Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 314
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 196
- BFH, 15.01.2019 – X R 6/17Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten mit der Auflage, ihn an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu spendenZitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 05.12.2011 – 12 K 848/11
- FG Köln, 20.04.2012 – 4 K 1027/09Zitiert von 1
- BGH, 26.06.2025 – 1 StR 493/24Steuerhinterziehung: mittelbare Täterschaft bei Steuererklärung durch einen Steuerberater; Einziehung des Wertes von Taterträgen bei EhegattenZitiert von 3
- BFH, 27.09.2006 – X R 25/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 10.12.2025 – 3 K 203/25
314 Entscheidungen zu § 26b EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.