Gesetze / Landesrecht Bayern / BayAbgG · GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags

68 Normen · Ausgangsfassung vom 06.03.1996 · 4 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Art. 1 Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  2. Art. 2 Schutz der freien Mandatsausübung
  3. Art. 3 Wahlvorbereitungsurlaub
  4. Art. 4 Berufs- und Betriebszeiten
  5. Art. 4a Ordnungsmaßnahmen
  6. Art. 5 Entschädigung
  7. Art. 6 Mandatsausstattung, Kostenpauschale
  8. Art. 7 Kürzung der Kostenpauschale
  9. Art. 8 Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit
  10. Art. 9 Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 8
  11. Art. 10 Dienstreisen
  12. Art. 11 Übergangsgeld
  13. Art. 12 Anspruch auf Altersentschädigung
  14. Art. 13 Höhe der Altersentschädigung
  15. Art. 14 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
  16. Art. 14a Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter
  17. Art. 15 Gesundheitsschäden
  18. Art. 16 Versorgungsabfindung
  19. Art. 17 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
  20. Art. 18 Hinterbliebenenversorgung
  21. Art. 18a Versorgungsausgleich
  22. Art. 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
  23. Art. 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  24. Art. 21 Unterstützungen
  25. Art. 22 Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
  26. Art. 23 Abgeordnetenrechtskommission
  27. Art. 23a Rechnungsprüfung
  28. Art. 24 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
  29. Art. 25 (aufgehoben)
  30. Art. 26 Verzicht, Übertragbarkeit
  31. Art. 27 Verwendung im öffentlichen Dienst
  32. Art. 27a Regelungen des Präsidiums
  33. Art. 28 Ausübung des Mandats
  34. Art. 29 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
  35. Art. 30 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
  36. Art. 31 Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
  37. Art. 32 Verbot eigener Geschäfte
  38. Art. 33 Vortragstätigkeit
  39. Art. 34 Anzeigepflichten
  40. Art. 35 Veröffentlichung
  41. Art. 36 Spenden und geldwerte Zuwendungen
  42. Art. 37 Interessenkollision im Ausschuss
  43. Art. 38 Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
  44. Art. 39 Sanktionen
  45. Art. 40 Ausführungsbestimmungen
  46. Art. 41 Wahlvorbereitungsurlaub
  47. Art. 42 Unvereinbare Ämter
  48. Art. 43 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  49. Art. 44 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
  50. Art. 45 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
  51. Art. 46 Entlassung
  52. Art. 47 Beförderungsverbot
  53. Art. 48 Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
  54. Art. 49 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
  55. Art. 50 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  56. Art. 51 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
  57. Art. 52 Versorgungsabfindung
  58. Art. 53 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
  59. Art. 54 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
  60. Art. 55 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags
  61. Art. 56 Besteuerung
  62. Art. 57 Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind
  63. Art. 58 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
  64. Art. 59 Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
  65. Art. 60 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
  66. Art. 61 Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
  67. Art. 62 Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation
  68. Art. 63 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    14.05.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. S. 78)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.