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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1259

BGBl. 2021 I S. 1259 · 88.250 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
                                          Gesetz
                    zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern
                       und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
              (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG)
                                                      Vom 2. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel   2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel   3   Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel   4   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel   5   Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel   6   Änderung der Abgabenordnung

Artikel   7   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
              ordnung

Artikel 8     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 9     Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 10    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
              ordnung
Artikel 11    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12    Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes
Artikel 13    Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 14    Änderung der Biersteuerverordnung
Artikel 15    Inkrafttreten

                           Artikel 1

                      Änderung des

                 Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Geset-
zes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
          „§ 45b Angaben zur Bescheinigung und Ab-
                 führung der Kapitalertragsteuer“.

     b) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:

          „§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Be-
                 scheinigung und Abführung der Kapi-
                 talertragsteuer“.
     c) Die Angabe zu § 50c wird wie folgt gefasst:
          „§ 50c Entlastung vom Steuerabzug in be-
                 stimmten Fällen“.

     d) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:
          „§ 50d Anwendung von Abkommen zur Ver-
                 meidung der Doppelbesteuerung“.
 2. In § 3 Nummer 11a wird die Angabe „30. Juni 2021“
    durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

 3. § 5a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der
     erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht

  (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das
  unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im
  internationalen Verkehr dient, der Unterschieds-
  betrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein
  besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unter-
  schiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaf-
  ten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
  einheitlich festzustellen. Der Unterschiedsbetrag
  nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

  1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Ab-
     satzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren je-

     weils in Höhe von mindestens einem Fünftel,

  2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem
     Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es
     nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Han-
     delsschiffen im internationalen Verkehr dient,

  3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunter-
     nehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden
     Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteili-
     gung des Mitunternehmers, ohne dass er aus
     der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt
     eine Hinzurechnung entsprechend der Minde-

     rung der Beteiligung.

  Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20
  und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Wird ein
  Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunterneh-
  mers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger
  zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht
  der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechts-

  nachfolger über. § 182 Absatz 2 der Abgabenord-
  nung gilt sinngemäß. Die Sätze 1 bis 6 sind ent-
  sprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
  Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Be-
  trieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-

  kehr zuführt.“

4. § 32 Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
  „Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbe-
  schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar,
  bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
  Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils
  der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfrei-
  betrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch
  der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht ge-
  genüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesent-
  lichen nachkommt oder der andere Elternteil man-
  gels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist;
  die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets
  auch zur Übertragung des Freibetrags für den Be-
  treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbe-
  darf.“
BGBl. 2021, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
 5. In § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden vor dem
    Punkt am Ende die Wörter „oder die Angaben ge-
    mäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden
    sind“ eingefügt.

 6. In § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 wird das Komma
    am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die
    folgenden Sätze angefügt:

   „Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers

   nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende

   Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach
   amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bun-
   deszentralamt für Steuern erfragen. In der Anfrage
   dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenord-

   nung genannten Daten der betroffenen Person
   angegeben werden. Das Bundeszentralamt für
   Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifika-
   tionsnummer der betroffenen Person mit, sofern
   die übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-
   satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentral-
   amt für Steuern gespeicherten Daten übereinstim-
   men. Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfän-
   gers nicht möglich, ist die Depotübertragung als
   kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4

   dieses Absatzes zu behandeln,“.

 7. § 43b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 50d Ab-
      satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50d Ab-
      satz 1“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 3“ und
      die Angabe „§ 50d Absatz 2“ durch die Angabe
      „§ 50c Absatz 2“ ersetzt.
 8. § 44a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 9 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
       „§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3
       sind entsprechend anzuwenden. Weitergehende
       Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem
       Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
       steuerung bleiben unberührt. Verfahren nach
       den vorstehenden Sätzen und nach § 50c Ab-
       satz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern
       verbinden.“
   b) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

       bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die

           Nummern 2 und 3.

 9. In § 44b Absatz 2 werden die Wörter „§ 44a Ab-
    satz 10 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 44a
    Absatz 10 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

10. § 45a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge be-
       schränkt steuerpflichtig, tritt in den Fällen des
       § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4
       an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2
       Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß
       § 45b Absatz 5.“

   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
          Absätzen 2 bis 5 sowie § 45b Absatz 1 bis 4
          nicht entspricht, haftet für die auf Grund
          dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht
          gewährten Steuervorteile; dies gilt entspre-
          chend für die die Kapitalerträge auszah-

          lende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b

          Absatz 5 zu übermittelnden Angaben.“

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
11. § 45b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 45b

               Angaben zur Bescheinigung
          und Abführung der Kapitalertragsteuer
      (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
   weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 zu
   erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b
   Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach
   amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnum-
   mer zu.

     (2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-

   satz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 ist die Be-
   scheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende An-
   gaben zu ergänzen:

   1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
      gabenordnung des Gläubigers der Kapital-
      erträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der
      Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person,
      so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und
      Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c
      der Abgabenordnung oder, wenn die Wirt-
      schafts-Identifikationsnummer noch nicht ver-
      geben wurde, dessen Steuernummer anzuge-
      ben;
   2. den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapi-
      talerträge je Wertpapiergattung und Zahlungs-
      tag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der
      Bezeichnung und der Internationalen Wertpa-
      pierkennnummer des Wertpapiers;
   3. den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zah-
      lungstag einbehaltenen und abgeführten Kapi-
      talertragsteuer und den Betrag der einbehalte-
      nen und abgeführten Zuschlagsteuern; die
      Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf
      die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist
      nicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge

      nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit

      negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind
      statt der Beträge der abgeführten Steuern der
      Betrag der einbehaltenen und auf die Kapital-
      erträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor
      Durchführung des Verlustausgleiches und vor

      Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages
      sowie der Betrag der darauf entfallenden Zu-
      schlagsteuern anzugeben;
   4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuer-
      satzes;
   5. die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapier-
      gattung und Zahlungstag sowie davon die
      Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grund-
      lage einer Wertpapierleihe oder eines Wert-
BGBl. 2021, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
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  papierpensionsgeschäftes übertragen wurden,
  verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung
  der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder
  ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde
  und ob Aktien mit oder ohne Dividendenan-
  spruch geliefert wurden;
6. zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer
   Übertragung auf der Grundlage einer Wert-
   papierleihe oder eines Wertpapierpensionsge-
   schäftes jeweils das Datum des Handelstags,
   das Datum des vereinbarten Abwicklungstags
   und das Datum des tatsächlichen Abwicklungs-
   tags sowie die jeweilige Stückzahl;

7. zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer
   Rückübertragung auf der Grundlage einer Wert-
   papierleihe oder eines Wertpapierpensionsge-
   schäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von
   45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge ver-
   äußert oder rückübertragen wurden, jeweils das
   Datum des Handelstags, das Datum des verein-
   barten Abwicklungstags und das Datum des tat-
   sächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige
   Stückzahl;
8. die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und
   der Legal Entity Identifier der jeweils in die
   Verwahrkette nacheinander eingebundenen in-
   ländischen oder ausländischen Zwischenver-
   wahrstellen der Wertpapiere sowie der Depot-
   bank, die die Wertpapiere für den Gläubiger
   der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter
   Angabe der jeweiligen Depotnummern der
   durch die Zwischenverwahrstellen geführten
   Depots, in denen die Aktien verwahrt werden;

9. die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers

   der Kapitalerträge; werden die Wertpapiere

   durch einen Treuhänder für den Gläubiger der

   Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder
   Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten
   nach Nummer 1 auch für den Treuhänder anzu-
   geben.
   (3) Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Ab-
satzes 2 auf Grund eines Hinterlegungsscheines
bezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach
Absatz 2 auf den Hinterlegungsschein. Die Be-
scheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in diesem Fall
je Wertpapiergattung und Zahlungstag um fol-
gende Angaben zu ergänzen:

1. die Bezeichnung und die Internationale Wertpa-

   pierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere;

2. das in den Emissionsbedingungen des Hinter-
   legungsscheines festgelegte Verhältnis der Hin-
   terlegungsscheine zu den durch die inländische
   Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen
   Wertpapieren;
3. die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungs-
   scheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten
   Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des Ge-
   winnverteilungsbeschlusses;

4. die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläu-
   bigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Ge-
   winnverteilungsbeschlusses.
Einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
darf eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 Satz 1

erster Halbsatz nur erteilt werden, soweit es dem
Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpa-
piere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene
Hinterlegungsscheine dienen. Für Kapitalerträge,
die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf
dem Inhaber des Hinterlegungsscheines eine Be-
scheinigung nur erteilt werden, wenn der Emittent
des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schrift-
lich versichert, dass die Gesamtzahl ausgegebener
Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwi-
schen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die
bei der inländischen Hinterlegungsstelle hinterleg-
ten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge bei
den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Ver-
hältnis nach Satz 2 Nummer 2 entsprochen hat.

   (4) Der Aussteller der Bescheinigung hat die
nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu ergänzenden Anga-
ben an das Bundeszentralamt für Steuern nach
Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2
der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln;
dabei ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungs-
nummer anzugeben. Die Datenübermittlung nach
Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum
31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Sind die Ka-
pitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3
Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszuglei-
chen, so sind neben den Angaben nach Satz 1
der Betrag der auf der nach amtlichem Muster er-
teilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapi-
talerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und
der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern
zu übermitteln. Die nach Maßgabe des § 93c Ab-

satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steu-

erpflichtigen zu erteilende Information kann auf der

Bescheinigung angegeben werden.

   (5) In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen
des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundes-
zentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c
Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung
für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in
den Absätzen 2 und 3 Satz 2 genannten Angaben
zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 ver-
gebene Ordnungsnummer, das durch den An-
sässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikations-
merkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie,

sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine

natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifi-
kationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abga-
benordnung noch nicht vergeben wurde, die
Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes
der Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse anzugeben. Absatz 3 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.

   (6) Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4
keine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt
oder wurden keine Angaben gemäß § 45a Ab-
satz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge aus-
zahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern
elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1
Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende
BGBl. 2021, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
  Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen
  Kalenderjahres zu übermitteln:
  1. die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1
     der Abgabenordnung des Depotinhabers; han-
     delt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine
     natürliche Person, so sind dessen Firma oder
     Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikations-
     nummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenord-
     nung oder, wenn diese noch nicht vergeben
     wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei
     im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist zu-
     sätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat ver-
     gebene Steueridentifikationsmerkmal anzuge-
     ben;
  2. die Konto- oder Depotnummer;

  3. den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und
     Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter An-
     gabe der Bezeichnung und der Internationalen

     Wertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie

     die Stückzahl der Wertpapiere und

  4. den Betrag der je Wertpapiergattung und Zah-
     lungstag einbehaltenen und abgeführten Kapi-
     talertragsteuer und den Betrag der Zuschlag-
     steuern sowie den angewendeten Steuersatz.
  Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4
  vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand ge-
  nommen, so hat die die Kapitalerträge auszahlende
  Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektro-
  nisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1
  und 2 der Abgabenordnung neben den in den Ab-
  sätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 genannten
  Angaben folgende Angaben zu den Zuflüssen des
  vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:
  1. die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer
     Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Über-
     mittlung von Angaben gemäß § 45a Absatz 2a
     vergeben wurde, und

  2. die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder
     unterlassenen Steuerabzug.
  Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2
  hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1
  der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli
  des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden
  Kalenderjahres zu erfolgen.
     (7) Die inländischen und ausländischen Zwi-
  schenverwahrstellen sowie die Depotbank und
  der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläu-
  biger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren,
  sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 verpflich-
  tet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben
  nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3
  Satz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. Das
  Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der
  Emittent der Hinterlegungsscheine haben die nach
  § 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 gegenüber dem
  Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende
  schriftliche Versicherung vollständig und richtig
  abzugeben. Die Bescheinigung nach § 45a Ab-
  satz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß
  § 45a Absatz 2a dürfen erst übermittelt werden,
  wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle

   die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollstän-
   dig vorliegen.
     (8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgen-
   des:
   1. § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der
      Maßgabe anzuwenden, dass der übermittelte
      Datensatz unabhängig davon zu korrigieren
      oder zu stornieren ist, wann die die Kapital-
      erträge auszahlende Stelle die Feststellung im
      Sinne des § 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder
      Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die
      Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unab-
      hängig von der in § 93c Absatz 3 der Abgaben-
      ordnung genannten Frist verpflichtet, einen Da-
      tensatz zu übermitteln, wenn sie nachträglich
      erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Daten-
      satzes verpflichtet war und der Datensatz nicht
      übermittelt wurde;

   2. § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit

      der Maßgabe anzuwenden, dass die Festset-

      zungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zu-
      gangs der Daten bei dem Bundeszentralamt für
      Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
      Zugang der Daten endet.
      (9) Inländische börsennotierte Gesellschaften
   haben gemäß § 67d des Aktiengesetzes Informa-
   tionen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeit-
   punkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu ver-
   langen und die ihnen übermittelten Informationen
   elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abga-
   benordnung unverzüglich elektronisch an das Bun-
   deszentralamt für Steuern zu übermitteln.
      (10) Das Bundeszentralamt für Steuern spei-
   chert die nach den Absätzen 4 bis 6 und 9 über-
   mittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapital-
   erträge einbehaltenen und abgeführten Kapital-
   ertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf
   missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die
   die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhe-
   bung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit
   erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben.
   Es darf dazu auch ihm nach Maßgabe dieser Ab-
   sätze übermittelte personenbezogene Daten verar-
   beiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach
   Satz 1 erforderlich ist.“
12. § 45c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 45c
                   Zusammengefasste
              Mitteilung zur Bescheinigung
          und Abführung der Kapitalertragsteuer
     (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
   dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli
   des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden
   Kalenderjahres folgende Daten zu übermitteln:

   1. die Summe der in einem Kalenderjahr je Wert-
      papiergattung und Zahlungstag durch die die
      Kapitalerträge auszahlende Stelle berücksich-
      tigten Bruttoerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4;
   2. den Betrag der auf diese Kapitalerträge einbe-
      haltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer
      und den Betrag der einbehaltenen und abge-
      führten Zuschlagsteuern;
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3. die für diese Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2
   bescheinigte oder gemäß § 45a Absatz 2a an-
   gegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlag-
   steuern; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe
   des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapital-
   erträgen auszugleichen, sind der Betrag der ein-
   behaltenen und auf die Kapitalerträge entfallen-
   den Kapitalertragsteuer vor Durchführung des
   Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung
   des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag
   der darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu
   übermitteln;

4. die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende
   Stückzahl der Wertpapiere und
5. die Bezeichnung und die Internationale Wert-
   papierkennnummer der Wertpapiergattung.
Satz 1 gilt entsprechend für die Summe der gutge-
schriebenen Kapitalerträge, bei denen ein Steuer-
abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen
wurde. Die Rechtsgrundlage für die Abstandnahme
vom Steuerabzug und die darauf entfallenden Be-
träge sind anzugeben.

   (2) Die inländische Wertpapiersammelbank hat
dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli
des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden
Kalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergat-
tung und Kundendepot unter Angabe der Interna-

tionalen Wertpapierkennnummer und der Stück-

zahl der Wertpapiere zu übermitteln:

1. die in § 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten An-

   gaben zum Depotinhaber; verfügt der Depot-

   inhaber nicht über eine inländische Steuernum-
   mer, so ist die durch seinen Ansässigkeitsstaat
   vergebene Steueridentifikationsnummer anzu-
   geben;

2. die Konto- oder Depotnummer;

3. die Summe der in einem Kalenderjahr am Zah-
   lungstag gutgeschriebenen Kapitalerträge im
   Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
   und 2 Satz 4, die auf Grund eines gebuchten
   Bestandes am Dividendenstichtag gutgeschrie-
   ben wurden;
4. die Summe der in einem Kalenderjahr gutge-
   schriebenen Kompensationszahlungen;
5. die Summe der in einem Kalenderjahr belaste-
   ten Kompensationszahlungen;
6. den Saldo aus der Summe der gutgeschriebe-
   nen Kapitalerträge zuzüglich der Summe der
   gutgeschriebenen Kompensationszahlungen und
   der Summe der belasteten Kompensationszah-
   lungen;

7. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten
   Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbe-
   haltenen und abgeführten Zuschlagsteuern auf
   die Beträge nach den Nummern 3 und 4;
8. die Stückzahl der Wertpapiere, für die die Wert-
   papiersammelbank keine Dividendenregulierung
   vorgenommen hat.
Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Satz 1 mit
Ausnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt
entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlen-
den Stellen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Num-

   mer 3. Dem Bundeszentralamt für Steuern sind
   bis zum 31. Juli des auf die Abführung des Steuer-
   betrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der
   nach § 44 Absatz 1a abgeführten Kapitalertrag-
   steuer sowie die nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 3 bescheinigten Angaben zu übermitteln.
      (3) § 93c der Abgabenordnung ist mit Aus-
   nahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe c und d und Nummer 3 entsprechend anzu-
   wenden. § 45b Absatz 8 gilt entsprechend.

      (4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
   die ihm nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten
   Daten zur Ermittlung der auf diese Kapitalerträge
   einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertrag-
   steuer und analysiert diese im Hinblick auf miss-
   bräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die
   Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung
   oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheb-
   licher Bedeutung zum Gegenstand haben. Es darf
   dazu ihm nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 über-
   mittelte personenbezogene Daten verarbeiten,
   soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1
   erforderlich ist.“

13. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“
    durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
14. § 50a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 50d Ab-

      satz 1“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 3“ er-

      setzt.

   b) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze

      ersetzt:

      „Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres
      einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten
      des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
      beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden

      und die einbehaltene Steuer an das Bundes-
      zentralamt für Steuern abzuführen. Eine Anmel-
      dungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für
      Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug
      auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Ab-
      satzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf
      Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in
      voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit
      entsprechend.“
15. § 50c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 50c
                    Entlastung vom
            Steuerabzug in bestimmten Fällen

      (1) Soweit der Besteuerung von Einkünften, die
   der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug
   nach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder
   ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
   steuerung entgegenstehen, sind dessen ungeach-
   tet die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung
   und Anmeldung der Steuer anzuwenden. Der zum
   Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich
   des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubi-
   gers der Kapitalerträge oder Vergütungen aus
   § 43b, § 50g oder dem Abkommen berufen.
     (2) Der Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-
   gütungen ist zur Einbehaltung und Abführung der
   Steuer nicht verpflichtet,
BGBl. 2021, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
  1. soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder
     Vergütungen auf dessen Antrag (Freistellungs-
     antrag) vom Bundeszentralamt für Steuern
     bescheinigt wird, dass § 43b, § 50g oder ein
     Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
     steuerung der Besteuerung der Einkünfte entge-
     gensteht (Freistellungsbescheinigung), oder

  2. soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt

     Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1

     Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung

     der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung

     der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt

     nur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem be-

     schränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalen-
     derjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen
     Vergütungen 5 000 Euro nicht übersteigt.

  Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann

  verpflichtet, wenn er gemäß Satz 1 keine Steuer

  einzubehalten und abzuführen hat. Eine Steueran-

  meldung kann auf der Grundlage des Satzes 1

  nicht geändert werden. Eine Freistellungsbeschei-

  nigung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei

  Jahren frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag

  beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht, zu be-

  fristen und von der Einhaltung der Voraussetzun-

  gen ihrer Erteilung während ihrer Geltung abhängig

  zu machen; sie kann mit weiteren Nebenbestim-

  mungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenord-
  nung versehen werden. Eine Freistellungsbeschei-
  nigung für die Kapitalertragsteuer auf Grund eines
  Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
  rung ist nur zu erteilen, wenn der Gläubiger der
  Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im
  Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkom-
  men oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu
  sein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von
  einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-
  sellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
  des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an de-
  ren Nennkapital der Gläubiger zu mindestens
  einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. Über einen
  Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten
  nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu
  entscheiden.

     (3) Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger
  der Kapitalerträge oder Vergütungen wird auf sei-
  nen fristgemäßen Antrag beim Bundeszentralamt
  für Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage
  eines Freistellungsbescheides die gemäß Absatz 1
  Satz 1 einbehaltene und abgeführte oder auf Grund
  eines Haftungsbescheids oder Nachforderungs-
  bescheids entrichtete Steuer erstattet, wenn die
  Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf

  die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer
  des Gläubigers angerechnet werden kann. Die Frist
  für einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und
  beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
  Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden
  sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit
  dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und
  nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung
  der Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. Ein
  Freistellungsbescheid für Kapitalertragsteuer wird
  nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3
  bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder

   die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt
   wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach
   § 50a entrichteten Steuer ist die Bescheinigung
   nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. Hat der
   Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rech-
   nung anderer beschränkt steuerpflichtiger Gläubi-
   ger einzubehalten, kann die Auszahlung des Er-
   stattungsanspruchs davon abhängig gemacht

   werden, dass er die Zahlung der von ihm einzu-

   behaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit

   leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur

   Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit

   dem Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3

   erklärt.

      (4) Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu
   erstattender Betrag ist nach Maßgabe der §§ 238
   und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die

   Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalender-

   jahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen,

   aufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung

   berichtigt worden ist. Der Zinslauf beginnt zwölf

   Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Er-

   stattungsantrag und alle für die Entscheidung er-

   forderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am

   Tag der Entrichtung der Steuer. Der Zinslauf endet

   mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbe-

   scheid wirksam wird. § 233a Absatz 5 der Abga-

   benordnung gilt sinngemäß.

      (5) Der Freistellungsantrag und der Erstattungs-
   antrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
   satz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu
   übermitteln. Der Antragsteller hat durch eine Be-
   stätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde
   des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort
   ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1
   Satz 1 zweite Alternative oder des § 50g Absatz 1
   Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte
   hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das
   Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag auf eine
   Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem
   Fall ist der Freistellungsantrag oder der Erstat-
   tungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck zu stellen. Die Entscheidung über einen Frei-
   stellungsantrag und die Entscheidung über einen
   Erstattungsantrag werden zum Datenabruf über
   die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt,
   es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3
   und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzu-
   wenden.“

16. § 50d wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50d

               Anwendung von Abkommen
         zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“.
   b) Die Absätze 1, 1a und 2 werden aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Eine Körperschaft, Personenvereinigung
      oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage
      eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
      besteuerung keinen Anspruch auf Entlastung
      von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerab-
      zug nach § 50a, soweit
BGBl. 2021, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
      1. Personen an ihr beteiligt oder durch die Sat-
         zung, das Stiftungsgeschäft oder die sons-
         tige Verfassung begünstigt sind, denen die-
         ser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die
         Einkünfte unmittelbar erzielten, und
      2. die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zu-
         sammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit
         dieser Körperschaft, Personenvereinigung
         oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen
         der Einkünfte, deren Weiterleitung an betei-
         ligte oder begünstigte Personen sowie eine
         Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Ge-
         schäftszweck nicht angemessen eingerichte-
         ten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten
         nicht als Wirtschaftstätigkeit.

      Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Kör-
      perschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
      gensmasse nachweist, dass keiner der Haupt-
      zwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines
      steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der
      Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher
      und regelmäßiger Handel an einer anerkannten
      Börse stattfindet. § 42 der Abgabenordnung
      bleibt unberührt.“

   d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

   e) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „beim“ durch
      die Wörter „bei einem unbeschränkt steuer-
      pflichtigen“ ersetzt.

   f) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
      gefügt:

         „(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge
      oder Vergütungen eine Person, der die Kapital-
      erträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz
      oder nach dem Steuerrecht des anderen Ver-
      tragsstaats nicht zugerechnet werden, steht
      der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstat-
      tung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder
      nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur
      Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der
      Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergü-
      tungen nach den Steuergesetzen des anderen
      Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer
      ansässigen Person zugerechnet werden.“

   g) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 50d“
      gestrichen.

17. § 50e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a werden aufge-
      hoben.

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      bis 5 eingefügt:

        „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig
      1. entgegen § 45b Absatz 3 Satz 3 oder 4, je-
         weils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2,
         eine Bescheinigung erteilt,
      2. entgegen § 45b Absatz 4 Satz 1 erster Halb-
         satz, Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder
         Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1,
         auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c

         Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
         Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort
         genannte Daten nicht richtig oder nicht voll-
         ständig übermittelt oder
      3. entgegen
         a) § 45b Absatz 7 Satz 1 eine Mitteilung nicht
            richtig oder nicht vollständig macht oder
         b) § 45b Absatz 7 Satz 2 eine schriftliche
            Versicherung nicht richtig oder nicht voll-
            ständig abgibt

         und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkür-
         zen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile
         zu erlangen.
         (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
      kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahn-
      det werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes begangen wird.

         (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwan-
      zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
      mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
      ahndet werden.
        (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-

      nungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für
      Steuern.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.

18. § 50g Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) § 50d Absatz 3 gilt entsprechend.“

19. § 50j wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      wird die Angabe „§ 50d Absatz 1“ durch die An-
      gabe „§ 50c Absatz 3“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absat-
      zes 1 Satz 4“ durch die Wörter „Absatzes 1
      Satz 2“ ersetzt.
20. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Doppel-
      buchstabe bb werden die Wörter „§ 50d Ab-
      satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 50c Absatz 2
      oder 3“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe h wird das Komma am
               Ende gestrichen.
          bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.
      bb) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e
          eingefügt:

          „1e. im Einvernehmen mit den obersten
               Finanzbehörden der Länder die Vorga-
               ben für die Zuweisung der Ordnungs-
               nummer nach § 45b Absatz 1 zu be-
               stimmen;“.
21. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 10 Satz 3 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung
      des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
      (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschafts-
BGBl. 2021, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
       jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
       1998 beginnen.“
  b) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
       (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019
       zufließen.“

  c) Dem Absatz 44a werden die folgenden Sätze

     angefügt:

       „§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
       (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge
       anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem

       31. Dezember 2024 zufließen. § 45a Absatz 7

       Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fas-

       sung ist letztmals anzuwenden für Kapitaler-

       träge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.“

  d) Nach Absatz 44a werden die folgenden Ab-
     sätze 44b und 44c eingefügt:
          „(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1
       des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)
       ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
       dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024
       zufließen.
          (44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des
       Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist
       erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
       dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024
       zufließen.“

  e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-
       kels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
       S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“

  f) Nach Absatz 47 werden die folgenden Ab-

     sätze 47a bis 47c eingefügt:

          „(47a) § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der
       Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni
       2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte
       anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflich-
       tigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen;
       die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d

       Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung,
       die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Ge-
       setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt,
       endet spätestens zu diesem Zeitpunkt. § 50c
       Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Ar-
       tikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
       S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden,
       die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt wer-
       den; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2

       oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden,
       ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu
       verwenden und § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8
       des Gesetzes in der Fassung anzuwenden, die
       vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Geset-
       zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt.

          (47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Ar-
       tikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
       S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden,
       es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die
       zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zu-

      geflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlas-
      tung nicht entgegen.
         (47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fas-
      sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni
      2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022
      anzuwenden. § 50e Absatz 2 und 3 in der Fas-
      sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni
      2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach
      dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht voll-

      ständig erfolgte Übermittlung von Daten oder

      Mitteilungen anzuwenden.“

   g) Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a ein-
      gefügt:

          „(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des

      Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt

      erstmals für die Vergabe von Ordnungsnum-

      mern zu Steuerbescheinigungen für Kapitaler-

      träge, die nach dem 31. Dezember 2023 zu-
      fließen.“

                       Artikel 2

               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
   § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„d) für die Krankenversicherung und für die private
    Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die
    nicht unter die Buchstaben b und c fallen, in den
    Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber
    als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten
    Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buch-
    stabe b, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer An-

    wendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, ver-

    mindert um die nach § 3 Nummer 62 steuerfreien
    Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als
    Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Bei-
    träge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a
    ermittelt wurden;“.

                       Artikel 3

                   Änderung des
             Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob
     der Investmentfonds unbeschränkt oder be-
     schränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.“

  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wenn der
     Investmentfonds“ durch die Wörter „Wenn ein
     unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger In-
     vestmentfonds“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:

      „Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen In-
      vestmentfonds tritt das Bundeszentralamt für
      Steuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanz-
      amtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuer-
      bescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei
      beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Invest-
      mentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des
      Einkommensteuergesetzes übermittelt wurden.“
   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1
      Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
      oder 2“ ersetzt.
3. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 so-
   wie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des
   Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
   S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei

   Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die

   Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung
   des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
   (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine
   Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.“

                        Artikel 4

                 Änderung des
            Umwandlungssteuergesetzes

  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember

2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3

des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Unbeschadet anderer Vorschriften ist der
   Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer
   Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die
   von diesem infolge der Anwendung der Absätze 1
   und 2 erzielt werden, auch insoweit nicht zulässig,
   als die negativen Einkünfte auf der Veräußerung
   oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder
   Anteilen an einer Körperschaft beruhen. Als nega-
   tive Einkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten auch
   Aufwendungen außerhalb des Rückwirkungszeit-
   raums, die darauf beruhen, dass Finanzinstrumente
   oder Anteile an einer Körperschaft, die dem über-

   nehmenden Rechtsträger auf Grund der Anwen-

   dung der Absätze 1 und 2 zugerechnet werden, bis

   zu dem in Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt veräußert

   werden oder nach den Sätzen 3 und 4 als veräußert

   gelten. Als Veräußerung im Sinne der Sätze 1 und 2

   gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung,

   Entnahme, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-

   schaft oder ein sonstiger ertragsteuerlich einer Ver-

   äußerung gleichgestellter Vorgang. Mit Ablauf des
   nach der Umwandlung endenden Gewinnermitt-
   lungszeitraums nach § 4a des Einkommensteuerge-
   setzes oder in anderen Fällen mit Ablauf des nach
   der Umwandlung endenden Kalenderjahrs noch
   nicht veräußerte oder nach Satz 3 als veräußert gel-
   tende Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 2 gelten
   zu diesem Zeitpunkt als zum gemeinen Wert ver-
   äußert und wieder angeschafft. Satz 2 findet keine
   Anwendung, soweit die Finanzinstrumente oder An-

  teile an einer Körperschaft ohne die Anwendung der
  Absätze 1 und 2 beim übertragenden Rechtsträger
  in dessen steuerlicher Schlussbilanz mit einem an-
  deren als dem gemeinen Wert hätten angesetzt wer-
  den können. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwen-
  dung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die
  Verrechnung negativer Einkünfte im Sinne der
  Sätze 1 und 2 kein Haupt- oder Nebenzweck der
  Umwandlung war. Ist der übernehmende Rechts-
  träger an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an
  einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über
  eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt,
  gelten die Sätze 2 bis 6 sinngemäß für Aufwendun-
  gen und Einkünfteminderungen infolge der Ver-
  äußerung oder eines niedrigeren Wertansatzes der
  Finanzinstrumente oder Anteile beziehungsweise
  infolge der Veräußerung von Anteilen an den
  Personengesellschaften oder deren Auflösung.“

2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

3. In § 9 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“

   durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

4. In § 20 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3
   und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

5. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 16 und 17
   angefügt:

     „(16) § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz
  und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Arti-
  kels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I

  S. 1259) sind erstmals auf Umwandlungen und Ein-

  bringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung

  zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vor-

  gangs maßgebende öffentliche Register bezie-
  hungsweise bei Einbringungen der Übergang des
  wirtschaftlichen Eigentums nach dem 20. Novem-
  ber 2020 erfolgt. Abweichend von Satz 1 sind § 2
  Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Ab-
  satz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
  setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch in
  anderen offenen Fällen anzuwenden, in denen die
  äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass
  die Verrechnung übergehender stiller Lasten we-
  sentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbrin-
  gung war und der Steuerpflichtige dies nicht wider-
  legen kann.

     (17) § 4 Absatz 5 Satz 1 in der am 8. Juni 2021

  geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden,

  soweit die Anteile an der übertragenden Körper-

  schaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum

  Betriebsvermögen des übernehmenden Rechts-

  trägers gehören und mit einem Sperrbetrag im

  Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes in

  der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999

  (BGBl. I S. 402) behaftet sind.“

                      Artikel 5
                  Änderung des
               Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nahe stehen-
           den“ durch das Wort „nahestehenden“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschrift“
           die Wörter „sowie im Sinne des § 1a“ einge-
           fügt.

  b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3

     bis 3c ersetzt:

          „(3) Für die Bestimmung der dem Fremd-
       vergleichsgrundsatz entsprechenden Verrech-
       nungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Ge-
       schäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
       sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend,
       die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde

       liegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von

       welcher an dem Geschäftsvorfall beteiligten

       Person welche Funktionen in Bezug auf den

       jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche

       Risiken diesbezüglich jeweils übernommen und

       welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt wer-

       den (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhält-

       nisse im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den

       Maßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit

       des zu untersuchenden Geschäftsvorfalls mit

       Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unab-

       hängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die

       diesen Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden

       Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung

       der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit dies mög-

       lich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum

       Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäfts-

       vorfalls. Der Fremdvergleichspreis ist grundsätz-

       lich nach der im Hinblick auf die Vergleich-

       barkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von

       Werten zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen
       voneinander unabhängiger Dritter am besten ge-
       eigneten Verrechnungspreismethode zu bestim-
       men. Unterschiede zwischen den Verhältnissen
       der zum Vergleich herangezogenen Geschäfts-
       vorfälle zwischen voneinander unabhängigen
       Dritten und den dem zu untersuchenden Ge-
       schäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen,
       die die Anwendung der Verrechnungspreisme-
       thode beeinflussen können, sind durch sachge-
       rechte Anpassungen zu beseitigen, sofern dies
       möglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Ver-
       gleichbarkeit erhöht wird. Können keine Ver-
       gleichswerte festgestellt werden, ist für die Be-
       stimmung des Fremdvergleichspreises ein hypo-
       thetischer Fremdvergleich unter Beachtung des
       Absatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und
       des jeweiligen Leistungsempfängers anhand
       ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden
       durchzuführen.
          (3a) Die Anwendung des Fremdvergleichs-
       grundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite
       von Werten. Diese Bandbreite ist einzuengen,
       wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6
       Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben.
       Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte
       für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus
       dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und

das Viertel der größten Werte unberücksichtigt.
Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine
Einkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb
der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der einge-
engten Bandbreite, ist der Median maßgeblich,
wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht,
dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichs-
grundsatz entspricht. Bei der Anwendung des
hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3
Satz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindest-

preis des Leistenden und dem Höchstpreis des

Leistungsempfängers ein Einigungsbereich. In
den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des
Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der
Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein
anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs
dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

   (3b) Wird eine Funktion einschließlich der da-

zugehörigen Chancen und Risiken sowie der mit-

übertragenen oder mitüberlassenen Wirtschafts-

güter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf

die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzu-

wenden, weil für die Verlagerung der Funktion

als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten

festgestellt werden können, ist der Einigungsbe-

reich auf der Grundlage des Transferpakets zu

bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden,

wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass

weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter

noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funk-

tionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn

das übernehmende Unternehmen die überge-

hende Funktion ausschließlich gegenüber dem

verlagernden Unternehmen ausübt und das Ent-

gelt, das für die Ausübung der Funktion und die

Erbringung der entsprechenden Leistungen an-

zusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode

zu ermitteln ist.

   (3c) Die Übertragung oder Überlassung zur
Nutzung eines immateriellen Werts ist zu ver-
güten, wenn diese auf der Grundlage einer Ge-
schäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 er-
folgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für
den Übernehmer, den Nutzenden, den Über-
tragenden oder den Überlassenden verbunden
ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,
1. die weder materielle Wirtschaftsgüter oder
   Beteiligungen noch Finanzanlagen sind,

2. die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein
   können, ohne einzeln übertragbar sein zu
   müssen, und
3. die einer Person eine tatsächliche oder recht-
   liche Position über diesen Vermögenswert
   vermitteln können.
Die Feststellung des Eigentums oder der In-
haberschaft an einem immateriellen Wert, ein-
schließlich aus einem solchen abgeleiteter Rech-
te, ist Ausgangspunkt für die Bestimmung,
welchem an dem Geschäftsvorfall beteiligten Un-
ternehmen der Ertrag zusteht, der sich aus jed-
weder Art der Verwertung dieses immateriellen
Werts ergibt. Soweit eine dem Eigentümer oder
dem Inhaber des immateriellen Werts nahe-
stehende Person Funktionen im Zusammenhang
BGBl. 2021, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
     mit der Entwicklung oder Erschaffung, der Ver-
     besserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jed-
     weder Art der Verwertung des immateriellen
     Werts ausübt, hierzu Vermögenswerte einsetzt
     oder Risiken übernimmt, sind diese Funktionen
     vom Eigentümer oder Inhaber der nahestehen-
     den Person angemessen zu vergüten. Die Finan-
     zierung der Entwicklung oder Erschaffung, des
     Erhalts oder des Schutzes eines immateriellen
     Werts ist angemessen zu vergüten und be-
     rechtigt nicht zum Ertrag aus dem finanzierten
     immateriellen Wert.“

  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Das Bundesministerium der Finanzen
     wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
     rates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des
     Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Ab-
     sätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu
     dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie
     Grundsätze zur Bestimmung des Dotations-
     kapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Num-
     mer 4 festzulegen.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                         „§ 1a

                Preisanpassungsklausel

     Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile

  Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht
  die tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheb-
  lich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrech-
  nungspreisbestimmung zugrunde lag, ist wider-
  legbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des
  Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick

  auf die Verrechnungspreisvereinbarung bestanden
  und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpas-
  sungsregelung vereinbart hätten. Wurde eine solche
  Regelung nicht vereinbart und tritt bezogen auf die

  ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine
  erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 ein,
  ist für eine deshalb vorzunehmende Berichtigung
  nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ein angemessener Anpas-
  sungsbetrag auf den Verrechnungspreis im achten
  Jahr nach Geschäftsabschluss der Besteuerung
  zugrunde zu legen. Eine erhebliche Abweichung
  im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter
  Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnent-

  wicklung zutreffende Fremdvergleichspreis um

  mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis
  abweicht. Für die Bestimmung des unter Zugrunde-
  legung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutref-
  fenden Fremdvergleichspreises ist von denselben
  Grundsätzen auszugehen wie für die Bestimmung
  des Verrechnungspreises. Eine Anpassung des Ver-

  rechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 ange-
  messen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwi-
  schen dem Verrechnungspreis und dem unter
  Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwick-
  lung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht.

  Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht,

  wenn

  1. der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die
     tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert,
     die zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls nicht
     vorhersehbar waren, oder

  2. der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der
     Bestimmung des Verrechnungspreises die aus
     der künftigen Entwicklung resultierenden Unsi-
     cherheiten angemessen berücksichtigt hat, oder
  3. im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile
     Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die
     zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn
     des Lizenznehmers abhängig machen oder für
     die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berück-
     sichtigen.“

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt:
     „(25) Die §§ 1 und 1a in der am 9. Juni 2021 gel-

  tenden Fassung sind erstmals für die Einkommen-
  und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-
  raum 2022 anzuwenden.“

                       Artikel 6
                   Änderung der
                  Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Ge-
setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 88b wird folgende An-

      gabe eingefügt:

      „§ 88c Informationsaustausch über kapital-
             marktbezogene Gestaltungen“.
   b) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 89a Vorabverständigungsverfahren“.

   c) Die Angabe zu § 178a wird gestrichen.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
          durch die Wörter „, sowie Zinsen, die über
          die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze
          hinaus nach dem Recht der Europäischen
          Union auf zu erstattende Steuern zu leisten
          sind,“ ersetzt.
      bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

          „7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7

              sowie den §§ 178 und 337 bis 345,“.

   b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Das Aufkommen der Kosten im Sinne des
      § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils
      betroffenen Land je zur Hälfte zu.“

 3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:

                          „§ 88c
                 Informationsaustausch
        über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

      (1) Finanzbehörden haben Tatsachen, die sie

   dienstlich erfahren haben und aus denen sich nach

   Würdigung der Gesamtumstände Anhaltspunkte
   für Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung
   eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlas-
   tung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Be-
   deutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen
BGBl. 2021, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
  mit der zuständigen obersten Finanzbehörde oder
  der von ihr bestimmten Finanzbehörde dem Bun-
  deszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für die
  Beurteilung der erheblichen Bedeutung ist insbe-
  sondere die Höhe des erlangten Steuervorteils
  und die Möglichkeit der Nutzung der Gestaltung
  durch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer
  zu berücksichtigen.

     (2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert

  die ihm von den Finanzbehörden nach Absatz 1

  übermittelten Informationen und analysiert diese

  im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestal-

  tungsmodelle. Benötigt das Bundeszentralamt für

  Steuern zur weiteren Aufklärung eines Sachverhal-

  tes ergänzende Informationen von der nach Ab-

  satz 1 übermittelnden Finanzbehörde, hat diese

  dem Bundeszentralamt für Steuern die hierzu er-

  forderlichen Informationen auf Ersuchen zu über-

  mitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern darf

  die ihm nach Maßgabe dieser Vorschrift übermittel-

  ten personenbezogenen Daten speichern und ver-

  wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben

  nach Satz 1 erforderlich ist.

     (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-
  rechtigt, den für die Verwaltung der Kapitalertrag-
  steuer zuständigen Finanzbehörden seine erlang-
  ten Sachverhaltserkenntnisse zu übermitteln und
  im dazu erforderlichen Umfang auch personenbe-
  zogene Daten offenzulegen. Die empfangende Be-
  hörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte
  personenbezogene Daten speichern und verwen-
  den, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
  diesem Gesetz erforderlich ist.

     (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
  durch Finanzbehörden nach Maßgabe der Ab-
  sätze 1 bis 3 ist ein Verwaltungsverfahren in Steu-
  ersachen im Sinne dieses Gesetzes.“

4. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
                        „§ 89a

            Vorabverständigungsverfahren

     (1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur
  Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein
  Verständigungsverfahren zur Vermeidung der
  Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik

  Deutschland und einem anderen Staat oder

  Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die
  zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Ein-
  vernehmen mit der zuständigen obersten Landes-
  finanzbehörde oder der von dieser beauftragten
  Behörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift
  auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antrag-
  steller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die
  steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im
  Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirk-
  lichten Sachverhalten für einen bestimmten Gel-
  tungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht
  überschreiten soll, mit der zuständigen Behörde
  des anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabver-
  ständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn

  1. die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich
     des bestimmten Sachverhalts besteht und

2. es wahrscheinlich ist,
   a) die Doppelbesteuerung durch das Vorabver-
      ständigungsverfahren zu vermeiden und

   b) eine übereinstimmende Abkommensausle-
      gung mit der zuständigen Behörde des ande-
      ren Vertragsstaates zu erreichen.
Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfecht-
bar gewordene Gebührenfestsetzung und die Ent-

richtung der Gebühr voraus. Betrifft ein Sachver-

halt mehrere Abkommensberechtigte und kann

der Sachverhalt nur einheitlich steuerlich beurteilt

werden, kann das Vorabverständigungsverfahren

nur von allen betroffenen Abkommensberechtigten

gemeinsam beantragt werden; Verfahrenshandlun-

gen können in diesen Fällen nur gemeinsam vor-

genommen werden. Hierfür benennen die Antrag-

steller einen Vertreter. Die Antragsteller bestellen in

den Fällen des Satzes 4 einen gemeinsamen Emp-

fangsbevollmächtigten, der ermächtigt ist, für sie

alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang

zu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegen-

stand der steuerlichen Beurteilung, kann auch der

Abzugsverpflichtete den Antrag auf Einleitung ei-
nes Vorabverständigungsverfahrens stellen. Betrifft
ein Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Ver-
hältnis zu mehreren Vertragsstaaten, kann der An-
tragsteller einen zusammengefassten Antrag auf
Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren
stellen.
   (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und
   aller anderen Beteiligten,
2. die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanz-
   behörde sowie die maßgebliche Steuernummer,

3. die Identifikationsnummer nach § 139b oder
   die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
   § 139c; wenn die Wirtschafts-Identifikations-
   nummer noch nicht vergeben wurde, die Steu-
   ernummer,
4. die betroffenen Vertragsstaaten,

5. eine umfassende und in sich abgeschlossene
   Darstellung des Sachverhalts einschließlich des
   erwünschten Geltungszeitraums der Vorabver-
   ständigungsvereinbarung,

6. die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppel-

   besteuerung besteht, sowie

7. die Erklärung, ob über den zur Beurteilung ge-
   stellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft
   nach § 89, eine verbindliche Zusage nach § 204,
   eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Ein-
   kommensteuergesetzes oder in dem anderen
   betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare
   Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt
   wurde.
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen bei-
zufügen, insbesondere solche, die zur Würdigung
des Sachverhalts erforderlich sind. Der Antrag ist
bei der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
schriftlich oder elektronisch zu stellen.

   (3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obers-
ten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach
Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Vorabver-
BGBl. 2021, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
ständigungsvereinbarung mit dem anderen Ver-
tragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens
unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller
1. dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinba-
   rung zustimmt und

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die

   Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbe-

   scheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse

   der Vorabverständigungsvereinbarung für den

   bestimmten Geltungszeitraum zutreffend um-

   setzen (Rechtsbehelfsverzicht).

Nach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1
Satz 1 zuständige Behörde dem Antragsteller den
Inhalt der Einigung mit und setzt ihm eine Frist
zur Erfüllung der Bedingungen nach Satz 1. Der
Rechtsbehelfsverzicht des Antragstellers hat mit
gesondertem Schreiben schriftlich oder zur Nieder-
schrift gegenüber der nach Absatz 1 Satz 1 zustän-
digen Behörde zu erfolgen. Wird keine Vorabver-
ständigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert
das Vorabverständigungsverfahren. Dies ist insbe-
sondere der Fall, wenn die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einlei-
tet oder die zuständigen Behörden zu keiner über-
einstimmenden Abkommensauslegung gelangen.
Das Verfahren scheitert auch, wenn der Antragstel-
ler die Bedingungen nach Satz 1 nicht fristgemäß
erfüllt. Ein Vorabverständigungsverfahren wird im
Einvernehmen mit der zuständigen obersten Lan-
desfinanzbehörde oder der von dieser beauftrag-
ten Behörde geführt.
   (4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an
die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinba-
rung nicht gebunden, wenn

1. die in der Vorabverständigungsvereinbarung

   enthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr

   erfüllt werden,

2. der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorab-
   verständigungsvereinbarung nicht einhält oder
3. die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabver-
   ständigungsvereinbarung beruht, aufgehoben
   oder geändert werden.

Die Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 ob-
liegt der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be-
hörde im Einvernehmen mit der zuständigen obers-
ten Landesfinanzbehörde oder der von dieser
beauftragten Behörde. Die Bindungswirkung der
Vorabverständigungsvereinbarung entfällt in dem
Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen nach
Satz 1 vorliegt.
   (5) Steht der Vorabverständigungsvereinbarung
eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach
§ 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach
§ 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des
Einkommensteuergesetzes entgegen, kann die
nach § 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde
im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zu-
ständigen Behörde die verbindliche Auskunft, die
verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft
widerrufen. Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und
wurde bereits eine Vorabverständigungsverein-
barung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige
Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Ab-

satz 1 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber dem
Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeich-
nete Vorabverständigungsvereinbarung nicht ge-
bunden ist.

  (6) Eine unterzeichnete Vorabverständigungs-

vereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1

zuständigen Behörde über den bestimmten Gel-

tungszeitraum hinaus auf Antrag verlängert wer-

den. Die Vorabverständigungsvereinbarung kann

auf Antrag auf Veranlagungszeiträume, die dem

Geltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen,
angewendet werden; die Fristen für Verständi-
gungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind
zu beachten. Die Sätze 1 und 2 setzen das Einver-
nehmen mit der zuständigen obersten Landesfi-
nanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten
Behörde und der zuständigen Behörde des ande-
ren Vertragsstaates voraus.

   (7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Be-
hörde erhebt für die Bearbeitung eines Antrags
nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Gebühren,
die vor Einleitung des Vorabverständigungsverfah-
rens oder der Bearbeitung eines Verlängerungsan-
trags festzusetzen sind. Die Einleitung des Vor-
abverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung
eines Verlängerungsantrags erfolgt durch die Ver-
sendung des ersten Schriftsatzes an den anderen
Vertragsstaat. Die Gebühr ist vom Antragsteller in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer
Festsetzung zu entrichten. Das Vorabverständi-
gungsverfahren oder die Bearbeitung eines Ver-
längerungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die
Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und

die Gebühr entrichtet ist. Die Gebühr beträgt

30 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absat-

zes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungs-
antrag nach Absatz 6 Satz 1. Sofern es sich bei
dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall
handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag ein
Viertel der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungs-
preisfälle sind Fälle, die die grenzüberschreitende
Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Per-
sonen und die Gewinnzuordnung zu Betriebs-
stätten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf einen
Sachverhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im
Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordi-
nierte bilaterale oder multilaterale steuerliche
Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem
übereinstimmend festgestellten Sachverhalt und
zu einer übereinstimmenden steuerlichen Würdi-
gung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent
reduziert. Sofern die Summe der von dem Vorab-
verständigungsverfahren erfassten Geschäftsvor-
fälle eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des
§ 6 Absatz 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsauf-
zeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, be-
trägt die Gebühr 10 000 Euro für jeden Antrag im
Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden An-
trag nach Absatz 6 Satz 1. In den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein Antrag vor, für den
nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes
BGBl. 2021, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
   Vorabverständigungsverfahren eine gesonderte
   Gebühr festzusetzen und zu entrichten.
      (8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach
   Absatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Gebühren-
   festsetzung zurück, kann von einer Gebührenfest-
   setzung abgesehen werden. Wird der Antrag
   zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine zu
   diesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Ge-
   bühr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des
   Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens.“
 5. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
    gefasst:
   „1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Ab-
       satz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von
       mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder“.

 6. § 152 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueran-
           meldungen, bei Anmeldungen von Umsatz-
           steuer-Sondervorauszahlungen nach § 48

           Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungs-
           verordnung sowie bei jährlich abzugeben-
           den Versicherungsteuer- und Feuerschutz-
           steueranmeldungen.“

   b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. Anmeldungen der Umsatzsteuer-Son-
              dervorauszahlung nach § 48 Absatz 2
              der   Umsatzsteuer-Durchführungsver-
              ordnung.“

 7. § 175a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Umsetzung“
      die Wörter „einer Vorabverständigungsvereinba-
      rung nach § 89a,“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schieds-
      spruchs“ die Wörter „oder der einvernehmlichen
      rückwirkenden Anwendung einer Vorabverstän-
      digungsvereinbarung“ eingefügt.
 8. § 178a wird aufgehoben.

 9. In § 251 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern
    „gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu
    vollstrecken“ die Wörter „sowie des § 71 des Un-
    ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-
    gesetzes“ eingefügt.
10. Nach § 354 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
    eingefügt:

      „(1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann
   bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet
   werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine
   Verständigungsvereinbarung oder ein Schieds-
   spruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutref-
   fend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 2 bleibt unberührt.“

                       Artikel 7
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 § 34 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 34
            Vorabverständigungsverfahren
  § 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021
geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwen-
den, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen
Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenord-
nung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzu-
wenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Be-
hörde eingegangen sind.“

                       Artikel 8

                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. die Erstattung von Kapitalertragsteuer und
         von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a
         des Einkommensteuergesetzes erhobener
         Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit
         die Einkommensteuer oder die Körperschaft-
         steuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist
         und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf
         § 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergeset-

         zes beruht;“.
  b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „vom
     10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der je-
     weils geltenden Fassung“ die Wörter „und bei
     der Durchführung von Vorabverständigungsver-
     fahren nach § 89a der Abgabenordnung“ einge-
     fügt.
  c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
     eingefügt:
     „14a. die Sammlung, Auswertung und Bereit-
           stellung der Daten, die nach den §§ 45b
           und 45c des Einkommensteuergesetzes
           in den dort genannten Fällen zu übermit-
           teln sind; das Bundeszentralamt für Steu-
           ern unterrichtet die Finanzbehörden der
           Länder über die Ergebnisse der Datenaus-
           wertung und stellt den Finanzbehörden
           der Länder Daten für die Verwendung in
           Besteuerungsverfahren zur Verfügung;“.

  d) Nach Nummer 28a wird folgende Nummer 28b
     eingefügt:
     „28b. die Unterstützung der Finanzbehörden der
           Länder bei der Ermittlung von Steuer-
           gestaltungen, die die Erlangung eines
BGBl. 2021, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
            Steuervorteils aus der Erhebung oder Ent-
            lastung von Kapitalertragsteuer mit länder-
            übergreifender, internationaler oder erheb-

            licher Bedeutung zum Gegenstand haben;
            das Bundeszentralamt für Steuern hat zur
            Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür
            erforderlichen Informationen zu sammeln
            und auszuwerten und die Behörden der
            Länder über die sie betreffenden Informa-
            tionen zu unterrichten;“.

  e) Nummer 39 wird aufgehoben.
2. In Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe „28a“
   ein Komma und die Angabe „28b“ eingefügt und
   wird die Angabe „45“ durch die Angabe „46“ er-
   setzt.

                       Artikel 9
                Weitere Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

  § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwal-
tungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehr-
    steuern gegenüber internationalen Organisationen,
    amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, aus-
    ländischen Missionen, berufskonsularischen Ver-
    tretungen und deren Mitgliedern auf Grund völker-

    rechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetz-

    licher Regelung nach näherer Weisung des Bun-
    desministeriums der Finanzen sowie die Durch-
    führung des Besteuerungsverfahrens nach § 18
    Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließ-
    lich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig-
    keiten für ausländische Missionen, berufskonsula-
    rische Vertretungen und deren Mitglieder;“.

                      Artikel 10

                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger
      als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,

      a) durch eine Bescheinigung oder einen Be-
         scheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten
         Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Be-
         hörde oder,

      b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach

         den gesetzlichen Vorschriften Renten oder
         andere laufende Bezüge zustehen, durch
         den Rentenbescheid oder den die anderen
         laufenden Bezüge nachweisenden Be-
         scheid.“
2. § 73e Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug
  auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4
  Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf

  Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder
  nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.“

3. § 84 Absatz 3g wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „§ 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des
     Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist
     erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 an-
     zuwenden.“

  b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist
     § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Ab-
     satz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter
     anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65
     Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1
     Nummer 2 Buchstabe b beschränkt.“

                      Artikel 11

                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 32 wird die Angabe „Artikels 8“ durch

   die Angabe „Artikels 11“ ersetzt.

2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer
  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke
  der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom
  7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-
  waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
  dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom

  12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle,
  für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen
  Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen
  sowie für Übermittlungen an das Statistische Bun-
  desamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und
  an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Ver-
  vollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Num-
  mer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet
  werden.“

                      Artikel 12

                 Änderung des
       Zweiten Familienentlastungsgesetzes

   In Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Familienent-
lastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2616) wird die Angabe „9 696 Euro“ durch die An-

gabe „9 744 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 13
                    Änderung des
                 Biersteuergesetzes
   Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 201 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich
       der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum
       31. Dezember 2022 für im Brauverfahren herge-
       stelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit
       einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als
       200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl
       gleichmäßig
       1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
          40 000 hl,
       2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
          20 000 hl,
       3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
          10 000 hl,

       4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von
          5 000 hl.
       Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen
       5 000 hl und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen
       Tausendern. Die Stufe zwischen 5 000 hl und
       6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden

       Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl

       bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent
       unverändert. Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entspre-
       chend.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „er-
     mäßigt sich der Steuersatz“ die Wörter „ab dem
     1. Januar 2023“ eingefügt.

                               Das vorstehende Gesetz wird

     c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach den
        Absätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „nach den
        Absätzen 1a bis 4“ ersetzt.
  2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2
     Absatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a
     bis 5“ ersetzt.

                          Artikel 14

                       Änderung der
                   Biersteuerverordnung
     In § 31 Absatz 3 der Biersteuerverordnung vom
  5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt
  durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Dezem-
  ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden
  die Wörter „nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die
  Wörter „nach § 2 Absatz 1a und 2 des Gesetzes“ er-
  setzt.

                          Artikel 15

                        Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-

  sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     (2) Die Artikel 13 und 14 treten mit Wirkung vom
  1. Januar 2021 in Kraft.
     (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

     (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 2. Juni 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister der
                                              Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1259. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 143b920f3675e651….