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Artikel 3 · BT-Drs. 19/21988 · S. 23

Zu Artikel 3 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)

Zu Artikel 3 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)
Zu Nummer 1
§ 3 Absatz 2a Satz 1
Mit der Änderung werden redaktionelle Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Freibeträge
für Kinder vorgenommen (vgl. Änderung zu § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG und § 51a Absatz 2a Satz 1 EStG). Die
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist danach für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die sich nach
Berücksichtigung der erhöhten Freibeträge für Kinder bzw. des entsprechenden Anteils ergibt. Die Erhöhung der
Freibeträge zur Bemessung des Solidaritätszuschlags wird bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den
Lohnsteuerabzug 2021 berücksichtigt.
Zu Nummer 2
§ 6 Absatz 22 – neu –
Der neue Absatz 22 regelt die erstmalige Anwendung ab 2021. Die Änderungen werden bei der Aufstellung der
Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 berücksichtigt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21988, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.520–60.391 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 8851492a5617cccd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP