Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 40 Ausführungsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über

1. den weiteren Inhalt und Umfang sowie die digitale Form der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,

2. die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,

3. das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

4. das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und

5. das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.

Art 39 Art 41