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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2210

BGBl. 2018 I S. 2210 · 11.338 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
                                              Gesetz
                             zur steuerlichen Entlastung der

Familien
                     sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
                           (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)
                                                 Vom 29. November 2018

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4   Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

5. von 265 327 Euro an:

   0,45 · x – 16 740,68.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 14 254 Euro übersteigenden Teils des auf einen
Artikel 5   Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes     vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
            1995
Artikel 6   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 7   Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 8   Inkrafttreten

                           Artikel 1
                      Änderung des
                Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
      den die Wörter „Richtlinie des Bundesministe-
      riums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
      Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008
      S. 1297)“ durch die Wörter „Förderleitlinie des
      Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-
      menarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016“
      und die Wörter „vom 20. Dezember 2010 (GMBl
      S. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai 2018
      (GMBl S. 545)“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 394 Euro“
      durch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
   nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
   im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der
   §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro
   für zu versteuernde Einkommen

   1. bis 9 168 Euro (Grundfreibetrag):
       0;
   2. von 9 169 Euro bis 14 254 Euro:
       (980,14 · y + 1 400) · y;
   3. von 14 255 Euro bis 55 960 Euro:
       (216,16 · z + 2 397) · z + 965,58;

   4. von 55 961 Euro bis 265 326 Euro:
       0,42 · x – 8 780,9;
  Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
  men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
  nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
   „9 000 Euro“ durch die Angabe „9 168 Euro“ ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
   „10 440 Euro“ durch die Angabe „10 635 Euro“, die
   Angabe „27 475 Euro“ durch die Angabe
   „27 980 Euro“ und die Angabe „208 426 Euro“ durch
   die Angabe „212 261 Euro“ ersetzt.

5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die

   Angabe „11 400 Euro“ durch die Angabe
   „11 600 Euro“ und die Angabe „21 650 Euro“ durch
   die Angabe „22 050 Euro“ ersetzt.
6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
   „4 788 Euro“ durch die Angabe „4 980 Euro“ und
   die Angabe „2 394 Euro“ durch die Angabe
   „2 490 Euro“ ersetzt.

7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum
     2018“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum
     2019“ ersetzt.
  b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
     „31. Dezember 2017“ durch die Angabe „31. De-
     zember 2018“ ersetzt.

                      Artikel 2
               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
  „§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
  Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)
  ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die
  Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019
  beginnen.“
BGBl. 2018, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
  und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder
  210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
  jeweils 235 Euro.“

                       Artikel 3
               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 490 Euro“
   durch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
  nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
  ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich
  der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
  Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag):

     0;
  2. von 9 409 Euro bis 14 532 Euro:
     (972,87 · y + 1 400) · y;

  3. von 14 533 Euro bis 57 051 Euro:

     (212,02 · z + 2 397) · z + 972,79;
  4. von 57 052 Euro bis 270 500 Euro:
     0,42 · x – 8 963,74;

  5. von 270 501 Euro an:

     0,45 · x – 17 078,74.

  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
  Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
  des 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
  men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
  nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
   „9 168 Euro“ durch die Angabe „9 408 Euro“ ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
   „10 635 Euro“ durch die Angabe „10 898 Euro“, die
   Angabe „27 980 Euro“ durch die Angabe
   „28 526 Euro“ und die Angabe „212 261 Euro“ durch
   die Angabe „216 400 Euro“ ersetzt.
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
   Angabe „11 600 Euro“ durch die Angabe
   „11 900 Euro“ und die Angabe „22 050 Euro“ durch
   die Angabe „22 600 Euro“ ersetzt.

6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
   „4 980 Euro“ durch die Angabe „5 172 Euro“ und
   die Angabe „2 490 Euro“ durch die Angabe
   „2 586 Euro“ ersetzt.
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum
     2019“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum
     2020“ ersetzt.
  b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
     „31. Dezember 2018“ durch die Angabe „31. De-
     zember 2019“ ersetzt.

                       Artikel 4
                    Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 788 Euro“
   durch die Angabe „4 980 Euro“ und die Angabe
   „2 394 Euro“ durch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:
     „(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019
  geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
  Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
  31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeit-
  raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
  nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.“

                       Artikel 5

               Weitere Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 980 Euro“
   durch die Angabe „5 172 Euro“ und die Angabe
   „2 490 Euro“ durch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt:
     „(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020
  geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
  Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
  31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeit-
  raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
  nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes
   In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,
werden die Wörter „Richtlinie des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)“ durch die
Wörter „Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
1. Januar 2016“ und die Wörter „vom 20. Dezember
2010 (GMBl S. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai
2018 (GMBl S. 545)“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
                       Artikel 7
               Weitere Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes
   § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I

S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
  und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder
  210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
  jeweils 235 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro“ durch die
   Angabe „204 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 8

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.
   (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

  (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 29. November
verkünden.

2018
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Dr. F r a n z i
s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2210. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 773f73647519726e….