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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2230

BGBl. 2022 I S. 2230 · 17.612 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
                                  Gesetz
              zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen
 Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
                  (Inflationsausgleichsgesetz – lnflAusG)
                                            Vom 8. Dezember 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                   Änderung des
              Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBI. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1743) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 730

   Euro“ durch die Angabe „2 810 Euro“ ersetzt.

2. § 33a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu
     9 984 Euro“ durch die Wörter „zur Höhe des
     Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2
     Nummer 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
     ein Semikolon und die Wörter „der sich daraus
     ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen
     Euro-Betrag aufzurunden.“ ersetzt.
3. Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1

  des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I

  S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab

  dem 1. Januar 2023 anzuwenden.“

                         Artikel 2
                Weitere Änderung des
              Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 810
   Euro“ durch die Angabe „3 012 Euro“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
  nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu-
  ernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungs-
  zeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34,
  34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
  Einkommen
  1. bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):
       0;

  2. von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:
       (979,18 · y + 1 400) · y;

   3. von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:
      (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
   4. von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:

      0,42 · x – 9 972,98;

   5. von 277 826 Euro an:
      0,45 · x – 18 307,73.
   Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
   Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
   vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
   Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
   des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen

   vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden

   Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
   Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
   men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
   nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
   ändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres
      Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der
      Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1
      Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pausch-
      betrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)

      und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c

      Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die

      Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zu-

      sätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerzie-
      hende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten
      Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich
      ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuer-
      klasse III maßgeblich, sind der doppelte Grund-
      freibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
      der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen;
      ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V

      maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbe-
      trag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag an-
      zusetzen.“
   b) In Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Eingangs-
      betrag“ durch das Wort „Betrag“ ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11 793
   Euro“ durch die Angabe „12 485 Euro“ und die An-
   gabe „29 298 Euro“ durch die Angabe „31 404
   Euro“ ersetzt.
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „der im Kalen-
      derjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150
      Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die
      Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen,
      der im Kalenderjahr von den Ehegatten insge-
BGBl. 2022, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
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     samt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt“
     durch die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt
     erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe
     aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2
     Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
     (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem
     Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)

     oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen
     des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die
     Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag,
     dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem dop-
     pelten Sonderausgaben-Pauschbetrag“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 werden die Wörter „13 150 Euro
     übersteigt oder bei Ehegatten, die die Vorausset-
     zungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalen-
     derjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte
     Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt“ durch die
     Wörter „höher ist als die Summe aus dem Grund-
     freibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1),
     dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
     Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderaus-
     gaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehe-
     gatten, die die Voraussetzungen des § 26 Ab-
     satz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus
     dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitneh-
     mer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonder-
     ausgaben-Pauschbetrag“ ersetzt.
6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
   werden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt
   erzielte Arbeitslohn 13 150 Euro übersteigt“ durch
   die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte
   Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem
   Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1),
   dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Num-
   mer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-
   Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)“ ersetzt.
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum

     2022“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum

     2023“ ersetzt.

  b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
     „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. De-
     zember 2022“ ersetzt.
8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes
  Kind 250 Euro.“

                       Artikel 3

               Weitere Änderung des

             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-

tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 012
   Euro“ durch die Angabe „3 192 Euro“ ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
  nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteu-
  ernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranla-
  gungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d,
  34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu-
  ernde Einkommen

  1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag):
     0;

  2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro:
     (922,98 · y + 1 400) · y;
  3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:

     (181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38;

  4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:
     0,42 · x – 10 602,13;
  5. von 277 826 Euro an:

     0,45 · x – 18 936,88.

  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
  Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
  des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
  men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
  nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „12 485
   Euro“ durch die Angabe „13 279 Euro“ und die An-
   gabe „31 404 Euro“ durch die Angabe „33 380 Euro“
   ersetzt.
4. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und
      gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne
      des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden,
      die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der
      im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als
      die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-
      Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-
      stabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbe-
      trag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die

      Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen,

      höher ist als die Summe aus dem doppelten

      Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbe-
      trag und dem doppelten Sonderausgaben-
      Pauschbetrag;“.

                       Artikel 4
                     Änderung des
          Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkom-
     mensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom
     Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohn-
     steuer; beim Steuerabzug vom laufenden Ar-
     beitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohn-
     steuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der
     nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteu-
     ergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die
     Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des
     Einkommensteuergesetzes um den doppelten
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       Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag
       für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-
       bildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im
       Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes
       um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für
       den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-
       dungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkom-
       mensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert
       wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für
       Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkom-
       mensteuergesetzes nicht in Betracht kommt.“
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „33 912 Euro“
           durch die Angabe „35 086 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „16 956 Euro“
           durch die Angabe „17 543 Euro“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn
       ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn
       die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn-
       zahlungszeitraum

       1. bei monatlicher Lohnzahlung

         a) in der Steuerklasse III mehr als 2 923,83
            Euro und
         b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
            1 461,92 Euro,
       2. bei wöchentlicher Lohnzahlung
         a) in der Steuerklasse III mehr als 682,23 Euro
            und
         b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
            341,11 Euro,
       3. bei täglicher Lohnzahlung
         a) in der Steuerklasse III mehr als 97,46 Euro
            und
         b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
            48,73 Euro beträgt.“
  d) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 956 Euro“
           durch die Angabe „17 543 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33 912 Euro“
           durch die Angabe „35 086 Euro“ ersetzt.
  e) In Absatz 5 wird die Angabe „33 912 Euro“
     durch die Angabe „35 086 Euro“ und die Angabe
     „16 956 Euro“ durch die Angabe „17 543 Euro“
     ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt:

     „(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 gel-
  tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-
  beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
  31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeit-
  raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
  nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Ab-
  satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
  vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals
  im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3
  Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des
  Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230)
  ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzu-
  wenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022
  endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und

  auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
  2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des
  Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022
  (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresaus-
  gleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkom-
  mensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichs-
  jahr 2023 anzuwenden.“

                       Artikel 5
               Weitere Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt
durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „35 086 Euro“
         durch die Angabe „36 260 Euro“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „17 543 Euro“
         durch die Angabe „18 130 Euro“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn
     ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn
     die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohn-
     zahlungszeitraum
     1. bei monatlicher Lohnzahlung
        a) in der Steuerklasse III mehr als 3 021,67
           Euro und
        b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
           1 510,83 Euro,
     2. bei wöchentlicher Lohnzahlung
        a) in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro
           und
        b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
           352,53 Euro,
     3. bei täglicher Lohnzahlung
        a) in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro
           und
        b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
           50,36 Euro beträgt.“
  c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „17 543 Euro“
         durch die Angabe „18 130 Euro“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 086 Euro“
         durch die Angabe „36 260 Euro“ ersetzt.

  d) In Absatz 5 wird die Angabe „35 086 Euro“ durch
     die Angabe „36 260 Euro“ und die Angabe
     „17 543 Euro“ durch die Angabe „18 130 Euro“
     ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt:
     „(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5
  des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I
  S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024
  anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung
  des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022
  (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden
  Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
  31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeit-
  raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
BGBl. 2022, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
  nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Ab-
  satz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
  vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim
  Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
  (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für
  das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für je-
     des Kind 250 Euro.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
     „(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der
   monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im
   Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende
   Kind 250 Euro.“

                       Artikel 7

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.

  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Kraft.
  (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 8. Dezember 2022
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                           Christian Lindner
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                            Lisa Paus

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2230. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d03408d02b3ce51d….