Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 26 Veranlagung von Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/26#abs-1 (1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/26#abs-2 (2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/26#abs-3 (3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Wird zitiert von 453 Entscheidungen zu § 26 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 219
- BVerfG, 17.01.1957 – 1 BvL 4/54§ 80 Abs. 4 BVerfGG ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlage vor Inkrafttreten des BVerfGÄndG in einer den damaligen Bestimmungen genügenden Weise zugegangen ist. Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Unverändert gebliebene Norm als vorkonstitutionelles Recht. Begrenzung des gesetzgeberischen Ermessens durch Grundsatznormen. Art. 6 Abs. 1 GG ist eine Grundsatznorm (verbindliche Wertentscheidung) und aktuell bindendes Verfassungsrecht. 26 EinkommensteuerG 1951 ist nichtig. Gleichberechtigung der FrauZitiert von 54
- FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 – 6 K 2901/13Zitiert von 1
- BFH, 03.05.1983 – VIII R 23/80Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 13.06.2024 – 17 LB 1/24Zitiert von 5
- BVerfG, 12.12.1957 – 1 BvR 678/57Verfassungsbeschwerde gegen § 26 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957. Wirkungen der Nichtigerklärung einer Rechtsnorm für nicht mehr anfechtbare Hoheitsakte, die auf der nachträglich für nichtig erklärten Norm beruhenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 – 9 K 2776/25 EEinkommensteuer: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung der Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 18.06.2026 – III R 2/24Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder AusbildungsbedarfZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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