Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/22850 · S. 103
Zu Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 6 und 7 – neu – Die Änderung überführt eine bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unter- bringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen (vgl. BMF-Schreiben vom 20. November 2014, BStBl I S. 1613) in das Körperschaftsteuergesetz. Im Rahmen der Überführung wird der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, so dass neben Bür- gerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern auch beispielsweise Obdachlose von der Regelung erfasst werden. Die- sen Genossenschaften und Vereinen wird es durch die Änderung dauerhaft ermöglicht, sich im Bereich der vo- rübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen zu engagieren, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden. Für die Gewerbesteuer gilt diese Steuerbefreiung entsprechend (vgl. § 3 Nummer 15 GewStG). Drucksache 19/22850 – 104 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 371.601–372.647 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP