Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2294
BGBl. 2022 I S. 2294 · 180.538 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Jahressteuergesetz 2022
(JStG 2022)1
Vom 16. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 16 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 18 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 19 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 20 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 22 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 23 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 24 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
1
Artikel 15 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset-
zung von Artikel 171 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-
tem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1), in Verbin-
dung mit Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG des Rates
vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwert-
steuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat
der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1),
und Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in
Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates
vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstat-
tung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft an-
sässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40). Arti-
kel 16 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 der
Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Rege-
lung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie
2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Artikel 17
dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richt-
linie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung
der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimm-
ter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020,
S. 7).
Artikel 25 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 26 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 27 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 28 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung
Artikel 29 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 30 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 31 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 32 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 34 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 36 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 37 Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
schaftsmitteln
Artikel 38 Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrecht-
liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln
Artikel 39 Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 40 Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisen-
beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854
(EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG)
Artikel 41 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 42 Aufhebung der BVA-Bundesfamilienkassenverord-
nung
Artikel 43 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen
bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.
b) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„XVI.
Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
§ 123 Grundsatz der Besteuerung
§ 124 Einstieg und Milderungszone
§ 125 Zufluss und Besteuerung

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeld-
vorschriften der Abgabenordnung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; maßgeblich ist jeweils die am
22. Juni 2022 gültige Fassung des Infek-
tionsschutzgesetzes.“ ersetzt.
bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen
Punkt ersetzt und folgender Satz wird an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 gilt die Steuer-
befreiung für Leistungen nach § 150c des
Elften Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung des Gesetzes zur Stärkung des
Schutzes der Bevölkerung und insbeson-
dere vulnerabler Personengruppen vor
COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I
S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit
bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;“.
b) Nummer 65 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„eine Pensionskasse oder“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 8
Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des
Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3
des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengeset-
zes“ ersetzt.
c) Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter
„in Höhe von 20 Prozent“ durch die Wörter
„in Höhe von bis zu 20 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
d) Folgende Nummer 72 wird angefügt:
„72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusam-
menhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern
(einschließlich Nebengebäuden) oder
nicht Wohnzwecken dienenden Gebäu-
den vorhandenen Photovoltaikanlagen
mit einer installierten Bruttoleistung laut
Marktstammdatenregister von bis zu
30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden
vorhandenen Photovoltaikanlagen mit
einer installierten Bruttoleistung laut
Marktstammdatenregister von bis zu
15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbe-
einheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro
Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer-
schaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus
dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins-
gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein
Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des
Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht
anzuwenden.“
3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die
folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt:
„6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
zimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der
Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von
1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirt-
schafts- oder Kalenderjahr abgezogen wer-
den. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vor-
liegen, ermäßigt sich der Betrag von
1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c. für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der
häuslichen Wohnung ausgeübt und keine
außerhalb der häuslichen Wohnung belegene
erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann
für die gesamte betriebliche und berufliche
Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tages-
pauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirt-
schafts- oder Kalenderjahr, abgezogen wer-
den. Steht für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung, ist ein Abzug der Tages-
pauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit
am selben Kalendertag auswärts oder an der
ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der
Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig,
soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im
Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden
können oder soweit ein Abzug nach Num-
mer 6b vorgenommen wird;“.
4. Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens
kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe
oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag
des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahl-
recht ist einheitlich für alle Ausgaben und Ein-
nahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.“
5. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird nach der
Angabe „Nummer 6b“ die Angabe „und 6c“ ein-
gefügt.
6. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Energiepreispauschale nach dem
Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-
Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen
zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach
Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2
zu berücksichtigen. Sie gelten nicht als Sonder-
zahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als
regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs
im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Im Lohnsteuer-
abzugsverfahren sind die Energiepreispauschale
und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung
einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2

Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu
berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 sind
die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.“
7. In § 20 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; im Fall von zusammenveranlag-
ten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlust-
ausgleich vor der Verlustfeststellung.“ ersetzt.
8. Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 wird folgender Buch-
stabe c angefügt:
„c) die Energiepreispauschale nach dem Renten-
beziehende-Energiepreispauschalengesetz;“.
9. Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
und die landwirtschaftliche Alterskasse haben ge-
sondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden
Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehen-
de-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine
Rentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c
der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1
Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung
nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energie-
preispauschalengesetzes zu übermitteln.“
10. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird
wie folgt gefasst:
„d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des
Europäischen Solidaritätskorps im Sinne
der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro-
gramms für das Europäische Solidaritäts-
korps und zur Aufhebung der Verordnun-
gen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014
(ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee) einen anderen Dienst im Ausland im
Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligen-
dienstgesetzes,
ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-
dienst „weltwärts“ im Sinne der För-
derleitlinie des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung vom 1. Januar 2016,
gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen
im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch oder
hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen-
dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl
S. 77) oder“.
11. In § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Lohnsteueranmeldungszeitraum“ durch das Wort
„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum“ ersetzt.
12. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstituts, eines
inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder
einem inländischen Wertpapierinstitut“ durch
die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
Wertpapierinstituts“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kredit-
institut oder inländisches Finanzdienstleistungs-
institut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienst-
leistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
13. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a Satzteil vor Doppel-
buchstabe aa werden die Wörter
„Kreditinstitut oder das inländische
Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die
Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
oder Wertpapierinstitut“ ersetzt und
werden die Wörter „das inländische
Wertpapierhandelsunternehmen oder
die inländische Wertpapierhandels-
bank,“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
werden die Wörter „Kreditinstitut oder
einem ausländischen Finanzdienstleis-
tungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
Finanzdienstleistungs- oder Wertpa-
pierinstitut“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die Wörter
„Kreditinstitut oder kein inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die
Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kredit-
institut oder das inländische Finanz-
dienstleistungsinstitut“ durch die Wörter
„Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert-
papierinstitut“ ersetzt.
cc) In Nummer 2a Buchstabe b werden die
Wörter „Kreditinstitut oder das inlän-
dische Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut oder das inländische Wert-
papierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
institut“ ersetzt.
ee) In Nummer 4 werden die Wörter „Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-
oder Wertpapierinstitut“ ersetzt, werden die
Wörter „das inländische Wertpapierhandels-
unternehmen oder die inländische Wert-
papierhandelsbank,“ und die Wörter „oder
welche“ gestrichen.
ff) In Nummer 5 werden die Wörter „Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch
die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs-

oder Wertpapierinstitut“ ersetzt und werden
die Wörter „, einem inländischen oder aus-
ländischen Wertpapierhandelsunternehmen
oder einer inländischen oder ausländischen
Wertpapierhandelsbank“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„Kreditinstitut oder das inländische Finanz-
dienstleistungsinstitut“ durch die Wörter
„Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert-
papierinstitut“ ersetzt.
14. In § 44a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „, dem
die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
Wertpapierinstitute“ durch die Wörter „oder dem
die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
institut“ ersetzt.
15. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstitut oder einem inlän-
dischen Wertpapierinstitut“ werden
durch die Wörter „Kredit-, Finanz-
dienstleistungs- oder Wertpapier-
institut“ ersetzt.
bbb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils
die Wörter „dem Kredit- oder Finanz-
dienstleistungsinstitut oder das Wert-
papierinstitut“ durch die Wörter „dem
Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
Wertpapierinstitut“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wert-
papierinstitut“ durch die Wörter „Kredit-,
Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier-
institut“ ersetzt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter
den Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und
in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten,
wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach
§ 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.“
16. In § 45a Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter
„Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienst-
leistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz-
dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
17. In § 45b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wer-
den jeweils die Wörter „Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstitut“ durch die Wörter „Kredit-, Finanz-
dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ ersetzt.
18. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechten“ durch die
Wörter „Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten,
insbesondere Patentrechten, Markenrech-
ten oder Sortenrechten,“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
nur auf Grund der Eintragung in ein inlän-
disches öffentliches Buch oder Register vor-
liegen, liegen Einkünfte abweichend von
Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und
Verpachtung oder die Veräußerung nicht
zwischen nahestehenden Personen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-
gesetzes erfolgt oder der Besteuerung der
Einkünfte die Bestimmungen eines Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung unter Berücksichtigung der
ihre Anwendung regelnden Vorschriften
dieses Gesetzes entgegenstehen.“
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Rechte“ wird durch die Wörter
„Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbeson-
dere Patentrechte, Markenrechte oder
Sortenrechte,“ ersetzt.
bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen
Punkt ersetzt und folgender Satz wird an-
gefügt:
„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
nur auf Grund der Eintragung in ein inlän-
disches öffentliches Buch oder Register
vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von
Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und
Verpachtung nicht zwischen nahestehenden
Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes erfolgt oder der Be-
steuerung der Einkünfte die Bestimmungen
eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung
der ihre Anwendung regelnden Vorschriften
dieses Gesetzes entgegenstehen;“.
19. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und § 50a
Absatz 5 Satz 6“ gestrichen.
b) In Nummer 1d werden nach der Angabe
„§ 50a Absatz 1“ die Wörter „sowie das amtlich
vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5
Satz 7“ eingefügt.
20. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zu-
letzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung
im Sinne des § 22a in den nach § 22a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln-
den Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten
für langjährige Versicherung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten,

haben die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung als mitteilungspflichtige Stelle
im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag
des Monats Februar 2024 für das jeweilige
Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Ren-
tenbezugsmitteilung zu übermitteln. Ein Ein-
kommensteuerbescheid ist infolge einer nach
Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung
insoweit zu ändern. Das gilt auch, wenn
der Einkommensteuerbescheid bereits be-
standskräftig ist; andere Änderungsvor-
schriften bleiben unberührt.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen
und Entnahmen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt
werden.“
b) Nach Absatz 6 Satz 11 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach
dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Woh-
nung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.“
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2021 enden.“
d) Nach Absatz 45a Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember
2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermie-
tung und Verpachtung oder die Veräußerung
von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte
nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches
öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht
zwischen nahestehenden Personen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes er-
folgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übri-
gen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f
Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. De-
zember 2022 geltenden Fassung auf Veräuße-
rungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfol-
gen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. De-
zember 2022 zufließen, anzuwenden.“
21. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,
für das eine der folgenden Leistungen zu
zahlen ist oder bei entsprechender Antrag-
stellung zu zahlen wäre:
1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-
währt werden und dem Kindergeld oder
der Kinderzulage aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in
der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
Fassung oder dem Kinderzuschuss aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 270 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch in der bis zum 16. November
2016 geltenden Fassung vergleichbar
sind,
2. Leistungen für Kinder, die von einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
tung gewährt werden und dem Kinder-
geld vergleichbar sind.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Num-
mer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
22. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 122
Nichtberücksichtigung als Einkommen
bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in
§ 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfänd-
bar.“
23. Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt:
„XVI.
Besteuerung der
Gas-/Wärmepreisbremse
§ 123
Grundsatz der Besteuerung
(1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebun-
denen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Sofort-
hilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen
nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit
sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im
Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4
gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung
des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letzt-
verbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3
Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-
gesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4
Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und
in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5
des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Num-
mer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absat-
zes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22
Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Ab-
satz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2
Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden

Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe
des § 124 hinzugerechnet.
§ 124
Einstieg und Milderungszone
(1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit
Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem
zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5
Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach
Absatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungs-
zone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach
§ 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen
des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.
(2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu
versteuernden Einkommen von 66 915 Euro und
endet bei einem zu versteuernden Einkommen
von 104 009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen-
veranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab
einem zu versteuernden Einkommen von 133 830
Euro und endet bei einem zu versteuernden Ein-
kommen von 208 018 Euro. Im Bereich der Milde-
rungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123
Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen
des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als
Differenz aus dem individuellen zu versteuernden
Einkommen des Steuerpflichtigen und der Unter-
grenze der Milderungszone dividiert durch die
Breite der Milderungszone errechnet.
§ 125
Zufluss und Besteuerung
Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Ein-
künften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1
zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in
den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1
Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung geson-
dert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeit-
raum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11
Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entspre-
chend für die Abrechnungen der Vermieter und
Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-
Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungs-
eigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.
§ 126
Anwendung von Straf- und
Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsge-
bundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-
Soforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften
des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375
Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung so-
wie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379
Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der
Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten
die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entspre-
chend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409
bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
wird die Angabe zu § 32c gestrichen.
2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
werden die Wörter „den Entlastungsbetrag nach
§ 32c,“ gestrichen.
3. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) wird aufgehoben.
4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Ab-
satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) werden
aufgehoben.
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 43a in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) wird Satz 1 gestrichen.
b) Absatz 44 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird jeweils
aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Nach § 3 Nummer 14 des Einkommensteuergeset-
zes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird folgende Nummer 14a ein-
gefügt:
„14a. der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung, der auf Grund des Zuschlags
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ge-
leistet wird;“.
Artikel 4
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzun-
gen der Nummer 1 nicht erfüllen und die

a) nach dem 31. Dezember 2022 fertig-
gestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b) vor dem 1. Januar 2023 und nach dem
31. Dezember 1924 fertiggestellt worden
sind, jährlich 2 Prozent,
c) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt
worden sind, jährlich 2,5 Prozent“.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Sonderabschreibungen können nur
in Anspruch genommen werden, wenn
1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach
dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar
2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und
vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bau-
antrags oder einer in diesem Zeitraum ge-
tätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vor-
handene, Wohnungen hergestellt werden,
die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9
des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu ge-
hören auch die zu einer Wohnung gehören-
den Nebenräume,
2. Wohnungen, die aufgrund eines nach dem
31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar
2027 gestellten Bauantrags oder einer in
diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige her-
gestellt werden, in einem Gebäude liegen,
das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“
mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies
durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
nachgewiesen wird,
3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den folgenden neun Jah-
ren der entgeltlichen Überlassung zu Wohn-
zwecken dient; Wohnungen dienen nicht
Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehen-
den Beherbergung von Personen genutzt
werden.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dürfen für Wohnungen,
1. die aufgrund eines nach dem 31. August
2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten
Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige hergestellt werden,
3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen,
2. die aufgrund eines nach dem 31. Dezember
2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten
Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige hergestellt werden,
4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen.
(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderab-
schreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten der nach Ab-
satz 2 begünstigten Wohnung, jedoch
1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohn-
fläche für Wohnungen im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 2 Nummer 1 und
2. maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohn-
fläche für Wohnungen im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 2 Nummer 2.“
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
werden für Anspruchsberechtigte mit Ein-
künften im Sinne der §§ 13, 15 und 18
nur gewährt, soweit die Voraussetzungen
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-
Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
(De-minimis-Verordnung) in der jeweils
geltenden Fassung eingehalten sind.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei dem nach dieser De-minimis-Verord-
nung einzuhaltenden Höchstbetrag der
einem einzigen Unternehmen in einem Zeit-
raum von drei Veranlagungszeiträumen zu
gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle
in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge-
währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher
Art, Zielsetzung und Regelung zu berück-
sichtigen.“
3. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
Angabe „1 200 Euro“ durch die Angabe „1 230
Euro“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden vor dem
Punkt am Ende die Wörter „; Voraussetzung für
die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist
die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in
der Einkommensteuererklärung des Steuer-
pflichtigen“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den
folgenden Kalenderjahren bis zum Kalender-
jahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalender-
jahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er
100 Prozent.“
5. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage
für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr
sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und für das gegenüber dem Steuerpflich-
tigen oder seinem Ehegatten Kindergeld
festgesetzt worden ist, stehen einem in der in-
ländischen gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrech-
nung von Kindererziehungszeiten nach § 56
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur
auf Grund eines fehlenden oder noch nicht be-
schiedenen Antrags auf Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige
spätestens am Tag nach der Vollendung des

vierten Lebensjahres des Kindes die Kinder-
erziehungszeiten beim zuständigen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.
Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
anerkannt, entfällt rückwirkend die Förder-
berechtigung nach Satz 1. Wurde das Kind am
1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet
sein darf.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 95 Ab-
satz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an-
zuwenden“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 in
der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
ist anzuwenden“ ersetzt.
6. In § 20 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils die An-
gabe „801 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“
und in Satz 2 die Angabe „1 602 Euro“ durch die
Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 24b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 008
Euro“ durch die Angabe „4 260 Euro“ ersetzt.
8. Dem § 32 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Voraussetzung für die Berücksichtigung des
Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
bedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes
durch die an dieses Kind vergebene Identifika-
tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist
das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuer-
pflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung),
ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
Die nachträgliche Identifizierung oder nachträg-
liche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf
Monate zurück, in denen die übrigen Vorausset-
zungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags
sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
vorliegen.“
9. In § 33a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„924 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b werden
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 4a Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; das Bundeszentralamt für
Steuern bildet aus den automatisiert übermittel-
ten Daten die entsprechenden Lohnsteuer-
abzugsmerkmale.“ ersetzt.
11. § 39b Absatz 4 wird aufgehoben.
12. § 39e Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können
auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-
mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung
des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines An-
spruchs auf Kindergeld verarbeitet werden.“
13. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„120 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe
„15 Euro“ durch die Angabe „19 Euro“ ersetzt.
14. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende
durch die Wörter „ , außer bei Kapitalerträgen im
Sinne der Nummer 8a;“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die
Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter
„Nummern 2 und 8a“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Schuldbuch“ die Wörter „, ein elektro-
nisches Wertpapierregister im Sinne des
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektro-
nische Wertpapiere“ eingefügt.
cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
gefügt:
„8a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen
aus Forderungen handelt, die über eine
Internet-Dienstleistungsplattform erworben
wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplatt-
form in diesem Sinne ist ein webbasiertes
Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge
in Aktien und anderen Finanzinstrumenten
sowie Darlehensnehmer und Darlehens-
geber zusammenführt und so einen Ver-
tragsabschluss vermittelt;“.
15. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
werden nach dem Wort „Investmentsteuer-
gesetzes“ die Wörter „, die elektronischen Wert-
papiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere“ eingefügt.
b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8a
a) der inländische Betreiber oder die inlän-
dische Zweigniederlassung eines aus-
ländischen Betreibers einer Internet-
Dienstleistungsplattform im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2,
der die Kapitalerträge an den Gläubiger
auszahlt oder gutschreibt,
b) das inländische Kredit-, Finanzdienst-
leistungs- oder Wertpapierinstitut im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 7 Buchstabe b, das inländische
Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes oder das in-
ländische E-Geld-Institut im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die

Kapitalerträge im Auftrag des inlän-
dischen oder ausländischen Betreibers
einer Internet-Dienstleistungsplattform
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der
Kapitalforderung durch eine Internet-
Dienstleistungsplattform für den Schuld-
ner der Kapitalerträge an den Gläubiger
auszahlt oder gutschreibt,
c) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn
es keinen inländischen Abzugsverpflich-
teten nach Buchstabe a oder b gibt.
Der inländische Betreiber oder die in-
ländische Zweigniederlassung eines
ausländischen Betreibers einer Inter-
net-Dienstleistungsplattform im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in die-
sem Fall für die nicht einbehaltenen
Steuern oder zu Unrecht gewährten
Steuervorteile. Der Plattformbetreiber
haftet nicht nach Satz 2, wenn er den
Schuldner der Kapitalerträge auf seine
Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen hin-
gewiesen und dies dokumentiert hat;“.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren
im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere, in den Fäl-
len des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7
Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die
registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2
des Gesetzes über elektronische Wert-
papiere, sofern sich keine auszahlende
Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.“
16. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
zeitraum 2022“ durch die Angabe „Veranla-
gungszeitraum 2023“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „31. Dezember 2021“ durch die
Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
b) Dem Absatz 15a wird folgender Satz angefügt:
„§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für
neue Wohnungen in Anspruch genommen wer-
den, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember
2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten
Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum ge-
tätigten Bauanzeige hergestellt werden.“
c) Absatz 36 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwen-
den; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit
Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 ange-
wendet werden.“
d) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
„(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des
§ 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung
des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden
Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Ab-
satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den ange-
gebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent
zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der
gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist
der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berück-
sichtigen.“
e) Absatz 47a Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ge-
stellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Ab-
satz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt
werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vor-
druck zu verwenden. § 50d Absatz 1 Satz 7
und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden
Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 an-
zuwenden.“
f) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze
angefügt:
„§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzu-
wenden. § 69 Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2024 anzuwenden. § 69 Satz 3
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erst-
mals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach
dem 31. Dezember 2023 erfolgt.“
g) Nach Absatz 51 wird folgender Absatz 51a ein-
gefügt:
„(51a) Auf Stundungsfälle, bei denen der Be-
ginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar
2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in
der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
sung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen,
bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95
Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember
2022 geltenden Fassung gestundet wurde und
der Beginn der Auszahlungsphase nach dem
31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungs-
zinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
17. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „ins Ausland“ werden gestrichen.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die beim Bundeszentralamt für Steuern ge-
speicherten Daten für ein Kind, für das Kinder-
geld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den
Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Berücksichtigung der Freibeträge nach
§ 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. Erteilt
das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund
der Geburt eines Kindes eine neue Identifika-
tionsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung, übermittelt es der zuständigen Familien-
kasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von
Kindergeld unverzüglich
1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8
und 10 der Abgabenordnung genannten
Daten des Kindes sowie
2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3
Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a
der Abgabenordnung genannten Daten der
Personen, bei denen für dieses Kind nach
§ 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berück-
sichtigt wird.“
18. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Ab-
satz 1a“ durch die Angabe „§ 10a Absatz 1b“
ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist
für den Personenkreis der Kindererziehenden
nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle
hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahres des Kindes, das für die Anerken-
nung der Förderberechtigung nach § 10a Ab-
satz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn
die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeit-
punkt in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht angerechnet wurden. Hat der Zulage-
berechtigte die Kindererziehungszeiten inner-
halb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist be-
antragt, der zuständige Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung aber nicht innerhalb der
Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber ab-
schließend beschieden, verlängert sich die
Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntnis-
erlangung der zentralen Stelle vom Erlass des
Bescheides.“
19. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend,
wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Be-
ginn der Auszahlungsphase außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Staaten befindet, auf die das
Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar
ist, oder wenn der Zulageberechtigte unge-
achtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach
einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat
als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser
Staaten ansässig gilt.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 5
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 72 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt
durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundes-
oder“ gestrichen und werden die Wörter „Satz 6
bis 9“ durch die Wörter „Satz 6 und 7“ ersetzt.
b) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 8 bis 10“ durch
die Wörter „Satz 6 bis 8“ ersetzt.
2. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im
Bereich des Bundes“.
3. Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 6
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie
folgt gefasst:
„§ 72 (weggefallen)“.
2. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4
Satz 1 Nummer 1a werden jeweils die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 10
Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „im
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Num-
mer 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.
3. § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 wird wie folgt gefasst:
„Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht
nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete
dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanz-
amt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
anzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der
Abgabenordnung genannten Angaben folgende
Daten zu übermitteln:
1. das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,
2. die Bezeichnung und die Internationale Wert-
papierkennnummer der Wertpapiergattung sowie
die dem Kapitalertrag zugrundeliegende Stück-
zahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansons-
ten die Bezeichnung des betroffenen Kapitaler-
trags,
3. sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags,
für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.

Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene
Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapital-
erträge nach § 32d Absatz 3 in der Veranlagung
nachzufordern.“
4. Dem § 52 Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:
„§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des
Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen oder als
zugeflossen gelten.“
5. § 72 wird aufgehoben.
6. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kasse“ die
Wörter „nach erfolgter Berechnung nach Ab-
satz 1 und Überprüfung nach § 91“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zulagenbescheid“
durch das Wort „Bescheid“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des
zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden
Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter
oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch
ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefal-
len ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene
oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und
dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem An-
bieter durch Datensatz mitzuteilen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt
1. von Amts wegen, wenn die nach den vor-
liegenden Daten abschließend berechnete
Zulage von der beantragten Zulage abweicht,
2. im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,
3. auf besonderen Antrag des Zulageberechtig-
ten, sofern nicht bereits eine Festsetzung von
Amts wegen erfolgt ist, oder
4. auf Anforderung des zuständigen Finanz-
amtes, wenn dessen Daten von den Daten
der zentralen Stelle abweichen; eine geson-
derte Festsetzung unterbleibt, wenn eine
Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 be-
reits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine
Zulage beantragt wurde oder die Frist nach
Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist.
Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich
oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zu-
lageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten;
die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheini-
gung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse
für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festset-
zung der Zulage erfolgen soll. Der Anbieter teilt
auf Anforderung der zentralen Stelle nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-
stimmte Datenfernübertragung das Datum der
Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden Be-
scheinigung nach § 92 mit. Er hat auf Anforde-
rung weitere ihm vorliegende, für die Festsetzung
erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergän-
zende Stellungnahme kann beigefügt werden;
dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn so-
wohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit
diesem Verfahren einverstanden sind. Die zen-
trale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1
Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festset-
zung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanz-
amt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1
Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem
Finanzamt ebenfalls mit. Im Übrigen gilt Absatz 3
entsprechend. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn
der Datensatz nach § 89 Absatz 2 auf Grund von
unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des
Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine
Fehlermeldung ergänzt worden ist und die An-
gaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89
Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an
den Anbieter nachgereicht werden.“
d) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des Fest-
setzungsverfahrens“ durch die Wörter „des Fest-
setzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens“
ersetzt.
7. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zen-
tralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden,
sind diese gesondert festgesetzten Besteue-
rungsgrundlagen für das Finanzamt bindend
und auch der gesonderten Feststellung nach
§ 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen.“
8. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel-
bar für die Finanzierung eines Umbaus oder der
energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn
a) das dafür entnommene Kapital
aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für
einen innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren nach der Anschaffung oder
Herstellung der Wohnung vorgenomme-
nen Umbau verwendet wird oder
bb) mindestens 20 000 Euro beträgt,
b) das dafür entnommene Kapital
aa) zu mindestens 50 Prozent auf Maß-
nahmen entfällt, die die Vorgaben der
DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September
2011, soweit baustrukturell möglich, er-
füllen, und der verbleibende Teil der
Kosten der Reduzierung von Barrieren in
oder an der Wohnung dient; die zweck-
gerechte Verwendung ist durch einen
Sachverständigen zu bestätigen; oder
bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne
des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt,
die von einem Fachunternehmen ausge-
führt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7
gilt entsprechend; und
c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der
Wohnung für die Umbaukosten weder eine
Förderung durch Zuschüsse noch eine

Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c
in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch
die Berücksichtigung als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung nach § 33 be-
antragt hat oder beantragen wird und dies
schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist
bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1
Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle ab-
zugeben. Bei der Inanspruchnahme eines
Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorge-
vertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvor-
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der
Zulageberechtigte die Bestätigung gegen-
über seinem Anbieter abzugeben.“
Artikel 7
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 48a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, das
zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag
nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung
im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische
Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den An-
meldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt-
lich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln.“
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vor-
geschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall
ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
Artikel 8
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der
Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –“ durch
die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“
ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare
Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte ge-
währt.“
b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr
mindert den Buchwert der Beteiligung an der
Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht
negativ werden. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buch-
wert der Beteiligung an jeder vermittelnden Ge-
sellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit die
Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert
und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf
den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7
und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40
Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
steuergesetzes anzuwenden sind.“
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitions-
bank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-
befreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der
bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung
ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – An-
stalt der Norddeutschen Landesbank – Girozen-
trale – letztmalig für den Veranlagungszeitraum
2023 anzuwenden.“
b) Absatz 6e wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Noch bestehende Ausgleichsposten für
organschaftliche Minder- und Mehrabführun-
gen, die nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in
der am 31. Dezember 2021 geltenden Fas-
sung in der Steuerbilanz gebildet wurden
oder noch zu bilden sind, sind nach den zu
berücksichtigenden organschaftlichen Minder-
und Mehrabführungen im Sinne von § 14 Ab-
satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)
zum Schluss des Wirtschaftsjahres auf-
zulösen, das nach dem 31. Dezember 2021
endet.“
bb) Die Sätze 9 bis 16 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Noch bestehende Ausgleichsposten sind für
Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch
Anwendung eines Angleichungsfaktors zu
erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des
Organträgers zum 31. Dezember 2021 oder,
falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr besteht, am Ende des letzten
Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger
als 100 Prozent am Nennkapital der Organ-
gesellschaft betragen hat. Angleichungs-
faktor ist der Kehrwert des durchschnitt-
lichen Beteiligungsanteils des Organträgers
bezogen auf das Nennkapital der Organge-
sellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten
fünf Wirtschaftsjahre. Das Produkt aus An-
gleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt
für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die
Stelle der noch bestehenden Ausgleichs-
posten. Besteht das Organschaftsverhältnis
weniger als fünf Wirtschaftsjahre, ist Satz 11
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ent-
sprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu

legen ist. Soweit ein passiver Ausgleichs-
posten die Summe aus dem aktiven Aus-
gleichsposten und dem Buchwert der
Beteiligung des Organträgers an der Organ-
gesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt,
liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der
Organgesellschaft vor. § 3 Nummer 40 Buch-
stabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
steuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7
und 8 dieses Gesetzes sind auf diesen Be-
teiligungsertrag anzuwenden. Bis zur Höhe
des Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann
eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Rücklage gebildet werden. Soweit diese
Rücklage gebildet wird, sind § 3 Nummer 40
Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2,
3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Be-
teiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwen-
den. Die Rücklage nach Satz 15 ist grund-
sätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und
in den neun folgenden Wirtschaftsjahren zu
jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend auf-
zulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang
gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Be-
teiligung des Organträgers an der Organ-
gesellschaft oder der vermittelnden Gesell-
schaft veräußert wird; bei einer teilweisen
Veräußerung ist die Rücklage anteilig auf-
zulösen. Der Veräußerung gleichgestellt sind
insbesondere die Umwandlung der Organ-
gesellschaft auf eine Personengesellschaft
oder eine natürliche Person, die verdeckte
Einlage der Beteiligung an der Organgesell-
schaft und die Auflösung der Organgesell-
schaft. § 3 Nummer 40 Buchstabe a und
§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes
sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses
Gesetzes sind bei der Auflösung der Rück-
lage anzuwenden.“
Artikel 9
Weitere Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Einlagenrückgewähr können auch Körper-
schaften oder Personenvereinigungen erbringen,
die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im
Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkom-
mensteuergesetzes gewähren können.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der als Einlagenrückgewähr zu berücksich-
tigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft
oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirt-
schaftsjahr gesondert festgestellt.“
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu
stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres
folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.“
d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nenn-
kapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr
nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten
sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteils-
eigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes
führen.“
2. § 34 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen
und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem
31. Dezember 2022 erbracht werden.“
Artikel 10
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni
2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Investitions-
bank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeut-
schen Landesbank – Girozentrale –“ durch die
Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt“
ersetzt.
b) In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt“
durch die Angabe „30 Kilowatt“ ersetzt.
2. In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minde-
rung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass
der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt
ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den
Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen
Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge
den Mitunternehmern zuzurechnen ist.“ ersetzt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank
Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer-
befreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis
zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung
ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt
– Anstalt der Norddeutschen Landesbank
– Girozentrale – letztmalig für den Erhe-
bungszeitraum 2023 anzuwenden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Arti-
kels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2023 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des
Umwandlungssteuergesetzes
§ 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuer-
gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,
2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für
einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21
Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang be-
ruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin
anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies
mit der Maßgabe, dass
a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5
des Außensteuergesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und
das die Besteuerung auslösende Ereignis vor
dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6
und 7 des Außensteuergesetzes in der am
30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entspre-
chend anzuwenden;
b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer
gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuer-
gesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen er-
folgt, wenn das die Besteuerung auslösende
Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt;
§ 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung des
Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe
„Absatz 3“ die Wörter „in der jeweils geltenden
Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden
Fassung“ eingefügt.
2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer
bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor
dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der
am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Ab-
wicklung dieses Falles über den 31. Dezember
2021 hinaus anzuwenden.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 1“ ersetzt.
Artikel 13
Weitere Änderung des
Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Ab-
satz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6“
ersetzt.
2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „§§ 7 bis 13, 15 bis 18“ durch die
Wörter „§§ 7 bis 13, 16 bis 18“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „und § 15 in
der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.
Artikel 14
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-
fonds, der die Voraussetzungen für eine Ge-
werbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3
erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich
gegen die nachfolgenden weiteren Vorausset-
zungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ durch
die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein
Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht
wesentlich gegen die nachfolgenden Vorausset-
zungen (Anlagebestimmungen) verstößt“ ersetzt.
b) In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die An-
gabe „§ 5 Nummer 14“ durch die Angabe „§ 3
Nummer 21“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. Die Einnahmen aus einer aktiven unterneh-
merischen Bewirtschaftung im Sinne des
§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen
in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Pro-
zent der gesamten Einnahmen des Invest-
mentfonds. Erzielt der Investmentfonds Ein-
nahmen aus der Erzeugung oder Lieferung
von Strom, die im Zusammenhang mit der
Vermietung und Verpachtung von Immo-
bilien stehen und
a) aus dem Betrieb von Anlagen zur Strom-
erzeugung aus erneuerbaren Energien im
Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes oder

b) aus dem Betrieb von Ladestationen für
Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder
stammen,
erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10
Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur
durch diese Einnahmen überschritten wird.“
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Die Anlagebestimmungen gehen mit Aus-
nahme der Nummer 7a aus den Anlagebe-
dingungen hervor.“
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7“ durch
die Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-
Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die
vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbe-
steuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte
Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten
abziehbar.“
3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Steuerpflicht“ durch das
Wort „Körperschaftsteuerpflicht“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Invest-
mentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung
mit § 15 entfällt nicht.“
4. In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthal-
ten, die von dem Spezial-Investmentfonds ver-
steuert wurden,“ durch die Wörter „enthalten, die
auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körper-
schaftsteuer unterlegen haben,“ ersetzt.
5. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers
ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investment-
fonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1
in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Invest-
mentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim
Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungs-
kosten abziehbar.“
6. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:
1. § 26,
2. § 29 Absatz 1 und 4,
3. § 33 Absatz 1,
4. § 42 Absatz 5 Satz 1,
5. § 45 Absatz 3
in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).“
Artikel 15
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Ok-
tober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter „und § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter
„, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Von der Vergütung ausgeschlossen sind in
Rechnung gestellte Steuerbeträge für Aus-
fuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände
vom Abnehmer oder von einem von ihm be-
auftragten Dritten befördert oder versendet
wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a
in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für
innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach
§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein
können.“
bb) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils
die Wörter „Die Sätze 5 und 6 gelten“ durch
die Wörter „Die Sätze 6 und 7 gelten“ ersetzt.
Artikel 16
Weitere Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-
liche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig
davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig
ist.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die
Wörter „des Bundes, der Länder, der Gemein-
den oder der Gemeindeverbände“ durch die
Wörter „juristischer Personen des öffentlichen
Rechts“ ersetzt.
4. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu ge-
währende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung zu stellen.“

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für
die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Be-
treiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich
der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage
wesentlichen Komponenten und der Speicher,
die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeug-
ten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaik-
anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnun-
gen, Wohnungen sowie öffentlichen und
anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl
dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert
wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten
als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung
der Photovoltaikanlage laut Marktstammdaten-
register nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) be-
trägt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in
Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die
Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Ge-
genstände, die die Voraussetzungen der Num-
mer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie
der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar-
modulen erzeugten Strom zu speichern, wenn
die Lieferung der installierten Komponenten die
Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
6. In § 15a Absatz 7 wird die Angabe „§§ 23, 23a
oder 24“ durch die Angabe „§§ 23a oder 24“ er-
setzt.
7. § 18 Absatz 5a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16
Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den
Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden
ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrich-
tende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu übermitteln oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steuer-
anmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss
dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben
sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht
ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so
kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen.“
8. Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt:
„Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den
Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung
weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem
Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf
nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der
Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Emp-
fänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Be-
reitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zu-
gestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.“
9. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
das Wort „, oder“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. der eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher
führt und auf Grund jährlicher Bestands-
aufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht
oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,“.
10. § 23 wird aufgehoben.
11. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „35.000 Euro“
durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.
12. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 23
Abs. 3“ gestrichen.
13. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat eine juristische Person des öffentlichen
Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Ab-
satz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in
der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und
vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen
weiterhin anwendet und die Erklärung für vor
dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht
widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche
Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020
und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt wer-
den.“
b) Die folgenden Absätze 36 und 37 werden an-
gefügt:
„(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des
Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Be-
steuerungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2022 enden.
(37) § 18g in der Fassung des Artikels 16
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von
Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwen-
den.“
Artikel 17
Weitere Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 22f folgende Angabe eingefügt:
„§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienst-
leister, Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:
„§ 22g
Besondere Pflichten für
Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
(1) Zahlungsdienstleister haben bei grenzüber-
schreitenden Zahlungen Folgendes aufzuzeichnen:
1. zum Zahlungsempfänger von den ihnen vor-
liegenden Informationen

a) Name oder die Bezeichnung des Unterneh-
mens des Zahlungsempfängers,
b) jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
c) jede sonstige Steuernummer,
d) Adresse des Zahlungsempfängers und
e) IBAN des Zahlungskontos des Zahlungs-
empfängers oder, falls die IBAN nicht vorhan-
den ist, jedes andere Kennzeichen, das den
Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und
seinen Ort angibt,
2. die BIC oder jedes andere Geschäftskenn-
zeichen, das eindeutig den Zahlungsdienst-
leister, der im Namen des Zahlungsempfängers
handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn
der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch
bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie
3. genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalender-
vierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden
Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehen-
den, erkannten Zahlungserstattungen:
a) Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der
Zahlungserstattung,
b) Betrag und Währung der Zahlung oder der
Zahlungserstattung,
c) den Mitgliedstaat der Europäischen Union,
aus dem die Zahlung stammt, oder den Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, in dem die
Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informa-
tionen, die für die Ermittlung des Ursprungs
der Zahlung oder für die Ermittlung der Be-
stimmung der Erstattung genutzt worden sind,
d) jede Bezugnahme, die die Zahlung oder
Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und
e) gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung
in den Räumlichkeiten des leistenden Unter-
nehmers eingeleitet wird.
Zur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Sat-
zes 1 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn
sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen
Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende
Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger täti-
gen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen
des Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 Buchstabe e und Geschäftskennzeichen
des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenz-
überschreitenden Zahlungen wird unter Zugrunde-
legung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zah-
lungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen
Union und je Kennzeichen eines Zahlungsempfän-
gers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über
die Information verfügt, dass der Zahlungsempfän-
ger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berech-
nung je Zahlungsempfänger.
(2) Grenzüberschreitende Zahlungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind Zahlungen, die von
einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 6
der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen
Fassung genannten Gebiete befindet, erbracht wer-
den an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des
Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist
die Kennung der IBAN des Zahlungskontos des
Zahlers und des Zahlungsempfängers oder ein an-
deres Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder
den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort
angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach
Satz 2 mangels vorliegender entsprechender Kenn-
zeichen ausscheidet, ist der Ort des Zahlungs-
dienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zah-
lers oder des Zahlungsempfängers handelt, anhand
der BIC oder eines anderen Geschäftskenn-
zeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister
identifiziert und seinen Ort angibt.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt
nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungs-
dienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche
Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
gemäß seiner BIC oder einem anderen Geschäfts-
kennzeichen, die oder das den Zahlungsdienstleis-
ter und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.
Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese
Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach
Absatz 1 Satz 2 aufnehmen.
(4) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-
nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 jeweils für
das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder
sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen
Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum
Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres
folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) voll-
ständig und richtig dem Bundeszentralamt für
Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach
dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und
Datenformat über die amtlich bestimmte Schnitt-
stelle zu erfolgen.
(5) Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträg-
lich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen
unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflich-
tet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines
Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu
vervollständigen.
(6) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich-
nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektro-
nischer Form für einen Zeitraum von drei Kalender-
jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.
(7) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der
Begriff
1. „Zahlungsdienstleister“ die in § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister
oder natürliche oder juristische Personen, für
die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richt-
linie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. November 2015
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-
rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richt-
linie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015,
S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom

23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10)
gilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwal-
tung oder eine Zweigniederlassung im Sinne
des § 1 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes haben und von dort Zahlungsdienste
erbringen oder Zahlungsdienstleister, die im
Sinne von Artikel 243b Absatz 4 Buchstabe b
der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom
18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung be-
stimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleis-
ter (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) in Verbindung
mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes im Inland im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zah-
lungsdienste erbringen oder durch einen Agenten
im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im
Inland ansässig zu sein;
2. „Zahlungsdienst“ eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten;
3. „Zahlung“ vorbehaltlich der in § 2 Absatz 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen
Ausnahmen einen Zahlungsvorgang gemäß der
Definition in § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuches oder ein Finanztransfer-
geschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;
4. „Zahler“ eine Person gemäß der Definition in § 1
Absatz 15 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes;
5. „Zahlungsempfänger“ eine Person gemäß der
Definition in § 1 Absatz 16 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes;
6. „Zahlungskonto“ ein Konto gemäß der Definition
in § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes;
7. „IBAN“ eine internationale Nummer gemäß der
Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-
legung der technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22), geändert durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom
20.3.2014, S. 1);
8. „BIC“ eine internationale Bankleitzahl gemäß der
Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die
nach Absatz 4 übermittelten Zahlungsinformationen
entgegen und führt eine ausschließlich automa-
tisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten darauf-
hin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig
sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz
verwendet worden ist. Das Bundeszentralamt für
Steuern speichert diese Daten in einem elektro-
nischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis
zur Übermittlung an das zentrale elektronische
Zahlungsinformationssystem. Das Bundeszentral-
amt für Steuern speichert und analysiert die Infor-
mationen, die ihm gemäß Artikel 24d in Verbindung
mit Artikel 24c der Verordnung (EU) 2020/283 des
Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die
Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungs-
behörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62
vom 2.3.2020, S. 1) zugänglich sind, und stellt diese
Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur
Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist
für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich
für Zahlungsdienstleister aus dieser Vorschrift er-
geben, zuständig.
(9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
auf Grund der übermittelten Zahlungsinformationen
der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ist
ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne
der Abgabenordnung.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbei-
tung und Weiterverarbeitung der nach Absatz 8
Satz 3 erhobenen Daten zu erlassen.“
3. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 8 bis 10 werden
angefügt:
„8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine In-
formation nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9. entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe
nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt
und nicht oder nicht rechtzeitig vervoll-
ständigt oder
10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeich-
nung nicht oder nicht mindestens drei
Kalenderjahre aufbewahrt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 und 6“
durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 8 bis 10“
ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 69 und 70 (weggefallen)“.
b) Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)“ wird
gestrichen.

2. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen
Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet
gelangt.“
3. Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69
und 70) werden aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:
„§ 235 Feststellungszeitpunkt“.
b) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden
wie folgt gefasst:
„Anlage 21 Vervielfältiger
(zu § 185 Absatz 3
Satz 1, § 193 Absatz 4
Satz 1, § 194 Absatz 5
Satz 1 und § 195
Absatz 3 Satz 1
und Absatz 7 Satz 1)
Anlage 22 Gesamtnutzungsdauer
(zu § 185 Absatz 3
Satz 3, § 190 Absatz 6
Satz 1 und 2)
Anlage 23 Bewirtschaftungskosten
(zu § 187 Absatz 2
und 3)
Anlage 24 Regelherstellungskosten
(zu § 190 Absatz 1
Satz 3 und Absatz 2
und Anlage 23)
Anlage 25 Wertzahlen für Ein- und
(zu § 191 Satz 2) Zweifamilienhäuser nach
§ 181 Absatz 1 Nummer 1
und Wohnungseigentum
nach § 181 Absatz 1
Nummer 3 sowie Wert-
zahlen für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke,
gemischt genutzte
Grundstücke und sons-
tige bebaute Grundstücke
nach § 181 Absatz 1
Nummer 3 bis 6“.
2. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 5“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklä-
rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
mittlung verzichten; in diesem Fall ist die
Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben und vom Erklärungspflich-
tigen eigenhändig zu unterschreiben. Das
Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-
nehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder die Einzelheiten der elektronischen
Übermittlung der Erklärungen für die Feststel-
lungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4 und jeweils deren Beginn in einem
Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-
steuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklä-
rungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten
Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte
insoweit von der Erklärungspflicht befreit.“
3. § 177 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182
bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen
im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs er-
mittelten sonstigen für die Wertermittlung erfor-
derlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5
Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn
diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als ge-
eignet anzusehen sind. Hat der Gutachteraus-
schuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen,
ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstich-
tag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als
drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt.
Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zu-
rück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt,
sind die sonstigen für die Wertermittlung erfor-
derlichen Daten anzuwenden, die von den Gut-
achterausschüssen für den letzten Auswer-
tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs-
stichtag liegt. Diese Daten sind für längstens
drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres
maßgeblich, in dem der vom Gutachteraus-
schuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum
endet. Soweit sich die maßgeblichen Wert-
verhältnisse nicht wesentlich geändert haben,
können die Daten auch über einen längeren
Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet
werden.“
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Die sonstigen für die Wertermittlung er-
forderlichen Daten nach Absatz 2 sind als ge-
eignet anzusehen, wenn deren Ableitung weit-
gehend in demselben Modell erfolgt ist wie die
Bewertung.
(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196
nichts anderes bestimmt ist, werden Besonder-
heiten, insbesondere die den Wert beeinflussen-
den Belastungen privatrechtlicher und öffent-
lich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198
bleibt hiervon unberührt.“

4. § 181 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam-
menfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt-
heit so beschaffen sein müssen, dass die Führung
eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die
Zusammenfassung der Räume muss eine von
anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere
Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abge-
schlossene Wohneinheit bilden und einen selb-
ständigen Zugang haben. Daneben ist es erforder-
lich, dass die für die Führung eines selbständigen
Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad
oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohn-
fläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.“
5. § 183 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-
schüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach
Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.“
6. § 184 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen
und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den
Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert ab-
gegolten.“
7. § 185 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des
Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom
Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.“
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt
gefasst:
„Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Ver-
änderungen eingetreten, die die Restnutzungs-
dauer des Gebäudes wesentlich verlängert
haben, ist von der entsprechend verlängerten
Restnutzungsdauer auszugehen. Die Rest-
nutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes
beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens
30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung
für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6
ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unter-
schiedsbetrag zwischen der tatsächlichen
Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des
Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“
8. § 187 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an
den Bewertungsstichtag angepassten Bewirt-
schaftungskosten aus Anlage 23.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Verwaltungskosten und Instand-
haltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23
sind jährlich an den vom Statistischen Bundes-
amt festgestellten Verbraucherpreisindex für
Deutschland anzupassen. Die Anpassung er-
folgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Ver-
braucherpreisindex für den Monat Oktober 2001
gegenüber demjenigen für den Monat Oktober
des Jahres, das dem Bewertungsstichtag
vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die
indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle
Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzu-
wenden. Das Bundesministerium der Finanzen
veröffentlicht den maßgebenden Verbraucher-
preisindex im Bundessteuerblatt.“
9. § 188 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisie-
rungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von
Grundstücken je nach Grundstücksart im Durch-
schnitt marktüblich verzinst werden.
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-
schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-
buchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach
Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit der-
artige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung
stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-
fläche,
3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von mehr als
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
Nutzfläche, und
4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.“
10. § 189 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen
und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit
dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei beson-
ders werthaltigen baulichen Außenanlagen und
sonstigen Anlagen.“
11. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „gewöhnlichen“
durch das Wort „durchschnittlichen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 4.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
e) In dem neuen Absatz 2 wird das Wort „gewöhn-
licher“ durch das Wort „durchschnittlicher“ er-
setzt.
f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts
sind die durchschnittlichen Herstellungskosten
des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Ab-
satz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor
nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durch-
schnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes
ergeben sich durch Multiplikation der Regel-
herstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2

mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Ge-
bäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.“
g) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Regelherstellungskosten“ die Wörter „an den
Bewertungsstichtag“ eingefügt.
h) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:
„(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unter-
schied zwischen dem bundesdurchschnittlichen
und dem regionalen Baukostenniveau berück-
sichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren,
die von den Gutachterausschüssen bei der Ab-
leitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1
zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den
Gutachterausschüssen keine geeigneten Regio-
nalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der
Regionalfaktor 1,0.
(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht
dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des
Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamt-
nutzungsdauer nach Anlage 22. Die Rest-
nutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem
Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamt-
nutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 er-
gibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewer-
tungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes
ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit
des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstich-
tags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit
des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die
die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesent-
lich verlängert haben, ist von der entsprechend
verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen.
Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren
Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6
mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungs-
dauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflich-
tung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2
bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den
Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen
Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Ge-
bäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.“
12. § 191 wird wie folgt gefasst:
„§ 191
Wertzahlen
Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind
die von den Gutachterausschüssen im Sinne der
§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sach-
wertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2
und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwert-
faktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in An-
lage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.“
13. § 193 wird wie folgt gefasst:
„§ 193
Bewertung des Erbbaurechts
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi-
plikation des Werts des unbelasteten Grundstücks
mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln.
Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs-
sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs
ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maß-
gabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des
unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grund-
stücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 fest-
zustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erb-
baurecht nicht bestünde.
(2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi-
plikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten
Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln,
wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein
Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt.
Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs-
sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs
ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe
des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb-
baurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt
der Erbbaurechtsfaktor 1,0.
(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts
wird zunächst die Summe aus
1. dem Wert des unbelasteten Grundstücks im
Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des
Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks
nach § 179 und
2. der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des
Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem
angemessenen Verzinsungsbetrag des Boden-
werts des unbelasteten Grundstücks und dem
vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu
entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des
Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.
(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemes-
senen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des un-
belasteten Grundstücks und dem vertraglich ver-
einbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Rest-
laufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An-
lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisie-
ren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu
verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechts-
faktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde
gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur
Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:
1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und
Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zwei-
familienhäuser gestaltet ist,
2. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh-
nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz-
fläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
4. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von mehr als
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
Nutzfläche, und
5. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil-
eigentum.
Der angemessene Verzinsungsbetrag des Boden-
werts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich
durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2
oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein
immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der
Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3
anzuwendenden Zinssatzes.

(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbau-
rechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der
Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absat-
zes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des
Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des
Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und
dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei
ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ab-
lauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so
ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlauf-
zeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26
auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die
Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Ab-
satzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein
immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Ab-
zinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag
abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht
zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Ge-
bäude zu multiplizieren.“
14. § 194 wird wie folgt gefasst:
„§ 194
Bewertung des Erbbaugrundstücks
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch
Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten
Grundstücks mit einem Erbbaugrundstücks-
koeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die
von den Gutachterausschüssen im Sinne der
§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbau-
grundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177
Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten
Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der
nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung
mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch
Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks
nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrund-
stücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewer-
tende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstücks-
koeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden
sind die von den Gutachterausschüssen ermittel-
ten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe
des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb-
baugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung
stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.
(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrund-
stücks wird zunächst die Summe aus
1. dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des
Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des un-
belasteten Grundstücks im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 3 und
2. dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des
Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich verein-
barten jährlichen Erbbauzins
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu
entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des
Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.
(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grund-
stücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über
die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich
aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor
abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze
zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbau-
grundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gut-
achterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur
Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193
Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erb-
baurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
(5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbau-
zins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit
dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger
zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die
Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des
Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2
Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den
Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze
zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach
§ 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes
Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem
Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden
Zinssatzes.“
15. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(Absatz 2)“ wird durch die
Wörter „(Absätze 2 bis 4)“ ersetzt.
bb) Die Angabe „(Absatz 3)“ wird durch die
Wörter „(Absätze 5 bis 7)“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen
nicht weniger als 0 Euro betragen.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem
Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung
der Summe aus
1. dem Wert des Grundstücks, der nach den
§§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn
die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht
bestünde, abzüglich des Bodenwerts des
unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
2. der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des
Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus
dem angemessenen Verzinsungsbetrag des
Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks
und dem vertraglich vereinbarten jährlichen
Nutzungsentgelt.
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-
schädigender Wertanteil der Gebäude oder des
Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.
(3) Der Unterschiedsbetrag aus dem ange-
messenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
des unbelasteten Grundstücks und dem ver-
traglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt
ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit
dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Verviel-
fältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung
sind die von den Gutachterausschüssen ermit-
telten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe
des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen.
Soweit von den Gutachterausschüssen keine
derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfü-
gung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193
Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemes-
sene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des
fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich
durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2

oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein
immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht
der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2
oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.“
c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
„(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des
Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wert-
anteils der Gebäude oder des Gebäudes im
Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den
Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die
Differenz aus dem Wert des unbelasteten
Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196
und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln.
Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäu-
des bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde
zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die
Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe
der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag ab-
zuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegen-
schaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes
Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste
Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden
Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multipli-
zieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude
bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen,
ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.
(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht
belasteten Grundstücks wird ermittelt durch
Bildung der Summe aus
1. dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit
des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des
Grundstücks, der nach § 179 festzustellen
wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungs-
recht nicht bestünde, und
2. dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit
des Nutzungsrechts kapitalisierten vertrag-
lich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent-
schädigender Wertanteil der Gebäude oder des
Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzu-
zurechnen.
(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks
nach § 179 ist über die Restlaufzeit des
Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26
ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für
die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3
Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein
immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der
Abzinsungsfaktor 0.
(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche
Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des
Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21
ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für
die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Ab-
satz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein
immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht
der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Ab-
satz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zins-
satzes.“
16. Die Überschrift des § 235 wird wie folgt gefasst:
„§ 235
Feststellungszeitpunkt“.
17. Dem § 265 werden die folgenden Absätze 13
und 14 angefügt:
„(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3
jeweils festgelegten Beginn der elektronischen
Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis
zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter
anzuwenden.
(14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9,
§ 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4,
§ 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3,
§ 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die
§§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die An-
lagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des
Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage
nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.“
18. In § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Grundsteuermessbescheide“ die Wör-
ter „, Bescheide über die Zerlegung des Grund-
steuermessbetrags“ eingefügt.
19. In Anlage 15 wird in der Zeile „übrige Fläche der
forstwirtschaftlichen Nutzung“ in Spalte 6 die An-
gabe „Anlage 15a“ gestrichen.
20. In der Überschrift der Anlage 21 wird der Klammer-
zusatz wie folgt gefasst:
„(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1,
§ 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 7 Satz 1)“.
21. Anlage 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die
Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 190 Absatz 6 Satz 1 und 2“ ersetzt und wird
das Wort „Wirtschaftliche“ gestrichen.
b) Nach den Wörtern „Ein- und Zweifamilien-
häuser“, „Mietwohngrundstücke, Mehrfamilien-
häuser“, „Wohnungseigentum“ sowie „Ge-
mischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser
mit Mischnutzung)“ wird jeweils die Angabe
„70 Jahre“ durch die Angabe „80 Jahre“ ersetzt.
c) Nach dem Wort „Krankenhäuser“ wird das Wort
„, Kliniken“ eingefügt.
d) Die Wörter „Saalbauten/Veranstaltungsgebäude“
werden durch die Wörter „Saalbauten, Veran-
staltungsgebäude“ ersetzt.
e) Nach dem Wort „Mehrzweckhallen“ wird das
Wort „, Scheunen“ eingefügt.

22. Anlage 23 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 23
(zu § 187 Absatz 2 und 3)
Bewirtschaftungskosten
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Wohnung
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
1. Verwaltungskosten
jährlicher Rohertrag
2. Instandhaltungskosten
230 Euro
30 Euro
9 Euro
68 Euro
2 Prozent
3 Prozent
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
genannten Gebäudearten)
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der 50
Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
Anlage 24, Teil II.) meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag
4 Prozent
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den
sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat
Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung
des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten
pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den
Instandhaltungskosten pro Garage oder ähn-
lichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“
23. Die Überschrift der Anlage 24 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 24
(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)
Regelherstellungskosten“.
24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 25
(zu § 191 Satz 2)
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum
nach § 181 Absatz 1 Nummer 3
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
30 EUR/m2
50 000 EUR 1,4
100 000 EUR 1,2
150 000 EUR 1,0
60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
1,5 1,6 1,7
1,3 1,4 1,4
1,1 1,3 1,3

Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
30 EUR/m2
200 000 EUR 0,9
300 000 EUR 0,9
400 000 EUR 0,8
500 000 EUR 0,8
60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
1,0 1,2 1,2
1,0 1,1 1,1
0,9 1,0 1,1
0,9 1,0 1,0
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
250 EUR/m2
50 000 EUR 1,7
100 000 EUR 1,5
150 000 EUR 1,3
200 000 EUR 1,3
300 000 EUR 1,2
400 000 EUR 1,2
500 000 EUR 1,1
350 EUR/m2 500 EUR/m2 1 000 EUR/m2
1,7 1,8 1,8
1,5 1,6 1,7
1,4 1,5 1,6
1,4 1,5 1,6
1,3 1,4 1,5
1,3 1,4 1,5
1,2 1,3 1,4
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen
Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation
zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten
Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der
nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder
abgeleitete Bodenwert.
Wertzahlen für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
50 EUR/m2
500 000 EUR 0,8
750 000 EUR 0,8
1 000 000 EUR 0,7
1 500 000 EUR 0,7
2 000 000 EUR 0,7
3 000 000 EUR 0,7
150 EUR/m2 400 EUR/m2
0,9 1,0
0,9 1,0
0,8 0,9
0,8 0,9
0,8 0,8
0,7 0,7
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen
Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation
zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten
Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der
nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder
25. Anlage 39 wird wie folgt geändert:
abgeleitete Bodenwert.“
a) In der Tabelle unter Ziffer I werden die Überschriften der Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Gebäudeart*
b) In der Ziffer II wird im Satz nach der Tabelle der Punkt
folgender Halbsatz angefügt:
„nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3
Wohnfläche** (je Wohnung)“.
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird
zuzuordnen.“

26. In Anlage 43 Zeile 1 Spalte 2 wird das Wort
„Bodenrichtwert“ durch die Wörter „Bodenricht-
wert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert
nach § 247 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 20
Weitere Änderung des
Bewertungsgesetzes
In § 256 Absatz 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes,
das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“
ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die
Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 16 Ab-
satz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3“ ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des
Hauptveranlagungszeitraums“ durch die Wörter
„im Hauptveranlagungszeitraum“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer Genossenschaft oder einem Verein
zugerechnet wird, für deren oder dessen
Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5
Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaft-
steuergesetzes besteht und soweit der
Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit
zuzuordnen ist.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl
nach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zu-
nächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb
des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn
nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraus-
setzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vor-
liegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2
bis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeit-
raums ein und liegen sie zu Beginn des Erhe-
bungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag
auf Antrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu
veranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Ab-
sätze 2 bis 5, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzu-
zeigen und ist der Steuermessbetrag nach § 17
Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach
§ 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung
der Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5
kann durch eine entsprechende Angabe in einer
Erklärung nach § 228 Absatz 1 des Bewertungs-
gesetzes erfolgen.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Steuergegenstandes“ die Wörter „, die zu einer
Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung
führen kann,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2
sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-
ordnung, die eigenhändig zu unterschreiben
sind.“
4. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 236 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden vor den Wörtern „von einer
Gesamthand“ die Wörter „das Grundstück“ ein-
gefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Aus-
übung der Option nach § 1a des Körperschaft-
steuergesetzes als Verminderung des Anteils
des Gesamthänders am Vermögen der erwer-
benden Gesamthand, wenn die Option innerhalb
der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt
und wirksam wird.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines
Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3
Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Ab-
satz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts
übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1
Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so
wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Ab-
satz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen
des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den
aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten
Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b
nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der auf-
zuhebenden oder zu ändernden Festsetzung
nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3
oder nach § 1 Absatz 3a.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn
einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
mer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a
oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge
nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig
angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“

3. Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 be-
ginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte
Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung
Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die an-
zeigepflichtige Änderung eingetreten ist.“
Artikel 23
Weitere Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fünf Jah-
ren“ durch die Wörter „zehn Jahren“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe
„§ 5 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des
Steueroasen-Abwehrgesetzes
Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2056) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Quellensteuermaßnahmen
(1) Über § 49 des Einkommensteuergesetzes
hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte derjenigen
natürlichen Personen sowie derjenigen Körper-
schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-
massen, die in einem nicht kooperativen Steuer-
hoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie
Einkünfte erzielen aus
1. Finanzierungsbeziehungen. Inhaberschuldver-
schreibungen, die durch eine Globalurkunde
verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwah-
rung bei einem Zentralverwahrer verwahrt wer-
den und mit diesen vergleichbare Schuldtitel,
die an einer anerkannten Börse im Sinne des
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind,
gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen;
2. Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien;
3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie
nicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst
sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als
Erbringung von Dienstleistungen;
4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im
Sinne der Nummer 3 oder
5. der Vermietung und Verpachtung oder der Ver-
äußerung von Rechten, die in ein inländisches
öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.
Steuerpflichtige Einkünfte nach Satz 1 liegen bei
dessen Nummern 1 bis 4 nur vor, wenn sie nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkom-
mensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflich-
tigen der Besteuerung unterlägen und die dem
Steuerpflichtigen hierbei gewährten Vergütungen
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines
anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet
des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur Einkom-
men- oder Körperschaftsteuer ungeachtet der Wahl
der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden
können.
(2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c
bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschrif-
ten, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a
des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten
für die Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der ge-
samten Einnahmen beträgt.“
2. Nach § 13 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.“
Artikel 25
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 30 Absatz 4 Nummer 2c wird folgende
Nummer 2d eingefügt:
„2d. sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaft-
lichen Verwertung von Archivgut der Finanz-
behörden durch das Bundesarchiv nach Maß-
gabe des Bundesarchivgesetzes oder durch
das zuständige Landes- oder Kommunal-
archiv nach Maßgabe des einschlägigen
Landesgesetzes oder der einschlägigen kom-
munalen Satzung dient, sofern die Beachtung
der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des
Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder
in der kommunalen Satzung sichergestellt
ist,“.
2. Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offen-
barung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch
zulässig, soweit sie für die Durchführung eines
Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten
Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.“
3. In § 32i Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; § 38 Absatz 3 der Finanz-
gerichtsordnung gilt entsprechend.“ ersetzt.
4. In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe „und 6“
durch die Angabe „und 7“ ersetzt.

5. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm
oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1
an das Bundeszentralamt für Steuern übermit-
telte Kontoverbindung verifiziert werden soll.“
6. § 122 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 3“
durch die Wörter „der Sätze 3 und 4“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Be-
kanntmachung einer Benachrichtigung auf der
Internetseite oder in einem elektronischen Portal
der Finanzbehörden, können die Anordnung und
die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes elektronisch erfolgen.“
7. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Außerdem speichert das Bundes-
zentralamt für Steuern zu natürlichen Personen
die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte
internationale Kontonummer (IBAN), bei aus-
ländischen Kreditinstituten auch den internatio-
nalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC).“
b) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein-
gefügt:
„(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Da-
ten werden gespeichert, um eine unbare Aus-
zahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln
zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der
nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorge-
sehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten
werden bei einer natürlichen Person auch für
die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4b“ durch die
Angabe „4c“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen
nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke
verarbeitet werden; eine Übermittlung, Ver-
wendung oder Beschlagnahme dieser Daten
nach anderen Rechtsvorschriften ist un-
zulässig.“
d) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Wird im Melderegister eine Person gespeichert,
der nach eigenen Angaben noch keine Identifi-
kationsnummer zugeteilt worden ist, so können
die Meldebehörden dies in einem maschinellen
Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern
überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach
Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von
der Meldebehörde übermittelten Daten mit den
beim Bundeszentralamt für Steuern nach Ab-
satz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das
Bundeszentralamt für Steuern der Melde-
behörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8
und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt
es der Meldebehörde mit, dass keine Zuord-
nung möglich war.“
e) Die folgenden Absätze 10 bis 13 werden ange-
fügt:
„(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, können dem Bundes-
zentralamt für Steuern die IBAN, bei auslän-
dischen Kreditinstituten auch den BIC, des für
Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c
zu verwendenden Kontos unter Angabe der in
Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in
einem sicheren Verfahren
1. übermitteln,
2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des
§ 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
3. durch das kontoführende Kreditinstitut über-
mitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu
diesem Zweck ein geeignetes Verfahren be-
reitzustellen.
Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und für die nach
§ 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld
festgesetzt worden ist, teilt die zuständige
Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle
dem Bundeszentralamt für Steuern für die in Ab-
satz 4c genannten Zwecke unter Angabe der in
Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der
natürlichen Person die IBAN, bei ausländischen
Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit,
auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt
worden ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei
dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder
um den Kindergeldberechtigten noch um das
Kind handelt. Änderungen der nach den Sät-
zen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei aus-
ländischen Kreditinstituten auch des BIC, sind
dem Bundeszentralamt für Steuern unter An-
gabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genann-
ten Daten umgehend mitzuteilen.
(11) Die Übermittlung der in Absatz 10 ge-
nannten Daten an das Bundeszentralamt für
Steuern muss elektronisch nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz über die amtlich
bestimmte Schnittstelle erfolgen.
(12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt
den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c
zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1,
3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genann-
ten Daten zum automationsgestützten Abgleich
oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur
Verfügung.
(13) Eine Datenübermittlung an das Bundes-
zentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist
erstmals zu einem vom Bundesministerium der
Finanzen zu bestimmenden und im Bundes-
gesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt
zulässig. Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungs-
pflichtigen Stellen haben die von ihnen mit-
zuteilenden Daten erstmals zu einem vom
Bundesministerium der Finanzen zu bestimmen-
den und im Bundesgesetzblatt bekannt-
zumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentral-
amt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld

erstmals nach dem vom Bundesministerium der
Finanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt
ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend.“
8. In § 150 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „soweit“
durch die Wörter „soweit sie in den Steuererklä-
rungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind
oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz durch Datenfernübertragung übermittelten
Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt
werden und“ ersetzt.
9. In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter
„Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehr-
maßnahmen gegen Steuervermeidung und un-
fairen Steuerwettbewerb“ durch die Wörter
„Steueroasen-Abwehrgesetzes“ ersetzt.
10. § 188 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „schriftlicher“ werden die
Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch
Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Ein-
willigung der Gemeinde ist nicht erforderlich.“
11. In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
gefügt.
12. In § 224 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„einer Einzugsermächtigung“ durch die Wörter
„eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt.
13. § 229 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines
Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf-
gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
so beginnt die Verjährung des gesamten An-
spruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem die Aufhebung, Änderung oder Berich-
tigung wirksam geworden ist.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in dem der
Haftungsbescheid wirksam geworden ist.“
durch die Wörter „in dem die Zahlungsaufforde-
rung nachgeholt worden ist, spätestens aber
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem der Haftungsbescheid wirksam geworden
ist.“ ersetzt.
14. § 230 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht
abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht
anzuwenden.“
15. Dem § 249 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei
nicht anzuwenden.“
16. In § 251 Absatz 3 werden nach dem Wort „schrift-
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
17. In § 371 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„werden,“ die Wörter „sowie die Verzugszinsen
nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“ ein-
gefügt.
18. In § 398a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „werden,“ die Wörter „sowie die Verzugs-
zinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union“
eingefügt.
Artikel 26
Weitere Änderung der
Abgabenordnung
§ 139b der Abgabenordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 5“
durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
2. In Absatz 8 wird die Angabe „Nr. 1 bis 10“ durch die
Wörter „Nummer 1 bis 12“ ersetzt und wird folgen-
der Satz angefügt:
„Die Mitteilungspflicht der Registermodernisie-
rungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt
für Steuern nach § 4 Absatz 4 des Identifikations-
nummerngesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 27
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)
wird Absatz 6.
2. Dem § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung
in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist
auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
21. Dezember 2022 abgegeben werden.“
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in
der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gel-
ten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abge-
laufenen Verjährungsfristen.“
4. Nach § 18a wird folgender § 18b wird eingefügt:
„§ 18b
Zuständigkeit für Klagen
nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der
am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf
alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewor-
denen Klagen anzuwenden.“

5. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Abrufverfahren bei
Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden
§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2
der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuer-
messbeträge und Zerlegungsbescheide Anwen-
dung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeb-
lich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188
Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwen-
dung, wenn die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für den elektronischen Abruf er-
füllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.“
Artikel 28
Weitere Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Nach Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 27 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 5a
eingefügt:
„§ 5a
Identifikationsnummer
§ 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an
dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat
nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März
2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt
gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die
Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3
des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vor-
liegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der
Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steu-
ern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die
durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Be-
arbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem
Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden
im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mit-
geteilt.“
Artikel 29
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein-
gefügt:
„45a. die Durchführung des Besteuerungsverfah-
rens nach dem Gesetz zur Einführung eines
EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verord-
nung (EU) 2022/1854;“.
2. Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
setzt und folgende Nummer 46a wird angefügt:
„46a. die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der
Antragstellung keine Finanzbehörde nach
§ 20 der Abgabenordnung für die Besteue-
rung der ausländischen Gesellschaft nach
dem Einkommen örtlich zuständig ist.“
Artikel 30
Weitere Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt ge-
fasst:
„29. die Durchführung der gesonderten Feststel-
lung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Ab-
satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;“.
2. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesfinanz-
behörden“ durch die Wörter „Bundes- oder Lan-
desfinanzbehörden“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2“
werden ein Semikolon und die Angabe „L 47
vom 4.3.2021, S. 35“ angefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „IT-Grundschutz-
katalogs“ durch das Wort „IT-Grundschutz-
kompendiums“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden
der Länder entsprechend.“
Artikel 31
Weitere Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des
Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Arti-
kel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 32
Weitere Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 8 und 10
des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 33
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 2b des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020

(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Körperschaft-
und Gewerbesteuer“ durch die Wörter „Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Körper-
schaft- und Gewerbesteuer“ durch die Wörter
„Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer“ er-
setzt.
Artikel 34
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b werden die
Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch
die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72“
ersetzt.
2. Die Nummern 12 und 12a werden durch folgende
Nummer 12 ersetzt:
„12. Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der
Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a
Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuer-
gesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Invest-
mentsteuergesetzes stellen,“.
Artikel 35
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:
„d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des
Europäischen Solidaritätskorps im Sinne
der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro-
gramms für das Europäische Solidaritäts-
korps und zur Aufhebung der Verordnungen
(EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl.
L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne
von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgeset-
zes,
ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-
dienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleit-
linie des Bundesministeriums für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
1. Januar 2016,
gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen
im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch oder
hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen-
dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl
S. 77) oder“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,
für das eine der folgenden Leistungen zu
zahlen ist oder bei entsprechender Antrag-
stellung zu zahlen wäre:
1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge-
währt werden und dem Kindergeld oder
der Kinderzulage aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in
der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
Fassung oder dem Kinderzuschuss aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 270 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch in der bis zum 16. November 2016
geltenden Fassung vergleichbar sind,
2. Leistungen für Kinder, die von einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
tung gewährt werden und dem Kindergeld
vergleichbar sind.“
cc) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-
mer 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 36
Änderung des
Wohngeldgesetzes
In § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes
vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Leibrenten“ die Wörter „sowie der nach § 3
Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuer-
freie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung, der auf Grund des Zuschlags an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird“
eingefügt.

Artikel 37
Änderung des
Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge-
sellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch die Wörter „oder
die ausländische Gesellschaft haben“ ersetzt.
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2
ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antrag-
stellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Be-
steuerung der ausländischen Gesellschaft nach
dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeit-
punkt der Antragstellung nach § 20 der Abgaben-
ordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das
Bundeszentralamt für Steuern zuständig.“
Artikel 38
Weitere Änderung des
Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 7 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 7 Absatz 2 ist letztmals auf die Rückzah-
lung von Nennkapital anzuwenden, wenn die Rück-
zahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist.“
3. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 39
Änderung des
Biersteuergesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-
kennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch-
schnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab-
hängig.“
Artikel 40
Gesetz
zur Einführung eines EU-Energiekrisen-
beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854
(EU-Energiekrisenbeitragsgesetz –
EU-EnergieKBG)
§1
Regelungsgegenstand
(1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854
des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaß-
nahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl.
L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und
Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebs-
stätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach
dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz
einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisen-
beitrag.
(2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-
Energiekrisenbeitrags in Deutschland.
(3) Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist
entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. Der
EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der
Abgabenordnung.
§2
Schuldner des
EU-Energiekrisenbeitrags
(1) Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist je-
des Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach
§ 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes
durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen
Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung
von Kokereierzeugnissen erzielt. Die Prüfung ist wirt-
schaftsjahrbezogen vorzunehmen. Ein Rumpfwirt-
schaftsjahr ist zu berücksichtigen, wenn diesem kein
weiteres Wirtschaftsjahr folgt.
(2) Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist un-
abhängig von seiner Rechtsform jedes gewerbliche
Unternehmen, soweit es im Inland betrieben wird.
Im Inland betrieben wird ein Unternehmen, soweit im
Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 1 Ab-
satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt ent-
sprechend. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die
Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.

§3
Entstehung des
EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum
(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf
des Besteuerungszeitraums.
(2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem
31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr
(Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende
volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein
volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst
einen Zeitraum von zwölf Monaten.
§4
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
(1) Bemessungsgrundlage für den EU-Energie-
krisenbeitrag ist der Betrag in Höhe der positiven
Differenz, um den der nach einkommen- oder körper-
schaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte steuerliche
Gewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den
um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen
Gewinns in den nach dem 31. Dezember 2017 be-
ginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeit-
raums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate
umfassen, übersteigt. Ist der Durchschnitt der steuer-
lichen Gewinne in den nach dem 31. Dezember 2017
beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungs-
zeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf
Monate umfassen, negativ, so beträgt der durch-
schnittliche steuerliche Gewinn null. Entsprechendes
gilt für Unternehmen, deren Gewinn nach dem
31. Dezember 2021 erstmals der Einkommen- oder
der Körperschaftsteuer unterliegt. Ist im steuerlichen
Gewinn ein Gewinnanteil einer ausländischen Betriebs-
stätte oder ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10
Absatz 2 des Außensteuergesetzes enthalten und
wurde auf diesen Gewinnanteil oder auf die dem Hin-
zurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Ein-
künfte ein Solidaritätsbeitrag oder eine Abgabe
aufgrund einer gleichwertigen nationalen Maßnahme
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/1854 erhoben, mindert sich insoweit der steuer-
liche Gewinn im Sinne dieses Absatzes.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Ge-
winne mindern sich um darin enthaltene Anteile am
Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handels-
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesell-
schaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sons-
tige Personensteuer im Sinne des § 10 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes und des § 12 Nummer 3
des Einkommensteuergesetzes.
(3) Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1.
§5
Umwandlungsfälle
Weist das Unternehmen nach, dass der Betrag nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 ganz oder zum Teil Folge einer
Umwandlung ist, ist die Bemessungsgrundlage ent-
sprechend zu korrigieren. Fällt ein Unternehmen in-
folge einer Umwandlung aus dem Anwendungsbereich
dieses Gesetzes heraus oder ist die Bemessungs-
grundlage des übertragenden und übernehmenden
Rechtsträgers zusammen niedriger als ohne die Um-
wandlung, ist die Besteuerung so vorzunehmen, als
wäre die Umwandlung nicht erfolgt.
§6
Zuständigkeit
Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist
das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
§7
Festsetzung
(1) Das Unternehmen hat für das betroffene Wirt-
schaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine
Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermit-
teln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu be-
rechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum
Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die
Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklä-
rung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffe-
nen Kalenderjahres anzumelden. Ändert sich die
Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unver-
züglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben.
(2) Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag
nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu
entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag ab-
weichend von der Steueranmeldung nach § 155 der
Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unter-
schiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe
des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unter-
bliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Ver-
bindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenord-
nung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag
einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuer-
bescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
(3) Bei der Anmeldung oder Festsetzung des
EU-Energiekrisenbeitrags sind die nach § 4 maßgeb-
lichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der
Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaft-
steuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der
Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind;
§ 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42
der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die
Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung
nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-
tigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungs-
bescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die
Höhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustel-
lenden Betrags unterbleibt.
(4) Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für
Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanz-
behörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die
für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des
EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit.
Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisen-
beitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommen-
oder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Fest-
stellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der

Abgabenordnung nach der Datenübermittlung nach
Satz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundes-
zentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen
Daten unaufgefordert mitzuteilen.
Artikel 41
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
gestrichen.
2. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommen-
steuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies
dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase
anzuzeigen.“
Artikel 42
Aufhebung der
BVA-Bundesfamilienkassenverordnung
Die BVA-Bundesfamilienkassenverordnung vom
20. Mai 2010 (BGBl. I S. 673), die durch Artikel 195
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 43
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in
Kraft.
(3) Die Artikel 3 und 36 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in
Kraft.
(5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2022 in Kraft.
(6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30, 38 und 41 treten am
1. Januar 2023 in Kraft.
(7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. März 2023 in
Kraft.
(8) Die Artikel 6, 17 und 32 treten am 1. Januar 2024
in Kraft.
(9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(10) Die Artikel 26 und 28 treten an dem Tag in Kraft,
an dem das Bundesministerium des Innern und für
Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt
bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen
für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung nach Artikel 3 des Ge-
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2294. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fe59f29ba8d7bc89….