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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 449

BGBl. 2024 I Nr. 449 · 13.302 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2024                                 Nr. 449

                                          Gesetz
              zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des
                                  Einkommensteuertarifs
                         (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)

                                            Vom 23. Dezember 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                               Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3    Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 4    Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 5    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 6    Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 7    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8    Folgeänderungen
Artikel 9    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 10   Inkrafttreten



                                                   Artikel 1

                                  Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 306 Euro“ durch die Angabe „3 336 Euro“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden
   Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
   jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
   1. bis 12 096 Euro (Grundfreibetrag):
      0;
   2. von 12 097 Euro bis 17 443 Euro:
      (932,30 • y + 1 400) • y;
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  3. von 17 444 Euro bis 68 480 Euro:
     (176,64 • z + 2 397) • z + 1 015,13;
  4. von 68 481 Euro bis 277 825 Euro:
     0,42 • x – 10 911,92;
  5. von 277 826 Euro an:
     0,45 • x – 19 246,67.
  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-
  Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 443 Euro
  übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe
  „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
  Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „13 432 Euro“ durch die Angabe „13 785 Euro“ und die
   Angabe „33 380 Euro“ durch die Angabe „34 240 Euro“ ersetzt.
4. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.


                                                   Artikel 2

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 336 Euro“ durch die Angabe „3 414 Euro“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden
  Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
  jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag):
     0;
  2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro:
     (914,51 • y + 1 400) • y;
  3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro:
     (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87;
  4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro:
     0,42 • x – 11 135,63;
  5. von 277 826 Euro an:
     0,45 • x – 19 470,38.
  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-
  Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro
  übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe
  „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
  Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „13 785 Euro“ durch die Angabe „14 071 Euro“ und die
   Angabe „34 240 Euro“ durch die Angabe „34 939 Euro“ ersetzt.
4. § 66 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro“ durch die Angabe „259 Euro“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1
     angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro
     kaufmännisch zu runden.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 3

                         Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „36 260 Euro“ durch die Angabe „39 900 Euro“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 130 Euro“ durch die Angabe „19 950 Euro“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die
     Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
     1. bei monatlicher Lohnzahlung
        a) in der Steuerklasse III mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages
           und
        b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen
           Betrages,
     2. bei wöchentlicher Lohnzahlung
        a) in der Steuerklasse III mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
           angegebenen Betrages und
        b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1
           Nummer 2 angegebenen Betrages,
     3. bei täglicher Lohnzahlung
        a) in der Steuerklasse III mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
           angegebenen Betrages und
        b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1
           Nummer 2 angegebenen Betrages beträgt.“
  c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 130 Euro“ durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1
         Nummer 2“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „36 260 Euro“ durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1
         Nummer 1“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 wird die Angabe „36 260 Euro“ durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ und
     die Angabe „18 130 Euro“ durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 26 angefügt:
      „(26) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
  ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des
  Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn
  anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
  auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des
  Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
  Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2025 anzuwenden.“


                                                   Artikel 4

                    Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „39 900 Euro“ durch die Angabe „40 700 Euro“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „19 950 Euro“ durch die Angabe „20 350 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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2. Dem § 6 wird folgender Absatz 27 angefügt:
     „(27) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
  ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.“


                                                   Artikel 5

                              Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177),
das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.
2. In § 6a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ab 1. Juli 2022“ gestrichen und wird die Angabe „20 Euro“ durch die
   Angabe „25 Euro“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                         Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
   § 6 des Bundeskindergeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro“ durch die Angabe „259 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des
  Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf
  volle Euro kaufmännisch zu runden.“


                                                   Artikel 7

                         Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 72 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeit­
suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird die Angabe
„20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.


                                                   Artikel 8

                                             Folgeänderungen
   (1) In § 145 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 152) geändert worden ist, wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
   (2) In § 93 Absatz 1 Satz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „und Vierten Kapitels“ die Wörter „sowie § 145 Absatz 1 und 2“ eingefügt.
  (3) In § 16 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert
worden ist, wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.


                                                   Artikel 9

                               Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
   Dem § 12a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Für die in Satz 1 genannten Jahre wird jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie
jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt. Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das
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Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und
für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal
2026 entrichtet.“


                                                   Artikel 10

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (2) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 23. Dezember 2024

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                                 Jörg Kukies




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 449. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 735ba21e842195a2….