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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2789

BGBl. 2017 I S. 2789 · 81.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
                                          Gesetz
                         zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
             des Europäischen Parlaments und des Rates vom
              über Versicherungsvertrieb* und zur Änderung

2016/97
20. Januar 2016
weiterer Gesetze
                                                  Vom 20. Juli 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                        Änderung der
                       Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Der Angabe zu § 34d wird das Wort „, Versiche-
       rungsberater“ angefügt.

    b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:

        „§ 34e      Verordnungsermächtigung“.
    c) Nach der Angabe zu § 147b wird folgende An-
       gabe eingefügt:
        „§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten
                bei der Vermittlung von Versicherungs-
                anlageprodukten“.

    d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
        „§ 156      Übergangsregelungen zu den §§ 34d
                    und 34e“.

 2. § 11a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
       Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2,“
       durch die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1,“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34d

       Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder der Erlaubnis-

       befreiung nach § 34d Abs. 3“ durch die Wörter

       „§ 34d Absatz 1 oder der Erlaubnisbefreiung
       nach § 34d Absatz 6“ ersetzt.

* (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34d Absatz 7,
      auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ durch
      die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden die
      Wörter „Soweit von dem betreffenden Mitglied-
      oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2 der
      Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 9. Dezember 2002
      über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom
      15.1.2003, S. 3) gefordert, teilt die Register-
      behörde“ durch die Wörter „Die Registerbehörde
      teilt“ ersetzt.

   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1
          Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1“ durch die

          Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
          Satz 1“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Registerbehörde richtet eine elektro-
          nische Zugriffsmöglichkeit für die Bundesan-
          stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein,
          die dieser eine unmittelbare Einsicht in die
          über Versicherungsvermittler gespeicherten
          Daten ermöglicht.“
3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.

4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

5. § 34a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“

      durch die Wörter „Absatz 1a Satz 3“ ersetzt und

      die Wörter „Auskünfte aus dem Bundeszentral-

      register nach § 30 Abs. 5, § 31 oder“ gestrichen.

   b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem
      Wort „Inhalt“ die Wörter „und das Erlöschen“
      und nach dem Wort „Erlaubniserteilung“ die
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       Wörter „und des Erlöschens der Erlaubnis“ ein-
       gefügt.
6. Die §§ 34d und 34e werden wie folgt gefasst:
                          „§ 34d

       Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
     (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versi-
  cherungs- oder Rückversicherungsverträgen ver-
  mitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach
  Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaub-
  nis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
  Versicherungsvermittler ist, wer

  1. als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer
     Versicherungsunternehmen oder eines Versiche-

     rungsvertreters damit betraut ist, Versicherungs-

     verträge zu vermitteln oder abzuschließen oder

  2. als Versicherungsmakler für den Auftraggeber
     die Vermittlung oder den Abschluss von Ver-
     sicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem
     Versicherungsunternehmen oder einem Ver-
     sicherungsvertreter damit betraut zu sein.
  Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem
  Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er er-
  bringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.
  Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst
  auch

  1. das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung

     von Versicherungsverträgen, insbesondere im

     Schadensfall,

  2. wenn der Versicherungsnehmer einen Versiche-
     rungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die
     Website oder das andere Medium abschließen

     kann,

       a) die Bereitstellung von Informationen über
          einen oder mehrere Versicherungsverträge
          auf Grund von Kriterien, die ein Versiche-

          rungsnehmer über eine Website oder andere

          Medien wählt, sowie

       b) die Erstellung einer Rangliste von Versiche-
          rungsprodukten, einschließlich eines Preis-
          und Produktvergleichs oder eines Rabatts
          auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
  In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie
  einem Versicherungsvertreter oder einem Versiche-
  rungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungs-
  vermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern,
  versicherten Personen oder Bezugsberechtigten
  aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütun-
  gen zu gewähren oder zu versprechen. § 48b des
  Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend
  anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte
  Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht

  Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung

  oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen
  gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese
  Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Be-
  schäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen
  der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
     (2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder
  Rückversicherungen beraten will (Versicherungsbe-
  rater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestim-
  mungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie-
  und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer

ohne von einem Versicherungsunternehmen einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer
Weise von ihm abhängig zu sein
1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Ände-
   rung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
   oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen
   aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall
   auch rechtlich berät,
2. den Auftraggeber gegenüber dem Versiche-
   rungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder

3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den
   Abschluss von Versicherungsverträgen über-
   nimmt.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit

nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zu-

wendungen eines Versicherungsunternehmens im
Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere
auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung,
darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherun-
gen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise
geeignet, hat der Versicherungsberater dem Ver-
sicherungsnehmer vorrangig die Versicherung an-
zubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung
seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich
ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versiche-
rungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren
Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten

desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt,

hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendun-

gen durch das Versicherungsunternehmen an den
Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

  (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein

Gewerbe nach Absatz 2 und Gewerbetreibende
nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1
ausüben.

  (4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2

kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestim-

mungen verbunden werden, soweit dies zum
Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungs-
nehmer erforderlich ist; unter denselben Voraus-
setzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmun-
gen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist inner-
halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Han-
delskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen
obersten Landesbehörde.
  (5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist
zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der

   Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-

   derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
   verhältnissen lebt,
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
   pflichtversicherung oder einer gleichwertigen
   Garantie nicht erbringen kann oder
4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
   trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte
   Prüfung nachweist, dass er die für die Versiche-
   rungsvermittlung oder Versicherungsberatung
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   notwendige Sachkunde über die versicherungs-
   fachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf,
   Angebotsformen und Leistungsumfang, und die
   rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenbera-
   tung besitzt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Num-

mer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten

fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines
Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschla-
gung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des
Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn
über das Vermögen des Antragstellers das Insol-
venzverfahren eröffnet worden oder er in das
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozess-
ordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Num-
mer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für
eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-
nehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange-
messene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten
natürlichen Personen erbracht wird, denen die Auf-
sicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von
oder der Beratung über Versicherungen befassten
Personen übertragen ist und die den Antragsteller
vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Antragsteller eine natürliche Person ist und

1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver-
   sicherungen berät oder

2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewer-
   bebetriebs verantwortlich ist.
   (6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und
Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die
Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner
Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleis-
tungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Ab-
satz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist,
dass
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler un-
   mittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Ver-
   sicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis
   nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder meh-
   rerer Versicherungsunternehmen ausübt,

2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder
   eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des
   Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und

3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist
   und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnis-
   sen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis
eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass
sie sich verpflichten, die Anforderungen entspre-
chend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes zu beachten und die für die Vermittlung
der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifi-
kation des Antragstellers sicherzustellen, und dass
ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Ab-
satz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

   (7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Ver-
sicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1. seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus-
   schließlich im Auftrag eines oder, wenn die Ver-
   sicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen,
   mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die
   im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und
   durch das oder die Versicherungsunternehmen

   für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner

   Vermittlertätigkeit übernommen wird oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Ein-
   tragung in ein Register nach Artikel 3 der Richt-
   linie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 20. Januar 2016 über Ver-
   sicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
   S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater ent-
sprechend anzuwenden.

   (8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbe-
treibender,
1. wenn er als Versicherungsvermittler in Neben-
   tätigkeit
   a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermit-
      telt,

   b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur
      Lieferung einer Ware oder zur Erbringung
      einer Dienstleistung darstellen und

   c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts,
      eines Verlusts oder einer Beschädigung der
      Ware oder der Nichtinanspruchnahme der
      Dienstleistung oder die Beschädigung, den
      Verlust von Gepäck oder andere Risiken im
      Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbe-
      treibenden gebuchten Reise abdecken und
      aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung
          auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro
          nicht übersteigt oder
      bb) die Prämie je Person abweichend von
          Doppelbuchstabe aa einen Betrag von
          200 Euro nicht übersteigt, wenn die Ver-
          sicherung eine Zusatzleistung zu einer
          einleitend genannten Dienstleistung mit
          einer Dauer von höchstens drei Monaten
          darstellt;

2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer
   Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bau-
   sparer Versicherungen im Rahmen eines Kollek-
   tivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bau-
   sparverträge sind, und die ausschließlich dazu
   bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen
   der Bausparkasse aus gewährten Darlehen ab-
   zusichern oder
3. wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer
   Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung
   im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasing-
   verträgen Restschuldversicherungen vermittelt,
   deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro
   nicht übersteigt.

  (9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6
und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der
Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen
BGBl. 2017, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
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  nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit
  geprüft haben und sicherstellen, dass diese Per-
  sonen über die für die Vermittlung der jeweiligen
  Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.
  Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 7
  Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Ver-
  mittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten
  müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je
  Kalenderjahr weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2
  gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7
  Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung
  oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit
  sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine
  Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur
  Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle
  des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden aus-
  reichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
  eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-
  nehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange-
  messene Zahl von beim Gewerbetreibenden be-
  schäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
  denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermitt-
  lung oder Beratung mitwirkenden Personen über-
  tragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten
  dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der

  Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

  1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver-
     sicherungen berät oder

  2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese
     Tätigkeiten verantwortlich ist.
  Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Ver-
  mittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann
  dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn
  Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-
  son die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde
  oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

      (10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2,

  Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7

  Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die

  Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in

  leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich

  nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach

  § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechts-

  verordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu

  lassen. Änderungen der im Register gespeicherten

  Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich

  mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Ver-
  sicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mittei-
  lung an die Registerbehörde zugleich die uneinge-
  schränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
  durch das Versicherungsunternehmen übernom-
  men. Diese Haftung besteht nicht für Vermittler-
  tätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbe-
  treibenden aus dem Register gelöscht sind wegen
  einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versiche-
  rungsaufsichtsgesetzes.
     (11) Die zuständige Behörde kann jede in das
  Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzu-
  tragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung
  wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses
  Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e
  öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung
  erfolgt durch Eintragung in das Register nach
  § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von

einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese
verschieben oder eine Bekanntmachung auf anony-
mer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung
personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre
oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabili-
tät der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen
gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach
Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung
zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personen-
bezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekannt-
machung nicht mehr erforderlich ist.
   (12) Die Industrie- und Handelskammern richten
Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über
mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen
Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren
Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können
auch anonym abgegeben werden. § 4d Absatz 2, 3
und 5 bis 8 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
ist entsprechend anzuwenden.

                       § 34e

            Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt

durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl.

L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist,

zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. November 2014 über Basisinformationsblätter

für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und

Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352

vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50)

oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Ver-

sicherungsnehmer Vorschriften erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom
   Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbe-
   treibenden bei der Ausübung des Gewerbes,
   insbesondere über

   a) die Informationspflichten gegenüber dem Ver-
      sicherungsnehmer,
   b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten
      zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeig-
      nete Versicherung abzuschließen, sofern der
      Versicherungsvermittler Vermögenswerte des
      Versicherungsnehmers oder für diesen be-
      stimmte Vermögenswerte erhält oder verwen-
      det,
   c) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und
      der beschäftigten Personen nach § 34d Ab-
BGBl. 2017, Seite 2793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2793
      satz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbil-
      dung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die
      Überwachung der Weiterbildungsverpflich-
      tung,
   d) allgemeine Anforderungen an die Geschäfts-
      organisation,

   e) die Verpflichtung, Bücher zu führen und die
      notwendigen Daten über einzelne Geschäfts-
      vorgänge sowie über die Versicherungsneh-
      mer aufzuzeichnen,
   f) die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln
      und an einem Verfahren zur unparteiischen
      und unabhängigen außergerichtlichen Beile-
      gung von Streitigkeiten teilzunehmen,
   g) die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu ver-
      meiden und gegebenenfalls offenzulegen,

3. die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versiche-
   rungsberaters,
4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen
   an die nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
   erforderliche Haftpflichtversicherung und die
   gleichwertige Garantie, insbesondere die Höhe
   der Mindestversicherungssummen, die Bestim-
   mung der zuständigen Stelle im Sinne des
   § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
   zes, über den Nachweis des Bestehens einer
   Haftpflichtversicherung oder einer gleichwerti-
   gen Garantie sowie über die Anzeigepflichten
   des Versicherungsunternehmens gegenüber
   den Behörden und den Versicherungsnehmern,

5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sach-
   kundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Num-
   mer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit
   der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung
   anderer Berufsqualifikationen mit der Sach-
   kundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der
   Industrie- und Handelskammern, die Berufung
   eines Aufgabenauswahlausschusses,
6. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durch-
   führung der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden
   sind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum erwor-
   ben wurden, und die im Inland vorübergehend
   oder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder

   Versicherungsberater tätig werden wollen und

   die nicht die Voraussetzungen des § 34d Ab-

   satz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen,

7. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Ab-
   satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ein-
   schließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht
   um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundes-
tag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zulei-
tung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung
kann durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsver-
ordnung dem Bundesrat zugeleitet.

      (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
   Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermitt-
   lers zur Entgegennahme und zur Verwendung von
   Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder
   für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt
   werden, soweit dies zum Schutz des Versiche-
   rungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverord-
   nung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt
   werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen
   im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Ein-
   haltung der Verpflichtungen im Sinne des Ab-
   satzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten
   des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus
   besonderem Anlass zu überprüfen und der zustän-
   digen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist,
   soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich
   ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
   insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-
   keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der
   Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-
   keit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen
   des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prü-
   fer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-
   heiten zwischen dem Prüfer und dem Versiche-
   rungsvermittler, geregelt werden.

      (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
   Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Ein-
   haltung der Vorschriften über die wirtschaftliche
   Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf
   seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem An-
   lass zu überprüfen und der zuständigen Behörde
   der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur
   wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei
   können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere
   deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-
   wahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
   Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt
   des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versiche-
   rungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das
   Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
   dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt
   werden. Zur Überwachung der wirtschaftlichen Un-
   abhängigkeit kann in der Rechtsverordnung be-
   stimmt werden, dass der Versicherungsberater über
   die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen
   zu führen hat.“

 7. Dem § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die

    Wörter „sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, tele-

    fonische Beratungsgespräche und die elektro-

    nische Kommunikation mit Kunden in deren Kennt-
    nis aufzuzeichnen und zu speichern,“ angefügt.

 8. Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine
   Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und
   Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit
   als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.“

 9. In § 34j Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34i
    Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 34i Absatz 1
    und 5“ ersetzt.
10. In § 47 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.

11. § 55a Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
   „6. Versicherungsverträge als Versicherungsver-
       mittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Ab-
       satz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge
       vermittelt oder abschließt oder im Sinne des
       § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d
       Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über
       Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in
       dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;“.
12. In § 57 Absatz 2 werden die Wörter „, auch in Ver-
    bindung mit § 34e, der §§“ gestrichen.

13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
    Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die
    Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter
    „§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die
    Angabe „§ 34e“ ersetzt.

14. In § 70a Absatz 2 werden die Wörter „des Versiche-
    rungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberater-
    gewerbes“ durch die Wörter „des Gewerbes des Ver-
    sicherungsvermittlers und Versicherungsberaters“
    und die Wörter „oder 34d, auch in Verbindung mit
    § 34e, der §§“ durch die Angabe „, 34d,“ ersetzt.
15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
    Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die
    Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter
    „§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die
    Angabe „§ 34e“ ersetzt.
16. § 144 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben j
      und k wie folgt gefasst:
       „j) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss
           eines dort genannten Vertrages vermittelt,

       k) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Ver-
          sicherung oder Rückversicherung berät,“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1b werden die Wörter „§ 34d Ab-
           satz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Satz 2
           oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch
           die Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
           4 oder 7, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34d
           Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3
           Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
           ter „§ 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
           dung mit Absatz 6 Satz 3,“ ersetzt.
       cc) Die Nummern 7 und 8 werden durch die fol-
           genden Nummern 7 bis 8 ersetzt:
          „7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine
              Sondervergütung gewährt oder ver-
              spricht,

          7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in
              Verbindung mit einer Rechtsverordnung
              nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine
              Zuwendung annimmt,

          7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Aus-
              kehrung einer Zuwendung nicht, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig veran-
              lasst,
          8.   entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder
               § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintra-
               gung nicht, nicht richtig oder nicht
               rechtzeitig vornehmen lässt,“.

      dd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden die
               Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 2,“ ein-
               gefügt.

          bbb) Die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
17. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter
    „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
    oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
    „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
    satz 2 oder 3“ ersetzt.

18. In § 146 Absatz 2 Nummer 11 werden die Wörter
    „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
    oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
    „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
    satz 2 oder 3“ ersetzt.

19. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt:
                          „§ 147c
                     Verstoß gegen
             Wohlverhaltenspflichten bei der
     Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Vermitt-
   lung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne
   des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie
   (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 20. Januar 2016 über Versiche-
   rungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
   S. 19)
   1. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
      § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertrags-
      gesetzes eine Information nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt
      oder

   2. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
      § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertrags-
      gesetzes ein Versicherungsanlageprodukt emp-
      fiehlt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
   buße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
   werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
20. § 156 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 156
                   Übergangsregelungen
                  zu den §§ 34d und 34e
      (1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte
   Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Ab-
   satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar
   2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Ver-
   sicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1. Die
   Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d
   Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1
   Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.

      (2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1
   unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Ab-
   satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar
   2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine
   Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhält-
   nisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d
   Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Feb-
   ruar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung
   der Erlaubnis nach Satz 1.
BGBl. 2017, Seite 2795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2795
       (3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2
    Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2
    Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunterneh-
    mens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die
    bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2
    Satz 1 erfolgt ist.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Der Angabe zu § 23 werden ein Komma und das
       Wort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt.
    b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
       fasst:

       „Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb“.

    c) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
       „§ 48   Anforderungen an den Versicherungsver-
               trieb“.
    d) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
       „§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von
              Interessenkonflikten

       § 48b   Sondervergütungs- und Provisionsab-
               gabeverbot
       § 48c   Durchleitungsgebot“.
 2. In § 7 werden nach Nummer 34 die folgenden Num-
    mern 34a und 34b eingefügt:

    „34a. Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebs-

          tätigkeiten und Rückversicherungsvertriebs-

          tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1

          Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97

          des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 20. Januar 2016 über Versicherungsver-
          trieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
          S. 19).

    34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisio-

         nen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen
         Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher
         Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder
         nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in
         Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten

         angeboten oder gewährt werden, ausgenom-
         men solcher aus Rückversicherungsver-
         triebstätigkeiten.“
 3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7
    Nummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines
    Versicherungsunternehmens.“

 4. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden ein Komma und das
       Wort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt.
    b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
       bis 1d eingefügt:
         „(1a) Die Unternehmen, die Versicherungs-
       produkte zum Verkauf konzipieren, haben ein

     Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb
     jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder
     jeder wesentlichen Änderung bestehender Ver-
     sicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben
     und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-
     verfahren). Das Verfahren muss gewährleisten,
     dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es
     an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel-
     markt festgelegt wird. Bei der Festlegung des
     Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für
     den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist
     sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-
     triebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt ent-
     spricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen
     einer angemessenen Geschäftsorganisation
     sicher, dass die Versicherungsprodukte an den
     bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
        (1b) Die Unternehmen haben die Versiche-
     rungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei
     haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die
     wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko

     für den bestimmten Zielmarkt haben könnten,
     und zumindest zu beurteilen, ob das Versiche-
     rungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des
     bestimmten Zielmarkts entspricht und die beab-
     sichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet
     ist.
        (1c) Unternehmen, die Versicherungsprodukte
     konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche
     sachgerechten Informationen zu dem Versiche-
     rungsprodukt und dem Produktfreigabeverfah-
     ren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts
     des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu
     stellen. Vertreibt ein Unternehmen Versiche-
     rungsprodukte, die es nicht selbst konzipiert,
     oder berät es über solche Versicherungsproduk-

     te, muss es über angemessene Vorkehrungen

     verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Infor-

     mationen zu verschaffen und die Merkmale und

     den bestimmten Zielmarkt zu verstehen.

       (1d) Die Absätze 1a bis 1c gelten nicht für
     Versicherungsprodukte, die aus einer Versiche-
     rung für Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2
     des Versicherungsvertragsgesetzes bestehen,

     und nicht für Rückversicherungsunternehmen.“

5. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Abschnitt 5

                Versicherungsvertrieb“.

6. § 48 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 48
                     Anforderungen
              an den Versicherungsvertrieb“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 34d Ab-
         satz 3“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 6“
         und die Wörter „§ 34d Absatz 4 oder 9“
         durch die Wörter „§ 34d Absatz 7 Satz 1
         Nummer 1 oder Absatz 8“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34d Ab-
         satz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ durch
BGBl. 2017, Seite 2796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2796
           die Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
           Buchstabe b“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Versicherungsunternehmen müssen
       sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maß-
       geblich am Versicherungsvertrieb beteiligten
       Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Ver-
       mögensverhältnissen leben und über die zur Ver-
       mittlung der jeweiligen Versicherung angemes-
       sene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig
       fortbilden. Mit gewerbsmäßig tätigen Versiche-
       rungsvermittlern, die
       1. nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der
          Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht
          unterliegen oder
       2. nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung
          von der Erlaubnispflicht befreit sind und die
          Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auf-
          trag eines Versicherungsunternehmens oder
          mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,
       dürfen die Versicherungsunternehmen nur zu-
       sammenarbeiten, wenn diese Versicherungsver-
       mittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
       erfüllen. Die Angemessenheit der Qualifikation
       richtet sich nach den Anforderungen im Zusam-
       menhang mit den von ihnen vertriebenen Pro-
       dukten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Perso-
       nen im Sinne von § 24, soweit diese die dort
       genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit
       und fachliche Eignung erfüllen. Inhalt, Umfang
       sowie Dokumentation von nachzuweisenden
       Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der
       Versicherungsvermittlungsverordnung zu entspre-
       chen.“
  d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Versicherungsunternehmen stellen durch
       geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisa-
       tion sicher, dass die Anforderungen nach den
       Absätzen 1 und 2 durch ihre Angestellten und
       Vermittler nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und
       deren am Versicherungsvertrieb unmittelbar oder
       maßgeblich beteiligten Angestellten erfüllt, über-
       wacht und dokumentiert werden, soweit die Er-
       füllung dieser Anforderungen nicht bereits durch
       Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung

       gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erlassen

       sie entsprechende interne Leitlinien, schaffen an-
       gemessene interne Verfahren und richten hierfür
       eine Funktion ein, die die ordnungsgemäße Um-
       setzung sicherstellt.“

  e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird die

     Angabe „§ 34d Absatz 4“ jeweils durch die An-
     gabe „§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
  f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für den
       Rückversicherungsvertrieb. Für den Rückversi-
       cherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risi-
       ken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertrags-
       staat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51
       nicht.“
7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c
   eingefügt:

                       „§ 48a
               Vertriebsvergütung
     und Vermeidung von Interessenkonflikten
   (1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungs-
unternehmen und deren Angestellten darf nicht mit
ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden
zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen
dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsver-
gütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen,
durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungs-
vermittler geschaffen werden könnten, einem Kun-
den ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu emp-
fehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen
des Kunden besser entsprechendes Versicherungs-
produkt anbieten könnten.
    (2) Ein Versicherungsunternehmen, das den Ver-
trieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt,
muss auf Dauer wirksame organisatorische und
verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemes-
sene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass
Interessenkonflikte den Kundeninteressen scha-
den. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten
Tätigkeiten und den verkauften Versicherungspro-
dukten angemessen sein.
    (3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind solche,
die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen
Versicherungsvermittlern und Versicherungsunter-
nehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäfts-
leitung und ihrer Angestellten, oder anderen Per-
sonen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kon-
trolle verbunden sind, und ihren Kunden oder
zwischen ihren Kunden untereinander entstehen
können.
   (4) Reichen die von dem Versicherungsunterneh-
men gemäß Absatz 2 getroffenen organisatorischen
oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung
von Interessenkonflikten nicht aus, um nach ver-
nünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine
Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert
wird, legt das Versicherungsunternehmen dem
Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von
Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss
eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.
  (5) Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der
Quellen von Interessenkonflikten muss

1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen

   und

2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein,
   dass dieser seine Entscheidung über die Ver-
   sicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusam-
   menhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller

   Kenntnis der Sachlage treffen kann.

    (6) Versicherungsunternehmen, die eine Gebühr
oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder
Provision erhalten oder einer Partei einen nicht-
monetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Ver-
trieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer
Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen
von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser
Partei nicht um einen Kunden oder eine Person
handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird,
müssen dafür Sorge tragen, dass die Gebühr oder
Provision oder der Vorteil sich nicht nachteilig auf
BGBl. 2017, Seite 2797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2797
die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für
den Kunden auswirkt und nicht die Verpflichtung
des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im
besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und
professionell zu handeln.

                       § 48b
               Sondervergütungs-
           und Provisionsabgabeverbot

   (1) Versicherungsunternehmen und Versiche-
rungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes ist es unter-
sagt, Versicherungsnehmern, versicherten Perso-
nen oder Bezugsberechtigten aus einem Versiche-
rungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder
zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die An-
gestellten von Versicherungsunternehmen und Ver-
sicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende ver-
tragliche Vereinbarung ist unwirksam.
   (2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare
oder mittelbare Zuwendung neben der im Versiche-
rungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere

jede

1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die
   Versicherungsleistung betrifft,

3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,

sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig
gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbah-
nung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses,
soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro
Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht
überschreiten.

   (3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewäh-
rung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die
gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versiche-
rungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermitt-
lerverhältnis wurde nur begründet, um diesen der-
artige Zuwendungen für eigene Versicherungen
zukommen zu lassen.
   (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die

Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhö-
hung oder Prämienreduzierung des vermittelten
Vertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Ab-
satz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1
bleiben unberührt.

                       § 48c

                Durchleitungsgebot
   (1) Sobald der Versicherungsberater das Ver-
sicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2 Satz 6
der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er

dem Versicherungsnehmer eine Versicherung ver-
mittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht
dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Brutto-
tarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflich-
tet, diese Zuwendung unverzüglich an den Ver-
sicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung
hat im Wege der Gutschrift auf einem für den Ver-
sicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden
Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt
höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwen-
dung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in

   den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu
   entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämien-
   kontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht
   des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu
   verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die
   Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versiche-
   rungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann
   abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege
   der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages
   nach Maßgabe des § 48b Absatz 4 erfolgen. Die
   Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Ver-
   sicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne
   des § 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbe-
   ordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem
   Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungs-
   berater auszustellende Bescheinigung über eine
   Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Be-
   scheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben.
   Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des
   Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags
   dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen
   sein.

     (2) Das Versicherungsunternehmen hat die Aus-

   kehrung der Zuwendung in geeigneter Weise zu
   dokumentieren und den Versicherungsnehmer von
   der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im Fall des
   Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jährliche Über-
   mittlung eines Auszuges des Prämienkontos bis

   dessen Guthaben nach Maßgabe des Absatzes 1
   Satz 4 erloschen ist.

      (3) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind
   die Kosten für die Versicherungsvermittlung, ins-
   besondere Provisionen, Gebühren oder sonstige
   Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile,
   unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zu-
   wendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen
   Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Rege-
   lungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichti-
   gung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines
   Versicherungsproduktes enthalten, können abwei-
   chend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde ge-
   legt werden.“

 8. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerden“
      die Wörter „von Kunden“ und nach dem Wort
      „Versicherungsvermittler“ die Wörter „oder an-
      dere Versicherungsunternehmen“ eingefügt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbrau-
      cherschutzverbänden zu.“
 9. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
    „48 und 51“ durch die Wörter „48 bis 49 und 51“

    und die Angabe „§ 15a Absatz 1“ durch die Wörter
    „§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6“ ersetzt.

10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-
      schäftsorganisation“ die Wörter „§ 23 Absatz 1a
      bis 1c,“ eingefügt.

   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
      gefügt:
      „3a. von den Vorschriften über den Versiche-
           rungsvertrieb § 48 Absatz 2a,“.
BGBl. 2017, Seite 2798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2798
11. § 298 Absatz 4 wird aufgehoben.
12. Dem § 329 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-

   päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
   wesen und die betriebliche Altersversorgung über
   alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnah-
   men nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 und
   Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/97.“

13. § 332 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgen-
      den Nummern 2a und 2b eingefügt:

       „2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine
            Sondervergütung gewährt oder verspricht,
       2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Aus-
           kehrung einer Zuwendung nicht, nicht voll-
           ständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „oder
           Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
       bb) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
           mern 3a, 3b und 3c eingefügt:

          „3a. entgegen § 1a Absatz 3 des Versiche-

               rungsvertragsgesetzes Informationen an

               Versicherungsnehmer oder potentielle
               Versicherungsnehmer richtet,

          3b. bei der Vermittlung eines Versiche-
              rungsanlageproduktes im Sinne von Ar-
              tikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richt-
              linie (EU) 2016/97 des Europäischen
              Parlaments und des Rates vom 20. Ja-
              nuar 2016 über Versicherungsvertrieb
              (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
              S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114)
               a) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des
                  Versicherungsvertragsgesetzes ange-
                  messene Informationen nicht recht-
                  zeitig vor Abschluss des Vertrags zur
                  Verfügung stellt,
               b) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 1 des
                  Versicherungsvertragsgesetzes eine
                  Information nicht, nicht richtig, nicht
                  vollständig oder nicht rechtzeitig er-
                  fragt,
               c) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 2
                  des Versicherungsvertragsgesetzes
                  ein Versicherungsanlageprodukt emp-

                  fiehlt oder

               d) entgegen § 7c Absatz 5 Satz 3 des
                  Versicherungsvertragsgesetzes eine
                  Erklärung vor Vertragsabschluss nicht
                  zur Verfügung stellt,
          3c. entgegen § 7c Absatz 4 Satz 1 des Ver-
              sicherungsvertragsgesetzes eine Auf-
              zeichnung nicht erstellt,“.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 3“
           werden durch ein Komma und die Wörter
           „des Absatzes 2 Nummer 3 und des Absat-
           zes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c“ ersetzt.

      bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 3 Num-
          mer 2 Buchstabe a“ werden die Wörter „und
          Nummer 3“ gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3
          kann gegenüber einer juristischen Person
          oder Personenvereinigung über Satz 1
          hinaus eine höhere Geldbuße von bis zu fünf
          Millionen Euro verhängt werden.“

   d) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
      fügt:

         „(6d) Gegenüber einer juristischen Person
      oder Personenvereinigung kann in den Fällen
      des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c über
      Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
      werden; diese darf den höheren der Beträge von
      fünf Millionen Euro oder 5 Prozent des Gesamt-
      umsatzes, den die juristische Person oder Per-
      sonenvereinigung im der Behördenentscheidung
      vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
      nicht übersteigen.“
   e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
      zen 5, 6, 6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Ab-
      sätzen 5, 6, 6a, 6b, 6c und 6d“ und die Wörter

      „Absatzes 4d und 4f“ durch die Wörter „Absat-

      zes 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d und 4f“ ersetzt.

   f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6,
      6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a,
      6b, 6c und 6d“ ersetzt.

   g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,
          4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
          mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,
          4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
          mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
          Versicherungsvertragsgesetzes
   Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 31 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers“.

   b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung“.
   c) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
      „§ 7a Querverkäufe
      § 7b   Information bei Versicherungsanlagepro-
             dukten
      § 7c   Beurteilung von Versicherungsanlagepro-
             dukten; Berichtspflicht
      § 7d   Beratung, Information und Widerruf bei
             bestimmten Gruppenversicherungen“.
BGBl. 2017, Seite 2799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2799
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

           Vertriebstätigkeit des Versicherers
     (1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebs-
  tätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets
  ehrlich, redlich und professionell in deren bestmög-
  lichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit ge-
  hören

  1. Beratung,

  2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen ein-
     schließlich Vertragsvorschlägen,
  3. Abschluss von Versicherungsverträgen,

  4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Ver-

     sicherungsverträgen, insbesondere im Scha-

     densfall.

      (2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von
  Informationen über einen oder mehrere Versiche-
  rungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Ver-
  sicherungsnehmer über eine Website oder andere
  Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rang-
  liste von Versicherungsprodukten, einschließlich
  eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Ra-
  batts auf den Preis eines Versicherungsvertrags,
  wenn der Versicherungsnehmer einen Versiche-

  rungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website

  oder ein anderes Medium abschließen kann.

     (3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der

  Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen,

  die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder

  potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen

  redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irre-
  führend sein. Werbemitteilungen müssen stets ein-
  deutig als solche erkennbar sein.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats
     und der Gründe hierfür gilt § 6a.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz
     im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs, kann der Versicherungsnehmer in Text-
     form verzichten.“
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 3
     Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.
  d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vermittelt
     wird“ die Wörter „oder wenn es sich um einen
     Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312c des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                          „§ 6a

          Einzelheiten der Auskunftserteilung
     (1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die
  Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie
  folgt zu übermitteln:

  1. auf Papier;
  2. in klarer, genauer und für den Versicherungsneh-
     mer verständlicher Weise;

  3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem
     das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflich-
     tung eingegangen wird, oder in jeder anderen
     von den Parteien vereinbarten Sprache und
  4. unentgeltlich.

     (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen
  die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über
  eines der folgenden Medien erteilt werden:
  1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als

     Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Da-
     tenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts
     angemessen ist und der Versicherungsnehmer
     die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf
     Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger

     hatte und sich für diesen Datenträger entschie-

     den hat oder

  2. über eine Website, wenn der Zugang für den Ver-
     sicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn
     folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

     a) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Web-
        site ist im Rahmen des getätigten Geschäfts
        angemessen;
     b) der Versicherungsnehmer hat der Auskunfts-
        erteilung über eine Website zugestimmt;

     c) dem Versicherungsnehmer wurden die

        Adresse der Website und die dortige Fund-

        stelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt;

     d) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf

        der Website so lange verfügbar bleiben, wie

        sie für den Versicherungsnehmer vernünfti-

        gerweise abrufbar sein müssen.

     (3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen
  dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine
  Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts

  wird als angemessen erachtet, wenn der Versiche-
  rungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzu-
  gang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse sei-
  tens des Versicherungsnehmers für die Zwecke die-
  ses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

     (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kon-
  takt, werden, selbst wenn sich der Versicherungs-
  nehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte ge-
  mäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften
  Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte
  dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder
  Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versiche-
  rungsvertrags erteilt.“
5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:
  „Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1
  sind die vorgeschriebenen Angaben nach der
  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
  zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-

  schriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme
  der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der
  Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte
  Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom
  11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. September 2002 über den Fernabsatz von
  Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Än-
  derung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und
BGBl. 2017, Seite 2800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2800
  der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271
  vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. Bei der Fest-
  legung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu
  beachten:
  1. die technischen Durchführungsstandards, die
     die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
     cherungswesen und die betriebliche Altersver-
     sorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
     (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19;

     L 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die

     von der Kommission der Europäischen Union

     nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.

     1094/2010 des Europäischen Parlaments und

     des Rates vom 24. November 2010 zur Errich-
     tung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
     (Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-
     sicherungswesen und die betriebliche Alters-
     versorgung), zur Änderung des Beschlusses
     Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
     Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
     L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105
     vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlas-
     sen worden sind,
  2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kom-
     mission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b
     und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU)
     2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38
     der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden
     sind.“

6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und

   7d eingefügt:

                          „§ 7a
                     Querverkäufe

     (1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen
  mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienst-
  leistung, das oder die keine Versicherung ist, als
  Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Ver-
  einbarung angeboten, hat der Versicherer den Ver-
  sicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die
  Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden
  können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung
  der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets
  zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil
  einen gesonderten Nachweis über Kosten und Ge-
  bühren.
     (2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versiche-
  rungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung
  beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unter-
  scheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungs-
  nehmer eine Beschreibung der Bestandteile des
  Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie
  ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung
  ändert.
     (3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine
  Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine
  Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinba-
  rung, bietet der Versicherer dem Versicherungsneh-
  mer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleis-
  tung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn das
  Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:

1. eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätig-
   keit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2
   der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
   Parlaments und des Rates,
2. einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Num-
   mer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates oder
3. ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Num-
   mer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates.

   (4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1

bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versiche-

rungsnehmers im Zusammenhang mit den Versi-

cherungsprodukten, die Teil des Pakets oder der-

selben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

   (5) Wird eine Restschuldversicherung als Ne-
benprodukt oder als Teil eines Pakets oder dersel-
ben Vereinbarung angeboten, ist der Versiche-
rungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Ver-
tragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut
in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Das Produktinformationsblatt ist dem Versiche-
rungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Ver-
fügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht
vor Zugang dieser Unterlagen.
                       § 7b

                  Information bei
          Versicherungsanlageprodukten
   (1) Bei Produkten, die Versicherungsanlagepro-
dukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17
der Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versi-

cherungsnehmer angemessene Informationen über

den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig
vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stel-
len. Diese Informationen enthalten mindestens das
Folgende:

1. wenn eine Beratung erfolgt, die Information
   darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine
   regelmäßige Beurteilung der Eignung des Ver-
   sicherungsanlageprodukts, das diesem Versi-
   cherungsnehmer empfohlen wird, gemäß § 7c
   geboten wird;
2. geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit
   Versicherungsanlageprodukten oder mit be-
   stimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien ver-
   bundenen Risiken;
3. Informationen über den Vertrieb des Versiche-
   rungsanlageprodukts, einschließlich der Bera-
   tungskosten und der Kosten des dem Versiche-
   rungsnehmer empfohlenen Versicherungsanla-
   geprodukts;
4. wie der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten
   kann, einschließlich Zahlungen Dritter.
   (2) Die Informationen über alle Kosten und Ge-
bühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zu-
sammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungs-
anlageprodukts, die nicht durch das zugrunde
liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zu-
sammengefasster Form zu erteilen; die Gesamt-
kosten sowie die kumulative Wirkung auf die An-
lagerendite müssen verständlich sein; ferner ist
BGBl. 2017, Seite 2801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2801
dem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen eine
Aufstellung der Kosten und Gebühren zur Verfü-
gung zu stellen. Diese Informationen werden dem
Versicherungsnehmer während der Laufzeit der An-
lage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Ver-
fügung gestellt.

                        § 7c
                Beurteilung von
  Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

  (1) Bei einer Beratung zu einem Versicherungs-

anlageprodukt hat der Versicherer zu erfragen:

1. Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungs-
   nehmers im Anlagebereich in Bezug auf den

   speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ

   der Dienstleistung,

2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs-

   nehmers, einschließlich der Fähigkeit des Ver-

   sicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und

3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz
   des Versicherungsnehmers.
Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur
Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für
diesen geeignet sind und insbesondere dessen
Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu er-
tragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleistun-
gen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt
sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung
nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für den
Kunden geeignet ist.
   (2) Der Versicherer hat stets zu prüfen, ob das
Versicherungsprodukt für den Versicherungsneh-
mer angemessen ist. Zur Beurteilung der Zweck-
mäßigkeit muss der Versicherer von dem Versiche-
rungsnehmer Informationen über seine Kenntnisse
und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den
speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der
Dienstleistung erfragen. Wird ein Paket entspre-
chend § 7a angeboten, hat der Versicherer zu be-
rücksichtigen, ob das Paket angemessen ist. Ist der
Versicherer der Auffassung, dass das Produkt für
den Versicherungsnehmer unangemessen ist,
warnt er den Versicherungsnehmer. Macht der Ver-
sicherungsnehmer die in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Angaben nicht oder macht er unzureichende
Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfah-
rung, warnt ihn der Versicherer, dass er wegen un-
zureichender Angaben nicht beurteilen kann, ob
das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemes-
sen ist. Diese Warnungen können in einem standar-
disierten Format erfolgen.

   (3) Versicherer können, wenn sie keine Beratung

gemäß Absatz 1 leisten, Versicherungsanlagepro-
dukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung
vertreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
1. die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der
   folgenden Versicherungsanlageprodukte:
   a) Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus
      Finanzinstrumenten mit sich bringen, die
      nicht als komplexe Finanzinstrumente im
      Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und
      keine Struktur aufweisen, die es dem

      Versicherungsnehmer erschwert, die mit der
      Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen,
      oder
   b) andere   nicht   komplexe    Versicherungsan-
      lagen;

2. die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung
   des Versicherungsnehmers;
3. der Versicherungsnehmer wurde eindeutig da-
   rüber informiert, dass der Versicherer bei der
   Erbringung der Vertriebstätigkeit die Angemes-

   senheit der angebotenen Versicherungsanlage-

   produkte nicht geprüft hat; eine derartige War-
   nung kann in standardisierter Form erfolgen;

4. der Versicherer kommt seinen Pflichten zur Ver-

   meidung von Interessenkonflikten nach.

   (4) Der Versicherer erstellt eine Aufzeichnung der

Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer

über die Rechte und Pflichten der Parteien sowie

die Bedingungen, zu denen das Versicherungsun-
ternehmen Dienstleistungen für den Versicherungs-
nehmer erbringt. Die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien können durch einen Verweis auf
andere Dokumente oder Rechtstexte geregelt wer-
den.
   (5) Der Versicherer muss dem Versicherungs-
nehmer angemessene Berichte über die erbrachten
Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträ-
ger zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten
regelmäßige Mitteilungen an den Versicherungs-
nehmer, die die Art und die Komplexität der jeweili-
gen Versicherungsanlageprodukte sowie die Art der
für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienst-
leistung berücksichtigen, und gegebenenfalls die
Kosten, die mit den getätigten Geschäften und
den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
Erbringt der Versicherer eine Beratungsleistung zu
einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er dem
Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf
einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung zur
Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung
und die dabei berücksichtigten Präferenzen, Ziele
und anderen kundenspezifischen Merkmale aufge-
führt sind. § 6a findet Anwendung; über eine Web-
site kann die Erklärung jedoch nicht erbracht wer-
den. Wenn der Versicherungsvertrag unter Verwen-
dung eines Fernkommunikationsmittels abge-
schlossen wird und die vorherige Aushändigung
der Angemessenheitserklärung nicht möglich ist,
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Angemessenheitserklärung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger unverzüglich nach Abschluss des
Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen, sofern

die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. der Versicherungsnehmer hat dieser Vorgehens-
   weise zugestimmt und
2. der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
   angeboten, den Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
   ses zu verschieben, damit der Versicherungsneh-
   mer die Angemessenheitserklärung vorher erhal-
   ten kann.
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit-
geteilt, dass er eine regelmäßige Beurteilung der
Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige
BGBl. 2017, Seite 2802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2802
   Bericht jeweils eine aktualisierte Erklärung dazu
   enthalten, inwieweit das Versicherungsanlagepro-
   dukt den Präferenzen, Zielen und anderen kunden-
   spezifischen Merkmalen des Versicherungsneh-
   mers entspricht.

                            §7d
           Beratung, Information und Widerruf
         bei bestimmten Gruppenversicherungen
      Der Versicherungsnehmer eines Gruppenver-
   sicherungsvertrags für Restschuldversicherungen
   hat gegenüber der versicherten Person die Bera-
   tungs- und Informationspflichten eines Versiche-
   rers. Die versicherte Person hat die Rechte eines
   Versicherungsnehmers, insbesondere das Wider-
   rufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Wo-
   che nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in
   Textform zu belehren. Das Produktinformationsblatt
   ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu
   stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang
   dieser Unterlagen.“
 7. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

       „Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi-

       cherungsvermittler entsprechend. Versiche-

       rungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätig-
       keit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne
       dass die Voraussetzungen des nachfolgenden
       Absatzes 2 oder 3 vorliegen.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi-
       cherungsberater entsprechend.“
 8. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im
   Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
   kann der Versicherungsnehmer in Textform verzich-
   ten“.
 9. § 66 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 66

                   Sonstige Ausnahmen
      § 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69
   Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungs-
   vermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8
   Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsver-
   mittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungs-
   nehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags
   Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift
   sowie über die Verfahren, nach denen die Versiche-
   rungsnehmer und andere interessierte Parteien
   Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu
   stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungspro-
   dukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor
   Abschluss des Vertrags auszuhändigen.“
10. § 155 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 155
                      Standmitteilung
      (1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteili-
   gung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
   jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner
   Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbe-

   teiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen,
   inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert
   ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes an-
   zugeben:
   1. die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Ver-
      sicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteili-
      gung zu dem in der Standmitteilung bezeichne-
      ten maßgeblichen Zeitpunkt,
   2. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter
      Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags
      oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung
      einer unveränderten Vertragsfortführung,
   3. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter
      Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags
      oder zum Rentenbeginn unter der Vorausset-
      zung einer prämienfreien Versicherung,

   4. den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Ver-
      sicherungsnehmers,
   5. die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen,
      die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden;
      im Übrigen kann über die Summe der gezahlten
      Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

      (2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer
   unbenommen. Die Standmitteilung kann mit ande-

   ren jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden

   werden.

     (3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur
   möglichen zukünftigen Entwicklung der Über-
   schussbeteiligung gemacht, so hat er den Versiche-
   rungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen

   Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzu-
   weisen.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
             Außenwirtschaftsgesetzes
   § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
  nung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni
  2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern,
  die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder
  zu anderer grausamer, unmenschlicher oder ernied-
  rigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
  könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom
  16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1)
  geändert worden ist, verstößt, indem er
    1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
       nannte Güter ausführt,
    2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische
       Hilfe erbringt,
    3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
       nannte Güter einführt,
    4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische
       Hilfe annimmt,
    5. entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a oder Ar-
       tikel 7d dort genannte Güter durchführt,
BGBl. 2017, Seite 2803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2803
   6. entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätigkeit
      erbringt,
   7. entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaßnahme
      erbringt oder anbietet,

   8. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1
      Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort ge-
      nannte Güter ausführt,

   9. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1
      Buchstabe a oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-
      stabe a technische Hilfe erbringt oder

  10. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1
      Buchstabe b oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-
      stabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
  Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf
  die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG)
  Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in
  der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

    „(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
  mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verord-
  nung (EG) Nr. 1236/2005 verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 4d dort genannte Güter ausstellt
     oder zum Verkauf anbietet oder
  2. entgegen Artikel 4e eine Werbefläche oder Wer-
     bezeit verkauft oder erwirbt.

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

     Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den
     Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verwei-
     sen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden
     Fassung Anwendung.“

                              Artikel 5

                    Änderung des
               Gesetzes zur Einrichtung
         einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
  beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

     In § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung
  einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
  für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016
  (BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter „die Befähigung
  für eine Laufbahn des höheren Dienstes“ durch die
  Wörter „das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder
  eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil-
  dung“ ersetzt.

                              Artikel 6
                            Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
  am 23. Februar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 34a,
  Nummer 6 § 34e, Nummer 7 § 34g, Nummer 8 § 34i
  und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Nummer 7 § 48b, die
  Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in
  Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 20. Juli 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Brigitte Zypries
                                             Der Bundesminister
                              d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Heiko Maas
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 33e4e6086325ff93….