); ob der zusätzliche Kredit besichert ist; die entsprechenden Sollzins-
    sätze und ob er einer Regulierung unterliegt. Dieser zusätzliche Kreditbetrag ist entweder im Rahmen der
    ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung enthalten oder – wenn dies nicht der Fall ist – es wird in diesem
    Abschnitt klargestellt, dass die Verfügbarkeit des zusätzlichen Betrags von einer weiteren Prüfung der Fähig-
    keit des Verbrauchers, den Kredit zurückzuzahlen, abhängt.
(4) Wenn das Merkmal einen Träger für Spareinlagen umfasst, sind die entsprechenden Zinssätze zu erläutern.
(5) Die möglichen weiteren Merkmale sind:
      – „Überzahlungen/Unterzahlungen“ [es wird mehr oder weniger zurückgezahlt als die im Rahmen der Amor-
        tisationsstruktur vereinbarte normale Rate];
      – „Zahlungsunterbrechungen“ [Zeiträume, während denen der Verbraucher keine Zahlungen leisten muss];
      – „Rückdarlehen“ [Möglichkeit für den Verbraucher, Beträge, die bereits in Anspruch genommen und zurück-
        bezahlt wurden, erneut aufzunehmen];
      – „verfügbare zusätzliche Kreditaufnahme ohne weitere Genehmigung“;
      – „zusätzliche besicherte oder unbesicherte Kreditaufnahme [in Übereinstimmung mit Nummer 3 oben]
        „Kreditkarte“;
      – „damit verbundenes Girokonto“ sowie
      – „damit verbundenes Sparkonto“.
(6) Der Kreditgeber kann alle weiteren Merkmale erläutern, die er als Teil des Kreditvertrags anbietet und die nicht
    in den vorausgehenden Abschnitten genannt sind.

                              Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers“
(1) Der Kreditgeber weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht auf Widerruf oder Bedenkzeit oder
    gegebenenfalls andere Rechte wie etwa ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung), spezifiziert
    die Voraussetzungen für ihre Ausübung, die bei ihrer Ausübung vom Verbraucher einzuhaltenden Verfahren –
    unter anderem die Adresse, an die die Mitteilung über den Widerruf zu richten ist – sowie die entsprechenden
    Gebühren (falls zutreffend).
(2) Falls der Verbraucher ein Recht auf Bedenkzeit oder Widerruf hat, so wird deutlich darauf hingewiesen. Bei
    einem Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für die Information zu dem „Zeitpunkt,
    zu dem die Frist beginnt“, die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [2]) des Mus-
    ters in Anlage 8 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und Artikel 247 § 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
    Bürgerlichen Gesetzbuche verwandt werden.
(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein Widerrufsrecht
    nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Wider-
    rufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Falle des Bestehens eines solchen
    Widerrufsrechts ist der Verbraucher gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Einführungs-
    gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Für die Information zu dem „Zeitpunkt, zu dem die
    Frist beginnt“, kann die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [1]) des Musters in
    Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwandt
    werden.

                                          Abschnitt „12. Beschwerden“
(1) In diesem Abschnitt werden die interne Kontaktstelle [Bezeichnung der einschlägigen Abteilung] und ein Weg
    zur Kontaktaufnahme mit dieser Beschwerdestelle [Anschrift] oder [Telefonnummer] oder [eine Kontaktperson]

BGBl. 2016, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 429

    [Kontaktangaben] sowie ein Link zu einem Beschwerdeverfahren auf der entsprechenden Seite einer Website
    oder ähnlichen Informationsquelle angegeben.
(2) Es wird der Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ange-
    geben und – falls die Nutzung des internen Beschwerdeverfahrens eine Voraussetzung für den Zugang zu
    dieser Stelle ist – wird unter Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hingewiesen.
(3) Bei Kreditverträgen mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, macht der
    Kreditgeber diesen auf das FIN-NET aufmerksam (http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/).

                        Abschnitt „13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag
                   erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer“
(1) Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtung durch den Verbraucher für diesen
    finanzielle oder rechtliche Konsequenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt die wichtigsten
    Fälle (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in Abschnitt 8 – „Zusätzliche Auflagen“ –
    genannten Verpflichtungen) und gibt an, wo weitere Informationen hierzu eingeholt werden können.
(2) Der Kreditgeber gibt für jeden dieser Fälle in klarer, leicht verständlicher Form an, welche Sanktionen oder
    Konsequenzen daraus erwachsen können. Hinweise auf schwerwiegende Konsequenzen sind optisch hervor-
    zuheben.
(3) Kann die zur Besicherung des Kredits verwendete Immobilie an den Kreditgeber zurückgegeben oder über-
    tragen werden, falls der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist in diesem Abschnitt unter
    Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hinzuweisen.

                                       Abschnitt „14. Weitere Angaben“
(1) Im Falle von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen enthält dieser Abschnitt sämtliche Angaben zu dem auf
    den Kreditvertrag anwendbaren Recht oder zur zuständigen Gerichtsbarkeit.
(2) Beabsichtigt der Kreditgeber, während der Vertragslaufzeit mit dem Verbraucher in einer anderen Sprache als
    der des ESIS-Merkblatts zu kommunizieren, wird dies ebenfalls erwähnt und die Sprache angegeben, in der
    kommuniziert werden soll. Die Verpflichtung zur vorvertraglichen Information bei Fernabsatzverträgen über die
    verwendete Sprache gemäß § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 17
    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler weisen auf das Recht des Verbrauchers hin, dass er gegebenenfalls
    zumindest zum Zeitpunkt der Vorlage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung des
    Kreditvertragsentwurfs erhält oder ihm dies angeboten wird.

                                       Abschnitt „15. Aufsichtsbehörde“
Es sind die Behörden anzugeben, die für die Überwachung des vorvertraglichen Stadiums der Kreditvergabe
zuständig sind.

BGBl. 2016, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 430


                                       Anlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 7)

Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

                                       Muster für eine Widerrufsinformation
                                   für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

                                                     Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist
beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB
(z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Dar-
lehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines An-
trags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer
bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage
zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer
nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
 2

 2a

 2b

 2c

Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen
und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist
bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag ver-
ringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 4
 5

 5a

 5b

 5c

 5d

 5e

 5f

 5g



                                                   Gestaltungshinweise:
 1    Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
      werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
      an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
 2    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
      „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
 2a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
      a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
         „– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
            bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
         –   Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
             wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
             Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und
             die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
      b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
         „– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-
            lehensvertrag nicht mehr gebunden.“

BGBl. 2016, Seite 431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 431

2b   Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag
     genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-
     füllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2
     Satz 2 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
        schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
        gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c   Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die
     Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
        Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
        den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
3    Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
4    Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
     sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
     „– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
        öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
5    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a , 5b , 5c , 5d , 5e ,   5f   oder 5g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
     „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
     Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d verwandt wird und weitere
     Verträge nicht vorliegen.
     Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
     tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der
     Hinweise erfolgen.
5a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
     Folgendes einzufügen:
     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des
        wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen
        und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
5b   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
     bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
     einzufügen:
     „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
        und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
        gen zurückzugewähren.“
5c   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
     Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
     nachstehender Unterabsatz einzufügen:
     „– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
        Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
        sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
        [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-
        klärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
        der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
        die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-
        mer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post
        zurückgesandt werden können.“
     Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
     „Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
     überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
     Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
     zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
5d   Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
     a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
        nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die
        konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
        Satz 2 EGBGB zu geben.
        Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis           5   Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
        kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
     b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
        „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
        er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
        wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die
        vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“

BGBl. 2016, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
432                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016


          c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
             oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
             begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
             wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
             Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
          d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
             hier folgender Hinweis gegeben werden:
             „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
             wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
             begonnen wird.“
    5e    Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
          „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
             nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
             der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“
     5f   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
          Folgendes einzufügen:
          „– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
             ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend
             Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
             zen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
             sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
          Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.
    5g    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
          hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
          „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
          „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
          seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
          finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
          beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
          getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
          Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
          Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
          200 Euro beträgt.
*         Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
          jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
          Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-
          nungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
**        Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
***       Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
          Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-
          gebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.

BGBl. 2016, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 433

                                      Anlage 3 (zu Artikel 2 Nummer 8)

                                                                                                               Anlage 8
                                                                         (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

                                      Muster für eine Widerrufsinformation
                                 für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

                                                   Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist
beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsinformation erhalten hat. Der
Darlehensnehmer hat diese Widerrufsinformation erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung
seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Dar-
lehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten ist und dem Darlehensnehmer eine
solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über eine in den Vertragstext nicht aufgenommene Angabe zum Widerrufs-
recht kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt
dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit der nachgeholten Widerrufsinformation nochmals auf den Beginn der Widerrufs-
frist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
Information über das Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder, sofern dieser
Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss liegt, dem Zeitpunkt zu dem dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Ausfertigung
oder Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt auch
dann, wenn die Widerrufsinformation oder die Angaben hierzu im Vertrag fehlerhaft waren oder ganz unterblieben sind.
2

2a

2b

2c

Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den
Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt
mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger In-
anspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entspre-
chend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert
seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in
Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. 4
5

5a

5b

5c

5d

5e

5f

5g



                                                 Gestaltungshinweise:

1    Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
     werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
     an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.

2    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:

     „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.

2a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:

     a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

        „– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
           bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.

BGBl. 2016, Seite 434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 434


         –   Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
             wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
             Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und
             die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
      b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
         „– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-
            lehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2b    Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag
      genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-
      füllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2
      Satz 2 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
      „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
         schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
         gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c    Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die
      Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
      „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
         Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
         den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
 3    Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
 4    Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
      sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
      „– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
         öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
 5    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a , 5b , 5c , 5d , 5e ,   5f   oder 5g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
      „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
      Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d verwandt wird und weitere
      Verträge nicht vorliegen.
      Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
      tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der
      Hinweise erfolgen.
5a    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
      Folgendes einzufügen:
      „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des
         wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen
         und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
5b    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
      bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
      einzufügen:
      „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
         und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
         gen zurückzugewähren.“
5c    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
      Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
      nachstehender Unterabsatz einzufügen:
      „– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
         Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
         sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
         [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-
         klärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
         der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
         die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-
         mer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post
         zurückgesandt werden können.“
      Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
      „Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
      überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
      Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
      zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
5d    Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
      a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
         nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die
         konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
         Satz 2 EGBGB zu geben.

BGBl. 2016, Seite 435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 435
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                          435

             Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis         5   Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
             kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
          b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
             „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
             er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
             wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die
             vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
          c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
             oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
             begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
             wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
             Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
          d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
             hier folgender Hinweis gegeben werden:
             „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
             wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
             begonnen wird.“
    5e    Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
          „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
             nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
             der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“
     5f   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
          Folgendes einzufügen:
          „– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
             ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend
             Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
             zen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
             sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
          Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.
    5g    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
          hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
          „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
          „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
          seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
          finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
          beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
          getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
          Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
          Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
          200 Euro beträgt.
*         Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
          jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
          Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-
          nungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
**        Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
***       Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
          Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-
          gebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.

BGBl. 2016, Seite 436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 436


                                       Anlage 4 (zu Artikel 2 Nummer 9)

Anlage 9
(zu Artikel 246 Absatz 3)

                              Muster für die Widerrufsbelehrung
                      bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen
       einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer

                                                     Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist
beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsbelehrung auf einem dauer-
haften Datenträger erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die
Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
 2

 2a

 2b

 2c

Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
 3

 4

 4a

 4b

 4c

 4d

 4e

 4f



                                                   Gestaltungshinweise:
 1    Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
      werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
      an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
 2    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
      „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
 2a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
      a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
         „– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
            bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
         –   Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
             wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
             Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und
             die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
      b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
         „– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-
            lehensvertrag nicht mehr gebunden.“
 2b   Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Darlehensvertrag genau ange-
      geben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das
      Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
      Folgendes einzufügen:
      „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
         schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
         gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

BGBl. 2016, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437

2c   Bei einem mit einem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
     eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
        Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
        den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
3    Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
     sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
     „– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
        öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
4    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 4a , 4b , 4c , 4d , 4e oder     4f   ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
     „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
     Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 4c verwandt wird und weitere
     Verträge nicht vorliegen.
     Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
     tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der
     Hinweise erfolgen.
4a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
     bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wird, ist hier Folgendes
     einzufügen:
     „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
        und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
        gen zurückzugewähren.“
4b   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
     Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
     nachstehender Unterabsatz einzufügen:
     „– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
        Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
        sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
        [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-
        klärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
        der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
        die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-
        mer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post
        zurückgesandt werden können.“
     Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
     „Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
     überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
     Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
     zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
4c   Bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
     a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
        nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die
        konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
        Satz 2 EGBGB zu geben.
        Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis            5   Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
        kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
     b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
        „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
        er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
        wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die
        vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
     c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
        oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
        begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
        wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
        Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
     d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
        hier folgender Hinweis gegeben werden:
        „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
        wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
        begonnen wird.“
4d   Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
     „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
        nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
        der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“

BGBl. 2016, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
438                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016


    4e    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
          Folgendes einzufügen:
          „– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
             ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend
             Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
             zen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
             sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
          Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.
     4f   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
          hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
          „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
          „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
          seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
          finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
          beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
          getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
          Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
          Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
          200 Euro beträgt.
*         Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
          jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
          Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Be-
          zeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
**        Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
***       Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
          Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-
          gebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.

BGBl. 2016, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439

                                   Anlage 5 (zu Artikel 11 Nummer 10)
                                                                                                        Anlage
                                                                                                        (zu § 6)

                                   Berechnung des effektiven Jahreszinses

1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einerseits
   und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.
  Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech-
  nerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher-
  darlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung,
  Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:
                                                                   ,
                                           m                     m

                                           兺
                                           k=1
                                                 Ck (1+X)–tk =   兺
                                                                 l=1
                                                                     Dl (1+X)–s   l



  Hierbei ist
   – X der effektive Jahreszins;
   – m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;
   – k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
   – Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
   – tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens-
     vergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-
     Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;
   – m’ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
   – l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
   – Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
   – sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-
     nahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,
     Zins- oder Kostenzahlung.
  Anmerkungen:
  a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
     gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
  b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.
  c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde
     gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard-
     monate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schalt-
     jahr handelt oder nicht.
     Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl
     von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-
     schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen
     aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt;
     bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher-
         darlehensbetrags zurückgezählt;
     cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten
         Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des
         gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des
         Vorjahres, geteilt wird.
  d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle
     größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.
  e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des
     Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
     Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:
                                                         n
                                                   S=   兺
                                                        k=1
                                                            Ak (1+X)–t ,
                                                                       k



     dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich null sein muss, damit die
     Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

BGBl. 2016, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440

2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
  a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in
     Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch ge-
     nommen.
  b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher-
     darlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug
     auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu
     dem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden
     Beschränkungen in Anspruch genommen.
  c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen
     Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und
     zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei
     dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.
  d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die ge-
     samte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungs-
     möglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszu-
     gehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.
  e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die ge-
     samte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbraucher-
     darlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
     ausgegangen, dass sie zwölf Monate beträgt.
  f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein
     Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass
      aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren
          ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der
          Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehens-
          verträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei
          denen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten in
          Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten Zahlung des Ver-
          brauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;
      bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach
          dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag
          jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt
          werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten
          Verbraucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und
          sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach
          den Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.
      Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar-
      lehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher-
      darlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann
      aber erneut in Anspruch genommen werden kann.
  g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs-
     darlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind,
     und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l
     und m) gilt Folgendes:
      aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht
          feststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann-
          ten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
      bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu
          leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.
      cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen,
          dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus
          dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbrau-
          cher zu leistenden Zahlung ergibt.
  h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
     Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so ist
     anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen und
     Bedingungen erfolgt und dass, falls diese nicht bekannt sind,
      aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,
      bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss
          des Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,

BGBl. 2016, Seite 441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 441

  cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin-
      nend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die Höhe
      dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,
  dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten
   Verbraucherdarlehens 170 000 Euro beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver-
   pflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn-
   immobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah-
   lungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens
   1 500 Euro beträgt.
j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so
   sind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die
   höchsten Kosten anzunehmen.
k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart
   wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abstän-
   den nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei der
   Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende
   der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators oder des
   internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des
   festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.
l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen zum
   früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen wird:
  aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle der
      Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder
  bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung
      der Vereinbarung.
m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass
  aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit-
      punkten geleistet werden;
  bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem
      Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem
      aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die
      Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Wert
      0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 396. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ec7fe9ca21d86ad8….