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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 353

BGBl. 2025 I Nr. 353 · 94.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025                            Nr. 353

                                   Gesetz
      zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer
                                 Maßnahmen

                                            Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                               Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 2    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3    Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 4    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5    Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 6    Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7    Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 8    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 9    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10   Inkrafttreten


                                                   Artikel 1

                                Änderung des Mindeststeuergesetzes
  Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden“.
    b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts“.
    c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute
       § 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
       § 82c Übergangsjahr“.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 87   Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
      § 87a Anwendung der Erwerbsmethode
      § 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“.
   e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs“.
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftsein­
   heiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten
   Muttergesellschaften den Gruppenträger.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
      1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
      2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer Unternehmens­
         gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten
         Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,
      3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
      4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
      1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
      2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnen­
         den Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primär­
         ergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unter­
         nehmensgruppe erhebt,
      3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
      4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
   c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts“
      ersetzt.
   d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „oder deren Geschäftsleitung“ eingefügt.
   e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung“ durch die Angabe „Eigenkapitalbeteiligung“ ersetzt.
   f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen“ durch die Angabe „Vergleichbarkeits­
      einschränkungen“ ersetzt.
   g) Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt:
         „(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine
      1. Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder
      2. staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in
         diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt,
         der unter dem Mindeststeuersatz liegt.“
   h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt:
         „(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für
      steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich
      belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit
      wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser
      Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem
      Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine
      transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als
      1. steuertransparente Einheit, soweit
         a) sie und
         b) bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit
         nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt wird, oder
      2. umgekehrt hybride Einheit, soweit
         a) sie oder
         b) bei mittelbarer Beteiligung sie oder eine dazwischengeschaltete Einheit
         nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt wird.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit
      beteiligt ist und die entweder
      1. selbst keine transparente Einheit ist oder
      2. wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste
         Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
      Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über
      eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente
      Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres
      Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner
      anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
      1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich transparent
         behandelt,
      2. sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
      3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
      Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des
      unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.“
   i) Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt:
         „(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die
      1. Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der
         Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von
         Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und
      2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem
         bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit der
         Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche
         gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.
         (33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und die
      1. ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,
      2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren
         Vermögenswerten gewährt und
      3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre
         Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon ausgenommen
         sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
         a) einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der
            Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,
         b) Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen oder
         c) die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern oder
            aufrechtzuerhalten.
      Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nummer 3
      Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit
      unwesentlich ist.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch die Angabe „Unter­
   nehmensgruppe.“ ersetzt.
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards“ durch die Angabe „Rech­
   nungslegungsstandards“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
      „14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74).“
   b) Nummer 15 wird gestrichen.
7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe,“
   ersetzt.
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so
      ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die
      Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom
      Bestehen einer Steuerschuld abhängt.“
   b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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9. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“ durch die Angabe „Frist,“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden
          Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können.“
      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt und die Angabe „nach
          diesem Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet“ durch die Angabe „Steuerhoheitsgebiets“
          ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe „Kontrollbeteiligung,“ ersetzt.
10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag,“ durch die Angabe „Gesamtbetrag“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“ durch die Angabe „stehen,“ ersetzt.
12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig“ durch die Angabe „berücksichtigt“ ersetzt.
13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts“
    ersetzt.
14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind
   1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer
      anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer­
      regelung erhoben werden,
    2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern die
       Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten nationalen
       Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die
       anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,
    3. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder
    4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.“
15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
   „Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich
   der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und
   auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die
   Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe
   der Differenz zwischen den beiden Beträgen.“
16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinns“ ersetzt.
17. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybriden Einheiten“ die Angabe „und umgekehrt
          hybriden Einheiten“ eingefügt.
      bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
          „2. Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern
              auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nummer 3 zugerechneter
              Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet
              wird, werden diesem zugerechnet.“
      cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden“ die Angabe „oder umgekehrt hybriden“ eingefügt.
      dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf ein
          Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei
          der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77
          Absatz 2.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „zu entrichtenden“ die Angabe „auf diese passiven
      Einkünfte“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2 und 3“
      ersetzt.
18. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“ eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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      bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie folgende
          Positionen ausgeschlossen:
          1. latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung des
             Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden;
          2. latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht geltend
             gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr;
          3. Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch;
             entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden
             sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten Steueranspruchs;
          4. neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes;
          5. latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften, es sei
             denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. Ein
             qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne dieser
             Vorschrift liegt vor,
            a) wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
               aa) aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen
                   verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann,
                   und
               bb) ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungs­
                   zeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat
                   stammende Gewinne angerechnet werden können,
            b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem
               gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und
            c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.
            Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem
            Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden
            folgenden Beträge anzusetzen:
            a) Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
            b) verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden
               Steuer maßgebend ist.
            Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer
            Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider
            Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;
          6. latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und
          7. latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2
             stellt.“
   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz im
      Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen
      Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines
      Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder
      Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten Steuern auf der
      Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss
      oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. Bei
      der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern einschlägigen Bilanzierungs­
      methoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehl­
      betrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
      wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand
      oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung zugelassenen
      Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.“
   c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“ ersetzt.
   d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
        „(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -ertrags, die
      1. mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder
      2. mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit
      zusammenhängt.
        (5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei
      der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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      außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung
      bei einer Geschäftseinheit von
      1. einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden
         voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder aufgelöst
         werden, oder
      2. sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2.
      Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt
      § 77 Absatz 2.“
19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
                                                      „§ 50a

                                    Nachversteuerung latenter Steuerschulden
       (1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der
   Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr)
   des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden
   ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der Nachver­
   steuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der
   erfassten Steuern des getesteten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der
   Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag
   des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente
   Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist,
   und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
     (2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags
   sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die
   im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann mehrere
   Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn
   1. die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten
      zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-
      Jahresfehlbetrags zugrunde zu legen ist,
   2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und
   3. die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen:
      a) nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,
      b) abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren,
      c) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
   Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung des
   Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden, dürfen
   nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente Steuerschulden ist
   Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst
   werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82
   Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente
   Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).
      (3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als Nachversteue­
   rungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative Nachver­
   steuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50
   Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der
   Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Nachver­
   steuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammen­
   gefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe
   (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal gerechtfertigte
   Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des
   aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht
   negativ werden. Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
   zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen
   bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6
   anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den
   vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-
   Übergangsjahren sowie in den Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten
   Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-
   Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die
   Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier
   vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden (Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist,
   dass
   1. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen
      Umkehrtrend haben oder
   2. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen
      Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt und
      es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser
      latenten Steuerschulden kommt.
   Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von zwei
   Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von Satz 7
   Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der Nachversteuerungs­
   gruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 gilt
   entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente
   Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach
   § 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und als
   latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.
      (4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer
   Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen
   kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der
   Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1
   können latente Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer
   wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten
   Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem
   diese Änderung eingetreten ist. Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.
      (5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den
   vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der
   Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die
   einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die
   Nachversteuerungsattribute sind:
   1. die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres,
   2. der Nachversteuerungssaldo,
   3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie diesen
      gleichstehende latente Steuerschulden und
   4. die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des
      Satzes 1.
      (6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur berücksichtigt
   werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder des
   Absatzes 4 nachweist. Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die
   Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind die
   erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.
     (7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in Bezug
   auf folgende Kategorien ausgenommen:
   1. Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich
      Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte,
   2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem
      Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte
      verbunden sind,
   3. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
   4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,
   5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35
      anzuwenden ist,
   6. Nettowechselkursgewinne,
   7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
   8. Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die
      Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden,
      und
   9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in den
      Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.“
20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“ durch die Angabe
    „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft sich
   rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger
   als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall
   des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht; der
   Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag.“
22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.“
23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4“ durch die Angabe „die §§ 50a, 52 Absatz 1,
    2, 4“ ersetzt.
24. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“ durch die Angabe „würden“ ersetzt.
25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr zu berücksichtigen;
      § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
   b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
      „Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den
      Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind für Zwecke des § 50a von
      der veräußernden Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe
      als im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen Fällen der
      Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu
      behandeln.“
26. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
        „(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und
      Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-
      Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
      1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und
         Schulden außer Ansatz bleibt,
      2. der übernehmenden Geschäftseinheit
         a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt
            der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung) und
         b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der
            übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz
            bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
      Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der
      übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus
      der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.
        (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im
      Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten bei der
      übertragenden Geschäftseinheit führt, dass bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder
      Mindeststeuer-Verlusts
      1. der übertragenden Geschäftseinheit ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust aus der Übertragung der
         Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt wird,
      2. der übernehmenden Geschäftseinheit
         a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt
            der Übertragung zugrunde gelegt werden, wobei die Buchwerte nach den lokalen Steuervorschriften für
            die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht begünstigten Gewinne oder
            Verluste entsprechend abzubilden und
         b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der
            übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz
            bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
         Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der
         übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn
         aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen
         wäre.“
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   b) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“ durch die
      Angabe „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines ähnlichen
      Geschäftsvorfalls“ ersetzt und wird die Angabe „oder dem“ gestrichen.
27. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87“ durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 8
      Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt“ durch die Angabe „der Mindestbesteuerung
          nach den GloBE-Mustervorschriften unterliegt“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener“ durch die Angabe „ausgenommene“
          ersetzt.
28. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame völkerrechtliche
          Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-
          Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der Bundesrepublik
          Deutschland vorsieht.“
   c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026.“
   d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet,
      übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets
      Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn
      die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund von Artikel 8ae Absatz 2 der
      Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum
      gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren
      zuständigen Behörden verpflichtet sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des
      dritten Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach Absatz 3
      Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spätestens drei Monate nach
      deren Erhalt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Übermittlung nach Satz 1 für das Geschäftsjahr, für
      das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist, spätestens sechs
      Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am 1. Dezember 2026.
      Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU
      genannten elektronischen Standardformats. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer-
      Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets übermittelt
      worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des
      Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde.“
29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt:
                                                      „§ 75a

                                      Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts
      (1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten
   Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Geschäftseinheit, die im Steuerhoheitsgebiet
   eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der
   Richtlinie 2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-
   Bericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es
   unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das
   Bundeszentralamt für Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet
   den dort genannten Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesell­
   schaft oder die berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht
   einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-Bericht
   unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU
   oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen
   Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden
   auszutauschen sind.
     (2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren Geschäftseinheiten
   darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese Geschäftseinheiten von der obersten
   Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet
   belegen ist, einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer-Bericht enthaltenen Deutschland
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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   betreffenden Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es
   die zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht
   bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde in einem anderen
   Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es
   unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt
   der zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der
   Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des
   Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den
   ausgebliebenen Austausch liegen.“
30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt.
31. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur
          Anwendung.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50 Absatz 5
      Satz 3“ eingefügt.
32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinn“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinn“ ersetzt.
33. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die
      Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen
      länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt.
34. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“ gestrichen.
      bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
          „5. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit
              § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
          6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung
             resultierende latente Steueraufwand, der
              a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 3 steht, die nach
                 dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
              b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die
                 steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits
                 eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das
                 Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
              c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruht, wenn
                 diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a Absatz 2 Satz 2
                 beruhen, das nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden ist,
              bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu
              berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87
              Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet,
          7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung mit § 90
             vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist.“
   b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5 bis 7“ ersetzt.
35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:
                                                         „§ 82

                                          Steuerattribute des Übergangsjahres
      (1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
   sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu
   berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen
   im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder
   ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf
   den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuer­
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   satz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser
   Steuersatz Anwendung.
     (2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können
   zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der
   betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
     (3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die
   Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz
   zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatz­
   änderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag
   entsprechend anzupassen.
      (4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3
   1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Nummer 2
      entsprechend und
   2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und in
      den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.“
36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt:
                                                       „§ 82a

                                          Ausgeschlossene Steuerattribute
      (1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die
   1. von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil
      ausgenommen wären,
   2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine
      tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen,
   3. in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer
      Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von
      steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen
      Bemessungsgrundlage gegenübersteht,
   4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht oder
   5. mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das
      bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf Geschäftsjahre
      zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,
   sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten
   Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet.
   Satz 1 Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft
   getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden
   Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf
   Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines
   Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern,
   die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.
      (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die
   1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024 beschlossen
      oder erweitert worden ist,
   2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche
      Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
      erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November 2024
      ausgeübt oder geändert worden ist, oder
   3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
      Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem
      19. November 2024 verabschiedet worden ist,
   sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des
   Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen.
     (3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder
   ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen
   selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten
   hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven
   Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
      (4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des
   1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar
      2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden,
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027
      beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
      (5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer
   erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde
   zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu
   legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen
   und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in den
   rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche
   Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven latenten
   Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den Verschonungsbetrag
   werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3
   berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand angerechnet.


                                                        § 82b

                                    Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
      (1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten
   derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres
   stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die
   übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und passiven
   latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten
   Steuern, die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen.
      (2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit einen
   latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die
   übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die
   positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden
   Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz
   (Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten
   Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive
   latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt
   werden können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die
   steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch
   wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden
   Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben.
     (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden, wenn die
   übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch in Höhe des
   Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte.
       (4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe
   gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer Übertragung
   von Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des Geschäftsvorfalls
   für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei Finanzierungsleasing.
   Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke ausreichend. Unbeachtlich
   ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur innerhalb derselben
   Geschäftseinheit erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt insbesondere bei der
   Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum Zeitwert vor.


                                                        § 82c

                                                    Übergangsjahr
     Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die
   Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses
   Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie
   (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die
   Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.“
37. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein“ die Angabe „getestetes“
          eingefügt.
      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist“ durch die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten ausweist (CbCR-
          Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und wird nach der Angabe „Euro Gewinn oder“ die Angabe „einen“
          eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


      cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem“ die Angabe „mit ihren Geschäftseinheiten“ und nach der
          Angabe „Übergangssteuersatz entspricht“ die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)“ eingefügt und
          wird die Angabe „§ 87 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 8“ ersetzt.
      dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn“ die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten“ und nach
          der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)“ eingefügt.
      ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben
          die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen
          länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in
      unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen
      Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten
      unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über
      eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben und
      Rechnungslegungsdaten der Betriebsstätte mit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine
      steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen.“
38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesell­
   schaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-Venture-Tochtergesellschaften
   als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in demselben
   Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als vom
   getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet zu
   behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den
   qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“
39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:
                                                       „§ 86

        Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten
     Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der
   Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:
   1. staatenlose Geschäftseinheiten,
   2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht
      abgegeben wird,
   3. Steuerhoheitsgebiete, in denen       Geschäftseinheiten belegen       sind, die       einem    zulässigen
      Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.
   Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit
   auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.“
40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
                                                       „§ 87

                        Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
     (1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den
   nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-
   Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche
   Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete
   Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte.
     (2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von
   qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt
   wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind
   1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und
      Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in § 138a
      der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung entsprechen;
   2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten Rechnungslegungs­
      standard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt
      wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses
      Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;
   3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder Wesentlichkeit nicht in den
      Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), für die
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


      keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummer 2 erstellt wurden, die Unterlagen, die
      auch für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe zugelassen und
      verwendet worden sind;
   4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummern 1
      bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen
      und verwendet worden sind.
   Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
   1. für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Geschäftseinheiten dürfen davon abweichend die anderen nach
      Satz 2 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden;
   2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht
      auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind
      dementsprechend anzupassen;
   3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-Safe-
      Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung.
     (3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im
   qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.
     (4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen
   der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht erfassten Steuern,
   ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht erfasste Steuern
   gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der
   1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 steht, die nach dem 30. November
      2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
   2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche
      Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
      erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021
      ausgeübt oder geändert worden ist, oder
   3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
      Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach
      § 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen.
   Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das
   Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht
   übersteigen.
      (5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten
   länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer
   Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.
     (6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller
   Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von
   Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen
   Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
      (7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des
   länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch
   nach den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden
   Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.
     (8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt
   berechnet:



     (9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnen,
   15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.
      (10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind, sind
   die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten Muttergesellschaft, die
   einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   genannten Gesellschafter.“
41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt:
                                                       „§ 87a

                                          Anwendung der Erwerbsmethode
     (1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der
   Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammen­
   schlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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   berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022
   beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und
   Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz
   vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung
   der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund
   einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode im
   Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.
      (2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test
   Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher auf einem Beteiligungserwerb nach dem
   30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder
   hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden
   Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die
   Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts
   enthalten.


                                                        § 87b

                                          Anpassungen bei Inkongruenzen
     (1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von Inkongruenzen weder
   beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern (§ 87
   Absatz 4) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend
   anzupassen. Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer
   Unternehmensgruppe zu Folgendem führt:
   1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen oder des Gewinns,
   2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder
   3. zur doppelten Berücksichtigung von Steuern.
      (2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder mittelbare
   Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten führt und
   sich im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend
   erhöhen und auch nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende
   Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen oder
   der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der
   steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch
   steuerliche Attribute, insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht hätten
   genutzt werden können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die
   steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt, ohne dass
   sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt.
     (3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder ein Verlust im
   Jahresabschluss einer Geschäftseinheit
   1. auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder Verluste ausgewiesen sind
      oder
   2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei der Ermittlung der
      steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen getesteten
      Steuerhoheitsgebiet führen.
   Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32 bleiben
   insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters
   ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im
   Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die
   Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach
   Satz 1 Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer
   Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen
   Einkünfte der Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die
   die Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der
   Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in
   demselben getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
      (4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine Geschäftseinheit
   denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht
   erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte
   sind in den entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1
   Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht erfassten
   Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des
   Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



      (5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember 2022 abgeschlossen,
   geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich nach dem 15. Dezember 2022 die
   Erfüllung der sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der
   Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert hat
   oder ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch
   ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften.“
42. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz“ die Angabe „für in einem Steuerhoheitsgebiet
          belegene Einheiten“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt zu
          erfolgen.“
   b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für
      Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält,
      erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den
      Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die
      Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder
      in welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort belegenen
      Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser Einheiten
      für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit.“
   c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der effektive
      Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:
      1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein
         Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven
         Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen.
      2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein Steuer­
         hoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen:



         Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.
      3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten
         effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor
         Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach
         § 7 Absatz 21 zu verwenden.“
43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren“ durch die Angabe „folgenden Geschäftsjahre“
    ersetzt.
44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
                                                       „§ 93a

                                          Neubestimmung des Übergangsjahrs
     Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das
   Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung
   nach dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der
   Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“
45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe „Der Gruppenträger hat“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch die Angabe „amtlich“ ersetzt.
   c) Satz 6 wird gestrichen.
46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“ ersetzt.
47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den“ durch
    die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


48. § 99 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
          „(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium der
       Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
       1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,
       2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,
       3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und
       4. in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“
49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
       „(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist
    erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“


                                                   Artikel 2

                               Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt:
     „5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3 Absatz 4 des
          Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung, Übermittlung und
          Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes sowie die Kommunikation mit
          den zuständigen Behörden und die Berichtigungsaufforderung an die obersten Muttergesellschaften
          beziehungsweise die berichtspflichtigen Geschäftseinheiten nach § 75a des Mindeststeuergesetzes;“.
  b) In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung.“ durch die Angabe „Abgabenordnung;“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt:
     „49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes.“
2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 28
  bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49.“


                                                   Artikel 3

                                    Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
  Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14b“ durch die Angabe „9 bis 14c“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt:
        „(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach
     § 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-Berichten steuer­
     pflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union enthalten, an
     die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“
  c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a“ durch die
   Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c“ ersetzt.
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
    „(8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem 1. Januar 2026
  vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen,
  anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                    Artikel 4

                              Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 4j (weggefallen)“.
2. § 4j wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“ gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
     „§ 4j ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
  b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
     „§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
     Nr. 353) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“


                                                    Artikel 5

                                   Änderung des Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
         „Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1
         nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft, in dem diese
         Einkünfte nach dieser Vorschrift erzielt hat, mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder mindestens
         10 Prozent der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen und bestehen die
         Einkünfte der Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, die einer niedrigen Besteuerung
         unterliegen (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend
         seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, wenn
         die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind.“
     bb) Satz 4 wird gestrichen.
  b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
       „(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesellschaft im
     Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, es
     sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und
     regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
     Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     zugelassenen Börse stattfindet.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem
     1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses
     Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. Abweichend von Satz 1 gilt das Folgende:
     1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden
        Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 sind nicht mehr zu berücksichtigen.
     2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auch zu
        widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren
        gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der
        Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am
        30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


     3. § 6 Absatz 3 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
        Steueranspruch auch nicht entfällt, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr
        erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils
        zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt.
     Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem
     16. August 2023 erfolgen.“
  b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
       „(8) § 13 Absatz 1 und 3 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die
     Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
     Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
     Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“


                                                    Artikel 6

                            Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
                                                         „§ 9

                                         Freigrenze bei gemischten Einkünften
     Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7
  Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die
  Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei
  einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht
  übersteigen.“
2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein Drittel der
  gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei einer
  Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des § 180 Absatz 3 und des § 183“
     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“ gestrichen.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch die Angabe „Lässt“ und die Angabe „befaßt“ durch die Angabe
         „befasst“ ersetzt und wird die Angabe „so“ gestrichen.
     cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
         „Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die Steuerpflicht unbeachtlich
         sind, sind diese auch für die Ermittlung der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 unbeachtlich.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die Gewerbesteuer für den
     Erhebungszeitraum“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
        „(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung sind erstmals
     anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die
     Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte beziehungsweise Einkünfte mit
     Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
     der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. § 18 Absatz 1 Satz 4 in der
     am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte, die nach dem 23. Dezember 2025
     erlassen werden, anzuwenden. § 18 Absatz 2 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für
     Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2025 erlassen werden und die Hinzurechnung
     von Zwischeneinkünften betreffen, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der
     Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                    Artikel 7

                               Änderung des Investmentsteuergesetzes
   Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“.
2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
  „Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach
  Satz 1 einzubeziehen.“
3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 43

                                        Steuerbefreiung aufgrund von
                    Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“.
4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
     „(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
  Nr. 353) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Dezember 2025 beginnen.“


                                                    Artikel 8

                   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 97 § 28 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
  „(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind.
Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.“


                                                    Artikel 9

                                     Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 122 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die
Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der
Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a
Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat.“
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                      Artikel 10

                                                    Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
  (3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                             Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                        Merz

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                                    Lars Klingbeil



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
   Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die
   zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert
   worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen
   Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
   (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9)




                       Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 353. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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