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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2210
BGBl. 2018 I S. 2210 · 11.338 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur steuerlichen Entlastung der
Familien
sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
5. von 265 327 Euro an:
0,45 · x – 16 740,68.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 14 254 Euro übersteigenden Teils des auf einen
Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
1995
Artikel 6 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
den die Wörter „Richtlinie des Bundesministe-
riums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008
S. 1297)“ durch die Wörter „Förderleitlinie des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016“
und die Wörter „vom 20. Dezember 2010 (GMBl
S. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai 2018
(GMBl S. 545)“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 394 Euro“
durch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der
§§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro
für zu versteuernde Einkommen
1. bis 9 168 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 9 169 Euro bis 14 254 Euro:
(980,14 · y + 1 400) · y;
3. von 14 255 Euro bis 55 960 Euro:
(216,16 · z + 2 397) · z + 965,58;
4. von 55 961 Euro bis 265 326 Euro:
0,42 · x – 8 780,9;
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„9 000 Euro“ durch die Angabe „9 168 Euro“ ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
„10 440 Euro“ durch die Angabe „10 635 Euro“, die
Angabe „27 475 Euro“ durch die Angabe
„27 980 Euro“ und die Angabe „208 426 Euro“ durch
die Angabe „212 261 Euro“ ersetzt.
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „11 400 Euro“ durch die Angabe
„11 600 Euro“ und die Angabe „21 650 Euro“ durch
die Angabe „22 050 Euro“ ersetzt.
6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„4 788 Euro“ durch die Angabe „4 980 Euro“ und
die Angabe „2 394 Euro“ durch die Angabe
„2 490 Euro“ ersetzt.
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum
2018“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum
2019“ ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„31. Dezember 2017“ durch die Angabe „31. De-
zember 2018“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
„§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)
ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die
Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019
beginnen.“

2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder
210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 235 Euro.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 490 Euro“
durch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich
der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 9 409 Euro bis 14 532 Euro:
(972,87 · y + 1 400) · y;
3. von 14 533 Euro bis 57 051 Euro:
(212,02 · z + 2 397) · z + 972,79;
4. von 57 052 Euro bis 270 500 Euro:
0,42 · x – 8 963,74;
5. von 270 501 Euro an:
0,45 · x – 17 078,74.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„9 168 Euro“ durch die Angabe „9 408 Euro“ ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
„10 635 Euro“ durch die Angabe „10 898 Euro“, die
Angabe „27 980 Euro“ durch die Angabe
„28 526 Euro“ und die Angabe „212 261 Euro“ durch
die Angabe „216 400 Euro“ ersetzt.
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „11 600 Euro“ durch die Angabe
„11 900 Euro“ und die Angabe „22 050 Euro“ durch
die Angabe „22 600 Euro“ ersetzt.
6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„4 980 Euro“ durch die Angabe „5 172 Euro“ und
die Angabe „2 490 Euro“ durch die Angabe
„2 586 Euro“ ersetzt.
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum
2019“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum
2020“ ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„31. Dezember 2018“ durch die Angabe „31. De-
zember 2019“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 788 Euro“
durch die Angabe „4 980 Euro“ und die Angabe
„2 394 Euro“ durch die Angabe „2 490 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019
geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.“
Artikel 5
Weitere Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 980 Euro“
durch die Angabe „5 172 Euro“ und die Angabe
„2 490 Euro“ durch die Angabe „2 586 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020
geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.“
Artikel 6
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,
werden die Wörter „Richtlinie des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)“ durch die
Wörter „Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
1. Januar 2016“ und die Wörter „vom 20. Dezember
2010 (GMBl S. 1778)“ durch die Wörter „vom 25. Mai
2018 (GMBl S. 545)“ ersetzt.

Artikel 7
Weitere Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder
210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 235 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro“ durch die
Angabe „204 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. November
verkünden.
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i
s k a G i f f e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2210. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 773f73647519726e….