Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 12.11.1992 – IV R 41/91Zitiert von 15
- EuGH, 01.03.2018 – C-299/16Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Begriff des Nutzungsberechtigten und Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei Vermeidung der Quellenbesteuerung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 01.03.2018 – C-119/16Zitiert von 25
- EuGH, 01.03.2018 – C-116/16Zitiert von 1
- EuGH, 01.03.2018 – C-117/16Mutter-Tochter-Richtlinie: Kriterien für das Vorliegen von Missbrauch bei der Vermeidung einer Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- EuGH, 01.03.2018 – C-118/16Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Begriff des Nutzungsberechtigten und Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei der Vermeidung von Quellensteuer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- EuGH, 01.03.2018 – C-115/16Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 28 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.