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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3096

BGBl. 2020 I S. 3096 · 218.177 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3096
                                                   Jahressteuergesetz 2020
                                                         (JStG 2020)1
                                                         Vom 21. Dezember 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6     Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
              verordnung
Artikel 7     Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durch-
              führungsverordnung
Artikel 8     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9     Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 10    Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 11    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 14    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 15    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 16    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
              nung
Artikel 17    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18    Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 19    Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 20    Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 21    Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 22    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

1

    Artikel 13, 14 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 11
    Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, d, e, f Doppelbuch-
    stabe aa, Buchstabe i, Nummer 13 bis 15, Nummer 19 Buchstabe a,
    Artikel 16 Nummer 3 und Artikel 25 dienen der Umsetzung von Arti-
    kel 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember
    2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie
    2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten
    für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von
    Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). Artikel 13, 14 Num-
    mer 2 Buchstabe b und c, Nummer 5, Nummer 7, 10 Buchstabe a,
    Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, f Dop-
    pelbuchstabe aa, Nummer 14 dienen der Umsetzung von Artikel 1
    Nummer 1 bis 3 und 8 bis 14 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates

    vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
    des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für
    Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Liefe-
    rungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1). Artikel 15
    Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 151 Absatz 1 Buch-
    stabe ba und bb der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von
    Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom

    16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
    über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie
    2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug
    auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336
    vom 30.12.2019, S. 10). Artikel 15 Nummer 3 dient der Umsetzung

    von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ga der Richtlinie 2006/112/EG in
    der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2235
    des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie
    2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der
    Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
    in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union
    (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10).

Artikel 23 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
           setzes
Artikel 24 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
           nung
Artikel 25 Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverord-
           nung
Artikel 26 Änderung der Zollverordnung
Artikel 27 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 28 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 29 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
           nung
Artikel 30 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 32 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 33 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 34 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
           ergesetzes
Artikel 35 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 36 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 37 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
           Entschädigungsrechts
Artikel 39 Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen
           Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
           weiterer steuerlicher Vorschriften
Artikel 40 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 41 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 43 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 44 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 46 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche

           Betätigung von Arbeitslosen

Artikel 47 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 48 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
           buch
Artikel 49 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 50 Inkrafttreten

                         Artikel 1

                   Änderung des

              Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 3 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

    „19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

         oder auf dessen Veranlassung von einem
         Dritten

          a) für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2
             des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder

          b) die der Verbesserung der Beschäftigungs-
             fähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
BGBl. 2020, Seite 3097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3097
        Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des
        Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung
        von einem Dritten zur beruflichen Neuorien-
        tierung bei Beendigung des Dienstverhältnis-
        ses. Die Leistungen im Sinne der Sätze 1
        und 2 dürfen keinen überwiegenden Beloh-
        nungscharakter haben;“.

2. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird das Semi-
   kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird
   folgender Satz angefügt:
  „Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird
  auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häus-

  liches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3

  verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden

  Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder be-

  rufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen

  Wohnung ausübt und keine außerhalb der häus-
  lichen Wohnung belegene Betätigungsstätte auf-
  sucht, für seine gesamte betriebliche und beruf-
  liche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen,
  höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalen-
  derjahr;“.
3. In § 4f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Größen-
   merkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „Gewinn-
   grenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ er-
   setzt.
4. § 7g wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „min-
         destens bis zum Ende des dem Wirtschafts-
         jahr der Anschaffung oder Herstellung
         folgenden Wirtschaftsjahres“ die Wörter
         „vermietet oder“ eingefügt und werden die
         Wörter „zu 40 Prozent“ durch die Wörter
         „zu 50 Prozent“ ersetzt.
     bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. der Gewinn
             a) nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;

             b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Ab-

                züge vorgenommen werden sollen,

                ohne Berücksichtigung der Investi-

                tionsabzugsbeträge nach Satz 1 und

                der Hinzurechnungen nach Absatz 2

                200 000 Euro nicht überschreitet
                und“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines

         begünstigten Wirtschaftsguts“ die Wörter

         „im Sinne von Absatz 1 Satz 1“ eingefügt

         und wird die Angabe „40 Prozent“ durch
         die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
         erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erst-
         maligen gesonderten Feststellung nach Ab-
         satz 1 in Anspruch genommenen Investitions-
         abzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung
         nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte
         Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inan-
         spruchnahme der Investitionsabzugsbeträge

         noch nicht angeschafft oder hergestellt wor-
         den ist.“
     cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
         „40 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“
         ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr
     der Anschaffung oder Herstellung folgenden
     Wirtschaftsjahres“ die Wörter „vermietet oder“
     eingefügt.
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zum

         Schluss des Wirtschaftsjahres“ durch die

         Wörter „im Wirtschaftsjahr“ und wird das

         Wort „Größenmerkmale“ durch das Wort

         „Gewinngrenze“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im
         darauf folgenden Wirtschaftsjahr“ die Wör-
         ter „vermietet oder“ eingefügt.
  e) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemein-
     schaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge
     können ausschließlich bei Investitionen der Per-
     sonengesellschaft oder Gemeinschaft nach
     Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerech-
     net werden. Entsprechendes gilt für vom
     Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers

     abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei In-
     vestitionen dieses Mitunternehmers oder seines
     Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebs-
     vermögen.“
5. In § 7h Absatz 2 Satz 1 und § 7i Absatz 2 Satz 1
   werden jeweils die Wörter „durch eine Bescheini-
   gung“ durch die Wörter „durch eine nicht offen-
   sichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 12 werden nach den Wörtern
     „vom Arbeitgeber“ die Wörter „, auf dessen Ver-
     anlassung von einem verbundenen Unterneh-

     men (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer

     juristischen Person des öffentlichen Rechts als

     Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem

     entsprechend verbundenen Unternehmen“ ein-

     gefügt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Im Sinne dieses Gesetzes werden Leis-
     tungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlas-

     sung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse)

     für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum

     ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

     1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Ar-
        beitslohn angerechnet,

     2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zuguns-
        ten der Leistung herabgesetzt,

     3. die verwendungs- oder zweckgebundene
        Leistung nicht anstelle einer bereits verein-
        barten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns
        gewährt und
     4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht
        erhöht
BGBl. 2020, Seite 3098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3098
       wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
       ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschulde-
       ten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann

       auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsver-

       traglich oder auf Grund einer anderen arbeits-

       oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie
       Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifver-
       trag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“
7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-
   den nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
   raum“ die Wörter „oder in der Schweizerischen
   Eidgenossenschaft“ eingefügt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
     fügt:

          „(2) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher

       Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder
       Übertragung von Flächen verkleinert und ver-
       bleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeu-
       gung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des

       § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt

       unabhängig von der Größe dieser Fläche keine

       Betriebsaufgabe vor. § 16 Absatz 3b bleibt un-

       berührt.
           (3) Werden im Rahmen der Aufgabe des Be-
       triebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mit-
       unternehmerschaft Grundstücke an den einzel-
       nen Mitunternehmer übertragen oder scheidet
       ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner
       Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft
       aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe
       auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpach-
       tung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme
       bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Dies
       gilt entsprechend für Grundstücke des bisheri-
       gen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen
       Mitunternehmers. Die Sätze 1 und 2 sind nur an-
       zuwenden, wenn mindestens eine übertragene
       oder aus dem Sonderbetriebsvermögen über-
       führte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder
       Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen
       bestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunter-
       nehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend.“

9. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Liefe-
           rung von Wertpapieren“ die Wörter „im
           Sinne des Absatzes 1 Nummer 1“ eingefügt
           und werden die Wörter „Wertpapiere anzu-
           dienen“ durch die Wörter „solche Wertpa-
           piere anzudienen“ ersetzt.

       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Werden einem Steuerpflichtigen von einer

          Körperschaft, Personenvereinigung oder

          Vermögensmasse, die weder Geschäftslei-

          tung noch Sitz im Inland hat, Anteile zuge-

          teilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine

          Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl
          der Ertrag als auch die Anschaffungskosten
          der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzu-
          setzen, wenn die Voraussetzungen der
          Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die An-

          schaffungskosten der die Zuteilung begrün-
          denden Anteile bleiben unverändert.“

   b) In Absatz 6 Satz 5 und 6 wird jeweils die Angabe

      „10 000 Euro“ durch die Angabe „20 000 Euro“

      ersetzt.

10. In § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1
    wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit
    die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwen-
    dungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder
    Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünf-
    ten sind, die der inländischen Besteuerung unter-
    liegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz
    keine Anwendung findet.“ ersetzt.

11. § 37 Absatz 6 wird aufgehoben.

12. In § 39a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 50
    Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1

    Satz 5“ ersetzt.

13. In § 40a Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absät-
    zen 1 bis 3“ die Angabe „und 7“ eingefügt.

14. In § 42b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die die

    für den letzten Lohnzahlungszeitraum“ durch die

    Wörter „die für den letzten Lohnzahlungszeitraum“

    ersetzt.

15. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 wird der Punkt
    am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-
    gende Nummer 5 angefügt:
   „5. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um
       Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen
       Investmentfonds handelt, die nicht von einem
       inländischen oder ausländischen Kredit- oder
       Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
       § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,
       einem inländischen oder ausländischen Wert-
       papierhandelsunternehmen oder einer inländi-
       schen oder ausländischen Wertpapierhandels-
       bank verwahrt oder verwaltet werden.“

16. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 3
      und“ durch die Angabe „Absatzes 3,“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Invest-
          mentfonds.“
17. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte

      zu versteuernde Einkommen ein besonderer

      Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2

      Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist die-

      ser auf das zu versteuernde Einkommen anzu-

      wenden.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter
      „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a“
      durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 5
      Satz 1 Buchstabe a“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3099
18. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der

      Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
      21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach
      dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar
      2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte
      Tätigkeiten anzuwenden.“
   b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
      kels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
      (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschafts-
      jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
      ber 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr
      abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Ab-
      satz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre
      anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 en-
      den.“

   c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

         „(16) § 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Ab-
      satz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Ab-
      satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
      zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
      ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und
      Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach
      dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschafts-
      jahren in Anspruch genommen werden; bei nach
      § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
      schaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
      und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investi-
      tionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
      anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020
      endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge-
      nommen werden. § 7g Absatz 2 Satz 2 und
      Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
      setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
      ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzu-
      wenden, die in nach dem 31. Dezember 2020
      endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge-
      nommen werden. Bei in nach dem 31. Dezember
      2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden
      Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitions-
      abzugsbeträgen endet die Investitionsfrist ab-
      weichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum
      Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des
      Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.“

   d) Absatz 16a wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des
          Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
          2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwen-

          den auf Bescheinigungen der zuständigen

          Gemeindebehörde, die nach dem 31. De-
          zember 2020 erteilt werden.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des
          Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
          2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwen-
          den auf Bescheinigungen der nach Landes-

       recht zuständigen oder von der Landes-
       regierung bestimmten Stelle, die nach dem
       31. Dezember 2020 erteilt werden.“

e) Absatz 18 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung
   des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
   2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen
   anzuwenden.“

f) Nach Absatz 22b wird folgender Absatz 22c ein-
   gefügt:

      „(22c) § 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle an-
   zuwenden, in denen die Übertragung oder
   Überführung der Grundstücke nach dem 16. De-
   zember 2020 stattgefunden hat. Auf unwiderruf-
   lichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers
   ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder
   Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 an-
   zuwenden. Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu
   stellen, das für die einheitliche und gesonderte
   Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmer-
   schaft zuständig ist.“

g) Absatz 28 wird wie folgt geändert:

   aa) Nach Satz 18 werden die folgenden Sätze
       eingefügt:

       „§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
       2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung
       von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese
       nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. § 20
       Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Arti-
       kels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
       2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung
       von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach
       dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die
       Zuteilung begründenden Anteile nach dem
       31. Dezember 2008 angeschafft worden
       sind.“

   bb) Die Sätze 25 und 26 werden wie folgt ge-
       fasst:

       „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
       2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzu-
       wenden, die nach dem 31. Dezember 2020
       entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der
       Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
       21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist
       auf Verluste anzuwenden, die nach dem
       31. Dezember 2019 entstehen.“

h) In Absatz 33b werden dem bisherigen Satz 1 die

   folgenden Sätze vorangestellt:

   „§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der
   Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
   21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Ka-
   pitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. De-
   zember 2020 erzielt werden. Auf Kapitalerträge
   aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder
   Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage
BGBl. 2020, Seite 3100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3100
       vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist
       § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der
       Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
       21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem
       Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“

   i) Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
       Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
       S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-
       wenden, die dem Gläubiger nach dem 29. De-
       zember 2020 zufließen.“

   j) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a ein-
      gefügt:

          „(44a) § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
       2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapital-
       erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
       dem 29. Dezember 2020 zufließen.“

   k) Absatz 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
       kels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
       (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen an-
       zuwenden.“

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
           des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-

tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den
      Wörtern „Nummern 1 bis 2 Buchstabe d“ die
      Wörter „und Nummer 67 Buchstabe b“ einge-
      fügt.
   b) In Nummer 11a werden die Wörter „1. März bis

      zum 31. Dezember 2020“ durch die Wörter

      „1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.

   c) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 400

      Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

   d) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe
      „720 Euro“ durch die Angabe „840 Euro“ er-
      setzt.

   e) In Nummer 28a werden die Wörter „vor dem
      1. Januar 2021 enden“ durch die Wörter „vor
      dem 1. Januar 2022 enden“ ersetzt.

 2. In § 10 Absatz 1a Nummer 2 Satz 3 wird das
    Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
    und wird folgender Satz angefügt:

   „Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen
   ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
   (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in
   der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1
   Satz 8 und 9 gilt entsprechend;“.

3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „66 Pro-
   zent“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a wird wie folgt
     geändert:

     aa) In Doppelbuchstabe aa Satz 8 wird das
         Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
         setzt und wird folgender Satz angefügt:

         „Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die
         Rente für den Sterbemonat noch zuzurech-
         nen;“.

     bb) In Doppelbuchstabe bb Satz 5 wird das
         Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
         setzt und wird folgender Satz angefügt:

         „Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entspre-
         chend;“.

  b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 15 wird wie folgt gefasst:

         „§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab
         dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet
         keine Anwendung.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-
         buchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.“

5. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerab-
         zug gemäß § 50a Absatz 7 einbehaltenen
         Beträge.“

6. In § 32c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 36

   Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 36 Ab-

   satz 2 Nummer 4“ ersetzt.

7. In § 32d Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den

   einzelnen Kapitalertrag“ durch die Wörter „den ein-
   zelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag“ ersetzt.

8. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am
     Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender
     Satz wird angefügt:

     „In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch
     die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des
     Wechsels von der unbeschränkten zur be-
     schränkten Einkommensteuerpflicht erhobene
     Einkommensteuer anzurechnen, die auf Ein-
     künfte entfällt, die weder der unbeschränkten
     noch der beschränkten Steuerpflicht unterlie-
     gen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet
     insoweit keine Anwendung;“.
BGBl. 2020, Seite 3101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3101
   b) Der Punkt am Ende der durch Artikel 2 des Ge-
      setzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763)
      eingefügten Nummer 3 wird durch ein Semiko-

      lon ersetzt.

   c) Die durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des
      Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
      S. 2451) in Verbindung mit der Bekanntma-
      chung vom 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) ein-
      gefügte Nummer 3 wird Nummer 4.

 9. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der
      Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zu-
      teilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der
      Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und
      in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Be-
      triebsstättenfinanzamt zu stellen.“

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absat-
      zes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikations-
      nummer zugeteilt worden, teilt das zuständige
      Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers
      mit.“

10. Nach § 39e Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber be-

   antragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach

   § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt
   hat.“

11. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende

      durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
      Nummer 3 wird angefügt:

      „3. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent
          für die Freifahrtberechtigungen, die Solda-
          ten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengeset-
          zes erhalten; für diese pauschal besteuerten
          Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach
          § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie
          Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungs-
          kosten.“

   b) In Satz 4 werden die Wörter „in den Fällen des

      Satzes 2 Nummer 2“ durch die Wörter „in den

      Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

12. § 45a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2
   bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüg-

   lich durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-

   zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu
   kennzeichnen. Der Aussteller hat dem für ihn zu-
   ständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich
   nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung ne-
   ben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
   genannten Angaben folgende Daten zu übermit-
   teln:

   1. den Anlass für die Ausstellung der berichtigten
      Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,

   2. die ursprünglichen und die berichtigten Anga-

      ben in der Bescheinigung sowie
   3. in den Fällen des Gläubigerwechsels die Iden-
      tifikationsnummer, den Namen und die Anschrift
      des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge.

   Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steu-
   erpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Maßgabe An-
   wendung, dass der Aussteller die Daten an das
   Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat.“

13. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist
      § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie
      Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständi-
      sche Versorgungseinrichtungen anzuwenden,
      wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in
      der Versorgungseinrichtung besteht, die auf
      einer für die inländische Berufsausübung erfor-
      derlichen Zulassung beruht. Dies gilt nur für
      Staatsangehörige
      1. eines Mitgliedstaates der Europäischen
         Union oder eines Staates, auf den das Ab-
         kommen über den Europäischen Wirtschafts-
         raum Anwendung findet, und die im Hoheits-
         gebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz

         ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

         haben, sowie

      2. der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
         ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
         im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
         Europäischen Union oder der Schweiz ha-

         ben.

      Die Beiträge können nur als Sonderausgaben
      abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem
      wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländi-
      schen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
      oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung
      ermöglichten Berufsausübung erzielt werden.
      Der Abzug der Beiträge erfolgt entsprechend
      dem Anteil der inländischen Einkünfte im Sinne
      des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der posi-
      tiven in- und ausländischen Einkünfte aus der
      durch die Zulassung ermöglichten Berufsaus-

      übung. Der Abzug der Beiträge ist ausgeschlos-

      sen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbe-

      steuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat,
      in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
      Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder
      sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen.“

   b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die
      Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkom-
      men das Finanzamt zuständig, das auch für die
      Besteuerung des Schuldners nach dem Einkom-
      men zuständig ist; bei mehreren Schuldnern ist
      das Finanzamt zuständig, das für den Schuld-
BGBl. 2020, Seite 3102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3102
       ner, dessen Leistung dem Gläubiger im Veran-
       lagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist.
       Werden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte
       aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49
       Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu
       versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt
       § 46 Absatz 3 und 5 entsprechend.“

14. Dem § 50a Absatz 7 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Num-
   mer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und ab-
   geführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu
   nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der
   Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug
   insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuld-
   ner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den
   Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und
   abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung
   den abzuführenden Steuerabzug entsprechend
   kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner
   der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte
   Bescheinigung ist durch eine berichtigte Beschei-
   nigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in
   Papierform zurückzufordern. Die Anrechnung der
   durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer
   nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet
   sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmittei-
   lung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen
   Steuerabzugsbeträge. Wird eine Rentenbezugsmit-
   teilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge
   korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen
   oder zu ändern.“
15. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
           zeitraum 2020“ durch die Angabe „Veranla-
           gungszeitraum 2021“ ersetzt.

       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
           gabe „31. Dezember 2019“ durch die An-
           gabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
   b) Die Absätze 35a und 35b werden wie folgt ge-
      fasst:

          „(35a) § 35c ist erstmals auf energetische

       Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchfüh-

       rung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen
       wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abge-
       schlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen
       Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor-
       derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
       gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen
       Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maß-
       gabe des Bauordnungsrechts der zuständigen
       Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Be-
       ginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-
       gabe bei der zuständigen Behörde und für sons-
       tige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere
       genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie
       Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bau-
       ausführung.
         (35b) § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der
       Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
       21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals
       auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem

      31. Dezember 2020 zufließen. § 36 Absatz 2
      Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
      setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
      ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016
      und letztmalig für den Veranlagungszeitraum
      2022 anzuwenden.“

   c) Dem Absatz 37c wird folgender Satz angefügt:

      „§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in
      der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
      21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erst-
      mals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden,
      die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt
      werden.“

   d) Dem Absatz 44a wird folgender Satz angefügt:

      „§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2
      des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
      S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die
      nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.“

   e) Absatz 46 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2
      des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
      S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsstän-
      dische Versorgungseinrichtungen anzuwenden,
      die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wer-
      den.“

16. § 105 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 105

                    Festsetzung und
             Auszahlung der Mobilitätsprämie

      (1) Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Ka-
   lenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuer-
   veranlagung festzusetzen. Eine Festsetzung erfolgt
   nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro
   beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert
   die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der
   Anrechnung. Sie gilt insoweit als Steuervergütung.

   Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Ein-

   kommensteuer.

      (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
   aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
   dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag
   auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf
   Einkommensteuerveranlagung. Besteht nach § 46
   keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung
   und wird keine Veranlagung, insbesondere zur An-
   rechnung von Lohnsteuer auf die Einkommen-
   steuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt,
   ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im
   Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festge-
   setzte Einkommensteuer, die sich auf Grund des
   Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro
   anzusetzen. Auch in den Fällen des § 25 gilt, un-
   geachtet des § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-
   Durchführungsverordnung, der Antrag auf Mobili-
   tätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommen-
   steuererklärung.“
BGBl. 2020, Seite 3103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3103
17. Dem § 111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Soweit bei der Steuerfestsetzung für den Veranla-
   gungszeitraum 2019 der vorläufige Verlustrücktrag
   für 2020 abgezogen wird, ist § 233a Absatz 2a der
   Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 3

                Weitere Änderung
          des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „44 Euro“
   durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. § 24b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „1 908 Euro“ durch die
     Angabe „4 008 Euro“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden die
   Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021
   der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3;

   für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3

   kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Frei-
   betrag ermittelt werden“ gestrichen.

                       Artikel 4
                Weitere Änderung
          des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Höhe der monatlichen Beiträge
         a) für eine private Krankenversicherung und
            für eine private Pflege-Pflichtversicherung,
            wenn die Voraussetzungen für die Gewäh-

            rung eines nach § 3 Nummer 62 steuer-

            freien Zuschusses für diese Beiträge vor-

            liegen,

         b) für eine private Krankenversicherung und
            für eine private Pflege-Pflichtversicherung

            im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3,“.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

     fügt:

        „(4a) Das Versicherungsunternehmen als mit-
     teilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentral-
     amt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der
     Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4
     genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags-
     oder der Versicherungsdaten zu übermitteln,
     soweit der Versicherungsnehmer dieser Über-
     mittlung nicht gegenüber dem Versicherungsun-
     ternehmen widerspricht. Abweichend von § 93c
     Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind
     die Daten bis zum 20. November des Vorjahres,
     für das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermit-
     teln. Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind
     die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern
     zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsände-
     rung an den Versicherungsnehmer zu übermit-

     teln. Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten
     Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind
     die geänderten Daten bis zum letzten Tag des
     Monats Februar des laufenden Jahres dem Bun-
     deszentralamt für Steuern zu übermitteln.“
2. § 52 Absatz 36 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „die in § 39 Absatz 4
     Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugs-
     merkmale erstmals abgerufen werden können“
     durch die Wörter „das in § 39 Absatz 4 Nummer 5
     genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals
     abgerufen werden kann“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
     vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist
     erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden;
     er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echt-
     daten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewen-
     det werden.“

                      Artikel 5

                Weitere Änderung

          des Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 39a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
     Satz 1 Nummer 1 wird jeweils folgende Num-
     mer 1a eingefügt:
     „1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1
          Nummer 3 unter den Voraussetzungen des
          § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versi-
          cherungsunternehmen oder Sozialversiche-
          rungsträger geleistet werden, die ihren Sitz
          oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland
          haben,“.

  b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden

     jeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1

     Nummer 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „im

     Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 7 und 9“
     ersetzt.

2. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird wie folgt ge-

   ändert:

  a) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchsta-

     ben d und e ersetzt:

     „d) für die Krankenversicherung und für die
         private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeit-
         nehmern, die nicht unter die Buchstaben b
         und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in
         Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerab-
         zugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach
         § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b,
         etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer An-
         wendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag,
         vermindert um die als Lohnsteuerabzugs-
         merkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39
         Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a,
     e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
        bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosen-
        versicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
BGBl. 2020, Seite 3104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3104
          versichert sind, in den Steuerklassen I bis V
          in Höhe des Betrags, der bezogen auf den
          Arbeitslohn unter Berücksichtigung der je-

          weiligen Beitragsbemessungsgrenze und
          den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem
          Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten
          Arbeitnehmers entspricht; der Teilbetrag ist
          jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen
          mit den Teilbeträgen nach den Buchstaben b
          bis d einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro
          nicht übersteigt;“.

  b) In dem Satzteil nach dem neuen Buchstaben e

     werden die Wörter „Entschädigungen im Sinne

     des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der

     Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen;

     mindestens ist für die Summe der Teilbeträge

     nach den Buchstaben b und c oder für den Teil-

     betrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von

     12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900
     Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und
     höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III an-
     zusetzen,“ durch die Wörter „Entschädigungen
     im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwen-
     dung der Buchstaben a bis c und e nicht zu be-

     rücksichtigen,“ ersetzt.

3. § 41b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.
  b) Die Nummer 15 wird aufgehoben.

4. In § 41c Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern

   „In den Fällen“ die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1,
   wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach
   § 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen“
   eingefügt.

5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die
   Wörter „Nummer 3 Buchstabe a bis d“ durch die
   Wörter „Nummer 3 Buchstabe a bis e“ ersetzt.

6. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und
      gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne
      des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden,
      die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der
      im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn 12 550 Euro
      übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraus-
      setzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im
      Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt er-
      zielte Arbeitslohn 23 900 Euro übersteigt;“.
7. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
       den folgenden Absätzen nichts anderes be-
       stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
       raum 2024 anzuwenden. Beim Steuerabzug

       vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,

       dass diese Fassung erstmals auf den laufenden
       Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
       dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzah-
       lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be-
       züge, die nach dem 31. Dezember 2023 zuflie-
       ßen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
       Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
       des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzu-

     wenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
     zember 2023 zufließen.“

  b) Folgender Absatz 54 wird angefügt:

        „(54) Für Personen, die Leistungen nach dem
     Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 16. September 2009
     (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19
     des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
     S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit
     dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
     der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982

     (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der

     Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793)

     geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-

     schriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b

     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des

     § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am

     31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                       Artikel 6
                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert
worden ist, wird wie folgt zu geändert:
1. In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil
   vor Buchstabe a wird die Angabe „200 Euro“ durch

   die Angabe „300 Euro“ ersetzt.

2. In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2017“
   durch die Angabe „1. Januar 2020“ und die Angabe
   „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezem-
   ber 2019“ ersetzt.

                       Artikel 7

            Weitere Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 84 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
   gefügt:
     „(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 7 des Ge-
  setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist
  erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem
  Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember
  2024 zufließen.“

                       Artikel 8

                  Änderung des

            Körperschaftsteuergesetzes

   In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 5 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird das Semi-
kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden
die folgenden Sätze angefügt:
BGBl. 2020, Seite 3105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3105
„Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Un-
terbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit
Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied
sind, abgeschlossen werden. Eine Einweisungsverfü-
gung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Län-
der steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des
Satzes 6 gleich;“.

                       Artikel 9

                  Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Ok-
tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 8 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende
   durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz
   angefügt:

  „Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-

  unternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds

  gilt Entsprechendes;“.

2. In § 9 Nummer 5 Satz 7 werden die Wörter „Satz 12

   Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Buchstabe b“

   ersetzt.

3. § 10a Satz 10 wird durch die folgenden Sätze er-

   setzt:

  „Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteu-

  ergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt
  auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmer-
  schaft, soweit dieser

  1. einer Körperschaft unmittelbar oder
  2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser
     eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar
     über eine oder mehrere Personengesellschaften
     beteiligt ist,

  zuzurechnen ist. Auf die Fehlbeträge ist § 8d des

  Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzu-

  wenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlust-

  vortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes

  gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine

  Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körper-

  schaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten

  Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körper-

  schaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf

  die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergeset-

  zes entsprechend anzuwenden; für die Form und

  die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5

  des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.“

4. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 7 Satz 7 in der Fassung des Artikels 16 des
     Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
     S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
     2017 anzuwenden.“
  b) Dem Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz voran-
     gestellt:
     „§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fas-
     sung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. De-

     zember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für
     den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.“
  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

       „(5a) § 10a in der Fassung des Artikels 9 des
     Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
     S. 3096) ist auch für Erhebungszeiträume vor
     2020 anzuwenden.“

                      Artikel 10

                   Änderung des
             Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine
  Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Ent-

  scheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagege-

  setzbuches.“

2. In § 10 Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bei der

   Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite

   Investmentfonds oder Anteilklassen“ die Wörter

   „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-

     fügt:

     „Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungs-
     satz durch die Einlage eines Investmentanteils
     in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sät-
     zen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert
     im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1
     zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommen-
     steuergesetzes anzusetzen. Der nach den Sät-
     zen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaf-
     fungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2

     Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit

     der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert

     höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräuße-

     rung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6

     Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteu-

     ergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen

     Veräußerung des Investmentanteils zu berück-

     sichtigen. Wertaufholungen im Sinne des § 6 Ab-

     satz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Num-

     mer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind

     erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräuße-

     rung zu berücksichtigen, soweit auf die vorhe-

     rigen Wertminderungen Satz 5 angewendet
     wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Ver-
     äußerung überschritten wird.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter
         „oder nach § 19 Absatz 2 als veräußert gilt.“
         ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung
         nach Absatz 1 unterliegt dem gesonderten
         Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
BGBl. 2020, Seite 3106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3106
          nach § 32d des Einkommensteuergesetzes,
          wenn im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung

          die Voraussetzungen für eine Besteuerung
          nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkom-
          mensteuergesetzes vorlagen und keine
          abweichende Zuordnung zu anderen Ein-
          kunftsarten nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des
          Einkommensteuergesetzes       vorzunehmen
          war.“

4. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

          „(2) Spezial-Investmenterträge,    die    einem
       Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die
       als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Ein-
       künfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach
       den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des
       Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern
       in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen
       getroffen werden. Bei der Gliederung nach Satz 1
       sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Ab-
       satz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesau-
       rierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2
       anzusetzen.

          (3) Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spe-
       zial-Investmentfonds zufließen, können von die-
       sem unter den Voraussetzungen des § 35
       Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge aus-
       geschüttet werden. Zurechnungsbeträge und Im-
       mobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-
       Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem
       nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur
       Verfügung.“

5. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden
   jeweils die Wörter „§ 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2“
   durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
   und 2 sowie Satz 2“ ersetzt.

6. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des

  Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Kör-

  perschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entspre-
  chend.“

7. § 56 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstma-
       ligen Inanspruchnahme der Betrag von 100 000
       Euro vermindert um den bei der Ermittlung der
       Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1
       Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den
       Folgejahren der zum Schluss des vorangegange-
       nen Veranlagungszeitraums festgestellte verblei-
       bende Freibetrag vermindert um den bei der
       Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibe-
       trag nach Satz 1 Nummer 2.“
  b) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
       „§ 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommen-
       steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
  c) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „im
     Sinne der Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „im
     Sinne der Sätze 1 bis 5“ ersetzt.

8. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:

     1. § 1 Absatz 2 Satz 2,
     2. § 10 Absatz 5,

     3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,

     4. § 37 Absatz 2 und 3,

     5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,

     6. § 49 Absatz 1 Satz 3,
     7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6

     in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
     21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).“

                      Artikel 11
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni
2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 6b Absatz 3 und 6 Satz 1 werden jeweils die
   Wörter „(§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3
   Absatz 1a)“ durch die Wörter „(§ 6a Absatz 2 in Ver-
   bindung mit § 3 Absatz 1a)“ ersetzt.
2. Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder
  unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes
  Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.“

3. In § 14b Absatz 5 wird die Angabe „§ 146 Abs. 2a“
   durch die Angabe „§ 146 Absatz 2b“ ersetzt.

4. Nach § 17 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ein-

   gefügt:

  „Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines
  Unternehmers in einer Leistungskette an einen in

  dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgen-
  den Abnehmer liegt eine Minderung der Bemes-
  sungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der
  Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der
  Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.“
5. § 18a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe
     „§ 6b Absatz 1“ die Wörter „oder 4 oder ein Er-
     werberwechsel nach § 6b Absatz 5“ eingefügt.
  b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt ge-
     fasst:
     „2a. für Beförderungen oder Versendungen oder
          einen Erwerberwechsel im Sinne des Absat-
          zes 6 Nummer 3:
          a) in den Fällen des § 6b Absatz 1 die
             Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
             Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1
             Nummer 1 und 3,
BGBl. 2020, Seite 3107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3107
          b) in den Fällen des § 6b Absatz 4 die
             Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
             ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im
             Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3
             oder

          c) in den Fällen des § 6b Absatz 5 die
             Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
             ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im
             Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3
             sowie die des neuen Erwerbers;“.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19
     Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr
     nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die
     Steuer für die im Rahmen eines land- und forst-
     wirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze
     vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festge-
     setzt:

     1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen
        Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkser-
        zeugnisse, auf 5,5 Prozent,

     2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht

        aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Ge-
        tränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten,
        ausgenommen die Lieferungen in das Ausland
        und die im Ausland bewirkten Umsätze, und
        für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2
        nicht aufgeführte Getränke abgegeben wer-

        den, auf 19 Prozent,

     3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1
        Absatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent der Be-
        messungsgrundlage.“

  b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:

     „(32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 8

  des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I

  S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die

  nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.“

                      Artikel 12
                 Weitere Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Freizonen des

      Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zoll-
      verwaltungsgesetzes“ durch die Wörter „der
      Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollko-
      dex der Union“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Zollkodex der Union bezeichnet die Verord-
      nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
      Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269
      vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013,
      S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 14 wird folgender Buchstabe f an-
     gefügt:

     „f) die eng mit der Förderung des öffentlichen
         Gesundheitswesens verbundenen Leistun-
         gen, die erbracht werden von

         aa) juristischen Personen des öffentlichen
             Rechts,
         bb) Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die
             landesrechtlichen Voraussetzungen er-

             füllen, oder
         cc) Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften
             Buches Sozialgesetzbuch die Durchfüh-
             rung des ärztlichen Notdienstes sicher-
             stellen;“.
  b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie
              folgt gefasst:

              „die eng mit der Betreuung oder Pflege
              körperlich, kognitiv oder psychisch
              hilfsbedürftiger Personen verbundenen

              Leistungen, die erbracht werden von“.

         bbb) In Buchstabe k wird das Wort „oder“
              gestrichen.
         ccc) Nach Buchstabe k wird folgender
              Buchstabe l eingefügt:

              „l) Einrichtungen, mit denen eine Ver-

                  einbarung zur Pflegeberatung
                  nach § 7a des Elften Buches Sozi-
                  algesetzbuch besteht, oder“.

         ddd) Der bisherige Buchstabe l wird Buch-
              stabe m und wird wie folgt gefasst:
              „m) Einrichtungen, bei denen die Be-
                  treuungs- oder Pflegekosten oder

                  die Kosten für eng mit der Betreu-

                  ung oder Pflege verbundene Leis-

                  tungen in mindestens 25 Prozent

                  der Fälle von den gesetzlichen Trä-
                  gern der Sozialversicherung, den
                  Trägern der Sozialhilfe, den Trä-
                  gern der Eingliederungshilfe nach
                  § 94 des Neunten Buches Sozial-
                  gesetzbuch oder der für die Durch-
                  führung der Kriegsopferversorgung
                  zuständigen Versorgungsverwal-
                  tung einschließlich der Träger der
                  Kriegsopferfürsorge ganz oder
                  zum überwiegenden Teil vergütet

                  werden.“

         eee) Am Ende des Satzes 1 nach dem
              neuen Buchstaben m werden die Wör-
              ter „erbracht werden.“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Buchstaben b
         bis l“ durch die Wörter „Buchstaben b bis m“
         ersetzt.

  c) Nummer 23 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt
     gefasst:
     „c) Verpflegungsdienstleistungen und Beherber-
         gungsleistungen gegenüber Kindern in Kin-
BGBl. 2020, Seite 3108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3108
          dertageseinrichtungen, Studierenden und
          Schülern an Hochschulen im Sinne der
          Hochschulgesetze der Länder, an einer
          staatlichen oder staatlich anerkannten Be-
          rufsakademie, an öffentlichen Schulen und
          an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Ab-

          satz 4 des Grundgesetzes staatlich geneh-

          migt oder nach Landesrecht erlaubt sind,

          sowie an staatlich anerkannten Ergänzungs-
          schulen und an Berufsschulheimen durch
          Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
          durch andere Einrichtungen, die keine syste-
          matische      Gewinnerzielung     anstreben;
          etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen,
          dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Er-
          haltung oder Verbesserung der durch die
          Einrichtung erbrachten Leistungen verwen-
          det werden.“
  d) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Semikolon am Ende wird durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
          „d) Einrichtungen, die als Verfahrensbei-
              stand nach den §§ 158, 174 oder 191
              des Gesetzes über das Verfahren in
              Familiensachen und in den Angelegen-
              heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
              bestellt worden sind, wenn die Preise,
              die diese Einrichtungen verlangen, von
              den zuständigen Behörden genehmigt
              sind oder die genehmigten Preise nicht
              übersteigen; bei Umsätzen, für die eine
              Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist,
              müssen die verlangten Preise unter den
              Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer
              unterliegende gewerbliche Unternehmen
              für entsprechende Umsätze fordern;“.

3. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „im
   Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG)
   Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-
   kodex der Gemeinschaft vom 12. Oktober 1992
   (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung“ gestrichen.
4. § 13b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 11 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
     mer 12 wird angefügt:

       „12. sonstige Leistungen auf dem Gebiet der
            Telekommunikation. Nummer 1 bleibt un-
            berührt.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

          „Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 ge-

          nannten Leistungen schuldet der Leistungs-

          empfänger die Steuer, wenn er ein Unter-

          nehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug
          auf den Erwerb dieser Leistungen in deren
          Erbringung besteht und dessen eigener Ver-
          brauch dieser Leistungen von untergeord-
          neter Bedeutung ist; davon ist auszugehen,
          wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im
          Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes
          gültige auf längstens drei Jahre befristete

         Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die
         Zukunft widerrufen oder zurückgenommen
         werden kann, darüber erteilt hat, dass er
         ein Unternehmer ist, der entsprechende
         Leistungen erbringt.“

     bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter

         „Sätze 1 bis 5“ durch die Wörter „Sätze 1

         bis 6“ ersetzt.

     cc) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter
         „Nummer 7 bis 11“ durch die Wörter „Num-
         mer 7 bis 12“ ersetzt.

     dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
         „Sätze 1 bis 6“ durch die Wörter „Sätze 1
         bis 7“ ersetzt.
     ee) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter
         „Sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Sätze 1
         bis 9“ ersetzt.
     ff) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter
         „und Nummer 7 bis 11“ durch die Wörter
         „und Nummer 7 bis 12“ ersetzt.
5. Nach § 18 Absatz 4e werden folgende Absätze 4f
   und 4g eingefügt:

     „(4f) Soweit Organisationseinheiten der Ge-
  bietskörperschaften Bund und Länder durch ihr
  Handeln eine Erklärungspflicht begründen, oblie-
  gen der jeweiligen Organisationseinheit für die Um-
  satzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und
  Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
  stabe a und b der Abgabenordnung genannten
  Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an
  die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1
  Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten
  können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch
  Organisationsentscheidungen weitere untergeord-
  nete Organisationseinheiten mit Wirkung für die
  Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit überge-
  ordnete Organisationseinheiten können durch
  Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die
  Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflich-
  ten der untergeordneten Organisationseinheit
  wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten
  zu einer Organisationseinheit zusammenschließen.
  Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2
  Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2
  Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und
  § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Be-
  tragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten
  stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechts-
  folgen das gesamte Unternehmen der Gebietskör-
  perschaft erfassen, können nur einheitlich ausge-
  übt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegen-
  über dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wir-

  kung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5

  nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf

  ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

     (4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die
  von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann
  anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Ab-
  satz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige
  Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisati-
  onseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die
  oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr be-
BGBl. 2020, Seite 3109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3109
   auftragte Landesfinanzbehörde kann mit der
   obersten Finanzbehörde eines anderen Landes
   oder einer von dieser beauftragten Landesfinanz-
   behörde vereinbaren, dass eine andere als die
   nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zustän-
   dige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organi-
   sationseinheit des Landes der zuständigen Finanz-
   behörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für
   Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte
   Landesfinanzbehörde kann mit der obersten
   Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit
   einer von dieser beauftragten Landesfinanzbe-
   hörde vereinbaren, dass eine andere als die nach
   § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige
   Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisa-
   tionseinheit der Gebietskörperschaft Bund über-
   nimmt.“
 6. Nach § 18a Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.“
 7. Dem § 18g wird folgender Satz angefügt:

   „§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.“

 8. Dem § 18h wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwen-
   den.“
 9. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „über den ak-
    tiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der
    Zollrückvergütung und“ gestrichen.
10. Dem § 27 Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteue-
   rungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklä-
   rung nach Satz 3 unterliegen.“
11. § 27a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für

      die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zu-

      ständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1

      bis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnum-

      mer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vor-

      liegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatz-

      steuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung

      des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird.

      Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkom-

      men anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird.“

   b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Außerdem übermitteln die Landesfinanzbehör-
      den dem Bundeszentralamt für Steuern die nach
      Absatz 1a erforderlichen Daten.“

                      Artikel 13

                 Weitere Änderung

             des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 18h folgende Angaben eingefügt:
  „ § 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von
          nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen

          Unternehmern erbrachte sonstige Leistun-
          gen
  § 18j   Besonderes Besteuerungsverfahren für den
          innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für
          Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates
          über eine elektronische Schnittstelle und
          für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber
          im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen
          Unternehmern erbrachte sonstige Leistun-
          gen

  § 18k Besonderes    Besteuerungsverfahren   für
        Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet
        eingeführten Gegenständen in Sendungen
        mit einem Sachwert von höchstens 150
        Euro“.
2. Nach § 18h werden die folgenden §§ 18i, 18j und
   18k eingefügt:
                         „§ 18i
        Besonderes Besteuerungsverfahren für
     von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen
     Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen

      (1) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger

  Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021 als Steu-
  erschuldner sonstige Leistungen an Empfänger
  nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet
  erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Um-
  satzsteuererklärungen abzugeben hat, hat anzuzei-
  gen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsver-
  fahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2
  der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fas-
  sung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richt-
  linie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember
  2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und
  der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte
  mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung
  von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Ge-
  genständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teil-

  nimmt. Die Anzeige ist der zuständigen Finanzbe-

  hörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch

  Datenfernübertragung zu übermitteln; zuständige

  Finanzbehörde im Inland ist insoweit das Bundes-

  zentralamt für Steuern. Die Anzeige hat vor Beginn

  des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1c Satz 1)

  zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von

  dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch

  macht. Eine Teilnahme an dem besonderen Be-
  steuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur ein-
  heitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union und alle sonstigen Leistungen an Empfänger
  nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet
  möglich. Die Anwendung des besonderen Besteue-
  rungsverfahrens kann nur mit Wirkung vom Beginn
  eines Besteuerungszeitraums an widerrufen wer-
  den. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungs-

  zeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der

  Finanzbehörde nach Satz 2 nach amtlich vorge-
  schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
  gung zu erklären.

     (2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im
  Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-
  zungen für die Teilnahme an dem besonderen
  Besteuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszen-
  tralamt für Steuern dies gegenüber dem Unterneh-
BGBl. 2020, Seite 3110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3110
  mer fest und lehnt dessen Teilnahme an dem be-
  sonderen Besteuerungsverfahren ab.

     (3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-

  nannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-

  det, hat der Finanzbehörde, bei der er die Teilnahme

  an dem besonderen Besteuerungsverfahren ange-

  zeigt hat, eine Steuererklärung innerhalb eines

  Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums

  (§ 16 Absatz 1c Satz 1) nach amtlich vorgeschriebe-
  nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
  übermitteln. In der Steuererklärung hat er die Steuer
  für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen.
  Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf
  den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig
  und bis dahin vom Unternehmer an die Finanzbe-
  hörde zu entrichten, bei der der Unternehmer die
  Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver-
  fahren angezeigt hat. Soweit der Unternehmer im
  Inland Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbringt,
  ist § 18 Absatz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Berichti-
  gungen einer Steuererklärung, die innerhalb von drei
  Jahren nach dem letzten Tag des Zeitraums nach
  Satz 1 vorgenommen werden, sind mit einer späte-
  ren Steuererklärung unter Angabe des zu berichti-
  genden Besteuerungszeitraums anzuzeigen.
     (4) Die Steuererklärung nach Absatz 3 Satz 1
  und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-
  behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
  päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-
  punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150
  Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-
  nung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der
  zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied-
  staates der Europäischen Union dem Bundeszen-
  tralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-
  barer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die
  Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend.
  Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß
  übermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist
  nach Absatz 3 Satz 1 der zuständigen Finanzbe-
  hörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-

  päischen Union übermittelt worden ist und dort in

  bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-

  richtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-

  rung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis

  zum letzten Tag der Frist nach Absatz 3 Satz 3 bei

  der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-

  gliedstaates der Europäischen Union eingegangen

  ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen

  mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis

  frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-

  lauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-

  genden Monats eintritt.

     (5) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-
  gen nach Absatz 3 oder § 22 Absatz 1 oder den von
  ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungs-
  pflichten entsprechend Artikel 369 der Richtlinie
  2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig
  nach, schließt ihn die Finanzbehörde, bei der der
  Unternehmer die Teilnahme an dem Verfahren nach
  Absatz 1 Satz 2 angezeigt hat, von dem besonderen
  Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 aus. Der
  Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der
  nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aus-

schlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt;
ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des
Ortes des Sitzes oder der Betriebsstätte zurückzu-

führen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Ände-

rung wirksam. Der Ausschluss wegen eines wieder-

holten Verstoßes gegen die in Satz 1 genannten

Verpflichtungen hat auch den Ausschluss von den

besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18j

und 18k zur Folge.

   (6) Auf das besondere Besteuerungsverfahren
sind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge-
genüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt
und dieses die Steuererklärungen den zuständigen
Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis
30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab-
schnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der
Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung
anzuwenden.

                       § 18j
         Besonderes Besteuerungsverfahren
   für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf,
  für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates
      über eine elektronische Schnittstelle und
     für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber
    im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen
   Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
  (1) Ein Unternehmer, der

1. nach dem 30. Juni 2021 Lieferungen nach § 3
   Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates
   oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach
   § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 im Gemeinschafts-
   gebiet erbringt oder
2. im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und nach
   dem 30. Juni 2021 in einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union sonstige Leistun-
   gen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1
   ausführt,

für die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteu-

ererklärungen abzugeben hat, hat anzuzeigen, wenn

er an dem besonderen Besteuerungsverfahren ent-

sprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richt-

linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von

Artikel 1 Nummer 8 bis 13 der Richtlinie (EU)

2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften

für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte

inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl.

L 310 vom 2.12.2019, S. 1) teilnimmt. Die Anzeige

ist der zuständigen Finanzbehörde des nach Arti-
kel 369a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates in der Fassung von Artikel 1 Nummer 9
der Richtlinie (EU) 2019/1995 zuständigen Mitglied-
staates der Europäischen Union nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
gung zu übermitteln; zuständige Finanzbehörde im
Inland ist insoweit das Bundeszentralamt für Steu-
ern. Die Anzeige hat vor Beginn des Besteuerungs-
zeitraums (§ 16 Absatz 1d Satz 1) zu erfolgen, ab
dessen Beginn der Unternehmer von dem besonde-
ren Besteuerungsverfahren Gebrauch macht. Eine
Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver-
BGBl. 2020, Seite 3111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3111
fahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und alle
Umsätze nach Satz 1 möglich; dies gilt hinsichtlich
sonstiger Leistungen an Empfänger nach § 3a Ab-
satz 5 Satz 1 nur für die Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, in denen der Unternehmer weder
einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die Anwen-
dung des besonderen Besteuerungsverfahrens
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteue-
rungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf
ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den
er gelten soll, gegenüber der Finanzbehörde nach
Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu erklären.

   (2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige

Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) können die
Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver-
fahren nur in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem sie ansässig sind, anzeigen; hinsicht-
lich sonstiger Leistungen an Empfänger nach § 3a
Absatz 5 Satz 1 im Inland ist eine Teilnahme jedoch
nur zulässig, soweit der Unternehmer im Inland, auf
der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3
bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Ge-
schäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Im In-
land ansässige Unternehmer können die Teilnahme
an dem besonderen Besteuerungsverfahren nur im
Inland anzeigen; dies gilt nicht in Fällen des Sat-
zes 4. Ein Unternehmer ist im Inland ansässig, wenn
er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
hat oder, für den Fall, dass er im Drittlandsgebiet
ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte hat. Hat
ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ne-
ben der Betriebsstätte im Inland noch mindestens
eine weitere Betriebsstätte im übrigen Gemein-
schaftsgebiet, kann er sich für die Anzeige der Teil-
nahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren
im Inland entscheiden. Hat ein im Drittlandsgebiet
ansässiger Unternehmer keine Betriebsstätte im
Gemeinschaftsgebiet, hat er die Teilnahme an dem
besonderen Besteuerungsverfahren im Inland anzu-
zeigen, wenn die Beförderung oder Versendung der
Gegenstände im Inland beginnt. Beginnt die Beför-
derung oder Versendung der Gegenstände teilweise
im Inland und teilweise im übrigen Gemeinschafts-
gebiet, kann sich der im Drittlandsgebiet ansässige
Unternehmer, der keine Betriebsstätte im Gemein-
schaftsgebiet hat, für die Anzeige der Teilnahme an
dem besonderen Besteuerungsverfahren im Inland
entscheiden. Der im Drittlandsgebiet ansässige Un-
ternehmer ist an seine Entscheidung nach Satz 4
oder 6 für das betreffende Kalenderjahr und die bei-
den darauffolgenden Kalenderjahre gebunden.

   (3) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im

Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-

zungen für die Teilnahme an dem besonderen Be-

steuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszentral-

amt für Steuern dies gegenüber dem Unternehmer

fest und lehnt dessen Teilnahme an dem besonde-

ren Besteuerungsverfahren ab.

   (4) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge-
nannte besondere Besteuerungsverfahren anwen-
det, hat der Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 2 eine Steuererklärung
innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteue-

rungszeitraums (§ 16 Absatz 1d Satz 1) nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung zu übermitteln. In der Steuererklärung hat er
die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu
berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten
Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden
Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer an
die Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 zu entrich-
ten. Soweit der Unternehmer im Inland Leistungen
nach Absatz 1 Satz 1 erbringt, ist § 18 Absatz 1 bis 4
nicht anzuwenden. Berichtigungen einer Steuerer-
klärung, die innerhalb von drei Jahren nach dem
letzten Tag des Zeitraums nach Satz 1 vorgenom-
men werden, sind mit einer späteren Steuererklä-
rung unter Angabe des zu berichtigenden Besteue-

rungszeitraums anzuzeigen.

   (5) Die Steuererklärung nach Absatz 4 Satz 1
und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-
behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-
punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150
Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-
nung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der
zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union dem Bundeszen-
tralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-
barer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die
Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend.
Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß
übermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist
nach Absatz 4 Satz 1 der zuständigen Finanzbe-
hörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union übermittelt worden ist und dort in
bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-
richtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-
rung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis
zum letzten Tag der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei
der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union eingegangen
ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis
frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-
lauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-
genden Monats eintritt.

   (6) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-
gen nach Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von
ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflich-
ten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie
2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig
nach, schließt ihn die Finanzbehörde nach Absatz 1
Satz 2 von dem besonderen Besteuerungsverfahren
nach Absatz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Be-

steuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der

Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem

Unternehmer beginnt; ist der Ausschluss jedoch

auf eine Änderung des Ortes des Sitzes oder der

Betriebsstätte oder des Ortes zurückzuführen, von

dem aus die Beförderung oder Versendung von Ge-

genständen ausgeht, ist der Ausschluss ab dem Tag
dieser Änderung wirksam. Der Ausschluss wegen
eines wiederholten Verstoßes gegen die in Satz 1
genannten Verpflichtungen hat auch den Aus-
schluss von den besonderen Besteuerungsverfah-
ren nach den §§ 18i und 18k zur Folge.
BGBl. 2020, Seite 3112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3112
     (7) Auf das besondere Besteuerungsverfahren
  sind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge-
  genüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt
  und dieses die Steuererklärungen der zuständigen
  Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der
  Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis
  30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab-
  schnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der
  Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung
  anzuwenden.
       (8) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.

                          § 18k

             Besonderes Besteuerungsverfahren
       für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet
         eingeführten Gegenständen in Sendungen
        mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      (1) Ein Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021
  als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Ab-
  satz 3a Satz 2 oder § 3c Absatz 2 oder 3 in Sendun-
  gen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro im
  Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die er dort die
  Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen ab-
  zugeben hat, oder ein in seinem Auftrag handelnder
  im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Vertreter hat
  anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteue-
  rungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Ab-
  schnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in
  der Fassung von Artikel 2 Nummer 30 der Richt-
  linie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember
  2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und
  der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte
  mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung
  von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Ge-
  genständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teil-
  nimmt. Die Anzeige ist der zuständigen Finanzbe-
  hörde des unter den Voraussetzungen des
  Artikels 369l Unterabsatz 2 Nummer 3 der Richt-
  linie 2006/112/EG zuständigen Mitgliedstaates der
  Europäischen Union vor Beginn des Besteuerungs-
  zeitraums (§ 16 Absatz 1e Satz 1) nach amtlich vor-
  geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
  gung zu übermitteln; zuständige Finanzbehörde im
  Inland ist insoweit das Bundeszentralamt für Steu-
  ern. Eine Teilnahme an dem besonderen Besteue-
  rungsverfahren ist für nicht im Gemeinschaftsgebiet
  ansässige Unternehmer nur zulässig, wenn das
  Drittland, in dem sie ansässig sind, in der Durchfüh-
  rungsverordnung entsprechend Artikel 369m Ab-
  satz 3 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt ist,
  oder wenn sie einen im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
  sigen Vertreter vertraglich bestellt und dies der
  Finanzbehörde nach Satz 2 angezeigt haben. Satz 1
  gilt nicht für Sendungen, die verbrauchsteuerpflich-
  tige Waren enthalten. Eine Teilnahme an dem be-
  sonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich
  für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  für alle Fernverkäufe im Sinne des Satzes 1 möglich;
  sie gilt ab dem Tag, an dem dem Unternehmer oder
  dem im Auftrag handelnden Vertreter die nach Arti-
  kel 369q Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG
  erteilte individuelle Identifikationsnummer des Un-
  ternehmers bekannt gegeben wurde. Die Anwen-
  dung des besonderen Besteuerungsverfahrens
  kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteue-

rungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf
ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den
er gelten soll, gegenüber der Finanzbehörde nach
Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu erklären.
   (2) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) oder im Auf-
trag handelnde Vertreter können die Teilnahme an
dem besonderen Besteuerungsverfahren nur in
dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem
sie ansässig sind, anzeigen. Im Inland ansässige
Unternehmer oder im Auftrag handelnde Vertreter
können die Teilnahme an dem besonderen Besteue-
rungsverfahren nur im Inland anzeigen; dies gilt
nicht in Fällen des Satzes 4. Ein Unternehmer oder
ein im Auftrag handelnder Vertreter ist im Inland an-
sässig, wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Ge-
schäftsleitung hat oder, für den Fall, dass er im
Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine
Betriebsstätte hat. Hat der im Drittlandsgebiet an-
sässige Unternehmer oder im Auftrag handelnde
Vertreter neben der Betriebsstätte im Inland noch
mindestens eine weitere Betriebsstätte im übrigen
Gemeinschaftsgebiet, kann er sich für die Anzeige
der Teilnahme an dem besonderen Besteuerungs-
verfahren im Inland entscheiden. Der Unternehmer
oder im Auftrag handelnde Vertreter ist an seine
Entscheidung nach Satz 4 für das betreffende Ka-
lenderjahr und die beiden darauffolgenden Kalen-
derjahre gebunden.
   (3) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 im
Inland und erfüllt der Unternehmer die Vorausset-
zungen für die Teilnahme an dem besonderen Be-
steuerungsverfahren nicht, stellt das Bundeszentral-
amt für Steuern dies gegenüber dem Unternehmer
fest und lehnt dessen Teilnahme an dem besonde-
ren Besteuerungsverfahren ab.

   (4) Ein Unternehmer oder im Auftrag handelnder
Vertreter, der das in Absatz 1 genannte besondere
Besteuerungsverfahren anwendet, hat der Finanz-
behörde nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 eine Steuererklärung innerhalb eines Mo-
nats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16
Absatz 1e Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermit-
teln. In der Steuererklärung hat er die Steuer für den
Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die
berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den
Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und
bis dahin vom Unternehmer oder vom im Auftrag
handelnden Vertreter an die Finanzbehörde nach
Absatz 1 Satz 2 zu entrichten. Soweit der Unterneh-
mer im Inland Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1
erbringt, ist § 18 Absatz 1 bis 4 nicht anzuwenden.
Berichtigungen einer Steuererklärung, die innerhalb
von drei Jahren nach dem letzten Tag des Zeit-
raums nach Satz 1 vorgenommen werden, sind mit
einer späteren Steuererklärung unter Angabe des zu
berichtigenden Besteuerungszeitraums anzuzeigen.
  (5) Die Steuererklärung nach Absatz 4 Satz 1
und 2, die der Unternehmer der zuständigen Finanz-
behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union übermittelt hat, ist ab dem Zeit-
punkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150
Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenord-
BGBl. 2020, Seite 3113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3113
nung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der
zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union dem Bundeszen-
tralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeit-
barer Weise aufgezeichnet wurden. Dies gilt für die
Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend.
Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß
übermittelt, wenn sie bis zum letzten Tag der Frist
nach Absatz 4 Satz 1 der zuständigen Finanzbe-
hörde des anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union übermittelt worden ist und dort in
bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-
richtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklä-
rung nach Satz 1 fristgemäß, wenn die Zahlung bis
zum letzten Tag der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei
der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union eingegangen
ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis
frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ab-
lauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol-
genden Monats eintritt.

   (6) Kommt der Unternehmer oder der im Auftrag
handelnde Vertreter seinen Verpflichtungen nach
Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von ihm in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten ent-
sprechend Artikel 369x der Richtlinie 2006/112/EG
wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt
ihn die Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 von
dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Ab-
satz 1 aus. Ein Ausschluss des im Auftrag handeln-
den Vertreters bewirkt auch den Ausschluss des
von ihm vertretenen Unternehmers. Der Ausschluss
wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die in
Satz 1 genannten Verpflichtungen gilt ab dem Tag,
der auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aus-
schlusses gegenüber dem Unternehmer oder dem
im Auftrag handelnden Vertreter folgt; ist der Aus-
schluss jedoch auf eine Änderung des Ortes des
Sitzes oder der Betriebsstätte zurückzuführen, ist
der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirk-

sam; erfolgt der Ausschluss aus anderen Gründen
gilt er ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses ge-
genüber dem Unternehmer oder dem im Auftrag
handelnden Vertreter beginnt. Der Ausschluss we-
gen eines wiederholten Verstoßes gegen die in
Satz 1 genannten Verpflichtungen hat auch den
Ausschluss von den besonderen Besteuerungsver-
fahren nach den §§ 18i und 18j zur Folge; es sei
denn, der Ausschluss des Unternehmers war be-
dingt durch einen wiederholten Verstoß gegen die
in Satz 1 genannten Verpflichtungen durch den im
Auftrag handelnden Vertreter.

   (7) Auf das besondere Besteuerungsverfahren
sind, soweit die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ge-
genüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt
und dieses die Steuererklärungen der zuständigen
Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis
30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Ab-
schnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der
Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung
anzuwenden.

    (8) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwen-
  den.“
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 33 angefügt:

     „(33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7,
  § 18k Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikels 13
  des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
  S. 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden,
  die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
  Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise
  auf die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 be-
  ziehen sich auf die jeweilige Fassung der Arti-
  kel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.“

                      Artikel 14
                  Weitere Änderung
              des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 3c wird wie folgt gefasst:
      „ § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf“.

   b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „ § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von
              Sendungen mit einem Sachwert von
              höchstens 150 Euro“.
   c) Die Angabe zu § 22f wird wie folgt gefasst:

      „ § 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer
              elektronischen Schnittstelle“.
   d) Die Angabe zu § 25e wird wie folgt gefasst:
      „ § 25e Haftung beim Handel über eine elektro-
              nische Schnittstelle“.

   e) Die Angaben zu den §§ 26b und 26c werden wie
      folgt gefasst:
      „ § 26b (weggefallen)

      § 26c    Strafvorschriften“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elek-
      tronischen Schnittstelle die Lieferung eines Ge-
      genstands, dessen Beförderung oder Versen-
      dung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet,
      durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
      sigen Unternehmer an einen Empfänger nach
      § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt,
      als ob er diesen Gegenstand für sein Unterneh-
      men selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt
      auch in den Fällen, in denen der Unternehmer
      mittels seiner elektronischen Schnittstelle den
      Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet einge-
      führten Gegenständen in Sendungen mit einem
      Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt.
      Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der
      Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz,
      eine elektronische Plattform, ein elektronisches
      Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne
      des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegen-
BGBl. 2020, Seite 3114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3114
       stands, der durch den Lieferer oder für dessen
       Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen
       Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder
       versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an
       deren Beförderung oder Versendung der Lieferer
       indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Sat-
       zes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter
       Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1
       genannte Person, die weder die maßgebende Er-

       werbsschwelle überschreitet noch auf ihre An-

       wendung verzichtet; im Fall der Beendigung der

       Beförderung oder Versendung im Gebiet eines

       anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mit-

       gliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßge-

       bend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer

       Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder

       ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lie-

       ferer oder für dessen Rechnung montiert oder in-
       stalliert geliefert wird.“
  b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-
     gefügt:

          „(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a
       behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst
       erhalten und geliefert hätte, wird die Beförde-
       rung oder Versendung des Gegenstands der
       Lieferung durch diesen Unternehmer zuge-
       schrieben.“
  c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des Ab-
     satzes 6a“ durch die Wörter „der Absätze 6a
     und 6b“ ersetzt.

3. § 3a Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende
  Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung,
  eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sit-
  zes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebs-

  stätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-

  halt in nur einem Mitgliedstaat hat und der

  Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeich-

  neten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeich-

  nete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-

  enthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie

  der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach

  § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro

  im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über-

  schritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht

  überschreitet.“

4. § 3c wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3c

            Ort der Lieferung beim Fernverkauf

     (1) Als Ort der Lieferung eines innergemein-
  schaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich
  der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung
  oder Versendung an den Erwerber befindet. Ein in-

  nergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung
  eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für
  dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitglied-

  staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-

  tes oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in

  die in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete an den

  Erwerber befördert oder versandt wird, einschließ-
  lich jener Lieferung, an deren Beförderung oder
  Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Er-
  werber im Sinne des Satzes 2 ist ein in § 3a Ab-

satz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in
§ 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die we-
der die maßgebende Erwerbsschwelle überschrei-
tet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der
Beendigung der Beförderung oder Versendung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von
diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle
maßgebend.

   (2) Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs

eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet

in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die

Beförderung oder Versendung des Gegenstands

an den Erwerber endet, eingeführt wird, gilt der

Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung

der Beförderung oder Versendung an den Erwerber

befindet. § 3 Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt entspre-

chend.

   (3) Der Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines
Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den
Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versen-
dung der Gegenstände an den Erwerber endet,
eingeführt wird, gilt als in diesem Mitgliedstaat ge-
legen, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand
gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren
nach § 18k zu erklären ist. § 3 Absatz 3a Satz 4
und 5 gilt entsprechend. Bei einem Fernverkauf
nach § 3 Absatz 3a Satz 2 gilt Satz 1 für die Liefe-
rung, der die Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes gemäß § 3 Absatz 6b zugeschrie-
ben wird, entsprechend, auch wenn die Steuer
auf diesen Gegenstand nicht gemäß dem besonde-

ren Besteuerungsverfahren nach § 18k zu erklären
ist und ein Unternehmer oder dessen Beauftragter
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr
des Gegenstands ist.

   (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Ge-

schäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Erman-

gelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder

einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhn-

lichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und

der Gesamtbetrag der Entgelte der in § 3a Absatz 5

Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in

§ 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Empfänger mit

Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in

anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemein-

schaftlichen Fernverkäufe nach Absatz 1 Satz 2
und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufen-
den Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende

Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass
er auf die Anwendung des Satzes 1 verzichtet.
Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens
für zwei Kalenderjahre.

  (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. die Lieferung neuer Fahrzeuge,

2. die Lieferung eines Gegenstands, der mit oder

   ohne probeweise Inbetriebnahme durch den

   Lieferer oder für dessen Rechnung montiert

   oder installiert geliefert wird, und für

3. die Lieferung eines Gegenstands, auf die die
   Differenzbesteuerung nach § 25a Absatz 1
   oder 2 angewendet wird.
BGBl. 2020, Seite 3115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3115
  Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten die
  Absätze 1 bis 3 nicht für Lieferungen an eine in
  § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person.“
5. Nach § 4 Nummer 4b wird folgende Nummer 4c
   eingefügt:

  „4c. die Lieferung von Gegenständen an einen Un-
       ternehmer für sein Unternehmen, die dieser
       nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschafts-
       gebiet weiterliefert;“.

6. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende
   durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
   Nummer 7 angefügt:

  „7. von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Ge-

      genständen in Sendungen mit einem Sachwert

      von höchstens 150 Euro, für die die Steuer im
      Rahmen des besonderen Besteuerungsverfah-
      rens nach § 18k zu erklären ist und für die in
      der Anmeldung zur Überlassung in den freien
      Verkehr die nach Artikel 369q der Richtlinie
      2006/112/EG des Rates vom 28. Novem-
      ber 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteu-
      ersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in
      der jeweils geltenden Fassung von einem Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union erteilte indi-
      viduelle Identifikationsnummer des Lieferers
      oder die dem in seinem Auftrag handelnden
      Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle
      Identifikationsnummer angegeben wird.“

7. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird in Buchstabe e

   das Semikolon durch ein Komma ersetzt und fol-

   gende Buchstaben f bis i werden angefügt:

  „f) in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteue-
      rungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in
      dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
  g) in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buch-
     stabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums
     nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistun-
     gen ausgeführt worden sind,

  h) in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteue-
     rungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in
     dem die Lieferungen ausgeführt worden sind;
     die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt
     geliefert, zu dem die Zahlung angenommen
     wurde,
  i) in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeit-
     punkt, zu dem die Zahlung angenommen wur-
     de;“.

8. In § 13a Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am
   Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-
   gende Nummer 7 angefügt:
  „7. des § 18k neben dem Unternehmer der im Ge-
      meinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern
      ein solcher vom Unternehmer vertraglich be-
      stellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k
      Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter
      ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für
      den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle
      Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanz-
      behörde in Empfang zu nehmen, die mit
      dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und
      einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsver-
      fahren nach dem Siebenten Teil der Abgaben-
      ordnung zusammenhängen. Bei der Bekannt-

        gabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen,
        dass sie auch mit Wirkung für und gegen den
        Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevoll-
        mächtigung des Vertreters kann nur nach Be-
        endigung des Vertragsverhältnisses und mit
        Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
        Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbe-
        hörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen
        ist.“

 9. § 14a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im
   Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur
   Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt

   nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen

   Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.“

10. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1b werden die folgenden Ab-
      sätze 1c bis 1e eingefügt:

         „(1c) Macht ein nicht im Gemeinschafts-
      gebiet ansässiger Unternehmer von § 18i
      Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalen-
      dervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Ver-
      fahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist
      bei der Berechnung der Steuer von der Summe
      der sonstigen Leistungen an Empfänger nach
      § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Ge-
      meinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für
      sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer

      entstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-

      geben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-

      ren nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat
      der Europäischen Union angezeigt wurde, ist
      bei der Berechnung der Steuer von der Summe
      der sonstigen Leistungen an Empfänger nach
      § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland
      steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteue-
      rungszeitraum die Steuer entstanden und die
      Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2
      ist nicht anzuwenden.

         (1d) Macht ein Unternehmer von § 18j Ge-
      brauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalender-
      vierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-
      ren nach § 18j im Inland angezeigt wurde, ist bei
      der Berechnung der Steuer von der Summe der
      Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb
      eines Mitgliedstaates und der innergemein-
      schaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1
      Satz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steu-
      erbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an
      Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für
      sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer
      entstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-
      geben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-
      ren nach § 18j in einem anderen Mitgliedstaat
      der Europäischen Union angezeigt wurde, ist
      bei der Berechnung der Steuer von der Summe
      der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 in-
      nerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemein-
      schaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1
      Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an
      Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszuge-
      hen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie
BGBl. 2020, Seite 3116 — Originalseite als Abbildung
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       in dem Besteuerungszeitraum die Steuer ent-
       standen und die Steuerschuldnerschaft gege-
       ben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
          (1e) Macht ein Unternehmer oder ein in sei-
       nem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k Ge-
       brauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalender-
       monat. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren
       nach § 18k im Inland angezeigt wurde, ist bei
       der Berechnung der Steuer von der Summe

       der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2

       und § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschafts-

       gebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für

       sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer

       entstanden und die Steuerschuldnerschaft ge-

       geben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfah-

       ren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat

       der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei

       der Berechnung der Steuer von der Summe der

       Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und

       § 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die im Inland

       steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteue-

       rungszeitraum die Steuer entstanden und die

       Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2

       ist nicht anzuwenden.“

   b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
       „Macht ein Unternehmer von § 18 Absatz 4c
       oder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Ge-

       brauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte

       in fremder Währung nach den Kursen umzu-

       rechnen, die für den letzten Tag des Besteue-

       rungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Ab-

       satz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d

       Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Euro-

       päischen Zentralbank festgestellt worden sind.

       Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Um-

       rechnungskurse festgestellt worden, hat der Un-

       ternehmer die Steuer nach den für den nächsten

       Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums

       nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Ab-

       satz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e

       Satz 1 von der Europäischen Zentralbank fest-

       gestellten Umrechnungskursen umzurechnen.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Unternehmer hat vorbehaltlich des
          § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des
          § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach
          Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine
          Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebe-
          nem Datensatz durch Datenfernübertragung

          zu übermitteln, in der er die Steuer für den
          Voranmeldungszeitraum        (Vorauszahlung)
          selbst zu berechnen hat.“
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag
          nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
          fällig und bis dahin vom Unternehmer zu
          entrichten.“

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i
       Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Ab-
       satz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürze-

   ren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung
   nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
   durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in
   der er die zu entrichtende Steuer oder den
   Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt,
   nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu
   berechnen hat (Steueranmeldung).“
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „Berechnet der Unternehmer die zu entrich-

   tende Steuer oder den Überschuss in der Steu-

   eranmeldung für das Kalenderjahr abweichend

   von der Summe der Vorauszahlungen, so ist

   der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanz-

   amts einen Monat nach dem Eingang der Steu-

   eranmeldung fällig und bis dahin vom Unterneh-

   mer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu

   entrichtende Steuer oder den Überschuss ab-

   weichend von der Steueranmeldung für den

   Voranmeldungszeitraum oder für das Kalender-

   jahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der

   Steueranmeldung fest, so ist der Unterschieds-

   betrag zugunsten des Finanzamts einen Monat

   nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fäl-

   lig und bis dahin vom Unternehmer zu entrich-
   ten.“
d) Absatz 4c Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger

   Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steu-

   erschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Ge-

   meinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend

   von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteue-

   rungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine

   Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-

   nem Datensatz durch Datenfernübertragung bis

   zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungs-

   zeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern

   übermitteln, in der er die Steuer für die vorge-

   nannten Umsätze selbst zu berechnen hat

   (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag

   nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig

   und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.“

e) Absatz 4d wird wie folgt gefasst:
     „(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet an-
   sässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021
   im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-
   satz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze
   nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Um-
   sätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären
   sowie die darauf entfallende Steuer entrichten,
   gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.“

f) Absatz 4e wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an-
      sässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7
      Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuer-
      schuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im
      Inland erbringt, kann abweichend von den
      Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungs-
      zeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steu-
      ererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
      Datensatz durch Datenfernübertragung bis
      zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteue-
      rungszeitraums übermitteln, in der er die
BGBl. 2020, Seite 3117 — Originalseite als Abbildung
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          Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst
          zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der
          Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgo-
          land und in einem der in § 1 Absatz 3 be-
          zeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine
          Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte
          hat.“

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des
          Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin
          vom Unternehmer zu entrichten.“
   g) Absatz 4f Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2
      Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4
      Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1
      Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für
      Organisationseinheiten stets als überschritten.“
   h) Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des
      Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist
      bis dahin vom Erwerber zu entrichten.“

   i) Absatz 9 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer,
      die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,
      soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16
      Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuer-
      schuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Ge-
      meinschaftsgebiet erbracht und für diese Um-
      sätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht
      haben oder diese Umsätze in einem anderen
      Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfal-
      lende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung
      ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammen-
      hang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen.

      Die Sätze 5 und 6 gelten auch nicht für Unter-

      nehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet an-

      sässig sind, soweit sie im Besteuerungszeit-
      raum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni
      2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3
      Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaa-
      tes, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2,
      innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c
      Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c
      Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an
      Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Ge-
      meinschaftsgebiet erbracht und für diese Um-
      sätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch
      gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die
      Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Ab-
      satz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates,
      Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, inner-
      gemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c
      Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach
      § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen
      an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zu-
      sammenhang stehen.“

12. In § 18e Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
    ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3
    angefügt:
   „3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die
       Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-

       Identifikationsnummer sowie den Namen und
       die Anschrift des liefernden Unternehmers im
       Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.“
13. § 18h Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der vor
   dem 1. Juli 2021 in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Ab-
   satz 5 erbringt, für die er dort die Steuer schuldet
   und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat
   gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern
   nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
   Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an
   dem besonderen Besteuerungsverfahren entspre-
   chend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richt-
   linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von
   Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des
   Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der
   Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der
   Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23) teil-
   nimmt.“
14. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                          „§ 21a

                Sonderregelungen bei
            der Einfuhr von Sendungen mit
        einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      (1) Bei der Einfuhr von Gegenständen in Sen-
   dungen mit einem Sachwert von höchstens
   150 Euro aus dem Drittlandsgebiet, für die eine
   Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 nicht
   in Anspruch genommen wird, kann die Person, die
   die Gegenstände im Inland für Rechnung der
   Person, für die die Gegenstände bestimmt sind
   (Sendungsempfänger), bei einer Zollstelle gestellt
   (gestellende Person), auf Antrag die Sonderrege-
   lung nach den Absätzen 2 bis 6 in Anspruch neh-
   men, sofern

   1. die Voraussetzungen für die Bewilligung eines

      Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buch-

      stabe b des Zollkodex der Union erfüllt sind,

   2. die Beförderung oder Versendung im Inland en-
      det und
   3. die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen
      Waren enthält.
   Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur
   Überlassung in den freien Verkehr zu stellen.

      (2) Die gestellende Person hat die Waren nach
   Maßgabe des Artikels 63d Unterabsatz 2 der
   Verordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung
   von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie
   2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwert-
   steuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) in
   der jeweils geltenden Fassung für Rechnung des
   Sendungsempfängers, zur Überlassung in den
   zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die
   Anmeldung ist entweder eine Standard-Zollan-
   meldung zu verwenden oder, soweit zulässig, eine
   Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert
   gemäß Artikel 143a der Delegierten Verordnung
   (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
   2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
   Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
   des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von
   Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl.
BGBl. 2020, Seite 3118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3118
  L 343 vom 29.12.2015, S. 1) in der jeweils gelten-
  den Fassung.
     (3) Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer wird in
  entsprechender Anwendung von Artikel 110 Buch-
  stabe b des Zollkodex der Union aufgeschoben
  und dem Aufschubkonto der gestellenden Person
  belastet. Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforder-
  lich, wenn die gestellende Person Zugelassener
  Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfa-
  chungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a
  des Zollkodex der Union ist oder die Voraussetzun-
  gen erfüllt für die Reduzierung einer Gesamtsicher-
  heit gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex der
  Union in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 der
  Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
  Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der
  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
  Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Prä-
  zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der
  Union.
     (4) Bei der Auslieferung hat der Sendungsemp-
  fänger die Einfuhrumsatzsteuer an die gestellende
  Person zu entrichten. Die gestellende Person, so-
  fern sie nicht bereits Steuerschuldner ist, haftet für
  die Einfuhrumsatzsteuer, die auf Sendungen lastet,
  die ausgeliefert werden, ohne dass die Einfuhrum-
  satzsteuer vom Sendungsempfänger erhoben
  wurde. Dies gilt entsprechend für die Einfuhrum-
  satzsteuer auf Sendungen, deren Verbleib die ge-
  stellende Person nicht nachweisen kann (abhan-
  dengekommene Sendungen).
     (5) Bis zum zehnten Tag des auf die Einfuhr fol-
  genden Monats teilt die gestellende Person der zu-
  ständigen Zollstelle nach amtlich vorgeschriebe-
  nem Datensatz auf elektronischem Weg und unter
  Angabe der Registriernummern der jeweiligen Zoll-
  anmeldungen mit,

  1. welche Sendungen im abgelaufenen Kalender-

     monat an die jeweiligen Sendungsempfänger

     ausgeliefert wurden (ausgelieferte Sendungen),

  2. die je Sendung vereinnahmten Beträge an Ein-
     fuhrumsatzsteuer,
  3. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Einfuhr-
     umsatzsteuer,

  4. welche Sendungen, die im abgelaufenen Kalen-

     dermonat und gegebenenfalls davor eingeführt

     wurden, bis zum Ende des abgelaufenen Kalen-

     dermonats nicht ausgeliefert werden konnten

     und sich noch in der Verfügungsgewalt der ge-

     stellenden Person befinden (noch nicht zuge-

     stellte Sendungen),

  5. welche Sendungen, bei denen es nicht möglich
     war, sie dem Sendungsempfänger zu überge-
     ben, im abgelaufenen Kalendermonat wieder-
     ausgeführt oder unter zollamtlicher Überwa-
     chung zerstört oder anderweitig verwertet
     wurden (nicht zustellbare Sendungen), sowie
  6. welche Sendungen abhandengekommen sind
     und die darauf lastende Einfuhrumsatzsteuer.

  Auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden hat
  die gestellende Person den Verbleib der Sendun-
  gen nachzuweisen. Die Mitteilung nach Satz 1 hat
  die Wirkung einer Steueranmeldung nach § 168 der

   Abgabenordnung, wobei die gestellende Person
   hinsichtlich des Gesamtbetrages nach Satz 1
   Nummer 3 als Steuerschuldner gilt. Dieser ist zu
   dem für den Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110
   Buchstabe b des Zollkodex der Union geltenden
   Termin fällig und durch die gestellende Person an
   die Zollverwaltung zu entrichten.
      (6) Einfuhrumsatzsteuer für noch nicht zuge-
   stellte Sendungen bleibt dem Aufschubkonto be-
   lastet und wird in den folgenden Aufschubzeitraum
   vorgetragen. Einfuhrumsatzsteuer für nicht zustell-
   bare Sendungen gilt als nicht entstanden und wird
   aus dem Aufschubkonto ausgebucht, wenn ausge-
   schlossen ist, dass die Waren im Inland in den
   Wirtschaftskreislauf eingehen. Einfuhrumsatzsteu-
   er, die auf abhandengekommenen Sendungen
   lastet, wird ebenfalls aus dem Aufschubkonto aus-
   gebucht und vom zuständigen Hauptzollamt per
   Haftungsbescheid gegenüber der gestellenden
   Person geltend gemacht. Für Einfuhrumsatzsteuer,
   die auf ausgelieferten Sendungen lastet, ohne dass
   Einfuhrumsatzsteuer vom Sendungsempfänger der
   Sendung erhoben wurde, gilt Satz 3 entspre-
   chend.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
      Feststellung der Steuer und der Grundlagen ih-
      rer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.
      Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a
      Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5
      und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die
      nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k
      auch für den im Auftrag handelnden Vertreter
      und in den Fällen des § 21a für die gestellende
      Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher
      Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert ge-

      führter Betrieb zu behandeln, hat der Unterneh-

      mer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb

      gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Ab-
      satz 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeich-
      nungen vom Ende des Jahres an, in dem der
      Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzu-
      bewahren und auf Anfrage des Bundeszentral-
      amtes für Steuern auf elektronischem Weg zur

      Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Ab-

      satz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen

      vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz

      bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren

      und auf Anfrage der für das Besteuerungsver-

      fahren zuständigen Finanzbehörde auf elektro-

      nischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den
      Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a sind die er-
      forderlichen Aufzeichnungen vom Ende des
      Jahres an, in dem der Umsatz oder Geschäfts-
      vorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzu-
      bewahren und auf Anfrage der im Inland oder im
      übrigen Gemeinschaftsgebiet für das besondere
      Besteuerungsverfahren oder für die Sonderre-
      gelung zuständigen Finanzbehörde auf elektro-
      nischem Weg zur Verfügung zu stellen.“

   b) In Absatz 2 Nummer 9 wird der Punkt am Ende
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
      mer 10 wird angefügt:
BGBl. 2020, Seite 3119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3119
      „10. in den Fällen des § 21a Namen und An-
           schriften der Versender und der Sendungs-
           empfänger, die Bemessungsgrundlagen
           für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11),
           die hierzu von den Versendern, Sendungs-
           empfängern und Dritten erhaltenen Infor-
           mationen, sowie die Sendungen, die im
           abgelaufenen Kalendermonat an die jewei-
           ligen Sendungsempfänger ausgeliefert
           wurden, die je Sendung vereinnahmten
           Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sen-
           dungen, die noch nicht ausgeliefert werden
           konnten und sich noch in der Verfügungs-
           gewalt der gestellenden Person befinden,
           sowie die Sendungen, die wiederausge-
           führt oder unter zollamtlicher Überwa-
           chung zerstört oder anderweitig verwertet
           wurden.“
16. § 22f wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22f

                   Besondere Pflichten für
        Betreiber einer elektronischen Schnittstelle“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der
      Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers,
      bei denen die Beförderung oder Versendung im
      Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzu-

      zeichnen:

      1. den vollständigen Namen und die vollstän-
         dige Anschrift des liefernden Unternehmers,
      2. die elektronische Adresse oder Website des
         liefernden Unternehmers,
      3. die dem liefernden Unternehmer vom Bun-
         deszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte
         Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
      4. soweit bekannt, die dem liefernden Unter-
         nehmer von dem nach § 21 der Abgabenord-
         nung zuständigen Finanzamt erteilte Steuer-
         nummer,
      5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder
         Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
      6. den Ort des Beginns der Beförderung oder
         Versendung sowie den Bestimmungsort,
      7. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,

      8. eine Beschreibung der Gegenstände und

      9. soweit bekannt, die Bestellnummer oder die
         eindeutige Transaktionsnummer.
      Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
      Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland,
      in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union oder in einem Staat, auf den
      das Abkommen über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum anwendbar ist, haben mit der An-
      tragstellung auf steuerliche Erfassung einen
      Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benen-
      nen. § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung
      bleibt unberührt.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem
      elektronischen Marktplatz des Betreibers“ durch
      die Wörter „der elektronischen Schnittstelle“

      und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4
      und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 und 6 bis 9“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Wer mittels einer elektronischen Schnitt-
      stelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an
      einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 un-
      terstützt, hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c
      der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
      des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom
      23.3.2011, S. 1) zu führen. Das Gleiche gilt in
      den Fällen des § 3 Absatz 3a.“
   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1
      wird wie folgt gefasst:
      „Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden
      Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an,
      in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre
      lang aufzubewahren und auf Anforderung des
      Finanzamtes elektronisch zu übermitteln.“

   f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
      wie folgt gefasst:

        „(5) Das Bundesministerium der Finanzen

      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum
      Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4
      Satz 1 zu erlassen.“

17. § 25e wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25e
                 Haftung beim Handel über
              eine elektronische Schnittstelle“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wer mittels einer elektronischen Schnitt-
      stelle die Lieferung eines Gegenstandes unter-
      stützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete
      Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in
      den Fällen des § 3 Absatz 3a.“
   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn
      der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lie-
      ferung über eine gültige, ihm vom Bundeszen-
      tralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatz-
      steuer-Identifikationsnummer verfügt.“

   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf dem
      elektronischen Marktplatz“ durch die Wörter
      „auf der elektronischen Schnittstelle“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „über sei-
      nen elektronischen Marktplatz“ durch die Wör-
      ter „über seine elektronische Schnittstelle“
      ersetzt.

   f) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
         „(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne
      dieser Vorschrift ist ein elektronischer Markt-
      platz, eine elektronische Plattform, ein elektro-
      nisches Portal oder Ähnliches.
        (6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift
      bezeichnet die Nutzung einer elektronischen
      Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger
BGBl. 2020, Seite 3120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3120
       und einem liefernden Unternehmer, der über
       eine elektronische Schnittstelle Gegenstände
       zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kon-
       takt zu treten, woraus eine Lieferung von Ge-
       genständen an diesen Leistungsempfänger re-
       sultiert. Der Betreiber einer elektronischen
       Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Ge-
       genständen jedoch dann nicht im Sinne dieser
       Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mit-
       telbar
       1. irgendeine der Bedingungen für die Lieferung
          der Gegenstände festlegt,
       2. an der Autorisierung der Abrechnung mit
          dem Leistungsempfänger bezüglich der ge-
          tätigten Zahlungen beteiligt ist und

       3. an der Bestellung oder Lieferung der Gegen-

          stände beteiligt ist.

       Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt
       auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der
       elektronischen Schnittstelle lediglich eine der
       folgenden Leistungen anbietet:

       1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusam-
          menhang mit der Lieferung von Gegenstän-
          den,
       2. die Auflistung von Gegenständen oder die
          Werbung für diese, oder

       3. die Weiterleitung oder Vermittlung von Leis-
          tungsempfängern an andere elektronische
          Schnittstellen, über die Gegenstände zum
          Verkauf angeboten werden, ohne dass eine
          weitere Einbindung in die Lieferung besteht.“
18. In § 25f Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die
    Angabe „§§ 26b, 26c“ durch die Angabe „§§ 26a,
    26c“ ersetzt.
19. § 26a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:

          „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen

       § 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder 2,
       Absatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Ab-
       satz 5a Satz 4, § 18i Absatz 3 Satz 3, § 18j Ab-
       satz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine
       Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder

       eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig

       oder nicht rechtzeitig entrichtet.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
      sätze 2 bis 4.

   c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
       dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absat-
       zes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu tau-
       send Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2
       mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
       ahndet werden.“

   d) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absat-
      zes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

20. § 26b wird aufgehoben.

21. § 26c wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26c
                     Strafvorschriften“.
   b) Die Angabe „§ 26b“ wird durch die Angabe
      „§ 26a Absatz 1“ ersetzt.

22. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 25 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesministerium der Finanzen teilt
          den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Ab-
          satz 5 auf Anforderung zu übermitteln sind,
          durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-
          fentlichendes Schreiben mit.“

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 34 wird angefügt:

         „(34) Die §§ 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4,
      5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i,
      § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Ab-
      satz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in
      der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom
      21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erst-
      mals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden,
      die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
      § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e,
      § 16 Absatz 1a und 1b, § 18 Absatz 4c bis 4e
      und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzu-
      wenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt
      werden.“

                      Artikel 15
                 Weitere Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende

     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mit-

         gliedstaaten, die an einer Verteidigungsan-

         strengung teilnehmen, die zur Durchführung
         einer Tätigkeit der Union im Rahmen der
         Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
         gungspolitik unternommen wird.“

2. § 4 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     cc) Die folgenden Buchstaben e und f werden
         angefügt:

         „e) an Streitkräfte eines anderen Mitglied-
             staates, wenn die Umsätze für den Ge-
BGBl. 2020, Seite 3121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3121
                brauch oder Verbrauch durch die Streit-
                kräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder
                für die Versorgung ihrer Kasinos oder
                Kantinen bestimmt sind und die Streit-
                kräfte an einer Verteidigungsanstrengung
                teilnehmen, die zur Durchführung einer
                Tätigkeit der Union im Rahmen der Ge-
                meinsamen Sicherheits- und Verteidi-
                gungspolitik unternommen wird und
          f)    an die in dem Gebiet eines anderen
                Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte
                eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze
                nicht an die Streitkräfte des anderen Mit-
                gliedstaates ausgeführt werden, die Um-
                sätze für den Gebrauch oder Verbrauch
                durch die Streitkräfte, ihres zivilen Be-
                gleitpersonals oder für die Versorgung ih-
                rer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind
                und die Streitkräfte an einer Verteidi-

                gungsanstrengung teilnehmen, die zur

                Durchführung einer Tätigkeit der Union
                im Rahmen der Gemeinsamen Sicher-

                heits- und Verteidigungspolitik unternom-

                men wird.“
   b) In den Sätzen 2, 3 und 5 werden jeweils die Wör-
      ter „Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „Buch-

      stabe b bis d und f“ ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

      „8. von Gegenständen durch die Streitkräfte an-
          derer Mitgliedstaaten für den eigenen Ge-
          brauch oder Verbrauch oder für den ihres
          zivilen Begleitpersonals oder für die Versor-
          gung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn
          diese Streitkräfte an einer Verteidigungsan-
          strengung teilnehmen, die zur Durchführung
          einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Ge-
          meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
          politik unternommen wird.“

                         Artikel 16
                 Änderung der
     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie
   folgt gefasst:
   „§ 5   (weggefallen)“.

2. § 5 wird aufgehoben.

3. § 59 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird durch folgende

   Nummern 4 bis 6 ersetzt:
   „4. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli
       2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5
       des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht
       nach § 18 Absatz 4c des Gesetzes Gebrauch
       gemacht hat oder diese Umsätze in einem
       anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf

      entfallende Steuer entrichtet hat oder nach
      dem 30. Juni 2021 nur sonstige Leistungen an
      Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Ge-
      setzes erbracht und von dem Wahlrecht nach
      § 18i des Gesetzes Gebrauch gemacht hat,
  5. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli
     2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5
     des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht
     nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch
     gemacht hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur
     Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 des Ge-
     setzes innerhalb eines Mitgliedstaates, innerge-
     meinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1
     Satz 2 und 3 des Gesetzes sowie sonstige Leis-
     tungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1
     des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht
     nach § 18j des Gesetzes Gebrauch gemacht hat
     oder

  6. im Inland als Steuerschuldner nur Fernverkäufe

     nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2
     und 3 des Gesetzes erbracht und von dem

     Wahlrecht nach § 18k des Gesetzes Gebrauch

     gemacht hat.“

                      Artikel 17

                  Änderung des

            Finanzverwaltungsgesetzes

   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach den Wörtern
     „Oberbehörden nach Nummer 2“ die Wörter
     „oder andere nach Landesrecht eingerichtete
     Mittelbehörden“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdi-
     rektion“ durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
   Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „diesen“ er-
   setzt.
3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Soweit durch Absatz 1 Aufgaben der Steu-
  erverwaltung übertragen wurden, ist hiervon auch
  die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach
  § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenord-
  nung umfasst. Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1
  Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22
  bis 24, 26, 28, 28a, 30 bis 34, 36, 38 und 42 bis 45.“
4. In § 7 wird der Klammerzusatz „(Oberfinanzbezirk)“
   gestrichen und wird das Wort „Oberfinanzdirektion“

   durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.

5. § 8a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-
     finanzdirektionen“ gestrichen.
  b) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils das Wort
     „Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „Mittel-
     behörden“ und das Wort „Oberfinanzdirektion“
     durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3122
6. § 9a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-
     finanzdirektionen“ gestrichen.

  b) Das Wort „Oberfinanzpräsident“ wird durch das
     Wort „Präsident“, das Wort „Oberfinanzpräsiden-
     tin“ durch das Wort „Präsidentin“ sowie das Wort
     „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Mittelbe-
     hörde“ ersetzt.
7. In § 10a wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch
   das Wort „Mittelbehörde“, das Wort „Oberfinanzbe-
   zirke“ durch das Wort „Bezirke“, das Wort „Ober-
   finanzpräsidenten“ durch das Wort „Präsidenten“
   und das Wort „Oberfinanzpräsidentin“ durch das
   Wort „Präsidentin“ ersetzt.

                      Artikel 18
                 Weitere Änderung
          des Finanzverwaltungsgesetzes
   In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgeset-
zes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 46
angefügt:

„46. Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten
     der Risikomanagementsysteme zur Gewährleis-
     tung eines bundeseinheitlichen Vollzugs auf dem
     Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanz-
     behörden im Auftrag des Bundes verwaltet
     werden.“

                      Artikel 19
                 Weitere Änderung
          des Finanzverwaltungsgesetzes
  § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,
das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
  „21. für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze
       die Durchführung des Besteuerungsverfahrens
       nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergeset-
       zes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden
       Fassung einschließlich der damit im Zusam-
       menhang stehenden Tätigkeiten auf Grund
       von Kapitel XI Abschnitt 1 und 2 der Verord-
       nung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-
       tober 2010 über die Zusammenarbeit der
       Verwaltungsbehörden und die Betrugsbe-
       kämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
       (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für
       nach dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze
       die Entgegennahme und Weiterleitung von
       Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zah-
       lungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet
       ansässigen Unternehmern in Anwendung der
       Artikel 360 bis 367 und 369 der Richtlinie
       2006/112/EG des Rates in der Fassung von
       Artikel 2 Nummer 17 bis 19 der Richtlinie (EU)
       2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017
       zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und
       der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf
       bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für
       die Erbringung von Dienstleistungen und für
       Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348

       vom 29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit
       der Durchführung des Besteuerungsverfah-
       rens nach § 18i des Umsatzsteuergesetzes zu-
       sammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der
       Kapitel V und XI der Verordnung (EU)
       Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von
       Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des
       Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung
       der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
       über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
       hörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
       Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom
       29.12.2017, S. 1);“.

2. Die Nummern 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
  „40. für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze
       die mit der Durchführung des Besteuerungs-
       verfahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatz-
       steuergesetzes in Zusammenhang stehenden
       Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI
       Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
       des Rates vom 7. Oktober 2010 über die
       Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
       und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet
       der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
       12.10.2010, S. 1) und die Entgegennahme
       und Weiterleitung von Anzeigen und
       Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansäs-
       sige Unternehmer in Anwendung der Arti-
       kel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG
       des Rates in der Fassung des Artikels 5
       Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Ra-
       tes vom 12. Februar 2008 zur Änderung der
       Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes
       der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,
       S. 11) einschließlich der damit zusammenhän-
       genden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17
       Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1
       sowie Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung
       (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober
       2010 über die Zusammenarbeit der Verwal-
       tungsbehörden und die Betrugsbekämpfung
       auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl.
       L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für nach
       dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze die
       Entgegennahme und Weiterleitung von Anzei-
       gen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen
       von im Inland oder nicht im Gemeinschaftsge-
       biet ansässigen Unternehmern in Anwendung
       der Artikel 369c bis 369i und 369k der Richt-
       linie 2006/112/EG des Rates in der Fassung
       von Artikel 1 Nummer 11 bis 13 der Richt-
       linie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. No-
       vember 2019 zur Änderung der Richtlinie
       2006/112/EG des Rates vom 28. November
       2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernver-
       käufe von Gegenständen und bestimmte in-
       ländische Lieferungen von Gegenständen
       (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1) einschließlich
       der mit der Durchführung des Besteuerungs-
       verfahrens nach § 18j des Umsatzsteuergeset-
       zes zusammenhängenden Tätigkeiten auf
       Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 2 und 3
       der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
       in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung
       (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember
BGBl. 2020, Seite 3123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3123
        2017 zur Änderung der Verordnung (EU)
        Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammen-
        arbeit der Verwaltungsbehörden und die
        Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
        Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017,
        S. 1);
  41.   die Entgegennahme und Weiterleitung von
        Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zah-
        lungen von im Inland oder nicht im Gemein-
        schaftsgebiet ansässigen Unternehmern oder
        von im Auftrag handelnden im Inland ansässi-
        gen Vertretern in Anwendung der Artikel 369o
        bis 369v und 369x der Richtlinie 2006/112/EG
        des Rates in der Fassung von Artikel 2 Num-
        mer 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des
        Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung
        der Richtlinie 2006/112/EG und der Richt-
        linie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte
        mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbrin-
        gung von Dienstleistungen und für Fern-
        verkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom
        29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit der
        Durchführung des Besteuerungsverfahrens
        nach § 18k des Umsatzsteuergesetzes zusam-
        menhängenden Tätigkeiten auf Grund der
        Kapitel V und XI Abschnitt 3 der Verordnung
        (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung
        von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454
        des Rates vom 5. Dezember 2017 zur
        Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
        des Rates über die Zusammenarbeit der
        Verwaltungsbehörden und die Betrugsbe-
        kämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
        (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);“.

                     Artikel 20

                 Weitere Änderung
          des Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 29 folgende
   Nummer 29a eingefügt:
  „29a. Entgegennahme, Verarbeitung und Weiter-
        leitung der Versicherungsdaten bei privaten
        Krankenversicherungen und privaten Pflege-
        Pflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a
        des Einkommensteuergesetzes;“.

2. In Absatz 1a wird die Angabe „30 bis 34“ durch die

   Angabe „29a bis 34“ ersetzt.

                     Artikel 21
                 Weitere Änderung
          des Finanzverwaltungsgesetzes
  In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgeset-
zes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 47 an-
gefügt:
„47. a) die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-
        hörden der Länder nach § 60b der Abgaben-
        ordnung übermittelten Daten zu nach § 5
        Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuer-

   gesetzes steuerbefreiten Körperschaften, Per-
   sonenvereinigungen oder Vermögensmassen
   (Zuwendungsempfängerregister) sowie die Er-
   teilung von Auskünften daraus im Wege einer
   elektronischen Abfrage durch die Finanzbehör-
   den der Länder und durch Dritte,
b) die Feststellung, ob Körperschaften ohne Sitz
   im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die
   nachweislich Zuwendungen von Spendern mit
   Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes erhalten haben, für
   Zwecke des § 50 Absatz 1 der Einkommen-
   steuer-Durchführungsverordnung, die Voraus-
   setzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-
   nung erfüllen,

c) die über Buchstabe a hinausgehende Auf-
   nahme eines Zuwendungsempfängers im
   Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   und 3 des Einkommensteuergesetzes auf
   Antrag des Zuwendungsempfängers in das
   Zuwendungsempfängerregister, wenn der Zu-
   wendungsempfänger unmittelbar steuerbe-
   günstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54
   der Abgabenordnung verwirklicht und die Vo-
   raussetzungen des § 51 der Abgabenordnung
   und des § 10b Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Ein-
   kommensteuergesetzes erfüllt sowie die Auf-
   nahme eines Zuwendungsempfängers im
   Sinne des § 34g des Einkommensteuergeset-
   zes, wenn der Zuwendungsempfänger die
   Voraussetzungen des § 34g des Einkommen-
   steuergesetzes erfüllt,

d) der Abgleich der in den Verfassungsschutz-
   berichten des Bundes und der Länder als „ex-
   tremistisch“ eingestuften Organisationen mit
   den im Zuwendungsempfängerregister aufge-
   führten Körperschaften auf die Voraussetzun-
   gen des § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung
   und die Mitteilung des Ergebnisses der Prü-
   fung an die zuständige Landesfinanzbehörde,
e) die Bereitstellung für Zwecke des Sonderaus-
   gabenabzugs nach § 10b des Einkommensteu-
   ergesetzes von Name, Anschrift, Wirtschafts-
   identifikationsnummer, satzungsgemäßen Zwe-
   cken nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung,
   zuständigem Finanzamt, Datum des Freistel-
   lungsbescheides,      Bankverbindung      sowie
   Datum der gesonderten Feststellung der

   satzungsmäßigen       Gemeinnützigkeit     nach

   § 60a der Abgabenordnung als automatisiert
   abrufbare Merkmale der im Zuwendungsemp-
   fängerregister    geführten    Körperschaften,
   Personenvereinigungen, Vermögensmassen,
   juristische Personen des öffentlichen Rechts
   oder öffentlichen Dienststellen für die Finanz-
   behörden der Länder und für Dritte,
f) die Entgegennahme und Weiterleitung von Än-
   derungsanträgen zum Registerinhalt einer im
   Zuwendungsempfängerregister geführten Kör-
   perschaft, Personenvereinigung, Vermögens-
   masse, juristischen Person des öffentlichen
   Rechts oder öffentlichen Dienststelle an die
   zuständige Finanzbehörde.“
BGBl. 2020, Seite 3124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3124
                       Artikel 22
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  § 153 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei Berück-
   sichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Ab-
   satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des
   Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „bei
   Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
   § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c
   und e des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ren-
   tenversicherung“ die Wörter „und zur Arbeitsförde-
   rung“ eingefügt.

                       Artikel 23

                  Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

   § 2e Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a werden die Wörter „mit den Teil-
   beträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
   Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes“
   durch die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b
   Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e
   des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

2. In Buchstabe b werden die Wörter „mit den Teilbe-
   trägen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch-
   stabe a bis c des Einkommensteuergesetzes“ durch
   die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Ab-
   satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e
   des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 24
                  Änderung der
       Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
  § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017
(BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 20 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

       „e) ungeachtet der Regelungen in den Buchsta-

           ben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle

           Unternehmer, auf die das Verfahren nach
           § 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatz-
           steuergesetzes anzuwenden ist,“.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die
     Außengebiete, Überseegebiete und Selbstver-
     waltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten
     entsprechend.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1
  Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durch-
  führungsverordnung für die Vergütung der abzieh-
  baren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige
  Unternehmer bleibt unberührt.“

                      Artikel 25
                  Änderung der
    Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

   Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom
11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1a bis 10“
   durch die Angabe „§§ 2 bis 10“ und werden die
   Wörter „Artikel 29 bis 31“ durch die Wörter „Arti-
   kel 27 bis 31“ ersetzt.

2. § 1a wird aufgehoben.

                      Artikel 26

                    Änderung der

                   Zollverordnung
   § 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom 23. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

  „(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und
auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1. bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert
   von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betra-
   gen,
2. im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,
3. sonst weniger als 5 Euro betragen.“

                      Artikel 27
                   Änderung der
                  Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „ § 58a Vertrauensschutz     bei   Mittelweiterga-
              ben“.
BGBl. 2020, Seite 3125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3125
  b) Nach der Angabe zu § 208 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „ § 208a Steuerfahndung des Bundeszentral-
              amts für Steuern“.
  c) Die Angabe zu § 375a wird wie folgt gefasst:

     „ § 375a (weggefallen)“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
     gefügt:

     „6. § 249 Absatz 2 Satz 2,“.

  b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
     Nummern 7 und 8.
3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 146
   Absatz 2b“ durch die Angabe „§ 146 Absatz 2c“
   ersetzt.

4. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder

  gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
  Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des
  Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des
  Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt ört-

  lich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem

  Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.“

5. In § 27 Satz 4 wird das Wort „seines“ durch das

   Wort „ihres“ ersetzt.

6. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
   § 30 geschützten Daten“ durch die Wörter „nach
   § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbe-
   zogenen Daten“ ersetzt.

7. § 32c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
     betroffene Person“ die Wörter „nach § 32a
     Absatz 1 oder“ eingefügt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „der Verteidi-
     gung“ durch das Wort „Verteidigung“ ersetzt.
8. § 32i wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für
     Auskunfts- und Informationszugangsansprüche,
     deren Umfang nach § 32e begrenzt wird.“

  b) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wör-
     tern „die betroffene Person“ die Wörter „oder
     die um Auskunft oder Informationszugang er-
     suchende Person“ eingefügt.

  c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
     „Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2
     Satz 2.“

9. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Umwelt-
     schutzes,“ die Wörter „einschließlich des Klima-
     schutzes,“ eingefügt.

  b) In Nummer 10 wird das Wort „rassisch“ durch

     das Wort „rassistisch“ ersetzt und werden vor

     dem Semikolon am Ende die Wörter „, Förde-
     rung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer

      geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlecht-
      lichen Orientierung diskriminiert werden“ einge-
      fügt.

   c) In Nummer 22 werden die Wörter „Heimatpflege
      und Heimatkunde“ durch die Wörter „Heimat-
      pflege, Heimatkunde und der Ortsverschöne-
      rung“ ersetzt.
   d) In Nummer 23 werden nach den Wörtern „des
      Amateurfunkens,“ die Wörter „des Freifunks,“
      eingefügt.

   e) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt.

   f) Folgende Nummer 26 wird angefügt:
      „26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege
           von Friedhöfen und die Förderung der
           Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht-
           bestattungspflichtige Kinder und Föten.“

10. Dem § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird folgender Satz

    angefügt:

   „Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen
   Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.“

11. Dem § 57 werden die folgenden Absätze 3 und 4

    angefügt:

      „(3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbe-

   günstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne

   des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß
   durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindes-
   tens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen
   die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen
   steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14
   sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwen-

   den, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als
   Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die
   Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden
   Körperschaften zusammenzufassen sind.
      (4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbe-
   günstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne
   des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich An-
   teile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften
   hält und verwaltet.“
12. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. eine Körperschaft einer anderen Körper-
          schaft oder einer juristischen Person des
          öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirk-
          lichung steuerbegünstigter Zwecke zuwen-
          det. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte
          der Körperschaft. Die Zuwendung von Mit-
          teln an eine beschränkt oder unbeschränkt
          steuerpflichtige Körperschaft des privaten
          Rechts setzt voraus, dass diese selbst
          steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Kör-
          perschaft, als einzige Art der Zweckverwirk-
          lichung Mittel anderen Körperschaften oder
          juristischen Personen des öffentlichen
          Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweiter-

          gabe als Art der Zweckverwirklichung in

          der Satzung zu benennen,“.

   b) Nummer 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 3126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3126
13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

                          „§ 58a

         Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
      (1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft
   Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter
   den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf ver-
   trauen, dass die empfangende Körperschaft

   1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-

      steuergesetzes im Zeitpunkt der Zuwendung

      steuerbegünstigt ist und

   2. die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke
      verwendet.

      (2) Das Vertrauen der zuwendenden Körper-

   schaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn

   sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt

   der Zuwendung die Steuerbegünstigung der emp-

   fangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Num-

   mer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nach-

   weisen lassen durch eine Ausfertigung

   1. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid,
      deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurück-
      liegt oder

   2. des Freistellungsbescheids, dessen Datum
      nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
   3. des Bescheids über die Feststellung der Einhal-
      tung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
      nach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger
      als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangen-
      den Körperschaft bisher kein Freistellungsbe-
      scheid oder keine Anlage zum Körperschaft-
      steuerbescheid erteilt wurde.
       (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
   1. der zuwendenden Körperschaft die Unrichtig-
      keit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 be-
      kannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
      bekannt war oder
   2. die zuwendende Körperschaft eine Verwendung
      für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die
      empfangende Körperschaft veranlasst hat.“
14. Dem § 60a wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
   erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder
   Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor,
   dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die
   satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist
   die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßi-
   gen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzu-
   lehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung
   bestehender Feststellungen nach § 60a.“
15. In § 64 Absatz 3 wird die Angabe „35 000 Euro“
    durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.
16. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c an-

      gefügt:

       „c) Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung
           und Betreuung von Flüchtlingen. Die Vo-
           raussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu
           berücksichtigen,“.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „blinde Men-
      schen und zur Durchführung der Fürsorge für

      körperbehinderte Menschen“ durch die Wörter
      „blinde Menschen, zur Durchführung der Für-
      sorge für körperbehinderte Menschen und zur
      Durchführung der Fürsorge für psychische und
      seelische Erkrankungen beziehungsweise Be-
      hinderungen“ ersetzt.
17. In § 93 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der

    Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-

    son“ ersetzt.

18. § 93a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem einleitenden Satzteil werden die

          Wörter „Behörden, andere öffentliche Stel-

          len und öffentlich-rechtliche Rundfunkan-

          stalten“ durch die Wörter „Behörden und

          andere öffentliche Stellen einschließlich

          öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6

          Absatz 1 bis 1c)“ ersetzt.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
               „und den Zeitpunkt dieser Leistungen“
               durch die Wörter „, den Zeitpunkt die-
               ser Leistungen und bei unbarer Aus-
               zahlung die Bankverbindung, auf die
               die Leistung erbracht wurde“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe d wird das Semikolon am
               Ende durch ein Komma ersetzt und fol-
               gender Buchstabe e wird angefügt:
               „e) die Adressaten und die Höhe
                   von im Verfahren nach § 335 des
                   Handelsgesetzbuchs festgesetzten
                   Ordnungsgeldern;“.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten
      Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
      wahrnehmen.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach
      der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der
      Mitteilung die Identifikationsnummer nach § 139b
      oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal

      1. des Empfängers der gewährten Leistung im
         Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
         Buchstabe a,
      2. des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts
         im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
         Buchstabe b oder e,
      3. des Empfängers der vergebenen Subvention
         im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
         Buchstabe c oder
      4. der betroffenen Personen im Sinne des Ab-
         satzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
      anzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen

      (§ 90) nach den Nummern 1 bis 4 der mittei-

      lungspflichtigen Stelle diese Daten zu übermit-
      teln. Wird der Mitwirkungspflicht nach Satz 1
      nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auffor-
      derung durch die mitteilungspflichtige Stelle
      entsprochen und weder die Identifikationsnum-
BGBl. 2020, Seite 3127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3127
      mer noch ein anderes steuerliches Ordnungs-
      merkmal übermittelt, hat die mitteilungspflich-
      tige Stelle die Möglichkeit, die Identifikations-
      nummer der betroffenen Mitwirkungspflichtigen
      nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach amtlich vor-
      geschriebenem Datensatz beim Bundeszentral-
      amt für Steuern abzufragen. Die Abfrage ist

      mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt
      zu stellen, zu dem die Mitteilung nach der Mit-
      teilungsverordnung zu übermitteln ist. In der
      Abfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 ge-
      nannten Daten der betroffenen Mitwirkungs-
      pflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 angege-
      ben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern
      entspricht dem Ersuchen, wenn die übermittel-
      ten Daten den beim Bundeszentralamt für Steu-
      ern hinterlegten Daten entsprechen.“

19. § 138 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird

      das Semikolon am Ende durch einen Punkt er-

      setzt und werden folgende Sätze angefügt:
      „Dies gilt nicht für den Erwerb und die Ver-
      äußerung von Beteiligungen von weniger als
      1 Prozent am Kapital oder am Vermögen der
      Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
      mögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der
      Aktien der ausländischen Gesellschaft ein we-
      sentlicher und regelmäßiger Handel an einer
      Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Ab-
      kommens stattfindet oder an einer Börse, die in
      einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs
      von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
      tungsaufsicht zugelassen ist. Für die Ermittlung
      der Beteiligungshöhe im Sinne des Satzes 2
      sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berück-
      sichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe
      und nicht mitteilungspflichtige Veräußerungen
      im Sinne des Satzes 2 sind bei der Ermittlung
      der Summe der Anschaffungskosten im Sinne

      des Satzes 1 außer Betracht zu lassen;“.
   b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 werden jeweils die
      Wörter „Einkommensteuer- oder Körperschaft-
      steuererklärung“ durch die Wörter „Einkommen-
      steuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststel-
      lungserklärung“ ersetzt.
20. In § 138a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter

    „, ausgehend vom Konzernabschluss des Kon-

    zerns,“ gestrichen.

21. § 146 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann
      der Steuerpflichtige elektronische Bücher und
      sonstige erforderliche elektronische Aufzeich-
      nungen oder Teile davon in einem anderen Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union führen und
      aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von
      dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustel-
      len, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2

      Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2
      Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vol-
      lem Umfang möglich ist.“

   b) Die bisherigen Absätze 2a und 2b werden die
      Absätze 2b und 2c.

   c) Der neue Absatz 2b wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen
          Antrag“ durch die Wörter „schriftlichen oder
          elektronischen Antrag“ und die Wörter
          „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
          Gesetzes“ durch die Wörter „in einem Dritt-
          staat“ ersetzt.

      bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2
              Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Ab-
              satz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuer-

              gesetzes in vollem Umfang möglich ist

              und“.

   d) In dem neuen Absatz 2c wird die Angabe „Ab-
      satz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2b“ und
      werden die Wörter „ins Ausland“ durch die Wör-
      ter „in einen Drittstaat“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 147
      Abs. 6“ durch die Wörter „§ 146b Absatz 2
      Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2
      Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes“ er-
      setzt.

22. § 152 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Lohnsteu-
      eranmeldungen“ durch die Wörter „Lohnsteuer-
      anmeldungen sowie bei jährlich abzugebenden
      Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueran-
      meldungen“ ersetzt.

   b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 5 gilt nicht für

      1. vierteljährlich oder monatlich abzugebende
         Steueranmeldungen,
      2. nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
         des Einkommensteuergesetzes jährlich abzu-
         gebende Lohnsteueranmeldungen,

      3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherung-

         steuergesetzes jährlich abzugebende Ver-

         sicherungsteueranmeldungen und

      4. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutz-
         steuergesetzes jährlich abzugebende Feuer-
         schutzsteueranmeldungen.“

23. In § 171 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Zoll-
    fahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung
    betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
    oder das Bundeszentralamt für Steuern, soweit es
    mit der Steuerfahndung betraut ist,“ durch die
    Wörter „Zollfahndungsdienstes oder die mit der
    Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Lan-
    desfinanzbehörden“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3128
24. Dem § 184 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch

   Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b
   Absatz 1 gelten dabei entsprechend.“
25. Nach § 208 wird folgender § 208a eingefügt:

                        „§ 208a
                 Steuerfahndung des
             Bundeszentralamts für Steuern
     (1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt,
   soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen
   wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 3.
      (2) Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die
   den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. Die
   Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Ab-

   satz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht;
   § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1
   und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unbe-
   rührt.
     (3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundes-
   zentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unbe-
   rührt.“

26. In § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2
    Satz 1 Nummer 5 wird jeweils die Angabe „§ 294
    Absatz 1“ durch die Wörter „§ 210 oder § 294 Ab-
    satz 1“ ersetzt.
27. Dem § 366 wird folgender Satz angefügt:

   „Betrifft die Einspruchsentscheidung eine geson-
   derte und einheitliche Feststellung im Sinne des
   § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
   und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am
   Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämt-
   licher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im
   Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet
   werden, wenn dort die Person, der diese Ein-
   spruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben

   wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich

   bezeichneten Beteiligten angegeben wird.“
28. § 375a wird aufgehoben.

29. In § 376 Absatz 1 wird das Wort „zehn“ durch die
    Angabe „15“ ersetzt.

                     Artikel 28
                Weitere Änderung
               der Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 27
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 60a folgende Angabe eingefügt:

  „ § 60b Zuwendungsempfängerregister“.

2. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:

                        „§ 60b

            Zuwendungsempfängerregister

    (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein
  Register, in dem Körperschaften geführt werden,

  die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des
  § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zu-

  wendungsempfängerregister).

    (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert
  das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des
  Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkom-
  mensteuergesetzes zu Körperschaften, die die
  Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende
  Daten:
  1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körper-
     schaft,

  2. Name der Körperschaft,

  3. Anschrift der Körperschaft,

  4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,

  5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer
     der Körperschaft zuständige Finanzamt,

  6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbe-
     scheides oder Feststellungsbescheides nach
     § 60a,

  7. Bankverbindung der Körperschaft.

     (3) Das für die Festsetzung der Körperschaft-
  steuer der Körperschaft zuständige Finanzamt über-
  mittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten
  nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung
  dieser Daten.

     (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt,
  die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30
  steht dem nicht entgegen.“

                      Artikel 29

                 Änderung des

    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt:

     „(14) § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgaben-
  ordnung in der Fassung des Artikels 27 des
  Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
  ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für nach dem

  31. Dezember 2020 verwirklichte Sachverhalte

  anzuwenden. § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Ab-
  gabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des

  Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
  ist für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachver-
  halte anzuwenden, soweit eine Mitteilungspflicht

  nach der Mitteilungsverordnung nach dem 1. Januar
  2020 begründet wurde. § 93a Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 Buchstabe e der Abgabenordnung in der Fas-
BGBl. 2020, Seite 3129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3129
  sung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezem-
  ber 2020 (BGBl. I S. 3096) ist ab dem 1. Januar 2021
  anzuwenden.“
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8
  Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezem-
  ber 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung-
  und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit

  diese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist.

  Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Num-

  mer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in

  der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in
  allen offenen Fällen anzuwenden.“
3. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Haftungsbegründender Tatbestand im Sinne des
  Satzes 1 ist die Entstehung der Steuerschuld oder
  des Anspruchs auf Erstattung einer Steuervergü-
  tung.“

4. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am
  29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle
  offenen Fälle anzuwenden.“

5. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) § 138 Absatz 2 und 5 der Abgabenordnung
  in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist
  auf alle offenen Fälle anzuwenden.“

6. § 34 wird aufgehoben.

7. Folgender § 35 wird angefügt:

                           „§ 35

                    Abrufverfahren
               von Steuermessbeträgen

     § 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung fin-
  det erstmals für Steuermessbeträge Anwendung,
  die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich
  sind.“

                     Artikel 30
                 Änderung des
               Bewertungsgesetzes

   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu der
   Anlage 32 die Angabe „und 9“ gestrichen.

2. § 244 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbau-
      recht zusammen mit dem anteiligen belasteten
      Grund und Boden.“
3. Dem § 261 wird folgender Satz angefügt:

  „Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte
  gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

4. In der Anlage 40 (zu § 255) werden die Wörter
   „Wohnungs- und Teileigentum“ durch das Wort
   „Wohnungseigentum“ ersetzt.

                      Artikel 31

                  Änderung des
               Grundsteuergesetzes

   Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I

S. 965), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 233, 240
   und 241“ durch die Angabe „§§ 232 bis 234, 240“
   ersetzt.

2. In § 17 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 und 3
   Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Einheits-
   wert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt.

3. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Bescheide über die Hauptveranlagung kön-
  nen schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt
  erteilt werden. § 21 Satz 2 ist entsprechend anzu-
  wenden.“

                      Artikel 32

                  Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-

zes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Dem Buchstaben a werden die Wörter „wenn der
     neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigen-
     tümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen
     Grundstücks Beteiligter ist und soweit der Wert
     des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grund-
     stücks seinen sich aus dem Wert des einge-
     brachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch
     auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert
     übersteigt,“ angefügt.

  b) In Buchstabe b werden die Wörter „Beteiligter
     ist,“ durch die Wörter „Beteiligter ist und soweit
     der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten
     Grundstücks seinen sich aus dem Wert des ein-
     gebrachten Grundstücks ergebenden Sollan-
     spruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom
     Hundert übersteigt,“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Höhe des Verspätungszuschlags be-
  stimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abga-
  benordnung; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung
  ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe
  des Verspätungszuschlags nach § 152 Absatz 10
  der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“
BGBl. 2020, Seite 3130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3130
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 17 angefügt:
     „(17) § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a
  und b und § 19 Absatz 6 in der Fassung des
  Artikels 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
  (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge
  anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 ver-
  wirklicht werden.“

                      Artikel 33

               Weitere Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt

  des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
  Nordirland aus der Europäischen Union sich der An-
  teil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand
  innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des
  Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.“
2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt
  des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
  Nordirland aus der Europäischen Union sich der An-
  teil des Gesamthänders am Vermögen der erwer-
  benden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren
  nach dem Übergang des Grundstücks auf die Ge-
  samthand vermindert.“

3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der
  Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. De-
  zember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf
  Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
  31. Januar 2020 verwirklicht werden.“

                      Artikel 34

                  Änderung des
 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

   Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für
    das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist“ durch
    die Wörter „das der Vermächtnisnehmer angenom-
    men hat“ ersetzt.

 2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des
   überlebenden Ehegatten oder des überlebenden
   Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt
   worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis
   des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens
   geminderten Werts des Endvermögens zum unge-
   minderten Wert des Endvermögens des Erblassers
   nicht als Erwerb im Sinne des § 3.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die vom Erblasser herrührenden Steuererstat-
     tungsansprüche sind bei der Ermittlung der Be-
     reicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie
     rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers ent-
     standen sind.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Schulden und Lasten sind nicht abzugsfä-
         hig, soweit die Vermögensgegenstände, mit
         denen diese in wirtschaftlichem Zusammen-
         hang stehen, steuerbefreit sind.“

     bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-

         setzt:

         „Schulden und Lasten, die nicht in wirt-
         schaftlichem Zusammenhang mit einzelnen
         Vermögensgegenständen des Erwerbs ste-
         hen, sind anteilig allen Vermögensgegen-
         ständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt
         nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5
         Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich
         nach dem Verhältnis des Werts des Ver-
         mögensgegenstands nach Abzug der mit
         diesem Vermögensgegenstand in wirt-
         schaftlichem Zusammenhang stehenden
         Schulden und Lasten zum Gesamtwert der
         Vermögensgegenstände nach Abzug aller
         mit diesen Vermögensgegenständen in wirt-

         schaftlichem Zusammenhang stehenden
         Schulden und Lasten. In den Fällen einer
         Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c
         ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht
         auf den einzelnen Vermögensgegenstand,
         sondern auf die Summe der begünstigten
         Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2
         abzustellen. Der auf den einzelnen Ver-
         mögensgegenstand entfallende Anteil an
         den Schulden und Lasten im Sinne des
         Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser
         Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die
         auf das nach den §§ 13a und 13c befreite
         Vermögen entfallenden Schulden und Las-
         ten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit
         dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis
         des nach Anwendung der §§ 13a und 13c
         anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu
         dem Wert vor Anwendung der §§ 13a
         und 13c entspricht.“

  c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Num-
     mer 4 entsprechend.“

4. In § 13 Absatz 1 Nummer 9a werden die Wörter
   „zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Ver-
   sorgung“ durch die Wörter „für körperbezogene
   Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungs-
   maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushalts-
   führung“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3131
5. Nach § 13a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-
   gefügt:
     „(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen
  Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des

  § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes

  stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den
  Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf
  den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
  gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erb-
  schaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entschei-
  dung über die Bedeutung trifft das Finanzamt,
  das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer
  zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152
  bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die
  Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“

6. In § 13b Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter
   „Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens
   im Sinne des Absatzes 7 Satz 2“ durch die Wörter
   „Schulden, des jungen Verwaltungsvermögens im
   Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Betriebs-
   vermögens, das einer weder in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union noch in einem Staat des
   Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Be-
   triebsstätte dient, und das Vorliegen der Voraus-
   setzungen des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 4 und 5“
   ersetzt.

7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit
  Wirkung für die Vergangenheit zu einer Verän-
  derung des Werts eines früheren, in die Zusam-
  menrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden
  Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb
  als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit
  nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ab-
  gabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den
  späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass,
  die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbe-
  scheids für einen früheren, in die Zusammenrech-
  nung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes
  Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung
  der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb
  lediglich zu einer geänderten anrechenbaren
  Steuer führt.“

8. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-

   ter „§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung“ durch die

   Wörter „§ 58 Nummer 6 der Abgabenordnung“
   ersetzt.

9. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist
  von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist

  von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten

  Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf
  den Verein der Vermögensübergang dem nach
  § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich

  anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben
  enthalten:
  1. Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes
     der Stiftung oder des Vereins,

  2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters

     der Stiftung oder des Vereins,

  3. Zweck der Stiftung oder des Vereins,

   4. Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf
      die Stiftung oder den Verein,
   5. Wert und Zusammensetzung des Vermögens.“

10. Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze

    angefügt:

   „In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann
   das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein
   sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des
   § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des
   Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer
   von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2
   gilt entsprechend.“

11. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“
          durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1
          Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
          Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

         „(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2
      Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zustän-
      dig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des
      § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung
      ergibt.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

12. Dem § 37 wird folgender Absatz 18 angefügt:
      „(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1
   Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8,
   § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b
   Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1
   Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1
   sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29. Dezem-
   ber 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe an-
   zuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezem-
   ber 2020 entsteht.“

                      Artikel 35

                  Änderung des

          Gesetzes über Steuerstatistiken

   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti-

kel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch

   die Angabe „2016“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstichprobe
         übermittelt, die aus der Stichprobe nach Ab-
         satz 3 gezogen wird und nicht mehr als

         10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt“

         durch die Wörter „10-Prozent-Stichprobe
         übermittelt“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3132
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterstichprobe“
           durch das Wort „Stichprobe“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Stichproben
           und Unterstichproben sind“ durch die Wörter
           „Stichprobe ist“ ersetzt.

                       Artikel 36
                    Änderung des
               Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77b wie
   folgt gefasst:
  „ § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit“.
2. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1
       geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden
       Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im
       Inland untersagen, wenn
       1. die Person im Staat der Niederlassung nicht

          mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr

          die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt

          wird,

       2. sie nicht über die für die Ausübung der
          Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deut-
          schen Sprachkenntnisse verfügt,
       3. sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeich-
          nung führt oder
       4. sie die Befugnis zu vorübergehender und
          gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung
          in Steuersachen überschreitet.“

  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Über die Löschung aus dem Berufsregister
       wegen Überschreitens der Befugnis zu vorüber-
       gehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen
       Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen
       Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mittei-
       lung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die in den §§ 3a und 4 bezeichneten Personen
       und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer

       Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen

       leisten.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Werden den Finanzbehörden Tatsachen be-
       kannt, die darauf hinweisen, dass eine Person
       oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäfts-
       mäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können
       sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerbe-
       raterkammer zum Zwecke der Prüfung der
       Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vor-
       schriften des Gesetzes gegen den unlauteren
       Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.“
  c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

  d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

        „(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen
     bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen
     oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zuste-
     hende Befugnis zu vorübergehender und gele-
     gentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in
     Steuersachen überschreiten, so haben die
     Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständi-
     gen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
       (5) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abga-
     benordnung stehen den Mitteilungen nach den
     Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
     Nummern 2 und 3 ersetzt:
     „2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 4
         und 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten
         werden,

     3. wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Um-
        gehung des Verbots nach § 5 missbraucht
        wird.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zu-

     ständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu unter-

     sagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet

     wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in
     ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die
     Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehör-
     den über die Untersagung nach Satz 1 zu unter-
     richten. § 30 der Abgabenordnung steht dem
     nicht entgegen.“
5. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   bis 5 ersetzt:

     „(3) Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde
  Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen,
  dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte
  Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten
  Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Bera-
  tungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten
  Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstel-
  lenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu
  hören. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, inner-
  halb einer angemessenen, von der Aufsichtsbe-
  hörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz ent-
  sprechenden Zustand herbeizuführen.

     (4) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht

  vorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfever-

  ein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren,
  innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichts-
  behörde zu bestimmenden Frist eine natürliche
  Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3
  erfüllt, als Leiter zu bestellen.
     (5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht
  vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Per-
  son nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraus-
  setzungen oder ist in einer Beratungsstelle die
  Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht
  gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die
  Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.“
BGBl. 2020, Seite 3133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3133
6. § 77b wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 77b
                 Ehrenamtliche Tätigkeit“.

  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Mitglieder eines Organs oder eines Aus-
     schusses der Steuerberaterkammer üben ihre
     Tätigkeit ehrenamtlich aus.“
7. § 80a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Um einen Steuerberater oder Steuerbevoll-
     mächtigten oder eine Person im Sinne des § 50
     Absatz 3 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 80
     anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und
     Beschwerdesache zuständige Steuerberater-

     kammer gegen die genannten Personen, auch

     mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in
     § 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt
     werden.“

  c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 3 bis 5.

  d) In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt ge-
     fasst:
     „Die Androhung und die Festsetzung des
     Zwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2
     genannten Personen zuzustellen.“

8. § 85 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Mitglieder eines Organs oder eines Aus-
  schusses der Bundessteuerberaterkammer üben
  ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch
  eine angemessene auch pauschalisierte Entschädi-

  gung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen
  Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstaus-
  fall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“

9. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz

   „(§ 90 Abs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz
   „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5)“ ersetzt.

                      Artikel 37
                Weitere Änderung
           des Steuerberatungsgesetzes
  § 3a Absatz 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes,
das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 10 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 10
   bis 20.

                      Artikel 38

                   Änderung des
              Gesetzes zur Regelung

        des Sozialen Entschädigungsrechts

   Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 19 Nummer 1 und 5 wird aufgehoben.

2. In Artikel 20 Nummer 2 wird der anzufügende Ab-
   satz 26 als Absatz 25a eingefügt.

                      Artikel 39

                  Änderung des
        Gesetzes zur weiteren steuerlichen
      Förderung der Elektromobilität und zur
    Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
   In Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur weiteren
steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird in § 52 Ab-
satz 22b Satz 2 die Angabe „§§ 51, 51a“ durch die
Wörter „§§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 40

                  Änderung des

            Forschungszulagengesetzes

  Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763), das durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Anspruchsbe-
     rechtigten an den Auftragnehmer gezahlten“
     durch die Wörter „beim Anspruchsberechtigten
     für den Auftrag entstandenen“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Werden in Auftrag gegebene Forschungs- und
     Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5

     vom Auftragnehmer ganz oder teilweise an Un-
     terauftragnehmer weitervergeben, ist das für ei-
     nen Unterauftrag entstandene Entgelt kein för-
     derfähiger Aufwand.“

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „bei der nächsten
     Veranlagung zur“ durch die Wörter „im Rahmen
     der nächsten erstmaligen Festsetzung von“ er-

     setzt.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2
     ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen,
     wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkom-
     mensteuererstattung aus den Einnahmen an
     Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuer-
     erstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des
     Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen
     an Körperschaftsteuer ausgezahlt.“

                      Artikel 41

                    Änderung des
           Stabilisierungsfondsgesetzes

   § 14 Absatz 3 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgeset-
zes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zu-

letzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. De-

zember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a
Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb
von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder
BGBl. 2020, Seite 3134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3134
deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzu-
wenden.“

                      Artikel 42
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200 Euro“
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 43
                  Änderung des

        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist,
wird die Angabe „200 Euro“ durch die Angabe
„250 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 44
                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
  In § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020

(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird jeweils die

Angabe „200 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ er-

setzt.

                      Artikel 45
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes

   In § 25d Absatz 3 Satz 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I

S. 2855) geändert worden ist, wird die Angabe

„200 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 46
                  Änderung der
               Verordnung über die
    ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
  In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom
24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200“
durch die Angabe „250“ ersetzt.

                      Artikel 47
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches
  Dem § 73e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November

1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung er-
loschen sind.“

                      Artikel 48
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

   Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert
worden ist, wird folgender Artikel 316j eingefügt:

                     „Artikel 316j

                Übergangsvorschrift
            zum Jahressteuergesetz 2020
   Wird über die Anordnung der Einziehung des Tater-
trages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer
Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden
ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist ab-
weichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches
§ 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der
am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwen-
den, wenn
1. es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2
   Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraus-
   setzungen begangene Tat handelt oder

2. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2

   des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47

   der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 einge-

   treten ist oder

3. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2
   des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember
   2020 eingetreten ist.“

                      Artikel 49

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Dem § 459g Absatz 4 der Strafprozessordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987

(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung er-
loschen sind.“

                      Artikel 50

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 40 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
   (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020
in Kraft.
  (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18, 37 und 42 bis 46 treten
am 1. Januar 2021 in Kraft.
BGBl. 2020, Seite 3135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3135
  (5) Die Artikel 13 und 19 treten am 1. April 2021 in
Kraft.
   (6) Die Artikel 14, 16 und 24 bis 26 treten am
1. Juli 2021 in Kraft.
  (7) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

   (8) Artikel 15 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  (9) Die Artikel 4 und 20 treten am 1. Januar 2023 in
Kraft.
   (10) Die Artikel 5, 7, 21 bis 23 und 28 treten am
1. Januar 2024 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                Berlin, den 21. Dezember 2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3096. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4ce4d2a14d7d85e9….