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Artikel 5 · BT-Drs. 19/22850 · S. 103

Zu Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
§ 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 6 und 7 – neu –
Die Änderung überführt eine bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unter-
bringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften
und Vereinen (vgl. BMF-Schreiben vom 20. November 2014, BStBl I S. 1613) in das Körperschaftsteuergesetz.
Im Rahmen der Überführung wird der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, so dass neben Bür-
gerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern auch beispielsweise Obdachlose von der Regelung erfasst werden. Die-
sen Genossenschaften und Vereinen wird es durch die Änderung dauerhaft ermöglicht, sich im Bereich der vo-
rübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen zu engagieren, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden.
Für die Gewerbesteuer gilt diese Steuerbefreiung entsprechend (vgl. § 3 Nummer 15 GewStG).
Drucksache 19/22850                                – 104 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



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BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 371.601–372.647 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….

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