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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3412

BGBl. 2002 I S. 3412 · 31.839 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3412
                                           Drittes Gesetz
                                zur Änderung der Gewerbeordnung
                           und sonstiger gewerberechtlicher
Vorschriften
                                                Vom 24. August 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
           Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst:

        „§ 30b (weggefallen)“.
     b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:
        „§ 39a (weggefallen)“.
     c) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort
        „ , Anzeigepflicht“ gestrichen.

     d) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu
        den §§ 105 bis 132a werden wie folgt gefasst:

                              „Titel VII

                           Arbeitnehmer
           I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
        § 105    Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

        § 106    Weisungsrecht des Arbeitgebers

        § 107    Berechnung und Zahlung des Arbeitsent-

                 gelts

        § 108    Abrechnung des Arbeitsentgelts

        § 109    Zeugnis
        § 110    Wettbewerbsverbot
        §§ 111 bis 132a     (weggefallen)“.

     e) Die Überschrift von IIIa. und die Angaben zu den
        §§ 133 bis 139aa werden wie folgt gefasst:

                           „II. Meistertitel
        § 133    Befugnis zur Führung des Baumeister-
                 titels
        §§ 133a bis 139aa (weggefallen)“.
     f) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den
        §§ 139b bis 142 werden wie folgt gefasst:

                          „III. Aufsicht
        § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
        §§ 139c bis 139m (weggefallen)

                             Titel VIII
                    Gewerbliche Hilfskassen
        §§ 140 bis 141f (weggefallen)

                                Titel IX
                  Statutarische Bestimmungen

        § 142 (weggefallen)“.

     g) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:
        „§ 154 (weggefallen)“.
     h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst:
        „§ 154a (weggefallen)“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt.
     b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt ge-
        ändert:

        aa) Die Wörter „ , abgesehen von § 120c Abs. 5,“
            werden gestrichen.
        bb) Die Wörter „ , die Befugnis zum Halten öffent-
            licher Fähren,“ werden durch das Wort „und“
            ersetzt.

        cc) Die Wörter „und die Rechtsverhältnisse der

            Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf

            den Seeschiffen“ werden gestrichen.

     c) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter
        „ , abgesehen von § 120c Abs. 5,“ gestrichen.
     d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
        satz 2 angefügt:

         „(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des
        Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwen-
        dung.“

3.   § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
     b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
         „(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen
        der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten
BGBl. 2002, Seite 3413 — Originalseite als Abbildung
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        sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1
        für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke
        gelten die Datenschutzgesetze der Länder.“

4. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen

        Behörde die Überwachung der Gewerbeaus-
        übung sowie statistische Erhebungen nach Maß-
        gabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
        gefügt:

          „(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen
        Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung
        geschützten Verhältnisse von Unternehmen im
        Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit,
        wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzutei-

        len sind lediglich Name und Anschrift des Unter-

        nehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht

        endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht,

        soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßi-

        gen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3

        und 4 gilt entsprechend.“

     c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
        „Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die
        zuständige Behörde Abweichungen von der
        Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den
        Sätzen 1 und 2 zulassen.“

     d) Absatz 5 Nr. 7 wird gestrichen.

     e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe
        von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten,
        denen die für die Entgegennahme der Anzeige
        und die Überwachung der Gewerbeausübung
        zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6
        entsprechend.“
     f) Absatz 8a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden die Wörter „im Durchschrei-

            beverfahren“ gestrichen.

        bb) In Satz 4 Nr. 3 wird vor der Angabe „8“ die

            Angabe „4a,“ eingefügt.

        cc) In Satz 6 werden die Wörter „zu den Feld-
            Nummern 15 und 16“ durch die Wörter „zu
            der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des
            Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15
            und 16“ ersetzt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

        „4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach
            § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen
            wurde“.
     b) In Absatz 4 werden die Wörter „erlaubnispflich-
        tiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe“
        durch die Wörter „erlaubnispflichtiges, überwa-
        chungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe“
        ersetzt.

6.   § 30b wird aufgehoben.

 7. § 39a wird aufgehoben.

 8. In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

 9. In § 55c Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2
    bis 4“ in die Angaben „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5,

    Abs. 1a“ geändert.

10. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem
        Wort „Schutzbrillen“ die Wörter „und Fertiglese-
        brillen“ angefügt.

     b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b das Komma
        durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c
        gestrichen.

     c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den

        Wörtern „in fest verschlossenen Behältnissen“

        die Wörter „sowie alkoholische Getränke im

        Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter

        Halbsatz“ eingefügt und das Komma durch ein

        Semikolon ersetzt.

     d) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.

11. In § 56a Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie
    folgt gefasst:

     „in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der
     Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstal-

     tung anzugeben.“

12. § 57 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem
        Beginn wird das Absatzzeichen „(1)“ eingefügt.

     b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
         „(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des
        Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der
        Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die

        Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c ent-

        sprechend.

          (3) Die selbständige Ausübung des Verstei-

        gerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig,
        wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b
        Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.“

13. § 60b wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden das Komma und das
        Wort „Anzeigepflicht“ gestrichen.

     b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „60c bis 61a“
        die Angabe „sowie 71b“ eingefügt.

     c) Absatz 3 wird aufgehoben.
14. § 60d wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe „§ 55 Abs. 2“ wird die Angabe
        „und 3“ eingefügt.

     b) Die Angaben „§ 56a Abs. 3, § 59,“ werden ge-
        strichen.
     c) Die Angabe „§ 61a“ wird durch die Angabe „§ 61a
        Abs. 2“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3414 — Originalseite als Abbildung
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15. § 61a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 61a

                      Anwendbarkeit von
            Vorschriften des stehenden Gewerbes

             für die Ausübung als Reisegewerbe

       (1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29
     entsprechend.

        (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,

     des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der

     Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a

     Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8

     und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des

     § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3

     erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die
     zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht
     verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen
     zulassen.“

16. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 dritter Halbsatz werden die
    Wörter „Obstlikören und Obstgeisten“ durch die
    Wörter „Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und
    anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnis-
    sen“ ersetzt.

17. § 70a wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem
        Beginn wird das Absatzzeichen „(1)“ eingefügt.

     b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

         „(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des
        Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der
        Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer
        Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die
        Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c ent-
        sprechend.

           (3) Die selbständige Ausübung des Versteige-
        rergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der
        §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbe-
        treibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche

        Erlaubnis besitzt.“

18. § 71b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 71b
                      Anwendbarkeit
              von Vorschriften des stehenden
              Gewerbes für die Ausübung im
          Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe

       (1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs-
     und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.

        (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,
     des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der
     Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a
     Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8
     und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des
     § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3
     erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die
     zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht
     verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen
     zulassen.“

19. Die Überschriften des Titels VII, seines Abschnittes I
    und der § 105 sowie die neuen §§ 106 bis 110 wer-
    den wie folgt gefasst:

                     „Titel VII
                   Arbeitnehmer

     I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

                        § 105

       Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

   Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss,
Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinba-

ren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschrif-

ten, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifver-

trages oder einer Betriebsvereinbarung entgegen-

stehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich

sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmun-

gen des Nachweisgesetzes.

                        § 106

          Weisungsrecht des Arbeitgebers
   Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht
durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifver-
trages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Ver-
haltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Aus-
übung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf
Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu
nehmen.

                        § 107

   Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
  (1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und
auszuzahlen.

  (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sach-
bezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,
wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder
der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der
Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf

Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung

Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlas-
sen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen
Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände
müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht aus-
drücklich eine andere Vereinbarung getroffen wor-
den ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder
die Anrechnung der überlassenen Waren auf das
Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils
des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

  (3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsent-
gelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen wer-
den, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit
von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein
Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflich-
tung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem
Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

                        § 108

          Abrechnung des Arbeitsentgelts
  (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeits-
entgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die
Abrechnung muss mindestens Angaben über
Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des
Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusam-
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     mensetzung sind insbesondere Angaben über Art
     und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Ver-
     gütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlags-
     zahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
       (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt,
     wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ord-

     nungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

                                 § 109
                               Zeugnis

       (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines

     Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches

     Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu
     Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) ent-
     halten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich
     die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Ver-
     halten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis)
     erstrecken.
        (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formu-
     liert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierun-
     gen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als
     aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut
     ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu
     treffen.
       (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer
     Form ist ausgeschlossen.

                                 § 110
                        Wettbewerbsverbot
        Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die beruf-
     liche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach
     Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ver-
     einbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die
     §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind ent-
     sprechend anzuwenden."

20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die
    Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B.
    entfallen.

21. Die Überschrift des Abschnittes IIIa. und § 133 wer-
    den wie folgt gefasst:

                           „II. Meistertitel
                                 § 133

           Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
        Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Ver-
     bindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine
     Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des
     Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird
     durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit
     Zustimmung des Bundesrates geregelt.

     *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-
        gesetzes.“

22. Die §§ 133e bis 139aa werden aufgehoben und die
    Überschriften der Abschnitte Illb., IV., IV.A. und IV.B.
    entfallen.

23. Die Überschrift des Abschnittes V. und § 139b wer-
    den wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift des Abschnittes V. wird wie folgt
        gefasst:

                          „III. Aufsicht“.
     b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 120b, 120d,
        120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die
        Angabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h
        erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Reichstag“

        durch die Wörter „Deutschen Bundestag“ ersetzt
        und die Fußnoten gestrichen.
     d) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 120b, 120d,
        120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die

        Angabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h

        erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

     e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 120c“ durch die
        Angabe „§ 40a der Arbeitsstättenverordnung“
        ersetzt.

24. § 139i wird aufgehoben und die Überschrift von Ab-
    schnitt VI. entfällt.

25. § 140 wird aufgehoben.

26. § 142 wird aufgehoben.

27. § 144 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort
            „oder“ durch ein Komma ersetzt.
        bb) In Buchstabe h wird nach der Angabe „§ 34c
            Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „Buch-
            stabe a“ eingefügt.
        cc) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-
            stabe i angefügt:

            „i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
                den Abschluss von Verträgen der dort
                bezeichneten Art vermittelt oder die Gele-
                genheit hierzu nachweist oder“.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird gestrichen.

        bb) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird ge-
            strichen.

     c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „des Ab-
        satzes 1“ die Wörter „Nr. 1 Buchstabe i mit einer
        Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übri-
        gen Fällen des Absatzes 1“ eingefügt.

28. § 145 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
                 a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1
                    Nr. 1 Buchstabe b oder

                 b) eine sonstige Tätigkeit als Reisege-
                    werbe betreibt,“.
        bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
            mer 2a eingefügt:
            „2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerer-
                 gewerbe als Reisegewerbe ausübt,“.
BGBl. 2002, Seite 3416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3416
        cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59
                Satz 1, durch die

                  a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach
                     § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
                     oder

                  b) eine sonstige reisegewerbliche Tätig-
                     keit untersagt wird, zuwiderhandelt
                     oder“.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „ohne“
            durch ein Komma ersetzt.

        bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwider-
            handelt“ der Punkt durch das Wort „oder“
            ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

            „8.   einer Rechtsverordnung nach § 61a
                  Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a
                  Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3
                  oder einer vollziehbaren Anordnung auf
                  Grund einer solchen Rechtsverordnung
                  zuwiderhandelt, soweit die Rechts-

                  verordnung für einen bestimmten Tat-
                  bestand auf diese Bußgeldvorschrift
                  verweist.“
     c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 60b
        Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.
     d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den
        Fällen des Absatzes 1“ die Wörter „Nr. 1 Buch-
        stabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße
        bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen
        des Absatzes 1“ eingefügt.

29. § 146 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
            „auch in Verbindung mit Abs. 4,“ die Wörter
            „jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1
            oder § 71b Abs. 1,“ eingefügt.
        bb) In Nummer 5 wird das Wort „feilhält“ durch
            das Wort „feilbietet“ ersetzt.

        cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
            „8. einer vollziehbaren Anordnung nach
                § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit
                § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die

                die Teilnahme einer dort genannten Ver-
                anstaltung

                  a) zum Zwecke der Ausübung einer
                     Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1
                     Nr. 1 Buchstabe b oder
                  b) zum Zwecke der Ausübung einer
                     sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit
                     untersagt wird,".

        dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num-
            mer 9 eingefügt:
            „9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerer-
                gewerbe auf einer Veranstaltung im
                Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,“.

        ee) Die frühere Nummer 9 wird Nummer 10.
        ff) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das
            Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
            folgende Nummer 11 angefügt:

            „11. einer Rechtsverordnung nach § 71b
                 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a
                 Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3
                 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
                 Grund einer solchen Rechtsverordnung
                 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
                 verordnung für einen bestimmten Tat-
                 bestand auf diese Bußgeldvorschrift
                 verweist oder“.

        gg) Die frühere Nummer 10 wird Nummer 12.

     b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Ord-
        nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen
        des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geld-
        buße bis zu fünfzigtausend Euro,“ eingefügt und
        die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a
        und 7“ durch die Wörter „in den Fällen des
        Absatzes 2 Nr. 4 und 7“ ersetzt.

30. § 147 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird aufgehoben.
     b) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 1.
     c) Im neuen Absatz 1 wird das Wort „ferner“ ge-
        strichen.
     d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
        satz 2 eingefügt:

         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
        buße geahndet werden.“
     e) Absatz 3 wird aufgehoben.

31. In § 148 Nr. 2 werden vor der Angabe „§ 146 Abs. 1“

    das Wort „oder“ eingefügt und die Wörter „oder
    § 147 Abs. 1“ gestrichen.

31a. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Buß-
     geldentscheidungen“ die Wörter „wegen einer Ord-
     nungswidrigkeit“ gestrichen.

32. § 154 wird aufgehoben.

33. § 154a wird aufgehoben.

34. § 155 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 werden die Wörter „ , ausgenommen
        in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1,“
        gestrichen.

     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen
        und Hamburg werden ermächtigt, zuständige
        öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von
        mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der
        Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder
        Behörde zu bestimmen."

35. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4 werden wie folgt
    gefasst:
BGBl. 2002, Seite 3417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3417

                                                                                          Anlage 1
                                                                                   (zu § 14 Abs. 4)

BGBl. 2002, Seite 3418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3418

Anlage 2
(zu § 14 Abs. 4)

BGBl. 2002, Seite 3419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3419

                                                                                          Anlage 3
                                                                                   (zu § 14 Abs. 4)

BGBl. 2002, Seite 3420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3420
                         Artikel 2
                      Änderung
               des Gaststättengesetzes

  In § 10 des Gaststättengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I

S. 3418), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird
nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“

eingefügt.

                         Artikel 3
                  Änderung des
           Rennwett- und Lotteriegesetzes
  In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezem-

ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird die
Angabe „164 Euro“ durch die Angabe „240 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 4

                    Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuches
  Dem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109
der Gewerbeordnung Anwendung.“

                         Artikel 5

                    Änderung des
                 Handelsgesetzbuches

   § 73 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 5a

                     Änderung des

             Gesetzes über Betriebsärzte,

           Sicherheitsingenieure und andere

            Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  In § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-

ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000

(BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird Absatz 2 auf-

gehoben.

                         Artikel 6

                     Änderung der

               Arbeitsstättenverordnung

  Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975

(BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem „Fünften Titel“ werden die Wörter

                         „Sechster Titel
                      Räume in Unterkünften

      Gemeinschaftsunterkünfte § 40a“

      eingefügt.

   b) Im „Vierten Kapitel“ wird in der Zeile „Tagesunter-

      künfte auf Baustellen“ das Wort „Tagesunterkünfte“
      durch das Wort „Unterkünfte“ ersetzt.

2. Nach § 40 wird folgende Überschrift und folgender
   § 40a eingefügt:
                       „Sechster Titel
                    Räume in Unterkünften

                           § 40a

                   Gemeinschaftsunterkünfte

      (1) Soweit der Arbeitgeber den von ihm beschäftig-
   ten Arbeitnehmern bauliche Anlagen oder Teile bau-
   licher Anlagen, deren Unterkunfts- oder Nebenräume
   entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaft-
   lich benutzt werden oder zu diesem Zweck zu nutzen
   bestimmt sind (Gemeinschaftsunterkünfte), selbst
   oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem
   Dritten durch diesen zum Gebrauch überlässt, hat er
   dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte
   so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so
   benutzt werden, dass die Gesundheit der Arbeitneh-
   mer nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere
   zu beachten:

   1. Grundfläche, lichte Höhe und Lage der Räume,
   2. Art der Beleuchtung und Belüftung, Feuchtigkeits-,
      Wärme- und Lärmschutz,

   3. Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Koch-
      gelegenheiten, Beheizungs- und sanitäre Einrich-

      tungen.

     (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf
   1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,

   2. Küchen und Vorratsräume,
   3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Toiletten-
      und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrich-

      tungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der

      Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseiti-

      gung,

   4. Einrichtungen für erste Hilfe und Krankenbehand-

      lung,

   5. Tagesunterkünfte.

      (3) Die Bundeswehr darf von den Regelungen der

   Absätze 1 und 2 abweichen, soweit dies zur Erfüllung

   ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Tagesunter-

      künfte“ durch das Wort „Unterkünfte“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die
      Arbeitnehmer
BGBl. 2002, Seite 3421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3421
   1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder
      in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Woh-
      nung nicht leicht erreichen können,
   2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz an ungefähr-
      deter Stelle bereitzustellen.“

                        Artikel 7
            Änderung der Spielverordnung

  Die Spielverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 14 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „41 Euro“ durch
   die Angabe „60 Euro“ ersetzt.

2. In den Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 5a wird die
   Angabe „41 Euro“ jeweils durch die Angabe „60 Euro“
   ersetzt.

                                Das vorstehende Gesetz wird

                          Artikel 8
                     Aufhebung der
            Verordnung über den Kälteschutz
       der Angestellten in offenen Verkaufsstellen
     Die Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten
  in offenen Verkaufsstellen vom 27. Januar 1937 (HmbBl I
  8054-d) wird aufgehoben.

                          Artikel 9

                        Rückkehr
           zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
  geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
  einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
  geändert werden.

                          Artikel 10

                        Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 24. August 2002
                                            Der Bund esp räsid ent
                                               J o hannes Rau
                                              Der Bund eskanzler
                                              Gerhard Sc hröd er
                                             Der Bund esminist er
                                      f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                                     M üller
                                            Der Bund esminist er
                                       für Arb eit und Sozialord nung
                                               Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3412. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 87514450af30acf3….