Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 47 Beförderungsverbot

Stand: 25.08.2026

Bayern

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Bayerischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt oder eines anderen Amts mit höherer Amtszulage nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Art 46 Art 48