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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 353
BGBl. 2025 I Nr. 353 · 94.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025 Nr. 353
Gesetz
zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer
Maßnahmen
Vom 22. Dezember 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden“.
b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts“.
c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute
§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
§ 82c Übergangsjahr“.

d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode
§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“.
e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs“.
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftsein
heiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten
Muttergesellschaften den Gruppenträger.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer Unternehmens
gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten
Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnen
den Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primär
ergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unter
nehmensgruppe erhebt,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts“
ersetzt.
d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „oder deren Geschäftsleitung“ eingefügt.
e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung“ durch die Angabe „Eigenkapitalbeteiligung“ ersetzt.
f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen“ durch die Angabe „Vergleichbarkeits
einschränkungen“ ersetzt.
g) Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt:
„(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine
1. Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder
2. staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in
diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt,
der unter dem Mindeststeuersatz liegt.“
h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt:
„(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für
steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich
belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit
wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser
Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem
Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine
transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als
1. steuertransparente Einheit, soweit
a) sie und
b) bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt wird, oder
2. umgekehrt hybride Einheit, soweit
a) sie oder
b) bei mittelbarer Beteiligung sie oder eine dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt wird.

Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit
beteiligt ist und die entweder
1. selbst keine transparente Einheit ist oder
2. wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste
Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über
eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente
Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres
Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner
anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich transparent
behandelt,
2. sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des
unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.“
i) Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt:
„(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die
1. Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der
Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von
Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und
2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem
bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit der
Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche
gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.
(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und die
1. ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,
2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren
Vermögenswerten gewährt und
3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre
Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon ausgenommen
sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
a) einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der
Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,
b) Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen oder
c) die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern oder
aufrechtzuerhalten.
Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit
unwesentlich ist.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch die Angabe „Unter
nehmensgruppe.“ ersetzt.
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards“ durch die Angabe „Rech
nungslegungsstandards“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
„14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74).“
b) Nummer 15 wird gestrichen.
7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe,“
ersetzt.
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so
ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom
Bestehen einer Steuerschuld abhängt.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ gestrichen.

9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“ durch die Angabe „Frist,“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden
Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt und die Angabe „nach
diesem Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet“ durch die Angabe „Steuerhoheitsgebiets“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe „Kontrollbeteiligung,“ ersetzt.
10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag,“ durch die Angabe „Gesamtbetrag“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“ durch die Angabe „stehen,“ ersetzt.
12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig“ durch die Angabe „berücksichtigt“ ersetzt.
13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts“
ersetzt.
14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer
anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
regelung erhoben werden,
2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern die
Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten nationalen
Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die
anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,
3. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder
4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.“
15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich
der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und
auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die
Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe
der Differenz zwischen den beiden Beträgen.“
16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinns“ ersetzt.
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybriden Einheiten“ die Angabe „und umgekehrt
hybriden Einheiten“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern
auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nummer 3 zugerechneter
Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet
wird, werden diesem zugerechnet.“
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden“ die Angabe „oder umgekehrt hybriden“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf ein
Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei
der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77
Absatz 2.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „zu entrichtenden“ die Angabe „auf diese passiven
Einkünfte“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2 und 3“
ersetzt.
18. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie folgende
Positionen ausgeschlossen:
1. latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung des
Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden;
2. latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht geltend
gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr;
3. Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch;
entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden
sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten Steueranspruchs;
4. neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes;
5. latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften, es sei
denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. Ein
qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne dieser
Vorschrift liegt vor,
a) wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
aa) aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen
verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann,
und
bb) ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungs
zeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat
stammende Gewinne angerechnet werden können,
b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem
gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und
c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem
Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden
folgenden Beträge anzusetzen:
a) Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
b) verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden
Steuer maßgebend ist.
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer
Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider
Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;
6. latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und
7. latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2
stellt.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz im
Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen
Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines
Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten Steuern auf der
Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss
oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. Bei
der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern einschlägigen Bilanzierungs
methoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehl
betrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand
oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung zugelassenen
Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.“
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -ertrags, die
1. mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder
2. mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit
zusammenhängt.
(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei
der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr

außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung
bei einer Geschäftseinheit von
1. einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden
voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder aufgelöst
werden, oder
2. sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2.
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt
§ 77 Absatz 2.“
19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
„§ 50a
Nachversteuerung latenter Steuerschulden
(1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der
Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr)
des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden
ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der Nachver
steuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der
erfassten Steuern des getesteten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der
Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag
des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente
Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist,
und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags
sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die
im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann mehrere
Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn
1. die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten
zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrags zugrunde zu legen ist,
2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und
3. die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen:
a) nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,
b) abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren,
c) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung des
Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden, dürfen
nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente Steuerschulden ist
Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst
werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82
Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente
Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).
(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als Nachversteue
rungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative Nachver
steuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50
Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der
Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Nachver
steuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammen
gefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe
(Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal gerechtfertigte
Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des
aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht
negativ werden. Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen
bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6
anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den
vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren sowie in den Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten
Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die
Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier
vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden (Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die

Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist,
dass
1. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen
Umkehrtrend haben oder
2. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen
Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt und
es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser
latenten Steuerschulden kommt.
Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von zwei
Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von Satz 7
Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der Nachversteuerungs
gruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 gilt
entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente
Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach
§ 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und als
latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.
(4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer
Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen
kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der
Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1
können latente Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer
wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten
Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem
diese Änderung eingetreten ist. Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.
(5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den
vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der
Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die
einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die
Nachversteuerungsattribute sind:
1. die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres,
2. der Nachversteuerungssaldo,
3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie diesen
gleichstehende latente Steuerschulden und
4. die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des
Satzes 1.
(6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur berücksichtigt
werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder des
Absatzes 4 nachweist. Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die
Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind die
erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.
(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in Bezug
auf folgende Kategorien ausgenommen:
1. Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich
Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte,
2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem
Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte
verbunden sind,
3. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,
5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35
anzuwenden ist,
6. Nettowechselkursgewinne,
7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
8. Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die
Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden,
und
9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in den
Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.“
20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“ durch die Angabe
„Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn“ ersetzt.

21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft sich
rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger
als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall
des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht; der
Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag.“
22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.“
23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4“ durch die Angabe „die §§ 50a, 52 Absatz 1,
2, 4“ ersetzt.
24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“ durch die Angabe „würden“ ersetzt.
25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr zu berücksichtigen;
§ 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den
Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind für Zwecke des § 50a von
der veräußernden Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe
als im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen Fällen der
Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu
behandeln.“
26. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und
Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-
Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und
Schulden außer Ansatz bleibt,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt
der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung) und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der
übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz
bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der
übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus
der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im
Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten bei der
übertragenden Geschäftseinheit führt, dass bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder
Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust aus der Übertragung der
Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt wird,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt
der Übertragung zugrunde gelegt werden, wobei die Buchwerte nach den lokalen Steuervorschriften für
die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht begünstigten Gewinne oder
Verluste entsprechend abzubilden und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der
übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz
bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der
übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn
aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen
wäre.“

b) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“ durch die
Angabe „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines ähnlichen
Geschäftsvorfalls“ ersetzt und wird die Angabe „oder dem“ gestrichen.
27. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87“ durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 8
Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt“ durch die Angabe „der Mindestbesteuerung
nach den GloBE-Mustervorschriften unterliegt“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener“ durch die Angabe „ausgenommene“
ersetzt.
28. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame völkerrechtliche
Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-
Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht.“
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026.“
d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet,
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets
Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn
die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund von Artikel 8ae Absatz 2 der
Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum
gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren
zuständigen Behörden verpflichtet sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des
dritten Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach Absatz 3
Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spätestens drei Monate nach
deren Erhalt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Übermittlung nach Satz 1 für das Geschäftsjahr, für
das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist, spätestens sechs
Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am 1. Dezember 2026.
Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU
genannten elektronischen Standardformats. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer-
Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets übermittelt
worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des
Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde.“
29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt:
„§ 75a
Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts
(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten
Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Geschäftseinheit, die im Steuerhoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der
Richtlinie 2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-
Bericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es
unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das
Bundeszentralamt für Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet
den dort genannten Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesell
schaft oder die berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht
einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-Bericht
unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU
oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen
Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden
auszutauschen sind.
(2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren Geschäftseinheiten
darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese Geschäftseinheiten von der obersten
Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet
belegen ist, einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer-Bericht enthaltenen Deutschland

betreffenden Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es
die zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht
bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde in einem anderen
Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es
unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt
der zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der
Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des
Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den
ausgebliebenen Austausch liegen.“
30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt.
31. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur
Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50 Absatz 5
Satz 3“ eingefügt.
32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinn“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinn“ ersetzt.
33. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die
Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen
länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt.
34. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
„5. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit
§ 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung
resultierende latente Steueraufwand, der
a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 3 steht, die nach
dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die
steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits
eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das
Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruht, wenn
diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a Absatz 2 Satz 2
beruhen, das nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden ist,
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu
berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87
Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet,
7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung mit § 90
vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist.“
b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5 bis 7“ ersetzt.
35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:
„§ 82
Steuerattribute des Übergangsjahres
(1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu
berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen
im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder
ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf
den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuer

satz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser
Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können
zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der
betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
(3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die
Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz
zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatz
änderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag
entsprechend anzupassen.
(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3
1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Nummer 2
entsprechend und
2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und in
den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.“
36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt:
„§ 82a
Ausgeschlossene Steuerattribute
(1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die
1. von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil
ausgenommen wären,
2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine
tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen,
3. in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer
Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von
steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen
Bemessungsgrundlage gegenübersteht,
4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht oder
5. mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das
bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf Geschäftsjahre
zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,
sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten
Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet.
Satz 1 Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft
getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden
Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf
Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines
Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern,
die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.
(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024 beschlossen
oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche
Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November 2024
ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem
19. November 2024 verabschiedet worden ist,
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des
Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen.
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder
ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen
selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten
hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven
Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des
1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar
2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden,

2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027
beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
(5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer
erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde
zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu
legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in den
rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche
Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven latenten
Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den Verschonungsbetrag
werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3
berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand angerechnet.
§ 82b
Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
(1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten
derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres
stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die
übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und passiven
latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten
Steuern, die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen.
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit einen
latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die
übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die
positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden
Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz
(Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten
Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive
latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt
werden können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die
steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch
wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden
Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden, wenn die
übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch in Höhe des
Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte.
(4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe
gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer Übertragung
von Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des Geschäftsvorfalls
für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei Finanzierungsleasing.
Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke ausreichend. Unbeachtlich
ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur innerhalb derselben
Geschäftseinheit erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt insbesondere bei der
Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum Zeitwert vor.
§ 82c
Übergangsjahr
Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die
Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses
Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie
(EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die
Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.“
37. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein“ die Angabe „getestetes“
eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist“ durch die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten ausweist (CbCR-
Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und wird nach der Angabe „Euro Gewinn oder“ die Angabe „einen“
eingefügt.

cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem“ die Angabe „mit ihren Geschäftseinheiten“ und nach der
Angabe „Übergangssteuersatz entspricht“ die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 87 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 8“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn“ die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten“ und nach
der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)“ eingefügt.
ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben
die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen
länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in
unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen
Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten
unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über
eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben und
Rechnungslegungsdaten der Betriebsstätte mit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine
steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen.“
38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesell
schaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-Venture-Tochtergesellschaften
als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in demselben
Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als vom
getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet zu
behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den
qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“
39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:
„§ 86
Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten
Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der
Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:
1. staatenlose Geschäftseinheiten,
2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht
abgegeben wird,
3. Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen
Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.
Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit
auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.“
40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
„§ 87
Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den
nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-
Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche
Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete
Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte.
(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von
qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt
wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind
1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und
Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in § 138a
der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung entsprechen;
2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten Rechnungslegungs
standard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt
wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses
Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;
3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder Wesentlichkeit nicht in den
Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), für die

keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummer 2 erstellt wurden, die Unterlagen, die
auch für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe zugelassen und
verwendet worden sind;
4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummern 1
bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen
und verwendet worden sind.
Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
1. für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Geschäftseinheiten dürfen davon abweichend die anderen nach
Satz 2 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden;
2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht
auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind
dementsprechend anzupassen;
3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-Safe-
Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung.
(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im
qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.
(4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen
der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht erfassten Steuern,
ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht erfasste Steuern
gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 steht, die nach dem 30. November
2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche
Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021
ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach
§ 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen.
Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das
Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht
übersteigen.
(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten
länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.
(6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller
Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von
Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen
Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des
länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch
nach den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden
Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.
(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt
berechnet:
(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnen,
15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.
(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind, sind
die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten Muttergesellschaft, die
einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Gesellschafter.“
41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt:
„§ 87a
Anwendung der Erwerbsmethode
(1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der
Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammen
schlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht

berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022
beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und
Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz
vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung
der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund
einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode im
Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.
(2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test
Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher auf einem Beteiligungserwerb nach dem
30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder
hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden
Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die
Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts
enthalten.
§ 87b
Anpassungen bei Inkongruenzen
(1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von Inkongruenzen weder
beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern (§ 87
Absatz 4) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend
anzupassen. Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer
Unternehmensgruppe zu Folgendem führt:
1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen oder des Gewinns,
2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder
3. zur doppelten Berücksichtigung von Steuern.
(2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder mittelbare
Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten führt und
sich im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend
erhöhen und auch nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende
Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen oder
der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der
steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch
steuerliche Attribute, insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht hätten
genutzt werden können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die
steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt, ohne dass
sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt.
(3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder ein Verlust im
Jahresabschluss einer Geschäftseinheit
1. auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder Verluste ausgewiesen sind
oder
2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen getesteten
Steuerhoheitsgebiet führen.
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32 bleiben
insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters
ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im
Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die
Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach
Satz 1 Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer
Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen
Einkünfte der Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die
die Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der
Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in
demselben getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
(4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine Geschäftseinheit
denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht
erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte
sind in den entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht erfassten
Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des
Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember 2022 abgeschlossen,
geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich nach dem 15. Dezember 2022 die
Erfüllung der sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der
Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert hat
oder ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch
ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften.“
42. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz“ die Angabe „für in einem Steuerhoheitsgebiet
belegene Einheiten“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt zu
erfolgen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für
Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält,
erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den
Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die
Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder
in welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort belegenen
Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser Einheiten
für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der effektive
Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:
1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein
Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven
Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen.
2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein Steuer
hoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen:
Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.
3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten
effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor
Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach
§ 7 Absatz 21 zu verwenden.“
43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren“ durch die Angabe „folgenden Geschäftsjahre“
ersetzt.
44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
Neubestimmung des Übergangsjahrs
Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das
Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung
nach dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der
Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“
45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe „Der Gruppenträger hat“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch die Angabe „amtlich“ ersetzt.
c) Satz 6 wird gestrichen.
46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“ ersetzt.
47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den“ durch
die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt.

48. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,
2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,
3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und
4. in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“
49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist
erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“
Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt:
„5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3 Absatz 4 des
Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung, Übermittlung und
Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes sowie die Kommunikation mit
den zuständigen Behörden und die Berichtigungsaufforderung an die obersten Muttergesellschaften
beziehungsweise die berichtspflichtigen Geschäftseinheiten nach § 75a des Mindeststeuergesetzes;“.
b) In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung.“ durch die Angabe „Abgabenordnung;“ ersetzt.
c) Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt:
„49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes.“
2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 28
bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49.“
Artikel 3
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14b“ durch die Angabe „9 bis 14c“ ersetzt.
b) Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt:
„(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach
§ 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-Berichten steuer
pflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union enthalten, an
die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“
c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a“ durch die
Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c“ ersetzt.
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem 1. Januar 2026
vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen,
anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4j (weggefallen)“.
2. § 4j wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“ gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4j ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 353) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1
nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft, in dem diese
Einkünfte nach dieser Vorschrift erzielt hat, mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder mindestens
10 Prozent der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen und bestehen die
Einkünfte der Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, die einer niedrigen Besteuerung
unterliegen (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend
seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, wenn
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesellschaft im
Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, es
sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und
regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zugelassenen Börse stattfindet.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem
1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses
Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. Abweichend von Satz 1 gilt das Folgende:
1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden
Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 sind nicht mehr zu berücksichtigen.
2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auch zu
widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren
gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der
Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am
30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

3. § 6 Absatz 3 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Steueranspruch auch nicht entfällt, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr
erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils
zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt.
Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem
16. August 2023 erfolgen.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) § 13 Absatz 1 und 3 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die
Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7
Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die
Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei
einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht
übersteigen.“
2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein Drittel der
gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei einer
Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des § 180 Absatz 3 und des § 183“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch die Angabe „Lässt“ und die Angabe „befaßt“ durch die Angabe
„befasst“ ersetzt und wird die Angabe „so“ gestrichen.
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die Steuerpflicht unbeachtlich
sind, sind diese auch für die Ermittlung der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 unbeachtlich.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum“ eingefügt.
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung sind erstmals
anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die
Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte beziehungsweise Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. § 18 Absatz 1 Satz 4 in der
am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte, die nach dem 23. Dezember 2025
erlassen werden, anzuwenden. § 18 Absatz 2 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für
Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2025 erlassen werden und die Hinzurechnung
von Zwischeneinkünften betreffen, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der
Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“

Artikel 7
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“.
2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach
Satz 1 einzubeziehen.“
3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“.
4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 353) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Dezember 2025 beginnen.“
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 97 § 28 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind.
Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.“
Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 122 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die
Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der
Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a
Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat.“

Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert
worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
(ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9)
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 353. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 9e01a73fb130727a….