Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz
BayAbgGArt 40 Ausführungsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
1. den weiteren Inhalt und Umfang sowie die digitale Form der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,
2. die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,
3. das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
4. das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und
5. das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.