Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgeordnetengesetz

BayAbgG

Art 23a Rechnungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, beim Landtagsamt die Ordnungsmäßigkeit des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der vom Landtag im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung. Die Erforderlichkeit der Mittelverwendung durch die Abgeordneten zur Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Art 23 Art 24