Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32?asof=2019-06-13#abs-1 (1) Kinder sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32?asof=2019-06-13#abs-2 (2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32?asof=2019-06-13#abs-3 (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32?asof=2019-06-13#abs-4 (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32?asof=2019-06-13#abs-5 (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32?asof=2019-06-13#abs-6 (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 490 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. 11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.
Änderungsverlauf 17 Änderungen — alle Änderungen des EStG →
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
-
01.01.2025 in Kraft
§ 32 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
-
01.01.2024 in Kraft
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 386)
BGBl. 2024 I Nr. 386
-
21.12.2022 in Kraft
§ 32 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
-
08.12.2022 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. 2022 I S. 2230
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
-
01.12.2020 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
-
11.07.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. 2018 I S. 2210
5 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.