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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27632 · S. 63
Zu Artikel 2 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Investmentsteuergesetzes) Das InvStG regelt für Investmentfonds eigene Verfahren sowohl für die teilweise Freistellung von der Kapitaler- tragsteuer im Steuerabzugsverfahren als auch für die nachträgliche Erstattung von Kapitalertragsteuer. So ist bei Vorliegen einer sog. Statusbescheinigung gemäß § 7 Absatz 1 und 3 auf die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Investmentfonds, insbesondere Dividenden, nur eine Kapitalertragsteuer von 15 Prozent abzüglich Solida- ritätszuschlag zu erheben. Lag die Statusbescheinigung dem Entrichtungspflichtigen (§ 7 Absatz 3 Satz 1) bei Ausschüttung der Einkünfte an den Investmentfonds nicht vor, hat er gemäß § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG Kapitalertragsteuer in der üblichen Höhe von 25 Prozent einzubehalten und abzuführen. Allerdings kann sich der Investmentfonds nach seiner Wahl entweder gemäß § 7 Absatz 5 beim Entrichtungspflichtigen durch Drucksache 19/27632 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nachträgliche Vorlage einer Statusbescheinigung oder gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beim Betriebsstät- tenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer innerhalb unterschiedlicher Fristen erstatten lassen. Ausländischen Investmentfonds, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 beschränkt steuerpflichtig sind, steht neben den beiden genannten Erstattungsverfahren nach dem InvStG zusätzlich das Erstattungsverfahren des geltenden § 50d Absatz 1 EStG (nach diesem Änderungsgesetz § 50c Absatz 3 EStG) zur Verfügung, wenn ein anzuwendendes DBA – wie in aller Regel – einen niedrigeren Steuersatz auf Kapitalerträge als 25 Prozent vorsieht. Aus der pa- rallelen Eröffnung dreier nachträglicher Erstattungsverfahren resultiert bei besc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.774 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27632, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 247.177–255.951 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b25b08077bb0474b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP