§ 30 Privatkrankenanstalten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 – 11 ME 175/21
- LG Frankenthal (Pfalz), 28.09.2017 – 2 HK O 25/17, 2 HKO 25/17
- BSG, 09.10.2001 – B 1 KR 15/00 RZitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7184/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.09.2008 – I-20 U 168/07
- BSG, 28.07.2008 – B 1 KR 5/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch einer GmbH in Liquidation auf Abschluss eines Versorgungsvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
- BFH, 08.07.2025 – XI R 36/23Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten KrankenhausesZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 5 K 256/17
98 Entscheidungen zu § 30 GewO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/30#abs-1 (1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/30#abs-2 (2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.