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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2294

BGBl. 2022 I S. 2294 · 180.538 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294
                                                   Jahressteuergesetz 2022
                                                         (JStG 2022)1
                                                         Vom 16. Dezember 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

Artikel 1      Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9      Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 10     Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 11     Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 12     Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 13     Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 14     Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 15     Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 16     Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 17     Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 18     Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
               nung
Artikel 19     Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 20     Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21     Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 22     Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 23     Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 24     Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
1

    Artikel 15 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset-
    zung von Artikel 171 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
    vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-

    tem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die
    Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1), in Verbin-
    dung mit Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG des Rates
    vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwert-
    steuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat
    der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
    Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), zuletzt geändert
    durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1),
    und Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in
    Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates
    vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
    der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstat-
    tung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft an-
    sässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40). Arti-
    kel 16 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 der
    Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Rege-
    lung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie
    2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in
    einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Artikel 17
    dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richt-
    linie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung

    der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimm-
    ter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020,
    S. 7).

Artikel 25   Änderung der Abgabenordnung
Artikel 26   Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 27   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
             ordnung
Artikel 28   Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Ab-
             gabenordnung
Artikel 29   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 30   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 31   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 32   Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 33   Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 34   Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 35   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 36   Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 37   Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
             nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
             schaftsmitteln
Artikel 38   Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrecht-
             liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
             aus Gesellschaftsmitteln

Artikel 39   Änderung des Biersteuergesetzes

Artikel 40   Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisen-
             beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854
             (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG)
Artikel 41   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
             nung
Artikel 42   Aufhebung der BVA-Bundesfamilienkassenverord-
             nung
Artikel 43   Inkrafttreten

                          Artikel 1

                     Änderung des

                Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

        „§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen
               bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.

    b) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgen-
       den Angaben eingefügt:

                                „XVI.

             Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

        § 123    Grundsatz der Besteuerung
        § 124    Einstieg und Milderungszone

        § 125    Zufluss und Besteuerung
BGBl. 2022, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
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     § 126   Anwendung von Straf- und Bußgeld-
             vorschriften der Abgabenordnung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 11b wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
         die Wörter „; maßgeblich ist jeweils die am
         22. Juni 2022 gültige Fassung des Infek-
         tionsschutzgesetzes.“ ersetzt.

     bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen

         Punkt ersetzt und folgender Satz wird an-

         gefügt:
         „Abweichend von Satz 1 gilt die Steuer-
         befreiung für Leistungen nach § 150c des
         Elften Buches Sozialgesetzbuch in der
         Fassung des Gesetzes zur Stärkung des
         Schutzes der Bevölkerung und insbeson-
         dere vulnerabler Personengruppen vor
         COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I

         S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit

         bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;“.

  b) Nummer 65 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a werden die Wörter

              „eine Pensionskasse oder“ gestrichen.

         bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 8
              Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes“
              durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des
              Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3
         des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör-
         ter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengeset-
         zes“ ersetzt.

  c) Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt ge-
     ändert:
     aa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter
         „in Höhe von 20 Prozent“ durch die Wörter
         „in Höhe von bis zu 20 Prozent“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt.

  d) Folgende Nummer 72 wird angefügt:
     „72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusam-
          menhang mit dem Betrieb

          a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern

             (einschließlich Nebengebäuden) oder
             nicht Wohnzwecken dienenden Gebäu-
             den vorhandenen Photovoltaikanlagen
             mit einer installierten Bruttoleistung laut
             Marktstammdatenregister von bis zu
             30 kW (peak) und

          b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden
             vorhandenen Photovoltaikanlagen mit
             einer installierten Bruttoleistung laut
             Marktstammdatenregister von bis zu
             15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbe-
             einheit,
          insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro
          Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer-
          schaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus
          dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins-

          gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein
          Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des
          Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht
          anzuwenden.“

3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die
   folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt:

  „6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
       zimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
       Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den

       Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

       beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der
       Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von
       1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirt-
       schafts- oder Kalenderjahr abgezogen wer-
       den. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
       die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vor-
       liegen, ermäßigt sich der Betrag von
       1 260 Euro um ein Zwölftel;

  6c. für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche

      oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der

      häuslichen Wohnung ausgeübt und keine
      außerhalb der häuslichen Wohnung belegene
      erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann
      für die gesamte betriebliche und berufliche

      Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tages-

      pauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirt-
      schafts- oder Kalenderjahr, abgezogen wer-
      den. Steht für die betriebliche oder berufliche
      Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz
      zur Verfügung, ist ein Abzug der Tages-
      pauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit
      am selben Kalendertag auswärts oder an der
      ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der
      Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig,
      soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im
      Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Ab-
      satz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden
      können oder soweit ein Abzug nach Num-
      mer 6b vorgenommen wird;“.

4. Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens
  kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe
  oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag
  des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahl-
  recht ist einheitlich für alle Ausgaben und Ein-

  nahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.“

5. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird nach der
   Angabe „Nummer 6b“ die Angabe „und 6c“ ein-
   gefügt.
6. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Energiepreispauschale nach dem
  Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-
  Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen
  zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach
  Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2
  zu berücksichtigen. Sie gelten nicht als Sonder-
  zahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als
  regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs
  im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Im Lohnsteuer-
  abzugsverfahren sind die Energiepreispauschale
  und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung
  einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2
BGBl. 2022, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
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   Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu
   berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 sind
   die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.“
 7. In § 20 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende
    durch die Wörter „; im Fall von zusammenveranlag-
    ten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlust-
    ausgleich vor der Verlustfeststellung.“ ersetzt.
 8. Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 wird folgender Buch-
    stabe c angefügt:
   „c) die Energiepreispauschale nach dem Renten-
       beziehende-Energiepreispauschalengesetz;“.
 9. Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
   und die landwirtschaftliche Alterskasse haben ge-
   sondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden
   Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger
   im Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehen-
   de-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine
   Rentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c
   der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1
   Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung
   nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energie-
   preispauschalengesetzes zu übermitteln.“
10. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird
    wie folgt gefasst:
   „d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
       aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
           Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

       bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
           des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

       cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne
           des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
       dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des
           Europäischen Solidaritätskorps im Sinne
           der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro-
           gramms für das Europäische Solidaritäts-
           korps und zur Aufhebung der Verordnun-
           gen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014
           (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),

       ee) einen anderen Dienst im Ausland im
           Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligen-
           dienstgesetzes,

       ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-
           dienst „weltwärts“ im Sinne der För-
           derleitlinie des Bundesministeriums für
           wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
           wicklung vom 1. Januar 2016,
       gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen
           im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten
           Buches Sozialgesetzbuch oder
       hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen-
           dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-
           ministeriums für Familie, Senioren, Frauen
           und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl
           S. 77) oder“.
11. In § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
    „Lohnsteueranmeldungszeitraum“ durch das Wort
    „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum“ ersetzt.

12. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
      Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstituts, eines
      inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder
      einem inländischen Wertpapierinstitut“ durch
      die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
      Wertpapierinstituts“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kredit-
      institut oder inländisches Finanzdienstleistungs-
      institut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienst-
      leistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
13. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a Satzteil vor Doppel-
               buchstabe aa werden die Wörter
               „Kreditinstitut oder das inländische
               Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die
               Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
               oder Wertpapierinstitut“ ersetzt und
               werden die Wörter „das inländische
               Wertpapierhandelsunternehmen oder
               die inländische Wertpapierhandels-
               bank,“ gestrichen.
          bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
               werden die Wörter „Kreditinstitut oder
               einem ausländischen Finanzdienstleis-
               tungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
               Finanzdienstleistungs- oder Wertpa-
               pierinstitut“ ersetzt.

          ccc) In Buchstabe b werden die Wörter
               „Kreditinstitut oder kein inländisches
               Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die
               Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
               oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kredit-
          institut oder das inländische Finanz-
          dienstleistungsinstitut“ durch die Wörter
          „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert-
          papierinstitut“ ersetzt.

      cc) In Nummer 2a Buchstabe b werden die
          Wörter „Kreditinstitut oder das inlän-
          dische Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
          die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
          oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.

      dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
          Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
          institut oder das inländische Wert-
          papierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
          Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
          institut“ ersetzt.
      ee) In Nummer 4 werden die Wörter „Kredit-
          oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
          die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
          oder Wertpapierinstitut“ ersetzt, werden die
          Wörter „das inländische Wertpapierhandels-
          unternehmen oder die inländische Wert-
          papierhandelsbank,“ und die Wörter „oder
          welche“ gestrichen.
      ff) In Nummer 5 werden die Wörter „Kredit-
          oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
          die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
BGBl. 2022, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
           oder Wertpapierinstitut“ ersetzt und werden
           die Wörter „, einem inländischen oder aus-
           ländischen Wertpapierhandelsunternehmen
           oder einer inländischen oder ausländischen
           Wertpapierhandelsbank“ gestrichen.

    b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
       „Kreditinstitut oder das inländische Finanz-
       dienstleistungsinstitut“ durch die Wörter
       „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert-
       papierinstitut“ ersetzt.
14. In § 44a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „, dem
    die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
    Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
    der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
    Wertpapierinstitute“ durch die Wörter „oder dem
    die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
    Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
    institut“ ersetzt.

15. § 44b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst-
                leistungsinstitut oder einem inlän-
                dischen Wertpapierinstitut“ werden
                durch die Wörter „Kredit-, Finanz-

                dienstleistungs- oder Wertpapier-

                institut“ ersetzt.

           bbb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils
                die Wörter „dem Kredit- oder Finanz-
                dienstleistungsinstitut oder das Wert-
                papierinstitut“ durch die Wörter „dem
                Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
                Wertpapierinstitut“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Kredit- oder
           Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wert-
           papierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
           Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
           institut“ ersetzt.
    b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

       „Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter
       den Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und
       in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten,
       wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach
       § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.“

16. In § 45a Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter
    „Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienst-

    leistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz-
    dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
17. In § 45b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wer-
    den jeweils die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst-
    leistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz-
    dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
18. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechten“ durch die
           Wörter „Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten,
           insbesondere Patentrechten, Markenrech-
           ten oder Sortenrechten,“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
          nur auf Grund der Eintragung in ein inlän-
          disches öffentliches Buch oder Register vor-
          liegen, liegen Einkünfte abweichend von
          Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und
          Verpachtung oder die Veräußerung nicht
          zwischen nahestehenden Personen im
          Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-
          gesetzes erfolgt oder der Besteuerung der
          Einkünfte die Bestimmungen eines Ab-
          kommens zur Vermeidung der Doppel-
          besteuerung unter Berücksichtigung der
          ihre Anwendung regelnden Vorschriften
          dieses Gesetzes entgegenstehen.“
   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „Rechte“ wird durch die Wörter
          „Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1

          Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbeson-
          dere Patentrechte, Markenrechte oder
          Sortenrechte,“ ersetzt.

      bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen
          Punkt ersetzt und folgender Satz wird an-
          gefügt:

          „Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte

          nur auf Grund der Eintragung in ein inlän-

          disches öffentliches Buch oder Register
          vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von
          Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und
          Verpachtung nicht zwischen nahestehenden
          Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
          Außensteuergesetzes erfolgt oder der Be-
          steuerung der Einkünfte die Bestimmungen
          eines Abkommens zur Vermeidung der
          Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung
          der ihre Anwendung regelnden Vorschriften
          dieses Gesetzes entgegenstehen;“.
19. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „und § 50a
      Absatz 5 Satz 6“ gestrichen.

   b) In Nummer 1d werden nach der Angabe
      „§ 50a Absatz 1“ die Wörter „sowie das amtlich
      vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5
      Satz 7“ eingefügt.

20. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Arti-
          kels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember
          2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den
          Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
          Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zu-
          letzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung
          im Sinne des § 22a in den nach § 22a
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln-
          den Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten
          für langjährige Versicherung nach dem
          Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten,
BGBl. 2022, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
          haben die Träger der gesetzlichen Renten-
          versicherung als mitteilungspflichtige Stelle
          im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag
          des Monats Februar 2024 für das jeweilige
          Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Ren-
          tenbezugsmitteilung zu übermitteln. Ein Ein-
          kommensteuerbescheid ist infolge einer nach
          Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung
          insoweit zu ändern. Das gilt auch, wenn
          der Einkommensteuerbescheid bereits be-
          standskräftig ist; andere Änderungsvor-
          schriften bleiben unberührt.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Arti-
          kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember
          2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen
          und Entnahmen anzuwenden, die nach
          dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt
          werden.“

   b) Nach Absatz 6 Satz 11 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
       „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in
       der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
       16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach
       dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Woh-
       nung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.“

   c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:

       „§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Arti-

       kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022

       (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschafts-
       jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
       2021 enden.“
   d) Nach Absatz 45a Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
       „§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
       und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember
       2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermie-
       tung und Verpachtung oder die Veräußerung
       von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
       nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches
       öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht
       zwischen nahestehenden Personen im Sinne
       des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes er-
       folgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übri-
       gen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f
       Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. De-
       zember 2022 geltenden Fassung auf Veräuße-
       rungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfol-
       gen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. De-
       zember 2022 zufließen, anzuwenden.“

21. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

       bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,
          für das eine der folgenden Leistungen zu
          zahlen ist oder bei entsprechender Antrag-
          stellung zu zahlen wäre:

          1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-
             währt werden und dem Kindergeld oder
             der Kinderzulage aus der gesetzlichen
             Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3
             des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in
             der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
             Fassung oder dem Kinderzuschuss aus
             der gesetzlichen Rentenversicherung
             nach § 270 des Sechsten Buches Sozial-
             gesetzbuch in der bis zum 16. November
             2016 geltenden Fassung vergleichbar
             sind,
          2. Leistungen für Kinder, die von einer
             zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
             tung gewährt werden und dem Kinder-
             geld vergleichbar sind.“

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Num-
          mer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“
          ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

22. § 122 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 122

           Nichtberücksichtigung als Einkommen
           bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in

      § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfänd-

      bar.“

23. Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt:
                          „XVI.
                   Besteuerung der
                Gas-/Wärmepreisbremse

                          § 123
               Grundsatz der Besteuerung

      (1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebun-
   denen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach
   § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Sofort-
   hilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen
   nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit
   sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im
   Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4
   gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung
   des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letzt-
   verbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3
   Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-
   gesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4
   Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
   sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und

   in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5
   des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Num-
   mer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

     (2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absat-
   zes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22
   Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Ab-
   satz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2
   Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden
BGBl. 2022, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe
des § 124 hinzugerechnet.

                      § 124
          Einstieg und Milderungszone
  (1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit
Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem
zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5
Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach
Absatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungs-
zone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach
§ 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen
des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.

   (2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu
versteuernden Einkommen von 66 915 Euro und
endet bei einem zu versteuernden Einkommen
von 104 009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen-
veranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab
einem zu versteuernden Einkommen von 133 830
Euro und endet bei einem zu versteuernden Ein-
kommen von 208 018 Euro. Im Bereich der Milde-
rungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123
Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen
des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als
Differenz aus dem individuellen zu versteuernden
Einkommen des Steuerpflichtigen und der Unter-
grenze der Milderungszone dividiert durch die
Breite der Milderungszone errechnet.

                      § 125

            Zufluss und Besteuerung

   Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Ein-

künften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1

zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in

den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1

Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung geson-
dert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeit-
raum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11
Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entspre-
chend für die Abrechnungen der Vermieter und
Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-
Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungs-
eigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.

                      § 126

          Anwendung von Straf- und

    Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

  (1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsge-
bundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften
des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375
Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung so-
wie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379
Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der
Abgabenordnung entsprechend.

   (2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten
die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entspre-
chend.

      (3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
   nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409
   bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.“

                       Artikel 2
              Weitere Änderung des
            Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht in der Fassung des Artikels 1
   des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
   wird die Angabe zu § 32c gestrichen.

2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
   des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
   werden die Wörter „den Entlastungsbetrag nach
   § 32c,“ gestrichen.
3. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des
   Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
   (BGBl. I S. 2878) wird aufgehoben.
4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
   vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Ab-
   satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
   vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) werden
   aufgehoben.

5. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 43a in der Fassung des Artikels 1 des
     Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 2878) wird Satz 1 gestrichen.

  b) Absatz 44 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-

     setzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in

     der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom

     13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird jeweils

     aufgehoben.

                       Artikel 3
              Weitere Änderung des
            Einkommensteuergesetzes

  Nach § 3 Nummer 14 des Einkommensteuergeset-
zes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird folgende Nummer 14a ein-
gefügt:
„14a. der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Ren-
      tenversicherung, der auf Grund des Zuschlags
      an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

      nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ge-

      leistet wird;“.

                       Artikel 4

              Weitere Änderung des
            Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzun-
          gen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
BGBl. 2022, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300
          a) nach dem 31. Dezember 2022 fertig-
             gestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
          b) vor dem 1. Januar 2023 und nach dem
             31. Dezember 1924 fertiggestellt worden
             sind, jährlich 2 Prozent,

          c) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt
             worden sind, jährlich 2,5 Prozent“.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Die Sonderabschreibungen können nur
       in Anspruch genommen werden, wenn
       1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach
          dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar
          2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und
          vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bau-
          antrags oder einer in diesem Zeitraum ge-
          tätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vor-
          handene, Wohnungen hergestellt werden,
          die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9
          des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu ge-
          hören auch die zu einer Wohnung gehören-
          den Nebenräume,
       2. Wohnungen, die aufgrund eines nach dem
          31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar
          2027 gestellten Bauantrags oder einer in
          diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige her-
          gestellt werden, in einem Gebäude liegen,
          das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“
          mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies
          durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
          nachgewiesen wird,
       3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder
          Herstellung und in den folgenden neun Jah-
          ren der entgeltlichen Überlassung zu Wohn-
          zwecken dient; Wohnungen dienen nicht
          Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehen-
          den Beherbergung von Personen genutzt
          werden.
       Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
       dürfen für Wohnungen,

       1. die aufgrund eines nach dem 31. August
          2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten
          Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
          getätigten Bauanzeige hergestellt werden,
          3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
          nicht übersteigen,
       2. die aufgrund eines nach dem 31. Dezember
          2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten
          Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
          getätigten Bauanzeige hergestellt werden,
          4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
          nicht übersteigen.
          (3) Bemessungsgrundlage für die Sonderab-
       schreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaf-
       fungs- oder Herstellungskosten der nach Ab-
       satz 2 begünstigten Wohnung, jedoch

       1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohn-
          fläche für Wohnungen im Sinne des Absat-
          zes 2 Satz 2 Nummer 1 und
       2. maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohn-
          fläche für Wohnungen im Sinne des Absat-
          zes 2 Satz 2 Nummer 2.“

  b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
     „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
         werden für Anspruchsberechtigte mit Ein-
         künften im Sinne der §§ 13, 15 und 18
         nur gewährt, soweit die Voraussetzungen
         der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der
         Kommission vom 18. Dezember 2013 über
         die Anwendung der Artikel 107 und 108
         des Vertrags über die Arbeitsweise der
         Europäischen Union auf De-minimis-
         Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
         (De-minimis-Verordnung) in der jeweils
         geltenden Fassung eingehalten sind.“
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Bei dem nach dieser De-minimis-Verord-
         nung einzuhaltenden Höchstbetrag der
         einem einzigen Unternehmen in einem Zeit-
         raum von drei Veranlagungszeiträumen zu
         gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle
         in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge-
         währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher
         Art, Zielsetzung und Regelung zu berück-
         sichtigen.“
3. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
   Angabe „1 200 Euro“ durch die Angabe „1 230
   Euro“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden vor dem
     Punkt am Ende die Wörter „; Voraussetzung für
     die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist
     die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
     (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in
     der Einkommensteuererklärung des Steuer-
     pflichtigen“ eingefügt.
  b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

     „Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den
     folgenden Kalenderjahren bis zum Kalender-
     jahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalender-
     jahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er
     100 Prozent.“

5. § 10a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:
        „(1a) Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage
     für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr
     sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet
     hat und für das gegenüber dem Steuerpflich-
     tigen oder seinem Ehegatten Kindergeld
     festgesetzt worden ist, stehen einem in der in-
     ländischen gesetzlichen Rentenversicherung
     Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrech-
     nung von Kindererziehungszeiten nach § 56
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur
     auf Grund eines fehlenden oder noch nicht be-
     schiedenen Antrags auf Berücksichtigung von
     Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.
     Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige
     spätestens am Tag nach der Vollendung des
BGBl. 2022, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301
      vierten Lebensjahres des Kindes die Kinder-
      erziehungszeiten beim zuständigen Träger der
      gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.
      Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger
      der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
      anerkannt, entfällt rückwirkend die Förder-
      berechtigung nach Satz 1. Wurde das Kind am
      1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
      dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet
      sein darf.“
   b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
   c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 95 Ab-
      satz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am
      31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an-
      zuwenden“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 in
      der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
      ist anzuwenden“ ersetzt.
 6. In § 20 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils die An-
    gabe „801 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“
    und in Satz 2 die Angabe „1 602 Euro“ durch die
    Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
 7. In § 24b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 008
    Euro“ durch die Angabe „4 260 Euro“ ersetzt.
 8. Dem § 32 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Voraussetzung für die Berücksichtigung des
   Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den
   Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
   bedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes
   durch die an dieses Kind vergebene Identifika-
   tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist
   das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuer-
   pflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung),
   ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
   Die nachträgliche Identifizierung oder nachträg-
   liche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf
   Monate zurück, in denen die übrigen Vorausset-
   zungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags
   sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und
   Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
   vorliegen.“

 9. In § 33a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
    „924 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b werden
      die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch
      die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4a Satz 1 wird der Punkt am Ende
      durch die Wörter „; das Bundeszentralamt für
      Steuern bildet aus den automatisiert übermittel-
      ten Daten die entsprechenden Lohnsteuer-
      abzugsmerkmale.“ ersetzt.
11. § 39b Absatz 4 wird aufgehoben.

12. § 39e Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
     „(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
   nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können
   auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-
   mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
   Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung
   des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches

   Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines An-
   spruchs auf Kindergeld verarbeitet werden.“
13. § 40a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
      „120 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe
      „15 Euro“ durch die Angabe „19 Euro“ ersetzt.
14. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende
      durch die Wörter „ , außer bei Kapitalerträgen im
      Sinne der Nummer 8a;“ ersetzt.
   b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die
          Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter
          „Nummern 2 und 8a“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe a werden nach dem Wort
          „Schuldbuch“ die Wörter „, ein elektro-
          nisches Wertpapierregister im Sinne des
          § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektro-
          nische Wertpapiere“ eingefügt.
      cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
   c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
      gefügt:
      „8a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
           Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen
           aus Forderungen handelt, die über eine
           Internet-Dienstleistungsplattform erworben
           wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplatt-
           form in diesem Sinne ist ein webbasiertes
           Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge
           in Aktien und anderen Finanzinstrumenten
           sowie Darlehensnehmer und Darlehens-
           geber zusammenführt und so einen Ver-
           tragsabschluss vermittelt;“.
15. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
      werden nach dem Wort „Investmentsteuer-
      gesetzes“ die Wörter „, die elektronischen Wert-
      papiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über
      elektronische Wertpapiere“ eingefügt.

   b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

      „2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 8a
           a) der inländische Betreiber oder die inlän-
              dische Zweigniederlassung eines aus-
              ländischen Betreibers einer Internet-
              Dienstleistungsplattform im Sinne des
              § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2,
              der die Kapitalerträge an den Gläubiger
              auszahlt oder gutschreibt,
           b) das inländische Kredit-, Finanzdienst-
              leistungs- oder Wertpapierinstitut im
              Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
              mer 7 Buchstabe b, das inländische
              Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Ab-
              satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungs-
              diensteaufsichtsgesetzes oder das in-
              ländische E-Geld-Institut im Sinne des
              § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zah-
              lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die
BGBl. 2022, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
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               Kapitalerträge im Auftrag des inlän-
               dischen oder ausländischen Betreibers
               einer Internet-Dienstleistungsplattform
               im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
               mer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der
               Kapitalforderung durch eine Internet-
               Dienstleistungsplattform für den Schuld-
               ner der Kapitalerträge an den Gläubiger
               auszahlt oder gutschreibt,

            c) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn
               es keinen inländischen Abzugsverpflich-
               teten nach Buchstabe a oder b gibt.
               Der inländische Betreiber oder die in-
               ländische Zweigniederlassung eines
               ausländischen Betreibers einer Inter-
               net-Dienstleistungsplattform im Sinne
               des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
               Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in die-
               sem Fall für die nicht einbehaltenen
               Steuern oder zu Unrecht gewährten
               Steuervorteile. Der Plattformbetreiber
               haftet nicht nach Satz 2, wenn er den
               Schuldner der Kapitalerträge auf seine
               Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer
               einzubehalten und abzuführen hin-
               gewiesen und dies dokumentiert hat;“.

   c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6
      angefügt:

       „6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren
           im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes
           über elektronische Wertpapiere, in den Fäl-
           len des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7
           Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die
           registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
           des Gesetzes über elektronische Wert-
           papiere, sofern sich keine auszahlende
           Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.“

16. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
           zeitraum 2022“ durch die Angabe „Veranla-
           gungszeitraum 2023“ ersetzt.

       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die
           Angabe „31. Dezember 2021“ durch die
           Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 15a wird folgender Satz angefügt:
       „§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4
       des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
       S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für
       neue Wohnungen in Anspruch genommen wer-
       den, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember
       2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten
       Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum ge-
       tätigten Bauanzeige hergestellt werden.“

   c) Absatz 36 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
       setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)

      ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwen-
      den; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit
      Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 ange-
      wendet werden.“

   d) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:

         „(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des
      § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung
      des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden
      Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Ab-
      satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den ange-
      gebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent
      zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der
      gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist
      der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berück-
      sichtigen.“

   e) Absatz 47a Satz 2 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung
      des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
      (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzu-
      wenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ge-
      stellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Ab-
      satz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt
      werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vor-
      druck zu verwenden. § 50d Absatz 1 Satz 7
      und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden
      Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 an-
      zuwenden.“

   f) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze
      angefügt:

      „§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
      des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
      S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzu-
      wenden. § 69 Satz 2 in der Fassung des Arti-
      kels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
      (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranla-

      gungszeitraum 2024 anzuwenden. § 69 Satz 3
      in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
      16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erst-
      mals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach
      dem 31. Dezember 2023 erfolgt.“

   g) Nach Absatz 51 wird folgender Absatz 51a ein-
      gefügt:

         „(51a) Auf Stundungsfälle, bei denen der Be-
      ginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar
      2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in
      der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
      sung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen,
      bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95
      Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember
      2022 geltenden Fassung gestundet wurde und
      der Beginn der Auszahlungsphase nach dem
      31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungs-
      zinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils
      geltenden Fassung anzuwenden.“

17. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „ins Ausland“ werden gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die beim Bundeszentralamt für Steuern ge-
      speicherten Daten für ein Kind, für das Kinder-
      geld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den
      Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit
      der Berücksichtigung der Freibeträge nach
      § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. Erteilt
      das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund

      der Geburt eines Kindes eine neue Identifika-
      tionsnummer nach § 139b der Abgabenord-
      nung, übermittelt es der zuständigen Familien-
      kasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von
      Kindergeld unverzüglich
      1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8
         und 10 der Abgabenordnung genannten
         Daten des Kindes sowie
      2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3
         Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a
         der Abgabenordnung genannten Daten der
         Personen, bei denen für dieses Kind nach

         § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berück-
         sichtigt wird.“

18. § 90 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Ab-
      satz 1a“ durch die Angabe „§ 10a Absatz 1b“

      ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:
      „Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist
      für den Personenkreis der Kindererziehenden
      nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle
      hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften
      Lebensjahres des Kindes, das für die Anerken-
      nung der Förderberechtigung nach § 10a Ab-
      satz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn
      die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeit-
      punkt in der gesetzlichen Rentenversicherung
      nicht angerechnet wurden. Hat der Zulage-
      berechtigte die Kindererziehungszeiten inner-
      halb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist be-
      antragt, der zuständige Träger der gesetzlichen
      Rentenversicherung aber nicht innerhalb der
      Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber ab-
      schließend beschieden, verlängert sich die
      Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntnis-
      erlangung der zentralen Stelle vom Erlass des

      Bescheides.“

19. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

      bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend,
          wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche
          Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Be-
          ginn der Auszahlungsphase außerhalb der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          und der Staaten befindet, auf die das
          Abkommen über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar
          ist, oder wenn der Zulageberechtigte unge-
          achtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
          Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach

          einem Abkommen zur Vermeidung der
          Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat
          als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser
          Staaten ansässig gilt.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                      Artikel 5

              Weitere Änderung des

            Einkommensteuergesetzes
   § 72 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt
durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundes-
     oder“ gestrichen und werden die Wörter „Satz 6
     bis 9“ durch die Wörter „Satz 6 und 7“ ersetzt.
  b) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 8 bis 10“ durch
     die Wörter „Satz 6 bis 8“ ersetzt.

2. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im
      Bereich des Bundes“.

3. Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 6

              Weitere Änderung des
            Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie
   folgt gefasst:
  „§ 72 (weggefallen)“.

2. § 39a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4
     Satz 1 Nummer 1a werden jeweils die Wörter
     „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 10
     Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden
     jeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1
     Nummer 3, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „im
     Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Num-
     mer 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.

3. § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht

  nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete
  dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanz-
  amt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
  anzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der
  Abgabenordnung genannten Angaben folgende
  Daten zu übermitteln:
  1. das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,

  2. die Bezeichnung und die Internationale Wert-
     papierkennnummer der Wertpapiergattung sowie
     die dem Kapitalertrag zugrundeliegende Stück-
     zahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansons-
     ten die Bezeichnung des betroffenen Kapitaler-
     trags,
  3. sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags,
     für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.
BGBl. 2022, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
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  Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene
  Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapital-
  erträge nach § 32d Absatz 3 in der Veranlagung
  nachzufordern.“
4. Dem § 52 Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des
  Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
  (BGBl. I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden,
  die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen oder als
  zugeflossen gelten.“
5. § 72 wird aufgehoben.

6. § 90 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kasse“ die
           Wörter „nach erfolgter Berechnung nach Ab-
           satz 1 und Überprüfung nach § 91“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Zulagenbescheid“

           durch das Wort „Bescheid“ ersetzt.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des
       zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden
       Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter
       oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch
       ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefal-
       len ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene
       oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines
       Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und
       dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid
       nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem An-
       bieter durch Datensatz mitzuteilen.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt

       1. von Amts wegen, wenn die nach den vor-
          liegenden Daten abschließend berechnete
          Zulage von der beantragten Zulage abweicht,

       2. im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,

       3. auf besonderen Antrag des Zulageberechtig-
          ten, sofern nicht bereits eine Festsetzung von
          Amts wegen erfolgt ist, oder
       4. auf Anforderung des zuständigen Finanz-
          amtes, wenn dessen Daten von den Daten
          der zentralen Stelle abweichen; eine geson-

          derte Festsetzung unterbleibt, wenn eine
          Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 be-
          reits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine
          Zulage beantragt wurde oder die Frist nach
          Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist.

       Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich
       oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zu-
       lageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten;
       die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheini-
       gung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse
       für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festset-
       zung der Zulage erfolgen soll. Der Anbieter teilt
       auf Anforderung der zentralen Stelle nach amtlich
       vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-
       stimmte Datenfernübertragung das Datum der
       Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden Be-
       scheinigung nach § 92 mit. Er hat auf Anforde-
       rung weitere ihm vorliegende, für die Festsetzung

     erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergän-
     zende Stellungnahme kann beigefügt werden;
     dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn so-
     wohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit
     diesem Verfahren einverstanden sind. Die zen-
     trale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1
     Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festset-
     zung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanz-
     amt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1
     Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem
     Finanzamt ebenfalls mit. Im Übrigen gilt Absatz 3
     entsprechend. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn
     der Datensatz nach § 89 Absatz 2 auf Grund von
     unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des
     Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine
     Fehlermeldung ergänzt worden ist und die An-
     gaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89
     Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an
     den Anbieter nachgereicht werden.“

  d) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des Fest-

     setzungsverfahrens“ durch die Wörter „des Fest-
     setzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens“
     ersetzt.
7. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zen-
     tralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden,
     sind diese gesondert festgesetzten Besteue-
     rungsgrundlagen für das Finanzamt bindend
     und auch der gesonderten Feststellung nach
     § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen.“
8. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel-
      bar für die Finanzierung eines Umbaus oder der
      energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn

      a) das dafür entnommene Kapital

         aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für
             einen innerhalb eines Zeitraums von
             drei Jahren nach der Anschaffung oder
             Herstellung der Wohnung vorgenomme-
             nen Umbau verwendet wird oder
         bb) mindestens 20 000 Euro beträgt,

      b) das dafür entnommene Kapital

         aa) zu mindestens 50 Prozent auf Maß-
             nahmen entfällt, die die Vorgaben der
             DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September
             2011, soweit baustrukturell möglich, er-
             füllen, und der verbleibende Teil der
             Kosten der Reduzierung von Barrieren in
             oder an der Wohnung dient; die zweck-
             gerechte Verwendung ist durch einen
             Sachverständigen zu bestätigen; oder

         bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne
             des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt,
             die von einem Fachunternehmen ausge-
             führt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7
             gilt entsprechend; und
      c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der
         Wohnung für die Umbaukosten weder eine
         Förderung durch Zuschüsse noch eine
BGBl. 2022, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
         Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c
         in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch
         die Berücksichtigung als Betriebsausgaben,
         Werbungskosten, Sonderausgaben oder
         außergewöhnliche Belastung nach § 33 be-
         antragt hat oder beantragen wird und dies
         schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist
         bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1
         Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle ab-
         zugeben. Bei der Inanspruchnahme eines
         Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorge-
         vertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvor-

         sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der
         Zulageberechtigte die Bestätigung gegen-
         über seinem Anbieter abzugeben.“

                       Artikel 7

              Weitere Änderung des
            Einkommensteuergesetzes
   § 48a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, das
zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag

  nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung
  im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische
  Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den An-

  meldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach

  amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt-

  lich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln.“

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
  unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich
  vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vor-
  geschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall
  ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach
  amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der
   Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –“ durch
   die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“
   ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
     Satz angefügt:
     „Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare
     Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte ge-
     währt.“

  b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr
     mindert den Buchwert der Beteiligung an der

     Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht
     negativ werden. In den Fällen des Absatzes 1
     Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buch-
     wert der Beteiligung an jeder vermittelnden Ge-
     sellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit die
     Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert
     und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf
     den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7
     und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40
     Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
     steuergesetzes anzuwenden sind.“

3. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitions-

     bank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranla-
     gungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-
     befreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der
     bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung
     ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – An-
     stalt der Norddeutschen Landesbank – Girozen-
     trale – letztmalig für den Veranlagungszeitraum
     2023 anzuwenden.“

  b) Absatz 6e wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

         „Noch bestehende Ausgleichsposten für

         organschaftliche Minder- und Mehrabführun-

         gen, die nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in

         der am 31. Dezember 2021 geltenden Fas-
         sung in der Steuerbilanz gebildet wurden
         oder noch zu bilden sind, sind nach den zu
         berücksichtigenden organschaftlichen Minder-
         und Mehrabführungen im Sinne von § 14 Ab-
         satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
         setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)
         zum Schluss des Wirtschaftsjahres auf-
         zulösen, das nach dem 31. Dezember 2021
         endet.“
     bb) Die Sätze 9 bis 16 werden durch die folgen-
         den Sätze ersetzt:
         „Noch bestehende Ausgleichsposten sind für
         Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch
         Anwendung eines Angleichungsfaktors zu
         erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des
         Organträgers zum 31. Dezember 2021 oder,
         falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt
         nicht mehr besteht, am Ende des letzten
         Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger
         als 100 Prozent am Nennkapital der Organ-
         gesellschaft betragen hat. Angleichungs-
         faktor ist der Kehrwert des durchschnitt-
         lichen Beteiligungsanteils des Organträgers
         bezogen auf das Nennkapital der Organge-
         sellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten
         fünf Wirtschaftsjahre. Das Produkt aus An-
         gleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt
         für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die
         Stelle der noch bestehenden Ausgleichs-
         posten. Besteht das Organschaftsverhältnis
         weniger als fünf Wirtschaftsjahre, ist Satz 11
         mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ent-
         sprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu
BGBl. 2022, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
          legen ist. Soweit ein passiver Ausgleichs-
          posten die Summe aus dem aktiven Aus-
          gleichsposten und dem Buchwert der

          Beteiligung des Organträgers an der Organ-
          gesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt,
          liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der
          Organgesellschaft vor. § 3 Nummer 40 Buch-
          stabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
          steuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7
          und 8 dieses Gesetzes sind auf diesen Be-
          teiligungsertrag anzuwenden. Bis zur Höhe
          des Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann
          eine den steuerlichen Gewinn mindernde
          Rücklage gebildet werden. Soweit diese
          Rücklage gebildet wird, sind § 3 Nummer 40
          Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Ein-
          kommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2,
          3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Be-
          teiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwen-
          den. Die Rücklage nach Satz 15 ist grund-
          sätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und

          in den neun folgenden Wirtschaftsjahren zu
          jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend auf-
          zulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang
          gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Be-
          teiligung des Organträgers an der Organ-
          gesellschaft oder der vermittelnden Gesell-
          schaft veräußert wird; bei einer teilweisen
          Veräußerung ist die Rücklage anteilig auf-

          zulösen. Der Veräußerung gleichgestellt sind
          insbesondere die Umwandlung der Organ-
          gesellschaft auf eine Personengesellschaft
          oder eine natürliche Person, die verdeckte
          Einlage der Beteiligung an der Organgesell-
          schaft und die Auflösung der Organgesell-
          schaft. § 3 Nummer 40 Buchstabe a und
          § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes
          sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses
          Gesetzes sind bei der Auflösung der Rück-
          lage anzuwenden.“

                       Artikel 9

               Weitere Änderung des
             Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Eine Einlagenrückgewähr können auch Körper-

       schaften oder Personenvereinigungen erbringen,

       die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im

       Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne

       des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkom-

       mensteuergesetzes gewähren können.“

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Der als Einlagenrückgewähr zu berücksich-
       tigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft
       oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirt-
       schaftsjahr gesondert festgestellt.“

  c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
       Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu

     stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres
     folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.“

  d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

     „Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nenn-
     kapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr
     nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten
     sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteils-
     eigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1
     Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes
     führen.“
2. § 34 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

     „(10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9
  des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
  S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen
  und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem
  31. Dezember 2022 erbracht werden.“

                      Artikel 10

                 Änderung des

              Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni
2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Investitions-
     bank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeut-
     schen Landesbank – Girozentrale –“ durch die
     Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“
     ersetzt.
  b) In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt“
     durch die Angabe „30 Kilowatt“ ersetzt.

2. In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
   durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minde-
   rung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass
   der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt
   ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den
   Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen
   Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge
   den Mitunternehmern zuzurechnen ist.“ ersetzt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:

         „§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank

         Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungs-

         zeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-

         befreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis

         zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung

         ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt
         – Anstalt der Norddeutschen Landesbank
         – Girozentrale – letztmalig für den Erhe-
         bungszeitraum 2023 anzuwenden.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Arti-
         kels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember
         2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den
         Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.“
BGBl. 2022, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
     gefügt:
        „(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des
     Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember
     2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhe-
     bungszeitraum 2023 anzuwenden.“

                     Artikel 11
                Änderung des
           Umwandlungssteuergesetzes

   § 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuer-
gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,
2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

„3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für
    einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21
    Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang be-
    ruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin
    anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
    in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies

    mit der Maßgabe, dass
   a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5
      des Außensteuergesetzes in der Fassung des
      Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
      S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer
      noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und
      das die Besteuerung auslösende Ereignis vor
      dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6
      und 7 des Außensteuergesetzes in der am
      30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entspre-
      chend anzuwenden;

   b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer

      gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuer-

      gesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden

      Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen er-

      folgt, wenn das die Besteuerung auslösende

      Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt;

      § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist ent-

      sprechend anzuwenden.“

                     Artikel 12

                  Änderung des
               Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972

(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-

setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe
   „Absatz 3“ die Wörter „in der jeweils geltenden
   Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden
   Fassung“ eingefügt.

2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer
     bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor
     dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der
     am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Ab-
     wicklung dieses Falles über den 31. Dezember
     2021 hinaus anzuwenden.“

  b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
     Angabe „Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 13

               Weitere Änderung des
               Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Ab-
   satz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6“
   ersetzt.

2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer-

   den die Wörter „§§ 7 bis 13, 15 bis 18“ durch die
   Wörter „§§ 7 bis 13, 16 bis 18“ ersetzt und werden
   nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „und § 15 in
   der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ein-
   gefügt.

                      Artikel 14

                   Änderung des
             Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-

     fonds, der die Voraussetzungen für eine Ge-

     werbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3

     erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich

     gegen die nachfolgenden weiteren Vorausset-

     zungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ durch

     die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein

     Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht

     wesentlich gegen die nachfolgenden Vorausset-
     zungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ ersetzt.

  b) In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die An-
     gabe „§ 5 Nummer 14“ durch die Angabe „§ 3
     Nummer 21“ ersetzt.

  c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-

     gefügt:

     „7a. Die Einnahmen aus einer aktiven unterneh-
          merischen Bewirtschaftung im Sinne des
          § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen
          in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Pro-
          zent der gesamten Einnahmen des Invest-
          mentfonds. Erzielt der Investmentfonds Ein-
          nahmen aus der Erzeugung oder Lieferung
          von Strom, die im Zusammenhang mit der
          Vermietung und Verpachtung von Immo-
          bilien stehen und

           a) aus dem Betrieb von Anlagen zur Strom-
              erzeugung aus erneuerbaren Energien im
              Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuer-
              bare-Energien-Gesetzes oder
BGBl. 2022, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
             b) aus dem Betrieb von Ladestationen für
                Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder
                stammen,

             erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10
             Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur

             durch diese Einnahmen überschritten wird.“
  d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

       „10. Die Anlagebestimmungen gehen mit Aus-
            nahme der Nummer 7a aus den Anlagebe-
            dingungen hervor.“

2. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7“ durch
     die Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-
       Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die
       vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbe-
       steuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit
       § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte
       Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten
       abziehbar.“
3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Steuerpflicht“ durch das
     Wort „Körperschaftsteuerpflicht“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Invest-
       mentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung
       mit § 15 entfällt nicht.“

4. In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthal-
   ten, die von dem Spezial-Investmentfonds ver-

   steuert wurden,“ durch die Wörter „enthalten, die
   auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körper-
   schaftsteuer unterlegen haben,“ ersetzt.
5. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers
  ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investment-
  fonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1
  in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Invest-
  mentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim
  Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungs-
  kosten abziehbar.“
6. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:

       „(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:
  1. § 26,
  2. § 29 Absatz 1 und 4,

  3. § 33 Absatz 1,
  4. § 42 Absatz 5 Satz 1,

  5. § 45 Absatz 3

  in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom
  16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).“

                       Artikel 15

                   Änderung des

                Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Ok-

tober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“
   durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter „und § 20
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter
     „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1
     Satz 1“ ersetzt.

  b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Von der Vergütung ausgeschlossen sind in
           Rechnung gestellte Steuerbeträge für Aus-

           fuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände
           vom Abnehmer oder von einem von ihm be-
           auftragten Dritten befördert oder versendet
           wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a
           in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für
           innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach
           § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
           § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a
           Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein
           können.“

     bb) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils
         die Wörter „Die Sätze 5 und 6 gelten“ durch
         die Wörter „Die Sätze 6 und 7 gelten“ ersetzt.

                        Artikel 16

                Weitere Änderung des

                Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
    folgt gefasst:
   „§ 23     (weggefallen)“.

 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-
   liche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig
   davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig
   ist.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
          Semikolon ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die
      Wörter „des Bundes, der Länder, der Gemein-
      den oder der Gemeindeverbände“ durch die
      Wörter „juristischer Personen des öffentlichen
      Rechts“ ersetzt.

 4. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu ge-
   währende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
   amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
   fernübertragung zu stellen.“
BGBl. 2022, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für
  die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Be-

     treiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich

     der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage

     wesentlichen Komponenten und der Speicher,
     die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeug-
     ten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaik-
     anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnun-
     gen, Wohnungen sowie öffentlichen und
     anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl
     dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert
     wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten
     als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung
     der Photovoltaikanlage laut Marktstammdaten-
     register nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) be-
     trägt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in
     Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die
     Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Ge-
     genstände, die die Voraussetzungen der Num-
     mer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie
     der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar-
     modulen erzeugten Strom zu speichern, wenn
     die Lieferung der installierten Komponenten die
     Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
6. In § 15a Absatz 7 wird die Angabe „§§ 23, 23a
   oder 24“ durch die Angabe „§§ 23a oder 24“ er-
   setzt.

7. § 18 Absatz 5a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

  „In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16

  Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den

  Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach

  Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden

  ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrich-

  tende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich
  vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
  übertragung zu übermitteln oder nach amtlich
  vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steuer-
  anmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss
  dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben
  sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht
  ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so
  kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen.“
8. Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt:

  „Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den
  Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung
  weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem
  Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf
  nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der
  Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Emp-
  fänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Be-
  reitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zu-
  gestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.“

9. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „, oder“ ersetzt.

   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
      gefügt:

      „4. der eine juristische Person des öffentlichen
          Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher

          führt und auf Grund jährlicher Bestands-

          aufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht

          oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,“.

10. § 23 wird aufgehoben.
11. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „35.000 Euro“
    durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.

12. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 23
    Abs. 3“ gestrichen.
13. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Hat eine juristische Person des öffentlichen
      Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Ab-
      satz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in
      der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
      für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und
      vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen
      weiterhin anwendet und die Erklärung für vor
      dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht
      widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche
      Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020
      und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt wer-
      den.“
   b) Die folgenden Absätze 36 und 37 werden an-
      gefügt:
         „(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des
      Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember
      2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Be-
      steuerungszeiträume anzuwenden, die nach

      dem 31. Dezember 2022 enden.

         (37) § 18g in der Fassung des Artikels 16

      des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I

      S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von

      Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwen-

      den.“

                      Artikel 17
              Weitere Änderung des
              Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 22f folgende Angabe eingefügt:

  „§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienst-
         leister, Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:

                         „§ 22g
               Besondere Pflichten für
    Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung

    (1) Zahlungsdienstleister haben bei grenzüber-
  schreitenden Zahlungen Folgendes aufzuzeichnen:
  1. zum Zahlungsempfänger von den ihnen vor-
     liegenden Informationen
BGBl. 2022, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
       a) Name oder die Bezeichnung des Unterneh-
          mens des Zahlungsempfängers,
       b) jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

       c) jede sonstige Steuernummer,
       d) Adresse des Zahlungsempfängers und
       e) IBAN des Zahlungskontos des Zahlungs-
          empfängers oder, falls die IBAN nicht vorhan-
          den ist, jedes andere Kennzeichen, das den
          Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und
          seinen Ort angibt,

  2. die BIC oder jedes andere Geschäftskenn-
     zeichen, das eindeutig den Zahlungsdienst-
     leister, der im Namen des Zahlungsempfängers
     handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn
     der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch
     bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie

  3. genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalender-
     vierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden
     Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehen-
     den, erkannten Zahlungserstattungen:
       a) Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der
          Zahlungserstattung,
       b) Betrag und Währung der Zahlung oder der
          Zahlungserstattung,
       c) den Mitgliedstaat der Europäischen Union,
          aus dem die Zahlung stammt, oder den Mit-
          gliedstaat der Europäischen Union, in dem die
          Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informa-
          tionen, die für die Ermittlung des Ursprungs
          der Zahlung oder für die Ermittlung der Be-
          stimmung der Erstattung genutzt worden sind,

       d) jede Bezugnahme, die die Zahlung oder

          Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und

       e) gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung
          in den Räumlichkeiten des leistenden Unter-
          nehmers eingeleitet wird.

  Zur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Sat-
  zes 1 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn
  sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen
  Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende
  Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger täti-
  gen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen

  des Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1

  Nummer 1 Buchstabe e und Geschäftskennzeichen

  des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1

  Nummer 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenz-

  überschreitenden Zahlungen wird unter Zugrunde-
  legung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zah-
  lungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen
  Union und je Kennzeichen eines Zahlungsempfän-
  gers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über
  die Information verfügt, dass der Zahlungsempfän-
  ger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berech-
  nung je Zahlungsempfänger.
     (2) Grenzüberschreitende Zahlungen im Sinne
  des Absatzes 1 Satz 1 sind Zahlungen, die von
  einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der
  Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 6
  der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen
  Fassung genannten Gebiete befindet, erbracht wer-
  den an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des
Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist
die Kennung der IBAN des Zahlungskontos des
Zahlers und des Zahlungsempfängers oder ein an-
deres Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder
den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort
angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach
Satz 2 mangels vorliegender entsprechender Kenn-
zeichen ausscheidet, ist der Ort des Zahlungs-
dienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zah-
lers oder des Zahlungsempfängers handelt, anhand
der BIC oder eines anderen Geschäftskenn-
zeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister
identifiziert und seinen Ort angibt.

   (3) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt
nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungs-
dienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche
Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
gemäß seiner BIC oder einem anderen Geschäfts-
kennzeichen, die oder das den Zahlungsdienstleis-
ter und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.
Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese
Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach
Absatz 1 Satz 2 aufnehmen.
   (4) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-
nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 jeweils für
das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder
sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen
Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum
Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres
folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) voll-
ständig und richtig dem Bundeszentralamt für

Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach

dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und
Datenformat über die amtlich bestimmte Schnitt-
stelle zu erfolgen.

   (5) Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträg-
lich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen
unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflich-
tet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines
Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu
vervollständigen.

   (6) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-

nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektro-

nischer Form für einen Zeitraum von drei Kalender-

jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.

  (7) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der
Begriff
1. „Zahlungsdienstleister“ die in § 1 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 bis 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-
   gesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister
   oder natürliche oder juristische Personen, für
   die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richt-
   linie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 25. November 2015
   über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-
   rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG
   und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
   Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richt-
   linie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015,
   S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom
BGBl. 2022, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
  23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10)
  gilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwal-
  tung oder eine Zweigniederlassung im Sinne
  des § 1 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichts-
  gesetzes haben und von dort Zahlungsdienste
  erbringen oder Zahlungsdienstleister, die im
  Sinne von Artikel 243b Absatz 4 Buchstabe b
  der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom
  18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie
  2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung be-
  stimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleis-
  ter (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) in Verbindung
  mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdienste-
  aufsichtsgesetzes im Inland im Wege des grenz-
  überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zah-
  lungsdienste erbringen oder durch einen Agenten
  im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdienste-
  aufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im
  Inland ansässig zu sein;

2. „Zahlungsdienst“ eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 3 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichts-
   gesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten;
3. „Zahlung“ vorbehaltlich der in § 2 Absatz 1 des
   Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen
   Ausnahmen einen Zahlungsvorgang gemäß der
   Definition in § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürger-
   lichen Gesetzbuches oder ein Finanztransfer-
   geschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;

4. „Zahler“ eine Person gemäß der Definition in § 1
   Absatz 15 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
   zes;

5. „Zahlungsempfänger“ eine Person gemäß der

   Definition in § 1 Absatz 16 des Zahlungsdienste-

   aufsichtsgesetzes;

6. „Zahlungskonto“ ein Konto gemäß der Definition

   in § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichts-

   gesetzes;

7. „IBAN“ eine internationale Nummer gemäß der
   Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung

   (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments

   und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-

   legung der technischen Vorschriften und der
   Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
   Lastschriften in Euro und zur Änderung der
   Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
   30.3.2012, S. 22), geändert durch die Ver-
   ordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom
   20.3.2014, S. 1);

8. „BIC“ eine internationale Bankleitzahl gemäß der
   Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung
   (EU) Nr. 260/2012.

   (8) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die
nach Absatz 4 übermittelten Zahlungsinformationen
entgegen und führt eine ausschließlich automa-
tisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten darauf-
hin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig
sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz
verwendet worden ist. Das Bundeszentralamt für
Steuern speichert diese Daten in einem elektro-
nischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis
zur Übermittlung an das zentrale elektronische
Zahlungsinformationssystem. Das Bundeszentral-

  amt für Steuern speichert und analysiert die Infor-
  mationen, die ihm gemäß Artikel 24d in Verbindung
  mit Artikel 24c der Verordnung (EU) 2020/283 des
  Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der
  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die
  Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungs-
  behörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62
  vom 2.3.2020, S. 1) zugänglich sind, und stellt diese
  Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur
  Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist
  für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich
  für Zahlungsdienstleister aus dieser Vorschrift er-
  geben, zuständig.
     (9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
  auf Grund der übermittelten Zahlungsinformationen
  der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ist
  ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne
  der Abgabenordnung.

    (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbei-
  tung und Weiterverarbeitung der nach Absatz 8
  Satz 3 erhobenen Daten zu erlassen.“
3. § 26a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ ge-
         strichen.

     bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     cc) Die folgenden Nummern 8 bis 10 werden
         angefügt:

         „8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine In-

             formation nicht, nicht richtig, nicht voll-

             ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

         9.   entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe

              nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt

              und nicht oder nicht rechtzeitig vervoll-
              ständigt oder

         10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeich-

             nung nicht oder nicht mindestens drei

             Kalenderjahre aufbewahrt.“

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 und 6“
     durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 8 bis 10“
     ersetzt.

                      Artikel 18

                 Änderung der
     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie
     folgt gefasst:

     „§§ 69 und 70 (weggefallen)“.
  b) Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)“ wird
     gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
2. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen
  Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach
  amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich
  vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
  tragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr
  folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet
  gelangt.“

3. Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69
   und 70) werden aufgehoben.

                       Artikel 19
                  Änderung des

                Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:

       „§ 235 Feststellungszeitpunkt“.

   b) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden
      wie folgt gefasst:
       „Anlage 21             Vervielfältiger
       (zu § 185 Absatz 3
       Satz 1, § 193 Absatz 4
       Satz 1, § 194 Absatz 5
       Satz 1 und § 195
       Absatz 3 Satz 1
       und Absatz 7 Satz 1)

       Anlage 22              Gesamtnutzungsdauer
       (zu § 185 Absatz 3
       Satz 3, § 190 Absatz 6

       Satz 1 und 2)

       Anlage 23               Bewirtschaftungskosten
       (zu § 187 Absatz 2
       und 3)

       Anlage 24               Regelherstellungskosten
       (zu § 190 Absatz 1
       Satz 3 und Absatz 2
       und Anlage 23)

       Anlage 25               Wertzahlen für Ein- und
       (zu § 191 Satz 2)       Zweifamilienhäuser nach

                               § 181 Absatz 1 Nummer 1
                               und Wohnungseigentum
                               nach § 181 Absatz 1
                               Nummer 3 sowie Wert-
                               zahlen für Teileigentum,

                               Geschäftsgrundstücke,

                               gemischt genutzte
                               Grundstücke und sons-
                               tige bebaute Grundstücke
                               nach § 181 Absatz 1
                               Nummer 3 bis 6“.

 2. § 153 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4
      Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 5“
      ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklä-
     rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
     durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf
     Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
     unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
     mittlung verzichten; in diesem Fall ist die
     Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
     druck abzugeben und vom Erklärungspflich-
     tigen eigenhändig zu unterschreiben. Das
     Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-
     nehmen mit den obersten Finanzbehörden der
     Länder die Einzelheiten der elektronischen
     Übermittlung der Erklärungen für die Feststel-
     lungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     bis 4 und jeweils deren Beginn in einem
     Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-
     steuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklä-
     rungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten
     Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte
     insoweit von der Erklärungspflicht befreit.“
3. § 177 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182

     bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen
     im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs er-
     mittelten sonstigen für die Wertermittlung erfor-
     derlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5
     Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn
     diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als ge-
     eignet anzusehen sind. Hat der Gutachteraus-
     schuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen,
     ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstich-
     tag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als
     drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt.
     Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zu-
     rück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt,

     sind die sonstigen für die Wertermittlung erfor-

     derlichen Daten anzuwenden, die von den Gut-
     achterausschüssen für den letzten Auswer-
     tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
     Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs-
     stichtag liegt. Diese Daten sind für längstens
     drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres
     maßgeblich, in dem der vom Gutachteraus-
     schuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum
     endet. Soweit sich die maßgeblichen Wert-
     verhältnisse nicht wesentlich geändert haben,
     können die Daten auch über einen längeren

     Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet

     werden.“
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
     fügt:

        „(3) Die sonstigen für die Wertermittlung er-

     forderlichen Daten nach Absatz 2 sind als ge-

     eignet anzusehen, wenn deren Ableitung weit-
     gehend in demselben Modell erfolgt ist wie die
     Bewertung.
        (4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196
     nichts anderes bestimmt ist, werden Besonder-

     heiten, insbesondere die den Wert beeinflussen-
     den Belastungen privatrechtlicher und öffent-
     lich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198
     bleibt hiervon unberührt.“
BGBl. 2022, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
4. § 181 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
     „(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam-
  menfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt-
  heit so beschaffen sein müssen, dass die Führung
  eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die
  Zusammenfassung der Räume muss eine von
  anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere
  Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abge-
  schlossene Wohneinheit bilden und einen selb-
  ständigen Zugang haben. Daneben ist es erforder-
  lich, dass die für die Führung eines selbständigen
  Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad
  oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohn-
  fläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.“

5. § 183 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-
  schüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach
  Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.“
6. § 184 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen
     und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den
     Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert ab-
     gegolten.“

7. § 185 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
     „Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des
     Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom

     Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.“

  b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt
     gefasst:
     „Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Ver-
     änderungen eingetreten, die die Restnutzungs-
     dauer des Gebäudes wesentlich verlängert
     haben, ist von der entsprechend verlängerten
     Restnutzungsdauer auszugehen. Die Rest-
     nutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes
     beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens
     30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer.“

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung
     für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6

     ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unter-
     schiedsbetrag zwischen der tatsächlichen
     Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des
     Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“

8. § 187 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an
     den Bewertungsstichtag angepassten Bewirt-
     schaftungskosten aus Anlage 23.“
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Verwaltungskosten und Instand-
     haltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23
     sind jährlich an den vom Statistischen Bundes-
     amt festgestellten Verbraucherpreisindex für
     Deutschland anzupassen. Die Anpassung er-
     folgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Ver-
     braucherpreisindex für den Monat Oktober 2001

      gegenüber demjenigen für den Monat Oktober
      des Jahres, das dem Bewertungsstichtag
      vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die
      indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle
      Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzu-
      wenden. Das Bundesministerium der Finanzen
      veröffentlicht den maßgebenden Verbraucher-
      preisindex im Bundessteuerblatt.“
 9. § 188 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisie-
   rungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von
   Grundstücken je nach Grundstücksart im Durch-
   schnitt marktüblich verzinst werden.

      (2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-
   schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-
   buchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach
   Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit der-
   artige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung
   stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
   1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
   2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
      mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
      zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-
      fläche,

   3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
      mit einem gewerblichen Anteil von mehr als

      50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
      Nutzfläche, und
   4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.“

10. § 189 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen
      und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit
      dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
      Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei beson-
      ders werthaltigen baulichen Außenanlagen und
      sonstigen Anlagen.“
11. § 190 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „gewöhnlichen“
          durch das Wort „durchschnittlichen“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 4.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

   d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) In dem neuen Absatz 2 wird das Wort „gewöhn-
      licher“ durch das Wort „durchschnittlicher“ er-
      setzt.
   f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
      gefügt:
         „(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts
      sind die durchschnittlichen Herstellungskosten
      des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Ab-
      satz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor
      nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durch-
      schnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes
      ergeben sich durch Multiplikation der Regel-
      herstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2
BGBl. 2022, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
       mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Ge-
       bäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.“
   g) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Regelherstellungskosten“ die Wörter „an den
      Bewertungsstichtag“ eingefügt.
   h) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
      fügt:

          „(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unter-
       schied zwischen dem bundesdurchschnittlichen
       und dem regionalen Baukostenniveau berück-
       sichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren,
       die von den Gutachterausschüssen bei der Ab-
       leitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1
       zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den
       Gutachterausschüssen keine geeigneten Regio-
       nalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der
       Regionalfaktor 1,0.

          (6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht
       dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des
       Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamt-
       nutzungsdauer nach Anlage 22. Die Rest-
       nutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem
       Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamt-
       nutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 er-
       gibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewer-
       tungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes
       ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit
       des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstich-
       tags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit
       des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die
       die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesent-
       lich verlängert haben, ist von der entsprechend
       verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen.
       Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren
       Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6
       mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungs-
       dauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflich-
       tung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2
       bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den
       Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen
       Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Ge-
       bäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“
12. § 191 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 191

                        Wertzahlen
      Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind
   die von den Gutachterausschüssen im Sinne der
   §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sach-
   wertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2
   und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwert-
   faktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in An-
   lage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.“

13. § 193 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 193
              Bewertung des Erbbaurechts
      (1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi-
   plikation des Werts des unbelasteten Grundstücks
   mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln.
   Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs-
   sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs
   ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maß-
   gabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des

unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grund-
stücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 fest-
zustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erb-
baurecht nicht bestünde.
   (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi-
plikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten
Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln,
wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein
Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt.
Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs-
sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs
ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe
des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb-
baurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt
der Erbbaurechtsfaktor 1,0.

  (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts
wird zunächst die Summe aus

1. dem Wert des unbelasteten Grundstücks im
   Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des
   Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks
   nach § 179 und
2. der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des
   Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem
   angemessenen Verzinsungsbetrag des Boden-
   werts des unbelasteten Grundstücks und dem
   vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu
entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des
Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.

   (4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemes-
senen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des un-
belasteten Grundstücks und dem vertraglich ver-
einbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Rest-
laufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An-
lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisie-
ren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu
verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechts-
faktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde
gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur
Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:
1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und
   Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zwei-
   familienhäuser gestaltet ist,

2. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh-
   nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
   mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
   zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-
   fläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,

4. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
   mit einem gewerblichen Anteil von mehr als
   50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
   Nutzfläche, und
5. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil-
   eigentum.
Der angemessene Verzinsungsbetrag des Boden-
werts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich
durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2
oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein
immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der
Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3
anzuwendenden Zinssatzes.
BGBl. 2022, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
      (5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbau-
   rechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der
   Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absat-
   zes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des
   Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des
   Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und
   dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei
   ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ab-
   lauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so
   ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlauf-
   zeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26
   auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die
   Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Ab-
   satzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein
   immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Ab-
   zinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag
   abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht
   zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Ge-
   bäude zu multiplizieren.“

14. § 194 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 194

           Bewertung des Erbbaugrundstücks
     (1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch
   Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten
   Grundstücks mit einem Erbbaugrundstücks-
   koeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die
   von den Gutachterausschüssen im Sinne der
   §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbau-
   grundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177
   Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten
   Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der
   nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung
   mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
      (2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch
   Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks
   nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrund-
   stücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewer-
   tende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstücks-
   koeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden
   sind die von den Gutachterausschüssen ermittel-
   ten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe
   des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb-
   baugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung
   stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.
      (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrund-
   stücks wird zunächst die Summe aus
   1. dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des
      Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des un-
      belasteten Grundstücks im Sinne des Absat-
      zes 1 Satz 3 und
   2. dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des
      Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich verein-
      barten jährlichen Erbbauzins

   gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu
   entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des
   Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.
      (4) Der Bodenwert des unbelasteten Grund-
   stücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über
   die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich
   aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor
   abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze
   zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbau-
   grundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2

   zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gut-
   achterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur
   Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193
   Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erb-
   baurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
      (5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbau-
   zins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit
   dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger
   zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die
   Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des
   Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2
   Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den
   Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze
   zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach
   § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes
   Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem
   Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden
   Zinssatzes.“

15. § 195 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „(Absatz 2)“ wird durch die
          Wörter „(Absätze 2 bis 4)“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „(Absatz 3)“ wird durch die
          Wörter „(Absätze 5 bis 7)“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen
          nicht weniger als 0 Euro betragen.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem
      Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung
      der Summe aus
      1. dem Wert des Grundstücks, der nach den
         §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn
         die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht
         bestünde, abzüglich des Bodenwerts des
         unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
      2. der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des
         Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus
         dem angemessenen Verzinsungsbetrag des
         Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks
         und dem vertraglich vereinbarten jährlichen
         Nutzungsentgelt.
      Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-
      schädigender Wertanteil der Gebäude oder des
      Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.
         (3) Der Unterschiedsbetrag aus dem ange-
      messenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
      des unbelasteten Grundstücks und dem ver-
      traglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt
      ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit
      dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Verviel-
      fältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung
      sind die von den Gutachterausschüssen ermit-
      telten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe
      des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen.
      Soweit von den Gutachterausschüssen keine
      derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfü-
      gung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193
      Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemes-
      sene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des
      fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich
      durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2
BGBl. 2022, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316
       oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein
       immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht
       der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2
       oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.“

  c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

          „(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des
       Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wert-
       anteils der Gebäude oder des Gebäudes im
       Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den
       Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die
       Differenz aus dem Wert des unbelasteten
       Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196
       und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln.
       Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäu-
       des bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde
       zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die
       Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe
       der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag ab-
       zuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegen-
       schaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
       oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes
       Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
       Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste
       Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden
       Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multipli-
       zieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude
       bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen,
       ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.

          (5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht
       belasteten Grundstücks wird ermittelt durch
       Bildung der Summe aus

       1. dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit
          des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des
          Grundstücks, der nach § 179 festzustellen
          wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungs-
          recht nicht bestünde, und

       2. dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit
          des Nutzungsrechts kapitalisierten vertrag-
          lich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.

       Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-
       schädigender Wertanteil der Gebäude oder des
       Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzu-
       zurechnen.

          (6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks
       nach § 179 ist über die Restlaufzeit des
       Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26
       ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für
       die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3
       Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein
       immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der
       Abzinsungsfaktor 0.

          (7) Das vertraglich vereinbarte jährliche
       Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des
       Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21
       ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für
       die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Ab-
       satz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein
       immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht
       der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Ab-

      satz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zins-
      satzes.“

16. Die Überschrift des § 235 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 235

                 Feststellungszeitpunkt“.

17. Dem § 265 werden die folgenden Absätze 13
    und 14 angefügt:

      „(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3
   jeweils festgelegten Beginn der elektronischen
   Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis
   zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter
   anzuwenden.

      (14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9,
   § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4,
   § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3,
   § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die
   §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die An-
   lagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des
   Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
   (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage
   nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.“

18. In § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
    dem Wort „Grundsteuermessbescheide“ die Wör-
    ter „, Bescheide über die Zerlegung des Grund-
    steuermessbetrags“ eingefügt.

19. In Anlage 15 wird in der Zeile „übrige Fläche der
    forstwirtschaftlichen Nutzung“ in Spalte 6 die An-
    gabe „Anlage 15a“ gestrichen.

20. In der Überschrift der Anlage 21 wird der Klammer-
    zusatz wie folgt gefasst:

   „(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1,
   § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1
   und Absatz 7 Satz 1)“.

21. Anlage 22 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die
      Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
      „§ 190 Absatz 6 Satz 1 und 2“ ersetzt und wird
      das Wort „Wirtschaftliche“ gestrichen.

   b) Nach den Wörtern „Ein- und Zweifamilien-
      häuser“, „Mietwohngrundstücke, Mehrfamilien-
      häuser“, „Wohnungseigentum“ sowie „Ge-
      mischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser
      mit Mischnutzung)“ wird jeweils die Angabe
      „70 Jahre“ durch die Angabe „80 Jahre“ ersetzt.

   c) Nach dem Wort „Krankenhäuser“ wird das Wort
      „, Kliniken“ eingefügt.

   d) Die Wörter „Saalbauten/Veranstaltungsgebäude“
      werden durch die Wörter „Saalbauten, Veran-
      staltungsgebäude“ ersetzt.

   e) Nach dem Wort „Mehrzweckhallen“ wird das
      Wort „, Scheunen“ eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
22. Anlage 23 wird wie folgt gefasst:

             „Anlage 23
(zu § 187 Absatz 2 und 3)
                                               Bewirtschaftungskosten

    I.   Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

    1.   Verwaltungskosten (Basiswerte)

    jährlich je Wohnung
    jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
    2.   Instandhaltungskosten (Basiswerte)

    jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
    jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
    3.   Mietausfallwagnis

    jährlicher Rohertrag
    II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung

    1.   Verwaltungskosten

    jährlicher Rohertrag
    2.   Instandhaltungskosten

 230 Euro
  30 Euro

   9 Euro
  68 Euro

2 Prozent

3 Prozent
    jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
    der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
    genannten Gebäudearten)
    jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der 50

Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
    Anlage 24, Teil II.)                                   meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
    jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
    bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)               meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
    3.   Mietausfallwagnis

    jährlicher Rohertrag

4 Prozent
   Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den
   sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat
   Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung
   des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten
   pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den
Instandhaltungskosten pro Garage oder ähn-
   lichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“

23. Die Überschrift der Anlage 24 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 24
                                                            (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)
                                               Regelherstellungskosten“.

24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst:

      „Anlage 25
(zu § 191 Satz 2)
                                 Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
            nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum
nach § 181 Absatz 1 Nummer 3
                                                Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
         Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
                                                  30 EUR/m2
                    50 000 EUR                        1,4
                   100 000 EUR                        1,2
                   150 000 EUR                        1,0

60 EUR/m2         120 EUR/m2         180 EUR/m2
    1,5               1,6                1,7
    1,3               1,4                1,4
    1,1               1,3                1,3
BGBl. 2022, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
                                              Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
        Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
                                               30 EUR/m2

                  200 000 EUR                      0,9

                  300 000 EUR                      0,9

                  400 000 EUR                      0,8

                  500 000 EUR                      0,8

60 EUR/m2           120 EUR/m2       180 EUR/m2

    1,0                1,2                  1,2

    1,0                1,1                  1,1

    0,9                1,0                  1,1

    0,9                1,0                  1,0
                                              Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
        Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
                                               250 EUR/m2

                   50 000 EUR                      1,7

                  100 000 EUR                      1,5

                  150 000 EUR                      1,3

                  200 000 EUR                      1,3

                  300 000 EUR                      1,2

                  400 000 EUR                      1,2

                  500 000 EUR                      1,1

350 EUR/m2           500 EUR/m2      1 000 EUR/m2

     1,7                1,8                  1,8

     1,5                1,6                  1,7

     1,4                1,5                  1,6

     1,4                1,5                  1,6

     1,3                1,4                  1,5

     1,3                1,4                  1,5

     1,2                1,3                  1,4
   Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen
   Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation
zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten
   Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der
   nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder
abgeleitete Bodenwert.
                                        Wertzahlen für Teileigentum,
                           Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
                    und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6
                                              Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
        Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
                                                  50 EUR/m2

                  500 000 EUR                         0,8

                  750 000 EUR                         0,8

                 1 000 000 EUR                        0,7

                 1 500 000 EUR                        0,7

                 2 000 000 EUR                        0,7

                 3 000 000 EUR                        0,7

150 EUR/m2             400 EUR/m2

    0,9                     1,0

    0,9                     1,0

    0,8                     0,9

    0,8                     0,9

    0,8                     0,8

    0,7                     0,7
   Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen
   Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation
zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten
   Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der
   nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder

25. Anlage 39 wird wie folgt geändert:
abgeleitete Bodenwert.“
   a) In der Tabelle unter Ziffer I werden die Überschriften der Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:

                            „Gebäudeart*

   b) In der Ziffer II wird im Satz nach der Tabelle der Punkt
      folgender Halbsatz angefügt:
       „nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3

             Wohnfläche** (je Wohnung)“.

am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird

zuzuordnen.“
BGBl. 2022, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
26. In Anlage 43 Zeile 1 Spalte 2 wird das Wort
    „Bodenrichtwert“ durch die Wörter „Bodenricht-

    wert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert

    nach § 247 Absatz 3“ ersetzt.

                      Artikel 20

               Weitere Änderung des

               Bewertungsgesetzes

   In § 256 Absatz 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes,
das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“

ersetzt.

                      Artikel 21

                  Änderung des
               Grundsteuergesetzes
   Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die
   Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 16 Ab-
   satz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3“ ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des
     Hauptveranlagungszeitraums“ durch die Wörter
     „im Hauptveranlagungszeitraum“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. einer Genossenschaft oder einem Verein
             zugerechnet wird, für deren oder dessen
             Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5

             Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaft-
             steuergesetzes besteht und soweit der
             Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit
             zuzuordnen ist.“
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl
     nach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zu-
     nächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb
     des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn
     nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraus-
     setzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vor-
     liegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2
     bis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeit-
     raums ein und liegen sie zu Beginn des Erhe-
     bungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag
     auf Antrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu
     veranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Ab-
     sätze 2 bis 5, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzu-

     zeigen und ist der Steuermessbetrag nach § 17
     Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach
     § 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung
     der Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5
     kann durch eine entsprechende Angabe in einer
     Erklärung nach § 228 Absatz 1 des Bewertungs-
     gesetzes erfolgen.“

3. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

     „Steuergegenstandes“ die Wörter „, die zu einer

     Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung
     führen kann,“ eingefügt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2

     sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-
     ordnung, die eigenhändig zu unterschreiben
     sind.“

4. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 236 Ab-

   satz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 22

                 Änderung des
           Grunderwerbsteuergesetzes
  Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 4 werden vor den Wörtern „von einer
     Gesamthand“ die Wörter „das Grundstück“ ein-
     gefügt.

  b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
     „Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Aus-
     übung der Option nach § 1a des Körperschaft-
     steuergesetzes als Verminderung des Anteils
     des Gesamthänders am Vermögen der erwer-
     benden Gesamthand, wenn die Option innerhalb
     der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt
     und wirksam wird.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
        „(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines
     Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3
     Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Ab-

     satz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts
     übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1
     Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so
     wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Ab-
     satz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Ab-
     satz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen
     des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den
     aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten
     Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b
     nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der auf-
     zuhebenden oder zu ändernden Festsetzung
     nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3
     oder nach § 1 Absatz 3a.“

  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn
     einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
     mer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a
     oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge
     nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig
     angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“
BGBl. 2022, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
3. Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 be-
  ginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalender-
  jahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte
  Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung
  Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre
  nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die an-
  zeigepflichtige Änderung eingetreten ist.“

                      Artikel 23
              Weitere Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fünf Jah-
   ren“ durch die Wörter „zehn Jahren“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe
   „§ 5 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3
   Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 24

                  Änderung des
           Steueroasen-Abwehrgesetzes

  Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2056) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

                Quellensteuermaßnahmen
     (1) Über § 49 des Einkommensteuergesetzes
  hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte derjenigen
  natürlichen Personen sowie derjenigen Körper-
  schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-

  massen, die in einem nicht kooperativen Steuer-

  hoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie
  Einkünfte erzielen aus
  1. Finanzierungsbeziehungen.      Inhaberschuldver-
     schreibungen, die durch eine Globalurkunde
     verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwah-
     rung bei einem Zentralverwahrer verwahrt wer-
     den und mit diesen vergleichbare Schuldtitel,
     die an einer anerkannten Börse im Sinne des
     § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
     Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind,
     gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen;

  2. Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien;

  3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie
     nicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst
     sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als
     Erbringung von Dienstleistungen;

  4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im
     Sinne der Nummer 3 oder
  5. der Vermietung und Verpachtung oder der Ver-
     äußerung von Rechten, die in ein inländisches
     öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.

  Steuerpflichtige Einkünfte nach Satz 1 liegen bei
  dessen Nummern 1 bis 4 nur vor, wenn sie nach
  § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkom-
  mensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflich-
  tigen der Besteuerung unterlägen und die dem

  Steuerpflichtigen hierbei gewährten Vergütungen
  als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines
  anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet
  des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur Einkom-
  men- oder Körperschaftsteuer ungeachtet der Wahl
  der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden
  können.
     (2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3
  bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c
  bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsver-
  ordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschrif-
  ten, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a
  des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten
  für die Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
  entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des
  Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-
  wenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der ge-
  samten Einnahmen beträgt.“
2. Nach § 13 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des
  Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
  ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.“

                     Artikel 25

                  Änderung der
                 Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 30 Absatz 4 Nummer 2c wird folgende

    Nummer 2d eingefügt:

   „2d. sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaft-
        lichen Verwertung von Archivgut der Finanz-
        behörden durch das Bundesarchiv nach Maß-
        gabe des Bundesarchivgesetzes oder durch
        das zuständige Landes- oder Kommunal-
        archiv nach Maßgabe des einschlägigen
        Landesgesetzes oder der einschlägigen kom-
        munalen Satzung dient, sofern die Beachtung
        der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des
        Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder
        in der kommunalen Satzung sichergestellt

        ist,“.

 2. Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
   Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offen-
   barung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch
   zulässig, soweit sie für die Durchführung eines
   Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten
   Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.“

 3. In § 32i Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
    durch die Wörter „; § 38 Absatz 3 der Finanz-
    gerichtsordnung gilt entsprechend.“ ersetzt.

 4. In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe „und 6“
    durch die Angabe „und 7“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321
5. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „5. der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm
      oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1
      an das Bundeszentralamt für Steuern übermit-
      telte Kontoverbindung verifiziert werden soll.“
6. § 122 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 3“
     durch die Wörter „der Sätze 3 und 4“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Be-
     kanntmachung einer Benachrichtigung auf der

     Internetseite oder in einem elektronischen Portal
     der Finanzbehörden, können die Anordnung und
     die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2
     und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustel-
     lungsgesetzes elektronisch erfolgen.“
7. § 139b wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
     gefügt:

        „(3a) Außerdem speichert das Bundes-

     zentralamt für Steuern zu natürlichen Personen

     die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte

     internationale Kontonummer (IBAN), bei aus-

     ländischen Kreditinstituten auch den internatio-

     nalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC).“

  b) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein-
     gefügt:
        „(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Da-
     ten werden gespeichert, um eine unbare Aus-
     zahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln
     zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der
     nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorge-
     sehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten
     werden bei einer natürlichen Person auch für
     die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert.“

  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „4b“ durch die
         Angabe „4c“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen
         nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke
         verarbeitet werden; eine Übermittlung, Ver-
         wendung oder Beschlagnahme dieser Daten
         nach anderen Rechtsvorschriften ist un-
         zulässig.“
  d) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Wird im Melderegister eine Person gespeichert,
     der nach eigenen Angaben noch keine Identifi-
     kationsnummer zugeteilt worden ist, so können
     die Meldebehörden dies in einem maschinellen
     Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern
     überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach
     Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von
     der Meldebehörde übermittelten Daten mit den
     beim Bundeszentralamt für Steuern nach Ab-
     satz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das
     Bundeszentralamt für Steuern der Melde-
     behörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8
     und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt

   es der Meldebehörde mit, dass keine Zuord-
   nung möglich war.“
e) Die folgenden Absätze 10 bis 13 werden ange-
   fügt:
      „(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebens-
   jahr vollendet haben, können dem Bundes-
   zentralamt für Steuern die IBAN, bei auslän-
   dischen Kreditinstituten auch den BIC, des für
   Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c
   zu verwendenden Kontos unter Angabe der in
   Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in
   einem sicheren Verfahren

   1. übermitteln,

   2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des
      § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
   3. durch das kontoführende Kreditinstitut über-
      mitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu
      diesem Zweck ein geeignetes Verfahren be-
      reitzustellen.

   Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
   noch nicht vollendet haben und für die nach

   § 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld

   festgesetzt worden ist, teilt die zuständige

   Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle

   dem Bundeszentralamt für Steuern für die in Ab-

   satz 4c genannten Zwecke unter Angabe der in

   Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der
   natürlichen Person die IBAN, bei ausländischen
   Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit,
   auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt
   worden ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei
   dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder
   um den Kindergeldberechtigten noch um das
   Kind handelt. Änderungen der nach den Sät-
   zen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei aus-
   ländischen Kreditinstituten auch des BIC, sind
   dem Bundeszentralamt für Steuern unter An-
   gabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genann-

   ten Daten umgehend mitzuteilen.

     (11) Die Übermittlung der in Absatz 10 ge-
   nannten Daten an das Bundeszentralamt für
   Steuern muss elektronisch nach amtlich vor-
   geschriebenem Datensatz über die amtlich
   bestimmte Schnittstelle erfolgen.
      (12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt
   den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c
   zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1,
   3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genann-
   ten Daten zum automationsgestützten Abgleich
   oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur
   Verfügung.
      (13) Eine Datenübermittlung an das Bundes-
   zentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist
   erstmals zu einem vom Bundesministerium der
   Finanzen zu bestimmenden und im Bundes-
   gesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt
   zulässig. Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungs-
   pflichtigen Stellen haben die von ihnen mit-
   zuteilenden Daten erstmals zu einem vom
   Bundesministerium der Finanzen zu bestimmen-
   den und im Bundesgesetzblatt bekannt-
   zumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentral-
   amt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld
BGBl. 2022, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322
       erstmals nach dem vom Bundesministerium der
       Finanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt
       ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend.“

 8. In § 150 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „soweit“
    durch die Wörter „soweit sie in den Steuererklä-
    rungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind
    oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
    satz durch Datenfernübertragung übermittelten
    Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt
    werden und“ ersetzt.

 9. In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter

    „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehr-
    maßnahmen gegen Steuervermeidung und un-
    fairen Steuerwettbewerb“ durch die Wörter
    „Steueroasen-Abwehrgesetzes“ ersetzt.
10. § 188 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „schriftlicher“ werden die
      Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch
       Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Ein-
       willigung der Gemeinde ist nicht erforderlich.“

11. In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
    gefügt.
12. In § 224 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter

    „einer Einzugsermächtigung“ durch die Wörter
    „eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt.
13. § 229 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines
       Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf-
       gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
       so beginnt die Verjährung des gesamten An-
       spruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
       dem die Aufhebung, Änderung oder Berich-
       tigung wirksam geworden ist.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „in dem der
      Haftungsbescheid wirksam geworden ist.“
      durch die Wörter „in dem die Zahlungsaufforde-
      rung nachgeholt worden ist, spätestens aber
      fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
      dem der Haftungsbescheid wirksam geworden
      ist.“ ersetzt.
14. § 230 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
       Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht
       abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht
       anzuwenden.“
15. Dem § 249 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei
   nicht anzuwenden.“
16. In § 251 Absatz 3 werden nach dem Wort „schrift-
    lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
17. In § 371 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „werden,“ die Wörter „sowie die Verzugszinsen

   nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“ ein-
   gefügt.

18. In § 398a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
    Wort „werden,“ die Wörter „sowie die Verzugs-
    zinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“
    eingefügt.

                      Artikel 26

               Weitere Änderung der

                Abgabenordnung

   § 139b der Abgabenordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 5“
   durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

2. In Absatz 8 wird die Angabe „Nr. 1 bis 10“ durch die

   Wörter „Nummer 1 bis 12“ ersetzt und wird folgen-
   der Satz angefügt:

  „Die Mitteilungspflicht der Registermodernisie-
  rungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt
  für Steuern nach § 4 Absatz 4 des Identifikations-
  nummerngesetzes bleibt unberührt.“

                      Artikel 27

                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
   setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)
   wird Absatz 6.

2. Dem § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung
  in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist
  auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
  21. Dezember 2022 abgegeben werden.“
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in
  der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gel-
  ten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abge-
  laufenen Verjährungsfristen.“
4. Nach § 18a wird folgender § 18b wird eingefügt:

                          „§ 18b
               Zuständigkeit für Klagen
       nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
     § 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der
  am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf
  alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewor-
  denen Klagen anzuwenden.“
BGBl. 2022, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323
5. § 35 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 35

                 Abrufverfahren bei
    Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden

     § 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2
  der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuer-
  messbeträge und Zerlegungsbescheide Anwen-
  dung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeb-
  lich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188
  Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwen-
  dung, wenn die technischen und organisatorischen
  Voraussetzungen für den elektronischen Abruf er-
  füllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.“

                      Artikel 28

             Weitere Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Nach Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 27 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 5a
eingefügt:

                         „§ 5a

                Identifikationsnummer

   § 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fas-

sung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember

2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an

dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat
nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März
2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt
gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die
Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3
des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vor-
liegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der
Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steu-
ern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die

durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Be-
arbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem
Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden
im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mit-
geteilt.“

                      Artikel 29

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein-
   gefügt:
  „45a. die Durchführung des Besteuerungsverfah-
        rens nach dem Gesetz zur Einführung eines
        EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verord-
        nung (EU) 2022/1854;“.

2. Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
   setzt und folgende Nummer 46a wird angefügt:

  „46a. die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2
        des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
        nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
        Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der
        Antragstellung keine Finanzbehörde nach
        § 20 der Abgabenordnung für die Besteue-
        rung der ausländischen Gesellschaft nach
        dem Einkommen örtlich zuständig ist.“

                      Artikel 30

               Weitere Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
   Das Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „29. die Durchführung der gesonderten Feststel-
       lung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Ab-
       satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;“.
2. § 20a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesfinanz-
     behörden“ durch die Wörter „Bundes- oder Lan-
     desfinanzbehörden“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2“

         werden ein Semikolon und die Angabe „L 47

         vom 4.3.2021, S. 35“ angefügt.

     bb) In Nummer 5 wird das Wort „IT-Grundschutz-
         katalogs“ durch das Wort „IT-Grundschutz-
         kompendiums“ ersetzt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden
         der Länder entsprechend.“

                      Artikel 31

               Weitere Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des
Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Arti-
kel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                      Artikel 32

               Weitere Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 8 und 10
des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                      Artikel 33
                 Änderung des
         Gesetzes über Steuerstatistiken
  § 2b des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
BGBl. 2022, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Körperschaft-
   und Gewerbesteuer“ durch die Wörter „Umsatz-,
   Körperschaft- und Gewerbesteuer“ ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Körper-

   schaft- und Gewerbesteuer“ durch die Wörter

   „Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer“ er-
   setzt.

                      Artikel 34

                  Änderung des

             Steuerberatungsgesetzes

  § 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes

vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b werden die
   Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch

   die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72“
   ersetzt.

2. Die Nummern 12 und 12a werden durch folgende

   Nummer 12 ersetzt:

  „12. Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der

       Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf
       Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a

       Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuer-

       gesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Invest-
       mentsteuergesetzes stellen,“.

                      Artikel 35
                 Änderung des

            Bundeskindergeldgesetzes

   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,

3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie

   folgt gefasst:

  „d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:

       aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
           Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
       bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
           des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

       cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des

           Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

       dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des
           Europäischen Solidaritätskorps im Sinne
           der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro-
           gramms für das Europäische Solidaritäts-
           korps und zur Aufhebung der Verordnungen
           (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl.
           L 202 vom 8.6.2021, S. 32),

      ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne
          von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgeset-
          zes,

      ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-
          dienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleit-
          linie des Bundesministeriums für wirtschaft-

          liche Zusammenarbeit und Entwicklung vom

          1. Januar 2016,

      gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen
          im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten
          Buches Sozialgesetzbuch oder

      hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen-
          dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-

          ministeriums für Familie, Senioren, Frauen
          und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl
          S. 77) oder“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

     bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,
         für das eine der folgenden Leistungen zu

         zahlen ist oder bei entsprechender Antrag-

         stellung zu zahlen wäre:

         1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-

            währt werden und dem Kindergeld oder
            der Kinderzulage aus der gesetzlichen

            Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3

            des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in
            der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
            Fassung oder dem Kinderzuschuss aus
            der gesetzlichen Rentenversicherung nach
            § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
            buch in der bis zum 16. November 2016

            geltenden Fassung vergleichbar sind,

         2. Leistungen für Kinder, die von einer

            zwischen- oder überstaatlichen Einrich-

            tung gewährt werden und dem Kindergeld

            vergleichbar sind.“

     cc) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-

         mer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“

         ersetzt.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 36
                  Änderung des

                 Wohngeldgesetzes

   In § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes

vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Leibrenten“ die Wörter „sowie der nach § 3
Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuer-
freie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung, der auf Grund des Zuschlags an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird“
eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
                      Artikel 37
                 Änderung des
         Gesetzes über steuerrechtliche
         Maßnahmen bei Erhöhung des
      Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
   § 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge-
sellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch die Wörter „oder

   die ausländische Gesellschaft haben“ ersetzt.

2. Die folgenden Sätze werden angefügt:

  „Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2
  ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antrag-
  stellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Be-
  steuerung der ausländischen Gesellschaft nach
  dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeit-
  punkt der Antragstellung nach § 20 der Abgaben-
  ordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das
  Bundeszentralamt für Steuern zuständig.“

                      Artikel 38

            Weitere Änderung des
         Gesetzes über steuerrechtliche
         Maßnahmen bei Erhöhung des
      Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
   Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 7 Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 7 Absatz 2 ist letztmals auf die Rückzah-
  lung von Nennkapital anzuwenden, wenn die Rück-
  zahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist.“
3. § 9 wird aufgehoben.

                      Artikel 39

                   Änderung des
                 Biersteuergesetzes
   § 5 Absatz 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-
kennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch-
schnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab-
hängig.“

                      Artikel 40
                     Gesetz
     zur Einführung eines EU-Energiekrisen-
 beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854
       (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz –
                EU-EnergieKBG)

                         §1

               Regelungsgegenstand

   (1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854
des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaß-

nahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl.

L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und
Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebs-
stätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach
dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz
einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisen-
beitrag.

  (2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-
Energiekrisenbeitrags in Deutschland.

  (3) Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist
entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. Der
EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der
Abgabenordnung.

                         §2
                 Schuldner des
             EU-Energiekrisenbeitrags

  (1) Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist je-
des Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach
§ 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes
durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen
Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung
von Kokereierzeugnissen erzielt. Die Prüfung ist wirt-
schaftsjahrbezogen vorzunehmen. Ein Rumpfwirt-
schaftsjahr ist zu berücksichtigen, wenn diesem kein
weiteres Wirtschaftsjahr folgt.

   (2) Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist un-
abhängig von seiner Rechtsform jedes gewerbliche
Unternehmen, soweit es im Inland betrieben wird.
Im Inland betrieben wird ein Unternehmen, soweit im
Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 1 Ab-
satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt ent-
sprechend. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die
Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.
BGBl. 2022, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
                          §3
                Entstehung des
EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum

  (1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf
des Besteuerungszeitraums.
   (2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem
31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr
(Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende
volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein
volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst
einen Zeitraum von zwölf Monaten.

                          §4
       Bemessungsgrundlage und Steuersatz

   (1) Bemessungsgrundlage für den EU-Energie-

krisenbeitrag ist der Betrag in Höhe der positiven

Differenz, um den der nach einkommen- oder körper-

schaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte steuerliche

Gewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den

um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen

Gewinns in den nach dem 31. Dezember 2017 be-

ginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeit-

raums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate

umfassen, übersteigt. Ist der Durchschnitt der steuer-

lichen Gewinne in den nach dem 31. Dezember 2017
beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungs-
zeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf
Monate umfassen, negativ, so beträgt der durch-
schnittliche steuerliche Gewinn null. Entsprechendes
gilt für Unternehmen, deren Gewinn nach dem
31. Dezember 2021 erstmals der Einkommen- oder
der Körperschaftsteuer unterliegt. Ist im steuerlichen
Gewinn ein Gewinnanteil einer ausländischen Betriebs-
stätte oder ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10
Absatz 2 des Außensteuergesetzes enthalten und
wurde auf diesen Gewinnanteil oder auf die dem Hin-
zurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Ein-
künfte ein Solidaritätsbeitrag oder eine Abgabe
aufgrund einer gleichwertigen nationalen Maßnahme
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/1854 erhoben, mindert sich insoweit der steuer-
liche Gewinn im Sinne dieses Absatzes.
   (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Ge-
winne mindern sich um darin enthaltene Anteile am
Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handels-
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesell-
schaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sons-
tige Personensteuer im Sinne des § 10 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes und des § 12 Nummer 3
des Einkommensteuergesetzes.

  (3) Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1.

                          §5

                 Umwandlungsfälle
   Weist das Unternehmen nach, dass der Betrag nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 ganz oder zum Teil Folge einer
Umwandlung ist, ist die Bemessungsgrundlage ent-
sprechend zu korrigieren. Fällt ein Unternehmen in-
folge einer Umwandlung aus dem Anwendungsbereich

dieses Gesetzes heraus oder ist die Bemessungs-
grundlage des übertragenden und übernehmenden
Rechtsträgers zusammen niedriger als ohne die Um-
wandlung, ist die Besteuerung so vorzunehmen, als
wäre die Umwandlung nicht erfolgt.

                         §6
                    Zuständigkeit

  Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist
das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

                         §7
                    Festsetzung
   (1) Das Unternehmen hat für das betroffene Wirt-
schaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine

Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermit-

teln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu be-

rechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum

Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die

Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklä-

rung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1

Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffe-

nen Kalenderjahres anzumelden. Ändert sich die

Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unver-

züglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben.

   (2) Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag
nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu
entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag ab-
weichend von der Steueranmeldung nach § 155 der
Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unter-
schiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe
des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unter-
bliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Ver-
bindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenord-
nung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag
einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuer-
bescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
   (3) Bei der Anmeldung oder Festsetzung des
EU-Energiekrisenbeitrags sind die nach § 4 maßgeb-
lichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der
Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaft-
steuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der
Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind;
§ 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42
der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die
Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung
nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-
tigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungs-
bescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die
Höhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustel-

lenden Betrags unterbleibt.

   (4) Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für
Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanz-
behörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die
für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des
EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit.
Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisen-
beitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommen-
oder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Fest-
stellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
BGBl. 2022, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
Abgabenordnung nach der Datenübermittlung nach
Satz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundes-
zentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen
Daten unaufgefordert mitzuteilen.

                      Artikel 41

                  Änderung der
    Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“

   gestrichen.

2. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13
        Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

     Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommen-

  steuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies
  dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase
  anzuzeigen.“

                      Artikel 42

               Aufhebung der

      BVA-Bundesfamilienkassenverordnung
  Die BVA-Bundesfamilienkassenverordnung vom
20. Mai 2010 (BGBl. I S. 673), die durch Artikel 195

der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 43
                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in
Kraft.
   (3) Die Artikel 3 und 36 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2021 in Kraft.

  (4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in

Kraft.

   (5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom

1. Januar 2022 in Kraft.

   (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30, 38 und 41 treten am
1. Januar 2023 in Kraft.
  (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. März 2023 in
Kraft.
   (8) Die Artikel 6, 17 und 32 treten am 1. Januar 2024

in Kraft.

  (9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
   (10) Die Artikel 26 und 28 treten an dem Tag in Kraft,
an dem das Bundesministerium des Innern und für
Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt

bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen
für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung nach Artikel 3 des Ge-
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 16. Dezember 2022
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister

der Finanzen
                                           Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2294. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fe59f29ba8d7bc89….