Gesetze / Landesrecht Bayern / BayAbgG · GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags
68 Normen · Ausgangsfassung vom 06.03.1996 · 4 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Art. 1 Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Art. 2 Schutz der freien Mandatsausübung
- Art. 3 Wahlvorbereitungsurlaub
- Art. 4 Berufs- und Betriebszeiten
- Art. 4a Ordnungsmaßnahmen
- Art. 5 Entschädigung
- Art. 6 Mandatsausstattung, Kostenpauschale
- Art. 7 Kürzung der Kostenpauschale
- Art. 8 Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit
- Art. 9 Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 8
- Art. 10 Dienstreisen
- Art. 11 Übergangsgeld
- Art. 12 Anspruch auf Altersentschädigung
- Art. 13 Höhe der Altersentschädigung
- Art. 14 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
- Art. 14a Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter
- Art. 15 Gesundheitsschäden
- Art. 16 Versorgungsabfindung
- Art. 17 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
- Art. 18 Hinterbliebenenversorgung
- Art. 18a Versorgungsausgleich
- Art. 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
- Art. 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- Art. 21 Unterstützungen
- Art. 22 Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
- Art. 23 Abgeordnetenrechtskommission
- Art. 23a Rechnungsprüfung
- Art. 24 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
- Art. 25 (aufgehoben)
- Art. 26 Verzicht, Übertragbarkeit
- Art. 27 Verwendung im öffentlichen Dienst
- Art. 27a Regelungen des Präsidiums
- Art. 28 Ausübung des Mandats
- Art. 29 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
- Art. 30 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
- Art. 31 Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
- Art. 32 Verbot eigener Geschäfte
- Art. 33 Vortragstätigkeit
- Art. 34 Anzeigepflichten
- Art. 35 Veröffentlichung
- Art. 36 Spenden und geldwerte Zuwendungen
- Art. 37 Interessenkollision im Ausschuss
- Art. 38 Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
- Art. 39 Sanktionen
- Art. 40 Ausführungsbestimmungen
- Art. 41 Wahlvorbereitungsurlaub
- Art. 42 Unvereinbare Ämter
- Art. 43 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
- Art. 44 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
- Art. 45 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
- Art. 46 Entlassung
- Art. 47 Beförderungsverbot
- Art. 48 Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
- Art. 49 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
- Art. 50 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- Art. 51 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
- Art. 52 Versorgungsabfindung
- Art. 53 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
- Art. 54 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
- Art. 55 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags
- Art. 56 Besteuerung
- Art. 57 Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind
- Art. 58 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
- Art. 59 Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
- Art. 60 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
- Art. 61 Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Art. 62 Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation
- Art. 63 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
14.05.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. S. 78)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.