Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2789
BGBl. 2017 I S. 2789 · 81.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
über Versicherungsvertrieb* und zur Änderung
2016/97
20. Januar 2016
weiterer Gesetze
Vom 20. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 34d wird das Wort „, Versiche-
rungsberater“ angefügt.
b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:
„§ 34e Verordnungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 147b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten
bei der Vermittlung von Versicherungs-
anlageprodukten“.
d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d
und 34e“.
2. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2,“
durch die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1,“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34d
Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder der Erlaubnis-
befreiung nach § 34d Abs. 3“ durch die Wörter
„§ 34d Absatz 1 oder der Erlaubnisbefreiung
nach § 34d Absatz 6“ ersetzt.
* (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34d Absatz 7,
auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ durch
die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden die
Wörter „Soweit von dem betreffenden Mitglied-
oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. Dezember 2002
über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom
15.1.2003, S. 3) gefordert, teilt die Register-
behörde“ durch die Wörter „Die Registerbehörde
teilt“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1
Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Registerbehörde richtet eine elektro-
nische Zugriffsmöglichkeit für die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein,
die dieser eine unmittelbare Einsicht in die
über Versicherungsvermittler gespeicherten
Daten ermöglicht.“
3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
5. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 1a Satz 3“ ersetzt und
die Wörter „Auskünfte aus dem Bundeszentral-
register nach § 30 Abs. 5, § 31 oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Inhalt“ die Wörter „und das Erlöschen“
und nach dem Wort „Erlaubniserteilung“ die

Wörter „und des Erlöschens der Erlaubnis“ ein-
gefügt.
6. Die §§ 34d und 34e werden wie folgt gefasst:
„§ 34d
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versi-
cherungs- oder Rückversicherungsverträgen ver-
mitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaub-
nis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Versicherungsvermittler ist, wer
1. als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer
Versicherungsunternehmen oder eines Versiche-
rungsvertreters damit betraut ist, Versicherungs-
verträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2. als Versicherungsmakler für den Auftraggeber
die Vermittlung oder den Abschluss von Ver-
sicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem
Versicherungsunternehmen oder einem Ver-
sicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem
Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er er-
bringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.
Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst
auch
1. das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung
von Versicherungsverträgen, insbesondere im
Schadensfall,
2. wenn der Versicherungsnehmer einen Versiche-
rungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die
Website oder das andere Medium abschließen
kann,
a) die Bereitstellung von Informationen über
einen oder mehrere Versicherungsverträge
auf Grund von Kriterien, die ein Versiche-
rungsnehmer über eine Website oder andere
Medien wählt, sowie
b) die Erstellung einer Rangliste von Versiche-
rungsprodukten, einschließlich eines Preis-
und Produktvergleichs oder eines Rabatts
auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie
einem Versicherungsvertreter oder einem Versiche-
rungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungs-
vermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern,
versicherten Personen oder Bezugsberechtigten
aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütun-
gen zu gewähren oder zu versprechen. § 48b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte
Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht
Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung
oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen
gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese
Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Be-
schäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen
der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder
Rückversicherungen beraten will (Versicherungsbe-
rater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie-
und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer
ohne von einem Versicherungsunternehmen einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer
Weise von ihm abhängig zu sein
1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Ände-
rung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen
aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall
auch rechtlich berät,
2. den Auftraggeber gegenüber dem Versiche-
rungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den
Abschluss von Versicherungsverträgen über-
nimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit
nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zu-
wendungen eines Versicherungsunternehmens im
Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere
auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung,
darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherun-
gen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise
geeignet, hat der Versicherungsberater dem Ver-
sicherungsnehmer vorrangig die Versicherung an-
zubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung
seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich
ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versiche-
rungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren
Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten
desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt,
hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendun-
gen durch das Versicherungsunternehmen an den
Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein
Gewerbe nach Absatz 2 und Gewerbetreibende
nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1
ausüben.
(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2
kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestim-
mungen verbunden werden, soweit dies zum
Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungs-
nehmer erforderlich ist; unter denselben Voraus-
setzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmun-
gen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist inner-
halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Han-
delskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen
obersten Landesbehörde.
(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist
zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
verhältnissen lebt,
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
pflichtversicherung oder einer gleichwertigen
Garantie nicht erbringen kann oder
4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte
Prüfung nachweist, dass er die für die Versiche-
rungsvermittlung oder Versicherungsberatung

notwendige Sachkunde über die versicherungs-
fachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf,
Angebotsformen und Leistungsumfang, und die
rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenbera-
tung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Num-
mer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten
fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines
Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschla-
gung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des
Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn
über das Vermögen des Antragstellers das Insol-
venzverfahren eröffnet worden oder er in das
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozess-
ordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Num-
mer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für
eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-
nehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange-
messene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten
natürlichen Personen erbracht wird, denen die Auf-
sicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von
oder der Beratung über Versicherungen befassten
Personen übertragen ist und die den Antragsteller
vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver-
sicherungen berät oder
2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewer-
bebetriebs verantwortlich ist.
(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und
Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die
Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner
Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleis-
tungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Ab-
satz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist,
dass
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler un-
mittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Ver-
sicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder meh-
rerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder
eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des
Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist
und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnis-
sen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis
eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass
sie sich verpflichten, die Anforderungen entspre-
chend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes zu beachten und die für die Vermittlung
der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifi-
kation des Antragstellers sicherzustellen, und dass
ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Ab-
satz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Ver-
sicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er
1. seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus-
schließlich im Auftrag eines oder, wenn die Ver-
sicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen,
mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die
im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und
durch das oder die Versicherungsunternehmen
für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner
Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Ein-
tragung in ein Register nach Artikel 3 der Richt-
linie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Januar 2016 über Ver-
sicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater ent-
sprechend anzuwenden.
(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbe-
treibender,
1. wenn er als Versicherungsvermittler in Neben-
tätigkeit
a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermit-
telt,
b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur
Lieferung einer Ware oder zur Erbringung
einer Dienstleistung darstellen und
c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts,
eines Verlusts oder einer Beschädigung der
Ware oder der Nichtinanspruchnahme der
Dienstleistung oder die Beschädigung, den
Verlust von Gepäck oder andere Risiken im
Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbe-
treibenden gebuchten Reise abdecken und
aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung
auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro
nicht übersteigt oder
bb) die Prämie je Person abweichend von
Doppelbuchstabe aa einen Betrag von
200 Euro nicht übersteigt, wenn die Ver-
sicherung eine Zusatzleistung zu einer
einleitend genannten Dienstleistung mit
einer Dauer von höchstens drei Monaten
darstellt;
2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer
Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bau-
sparer Versicherungen im Rahmen eines Kollek-
tivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bau-
sparverträge sind, und die ausschließlich dazu
bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen
der Bausparkasse aus gewährten Darlehen ab-
zusichern oder
3. wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer
Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung
im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasing-
verträgen Restschuldversicherungen vermittelt,
deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro
nicht übersteigt.
(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6
und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der
Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen

nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit
geprüft haben und sicherstellen, dass diese Per-
sonen über die für die Vermittlung der jeweiligen
Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.
Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 7
Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Ver-
mittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten
müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je
Kalenderjahr weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2
gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung
oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit
sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine
Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur
Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle
des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden aus-
reichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-
nehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange-
messene Zahl von beim Gewerbetreibenden be-
schäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermitt-
lung oder Beratung mitwirkenden Personen über-
tragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten
dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver-
sicherungen berät oder
2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese
Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Ver-
mittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann
dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-
son die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde
oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die
Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in
leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach
§ 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechts-
verordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu
lassen. Änderungen der im Register gespeicherten
Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mittei-
lung an die Registerbehörde zugleich die uneinge-
schränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
durch das Versicherungsunternehmen übernom-
men. Diese Haftung besteht nicht für Vermittler-
tätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbe-
treibenden aus dem Register gelöscht sind wegen
einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes.
(11) Die zuständige Behörde kann jede in das
Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzu-
tragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung
wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e
öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung
erfolgt durch Eintragung in das Register nach
§ 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von
einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese
verschieben oder eine Bekanntmachung auf anony-
mer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung
personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre
oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabili-
tät der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen
gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach
Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung
zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personen-
bezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekannt-
machung nicht mehr erforderlich ist.
(12) Die Industrie- und Handelskammern richten
Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über
mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen
Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren
Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können
auch anonym abgegeben werden. § 4d Absatz 2, 3
und 5 bis 8 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
ist entsprechend anzuwenden.
§ 34e
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl.
L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist,
zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. November 2014 über Basisinformationsblätter
für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352
vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Ver-
sicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
1. das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom
Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbe-
treibenden bei der Ausübung des Gewerbes,
insbesondere über
a) die Informationspflichten gegenüber dem Ver-
sicherungsnehmer,
b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten
zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeig-
nete Versicherung abzuschließen, sofern der
Versicherungsvermittler Vermögenswerte des
Versicherungsnehmers oder für diesen be-
stimmte Vermögenswerte erhält oder verwen-
det,
c) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und
der beschäftigten Personen nach § 34d Ab-

satz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbil-
dung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die
Überwachung der Weiterbildungsverpflich-
tung,
d) allgemeine Anforderungen an die Geschäfts-
organisation,
e) die Verpflichtung, Bücher zu führen und die
notwendigen Daten über einzelne Geschäfts-
vorgänge sowie über die Versicherungsneh-
mer aufzuzeichnen,
f) die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln
und an einem Verfahren zur unparteiischen
und unabhängigen außergerichtlichen Beile-
gung von Streitigkeiten teilzunehmen,
g) die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu ver-
meiden und gegebenenfalls offenzulegen,
3. die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versiche-
rungsberaters,
4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen
an die nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
erforderliche Haftpflichtversicherung und die
gleichwertige Garantie, insbesondere die Höhe
der Mindestversicherungssummen, die Bestim-
mung der zuständigen Stelle im Sinne des
§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes, über den Nachweis des Bestehens einer
Haftpflichtversicherung oder einer gleichwerti-
gen Garantie sowie über die Anzeigepflichten
des Versicherungsunternehmens gegenüber
den Behörden und den Versicherungsnehmern,
5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sach-
kundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit
der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung
anderer Berufsqualifikationen mit der Sach-
kundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der
Industrie- und Handelskammern, die Berufung
eines Aufgabenauswahlausschusses,
6. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durch-
führung der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden
sind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erwor-
ben wurden, und die im Inland vorübergehend
oder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder
Versicherungsberater tätig werden wollen und
die nicht die Voraussetzungen des § 34d Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen,
7. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ein-
schließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht
um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundes-
tag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zulei-
tung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung
kann durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsver-
ordnung dem Bundesrat zugeleitet.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermitt-
lers zur Entgegennahme und zur Verwendung von
Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder
für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt
werden, soweit dies zum Schutz des Versiche-
rungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt
werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Ein-
haltung der Verpflichtungen im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten
des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus
besonderem Anlass zu überprüfen und der zustän-
digen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist,
soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich
ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-
keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der
Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-
keit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen
des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prü-
fer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen dem Prüfer und dem Versiche-
rungsvermittler, geregelt werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Ein-
haltung der Vorschriften über die wirtschaftliche
Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf
seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem An-
lass zu überprüfen und der zuständigen Behörde
der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur
wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei
können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere
deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-
wahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt
des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versiche-
rungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt
werden. Zur Überwachung der wirtschaftlichen Un-
abhängigkeit kann in der Rechtsverordnung be-
stimmt werden, dass der Versicherungsberater über
die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen
zu führen hat.“
7. Dem § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
Wörter „sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, tele-
fonische Beratungsgespräche und die elektro-
nische Kommunikation mit Kunden in deren Kennt-
nis aufzuzeichnen und zu speichern,“ angefügt.
8. Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine
Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und
Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit
als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.“
9. In § 34j Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34i
Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 34i Absatz 1
und 5“ ersetzt.
10. In § 47 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
11. § 55a Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Versicherungsverträge als Versicherungsver-
mittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Ab-
satz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge
vermittelt oder abschließt oder im Sinne des
§ 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d
Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über
Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in
dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;“.
12. In § 57 Absatz 2 werden die Wörter „, auch in Ver-
bindung mit § 34e, der §§“ gestrichen.
13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter
„§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 34e“ ersetzt.
14. In § 70a Absatz 2 werden die Wörter „des Versiche-
rungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberater-
gewerbes“ durch die Wörter „des Gewerbes des Ver-
sicherungsvermittlers und Versicherungsberaters“
und die Wörter „oder 34d, auch in Verbindung mit
§ 34e, der §§“ durch die Angabe „, 34d,“ ersetzt.
15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter
„§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 34e“ ersetzt.
16. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben j
und k wie folgt gefasst:
„j) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss
eines dort genannten Vertrages vermittelt,
k) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Ver-
sicherung oder Rückversicherung berät,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1b werden die Wörter „§ 34d Ab-
satz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Satz 2
oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch
die Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
4 oder 7, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34d
Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3
Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „§ 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 6 Satz 3,“ ersetzt.
cc) Die Nummern 7 und 8 werden durch die fol-
genden Nummern 7 bis 8 ersetzt:
„7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine
Sondervergütung gewährt oder ver-
spricht,
7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine
Zuwendung annimmt,
7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Aus-
kehrung einer Zuwendung nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig veran-
lasst,
8. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder
§ 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintra-
gung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vornehmen lässt,“.
dd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden die
Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 2,“ ein-
gefügt.
bbb) Die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
17. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter
„§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
„§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt.
18. In § 146 Absatz 2 Nummer 11 werden die Wörter
„§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
„§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt.
19. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt:
„§ 147c
Verstoß gegen
Wohlverhaltenspflichten bei der
Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Vermitt-
lung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie
(EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Januar 2016 über Versiche-
rungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19)
1. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt
oder
2. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes ein Versicherungsanlageprodukt emp-
fiehlt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
20. § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156
Übergangsregelungen
zu den §§ 34d und 34e
(1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte
Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Ab-
satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar
2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Ver-
sicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1. Die
Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d
Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1
Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.
(2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1
unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Ab-
satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar
2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine
Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhält-
nisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Feb-
ruar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung
der Erlaubnis nach Satz 1.

(3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2
Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2
Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunterneh-
mens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die
bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2
Satz 1 erfolgt ist.“
Artikel 2
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 23 werden ein Komma und das
Wort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt.
b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb“.
c) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Anforderungen an den Versicherungsver-
trieb“.
d) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von
Interessenkonflikten
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsab-
gabeverbot
§ 48c Durchleitungsgebot“.
2. In § 7 werden nach Nummer 34 die folgenden Num-
mern 34a und 34b eingefügt:
„34a. Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebs-
tätigkeiten und Rückversicherungsvertriebs-
tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Januar 2016 über Versicherungsver-
trieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19).
34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisio-
nen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen
Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher
Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder
nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in
Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten
angeboten oder gewährt werden, ausgenom-
men solcher aus Rückversicherungsver-
triebstätigkeiten.“
3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7
Nummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines
Versicherungsunternehmens.“
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das
Wort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1d eingefügt:
„(1a) Die Unternehmen, die Versicherungs-
produkte zum Verkauf konzipieren, haben ein
Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb
jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder
jeder wesentlichen Änderung bestehender Ver-
sicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben
und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-
verfahren). Das Verfahren muss gewährleisten,
dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es
an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel-
markt festgelegt wird. Bei der Festlegung des
Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für
den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist
sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-
triebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt ent-
spricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen
einer angemessenen Geschäftsorganisation
sicher, dass die Versicherungsprodukte an den
bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
(1b) Die Unternehmen haben die Versiche-
rungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei
haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die
wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko
für den bestimmten Zielmarkt haben könnten,
und zumindest zu beurteilen, ob das Versiche-
rungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des
bestimmten Zielmarkts entspricht und die beab-
sichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet
ist.
(1c) Unternehmen, die Versicherungsprodukte
konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche
sachgerechten Informationen zu dem Versiche-
rungsprodukt und dem Produktfreigabeverfah-
ren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts
des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu
stellen. Vertreibt ein Unternehmen Versiche-
rungsprodukte, die es nicht selbst konzipiert,
oder berät es über solche Versicherungsproduk-
te, muss es über angemessene Vorkehrungen
verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Infor-
mationen zu verschaffen und die Merkmale und
den bestimmten Zielmarkt zu verstehen.
(1d) Die Absätze 1a bis 1c gelten nicht für
Versicherungsprodukte, die aus einer Versiche-
rung für Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes bestehen,
und nicht für Rückversicherungsunternehmen.“
5. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 5
Versicherungsvertrieb“.
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Anforderungen
an den Versicherungsvertrieb“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 34d Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 6“
und die Wörter „§ 34d Absatz 4 oder 9“
durch die Wörter „§ 34d Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 oder Absatz 8“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34d Ab-
satz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ durch

die Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Versicherungsunternehmen müssen
sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maß-
geblich am Versicherungsvertrieb beteiligten
Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Ver-
mögensverhältnissen leben und über die zur Ver-
mittlung der jeweiligen Versicherung angemes-
sene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig
fortbilden. Mit gewerbsmäßig tätigen Versiche-
rungsvermittlern, die
1. nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der
Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht
unterliegen oder
2. nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung
von der Erlaubnispflicht befreit sind und die
Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auf-
trag eines Versicherungsunternehmens oder
mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,
dürfen die Versicherungsunternehmen nur zu-
sammenarbeiten, wenn diese Versicherungsver-
mittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen. Die Angemessenheit der Qualifikation
richtet sich nach den Anforderungen im Zusam-
menhang mit den von ihnen vertriebenen Pro-
dukten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Perso-
nen im Sinne von § 24, soweit diese die dort
genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit
und fachliche Eignung erfüllen. Inhalt, Umfang
sowie Dokumentation von nachzuweisenden
Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der
Versicherungsvermittlungsverordnung zu entspre-
chen.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Versicherungsunternehmen stellen durch
geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisa-
tion sicher, dass die Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 durch ihre Angestellten und
Vermittler nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und
deren am Versicherungsvertrieb unmittelbar oder
maßgeblich beteiligten Angestellten erfüllt, über-
wacht und dokumentiert werden, soweit die Er-
füllung dieser Anforderungen nicht bereits durch
Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung
gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erlassen
sie entsprechende interne Leitlinien, schaffen an-
gemessene interne Verfahren und richten hierfür
eine Funktion ein, die die ordnungsgemäße Um-
setzung sicherstellt.“
e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird die
Angabe „§ 34d Absatz 4“ jeweils durch die An-
gabe „§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für den
Rückversicherungsvertrieb. Für den Rückversi-
cherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risi-
ken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertrags-
staat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51
nicht.“
7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c
eingefügt:
„§ 48a
Vertriebsvergütung
und Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungs-
unternehmen und deren Angestellten darf nicht mit
ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden
zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen
dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsver-
gütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen,
durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungs-
vermittler geschaffen werden könnten, einem Kun-
den ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu emp-
fehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen
des Kunden besser entsprechendes Versicherungs-
produkt anbieten könnten.
(2) Ein Versicherungsunternehmen, das den Ver-
trieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt,
muss auf Dauer wirksame organisatorische und
verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemes-
sene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass
Interessenkonflikte den Kundeninteressen scha-
den. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten
Tätigkeiten und den verkauften Versicherungspro-
dukten angemessen sein.
(3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind solche,
die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen
Versicherungsvermittlern und Versicherungsunter-
nehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäfts-
leitung und ihrer Angestellten, oder anderen Per-
sonen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kon-
trolle verbunden sind, und ihren Kunden oder
zwischen ihren Kunden untereinander entstehen
können.
(4) Reichen die von dem Versicherungsunterneh-
men gemäß Absatz 2 getroffenen organisatorischen
oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung
von Interessenkonflikten nicht aus, um nach ver-
nünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine
Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert
wird, legt das Versicherungsunternehmen dem
Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von
Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss
eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.
(5) Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der
Quellen von Interessenkonflikten muss
1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen
und
2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein,
dass dieser seine Entscheidung über die Ver-
sicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusam-
menhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller
Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(6) Versicherungsunternehmen, die eine Gebühr
oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder
Provision erhalten oder einer Partei einen nicht-
monetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Ver-
trieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer
Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen
von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser
Partei nicht um einen Kunden oder eine Person
handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird,
müssen dafür Sorge tragen, dass die Gebühr oder
Provision oder der Vorteil sich nicht nachteilig auf

die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für
den Kunden auswirkt und nicht die Verpflichtung
des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im
besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und
professionell zu handeln.
§ 48b
Sondervergütungs-
und Provisionsabgabeverbot
(1) Versicherungsunternehmen und Versiche-
rungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes ist es unter-
sagt, Versicherungsnehmern, versicherten Perso-
nen oder Bezugsberechtigten aus einem Versiche-
rungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder
zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die An-
gestellten von Versicherungsunternehmen und Ver-
sicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende ver-
tragliche Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare
oder mittelbare Zuwendung neben der im Versiche-
rungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere
jede
1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die
Versicherungsleistung betrifft,
3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,
sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig
gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbah-
nung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses,
soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro
Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht
überschreiten.
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewäh-
rung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die
gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versiche-
rungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermitt-
lerverhältnis wurde nur begründet, um diesen der-
artige Zuwendungen für eigene Versicherungen
zukommen zu lassen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die
Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhö-
hung oder Prämienreduzierung des vermittelten
Vertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Ab-
satz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1
bleiben unberührt.
§ 48c
Durchleitungsgebot
(1) Sobald der Versicherungsberater das Ver-
sicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2 Satz 6
der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er
dem Versicherungsnehmer eine Versicherung ver-
mittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht
dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Brutto-
tarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflich-
tet, diese Zuwendung unverzüglich an den Ver-
sicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung
hat im Wege der Gutschrift auf einem für den Ver-
sicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden
Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt
höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwen-
dung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in
den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu
entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämien-
kontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht
des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu
verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die
Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versiche-
rungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann
abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege
der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages
nach Maßgabe des § 48b Absatz 4 erfolgen. Die
Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Ver-
sicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne
des § 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbe-
ordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem
Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungs-
berater auszustellende Bescheinigung über eine
Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Be-
scheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben.
Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des
Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags
dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen
sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat die Aus-
kehrung der Zuwendung in geeigneter Weise zu
dokumentieren und den Versicherungsnehmer von
der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jährliche Über-
mittlung eines Auszuges des Prämienkontos bis
dessen Guthaben nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 4 erloschen ist.
(3) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind
die Kosten für die Versicherungsvermittlung, ins-
besondere Provisionen, Gebühren oder sonstige
Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile,
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zu-
wendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Rege-
lungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichti-
gung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines
Versicherungsproduktes enthalten, können abwei-
chend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde ge-
legt werden.“
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerden“
die Wörter „von Kunden“ und nach dem Wort
„Versicherungsvermittler“ die Wörter „oder an-
dere Versicherungsunternehmen“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbrau-
cherschutzverbänden zu.“
9. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„48 und 51“ durch die Wörter „48 bis 49 und 51“
und die Angabe „§ 15a Absatz 1“ durch die Wörter
„§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6“ ersetzt.
10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsorganisation“ die Wörter „§ 23 Absatz 1a
bis 1c,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. von den Vorschriften über den Versiche-
rungsvertrieb § 48 Absatz 2a,“.

11. § 298 Absatz 4 wird aufgehoben.
12. Dem § 329 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung über
alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnah-
men nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 und
Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/97.“
13. § 332 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgen-
den Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine
Sondervergütung gewährt oder verspricht,
2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Aus-
kehrung einer Zuwendung nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „oder
Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
mern 3a, 3b und 3c eingefügt:
„3a. entgegen § 1a Absatz 3 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes Informationen an
Versicherungsnehmer oder potentielle
Versicherungsnehmer richtet,
3b. bei der Vermittlung eines Versiche-
rungsanlageproduktes im Sinne von Ar-
tikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richt-
linie (EU) 2016/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Ja-
nuar 2016 über Versicherungsvertrieb
(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114)
a) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes ange-
messene Informationen nicht recht-
zeitig vor Abschluss des Vertrags zur
Verfügung stellt,
b) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes eine
Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig er-
fragt,
c) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes
ein Versicherungsanlageprodukt emp-
fiehlt oder
d) entgegen § 7c Absatz 5 Satz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes eine
Erklärung vor Vertragsabschluss nicht
zur Verfügung stellt,
3c. entgegen § 7c Absatz 4 Satz 1 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes eine Auf-
zeichnung nicht erstellt,“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 3“
werden durch ein Komma und die Wörter
„des Absatzes 2 Nummer 3 und des Absat-
zes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 3 Num-
mer 2 Buchstabe a“ werden die Wörter „und
Nummer 3“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3
kann gegenüber einer juristischen Person
oder Personenvereinigung über Satz 1
hinaus eine höhere Geldbuße von bis zu fünf
Millionen Euro verhängt werden.“
d) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
fügt:
„(6d) Gegenüber einer juristischen Person
oder Personenvereinigung kann in den Fällen
des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c über
Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
werden; diese darf den höheren der Beträge von
fünf Millionen Euro oder 5 Prozent des Gesamt-
umsatzes, den die juristische Person oder Per-
sonenvereinigung im der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
nicht übersteigen.“
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
zen 5, 6, 6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Ab-
sätzen 5, 6, 6a, 6b, 6c und 6d“ und die Wörter
„Absatzes 4d und 4f“ durch die Wörter „Absat-
zes 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d und 4f“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6,
6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a,
6b, 6c und 6d“ ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,
4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,
4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 31 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers“.
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung“.
c) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 7a Querverkäufe
§ 7b Information bei Versicherungsanlagepro-
dukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlagepro-
dukten; Berichtspflicht
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei
bestimmten Gruppenversicherungen“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Vertriebstätigkeit des Versicherers
(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebs-
tätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets
ehrlich, redlich und professionell in deren bestmög-
lichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit ge-
hören
1. Beratung,
2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen ein-
schließlich Vertragsvorschlägen,
3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Ver-
sicherungsverträgen, insbesondere im Scha-
densfall.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von
Informationen über einen oder mehrere Versiche-
rungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Ver-
sicherungsnehmer über eine Website oder andere
Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rang-
liste von Versicherungsprodukten, einschließlich
eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Ra-
batts auf den Preis eines Versicherungsvertrags,
wenn der Versicherungsnehmer einen Versiche-
rungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website
oder ein anderes Medium abschließen kann.
(3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der
Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen,
die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder
potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen
redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irre-
führend sein. Werbemitteilungen müssen stets ein-
deutig als solche erkennbar sein.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats
und der Gründe hierfür gilt § 6a.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz
im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, kann der Versicherungsnehmer in Text-
form verzichten.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.
d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vermittelt
wird“ die Wörter „oder wenn es sich um einen
Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Einzelheiten der Auskunftserteilung
(1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die
Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie
folgt zu übermitteln:
1. auf Papier;
2. in klarer, genauer und für den Versicherungsneh-
mer verständlicher Weise;
3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem
das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflich-
tung eingegangen wird, oder in jeder anderen
von den Parteien vereinbarten Sprache und
4. unentgeltlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen
die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über
eines der folgenden Medien erteilt werden:
1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als
Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Da-
tenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts
angemessen ist und der Versicherungsnehmer
die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf
Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger
hatte und sich für diesen Datenträger entschie-
den hat oder
2. über eine Website, wenn der Zugang für den Ver-
sicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Web-
site ist im Rahmen des getätigten Geschäfts
angemessen;
b) der Versicherungsnehmer hat der Auskunfts-
erteilung über eine Website zugestimmt;
c) dem Versicherungsnehmer wurden die
Adresse der Website und die dortige Fund-
stelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt;
d) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf
der Website so lange verfügbar bleiben, wie
sie für den Versicherungsnehmer vernünfti-
gerweise abrufbar sein müssen.
(3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen
dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine
Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts
wird als angemessen erachtet, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzu-
gang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse sei-
tens des Versicherungsnehmers für die Zwecke die-
ses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kon-
takt, werden, selbst wenn sich der Versicherungs-
nehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte ge-
mäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften
Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte
dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder
Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags erteilt.“
5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1
sind die vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte
Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom
11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Än-
derung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und

der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271
vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. Bei der Fest-
legung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu
beachten:
1. die technischen Durchführungsstandards, die
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersver-
sorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19;
L 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die
von der Kommission der Europäischen Union
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.
1094/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Errich-
tung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105
vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlas-
sen worden sind,
2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kom-
mission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b
und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU)
2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38
der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden
sind.“
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und
7d eingefügt:
„§ 7a
Querverkäufe
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen
mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienst-
leistung, das oder die keine Versicherung ist, als
Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Ver-
einbarung angeboten, hat der Versicherer den Ver-
sicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die
Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden
können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung
der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets
zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil
einen gesonderten Nachweis über Kosten und Ge-
bühren.
(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versiche-
rungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung
beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unter-
scheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer eine Beschreibung der Bestandteile des
Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie
ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung
ändert.
(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine
Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine
Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinba-
rung, bietet der Versicherer dem Versicherungsneh-
mer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleis-
tung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn das
Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:
1. eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätig-
keit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates,
2. einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Num-
mer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates oder
3. ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Num-
mer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates.
(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1
bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versiche-
rungsnehmers im Zusammenhang mit den Versi-
cherungsprodukten, die Teil des Pakets oder der-
selben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
(5) Wird eine Restschuldversicherung als Ne-
benprodukt oder als Teil eines Pakets oder dersel-
ben Vereinbarung angeboten, ist der Versiche-
rungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Ver-
tragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut
in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Das Produktinformationsblatt ist dem Versiche-
rungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Ver-
fügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht
vor Zugang dieser Unterlagen.
§ 7b
Information bei
Versicherungsanlageprodukten
(1) Bei Produkten, die Versicherungsanlagepro-
dukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17
der Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versi-
cherungsnehmer angemessene Informationen über
den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig
vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stel-
len. Diese Informationen enthalten mindestens das
Folgende:
1. wenn eine Beratung erfolgt, die Information
darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine
regelmäßige Beurteilung der Eignung des Ver-
sicherungsanlageprodukts, das diesem Versi-
cherungsnehmer empfohlen wird, gemäß § 7c
geboten wird;
2. geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit
Versicherungsanlageprodukten oder mit be-
stimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien ver-
bundenen Risiken;
3. Informationen über den Vertrieb des Versiche-
rungsanlageprodukts, einschließlich der Bera-
tungskosten und der Kosten des dem Versiche-
rungsnehmer empfohlenen Versicherungsanla-
geprodukts;
4. wie der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten
kann, einschließlich Zahlungen Dritter.
(2) Die Informationen über alle Kosten und Ge-
bühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zu-
sammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungs-
anlageprodukts, die nicht durch das zugrunde
liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zu-
sammengefasster Form zu erteilen; die Gesamt-
kosten sowie die kumulative Wirkung auf die An-
lagerendite müssen verständlich sein; ferner ist

dem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen eine
Aufstellung der Kosten und Gebühren zur Verfü-
gung zu stellen. Diese Informationen werden dem
Versicherungsnehmer während der Laufzeit der An-
lage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Ver-
fügung gestellt.
§ 7c
Beurteilung von
Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
(1) Bei einer Beratung zu einem Versicherungs-
anlageprodukt hat der Versicherer zu erfragen:
1. Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungs-
nehmers im Anlagebereich in Bezug auf den
speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ
der Dienstleistung,
2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs-
nehmers, einschließlich der Fähigkeit des Ver-
sicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und
3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz
des Versicherungsnehmers.
Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur
Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für
diesen geeignet sind und insbesondere dessen
Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu er-
tragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleistun-
gen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt
sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung
nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für den
Kunden geeignet ist.
(2) Der Versicherer hat stets zu prüfen, ob das
Versicherungsprodukt für den Versicherungsneh-
mer angemessen ist. Zur Beurteilung der Zweck-
mäßigkeit muss der Versicherer von dem Versiche-
rungsnehmer Informationen über seine Kenntnisse
und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den
speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der
Dienstleistung erfragen. Wird ein Paket entspre-
chend § 7a angeboten, hat der Versicherer zu be-
rücksichtigen, ob das Paket angemessen ist. Ist der
Versicherer der Auffassung, dass das Produkt für
den Versicherungsnehmer unangemessen ist,
warnt er den Versicherungsnehmer. Macht der Ver-
sicherungsnehmer die in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Angaben nicht oder macht er unzureichende
Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfah-
rung, warnt ihn der Versicherer, dass er wegen un-
zureichender Angaben nicht beurteilen kann, ob
das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemes-
sen ist. Diese Warnungen können in einem standar-
disierten Format erfolgen.
(3) Versicherer können, wenn sie keine Beratung
gemäß Absatz 1 leisten, Versicherungsanlagepro-
dukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung
vertreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
1. die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der
folgenden Versicherungsanlageprodukte:
a) Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus
Finanzinstrumenten mit sich bringen, die
nicht als komplexe Finanzinstrumente im
Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und
keine Struktur aufweisen, die es dem
Versicherungsnehmer erschwert, die mit der
Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen,
oder
b) andere nicht komplexe Versicherungsan-
lagen;
2. die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung
des Versicherungsnehmers;
3. der Versicherungsnehmer wurde eindeutig da-
rüber informiert, dass der Versicherer bei der
Erbringung der Vertriebstätigkeit die Angemes-
senheit der angebotenen Versicherungsanlage-
produkte nicht geprüft hat; eine derartige War-
nung kann in standardisierter Form erfolgen;
4. der Versicherer kommt seinen Pflichten zur Ver-
meidung von Interessenkonflikten nach.
(4) Der Versicherer erstellt eine Aufzeichnung der
Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer
über die Rechte und Pflichten der Parteien sowie
die Bedingungen, zu denen das Versicherungsun-
ternehmen Dienstleistungen für den Versicherungs-
nehmer erbringt. Die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien können durch einen Verweis auf
andere Dokumente oder Rechtstexte geregelt wer-
den.
(5) Der Versicherer muss dem Versicherungs-
nehmer angemessene Berichte über die erbrachten
Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträ-
ger zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten
regelmäßige Mitteilungen an den Versicherungs-
nehmer, die die Art und die Komplexität der jeweili-
gen Versicherungsanlageprodukte sowie die Art der
für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienst-
leistung berücksichtigen, und gegebenenfalls die
Kosten, die mit den getätigten Geschäften und
den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
Erbringt der Versicherer eine Beratungsleistung zu
einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er dem
Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf
einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung zur
Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung
und die dabei berücksichtigten Präferenzen, Ziele
und anderen kundenspezifischen Merkmale aufge-
führt sind. § 6a findet Anwendung; über eine Web-
site kann die Erklärung jedoch nicht erbracht wer-
den. Wenn der Versicherungsvertrag unter Verwen-
dung eines Fernkommunikationsmittels abge-
schlossen wird und die vorherige Aushändigung
der Angemessenheitserklärung nicht möglich ist,
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Angemessenheitserklärung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger unverzüglich nach Abschluss des
Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen, sofern
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der Versicherungsnehmer hat dieser Vorgehens-
weise zugestimmt und
2. der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
angeboten, den Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
ses zu verschieben, damit der Versicherungsneh-
mer die Angemessenheitserklärung vorher erhal-
ten kann.
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit-
geteilt, dass er eine regelmäßige Beurteilung der
Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige

Bericht jeweils eine aktualisierte Erklärung dazu
enthalten, inwieweit das Versicherungsanlagepro-
dukt den Präferenzen, Zielen und anderen kunden-
spezifischen Merkmalen des Versicherungsneh-
mers entspricht.
§7d
Beratung, Information und Widerruf
bei bestimmten Gruppenversicherungen
Der Versicherungsnehmer eines Gruppenver-
sicherungsvertrags für Restschuldversicherungen
hat gegenüber der versicherten Person die Bera-
tungs- und Informationspflichten eines Versiche-
rers. Die versicherte Person hat die Rechte eines
Versicherungsnehmers, insbesondere das Wider-
rufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Wo-
che nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in
Textform zu belehren. Das Produktinformationsblatt
ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu
stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang
dieser Unterlagen.“
7. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi-
cherungsvermittler entsprechend. Versiche-
rungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätig-
keit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne
dass die Voraussetzungen des nachfolgenden
Absatzes 2 oder 3 vorliegen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi-
cherungsberater entsprechend.“
8. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im
Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
kann der Versicherungsnehmer in Textform verzich-
ten“.
9. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Sonstige Ausnahmen
§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69
Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungs-
vermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8
Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsver-
mittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungs-
nehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags
Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift
sowie über die Verfahren, nach denen die Versiche-
rungsnehmer und andere interessierte Parteien
Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu
stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungspro-
dukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor
Abschluss des Vertrags auszuhändigen.“
10. § 155 wird wie folgt gefasst:
„§ 155
Standmitteilung
(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteili-
gung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner
Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbe-
teiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen,
inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert
ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes an-
zugeben:
1. die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Ver-
sicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteili-
gung zu dem in der Standmitteilung bezeichne-
ten maßgeblichen Zeitpunkt,
2. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter
Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags
oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung
einer unveränderten Vertragsfortführung,
3. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter
Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags
oder zum Rentenbeginn unter der Vorausset-
zung einer prämienfreien Versicherung,
4. den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Ver-
sicherungsnehmers,
5. die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen,
die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden;
im Übrigen kann über die Summe der gezahlten
Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.
(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer
unbenommen. Die Standmitteilung kann mit ande-
ren jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden
werden.
(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur
möglichen zukünftigen Entwicklung der Über-
schussbeteiligung gemacht, so hat er den Versiche-
rungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen
Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzu-
weisen.“
Artikel 4
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni
2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern,
die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder
zu anderer grausamer, unmenschlicher oder ernied-
rigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom
16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
nannte Güter ausführt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische
Hilfe erbringt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
nannte Güter einführt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische
Hilfe annimmt,
5. entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a oder Ar-
tikel 7d dort genannte Güter durchführt,

6. entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätigkeit
erbringt,
7. entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaßnahme
erbringt oder anbietet,
8. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1
Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort ge-
nannte Güter ausführt,
9. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1
Buchstabe a oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-
stabe a technische Hilfe erbringt oder
10. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1
Buchstabe b oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-
stabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf
die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 1236/2005 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4d dort genannte Güter ausstellt
oder zum Verkauf anbietet oder
2. entgegen Artikel 4e eine Werbefläche oder Wer-
bezeit verkauft oder erwirbt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den
Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verwei-
sen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zur Einrichtung
einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
In § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung
einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016
(BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter „die Befähigung
für eine Laufbahn des höheren Dienstes“ durch die
Wörter „das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder
eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil-
dung“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 23. Februar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 34a,
Nummer 6 § 34e, Nummer 7 § 34g, Nummer 8 § 34i
und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Nummer 7 § 48b, die
Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 33e4e6086325ff93….